{"status":"available","doknr":"OLD487517","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-11","aktenzeichen":"2 B 408/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 408/20 \n \n8 L 763/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen \nvertreten durch den Präsidenten \nDübener Landstraße 4, 04129 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \nwegen \n \n \n \nÜbernahme in den verkürzten Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 1.2 der \nFachrichtung Polizei; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 11. Dezember 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 11. November 2020 - 8 L 763/20 - mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.970,46 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde hat Erfolg. \n1. Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf \nin den am 2. November 2020 begonnenen verkürzten Vorbereitungsdienst der \nLaufbahngruppe 1.2 Fachrichtung Polizei zu übernehmen. \nDer Antragsteller ist seit August 2019 befristet als Wachpolizist beim Antragsgegner \nangestellt. Unter dem 14. Januar 2020 bekundete er sein Interesse an der Übernahme \nin den Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 1.2 der Fachrichtung Polizei. Im \nRahmen einer Eignungseinschätzung der PD L vom 30. September 2020 wurde \nfestgestellt, dass er für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der \nLaufbahngruppe 1.2 Fachrichtung Polizei geeignet sei. \nBereits im Rahmen der Bewerbung um die Anstellung als Wachpolizist hatte der \nAntragsteller zwei gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren angegeben, die sich auf \ndie Tatvorwürfe Körperverletzung am 29. Mai 2014 und gefährliche Köperverletzung \nam 5. November 2016 bezogen, und zu diesen mit Schreiben vom 22. März 2019 \n \n \n \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3 \nStellung genommen. Das erste Verfahren endete mit einer Einstellung nach § 170 Abs. \n2 StPO mit Verweisung auf den Privatklageweg, das zweite mit einer Einstellung nach \n§ 153 StPO. Im Rahmen des aktuellen Bewerbungsverfahrens zog der Antragsgegner \nerstmals die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft B zu dem letztgenannten \nVorwurf bei; hinsichtlich des ersten Vorfalls existieren keine Vorgänge mehr. \nMit Bescheid vom 22. Oktober 2020 lehnte der Antragsgegner wegen derzeit \nbestehender erheblicher Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf \ndie Einstellung ab. Hinsichtlich des Vorfalls aus dem Jahr 2014 sei mangels \nErmittlungsakte eine valide Prüfung der Sachlage nicht mehr möglich. Allerdings \nenthalte die vom Antragsteller hierzu abgegebene Stellungnahme vom 22. März 2019 \nWidersprüche und sei inhaltlich nicht schlüssig. Hinsichtlich des Vorfalls aus dem \nJahr 2016 widerspreche die Stellungnahme vom 22. März 2019 in wesentlichen \nPunkten der Ermittlungsakte. Dies betreffe das der Prügelei vorausgehende \nGeschehen, den konkreten Ablauf und insbesondere die vom Antragsteller behauptete \nRolle als Streitschlichter. Die Angaben des Antragstellers und eines Mitbeschuldigten \nin der Ermittlungsakte zum zerrissenen Hemd des Antragstellers unterschieden sich \nund stünden ihrerseits im Widerspruch zur Stellungnahme vom 22. März 2019. Der \nAntragsteller habe zudem als angeblich selbst Geschädigter keine Anzeige erstattet \nund hierdurch die Aufklärung erschwert. Hieraus ergäben sich erhebliche Zweifel an \nseiner charakterlichen Eignung. Über den Widerspruch des Antragstellers ist (soweit \nersichtlich) noch nicht entschieden worden. \nMit Beschluss vom 11. November 2020 - 8 L 763/20 - gab das Verwaltungsgericht \ndem am 30. September 2020 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung statt. Zwar bestehe kein Rechtsanspruch auf Einstellung; die Entscheidung \nstehe im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners, der über die charakterliche \nEignung im Rahmen seines Beurteilungsspielraums befinde, und unterliege nur \neingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Indes habe der Antragsgegner die Grenzen \ndes ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten, indem er bei den Zweifeln \nan der charakterlichen Eignung allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt und \nsachwidrige Erwägungen angestellt habe. Er handele widersprüchlich, wenn er \nhinsichtlich des Vorfalls aus 2014 ausführe, mangels Ermittlungsakte keine valide \nPrüfung vornehmen zu können, gleichzeitig aber Glaubwürdigkeitszweifel aus \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nWidersprüchen in der Stellungnahme vom 22. März 2019 herleite, die mangels \nErmittlungsakte nicht ausgeräumt werden könnten. Auch wenn der Antragsgegner sich \nmaßgeblich auf den Vorfall aus 2016 stütze, begründeten die Ausführungen hierzu \nkeine charakterlichen Zweifel. Das Abstellen auf widersprüchliche Angaben zum \nzerrissenen Hemd lasse außer Acht, dass der Antragsteller sich in einem gegen ihn \ngeführten Ermittlungsverfahren nicht selbst habe belasten müssen. Zudem fehle dem \ndamaligen Verhalten der dienstliche Bezug; es habe sich um ein außerdienstliches \nVerhalten ohne inhaltlichen oder zeitlichen Bezug zur Bewerbung in den \nVorbereitungsdienst gehandelt. Auch aus der unterbliebenen Anzeigeerstattung des \nAntragstellers könnten Eignungszweifel nicht abgeleitet werden; für einen \nHeranwachsenden könnten nicht die an einen zukünftigen Polizeibeamten zu \nstellenden Anforderungen gelten. Zudem gebe es keine allgemeine Bürgerpflicht zur \nStellung einer Strafanzeige. Keiner Entscheidung bedürfe, ob der Vermerk des \nAntragsgegners vom 9. Mai 2019 zur Bewertung der genannten Strafvorwürfe eine \nZusicherung nach § 38 VwVfG enthalte. Es liege eine Ermessensreduzierung auf Null \nvor, weil alle geeigneten Wachpolizisten auf ihren Wunsch in den verkürzten \nVorbereitungsdienst übernommen würden. \nMit seiner am 19. November 2020 erhobenen Beschwerde trägt der Antragsgegner \nvor, das Verwaltungsgericht habe den Beurteilungsspielraum des Antragsgegners \nverkannt. Er dürfe bei seiner prognostischen Einschätzung eine Bewertung aller \nAspekte des Verhaltens des Bewerbers vornehmen. Dem Antragsteller sei es aufgrund \nseiner widersprüchlichen Angaben nicht gelungen, die Eignungszweifel aufgrund des \nErmittlungsverfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung auszuräumen. Hierfür \nspreche auch, dass der Antragsteller von anderen Behörden wegen des \nErmittlungsverfahrens abgelehnt worden sei. Der vom Verwaltungsgericht verneinte \nzeitliche Bezug sei nicht erforderlich; es könnten vielmehr auch länger zurückliegende \nVorfälle berücksichtigt werden. Auch seien Bewerber für den Polizeidienst \ntypischerweise Jugendliche oder Heranwachsende, so dass auch nur die in diesem \nAlter begangenen Verfehlungen berücksichtigt würden. Der Antragsgegner sei nicht \nan den Aktenvermerk vom 9. Mai 2019 gebunden, der lediglich ein Internum ohne \nAußenwirkung darstelle. \n 7 \n\n \n \n5 \nDer Antragsteller verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Er trägt vor, \ndass die Entscheidung des Antragsgegners nicht offensichtlich rechtmäßig und daher \neine Interessenabwägung vorzunehmen sei, in welcher die Interessen des \nAntragstellers überwiegen würden. Eine Sicherung dieser Interessen sei nachträglich \nnicht mehr möglich, weil der Antragsgegner eine weitere Aufnahme in den verkürzten \nVorbereitungsdienst nicht mehr anbiete. In dem Verfahren gehe es um das \nTatbestandsmerkmal der Eignung und nicht um die Ausübung des Ermessens. Der \nAntragsgegner übernehme beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen alle \nWachpolizisten; insoweit liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Entscheidend \nkomme es darauf an, ob der Antragsgegner beurteilungsfehlerfrei die charakterliche \nEignung des Antragstellers verneint habe. Insoweit sei die gerichtliche Kontrolle nicht \nauf eine Willkürprüfung beschränkt, sondern es sei unbeschränkt zu prüfen. Es komme \ndann auf die konkreten Tatbestandsvoraussetzungen und nicht auf bloße Zweifel an \nder Eignung an. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien offen, der Sachverhalt \nkönne \nin \nder \nHauptsache \nweiter \naufgeklärt \nwerden. \nEine \nZeugen-\n/Beschuldigtenvernehmung des Antragstellers sei nicht erfolgt. \n2. Die Einwendungen des Antragsgegners, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergeht eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn dies zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der \ngeltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der \nvorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Vorliegend fehlt es bereits an einem \nAnordnungsanspruch. \nArt. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf und die hierzu ergangenen \neinfachgesetzlichen beamtenrechtlichen Vorschriften vermitteln dem Bewerber keinen \nRechtsanspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst, sondern lediglich einen \nAnspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die \nBewerbung zustehende Ermessen fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, \n \n \n \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6 \ndass die Auswahl nur nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen \nLeistung getroffen wird. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers als \nBeamter auf Widerruf liegt im pflichtgemäßen Ermessen des (künftigen) Dienstherrn. \nDie im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der \nvom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den \nanzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand \nzugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige \nErwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch \nüberlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei Einstellung und Auswahl das \ngrößere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen \nGrundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in \nFrage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 1983, BVerwGE 68, 109; v. 7. \nMai 1981, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19; v. 22. Februar 1990 - 2 C 13.87 -, juris Rn. \n23 ff.; VGH BW, Beschl. v. 7. Mai 2003, NVwZ-RR 2004, 199 und v. 10. März 2017 \n- 4 S 124/17 -, juris). Im Übrigen ist die Nachprüfung von ablehnenden \nEinstellungsbescheiden im Wesentlichen auf die Willkürkontrolle beschränkt. Denn es \ngibt keinen absoluten Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Art. 33 \nAbs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf regelt, dass jeder Deutsche „nach seiner \nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen \nAmte“ hat. Der Senat kann eine angegriffene Einschätzung der Einstellungsbehörde \nhierzu nicht durch die eigene Einschätzung ersetzen. Aus demselben Grund kann der \nSenat dem Bewerber in aller Regel auch nicht den direkten Zugang zum öffentlichen \nDienst eröffnen, d.h. nicht zur Einstellung verurteilen, sondern allenfalls den \nAblehnungsbescheid aufheben und die Verwaltung verpflichten, erneut über den \nAntrag auf Übernahme in den öffentlichen Dienst zu entscheiden (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 50; VGH BW, Beschl. v. 10. März \n2017 a. a. O.). Ein Anspruch auf Einstellung besteht nur im Falle einer \nErmessensreduzierung auf Null, wenn sich die Einstellung als einzig denkbare \nermessensfehlerfreie Entscheidung erweist (vgl. Senatsbeschl. v. 29. Januar 2020 - 2 B \n302/19 -, juris Rn. 15 und v. 5. Oktober 2020 - 2 B 305/20 -, juris Rn. 9). \n \n\n \n \n7 \nBei der vom Antragsteller angestrebten Einstellung als Polizeibeamter in den mittleren \nPolizeivollzugsdienst darf der Antragsgegner die Fähigkeit und innere Bereitschaft des \nBewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der \nVerfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren \nund rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Februar 1995 - 1 \nBvR 1397/93 -, juris Rn. 44; VGH BW, Beschl. v. 27. November 2008 - 4 S 2332/08 -\n, juris Rn. 5; Beschl. v. 10. März 2017 a. a. O. Rn. 6; VG Karlsruhe, Urt. v. 29. März \n2017 - 4 K 3105/16 -, juris). Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und \nOrdnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Dabei \nist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst \nbesonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt \n(vgl. VGH BW, Beschl. v. 27. November 2008 a. a. O. Rn. 4, 7; Beschl. v. 10. März \n2017 a. a. O. Rn. 7; OVG M-V, Beschl. v. 12. September 2007 - 2 M 159/07 -, juris \nRn. 11 f.; VG Karlsruhe, Urt. v. 29. März 2017 a. a. O.). Eigene Verstöße in diesem \nBereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des \nBewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung \ngeführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist (vgl. \nHessVGH, Beschl. v. 9. Januar 2020 - 1 B 2155/19 -, juris Rn. 34; BayVGH, Beschl. \nv. 2. Mai 2019 - 6 CS 19.481 -, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n26. März 2018 - OVG 4 S 19.18 -, juris Rn. 6). Die Einstellungsbehörde darf weder \nstrafrechtliche Verurteilungen aus der charakterlichen Eignung ausblenden noch muss \nsie Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz außen vor lassen, nur weil sie zu keiner \nstrafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Selbst ein einmaliges Fehlverhalten kann \nZweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn es die charakterlichen \nMängel des Bewerbers deutlich zu Tage treten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juli \n2016 - 2 B 17.16 -, juris Rn. 10). \nDie Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf kommt dabei \nnicht erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die \nerforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon \nberechtigte Zweifel (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. September 2019 - 6 B 651/19 -, \njuris Rn. 6 m. w. N.). Diese Entscheidung ist durch den Dienstherrn zu treffen; das \nGericht kann diese nicht durch seine eigene Entscheidung ersetzen, sondern sie \nlediglich auf Ermessensfehler überprüfen. \n 12 \n13 \n\n \n \n8 \nUnter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist ein Anspruch des Antragstellers auf \nEinstellung in die Laufbahngruppe 1.2 der Fachrichtung Polizei des Antragsgegners \nebenso \nwenig \nfeststellbar \nwie \neine \nVerletzung \ndes \nAnspruchs \nauf \nbeurteilungsfehlerfreie \nEntscheidung \nüber \nsein \nEinstellungsbegehren. \nDer \nAntragsgegner \nhat \ndas \nEinstellungsbegehren \ndes \nAntragstellers \nunter \nBerücksichtigung \nseines \ngerichtlich \nlediglich \neingeschränkt \nüberprüfbaren \nBeurteilungsspielraums mit Erwägungen zurückgewiesen, die einer gerichtlichen \nÜberprüfung standhalten und seine Eignungszweifel tragfähig begründet. Die unter \nHinweis auf die herausgehobenen Pflichten der Polizeibeamten in Bezug auf \nKriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr getroffenen Feststellungen des \nAntragsgegners beruhen auf einem zutreffenden Sachverhalt, sind frei von Willkür \nund beachten allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe. \nDie Feststellungen zum Vorfall aus 2016, auf die sich der Antragsgegner maßgeblich \ngestützt hat, sind geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers \nzu begründen. Der Antragsgegner war nicht daran gehindert, im Rahmen der Prüfung \nder charakterlichen Eignung auf die Feststellungen aus dem - nach § 170 Abs. 2 StPO \neingestellten und auf den Privatklageweg verwiesenen - Ermittlungsverfahren wegen \ndes Verdachts der gefährlichen Körperverletzung zurückzugreifen. Der Antragsgegner \nhat die Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft B beigezogen und unter Einbeziehung \nder Stellungnahme des Antragstellers vom 22. März 2019 im Einzelnen ausgewertet. \nDie hieraus gezogene Schlussfolgerung, die Angaben des Antragstellers in seiner \nStellungnahme widersprächen in wesentlichen Punkten den Erkenntnissen des \nErmittlungsverfahrens, was im Einzelnen ausgeführt wird (vgl. Bescheid S. 5 ff.), \nbegegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die hieraus \ngezogenen Schlussfolgerungen, der Antragsteller habe insoweit entweder gegenüber \nder Polizei vor Ort oder in seiner Stellungnahme die Unwahrheit gesagt, und es sei \nnicht nachvollziehbar, dass er, wenn seine Stellungnahme vom 22. März 2019 \nzutreffe, den dort geschilderten Sachverhalt nicht vorher gegenüber der Polizei \ndargelegt oder selbst Anzeige erstattet habe. Es erscheint dem Senat nicht als \nermessensfehlerhaft, aus diesen Erwägungen Zweifel an der charakterlichen Eignung \ndes Antragstellers herzuleiten, auch wenn zum Tatvorwurf keine förmliche \nBeschuldigten-/Zeugenvernehmung mit dem Antragsteller und weiteren Beteiligten \ndurchgeführt worden ist, was in einem Hauptsacheverfahren weiterer Aufklärung \n14 \n15 \n\n \n \n9 \nbedürfte. Indes reicht es nach den vorstehenden Maßstäben aus, dass der Dienstherr \nnicht Klarheit über eine Eignung oder Nichteignung haben muss, sondern dass er \nberechtigte Zweifel an der Eignung hat, um von einer Ernennung abzusehen. Hiermit \nwird letztlich die vom Antragsteller eingeforderte Interessenabwägung ersetzt. Bei \neiner Entscheidung im Eilverfahren über eine Einstellung in das Beamtenverhältnis \nwird - gleich wie sie ausgeht - die Hauptsache jedenfalls zeitweilig vorweggenommen. \nAuch vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, berechtigte Zweifel an der \ncharakterlichen Eignung für eine ablehnende Entscheidung ausreichen zu lassen. \nDem steht auch nicht der im Strafverfahren geltende Grundsatz, dass der Beschuldigte \nsich nicht selbst belasten muss, entgegen. Dieser ist schon deshalb nicht einschlägig, \nweil der Antragsteller sich ausweislich der Ermittlungsakte nach Belehrung als \nBeschuldigter gegenüber der Polizei vor Ort geäußert hat. Der Antragsteller legt selbst \nnicht dar und es ist auch sonst nicht für den Senat ersichtlich, weshalb der \nAntragsgegner aus dieser Äußerung keine Rückschlüsse ziehen sollen dürfte. \nNicht gefolgt werden kann ferner der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es fehle \nder \nzeitliche \nund \ninhaltliche \nBezug \ndes \nTatvorwurfs \nzum \nangestrebten \nVorbereitungsdienst. Auch wenn der Vorfall von 2016 drei Jahre vor der Bewerbung \nfür den Wachpolizeidienst liegt, steht dies seiner Berücksichtigung nicht entgegen. \nDer Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es habe sich um ein \n„außerdienstliches“ Verhalten ohne Bezug zur aktuellen Bewerbung um Übernahme in \nden verkürzten Vorbereitungsdienst gehandelt. Zum einen setzt ein Abstellen auf ein \n„außerdienstliches“ Verhalten begrifflich voraus, dass die betreffende Person sich \nbereits in einem Dienstverhältnis befindet, was auf Einstellungsbewerber regelmäßig \nnicht zutrifft. Zum anderen könnten andernfalls ausschließlich solche Vorfälle in die \nBeurteilung der charakterlichen Eignung einbezogen werden, die unmittelbar vor oder \nwährend eines laufenden Bewerbungsverfahrens stattfinden, was den eingangs \ndargelegten Eignungsmaßstab unzulässig verkürzen würde. Der Antragsgegner hat \nseine Eignungseinschätzung zudem ausdrücklich auch auf die Stellungnahmen des \nAntragstellers im Bewerbungsverfahren für den Wachpolizeidienst gestützt, die im \nWiderspruch zu seinen Angaben im Ermittlungsverfahren wegen des Vorfalls aus \n2016 stehen. \n16 \n17 \n\n \n \n10\nOffen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob charakterliche Zweifel zusätzlich aus \ndem Umstand hergeleitet werden können, dass der Antragsteller keine Strafanzeige \nerstattet hat, obwohl dies ausgehend von seiner Schilderung in der Stellungnahme vom \n22. März 2019 nahegelegen hätte. \nSchließlich war der Antragsgegner an der vorgenommenen Eignungsbewertung auch \nnicht durch die frühere Einschätzung vom 9. Mai 2019 gehindert, die die Vorfälle aus \n2014 und 2016 abweichend beurteilt. Denn es handelt sich hierbei nicht um eine \nZusicherung nach § 38 VwVfG. Der entsprechende Vermerk findet sich lediglich in \nden Verwaltungsvorgängen, eine Bekanntgabe, geschweige denn in schriftlicher Form, \nan den Antragsteller ist nicht ersichtlich. Zudem war die frühere Einschätzung ohne \nBeiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten erfolgt. Letztlich dürften im \nHinblick auf die Übernahme in den verkürzten Vorbereitungsdienst, die langfristig auf \ndie Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gerichtet ist, höhere \nAnforderungen an die charakterliche Eignung zu stellen sein als bei der Einstellung in \nden Wachpolizeidienst, die von vornherein nur befristet und im Angestelltenverhältnis \nerfolgt. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 2, § 53 \nAbs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Wegen der vom Antragsteller \nbegehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist bei dem nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 \nGKG ermittelten Wert (6 x 1.328,41 €) keine Halbierung vorzunehmen (Nr. 1.5 der \nStreitwertkatalogs, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., Anh. § 164). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n \n18 \n19 \n20 \n21 \n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-11/2-b-408-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-11/2-b-408-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487517","retrieved":"2026-07-09 08:35:54.418629+00:00"}}