{"status":"available","doknr":"OLD487516","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-11","aktenzeichen":"6 B 432/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 432/20 \n \n6 L 938/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVersammlungsrecht \n \n \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 11. Dezember 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. \nDezember 2020 - 9 L 938/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller zeigte am 5. November 2020 bei der Antragsgegnerin eine stationäre \nVersammlung zu dem Thema \"Frieden, Freiheit und Demokratie in Zeiten von Corona \nsowie gegen die Unverhältnismäßigkeit der Corona-Maßnahmen (insb. die \nMaskenpflicht)\" an. Die Versammlung werde im Bereich der Cockerwiese in Dresden \nstattfinden. Er rechne mit 4.000 Teilnehmern. \nMit Bescheid vom 8. Dezember 2020, dem Antragsteller am gleichen Tag \nbekanntgegeben, untersagte die Antragsgegnerin die vom Antragsteller angezeigte \nVersammlung und verbot zugleich ganztägig jede Form von Ersatzveranstaltungen am \n12. und 13. Dezember 2020 in ihrem gesamten Stadtgebiet. Sie gab dem Antragsteller \nauf, die Untersagung der Versammlung bis spätestens zum 9. Dezember 2020, 14.00 \nUhr, mindestens mit den gleichen sozialen Medien und Veröffentlichungsplattformen \nbekannt zu geben, auf denen die Veranstaltung bislang beworben worden sei. Der \nSofortvollzug des Bescheids wurde angeordnet, soweit dieser nicht von Gesetzes \nwegen sofort vollziehbar sei. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung, das \nVersammlungsverbot bekannt zu geben, wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld i. \nH. v. 5.000,00 € angedroht. \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nMit einem weiterem Bescheid vom 8. Dezember 2020 hat die Antragsgegnerin zudem \neine \"Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Versammlungsrechtes in der \nLandeshauptstadt Dresden am 12. Dezember 2020 im gesamten Stadtgebiet der \nLandeshauptstadt Dresden\" erlassen und deren Sofortvollzug angeordnet, soweit die \nMaßnahme nicht gemäß § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG und § 28 Abs. 1 bis 2, § 28 a \nAbs. 1 IfSG sofort vollziehbar ist. Nach der Allgemeinverfügung ist es im Stadtgebiet \nder Antragsgegnerin jedermann untersagt, am 12. Dezember 2020 öffentliche \nVersammlungen unter freiem Himmel zu veranstalten oder daran teilzunehmen, \nwelche nicht bis zum 9. Dezember 2020, 24 Uhr, schriftlich bei der \nVersammlungsbehörde angezeigt wurden. Ausnahmeentscheidungen im Einzelfall \ndurch die Versammlungsbehörde oder den Polizeivollzugsdienst blieben vorbehalten, \nsofern Infektionsgefahren offenkundig ausgeschlossen seien. Die Geltungsdauer der \nAllgemeinverfügung ist auf den 9. bis 12. Dezember 2020 festgesetzt. \nBeim \nVerwaltungsgericht \nhat \nsich \nder \nAntragsteller \nsowohl \ngegen \ndas \nVersammlungsverbot als auch gegen die Anordnung, das Versammlungsverbot \nbekannt zu geben, als auch gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin \ngewandt und eine Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO erstrebt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. \nMit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller nur dagegen, dass das \nVerwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das \nVersammlungsverbot nicht angeordnet oder wiederhergestellt hat. Zugleich erstrebt er \neine Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO. Mit seiner Beschwerde macht er im Wesentlichen geltend, das \nVerwaltungsgericht habe wesentlichen Vortrag nicht berücksichtigt, es habe den \nMaßstab und die Anknüpfungstatsachen für eine Entscheidung im Versammlungsrecht \nverkannt und hierdurch eine fehlerhafte Entscheidung getroffen. Damit würden \nmaßnahmekritische Versammlungen vollständig suspendiert. Insbesondere habe das \nVerwaltungsgericht sein Hygienekonzept nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem \nhabe er vorgetragen, dass eine unmittelbare Gefahr nicht vorliege. Eine solche gehe \nvon einer Versammlung, die draußen stattfinde, nicht aus. Ansteckungen fänden fast \nausschließlich in Innenräumen statt. Hierzu verweist er auf mehrere Quellen. Auch \nlasse sich die Befürchtung, dass die Intensivbettenbelegung an die Kapazitätsgrenze \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nstoße, nicht empirisch belegen. Es könne auch nicht von anderen Veranstaltungen \ndarauf geschlossen werden, dass er nicht auf die Einhaltung seines Hygienekonzepts \nhinwirken werde. Belastbare Zahlen und Nachweise darüber, dass es am 31. Oktober \n2020, wo er Versammlungsleiter gewesen sei, in Dresden zu flächigen Verstößen \ngegen Auflagen gekommen sei, habe die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Die \nTatsache, dass die Versammlung nicht aufgelöst worden sei, zeige, dass sie im \nWesentlichen ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Er habe sich auch sehr \nbemüht, mit der Antragsgegnerin kooperativ zusammen zu arbeiten, und ein \numfangreiches \nHygienekonzept \nvorgelegt. \nWürden \nVersammlungen \nvon \nMaßnahmekritikern verboten, wäre die Versammlungsfreiheit in ihrem Kern \nsuspendiert. \nII. \nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von dem Antragsteller dargelegten \nGründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht grundsätzlich nach § 146 Abs. \n4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen \nBeschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den erst am heutigen Tag beim \nVerwaltungsgericht Dresden eingegangenen Antrag des Antragstellers auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes gegen das Versammlungsverbot zu Recht abgelehnt. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen ein \nVerwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder die Behörde nach Absatz 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung \nganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen \nInteressabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache \neingelegten \nRechtsbehelfs. \nNach \nallgemeiner \nAnsicht \nbesteht \nan \nder \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines voraussichtlich aussichtslosen \nRechtsbehelfs kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der Rechtsbehelf bei der \nim vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung \nvoraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. \n6 \n7 \n\n \n \n5 \nGemessen daran führen die in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe nicht zu \neiner Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des \nVersammlungsverbots. \nArt. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer \ngemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten \nErörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur \nkollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich \ndemokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind \nDemonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, \nbei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser \nÜberzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße \nAnwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne \ndes \nWortes \nStellung \nnehmen \nund \nihren \nStandpunkt \nbezeugen. \nVom \nSelbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die \nDurchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die \nBestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (BVerfG, Beschl. \nv. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann \ndieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund \neines Gesetzes beschränkt werden. Versammlungsrechtliche Beschränkungen sind im \nLichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in \ndie Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter \nunter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Vorstehenden \nBVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). \nDas Verbot der Versammlung ist auf § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG, § \n15 Abs. 1 SächsVersG gestützt. Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG können zur \nVerhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die \nDauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag u. a. Versammlungen untersagt \nwerden; dies ist nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG nur zulässig, soweit auch bei \nBerücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame \nEindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich \ngefährdet wäre. Gemäß § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6 \nAnfechtungsklage gegen diese Maßnahme keine aufschiebende Wirkung. Nach § 15 \nAbs. 1 SächsVersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von \nbestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der \nVerfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei \nDurchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist (vgl. BVerfG [K], Beschl. \nv. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Unter Berücksichtigung \nder Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde beim Verbot, aber auch bei \ndem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose \nstellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare \ntatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen \nreichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, \njuris Rn. 17; v. 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; v. 19. \nDezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672; v. 7. November 2008 - 1 \nBvQ 43/08 -, juris Rn. 17). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von \nGründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. BVerfG [K], \nBeschl. v. 12. Mai 2010 a. a. O. Rn. 19; v. 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, \n2078, 2079; v. 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141, 142). \nEs steht außer Zweifel, dass zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, \nzu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, \ninsbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehört. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche \nSchutzpflicht, zu deren Erfüllung auch die Bestimmungen in § 9, § 2 Abs. 2 und § 3 \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO dienen, die zur Bekämpfung der Covid-19- Pandemie nur \nortsfeste Versammlungen zulassen und für diese allgemein die Einhaltung eines \nMindestabstandes von 1,5 m und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung \nvorschreiben. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \nkönnen \nzum \nZweck \ndes \nSchutzes \nvor \nInfektionsgefahren \nauch \nweitere \nversammlungsbeschränkende Maßnahmen wie Versammlungsverbote oder die \nVerlegung des Versammlungsorts ergriffen werden. \nVersammlungsverbote dürfen als tiefgreifendste Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 8 \nAbs. 1 GG in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für \ndas demokratische und freiheitliche Gemeinwesen allerdings nur verfügt werden, \n11 \n12 \n\n \n \n7 \nwenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der hierdurch bewirkte \nGrundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu \nbekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr \nbeizutragen vermag (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 - \nRn. 16; st. Rspr.). \nBei \nAnwendung \ndieses \nMaßstabs \nsind \ndie \nAntragsgegnerin \nund \ndas \nVerwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass von der vom Antragsteller für \nmorgen \nangezeigten \nVersammlung \nunter \nBerücksichtigung \ndes \naktuellen \nInfektionsgeschehens in Dresden aller Voraussicht nach infektionsschutzrechtlich \nnicht mehr vertretbare Gefahren ausgehen und die infektionsschutzrechtlichen \nAnforderungen auch nicht durch versammlungsrechtliche Beschränkungen als \nmilderes Mittel sichergestellt werden können. \nDie Antragsgegnerin sowie das Verwaltungsgericht haben sich bei ihrer \nGefahrenprognose in nicht zu beanstandender Weise maßgeblich auf die fachliche \nEinschätzung des Robert-Koch-Instituts gestützt. Das Robert-Koch-Institut (RKI), \ndem der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes \nGewicht eingeräumt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10 April 2020 - 1 BvQ 28/20 - juris \nRn. 13; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 26 ), meldete \nfür Deutschland am 11. Dezember 2020 einen neuen Höchststand der Zahl an \nNeuinfektionen mit 29.875 Personen und an mit dem Corona-Virus gestorbenen \nPersonen von 598 jeweils im Vergleich zum Vortag (COVID-19-Dashboard mit \ntäglich \naktualisierten \nFallzahlen \ndes \nRKI, \nhttps://experience.arcgis.com/experience/478220a \n4c454480e823b17327b \n2bf1d4, \nabgerufen am 11. Dezember 2020). Im Verhältnis zur Vorwoche sind es damit über \n6.000 Neuinfektionen und über 150 Verstorbene mehr (Täglicher Lagebericht des RKI \nzur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 4. Dezember 2020, abrufbar unter \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/ \nDez_2020/Archiv_Dezember.html; abgerufen am 11. Dezember 2020), woraus sich \nein bedenklicher Trend abzeichnet. Dabei ist insbesondere Sachsen im Vergleich zum \nBundesgebiet überdurchschnittlich betroffen (Täglicher Lagebericht des RKI zur \nCoronavirus-Krankheit-2019 \n(COVID-19) \nvom \n10. \nDezember \n2020 \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/\n13 \n14 \n\n \n \n8 \nDez_2020/2020-12-10-de.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 11. Dezember \n2020). Die Gefährlichkeit des Virus insbesondere für vulnerable Personen ist \ninzwischen auch in der sog. Übersterblichkeit zu erkennen. In der zweiten \nNovemberwoche sind in Deutschland deutlich mehr Menschen gestorben als im \nDurchschnitt der vergangenen vier Jahre. Das teilte das Statistische Bundesamt mit. \nDanach lag die sogenannte Übersterblichkeit bei etwa acht Prozent. Nach Angaben der \nStatistiker ist in Sachsen die Entwicklung besonders auffällig. In der zweiten \nOktoberwoche habe die Zahl der Sterbefälle noch unter dem bundesweiten \nDurchschnitt gelegen, in der zweiten Novemberwoche hingegen rund 27 Prozent \ndarüber \n(https://www.mdr.de/sachs \nen/corona-virus-sachsen-ticker-freitag-elfter-\ndezember-100.html#Bundesamt). \nAuch kann kein Zweifel daran bestehen, dass angesichts weiter steigender \nInfektionszahlen die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems real ist und \neine weitergehende Kontaktreduzierung dringend erforderlich ist. Bereits in der \ngemeinsamen Erklärung der Präsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft und \nder Präsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der \nLeibniz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der Nationalen Akademie \nder Wissenschaften Leopoldina vom 27. Oktober 2020 wird eine Kontaktreduzierung \nempfohlen (https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_Gemeinsame \n_Erklaerung_zur_Coronavirus-Pandemie.pdf, abgerufen am 11. Dezember 2020). In \nihrer 7. Ad-hoc-Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 weist die Nationale Akademie \nder Wissenschaften Leopoldina auf die Dauerbelastung der Krankenhäuser, \ninsbesondere des medizinischen Personals, auf die diese nicht eingerichtet seien und \nempfiehlt einen bundesweiten sog. harten Lock-Down, um die weiterhin deutlich zu \nhohe \nAnzahl \nan \nNeuinfektionen \nschnell \nund \ndrastisch \nzu \nverringern \n(https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_12_08_Stellungnahme_ \nCorona_Feiertage_final.pdf, abgerufen am 11. Dezember 2020). In einem \ngemeinsamen Appell haben die Dresdener Kliniken darauf hingewiesen, dass ein \nKollaps des Gesundheitssystems in Dresden nicht mehr ausgeschlossen werden \nkönne (https://www.dnn.de/Dresden/Lokales/Corona-bringt-Dresdens-Kliniken-an-\nihre-Grenzen-Gemeinsamer-Appell-an-die-Menschen-in-Sachsen). \nBereits \nam \n3. \nDezember 2020 konnte das Städtische Klinikum in Dresden für mehrere Tage keine \n15 \n\n \n \n9 \nneuen Patienten mehr aufnehmen. Zudem ist ein exponentielles Wachstum der \nInfizierten und damit auch der intensivpflichtigen Patienten zu befürchten. \nNach der im Eilverfahren wenige Stunden vor Versammlungsbeginn allein möglichen \nsummarischen Prüfung spricht auch viel dafür, dass die Versammlung - auch wenn sie \nunter freiem Himmel stattfindet - zu einer unmittelbaren Gefahr für eine Vielzahl von \nPersonen führen würde. \nZwar hat der Antragsteller ein umfangreiches und ausgearbeitetes Hygienekonzept \nvorgelegt. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht gehen aber zutreffend \ndavon aus, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Antragsteller \nnicht gelingen wird, die Einhaltung seines Konzepts sicherstellen, weil sich die \nVersammlungsteilnehmer überwiegend nicht daran halten werden. Für eine \nGefahrenprognose \nkönnen \nEreignisse \nim \nZusammenhang \nmit \nfrüheren \nVersammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit die Versammlungen \nbezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und \nOrganisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. \nBVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, Rn. 17 m. w. N.). Die \nAntragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben verschiedene Versammlungen der \n„Querdenken-Bewegung“, bei denen ebenfalls Kritik an den aktuellen Maßnahmen \ngegen die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus geübt wurde und bei denen es zu \nVerstößen gegen die Maskenpflicht und den Mindestabstand kam, unter Angabe von \nOrt und Datum benannt. Der Antragsteller führt selbst aus, dass er „Teil der \nQuerdenken-Bewegung“ sei. Daher folgt allein aus dem Vorbringen des \nAntragstellers, dass zumindest einzelne Versammlungen der „Querdenken-\nBewegung“, insbesondere auch eine von ihm veranstaltete Versammlung, \nbeanstandungsfrei verlaufen seien, nicht, dass die diesbezüglichen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts fehlerhaft sind, zumal die Antragsgegnerin ausführt, dass es auch \nbei der von ihm als Versammlungsleiter durchgeführten Veranstaltung Verstöße gegen \ndas Abstandsgebot und die Maskenpflicht in großer Zahl gegeben habe. Die Tatsache, \ndass die Versammlung nicht aufgelöst wurde, sagt über die Einhaltung der Auflagen \nnichts aus, da die Auflösung bei Auflagenverstößen grundsätzlich im Ermessen der \nAntragsgegnerin steht. Insbesondere die Versammlung der Querdenker in Leipzig am \n7. November 2020, bei der ebenfalls ein Hygienekonzept vorgelegt wurde, das in \n16 \n17 \n\n \n \n10\ngroßem Umfang von den Teilnehmern nicht eingehalten wurde, zeigt, dass die Mittel \neines Versammlungsleiters bei Veranstaltungen der „Querdenker“ sehr begrenzt sind. \nDie Prognose der Antragsgegnerin, dass die Mindestabstände bei der vom \nAntragsteller angemeldeten Versammlung von den Teilnehmern nicht eingehalten und \nviele Teilnehmer sich weigern werden, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ist \ndeshalb nicht zu beanstanden. \nAngesichts eines dynamischen Geschehens auch bei einer ortsfesten Versammlung \ndurch die An- und Abreise, durch das zu erwartende Gedränge an den Einlassstellen \nsowie durch lautstarke Meinungsbekundungen kann es zu - auch längeren - \nBegegnungen mit Aerosolfreisetzung kommen, bei denen der Mindestabstand nicht \neingehalten werden kann. Hierdurch sind Gefahren für eine Vielzahl von betroffenen \nTeilnehmern, Ordnern und Polizeibeamten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. \nSoweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Versammlung unter freiem Himmel \nstattfindet und dort eine Ansteckungsgefahr deutlich geringer sei als in Innenräumen, \ntrifft das zu. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei der An- und Abreise mit \nöffentlichen oder von mehreren Teilnehmern gemeinsam genutzten privaten \nVerkehrsmitteln eine Gefahr der Ansteckung entsteht. Hinzu kommt, dass aufgrund \nder Schließung eines Großteils der Einzelhandelsgeschäfte ab Montag parallel zum \nVersammlungsgeschehen ein Ansturm auf die in der Innenstadt geöffneten \nEinzelhandelsgeschäfte zu erwarten ist und es daher ohnehin zu einer problematischen \nAnsammlung von Menschen auf Plätzen und Straßen in der angrenzenden Innenstadt \nund einer hohen Dichte in Zügen und Straßenbahnen kommen wird. Aufgrund der von \nder \nAntragsgegnerin \ngeschilderten \nEreignisse \nbei \nfrüheren \nQuerdenker-\nDemonstrationen ist auch die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, dass \nVersammlungsteilnehmer versammlungsrechtlichen Bestimmungen und auch den \nPolizeikräften nicht Folge leisten und in die angrenzende Innenstadt ziehen werden. \nSoweit der Antragsteller - auch unter Zitierung von Literaturstimmen - ausführt, dass \neine reale Gefahr der Ansteckung im Freien nicht bestehe, steht dem gegenwärtig die \nEinschätzung des Robert Koch Instituts entgegen, die auch unter freiem Himmel von \neiner Gefährdung ausgeht, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n11\nwird. Dem Senat ist es auch angesichts der bis zur Versammlung verbleibenden Zeit \nnicht möglich, sich insoweit ein verlässliches Bild zu verschaffen. \nEine Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Wenn die aufschiebende \nWirkung nicht angeordnet oder wiederhergestellt würde, sich aber nach Durchführung \ndes Hauptsacheverfahrens herausstellte, dass die Untersagung der Versammlung \nrechtswidrig \nwar, \nwäre \nder \nAntragsteller \nin \nseinem \nGrundrecht \nauf \nVersammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung \nwäre, da die vom Antragsteller geplante Versammlung vollständig untersagt wurde, \nnicht nur für den Antragsteller, dem die Ausübung seiner grundrechtlichen Freiheit in \nBezug auf diese Versammlung vollständig verwehrt worden wäre, sondern angesichts \nder Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im \nHinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt von erheblichem Gewicht. \nErginge demgegenüber eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung und würde sich später herausstellen, dass die Untersagung der Versammlung \nzur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich und \nrechtmäßig war, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen \neiner großen Anzahl Dritter, die ebenfalls von hohem Gewicht sind, betroffen. \nBei der Abwägung der jeweils berührten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers \nmaßgeblich ins Gewicht, dass die Inzidenzzahl in Dresden bezogen auf die \nInfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten fünf Tagen bei über 200 und damit \nsehr \nhoch \nlag. \nBei \ndieser \nZahl \nan \nInfektionsfällen \nist \neine \neffektive \nKontaktnachverfolgung nicht mehr möglich. Es sind daher Schädigungen der \nmenschlichen Gesundheit einer Vielzahl von betroffenen Personen zu befürchten. Vor \ndiesem Hintergrund käme ein Ausgang der Interessenabwägung zu Gunsten des \nAntragstellers lediglich dann in Betracht, wenn ersichtlich wäre, dass bei der \nDurchführung der Versammlung das Risiko einer Weiterverbreitung des SARS-CoV-\n2-Virus durch geeignete Maßnahmen hinreichend eingeschränkt werden könnte. Dies \nist aber bereits aus den oben genannten Gründen nicht der Fall. Auch eine erhebliche \nReduzierung der Veranstaltungsteilnehmer ist angesichts der bereits erfolgten \nüberregionalen Mobilisierung nicht erfolgversprechend umzusetzen. \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n12\nDa die Versammlung von der Antragsgegnerin untersagt werden durfte, hat der \nAntragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Abs. 4 \nNr. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für die im Beschwerdeverfahren noch streitigen \nGegenstände beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 2 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \nDrehwald \n \nGroschupp \n \n \n24 \n25 \n26 \n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-11/6-b-432-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487516","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487516","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-11/6-b-432-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487516","retrieved":"2026-07-09 08:35:54.373878+00:00"}}