{"status":"available","doknr":"OLD487514","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-14","aktenzeichen":"2 B 335/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 335/20 \n \n11 L 562/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, \nKultur und Tourismus \nWigardstraße 17, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \nbeigeladen: \n \n \n \n\n \n \n2 \n \n \nwegen \n \n \nKonkurrentenstreit; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 14. Dezember 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 1. Oktober 2020 - 11 L 562/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. \n1. Im Juni 2020 schrieb der Antragsgegner die Stelle des Referatsleiters/der \nReferatsleiterin im Referat.. - A - im Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, \nKultur und Tourismus (SMWK) unbefristet aus. Die Besoldung bzw. außertarifliche \nVergütung sollte bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zum \nEinstellungszeitpunkt bis zur Besoldungsgruppe A 16 mit Entwicklungsmöglichkeiten \nbis Besoldungsgruppe B 3 bzw. dem entsprechenden außertariflichen Entgelt erfolgen. \nAuf die extern ausgeschriebene Stelle gingen 20 Bewerbungen ein, darunter die des \nAntragstellers und der Beigeladenen. Nach Vorsichtung der Bewerbungsunterlagen \nlud der Antragsgegner sechs Bewerber, die die das Anforderungsprofil aus seiner \nSicht vollständig oder teilweise erfüllten, zu Vorstellungsgesprächen am 13. und 14. \nJuli 2020 ein, die nach einem einheitlichen Schema durchgeführt wurden. Ausweislich \n \n1 \n2 \n\n \n \n3 \ndes Auswahlvermerks vom 15. Juli 2020 erfüllte die Beigeladene im Ergebnis der \nBewerbung und der Vorstellungsgespräche das Anforderungsprofil am besten und \nging als am besten geeignete Bewerberin aus dem Auswahlverfahren hervor. Der \nAntragsteller wurde von den sechs geladenen Bewerbern am schlechtesten bewertet. \nMit Schreiben vom 4. August 2020 wurde dem Antragsteller die ablehnende \nEntscheidung mitgeteilt, gegen die er am 10. August 2020 vorläufigen Rechtsschutz \nbeim Verwaltungsgericht beantragte. \nMit Beschluss vom 1. Oktober 2020 gab das Verwaltungsgericht dem Eilantrag statt. \nDie Vergabe eines Beförderungsdienstpostens stehe im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn und unterliege Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf. Die \nAuswahlentscheidung laufe regelmäßig in zwei Stufen ab. In der ersten Stufe könne \nder \nDienstherr \nden \nBewerberkreis \nim \nRahmen \nseiner \nPersonal- \nund \nOrganisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken (Vorprägung der \nAuswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil). Dieses begegne vorliegend zwar \nBedenken, soweit als konstitutive Merkmale auch Kommunikationsstärke sowie \nKenntnisse im kulturpolitischen Bereich verlangt würden; dieser Fehler wirke sich \nindes nicht aus, weil der Antragsgegner die Auswahl entscheidend auf der Grundlage \nder Auswahlgespräche getroffen habe. Jedoch stelle sich die auf der zweiten Stufe \ngetroffene Auswahlentscheidung als rechtswidrig dar, weil der Antragsgegner zuvor \nkeine \naktuellen \ndienstlichen \nBeurteilungen \nbzw. \nZeugnisse \noder \nLeistungseinschätzungen über die in die engere Wahl gezogenen Bewerber eingeholt \nhabe. Der Vergleich unter den Bewerbern im Rahmen einer dienstrechtlichen \nAuswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG habe nach ständiger höchstrichterlicher \nRechtsprechung vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen als primärer \nErkenntnisquelle zu erfolgen. Hiervon habe der Antragsgegner abgesehen, ohne dass \nhierfür ein sachlicher Grund ersichtlich sei. Die Auswahlentscheidung habe deshalb \nnicht allein aufgrund der durchgeführten Auswahlgespräche getroffen werden dürfen. \nDie Aussichten des Antragstellers, in einem neuen Verfahren ausgewählt zu werden, \nseien mangels vorgelegter aktueller Beurteilungen des Antragstellers und der \nBeigeladenen als offen anzusehen. \nHiergegen wendet der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung ein, das \nAnforderungsprofil begegne keinen Bedenken, weil die konstitutiven Merkmale \n \n \n \n3 \n4 \n\n \n \n4 \nsämtlich einer objektiven Feststellung zugängliche Tatsachen seien. Auch die \nAuswahlentscheidung allein aufgrund der durchgeführten Auswahlgespräche sei nicht \nzu beanstanden. Der Antragsteller selbst habe die Nichtberücksichtigung der \nBeurteilungen nicht moniert. Es sei zweifelhaft, ob er hierdurch überhaupt in seinem \nBewerbungsverfahrensanspruch verletzt sein könne, nachdem er in der letzten \nRegelbeurteilung ein Gesamturteil von 9 Punkten erzielt habe. Der Antragsgegner sei \nausnahmsweise nicht zur Heranziehung von Beurteilungen verpflichtet gewesen. Die \nals einzige nicht in einem Beamtenverhältnis zum Antragsgegner befindliche \nBeigeladene habe lediglich Zeugnisse aus 2009 und 2014 vorgelegt. Aktuelle \nLeistungseinschätzungen hätten von ihr ohne Belastung ihres bestehenden \nArbeitsverhältnisses nicht erlangt werden können. \nDer Antragsteller ist der Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem \nBeschwerdevorbringen entgegengetreten. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. \n2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur \nÄnderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend \ngemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). \na) Es besteht ein Anordnungsanspruch, weil die angegriffene Auswahlentscheidung \nzugunsten der Beigeladenen rechtwidrig ist und den Antragsteller in seinem \nBewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Offen bleiben kann, ob bereits das \nAnforderungsprofil rechtlichen Bedenken begegnet, weil sich ein eventueller Fehler \nnicht ausgewirkt hätte (vgl. hierzu die Ausführungen des Verwaltungsgerichts BA S. \n6/7). Indes genügt die auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens getroffene \n \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nAuswahlentscheidung \nzugunsten \nder \nBeigeladenen \nnicht \nden \nrechtlichen \nAnforderungen. \naa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf haben Bewerber um eine \nBeförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung \nermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung entscheidet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Beschl. v. \n26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746; BVerwG, Urt. v. 22. \nNovember 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 102 [116]). Über diese \nAuswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist nach ständiger verfassungs- und \nverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, \ndenen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung \nzukommt. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch \neine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen \nGesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4. Oktober 2012 - 2 \nBvR 1120/12 -, NVwZ 2013, 573; BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 \n-, NVwZ-RR 2012, 241; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 27. August 2020 - 2 B 10849/20 -, \njuris Rn. 15 m. w. N.). \nbb) Nach den dargelegten Maßstäben erweist sich die vom Antragsgegner getroffene \nBesetzungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend befunden hat, als rechtswidrig. Denn der Antragsgegner hat seine Auswahl \nentgegen den oben ausgeführten Grundsätzen unter Verstoß gegen die verfassungs- \nund beamtenrechtlichen Vorgaben (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf \nsowie § 19 Abs. 2 SächsLVO) nicht anhand von (aktuellen) Beurteilungen \nvorgenommen. Entgegen den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, \ndenen der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 20. \nSeptember 2018 - 2 B 291/18 -, juris), hat es der Antragsgegner versäumt, in dem \neinen Beförderungsdienstposten betreffenden Auswahlverfahren für die Bewerber \ndienstliche Beurteilungen (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsBeurtVO) einzuholen. \nDass ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst für \nden Senat ersichtlich. Dies gilt nicht nur für die fünf derzeit in sächsischen Behörden \ntätigen Bewerber (darunter der Antragsteller), sondern gleichermaßen für die in \nThüringen beschäftigte Beigeladene. Es wird hierzu auf die zutreffenden \n9 \n10 \n\n \n \n6 \nAusführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 9 bis 11) verwiesen, die sich der Senat \nzu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \nDas Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Es \nkommt nicht darauf an, dass der Antragsteller die unterbliebene Heranziehung \ndienstlicher Beurteilungen nicht gerügt hat. Denn die oben dargelegten Maßstäbe \nbetreffen die Rechtsfindung durch das Gericht, die unabhängig vom Vorbringen der \nBeteiligten erfolgt und zu der neben der Anwendung der maßgeblichen rechtlichen \nBestimmungen \ndie \nBerücksichtigung \nder \nständigen \nhöchstrichterlichen \nRechtsprechung gehört. \nDass es dem Antragsgegner nicht möglich gewesen sein sollte, eine dienstliche \nBeurteilung oder vergleichbare aussagekräftige Zeugnisse für die Beigeladene zu \nerhalten, ergibt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Vielmehr hat der \nAntragsgegner offenbar noch nicht einmal den Versuch unternommen, derartige \naktuelle Leistungseinschätzungen einzuholen. Ob diese letztlich eine abschließend \nverlässliche Entscheidungsgrundlage ergeben oder ob andernfalls - ergänzend oder \nmaßgeblich - auf weitere Erkenntnismittel wie Auswahlgespräche zurückgegriffen \nwerden muss, kann erst festgestellt werden, wenn die Zeugnisse oder entsprechende \nUnterlagen eingeholt und ausgewertet worden sind (vgl. Senatsbeschl. v. 20. \nSeptember 2018 - 2 B 291/18 - a. a. O.). \nDie Aussichten des Antragstellers, in einem neuen, rechtmäßig durchgeführten \nAuswahlverfahren für die Referatsleiterstelle des Referats.. ausgewählt zu werden, \nkönnen - wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat - mangels vorhandener \nBeurteilungen nur als offen bezeichnet werden. Weder aus dem Abschneiden des \nAntragstellers bei dem Auswahlgespräch noch aus dem Gesamturteil seiner fünf Jahre \nalten Regelbeurteilung lassen sich hinreichend sichere Schlüsse auf das Resultat einer \nzukünftigen an aktuellen dienstlichen Beurteilungen orientierten Auswahl ziehen. \nb) Es besteht ein Anordnungsgrund. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts (BA S. 4/5) verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht \n(§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und die von der Beschwerde nicht angegriffen werden. \nDieser besteht zudem bereits deshalb, weil die angegriffene Auswahlentscheidung \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n7 \noffenkundig rechtswidrig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. \n26). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich \ndamit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz \n1, \n§ \n53 \nAbs. \n2 \nNr. \n1, \n§ \n52 \nAbs. \n2 \nGKG. \nDa \nsich \nder \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, \ngeht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. 6. \nOktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, \nweil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten \nregelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n15 \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-14/2-b-335-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-14/2-b-335-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487514","retrieved":"2026-07-09 08:35:54.285484+00:00"}}