{"status":"available","doknr":"OLD487513","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-15","aktenzeichen":"3 B 201/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 201/20 \n \n3 L 120/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAufenthaltserlaubnis; \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 15. Dezember 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 4. Mai 2020 - 3 L 120/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, \nauf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 2 und 6 \nVwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht Leipzig vorläufigen \nRechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Hinblick auf die versagte Verlängerung \nder Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht nicht gewährt (hierzu unter Nr. 1) oder die hilfs-\nweise gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO \nhinsichtlich der Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und der Duldung der \nAntragsteller im Bundesgebiet zu Unrecht abgelehnt haben könnte (Nr. 2). \nDie Antragstellerin wurde 1998 geboren und ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste \nam 22. September 2013 mit einem Visum zum Zwecke des Nachzugs zum Vater in die \nBundesrepublik ein. Beim Antragsteller handelt es sich um den 2019 geborenen Sohn \nder Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hatte zunächst auf Grundlage des § 32 Abs. 1 \nAufenthG der Antragstellerin eine bis zum 13. September 2014 befristete Aufenthalts-\nerlaubnis erteilt. Diese wurde sodann auf Grundlage des § 34 Abs. 1 AufenthG bis \nzum 10. Mai 2015 sowie im Anschluss mehrfach insgesamt bis zum 11. August 2019 \nverlängert. Am 24. Juni 2019 beantragte die Antragstellerin erneut die Verlängerung \nihrer Aufenthaltserlaubnis. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Ja-\nnuar 2020 ab und verwies darauf, dass ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Es sei \nzudem nicht zu erwarten, dass sie ihren Lebensunterhalt künftig sichern könne. Die \n1 \n2 \n\n \n \n3\nam 7. November 2019 beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Antrag-\nsteller lehnte die Antragsgegnerin ebenfalls mit Bescheid vom 13. Januar 2020 ab. Ein \nAufenthaltsrecht des Antragstellers nach § 33 Satz 1 AufenthG komme nicht in Be-\ntracht, da die Antragstellerin im Zeitpunkt der Geburt des Kindes keinen Aufenthalts-\ntitel besessen habe und die Person des Kindsvaters nicht bekannt sei. Zudem forderte \ndie Antragsgegnerin die Antragsteller mit Bescheid vom 13. Januar 2020 auf, die \nBundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen \nund drohte die Abschiebung in die Türkei an. Darüber hinaus ordnete sie für den Fall \nder Abschiebung ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. \nDas Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. Mai 2020 den Antrag auf Anord-\nnung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen gerichteten Widerspruchs der An-\ntragsteller vom 13. Februar 2020 sowie den hilfsweise gestellten Antrag, aufenthalts-\nbeendende Maßnahmen zu unterlassen und die Antragsteller im Bundesgebiet zu dul-\nden, abgelehnt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die Antragstellerin kei-\nnen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 und Abs. 3 \nAufenthG habe, da ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Zwar habe die Antragstelle-\nrin erklärt, ab März 2020 eine Nebentätigkeit mit 9,75 Stunden wöchentlich zu einem \nStundenlohn von 10,55 € ausüben zu wollen, aber es sei bereits unklar, ob diese Tätig-\nkeit überhaupt ausgeübt wurde, da Lohnbescheinigungen nicht vorgelegt wurden. Der \nzudem vorgelegte Arbeitsvorvertrag als Aushilfe in einem Bistro zu einem monatli-\nchen Lohn von 1.000 € brutto sei nur für den Fall der Vorlage einer gültigen Aufent-\nhaltserlaubnis geschlossen worden. Der Umstand, dass der Vater der Antragstellerin \nerklärt habe, ihr monatlich 200 € als Unterhalt zahlen zu wollen, könne bereits deshalb \nnicht als zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehendes Einkommen angesehen wer-\nden, da der Vater als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II selbst nicht leistungs-\nfähig sei. Auch eine Prognose, dass die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt in Zu-\nkunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichern könne, könne nicht \ngestellt werden. Sie habe keine Berufsausbildung durchlaufen. Sie habe nach ihrem \nAbgang von der Schule ohne Schulabschluss zunächst bis Januar 2019 überhaupt kei-\nne Beschäftigung ausgeübt. Auch besondere Umstände, die ein Abweichen vom Re-\ngelfall des Erfordernisses eines gesicherten Lebensunterhalts rechtfertigen würden, lä-\ngen nicht vor. Eine Aufenthaltsgewährung für die Antragstellerin auf Grundlage von \n§ 25b AufenthG scheitere bereits daran, dass diese nicht Inhaberin einer Duldung sei \n3 \n\n \n \n4\nund sie im Übrigen ihren Lebensunterhalt bislang auch nicht überwiegend durch eine \nErwerbstätigkeit gesichert habe und aufgrund der Gesamtumstände auch nicht zu er-\nwarten sei, dass dies in Zukunft der Fall sein werde. \nZur Begründung ihrer Beschwerde in Bezug auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 \nAufenthG trägt die Antragstellerin zunächst in tatsächlicher Hinsicht vor, dass sie \nnach ihrer Einreise in die Bundesrepublik ordentlich die Oberschule der Stadt L. bis \nzum 20. Juni 2017 besucht habe. Nach dem Schulbesuch sei sie seit dem 1. September \n2018 in einer Bäckerei in B. als Verkäuferin tätig gewesen. Eine Lebensunterhaltssi-\ncherung sei zumindest überwiegend gegeben und auch eine entsprechende Prognose \nzu stellen. Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen sei unschädlich. \nEntsprechend ihrer Beschwerdebegründung erhalte sie von ihrem Vater eine monatli-\nche Unterstützung von 300 €, entsprechend ihrem Vortrag mit Schriftsatz vom 10. De-\nzember 2020 in Höhe von 200 €. Sie werde ferner ab dem 1. Juli 2020 noch während \nihrer Elternzeit einen Minijob in Höhe von 450 € bei der F. UG in D. ausüben. Ergän-\nzend wurde mit Schriftsatz vom 23. September 2020 eine Lohn- und Gehaltsbeschei-\nnigung für ihre Tätigkeit bei der F. UG in D. für den Monat August 2020 sowie mit \nSchriftsatz vom 10. Dezember 2020 für die Monate September und November 2020, \naus denen jeweils ein Bruttoverdienst in Höhe von 600 € (517,93 € netto) ersichtlich \nist, vorgelegt. Vorgelegt wurde ferner ein Betreuungsvertrag für den Antragsteller in \neiner Kindergrippe über sieben Stunden täglich ab dem 1. November 2020. Im Nach-\ngang könne das Kind von der Cousine der Antragstellerin abgeholt werden. Damit be-\nstünde die Möglichkeit für eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 35 bis 40 Stunden \nbei ihrem bisherigen Arbeitgeber, der F. UG in D., so dass auch ein entsprechend hö-\nheres Bruttogehalt erwirtschaftet werden könne. Entsprechend der mit Schriftsatz vom \n28. Oktober 2020 vorgelegten Stellenbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit vom \n28. Oktober 2020 könne die Antragstellerin ab dem 1. Dezember 2020 einer weiteren \nErwerbstätigkeit von wöchentlich 18 Stunden im Bistro A. in L. nachgehen. Mit \nSchriftsatz vom 10. Dezember 2020 legte sie sodann einen „Vorvertrag“ zwischen \ndem W. in W. vor, der vom Arbeitgeber ohne Datumsangabe unterschrieben ist, nicht \njedoch von der Antragstellerin. Dieser sieht eine wöchentliche Arbeitszeit von 13 \nStunden und ein monatliches Bruttoentgelt von 450 € vor. Als Beginn des Arbeitsver-\nhältnisses wird der 1. Januar 2021 angegeben. Der Vertrag enthält unter Punkt 5. eine \n4 \n5 \n\n \n \n5\n„Weitere Absprache“ mit folgendem Wortlaut: „Dieser Vertrag wird nur wirksam zu-\nstande kommen, sobald keine Schwierigkeiten aufgrund der ‚Corona-Pandemie‘ für \nden Arbeitgeber folgen sollten. Sollte dies der Fall sein wird der Vertrag mit einem \nspäteren Vertragsbeginn wirksam werden.“ \nMit ihrer Beschwerde trägt sie weiter vor, dass sich das Verwaltungsgericht nicht hin-\nreichend mit den Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG \nauseinandergesetzt habe. Das Gericht habe unzutreffend darauf abgestellt, dass sie \nnicht Inhaberin einer Duldung gewesen sei. Darauf komme es jedoch nicht an, da - \nwas ausreichend sei - Duldungsgründe im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG vorliegen \nwürden. Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG \nseien erfüllt. Insbesondere sei ein vorübergehender Bezug von Sozialhilfe unschädlich, \nda in der Familie ein minderjähriges Kind vorhanden sei. Zudem verfüge sie über \nDeutschkenntnisse in der Niveaustufe A2. In Bezug auf den Antragsteller enthält die \nBeschwerdebegründung kein Vorbringen. \nDas Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlus-\nses. \n1. Für das vorläufige Rechtsschutzbegehren in Bezug auf die versagte Verlängerung \nder Aufenthaltserlaubnis ist das Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statt-\nhaft. \nDa über den Widerspruch der Antragsteller vom 13. Februar 2020 - soweit ersichtlich \n- noch nicht entschieden worden ist, hat das Gericht seiner Interessenabwägung im \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu le-\ngen (SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2015 - 3 B 118/15 -, juris Rn. 6). \n1.1 Soweit die Antragstellerin im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens dem Verwal-\ntungsgericht noch nicht bekannte Angaben zu ihrer Erwerbstätigkeit nach ihrem \nSchulabgang sowie zu ihrer inzwischen aufgenommenen neuen Erwerbstätigkeit vor-\nträgt, rechtfertigt dies keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in \nBezug auf das vom Verwaltungsgericht verneinte Aufenthaltsrecht nach § 34 Abs. 2 \nund Abs. 3 AufenthG. Auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags ist nämlich nicht \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\ndavon auszugehen, dass die Antragstellerin die für ein solches Aufenthaltsrecht erfor-\nderliche allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eines ge-\nsicherten Lebensunterhaltes erfüllt. \nNach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, \nwenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inan-\nspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Zutreffend hat das Verwaltungsge-\nricht bereits darauf hingewiesen, dass sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines \nerwerbsfähigen Ausländers nach den Bestimmungen des SGB II richtet. Unerheblich \nist dabei, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetz-\nlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden An-\nspruchs an (BVerwGE 131, 370 Rn. 19 ff.; BVerwGE 145, 153 Rn. 25). Demzufolge \nist der Einkommens- und Bedarfsberechnung grundsätzlich der Personenkreis zugrun-\nde zu legen, der sich aus den Regeln über die Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 1 \nund 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 bis 3a SGB II ergibt (BVerwGE 145, 153, Rn. 26). Die Be-\ndarfsberechnung bestimmt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II; danach \numfassen die Leistungen des Arbeitslosengelds II den Regelbedarf, die Mehrbedarfe \nsowie den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Da nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II in-\nnerhalb einer Bedarfsgemeinschaft jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs \nzum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt, ist der Lebensunterhalt eines Ausländers nur \ndann als gesichert zu bewerten, wenn der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, de-\nren Mitglied er ist, durch eigene Mittel bestritten werden kann. \nGemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich ein Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in \nHöhe von 1.330 €. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i. V. m. § 20 Abs. 1a SGB II i. V. \nm. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 steht der Antragstellerin als \nAlleinerziehender ein Regelbedarf in Höhe von 432 € und nach § 21 Abs. 3 SGB II ein \nMehrbedarf in Höhe von 156 € zu. Zudem sind Kosten der Unterkunft und Heizung in \nHöhe von 246 € zu berücksichtigen. Da der Antragsteller gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 \nSGB II nur Einkommen in Form von Kindergeld in Höhe von 204 € bezieht, vermag \ner seinen Bedarf in Höhe von 250 € (vgl. § 23 Nr. 1 SGB II) zuzüglich Unterkunfts-\nkosten in Höhe von 240 € nicht selbst zu decken, so dass er nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 \nSGB II mit der Antragstellerin eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft bildet und die \n11 \n12 \n\n \n \n7\nUnterkunftskosten somit hinsichtlich beider Antragsteller nach Kopfteilen zu berück-\nsichtigen sind. \nAusgehend davon, dass die Antragstellerin aufgrund der von ihr vorgelegten Ver-\ndienstbescheinigungen derzeit monatlich ein Einkommen von 600 € brutto abzüglich \nder in § 11b SGB II genannten Beträge erzielt und der Antragsteller nur über Ein-\nkommen in Form von Kindergeld in Höhe von 204 € verfügt, kann der ermittelte Be-\ndarf bei weitem nicht gedeckt werden, so dass der Lebensunterhalt derzeit nicht gesi-\nchert ist. \nZu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die monatlichen Zah-\nlungen des Vaters der Antragstellerin nicht als zur Bedarfsdeckung zur Verfügung ste-\nhendes Einkommen anzusehen sind. Der Vater der volljährigen und nicht in einer \nAusbildung befindlichen Antragstellerin ist dieser gegenüber grundsätzlich nicht mehr \nunterhaltspflichtig. Es handelt sich daher um eine freiwillige Leistung, so dass wegen \nder im Verweigerungsfall fehlenden Einklagbarkeit dieser Leistung aus Rechtsgrün-\nden nicht davon auszugehen ist, dass diese der Antragstellerin dauerhaft zur Bedarfs-\ndeckung zur Verfügung steht (vgl. dazu Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländer-\nrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 2 Rn. 41). Zudem bezieht der Vater der Antragstel-\nlerin selbst Leistungen nach dem SGB II, so dass, worauf schon das Verwaltungsge-\nricht zu Recht hingewiesen hat, die monatlichen Zahlungen des Vaters keine Lebens-\nunterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darstellen. Ein Bezug \nvon Elterngeld, welches nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG nicht als die Inanspruchnah-\nme öffentlicher Mittel gelten würde, wurde von Seiten der Antragstellerin nicht vorge-\ntragen. \nIm Übrigen ist dies auch nicht entscheidungserheblich, da jedenfalls auch die vom \nVerwaltungsgericht gestellte Prognose, dass die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt \nauch zukünftig nicht dauerhaft ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichern \nkönnen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Auch unter Berücksichtigung der \ndem Verwaltungsgericht noch nicht bekannten Umstände, dass die Antragstellerin im \nJahr 2018 wenigstens für drei Monate als Verkäuferin in einer Großbäckerei in B. ge-\narbeitet hat und seit Juli 2020 geringfügig beschäftigt war, gelangt der Senat nicht zur \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n8\nÜberzeugung, dass sie ihren Lebensunterhalt zukünftig dauerhaft ohne die Inan-\nspruchnahme öffentlicher Mittel sichern können wird. \nDies kann auch anhand einer rückschauenden Betrachtung erfolgen, wobei unter Be-\nrücksichtigung der Berufschancen und der sich aus der bisherigen Erwerbsbiographie \nergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein muss, das die Annahme stabiler \nEinkommensverhältnisse erlaubt (so Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, a. a. O., AufenthG \n§ 2 Rn. 43). \nDie Antragstellerin ist bereits im Jahr 2017 ohne Schulabschluss von der Oberschule \nabgegangen. Sie hat keine Berufsausbildung und strebt eine solche wohl auch nicht an. \nSie hat ihre erste Arbeitsstelle als ungelernte Kraft erst über ein Jahr nach Verlassen \nder Schule angetreten und diese dann auch nur wenige Monate ausgeübt. Sodann war \nsie als Reinigungskraft in einem anderen Gewerbe tätig. Für diese Tätigkeit konnte sie \nnur Lohnbescheinigungen für drei Monate vorlegen, so dass sie nicht glaubhaft ge-\nmacht hat, diese Tätigkeit, mit der sie ein maximales monatliches Einkommen von \n560 € erzielt hat, länger als drei Monate ausgeübt zu haben. Da die Tätigkeit als Aus-\nhilfskraft in einem Bistro, welche mit Arbeitsvorvertrag vom 25. Februar 2020 verein-\nbart worden war, die Vorlage einer gültigen Aufenthaltserlaubnis voraussetzte und die \nAntragstellerin über eine solche nicht verfügt, geht der Senat davon aus, dass sie diese \nTätigkeit nicht aufgenommen hat. Sie hat Entsprechendes jedenfalls nicht glaubhaft \ngemacht. Auch der Umstand, dass sich die Antragstellerin während der Elternzeit um \neinen Minijob bemühte und auch einen entsprechenden Arbeitsvertrag abschließen \nkonnte, vermag nicht die begründete Hoffnung vermitteln, dass sie den Lebensunter-\nhalt ihrer Bedarfsgemeinschaft künftig selbständig bestreiten können wird. Ihr steht \nohne Schulabschluss und Berufsausbildung ohnehin nur der Arbeitsmarkt im Niedrig-\nlohnsektor offen. Ihre bisherigen Tätigkeiten hat sie immer nur einige Monate ausge-\nübt und diese waren auch in grundlegend verschiedenen Bereichen. Es kann mithin \nnicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin überhaupt schon im Ar-\nbeitsmarkt angekommen ist. Hinzu kommt, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit da-\nfür spricht, dass sie als Alleinerziehende eines Kleinkindes in Zukunft nicht in Vollzeit \ntätig können sein wird. Wird im Niedriglohnsektor jedoch nicht Vollzeit gearbeitet, ist \ndas durch Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen in Summe noch einmal geringer. Der \nSenat verkennt dabei auch nicht, dass die Antragstellerin zuletzt einen Betreuungsver-\n16 \n17 \n\n \n \n9\ntrag mit einer Kindertagesstätte vorgelegt hat, der einen Betreuungsumfang von sieben \nStunden täglich ermöglicht. Dass die Cousine der Antragstellerin dauerhaft jeden Tag \nbereit und in der Lage sein wird, den Sohn der Antragstellerin aus der Kindertagesstät-\nte abzuholen, wurde bereits nicht glaubhaft gemacht. Dies kann auch dahinstehen, da \ndie zuletzt eingereichten Verdienstbescheinigungen zeigen, dass die Antragstellerin ih-\nren mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2020 getätigten Vortrag, zukünftig bei ihrem Ar-\nbeitgeber der F. UG in D. eine Tätigkeit im Umfang von 35 bis 40 Stunden wöchent-\nlich ausüben zu können, nicht umsetzten konnte. Sie befindet sich vielmehr nach wie \nvor in der Probezeit ihres Minijobs. Da sich die Antragstellerin um eine weitere ge-\nringfügige Beschäftigung in W. bemühte, nach dem die zwischenzeitlich avisierte An-\nstellung beim Bistro A. in L. nicht glaubhaft gemacht werden konnte und wohl auch \nnicht zustande kam, geht sie wohl auch selbst davon aus, bei der F. UG in D. in abseh-\nbarer Zeit nicht in größeren Umfang beschäftigt werden zu können. Auch wenn der \nSenat nicht verkennt, dass sich die Antragstellerin nunmehr zumindest um eine Tätig-\nkeit bemüht und die Arbeitssuche vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie zusätz-\nlich erschwert wird, ist dennoch festzustellen, dass es ihr auch in den über neun Mona-\nten Verfahrensdauer nicht gelungen ist, eine Erwerbstätigkeit zu finden, mit der sie \nauch nur ansatzweise den Lebensunterhalt ihrer Bedarfsgemeinschaft bestreiten kön-\nnen wird. Selbst wenn sie die Tätigkeit in W. aufnehmen sollte, was aufgrund des von \nihr nicht unterschriebenen Arbeitsvertrags und aufgrund des offensichtlich fehlenden \nRechtsbindungswillens ihres potentiellen Arbeitgebers für eine Beschäftigungsauf-\nnahme ab dem 1. Januar 2021 überaus zweifelhaft erscheint, würde sie den Lebensun-\nterhalt der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.330 € mit dem Gesamtbruttoeinkom-\nmen von 1.050 €, unabhängig von den davon noch nach § 11b SGB II abzuziehenden \nBeträgen, nicht eigenständig sichern können. Zudem drängt sich die Frage auf, wie sie \neine Tätigkeit in W., auch wenn diese nur 13 Stunden wöchentlich beträgt, in L. woh-\nnend, mit ihrem Minijob in D., angesichts der zu bewältigenden Wegstrecken organi-\nsieren will. \nZugunsten der Antragstellerin ist auch nicht ausnahmsweise nach § 5 Abs. 1 AufenthG \nvon dem Erfordernis eines gesicherten Lebensunterhaltes abzuweichen. Es liegt kein \natypischer Fall vor, der so weit vom Regelfall abweicht, dass die Versagung des Auf-\nenthaltstitels mit der Systematik oder den grundlegenden Entscheidungen des Gesetz-\n18 \n\n \n \n10\ngebers nicht mehr vereinbar ist oder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa \nArt. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine Abweichung geboten ist. \nSoweit im Rahmen der Beschwerdebegründung durch den Verweis darauf, dass es \nsinnvoller gewesen wäre, der Antragstellerin nur eine Verlängerung der Aufenthaltser-\nlaubnis nach § 34 Abs. 1 AufenthG bis zum Erreichen der Volljährigkeit zu erteilen \nund diese in Bezug auf die Verlängerungsmöglichkeit frühzeitig darauf hinzuweisen, \ndass dafür eine vollständige und ausreichende Sicherung des Lebensunterhaltes Vo-\nraussetzung ist, geltend gemacht werden soll, dass vorliegend ein Abweichen vom Re-\ngelfall des Erfordernisses eines gesicherten Lebensunterhalts anzunehmen ist, über-\nzeugt das nicht. Die Antragstellerin lebt seit sieben Jahren in Deutschland, hat dabei \nvier Jahre die hiesige Schule besucht und sieht wohl auch ihren künftigen Lebensmit-\ntelpunkt in Deutschland. Auch wenn man berücksichtigt, dass sie sich zunächst als \njunger Mensch in einem fremden Land mit einer anderen Sprache zurechtfinden muss-\nte, lebt sie inzwischen so viele Jahre in der Bundesrepublik, dass ihr mehr als genü-\ngend Zeit blieb, um sich selbst über die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts in \nDeutschland zu informieren. Auch von einem jungen Menschen kann so viel Eigenini-\ntiative erwartet werden, noch dazu ausgehend von der gesetzlichen Leitentscheidung, \ndass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 1 AufenthG regelmäßig vo-\nraussetzt, sein Leben so zu organisieren, dass man zumindest selbst seinen Lebensun-\nterhalt erwirtschaftet, was deutlich mehr Eigeninitiative voraussetzt, als sich darüber \nzu informieren, unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthalt in der Bundesrepublik \ngewährt werden kann. \nDass der Schutz von Ehe und Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 \nAbs. 1 EMRK es vorliegend nicht gebieten, die Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise \nohne gesicherten Lebensunterhalt zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht Chemnitz \nbereits ausgeführt, ohne dass dies im Rahmen des Beschwerdevorbringens gerügt \nwurde. \n1.2 Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht in Be-\nzug auf die Antragstellerin die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts gemäß § 25b \nAufenthG verneint hat, bleibt ihr ebenfalls der Erfolg versagt. Sie hat keinen Anspruch \nauf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG. \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n11\nGemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend \nvon § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, \nwenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland in-\ntegriert hat. \n(1) Der Sollanspruch steht nur einem geduldeten Ausländer zu. Der Ausländer ist nicht \ni. S. d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG geduldet, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis be-\nsitzt. Das ergibt sich neben dem Wortlaut aus dem Zweck des § 25b AufenthG als \nBleiberechtsregelung. Die Vorschrift soll die Erteilung von Kettenduldungen entbehr-\nlich machen, wenn ein Abschiebungshindernis besteht, aber kein anderweitiges Auf-\nenthaltsrecht erlangt werden kann. Ausländer, die bereits einen Aufenthaltstitel besit-\nzen und sich deshalb in keiner ungesicherten Position (mehr) befinden, gehören nach \ndem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht zu dem nach § 25b Abs. 1 AufenthG \nbegünstigten Personenkreis. Daher trifft auch die Annahme nicht zu, dass, wenn eine \nDuldung ausreiche, der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis den Tatbestand des § 25b \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG erst recht erfülle (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 28. Mai \n2018 - 8 ME 31/18 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 17.Mai 2017 - 19 CS 17.37 -, \njuris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. März 2019 - OVG 11 S 12.19 -, \njuris Rn. 10; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 25b \nAufenthG Rn. 9; a.A. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 26. Ed., \nStand: 1. Juli 2020, § 25b AufenthG Rn. 6). \nUnabhängig davon ist ein Ausländer im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz1 AufenthG nur \ngeduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung gleich welcher Art erteilt worden \nist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat (BVerwG, Urt. v. 18. Dezem-\nber 2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 24). Die Antragstellerin ist nicht im Besitz einer Dul-\ndung. \nSie hatte bei Antragstellung eine Aufenthaltserlaubnis und hat derzeit allenfalls An-\nspruch auf eine sogenannte Verfahrensduldung. Beides genügt nicht. Da die Antrag-\nstellerin ihren Antrag auf Verlängerung ihrer bestehenden Aufenthaltserlaubnis recht-\nzeitig vor dessen Ablauf gestellt hatte, galt aufgrund der Fiktionswirkung nach § 81 \nAbs. 4 Satz 1 AufenthG ihr bisheriger Aufenthaltstitel bis zum Zeitpunkt der Ent-\nscheidung der Antragsgegnerin am 13. Januar 2020 fort. Dass ihr anschließend wegen \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n12\nVorliegens materieller Duldungsgründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG \nein Duldungsanspruch zustand, hat das Verwaltungsgericht bereits verneint, wogegen \nsich auch die Beschwerde nicht im engeren Sinne richtet, jedenfalls nicht konkret dar-\nlegt, warum die Annahme des Nichtvorliegens von Duldungsgründen unzutreffend \nsein sollte. \n(2) Unabhängig davon, dass die Antragstellerin also bereits kein geduldeter Ausländer \nim Sinne von § 25b Abs. 1 AufenthG ist und daher aus dieser Norm für sich kein Auf-\nenthaltsrecht herzuleiten vermag, erfüllt sie entgegen der Beschwerdebegründung auch \nnicht die weitere regelmäßige Erteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nAufenthG, wonach der Ausländer seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Er-\nwerbstätigkeit zu sichern hat oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbil-\ndungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten sein muss, \ndass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei \nder Bezug von Wohngeld unschädlich ist. \nUnter einer überwiegenden Sicherung des Lebensunterhaltes ist dabei zu verstehen, \ndass durch die Erwerbstätigkeit mindestens fünfzig Prozent des Bedarfs (vgl. dazu \nOVG LSA, Urt. v. 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 -, juris Rn. 39; Kluth a. a. O. § 25b \nRn. 20), vorliegend mithin 665 €, erwirtschaftet werden. Auch dies gelingt der An-\ntragstellerin derzeit nicht. Selbst wenn man berücksichtigen würde, dass sie tatsächlich \nzeitnah eine Tätigkeit beim D. W. aufnimmt, ergibt sich nichts Anderes. Aus den Tä-\ntigkeiten bei der F. UG in D. und dem W. könnte sie ein Bruttoeinkommen von 1.050 \n€ erzielen. Da nach § 11b SGB II jedoch 195,61 € an Sozialversicherungsbeiträgen (§ \n11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II), 100 € als Grundfreibetrag (§ 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II) und \n185 € Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Abs. 3 SGB II) abzuziehen sind, verbleibt nach \nden Grundsätzen des SGB II ein zur Lebensunterhaltssicherung berücksichtigungsfä-\nhiges Einkommen in Höhe von 569,39 €, was ersichtlich nicht die Hälfte des Bedarfs \nihrer Bedarfsgemeinschaft ausmacht. \nAnders als in der Beschwerdebegründung angenommen, ergibt sich auch nicht aus \n§ 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG, dass ein Sozialleistungsbezug für die \nLebensunterhaltssicherung unschädlich ist. Der Sozialleistungsbezug darf entspre-\nchend dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nämlich nur vorübergehend sein. Vo-\n26 \n27 \n28 \n\n \n \n13\nrübergehend ist ein Leistungsbezug nur dann, wenn er ausgehend von einer Prognose-\nentscheidung nicht dauerhaft oder auf unabsehbare Zeit erfolgen wird (vgl. dazu auch \nOVG LSA, Urt. v. 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 -, juris Rn. 53). Dabei knüpft der in \n§ 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG geregelte Ausnahmetatbestand an den besonderen \nUmstand der Minderjährigkeit mindestens eines Kindes der Familie an. Dies muss \nmithin prägend für den Umstand sein, dass ein vorübergehender Bezug von Sozialleis-\ntungen erforderlich ist. Das bedeutet, dass die eigenen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit \nzwar zur überwiegenden Bestreitung des Lebensunterhalts der Eltern bzw. vorliegend \nder Mutter ausreichen würden, nicht jedoch zur Deckung des überwiegenden Lebens-\nunterhalts der gesamten Familie genügen (vgl. dazu auch Nr. 104a.6.2 der Allgemei-\nnen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009). Daran fehlt \nes vorliegend jedoch. Ohne ihr minderjähriges Kind hätte die Antragstellerin einen \nBedarf in Höhe von 924 €, der sich aus dem Regelbedarf in Höhe von 432 € und Kos-\nten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 492 € zusammensetzt. Zwar könnte sie \ndiesen Bedarf zur Hälfte durch ihr Einkommen aus den Tätigkeiten bei der F. UG in \nD. und dem W. decken, mit ihrem derzeit erzielten Einkommen bei der F. UG in D. \ngelingt ihr dies nach Abzug der Freibeträge (517,93 € netto abzüglich 100 € nach § \n11b Abs. 2 SGB II und abzüglich 100 € nach § 11b Abs. 3 SGB II) nicht, denn ihr ste-\nhen nur 317,93 € als berücksichtigungsfähiges Einkommen zur Verfügung. \nDabei verkennt der Senat auch nicht, dass die Antragstellerin gerade wegen der Min-\nderjährigkeit ihres Kindes derzeit an einer umfangreicheren Erwerbstätigkeit gehindert \nsein könnte und ihr aktueller Verdienst daher nur bedingt herangezogen werden kann, \num zu ermitteln, ob die Antragstellerin ihren fiktiven eigenen Bedarf decken könnte. \nAber einerseits trägt sie zuletzt selbst vor, dass sie eine Erwerbstätigkeit von bis zu 40 \nStunden organisieren könnte. Und andererseits ergibt sich auch kein anderes Bild, \nwenn man die Tätigkeiten betrachtet, welche sie vor der Geburt ihres Kindes ausgeübt \nhat. Die weit überwiegende Zeit war sie nach dem Verlassen der Schule überhaupt \nnicht erwerbstätig und auch nicht in Ausbildung. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Ver-\nkäuferin in der B. Großbäckerei hatte sie sodann ein Nettoeinkommen in Höhe von \n620,18 €, von dem nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II noch der Grundfreibetrag in Höhe \nvon 100 € und der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 135 € (§11b Abs. 3 SGB II) \nabzuziehen ist, so dass ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 385,18 € verbleibt. \nIm Rahmen ihrer dreimonatigen Tätigkeit als Gebäudereinigungskraft hat sie zwischen \n29 \n\n \n \n14\n520,11 € und 560,02 € verdient. Auch damit vermochte sie nach Abzug der Freibeträ-\nge nicht einmal die Hälfte ihres eigenen Bedarfs zu decken. Zwar hatte sie einen von \nihr nicht unterschriebenen Arbeitsvorvertrag in einem L. Bistro vorgelegt, nach wel-\nchem sie 1.000 € brutto verdienen sollte, aber auch dies rechtfertigt bei wertender Ge-\nsamtbetrachtung nicht den Schluss, dass die derzeitige geringe Einkommenshöhe der \nAntragstellerin im Wesentlichen dadurch begründet ist, dass sie mit einem minderjäh-\nrigen Kind zusammenlebt. Diese liegt vielmehr in ihrer geringen Qualifikation und \nauch in der fehlenden Beständigkeit der bisher ausgeübten Beschäftigungen begrün-\ndet. Offenbar gelang es der Antragstellerin nicht, bei den beiden bisherigen Erwerbstä-\ntigkeiten die Probezeit zu überstehen, so dass auch aus diesem Grund nicht davon aus-\nzugehen ist, dass sie dauerhaft dazu geeignet ist, eine Beschäftigung auszuüben und so \nein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Daher ist der Senat davon überzeugt, dass \nauch ihr Sozialleistungsbezug nicht nur vorübergehender Natur sein wird. \n1.3 Unabhängig davon, dass sich die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdebe-\ngründung schon nicht auf ein assoziationsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht be-\nruft, steht ihr ein solches auch nicht zu, da sie die Voraussetzung von Art. 6 \nAbs. 1 Spiegelstrich 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. Sep-\ntember 1980 über die Entwicklung der Assoziation ersichtlich bereits deshalb nicht er-\nfüllt, weil sie nicht glaubhaft gemacht hat, bisher bei einem Arbeitgeber mehr als \nsechs Monate beschäftigt gewesen zu sein. \n1.4 Soweit das Verwaltungsgericht in Bezug auf den Antragsteller seitens des Verwal-\ntungsgerichts die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 33 Satz 1 AufenthG verneint hat, wird dem im Rahmen der Beschwerdebegrün-\ndungsschrift nicht dergestalt konkret entgegengetreten, dass Gründe für eine Unrich-\ntigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegt werden. Eine weitere Prü-\nfung ist dem Senat daher bereits nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO versagt. \n2. Soweit auch im Beschwerdeverfahren der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass ei-\nner einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auf Untersagung aufenthaltsbeenden-\nder Maßnahmen und Duldung der Antragsteller im Bundesgebiet weiter verfolgt wird, \nfehlt es der Beschwerdebegründung an Darlegungen, aus denen sich die Unrichtigkeit \nder vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung ergeben könnte, so dass auch \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n15\ninsoweit nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eine Überprüfung der verwaltungsgerichtli-\nchen Entscheidung zu unterbleiben hat. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für \ndas Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG \nund folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n33 \n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-15/3-b-201-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25b","ref_norm":"25b","n":15},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11b","ref_norm":"11b","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-15/3-b-201-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487513","retrieved":"2026-07-09 08:35:54.242267+00:00"}}