{"status":"available","doknr":"OLD487512","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-15","aktenzeichen":"3 B 409/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 409/20 \n \n6 L 847/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \nwegen \n \n \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 15. Dezember 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antraggegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 12. November 2020 - 6 L 847/20 - mit Ausnahme der Streitwertfestset-\nzung geändert. \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antraggegners hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren \nPrüfung das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben, dass das Verwaltungsgericht in seinem \nBeschluss vom 12. November 2020 zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung \nfestgestellt hat, dass es der Antragstellerin erlaubt ist, ihre EMS-Mikrostudios, ... zu \nbetreiben und Personaltrainings entsprechend im Rahmen von Einzeltrainings oder \nTrainings für zwei Personen in kontaktfreier Durchführung ohne Verwendung von \nSporthilfsmitteln (Hanteln, Gewichte etc.) in den Studios der Antragstellerin nach den \nVorgaben des § 5 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 \ndurchzuführen. \nDie Antragstellerin betreibt in D. und R. sog. Elektro-Muskel-Stimulation-Studios \n(EMS-Studios). Diese weisen eine Gesamtfläche von jeweils 70 bis 120 m² (sog. Mik-\nrostudios) auf. Entsprechend der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers \nhalten sich in der Regel maximal drei bis vier Personen gleichzeitig im Studio auf. \nMaximal zwei Personen trainieren gleichzeitig unter Anleitung eines Trainers. Die \nAntragstellerin hat ein Hygienekonzept entwickelt und ihre Mitarbeiter dementspre-\n1 \n2 \n\n \n \n3\nchend instruiert. Dessen Einhaltung wird überwacht, auch mittels unangekündigter \npersönlicher Kontrollen. \nDie Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftli-\nchen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 \n(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 30. Oktober \n2020 sah in § 4 Abs. 1 Nr. 4 die Schließung von „Fitnessstudios und ähnlichen Ein-\nrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlung dienen“ vor. Die in-\nzwischen mehrfach geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält in ihrer \naktuellen Fassung vom 11. Dezember 2020 in § 4 Abs. 2 Nr. 6 eine identische Rege-\nlung. \nAm 3. November 2020 hatte das Ordnungsamt der L. D. zwei der D. Studios kontrol-\nliert und im Nachgang geäußert, dass es sich um ein Fitnessstudio oder eine ähnliche \nEinrichtung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO handle und der Betrieb danach \nverboten sei. Eine weitere Bestätigung erfolgte durch die L. D. nach vorheriger Ab-\nstimmung mit dem Antragsgegner. Dabei wurde auch auf die Möglichkeit einer Geld-\nbuße für eine diesbezügliche Ordnungswidrigkeit hingewiesen. \nMit ihrem beim Verwaltungsgericht Dresden am 6. November 2020 eingegangen An-\ntrag suchte die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nach. Sie ist der Auffas-\nsung, EMS-Studios seien weder Fitnessstudios noch mit diesen vergleichbar. Sie trug \neinen Gleichheitsverstoß in Bezug auf die weitere Öffnung auch großflächiger Einzel-\nhandelsbetriebe und Friseure vor und verwies auf ihr Hygienekonzept. Die Eilbedürf-\ntigkeit ergebe sich aus den gravierenden wirtschaftlichen Folgen mit wöchentlichen \nUmsatzeinbußen von 25.000 € für ihre insgesamt fünf sächsischen Studios. \nSie hat beantragt, \n \n1. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass es der Antragstel-\nlerin erlaubt ist, ihre EMS-Mikrostudios zu betreiben und Personaltrainings \nentsprechend im Rahmen von Einzeltrainings oder Trainings für zwei Personen \nin kontaktfreier Durchführung ohne Verwendung von Sporthilfsmitteln (Han-\nteln, Gewichte etc.) in den Studios der Antragstellerin nach den Vorgaben der \njeweils geltenden Maßnahmenverordnung zum Schutz vor dem SARS-Cov 2-\nVirus, derzeit der Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO - vom 30. \nOktober 2020, durchzuführen, \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\n2. hilfsweise für den Fall, dass Antrag zu 1) unzulässig oder unbegründet sein \nsollte: festzustellen, dass die EMS-Mikrostudios der Antragstellerin, in denen \nElektrische Muskelstimulations-Trainings in Form von Personal Trainings \n(Einzeltrainings oder Trainings für zwei Personen) in kontaktfreier Durchfüh-\nrung ohne Verwendung von Sporthilfsmitteln (Hanteln, Gewichte etc.) durch-\ngeführt werden, nicht unter den Begriff „Fitnessstudios und ähnliche Einrich-\ntungen“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung - SächsCoronaSchVO - vom 30. Oktober 2020 fallen, \n3. hilfsweise für den Fall, dass Antrag zu 1) unzulässig oder unbegründet sein \nsollte: festzustellen, dass es sich bei den EMS-Mikrostudios der Antragstelle-\nrin, in denen Elektrische Muskelstimulations-Trainings in Form von Personal \nTrainings (Einzeltrainings oder Trainings für zwei Personen) in kontaktfreier \nDurchführung ohne Verwendung von Sporthilfsmitteln (Hanteln, Gewichte \netc.) durchgeführt werden, um Einrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 1 der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO - vom 30. Ok-\ntober 2020 handelt, welche die Antragstellerin unter Einhaltung der Mindestab-\nstandsregelungen, der Hygieneregelungen und der Kontaktdatenerhebung \ndurchführen darf, \n4. festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, dem Betriebsver-\nbot gemäß § 4 Abs. 1 Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung - Sächs-\nCoronaSchVO - vom 30. Oktober 2020 Folge zu leisten. \nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben und festgestellt, dass \ndie Antragstellerin ihre EMS-Mikrostudios in D. betreiben und Personaltrainings im \nRahmen von Einzeltrainings oder Trainings für zwei Personen in kontaktfreier Durch-\nführung ohne Verwendung von Sporthilfsmitteln (Hanteln, Gewichte etc.) nach den \nVorgaben des § 5 SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 durchführen darf. Dabei \nhat es den Antrag zu 1. insoweit als unzulässig erachtet, als über die zeitliche Gel-\ntungsdauer der bis zum 30. November 2020 befristeten Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung vom 30. Oktober 2020 hinaus auch eine Feststellung der Zulässigkeit des \nFortbetriebs in Bezug auf diesbezügliche Anschlussregelungen begehrt wird. Den An-\ntrag zu 4. hat es als unzulässig abgelehnt, da insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. \nSoweit es im Übrigen dem Antrag stattgegeben hat, verweist es zur Begründung da-\nrauf, dass die streitgegenständlichen EMS-Studios keine Fitnessstudios i. S. v. § 4 \nAbs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO darstellten und auch nicht als ähnliche Einrichtun-\ngen zu qualifizieren seien. Ein Fitnessstudio zeichne sich charakteristisch dadurch aus, \ndass in einem großflächigen Raum Fitnessgeräte bereitstünden, an denen mehrere \nKunden voranmeldungsfrei gleichzeitig trainieren oder Trainingskurse in der Gruppe \nabsolvieren könnten. Dies sei bei den von der Antragstellerin betriebenen EMS-\nStudios nicht der Fall. Im Unterschied zu Fitnessstudios fänden die EMS-\nAnwendungen in kleinflächigen Räumlichkeiten in Wohnungsgröße zwischen 70 und \n7 \n\n \n \n5\n120 m² statt. Dadurch unterschieden sich EMS-Studios über die geringe Studio- wie \nauch Trainingsflächengröße vor allem aber in Art und Umfang des Besucheraufkom-\nmens von Fitnessstudios. Ein Training sei ausschließlich nach persönlicher Termin-\nvereinbarung möglich, weil höchstens zwei Trainingsgeräte im Studio vorhanden seien \nund nur ein Kunde pro Gerät trainieren könne. In der Gesamtschau bestünden deutli-\nche Ähnlichkeiten zu einer physiotherapeutischen Anwendung. Im Vergleich zu den \nEMS-Studios der Antragstellerin seien die Infektionsgefahren in einem Fitnessstudio \nangesichts der dort gegebenen Kontakte mit anderen Menschen und den gemeinsam \ngenutzten Trainingsutensilien erkennbar höher. Aufgrund dieser - aus infektions-\nschutzrechtlicher Perspektive - bestehenden signifikanten Unterschiede zu Fitnessstu-\ndios scheide auch eine Subsumtion als solchermaßen „ähnliche Einrichtungen“ i. S. v. \n§ 4 Abs. 1 Nr. 4 2. Alt. SächsCoronaSchVO aus. Auch vom Verbot körpernaher \nDienstleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO seien die EMS-Studios \nnicht umfasst. Zwar bestehe mit der elektrischen Muskelstimulation ein körperlicher \nBezug zum Kunden. Da das Training aber in einer Distanz stattfinde, welche die Ein-\nhaltung des Mindestabstands von 1,50 m zum Trainerpersonal wo immer möglich ge-\nwährleiste, bestehe das erforderliche Nähverhältnis vorliegend nicht. Punktuelle kör-\nperliche Hilfestellungen des Trainers beim Ankleidevorgang oder bei der Korrektur \nund Intensivierung der Übungen am Kunden stünden dem nicht entgegen. Im Gegen-\nsatz etwa zu Massage-, Kosmetik-, Manikürdienstleistungen etc., denen ein andauern-\nder Körperkontakt zum Kunden immanent sei, handle es sich insofern lediglich um \nkurzzeitige Berührungen. Auch aus § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO folge keine \nSchließungsanordnung, denn es handle sich um organisierte Trainingsangebote für In-\ndividualsportarten im Sinne der Vorschrift. Personal Training sei auch nach den An-\ngaben des Antragsgegners erlaubt. \nMit seiner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde \nbeantragt der Antragsgegner: \nEs wird festgestellt, dass es der Antragstellerin/Beschwerdegegnerin in Ab-\nänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Novem-\nber 2020 - 6 L 847/20 - vorläufig nicht erlaubt ist, ihre EMS-Mikrostudios \n \nentsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 6 der aktuell geltenden SächsCoronaSchVO, zu \nbetreiben. \n8 \n\n \n \n6\nZur Begründung verweist er darauf, dass das Verwaltungsgericht verkenne, das die \nEinordnung der EMS-Studios als Fitnessstudios nicht von der Größe des Studios ab-\nhängen könne. Dass die Nutzung der Angebote nur nach persönlicher Terminvereinba-\nrungen möglich sei, weil je Gerät nur ein Kunde trainieren könne und eine individuelle \nBetreuung erfolge, sei ebenfalls kein besonderes Merkmal von EMS-Studios, welches \nnicht auch in Fitnessstudios, die in Form von Mikrostudios betrieben würden, existie-\nre. Zwar seien Fitnessstudios häufig großräumige Einrichtungen, in denen eine nicht \nkleine Anzahl von Kunden eigenständig trainiere. Allerdings gelte dies nicht generell \nfür alle Fitnessstudios. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts würde in Konse-\nquenz bedeuten, dass kleine Fitnessstudios keine Fitnessstudios im Sinne von § 4 \nAbs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO seien. Dies habe der Verordnungsgeber erkennbar \nnicht gewollt. Insbesondere gehe es bei den aktuellen Maßnahmen zur Bekämpfung \nder Corona-Pandemie nicht nur um die Reduzierung von Kontakten in den Einrichtun-\ngen selbst, sondern auch um die Reduzierung von Kontakten vor diesen Ein-\nrichtungen sowie auf dem Weg zur als auch von der Einrichtung. Insoweit sei eine \nsolche Einschränkung der Regelung des § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO auf Einrich-\ntungen einer bestimmten Größe erkennbar nicht beabsichtigt gewesen. Anderenfalls \nmüsste die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung auch hinsichtlich der übrigen Ein-\nrichtungen eine entsprechende Differenzierung nach Größe der Einrichtung aufweisen. \nDie Öffnung von physiotherapeutischen Einrichtungen sei auch nicht aufgrund der \nGröße der Einrichtung oder der Individualität der Betreuung zulässig, sondern auf-\ngrund der medizinischen Notwendigkeit der angebotenen Leistung. Hierin liege der \nwesentliche Unterschied zwischen den EMS-Studios der Antragstellerin und physio-\ntherapeutischen Einrichtungen. \nDer Antragsgegner hat mit seiner Beschwerde Erfolg. Sinngemäß wird eine Antrags-\nablehnung beantragt, da mit dem „Feststellungsantrag“ der Sache nach das Gegenteil \ndes Antrags der Antragstellerin und damit die Ablehnung des Antrags begehrt wird. \nDie Antragstellerin ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember \n2020 verpflichtet, ihre EMS-Studios in D. und R. zu schließen, weil diese Fitnessstu-\ndios im Sinne der Vorschrift darstellen. \nUnabhängig davon, dass sich der Antragsgegner nicht gegen die vom Verwaltungsge-\nricht angenommene Zulässigkeit des Antrags, soweit es diesem stattgegeben hat, wen-\n9 \n10 \n11 \n\n \n \n7\ndet und wegen des sich daraus nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden be-\nschränkten Prüfungsumfangs des Oberverwaltungsgerichts dürfte der Antrag auch, \nsoweit er noch Prüfungsgegenstand ist, zulässig sein. \nDer Umstand, dass der Antrag sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung bezog, steht der \nZulässigkeit nicht entgegen. Denn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in \nentsprechender Anwendung von § 91 VwGO auf die neue, gleichlautende Nachfolge-\nregelung des seit dem 14. Dezember 2020 geltenden § 4 Abs. 2 Nr. 6 Säch-\nsCoronaSchVO umgestellt werden soll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, \n§ 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. \n26). Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im \nAbstand von wenigen Wochen oder Tagen ablösen, zur Ermöglichung effektiven \nRechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erscheint es daher hier sachgerecht, das Ver-\nfahren im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Nr. 6 SächsCoronaSchVO in der aktuellen Fassung \nfortzuführen. \nZu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass im Verfahren der Hauptsache \neine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft wäre, weil die Feststellung \nbegehrt wird, dass der Fortbetrieb der vier EMS-Studios der Antragstellerin weiterhin \nzulässig ist und sie nicht dem Anwendungsbereich von § 4 Abs. 2 Nr. 6 Säch-\nsCoronaSchVO unterfällt. Auf die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen An-\nordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO muss sich die Antragstellerin ebenfalls nicht verwei-\nsen lassen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 142/20 -, juris Rn. 12). Zu-\ntreffend ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein feststellungsfähiges \nRechtsverhältnis ausnahmsweise nicht deswegen zu verneinen ist, weil sich die Klage \ndes Normadressaten unmittelbar gegen den Normgeber richtet. Denn mit dem Bun-\ndesverwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass eine Feststellungsklage gegen den \nNormgeber zulässig ist, wenn mangels administrativen Vollzugs kein konkretes \nRechtsverhältnis zwischen Normanwender und Normadressat begründet, die Rechts-\nbeeinträchtigung bereits unmittelbar durch die Norm bewirkt wird und effektiver \nRechtsschutz nur im Rechtsverhältnis zwischen Normgeber und Normadressat ge-\nwährt werden kann (BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2010 - 8 C 19/09 -, juris Rn. 28 f.). \nEin solcher Fall liegt hier vor, da sich die Verpflichtung zur Schließung von Fitness-\n12 \n13 \n\n \n \n8\nstudios unmittelbar aus § 4 Abs. 2 Nr. 6 SächsCoronaSchVO ergibt, ohne dass es noch \neinen dieses Verbot vollziehenden Verwaltungsakts bedarf. Dieser Überlegung fol-\ngend ist auch die Passivlegitimation des Antragsgegners in entsprechender Anwen-\ndung von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO anzunehmen. \nSoweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung Bedenken formuliert werden, ob ein \nFeststellungsbegehren in vorliegend formulierter Art mit einem Antrag nach § 123 \nVwGO auch dann verfolgt werden kann, wenn dadurch die Hauptsache vorwegge-\nnommen wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 20. Mai 2020 - 5 Bs 77/20 -, juris Rn. 13 ff.; \nOVG NRW, Beschl. v. 25. April 1996 - 15 B 2786/95 -, juris Rn. 13), kann der Senat \ndiese Frage vorliegend dahin stehen lassen, da die Antragstellerin keinen Anordnungs-\nanspruch glaubhaft machen kann. Allerdings wirkt sich der Umstand, dass die Antrag-\nstellerin aufgrund des beschränkten Gültigkeitszeitraums der von ihr angegriffenen \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit ihrem Begehr eine Vorwegnahme der \nHauptsache bewirkt, in Bezug auf den anzulegenden Prüfungsmaßstab aus. Es ent-\nspricht der Rechtsprechung des Senats, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache nur \nausnahmsweise dann zulässig ist, wenn dem Antrag in der Hauptsache überwiegende \nErfolgsaussichten zukommen (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller schlechthin \nunzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt würde, wenn er auf \nden \nrechtskräftigen \nAbschluss \ndes \nHauptsacheverfahrens \nverwiesen \nwürde \n(SächsOVG, Beschl. v. 28. Februar 2018 - 3 B 1/18 -, juris). \nEs erweist sich jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin \nnicht von dem in § 4 Abs. 2 Nr. 6 SächsCoronaSchVO normierten Schließungsverbot \nfür Fitnessstudios erfasst ist. Der Senat hat insoweit mit Beschluss vom 9. Dezember \n2020 (-3 B 381/20 -, zur Veröffntl. bei juris vorgesehen Rn. 34) in Bezug auf EMS-\nStudios bereits Folgendes ausgeführt: \n„Dabei gelten die vorgenannten Erwägungen auch für den Betrieb des EMS-\nSportstudios, das nach Auffassung des Senats von dem Begriff des Fitnessstu-\ndios erfasst wird. Denn auch EMS-Sportstudios unterbreiten ihren Kunden An-\ngebote zur Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Es werden in \ndiesen ebenso wie in einem allgemeinen Fitnessstudio Geräte bereitgestellt und \nes wird die Möglichkeit eingeräumt, unter persönlicher Anleitung zu trainieren. \nZwar mag die individuelle Betreuung in einem EMS-Sportstudio ausgeprägter \nsein, jedoch geht es auch in einem solchen zuvörderst darum, in der Freizeit die \nkörperliche Fitness - ohne ärztliche Verordnung - zu trainieren.“ \n14 \n15 \n\n \n \n9\nDaran hält der Senat fest. Unter einem Fitnessstudio oder auch Fitnesscenter ist im \nDeutschen Sprachgebrauch eine Einrichtung zu verstehen, welche die Möglichkeit bie-\ntet, an besonders für diesen Zweck bestimmten Geräten seine körperliche Leistungsfä-\nhigkeit \nzu \nverbessern \noder \nauf \neinem \nguten \nStand \nzu \nhalten \n(https://www.duden.de/rechtschreibung/Fitnesscenter). Dabei kommt es nach Über-\nzeugung des Senats auch nicht entscheidend auf die Größe der Einrichtung an. Auch \nwenn viele Fitnessstudios in großflächigen Räumlichkeiten betrieben werden, handelt \nes sich dabei um kein wesensbegründendes Merkmal. Entscheidend ist vielmehr, dass \nes sich um eine in einem Innenraum ausgeübte Tätigkeit zur Steigerung oder Erhal-\ntung der körperlichen Leistungsfähigkeit unter Einsatz von Hilfsmitteln handelt. Inso-\nweit hat der Antragsteller zu Recht darauf hingewiesen, dass es auch Fitnessstudios \ngibt, die der Grundfläche nach den Studios der Antragstellerin vergleichbar sind. Denn \nauch außerhalb des sog. EMS-Sports gibt es ein Bedürfnis für ein Training im kleinen \noder spezialisierten Rahmen mit einer intensiven Trainingsbegleitung, wie sie in gro-\nßen Fitnessstudios typischerweise nicht angeboten wird. Es ist vielmehr so, dass sich \nspezialisierte Studios eines vermehrten Zulaufs erfreuen, da vermehrt ein auf einen be-\nstimmten \nBereich \nfokussiertes \nTraining \nnachgefragt \nwird \n(https://www.welt.de/wirtschaft/article154087514/Der-neue-Boom-der-Fokus-Fitness-\nin-Mikrostudios.html). Mikrostudios sind daher kein Alleinstellungsmerkmal der An-\nbieter von EMS-Sport, sondern eine Kategorie von Fitnessstudios, neben den sog. Dis-\ncounter-Studios, den inhabergeführten Fitnessstudios oder auch den sog. Premiuman-\nbietern. Allen diesen Einrichtungen ist die Steigerung oder Erhaltung der körperlichen \nLeistungsfähigkeit gemeinsam. Diese ist auch wesentliches Ziel des Besuchs eines \nEMS-Studios. Denn die dort angebotene elektronische Muskelsimulation soll einen \nMuskelaufbau bewirken. Dabei werden auch technische Geräte in Anspruch genom-\nmen. Dass dabei nur ein Trainingsgerät pro Kunden genutzt wird, bewirkt angesichts \ndes beschriebenen zunehmend spezialisierten Angebots im Bereich der Fitnessstudios \nkeine andere Bewertung. Auch in einem Cycling-Studio wird nur ein Gerät vom \nSporttreibenden genutzt. Auch das Erfordernis einer vorherigen Anmeldung erweist \nsich vor diesem Hintergrund nicht als wesensprägend. \nDie vom Verwaltungsgericht angenommenen deutlichen Ähnlichkeiten zu physiothe-\nrapeutischen Anwendungen vermag der Senat ebenfalls nicht zu erblicken. Physiothe-\nrapien sind anders als die Einrichtungen der Antragstellerin kein Angebot des Freizeit-\n16 \n17 \n\n \n \n10\nsports und der Freizeitgestaltung, sondern ärztlich verordnete, medizinisch notwendige \nHeilbehandlungen. Diese wesentlich andere Zweckrichtung physiotherapeutischer An-\ngebote steht jeder sonst gegebenen Vergleichbarkeit mit dem Sportangebot der An-\ntragstellerin von vornherein entgegen. \nIm Übrigen hat der Senat im vorgenannten Beschluss vom 9. Dezember 2020 festge-\nstellt, dass bei der im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorzunehmenden summari-\nschen Prüfung keine Bedenken in Hinblick auf die formelle wie materielle Rechtmä-\nßigkeit der angegriffenen Norm bestehen (Rn. 21 ff.). Dies gilt für den inzwischen gel-\ntenden wortlautgleichen § 4 Abs. 2 Nr. 6 SächsCoronaSchVO ebenfalls. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für \ndas Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und \nfolgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n \n \n18 \n19 \n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-15/3-b-409-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-15/3-b-409-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487512","retrieved":"2026-07-09 08:35:54.206333+00:00"}}