{"status":"available","doknr":"OLD487515","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-14","aktenzeichen":"6 B 162/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 162/20 \n \n4 L 169/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr \nvertreten durch den Präsidenten \nStauffenbergallee 24, 01099 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nwegen \n \n \nErteilung einer Fahrlehreranwärtererlaubnis; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 14. Dezember 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 3. April 2020 - 4 L 169/20 - geändert. Der Antragsgegner wird im \nWege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers \nauf Erteilung einer Fahrlehreranwärterbefugnis erneut zu entscheiden. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner \njeweils zur Hälfte. \n \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt die Erteilung einer Fahrlehreranwärterbefugnis im Wege \neiner einstweiligen Anordnung. \nDer Antragsteller erhielt am 23. Juni 2009 eine Fahrerlaubnis (B, M und L) mit \nzweijähriger Probezeit bis zum 23. Juni 2011. Am 10. November 2009 wurde gegen \nihn die die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, weswegen sich die \nProbezeit um zwei Jahre verlängerte. Nachdem er die Teilnahme nachgewiesen hatte, \nwurde er am 20. Juni 2011 wegen eines Verstoßes verwarnt. Da er sodann erneut \nverkehrsauffällig wurde, wurde ihm die vorläufige Fahrerlaubnis am 29. März 2012 \nmit dreimonatiger Sperre entzogen. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe \nwurde die Probezeit unterbrochen. Ihr Ablauf wurde im Rahmen der Neuerteilung der \nFahrerlaubnis auf Probe vom 22. Mai 2012 auf den 3. Oktober 2013 angeordnet. \nDer Antragsteller beantragte beim Antragsgegner am 21. Februar 2019 die Erteilung \nder Fahrlehreranwärterbefugnis der Klasse BE (Fahrlehreranwärtererlaubnis nach § 9 \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nFahrlG) \nund \ndie \nBeauftragung \ndes \nSächsischen \nPrüfungsausschusses, \ndie \nfahrpraktische Prüfung und die Lehrproben abzunehmen. Er fügte seinem Antrag unter \nanderem eine Wehrdienstbescheinigung, Dienstzeugnisse der Bundeswehr, ein \nZeugnis über eine Ausbildung zum Automobilkaufmann bei, deren Abschlussprüfung \ner nicht bestanden hatte, sowie Arbeitszeugnisse und Arbeitsverträge. Daneben \nbeantragte er auch beim Thüringer Landesverwaltungsamt die Beauftragung des \nPrüfungsausschusses. Dort bestand er die Fachkundeprüfung im Rahmen des Erwerbs \nder Fahrlehrererlaubnis Klasse BE. Ab dem 7. Januar 2019 besuchte er zudem eine \nFahrlehrerweiterbildung im Verkehrsinstitut A........ H.... B...... e. K., die über einen \nBildungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit finanziert wird, welcher am \n7. März 2020 ablief. \nDer Antragsgegner forderte im Rahmen der Prüfung des Antrags eine Auskunft aus \ndem Fahreignungsregister an. Im Fahrerlaubnisregister fanden sich folgende \nEintragungen: am 10. Februar 2012 eine sofort vollziehbare Entziehung der \nFahrerlaubnis aufgrund von wiederholt begangenen Zuwiderhandlungen innerhalb der \nProbezeit; am 29. März 2012 eine unanfechtbare Entziehung der Fahrerlaubnis \naufgrund von wiederholt begangenen Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit; am \n22. Mai 2012 die Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Negativ-\nEntscheidung (Tilgung am 23. Mai 2022); am 4. Oktober 2015 eine Überschreitung \nder zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 \nkm/h (zulässige Geschwindigkeit 70 km/h, festgestellte Geschwindigkeit nach \nToleranzabzug: 111 km/h) mit zwei Punkten und einer Geldbuße in Höhe von \n360,00 € (Entscheidung vom 23. November 2015, rechtskräftig seit 11. Dezem-\nber 2015); \nam \n6. Oktober 2016 \neine \nÜberschreitung \nder \nzulässigen \nHöchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h (zulässige \nGeschwindigkeit: 30 km/h, festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug 51 \nkm/h) mit einem Punkt, Geldbuße in Höhe von 115,00 € (Entscheidung vom 18. No-\nvember 2016, rechtskräftig seit 06. Dezember 2016, Tilgung am 11. Dezember 2020); \nam 5. Januar 2017 eine Ermahnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß \n§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG. \nDer Antragsteller nahm an den schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie an der \nfahrpraktischen Prüfung in Thüringen erfolgreich teil. Eine Zulassung zur Prüfung \n4 \n5 \n\n \n \n4 \ndurch den Freistaat Sachsen liegt nicht vor. Das Thüringer Landesverwaltungsamt \nteilte dem Antragsgegner mit, die Zulassung des in Sachsen wohnhaften Antragstellers \nzur Prüfung beruhe auf einem Versehen des Bearbeiters. Dem Antragsteller wurde \nmitgeteilt, er habe auch in Thüringen keinen Anspruch auf Erteilung der \nFahrlehreranwärtererlaubnis. \nDer Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. März 2020 ab. Das \nVerwaltungsgericht \nhat \nden \nhiergegen \ngerichteten \nAntrag \nabgelehnt, \nden \nAntragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung wegen Dringlichkeit nach \n§ 123 \nAbs. 1 \nVwGO \nzu \nverpflichten, \nihm \nantragsgemäß \ndie \nFahrlehreranwärterbefugnis zu erteilen. \nII. \nDie Beschwerde des Antragstellers hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die mit ihr \nvorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nbeschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Antragsgegner unter Änderung des \nangefochtenen Beschlusses zu verpflichten, dem Antragsteller im Wege einer \neinstweiligen \nAnordnung \nnach \n§ 123 \nAbs. 1 \nVwGO \nvorläufig \neine \nFahrlehreranwärterbefugnis zu erteilen (1). Der Antragsgegner hat über den Antrag \ndes Antragstellers jedoch erneut zu entscheiden, da die zuständige Behörde nach § 54 \nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. c FahrlG über das Vorliegen einer Ausnahme von dem in § 2 \nAbs. 1 Nr. 5 FahrlG bestimmten Bildungsabschluss des Bewerbers im Ermessenswege \nabsehen kann, wenn die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen - wie hier - gegeben sind \n(2). \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines \nvorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese \nRegelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile ab-\nzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig \nerscheint. Es muss ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen (vgl. \n§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nEine begehrte Entscheidung, die die Hauptsache - wie hier zumindest faktisch - der \nSache nach vorwegnimmt, ist nach gefestigter Rechtsprechung im Verfahren nach \n§ 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der \nHauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für \nden Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende \nNachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den \nErfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. (SächsOVG, \nBeschl. v. 14. Oktober 2020 - 2 B 271/20 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 23. Novem-\nber 2020 - 4 B 237/20 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 28. September 2020 - 10 CE \n20.2081 -, juris; OVG Saarland Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 2 B 270/20 -, juris). \n1. Nach diesen Maßstäben kommt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine \nVerpflichtung \ndes \nAntragsgegners \nzu \neiner \nvorläufigen \nErteilung \neiner \nFahrlehreranwärterbefugnis hier nicht in Betracht. Dem Antragsteller steht kein \nentsprechender Anordnungsanspruch zu. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht \ndie Annahme, der Erfolg im Hauptsacheverfahren sei überwiegend wahrscheinlich. \nNach § 9 Abs. 1 Satz 1 FahrlG wird Bewerbern für die Fahrlehrererlaubnis der Klasse \nBE (Fahrlehreranwärter) zum Zwecke der weiteren Ausbildung nach § 7 FahrlG und \nder Prüfung nach § 8 FahrlG, soweit sich diese auf die Lehrproben im theoretischen \nund fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine Anwärterbefugnis erteilt, wenn die \nfahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt \nwurden. Im Übrigen gelten für die Fahrlehreranwärter nach § 9 Abs. 1 Satz 2 FahrlG \ndie Bestimmungen in §§ 1 bis 8 und §§ 11 bis 14 FahrlG entsprechend, wobei nach \n§ 9 Abs. 1 Satz 3 FahrlG die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, \n8 und 9 FahrlG und § 7 Abs. 3 FahrlG nicht erfüllt zu sein brauchen. Diese \nVoraussetzungen sind beim Antragsteller nicht gegeben. Zwar liegen zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine Tatsachen vor, die den \nAntragsteller i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG für den Fahrlehrerberuf als \nunzuverlässig erscheinen lassen (a). Jedoch besitzt der Antragsteller weder eine \nabgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf noch eine \ngleichwertige Vorbildung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG (b). \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6 \na) \nDas \nsich \nüber \neinen \nZeitraum \nvon \n2009 \nbis \n2016 \nerstreckende \nverkehrsordnungswidrige Verhalten des Antragstellers sowie die Neuerteilung seiner \nFahrerlaubnis auf Probe aufgrund deren vorangegangenen unanfechtbaren Entziehung \nlassen den Antragsteller für den Fahrlehrerberuf nicht als unzuverlässig erscheinen. \nNach Ansicht des Verwaltungsgerichts lagen in der Person des Antragstellers \nTatsachen vor, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Es \nist davon ausgegangen, dass im Fahrerlaubnisregister zum Zeitpunkt seiner \nEntscheidung noch drei berücksichtigungsfähige Punkte eingetragen waren. Aufgrund \neiner Gesamtbewertung der Verstöße des Antragstellers gegen verkehrsrechtliche \nVorschriften sowie der im Fahrerlaubnisregister eingetragenen Entziehung seiner \nFahrerlaubnis auf Probe ist es zu der Feststellung gelangt, dass die Einstellung des \nAntragsteller zu den Regeln des Straßenverkehrs nicht den Anforderungen entspreche, \ndie an einen Fahrlehrer zu stellen seien. Aufgrund wiederholter Verstöße in größeren \nZeitabständen von bis zu drei Jahren könne nicht sicher ausgeschlossen werden, dass \nsich die Einstellung des Antragstellers und sein Verhalten wesentlich verändert hätten, \nweswegen keine positive Prognose möglich sei. Soweit der Antragsteller sich auf ein \nmittlerweile dreijähriges verkehrsgetreues Verhalten berufe, reiche dies zum Nachweis \neiner nachhaltigen Änderung seiner Einstellung nicht aus. \nDagegen trägt der Antragsteller vor, er habe sich im Straßenverkehr seit 2016 nichts \nmehr zu Schulden kommen lassen und sei auch strafrechtlich nie in Erscheinung \ngetreten. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien aktuell nur noch \nzwei Punkte im Fahrerlaubnisregister aufgrund des Verkehrsverstoßes vom 4. Okto-\nber 2015 eingetragen, für welche die Tilgungsfrist am 11. Dezember 2020 ablaufe. \nAußerdem habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass er keine Straftaten \nbegangen, sondern nur ordnungswidrig gehandelt habe. \nUnzuverlässig ist der Bewerber nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG insbesondere dann, \nwenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz \noder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen. Aus der \nVerwendung des Begriffes \"insbesondere\" ergibt sich, dass auch einmalige schwere \nPflichtverletzungen oder andere Gründe zum Wegfall der Zuverlässigkeit führen \nkönnen. Unter welchen Umständen die Zuverlässigkeit für die Tätigkeit als Fahrlehrer \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n7 \nzu verneinen ist, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 28. Oktober 1996 - 1 B 211.96 -, juris Rn. 3). Der Begriff der Unzuverlässigkeit \nbeinhaltet eine Prognoseentscheidung, d. h., dass die Zuverlässigkeit dann nicht \ngegeben ist, wenn der Betroffene unter Berücksichtigung aller Umstände des \nEinzelfalls nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, den \nBeruf des Fahrlehrers künftig ordnungsgemäß auszuüben und seine gesetzlichen \nPflichten gewissenhaft zu erfüllen zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Febru-\nar 1997 - 1 B 34.97 -, juris, Rn. 8 [zum Gewerberecht]; OVG NRW, Beschl. v. \n29. November 2018 - 8 B 717/18 -, juris Rn. 7 ff.; BayVGH, Beschl. v. 28. Janu-\nar 2013 - 11 CS 12.1965 -, juris Rn. 19). \nDie Unzuverlässigkeit des Bewerbers kann sich nicht nur aus der Verletzung seiner in \n§ 12 FahrlG ergebenden Pflichten bei der Fahrschülerausbildung, sondern auch aus \nder Verletzung sonstiger Pflichten ergeben, die der Betroffene allgemein als \nFahrlehrer und -anwärter zu beachten hat. Dabei kommt insbesondere der Pflicht zum \neigenen vorbildlichen Verhalten im Straßenverkehr erhebliches Gewicht zu (BVerwG, \nBeschl. v. 29. November 1982 - 5 B 62.81 -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 28. Ja-\nnuar 2013 \n- \n11 \nCS \n12.1965 \n-, \njuris \nRn. 22; \nKirchner, \nin: \nLütkes/Bachmeier/Müller/Rebler, Straßenverkehr, Stand: 1. Mai 2019, § 2 FahrlG, S. \n9). Dies folgt auch aus § 28 Abs. 2 Nr. 4 StVG, wonach das Fahreignungsregister zur \nSpeicherung von Daten geführt wird, die für die Beurteilung von Personen im \nHinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, \nSatzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur \nSicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften erforderlich sind, worunter \nauch das Zuverlässigkeitserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG fällt. \nAngesichts der großen Bedeutung, die dem Verhalten der Kraftfahrzeugführer im \nStraßenverkehr für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum ihrer Mitmenschen \nzukommt, kann nur derjenige als zuverlässig angesehen werden, dem die Einhaltung \nder Verkehrsvorschriften selbstverständlich ist. Denn nur dann kann angenommen \nwerden, dass der Fahrlehrer oder -anwärter seine Fahrschüler in dem gleichen Geist \nauf das eigenverantwortliche Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr \nvorbereitet. Demgemäß ist als unzuverlässig anzusehen, wer die allgemeinen Pflichten \nim Straßenverkehr schuldhaft grob verletzt; auch aus mehreren kleinen Verstößen \nkann auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden, wenn sie eine grundsätzlich \n16 \n\n \n \n8 \nnegative Einstellung des Fahrlehrers zu seinen Pflichten im Straßenverkehr erkennen \nlassen (OVG NRW, Beschl. v. 28. April 2008 - 8 B 457/08 -, juris Rn. 4). \nHier kann offen bleiben, ob die wiederholten Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers \nim Straßenverkehr im Zeitraum von 2009 bis 2016 zusammengenommen mit der \nEintragung über die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis auf Probe vom 22. Mai 2012 \nnach vorangegangener unanfechtbarer Entziehung hinreichende Anhaltspunkte für die \nUnzuverlässigkeit des Antragstellers bieten, wie dies vom Verwaltungsgericht \nfestgestellt wurde. Jedenfalls ist diese Prognose überholt, da sich die Sachlage seit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts geändert hat. Denn die Tilgungsfrist für die im \nFahreignungsregister mit zwei Punkten bewertete Ordnungswidrigkeit wegen \nÜberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener \nOrtschaften um 41 km/h vom 4. Oktober 2015 lief am 11. Dezember 2020 ab. Damit \ndarf diese Eintragung nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht mehr zu Lasten des \nAntragstellers für die in § 28 Abs. 2 StVG bezeichneten Zwecke und damit auch nicht \nmehr für die Beurteilung der Zuverlässigkeit i. S. d. § 28 Abs. 2 Nr. 4 StVG sowie § 2 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG verwertet werden. Auch die Ordnungswidrigkeit vom 6. \nOktober 2016 darf ab dem 6. Juni 2019 nicht mehr verwertet werden. \nDie nach dem angeforderten aktuellen Fahreignungsregisterauszug noch einzig \nverwertbare Eintragung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe vom \n22. Mai 2012 nach vorangegangener unanfechtbarer Entziehung ist jedoch weiterhin \nbis zum 22. Mai 2022 verwertbar. Ihre Tilgungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Diese \nbegann gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG i. V. m. § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG in der \nbis zum 30. April 2014 geltenden Fassung d. B. v. 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, \n319), zuletzt geändert durch Gesetz v. 30. August 2013 (BGBl. I S. 3310) - im \nFolgenden: StVG a. F. - ab Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe am \n22. Mai 2012. Sie läuft nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 und Satz 3 Buchst. a StVG, § 29 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 und 4 StVG a. F. erst am 22. Mai 2022 ab und unterliegt \ndaher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dem Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 \nSatz 1 StVG. \nFür eine Fahrerlaubnisentziehung nach dem alten Mehrfachtäter-Punktesystem gilt die \nzehnjährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a. F.; die Regelung in \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n9 \n§ 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. ist nicht einschlägig. Aus § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. \nfolgt nicht, dass die Maßnahme \"Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe\" bereits ein \nJahr nach Ablauf der Probezeit - im vorliegenden Fall am 3. Oktober 2014 - zu tilgen \nist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 28. Dezember 2016 - 10 S 2346/16 -, juris Rn. 7 ff.; \nDauer, in: Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 29 StVG Rn. 5; a. A. OVG NRW, \nBeschl. v. 15. Juli 2010 - 16 A 884/09 -, juris). Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 StVG a. F. \nwerden Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG a. F. getilgt, wenn dem \nBetroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Nach § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. \nerfolgt sonst eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a StVG a. F. ein Jahr nach \nAblauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 StVG a. F. dann, wenn die letzte \nmit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit \ngetilgt ist. Zwar ist nach dem Wortlaut nicht eindeutig, welche \"Maßnahmen nach \n§ 2a\" in § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. genau gemeint sind, bei denen \"sonst\" eine \nTilgung ein Jahr nach Ablauf der Probezeit erfolgen soll. Dafür, dass der Gesetzgeber \ndamit nur die in § 29 Abs. 1 Satz 3 StVG a. F. bezeichneten Maßnahmen nach § 2a \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG a. F. meint, und nicht die Entziehung der \nFahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F.), sprechen sowohl die \nEntstehungsgeschichte als auch systematische Gründe. So wird in der Begründung \nzum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom \n24. April 1998 (BT-Drs. 13/6914 S. 75) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die \nEntziehung der Fahrerlaubnis nicht unter § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. fällt, weil für \ndie Entziehung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis auf Probe \"generell die \nzehnjährige Frist vorgesehen ist\". Dies ergibt sich auch aus der Begründung zu § 29 \nAbs. 1 Satz 4 StVG, wonach den zum 1. April 2014 dort eingefügten Ergänzungen \n\"nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2\" und \"nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 1 und 2\" \nrein klarstellender Charakter zukommt. Mit den \"Maßnahmen im Rahmen der \nFahrerlaubnis auf Probe\" in § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG sei \"nicht die Entziehung der \nFahrerlaubnis gemeint\", was schon bisher so geregelt gewesen sei (BT-Drs. 17/12636 \nS. 47; BR-Drs. 799/12 S. 90). Für dieses Verständnis sprechen überdies auch \nsystematische Gründe. Denn die vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen \nvertretene Auffassung lässt unberücksichtigt, dass die Anwendung von § 29 Abs. 1 \nSatz 4 StVG a. F. auf die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 \nStVG a. F. zu Verwerfungen führt, da in diesem Fall nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a. F \n\n \n \n10\nalle Punkte für die zuvor begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, sodass es \nin einem solchen Fall regelmäßig keine Eintragung wegen einer Straftat oder \nOrdnungswidrigkeit mehr gibt, die mit Punkten bewertet wäre, wie dies § 29 Abs. 1 \nSatz 4 StVG a. F. voraussetzt (VGH BW, Beschl. v. 28. Dezember 2016, a. a. O. \nRn. 11; Dauer a. a. O.). \nDie allein verwertbare Eintragung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe \nlässt den Antragsteller nicht als unzuverlässig erscheinen. Nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung von Eignungszweifeln auch in \nden Blick zu nehmen, ob eine fahreignungsrelevante Zuwiderhandlung, selbst wenn \nsie nach den maßgeblichen Tilgungsvorschriften noch verwertbar ist, erst kurze Zeit \noder aber bereits mehrere Jahre zurückliegt. Dass Verstöße gegen verkehrsrechtliche \nVorschriften im Fahreignungs-Register noch nicht getilgt und damit verwertbar sind, \nbedeutet nur, dass aus diesem zurückliegenden Fehlverhalten noch das künftige \nVerkehrsverhalten betreffende Eignungszweifel hergeleitet werden dürfen (zur \nEignung nach § 11 FeV: BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris \nRn. 36). Dies gilt auch für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre \nZuverlässigkeit (§ 28 Abs. 2 Nr. 4 StVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG). Der \nUmstand, dass die Tilgungs- und Verwertungsfristen von Verkehrsverstößen noch \nnicht abgelaufen sind, macht es jedenfalls dann, wenn diese länger zurückliegen, nicht \nentbehrlich, für die Zuverlässigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG eine \neinzelfallbezogene Prognose zu stellen. Für die Frage, welcher Zeitraum für eine \nBewährung bei länger zurückliegenden Verfehlungen verstreichen muss, bevor der \nBetreffende als zuverlässig angesehen werden kann, kommt es insbesondere auf die \nHäufigkeit und die Schwere der begangenen Verfehlungen sowie auf das sonstige \nVerhalten des Täters an (OVG NRW, Beschl. v. 29. November 2018 - 8 B 717/18 -, \njuris Rn. 13). \nDanach lässt eine im Fahrerlaubnisregister vor mehr als acht Jahren eingetragene \nNeuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe allein den Bewerber um eine \nFahrlehreranwärterbefugnis nicht als unzuverlässig erscheinen. Eine grundsätzlich \nnegative Einstellung des Bewerbers zu seinen Pflichten im Straßenverkehr lässt sich \naus dieser Eintragung nicht (mehr) ableiten. Anders als der Antragsteller meint, folgt \ndies allerdings nicht schon daraus, dass es sich bei den dieser Eintragung zugrunde \n20 \n21 \n\n \n \n11\nliegenden Zuwiderhandlungen eher um jugendtypische Verfehlungen gehandelt habe. \nDass der 1989 geborene Antragsteller zum Zeitpunkt dieser Zuwiderhandlungen noch \nFahranfänger und zudem recht jung war, kann nämlich auch gegen seine \nZuverlässigkeit sprechen. Denn im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs ist \ngerade von Fahranwärtern ein umsichtiges und vorsichtiges Verhalten bei Teilnahme \nam Straßenverkehr zu erwarten. Im Übrigen wurde dem Antragsteller die \nFahrerlaubnis auf Probe aufgrund mehrerer Zuwiderhandlungen und erst nach \nDurchlaufen eines Aufbauseminars entzogen. Er hat sich insbesondere die Anordnung \neines Aufbauseminars (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F.) nicht als Warnung dienen \nlassen, sondern hat danach zwei weitere Zuwiderhandlungen begangen, die schließlich \nzur Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf Probe geführt haben (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nStVG a. F.). An die Zuverlässigkeit eines Fahrlehranwärters i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 4 FahrlG sind auch nicht deshalb geringere Anforderungen als an die \nZuverlässigkeit eines Fahrlehrers zu stellen, weil der Anwärter gemäß § 9 Abs. 2 \nFahrlG \nvon \nseiner \nbefristeten \nErlaubnis \nnur \nunter \nAufsicht \neines \nAusbildungsfahrlehrers Gebrauch machen darf (OVG NRW, Beschl. v. 29. Novem-\nber 2018 a. a. O. Rn. 15, 30). Das der Eintragung zugrunde liegende vorwerfbare \nVerhalten des Antragstellers liegt jedoch inzwischen mehr als acht Jahre zurück. Da \nandere verwertbare Tatsachen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig \nerscheinen lassen, vom Antragsgegner weder benannt noch sonst ersichtlich sind, ist \ndavon auszugehen, dass der Antragsteller die Zuverlässigkeit zumindest wieder \nerworben hat. \nb) Der Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrlehreranwärterbefugnis scheitert \njedoch daran, dass der Antragsteller dem Bildungserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 5 FahrlG nicht gerecht wird. Danach setzt die Erteilung der Fahhrlehrerbefugnis \nvoraus, dass der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem \nanerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt. \nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller, da er seine einzig in \nBetracht kommende Ausbildung zum Automobilkaufmann nicht mit der erfolgreichen \nTeilnahme an einer Abschlussprüfung abgeschlossen hat, keine abgeschlossene \nBerufsausbildung besitzt. \n22 \n23 \n\n \n \n12\nZum Vorliegen einer gleichwertigen Vorbildung verweist die Beschwerde auf ein von \nProf. \nDr. \njur. \nHermes \nim \nAuftrag \nder \nBundesarbeitsgemeinschaft \nder \nFahrlehrerausbildungsstätten und der MOVING International Roadsafety Association \ne. V. erstelltes Gutachten mit dem Titel \"Der Zugang zum Beruf des Fahrlehrers und \ndas Vorbildungserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG\" vom September 2019, \nwonach der vom Antragsteller erfolgreich abgeschlossene Realschulbildungsweg als \ngleichwertige Vorbildung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG anzusehen sein soll. \nDies ergebe sich unter anderem aus der Entstehungsgeschichte. Da der Gesetzgeber \nanders als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG in der bis 31. Dezember 2017 geltenden \nFassung des Gesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1969), zuletzt geändert durch \nGesetz vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) - FahrlG a. F. - zusätzlich zur \nabgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nunmehr in § 2 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG keine abgeschlossene Hauptschulbildung mehr \nvoraussetze, erschließe sich nicht, weshalb nach der Begründung zu § 2 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 5 FahrlG beispielhaft das Abitur als gleichwertige Vorbildung ausweise. Im \nÜbrigen sei zu bedenken, dass der Gesetzgeber mit der Überarbeitung der \nZugangsvoraussetzungen einem drohenden Nachwuchsmangel bei Fahrlehrern \nbegegnen wollte, was dafür spreche, dass er die Zugangsvoraussetzungen habe nicht \nerschweren wollen. \nVon dieser Argumentation ist der Senat nicht überzeugt. Es kann offen bleiben, ob als \ngleichwertige Vorbildung nur das Abitur anzusehen ist oder ob hierzu auch die \nFachhochschulreife ausreicht. Der erfolgreiche Abschluss des Realschulbildungsgangs \nder Oberschule (früher: Mittelschule/mittlere Reife) ist jedenfalls keine gleichwertige \nVorbildung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG. Nach der Gesetzesbegründung ist \ndavon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Anerkennung einer der \nabgeschlossenen \nBerufsausbildung \nin \neinem \nanerkannten \nAusbildungsberuf \ngleichwertigen Vorbildung als Zugangsvoraussetzung für den Fahrlehrerberuf vor \nallen denjenigen gleichstellen wollte, der anstelle einer Berufsausbildung weiter die \nSchule besucht und nach einer Zeitspanne, die der regelmäßigen Dauer einer \nBerufsausbildung von zwei bis drei Jahren (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBiG) entspricht, \neinen weiterführenden Schulabschluss erreicht (zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG a. \nF.: VG Bremen, Urt. v. 10. Oktober 2013 - 5 K 179/13 -, juris Rn. 21 unter Berufung \nauf die Begründung des Gesetzgebers - BT-Drs. 7/4238 S. 2; OVG NRW, Urt. v. \n24 \n25 \n\n \n \n13\n3. Juni 1996 - 25 A 6895/95 -, juris Rn. 2). Hieran hat sich entgegen der Ansicht der \nBeschwerde \nnichts \nGrundlegendes \ngeändert \n(so \nauch: \nLütkes, \nin: \nLütkes/Bachmeier/Müller/Rebler, Straßenverkehr, Stand: 333. Lfg., § 2 FahrlG \nRn. 20). Dies ergibt sich aus Folgendem: Wie die Gesetzesbegründung zeigt, ging die \nBundesregierung im Gesetzgebungsverfahren davon aus, dass die meisten \nAusbildungsberufe auch \"heutzutage\" zumindest einen mittleren Bildungsabschluss \nvoraussetzen (BT-Drs. 18/11289 S. 7). Vor diesem Hintergrund versteht sich, dass § 2 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG \"mindestens\" eine abgeschlossene Berufsausbildung in \neinem anerkannten Lehrberuf voraussetzt, der Gesetzgeber damit also eine darüber \nhinausgehende Mindestvoraussetzung statuieren wollte. Die Forderung des \nBundesrates \nnach \neiner \nAnhebung \nder \nBildungsvoraussetzungen \nvom \nHauptschulabschluss zu mindestens einem mittleren Bildungsabschluss mit \nabgeschlossener \nBerufsausbildung \nin \neinem \nanerkannten \nLehrberuf \noder \nFachhochschulreife (BR-Drs. 801/16 S. 1) wurde von der Bundesregierung mit dem \nHinweis abgelehnt, dass der Erwerb einer Fahrlehrererlaubnis bewusst auch für \nBewerber ohne Schulabschluss, jedoch dann mit einer möglicherweise langjährigen \nBerufserfahrung mit Ausbilderbefugnis geöffnet werden sollte (BT-Drs. 18/11289 S. \n7). Auch sollte mit der Neuregelung des Bildungserfordernisses eine \"bessere \npädagogische Kompetenz\" sowie eine \"kompetenzorientierte Ausbildung\" bezweckt \nwerden (BT-Drs. 18/11289 S. 7). In dieses Gefüge passt die von der Bundesregierung \nbeispielhafte Benennung des Abiturs als gleichwertige Vorbildung (BT-Drs. 18/10937 \nS. 120). Aus alledem folgt, dass es dem Gesetzgeber um die Sicherstellung eines \nMindestmaßes an pädagogischen Fähigkeiten der Bewerber ging. Dieses Mindestmaß \nsieht er zusammengefasst bei Bewerbern als gewährleistet an, die entweder eine \nabgeschlossene \nBerufsausbildung \nin \neinem \nanerkannten \nLehrberuf \nnach \ntypischerweise mittlerem Bildungsabschluss besitzen, oder die ohne solchen \nBildungsabschluss eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen, möglicherweise \njedoch auf eine langjährige Berufserfahrung mit Ausbildungsbefugnis verweisen \nkönnen, oder die einen höheren Bildungsabschluss besitzen, zu denen das Abitur zu \nrechnen ist. \n2. Da gegen den Antragsteller keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den \nFahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen und der Antragsgegner bislang \nnicht im Ermessenswege nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c FahrlG über die \n26 \n\n \n \n14\nErteilung einer Ausnahme vom Bildungsabschluss des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG \nentschieden hat, ist er im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dies \nnachzuholen. \nHierbei wird er den vom Antragsteller erworbenen Bildungsabschluss, seine \nvierjährige Tätigkeit bei der Bundeswehr im Range eines Mannschaftsgrades, seine \nsonstige bisherige berufliche Tätigkeit, die Teilnahme an der Fahrlehrerweiterbildung \nim Verkehrsinstitut A........ H.... B...... e. K., seinen erfolgreich bestandenen Online-\nBerufseignungstest für Fahrlehrer über die M........................................... e. V. sowie \ndie im Freistaat Thüringen absolvierte Fachkundeprüfung zu berücksichtigen und \nzusammengenommen zu bewerten haben. \nDa der Anspruch des Antragstellers auf eine Ermessensentscheidung bislang \noffensichtlich nicht erfüllt wurde und eine Entscheidung erst in der Hauptsache für ihn \naufgrund \nder \nDauer \neines \nVerfahrens \nsowie \nder \ndamit \nverbundenen \nAusbildungsverzögerung schwere Nachteile mit sich bringen würde (vgl. z. B. \nBVerfG [K], Beschl. v. 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris Rn. 17 ff., 22; v. 25. Ju-\nli 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 15 f.), liegt auch ein Anordnungsgrund vor. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, \ngegen die keine Einwände erhoben wurden. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \nDrehwald \n \n \nGroschupp \n \n27 \n28 \n29 \n30 \n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-14/6-b-162-20","cited_norms":[{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":21},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":6},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-14/6-b-162-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487515","retrieved":"2026-07-09 08:35:54.316087+00:00"}}