{"status":"available","doknr":"OLD487511","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-18","aktenzeichen":"6 A 1244/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 6 A 1244/18 \n \n4 K 979/15 \n \n \n \n \n \n \n SÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Sächsische Aufbaubank - Förderbank - \nAnstalt des öffentlichen Rechts \nvertreten durch den Vorstand \nPirnaische Straße 9, 01069 Dresden \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \nwegen \n \n \nZuwendung für interdisziplinäre Fortbildung \nhier: Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp ohne mündliche Verhandlung \n \nam 18. Dezember 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n8. August 2018 - Az. 4 K 979/15 - geändert und der Bescheid der Beklagten vom \n28. Oktober 2014 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2015 \naufgehoben. \n \nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (12. \nJuni 2015) bis zum Eintritt der Rechtskraft zu zahlen. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsanspruchs und wegen der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer Zuwendung zu einer \nFortbildungsmaßnahme und begehrt die Auszahlung des Zuwendungsbetrags \nzuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit. \nLaut Anmeldebestätigung des Instituts für M.................................................. (im \nFolgenden: I.) vom 6. März 2013 meldete sich die Klägerin zu dem Fortbildungskurs \n\"Mediationsanaloge Supervision\" an, der in fünf Modulen im Zeitraum vom 2. Mai \n2013 bis 8. Februar 2014 geplant war. \nMit Antragsformular vom 11. März 2013 beantragte die Klägerin hierfür bei der \nBeklagten einen sog. \"Weiterbildungsscheck\" gemäß der ESF-Richtlinie \"Berufliche \nBildung\" und erklärte dabei, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden sei. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nDas Formular enthält unter Nr. 3 den Hinweis: \"Als Maßnahmebeginn gilt \ngrundsätzlich der Abschluss eines Weiterbildungsvertrages, die verbindliche \nAnmeldung oder die Leistung einer Anzahlung/Anmeldegebühren\". \nNachdem der Kurs mit Schreiben des I.. vom 4. April 2013 mangels genügender \nTeilnehmer abgesagt und eine Neuauflage nach Neuanmeldung in Aussicht gestellt \nworden war, teilte die Klägerin der Beklagten per E-Mail vom 18. April 2013 mit, \ndass der Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl verschoben worden sei, und \nübersandte als Anlagen zu ihrem Antrag vom 11. März 2013 unter anderem ein nicht \nunterzeichnetes Anmeldeformular für einen mit entsprechenden Modulen im Zeitraum \nvom 12. Dezember 2013 bis 5. Juli 2014 angebotenen Kurs. Sie habe sich \nunverbindlich per E-Mail für die Weiterbildung angemeldet. Das übersandte \nAnmeldeformular enthält folgende Passage: \n\"Die Anmeldung ist verbindlich für fünf Module (…) \nBei Rücktritt bis 6 Wochen vor Beginn der Fortbildung werden bereits \nentrichtete Kursgebühren ohne Abzug zurückerstattet. Danach erheben wir \neine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 75,- €. Erfolgt der Rücktritt später \nals 14 Tage vor Beginn des 1. Moduls, wird die gesamte \nFortbildungsgebühr fällig. Die Ernennung eines Ersatzteilnehmers ist \njedoch möglich.\" \nMit Zuwendungsbescheid vom 2. Mai 2013 gewährte die Beklagte der Klägerin auf \nder Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, \nArbeit und Verkehr zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds \nmitfinanzierten Projekten der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung (ESF-\nRichtlinie Berufliche Bildung/2011) vom 6. Juli 2011 (SächsABl. S. 1333) eine \nZuwendung für die Weiterbildungsmaßnahme für den Bewilligungszeitraum vom 3. \nMai 2013 bis 5. August 2014. Die Zuwendung erfolgte in Form eines nicht \nrückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 3.600,00 € in Form der Anteilfinanzierung mit \neinem Fördersatz von 80 % der Weiterbildungskosten. Bestandteile des \nZuwendungsbescheids waren der Antrag vom 11. März 2013 nebst den dazu \neingereichten Unterlagen sowie die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur \nProjektförderung (ANBest-P) mit Ausnahme von Nrn. 2.2 und 6.8. \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nAm 19. Mai 2013 meldete sich die Klägerin verbindlich zu dem Fortbildungskurs im \nZeitraum 12. Dezember 2013 bis 5. Juli 2014 an, was das I.. mit Schreiben vom \n24. Mai 2014 bestätigte. \nNach Abschluss der Weiterbildung reichte die Klägerin am 9. Juli 2014 Unterlagen \nzum Verwendungsnachweis ein, unter anderem Nachweise der von ihr beglichenen \nfünf Raten à 900,00 € sowie die beiden Anmeldebestätigungen des I.. vom 6. März \n2013 und 24. Mai 2013 sowie dessen Absageschreiben vom 4. April 2013. \nNach Anhörung der Klägerin nahm die Beklagte den Zuwendungsbescheid mit dem \nstreitgegenständlichen \nBescheid \nvom \n28. \nOktober \n2014 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids vom 11. Mai 2015, zugestellt am 20. Mai 2015, wegen \nvorzeitigen Maßnahmebeginns zurück. Nach Teil I Nr. 5.4 der ESF-Richtlinie \nBerufliche Bildung/2011 dürften Zuwendungen nur für noch nicht begonnene Projekte \nbewilligt werden. Nach ihrer ständigen Praxis zu Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu \n§ 44 SäHO der Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) gelte es, sog. \nMitnahmeeffekten entgegenzuwirken. Sinn und Zweck einer Zuwendung sei es, nur \nsolche Vorhaben zu fördern, die nicht ohne Zuwendung durchgeführt werden können. \nDie Subvention solle einen Anreiz zur beruflichen Weiterbildung darstellen. Es sei \nnicht Sinn einer Zuwendung, Vorhaben zu fördern, zu deren Ausführung der \nAntragsteller ohnehin entschlossen sei und die auch ohne staatliche Förderung \nfinanziert werden könnten. Die Zuwendung müsse ursächlich für die Durchführung \nder Maßnahme sein; nur dieser Zusammenhang rechtfertige den Einsatz der \nöffentlichen Mittel. Aufgrund der vom I.. mit Schreiben vom 6. März 2013 bestätigten \nverbindlichen Anmeldung sei davon auszugehen, dass die Klägerin in jedem Fall die \nAusbildung habe aufnehmen wollen. Im Gegensatz zur Anmeldung vom 19. Mai 2013 \nsei mit der vorherigen Anmeldung keine Regelung zum Rücktritt getroffen worden. \nDie Klägerin habe sich ohne weitere Bedingung zur Zahlung des Gesamtpreises \nverpflichtet und damit ihren unbedingten Willen zum Ausdruck gebracht, die \nAusbildung unabhängig von einer staatlichen Förderung zu absolvieren. Die spätere \nAbsage des Kurses aufgrund eines von der Klägerin nicht zu beeinflussenden \nUmstandes ändere nichts daran, dass sie zuvor mit der Anmeldebestätigung des I.. \neinen Weiterbildungsvertrag abgeschlossen habe, von dem sie nicht mehr habe \nzurücktreten können, ohne für den Schaden des I.. aufzukommen. Darin liege ein \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nförderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn. Der von der Klägerin begangene \nVerstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns könne nicht durch \nspätere Stornierung bzw. erneute Anmeldung ungeschehen gemacht werden. \nFörderrechtlich \nmaßgeblich \nfür \ndie \nBeurteilung \nder \nRechtswidrigkeit \ndes \nZuwendungsbescheids seien allein die Stellung des Förderantrags am 13. März 2013 \nund die Tatsache, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt vertraglich gebunden \ngewesen sei. Vertrauensschutzgründe stünden der Rücknahme nicht entgegen, da die \nKlägerin den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher \nBeziehung unrichtig gewesen seien, indem sie trotz ausdrücklicher Belehrung erklärt \nhabe, sich noch nicht verbindlich angemeldet zu haben. Das öffentliche Interesse an \nder Rücknahme überwiege zudem, weil Anhaltspunkte, die ein Abweichen von der \nständigen Verwaltungspraxis erforderten oder ermöglichten, nicht vorlägen. Auch eine \nteilweise Rücknahme komme nicht in Betracht. \nDie Klägerin hat am 12. Juni 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Dresden erhoben \nund beantragt, \nden Rücknahmebescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2014 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 11. Mai 2015 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin Zinsen aus 3.600,00 € in Höhe \nvon 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. August 2018 im \nWesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: \nMaßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Maßnahme vorzeitig begonnen \nworden sei, sei mangels Genehmigung eines förderunschädlichen früheren Beginns \nder Zeitpunkt der Zustellung des Zuwendungsbescheids. Die Klägerin sei bereits bei \nBeantragung der Zuwendung am 11. März 2013 und mithin vor Zustellung des \nZuwendungsbescheids fest aufgrund des Vertrags, der der Anmeldebestätigung vom 6. \nMärz 2013 zugrunde gelegen und ihr kein zureichendes Rücktrittsrecht eingeräumt \nhabe, gebunden gewesen. Sie sei bereits ohne Förderzusage und überdies auch noch \nohne Beantragung der Förderung dazu entschlossen gewesen, die Weiterbildung auf \neigene Kosten durchzuführen. Ohne Bedeutung sei insoweit, dass der erste Vertrag \ndurch das I. Institut einseitig abgesagt worden sei, eine Neuauflage der Veranstaltung \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6 \nwohl ungewiss gewesen sei und sich die Klägerin am 19. Mai 2013 für die \nWeiterbildung erneut habe anmelden müssen. Sie habe infolge ihrer ersten Anmeldung \nim März 2013 die Förderung bei der Beklagten beantragt und hierbei den in der \nAnmeldebestätigung vom 6. März 2013 benannten Weiterbildungszeitraum vom 2. \nMai 2013 bis 8. Februar 2014 angegeben. Die Klägerin habe den Förderantrag vom \n11. März 2013 nach Absage des Kurses im April 2014 auch weder zurückgenommen, \nnoch habe sie einen neuen - ausschließlich auf die letztlich durchgeführte \nWeiterbildung bezogenen - Förderantrag gestellt. \nDie Beklagte nehme auch in nicht zu beanstandender Weise an, dass der Klägerin kein \nRücktrittsrecht zugestanden habe, das einen vorzeitigen Vorhabenbeginn ausschließen \nkönnte. Maßgeblich sei insoweit nicht die Klausel im Anmeldeformular, sondern der \nUmstand, dass die Anmeldung ausweislich der Anmeldebestätigung verbindlich \ngewesen sei. Zudem würde die im Anmeldeformular enthaltene Rücktrittsklausel nicht \ndie nach der VwV-SäHO an eine Rücktrittsregelung zu stellenden Anforderungen \nerfüllen, da das Rücktrittsrecht der Klägerin gerade nicht für den Fall der \nNichtbewilligung der Zuwendung zugestanden worden sei, sondern lediglich \nallgemein und zeitlich gestaffelt habe gelten sollen. \nDer somit rechtswidrige Zuwendungsbescheid habe von der Beklagten nach § 48 \nAbs. 1 Satz 1 VwVfG zurückgenommen werden dürfen. Gesichtspunkte des \nVertrauensschutzes stünden der Rücknahme nicht entgegen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 \nNr. 3 VwVfG könne sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die \nRechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit \nnicht gekannt habe. Die Klägerin hätte aufgrund ihrer eigenen Angaben im Antrag \nvom 11. März 2013 unter Nr. 3 und aus der VwV zu § 44 SäHO erkennen können und \nmüssen, dass sie nicht vor der Erteilung des Zuwendungsbescheides mit der zu \nfördernden Maßnahme habe beginnen dürfen und dass in dem durch sie zuvor \nabgeschlossenen Vertrag bereits ein solcher unzulässiger Maßnahmebeginn gelegen \nhabe. Es hätte sich ihr zumindest aufdrängen müssen, dass sie insoweit unrichtige \nAngaben gemacht habe. Der Umstand, dass im Anmeldeformular nicht erläutert \nwerde, unter welchen Voraussetzungen bei einem Rücktrittsrecht vom Vertrag ein \nvorzeitiger Maßnahmebeginn nicht vorliege, gehe nicht zu Lasten der Beklagten. Das \nAntragsformular habe insoweit keine Missverständnisse hervorrufen können. \n12 \n13 \n\n \n \n7 \nDie Rücknahmeentscheidung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Bei Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG sei das Rücknahmeermessen \nder \nBeklagten \nmit \nWirkung \nfür \ndie \nVergangenheit \nzur \nWahrung \nder \nhaushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit intendiert. \nIhre mit Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2019 wegen ernstlicher Zweifel im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Berufung begründet die Klägerin mit \nSchriftsatz vom 25. November 2019 im Wesentlichen wie folgt: \nDas Verwaltungsgericht habe die Beklagte zu Unrecht nicht unter Aufhebung der \nangefochtenen Bescheide dazu verpflichtet, an sie 3.600,00 € nebst Zinsen in Höhe \nvon 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Rücknahme sei \nrechtswidrig, \nda \nder \nZuwendungsbescheid \nrechtmäßig \nsei \nund \ndie \nFördervoraussetzungen im Zeitpunkt der Bewilligung vorgelegen hätten. Das Gericht \nsei fehlerhaft von einem unzulässigen vorzeitigen Maßnahmebeginn ausgegangen. \nEine Anmeldung sei erst mit Schreiben vom 19. Mai 2013 und damit deutlich nach \nErhalt des Zuwendungsbescheids vom 2. Mai 2013 erfolgt. Dem stehe ihre vorherige \nAnmeldung nicht entgegen, da sie sich für die berufliche Maßnahme erneut habe \nanmelden müssen. Es habe sich nicht bloß um eine Terminverschiebung gehandelt, da \nnoch nicht festgestanden habe, ob die konkrete Fortbildungsveranstaltung überhaupt \nnoch einmal aufgelegt werden würde. Außerdem habe sie von der ersten Anmeldung \nohne weiteres bis sechs Wochen vor Fortbildungsbeginn gegen vollständige \nKostenerstattung zurücktreten können. Sie sei somit in keiner Weise vertraglich \ngebunden gewesen. Wäre ein verbindlicher Vertrag zustande gekommen, der nicht \nwieder rückgängig zu machen gewesen wäre, hätte der Fortbildungsträger auch keine \nAbsage wegen Nichterreichens der geplanten Kursstärke vornehmen können. \nHinsichtlich der ersten Anmeldung sei kein der Verwaltungspraxis der Beklagten \ngenügendes schriftliches Rücktrittsrecht notwendig gewesen; eines solchen hätte es \nhier erst bezüglich der zweiten Anmeldung bedurft. Die Kostennote habe das I.. auch \nerst am 18. Oktober 2013 gestellt, woraufhin sie ab 14. November 2013, mithin \nebenfalls deutlich nach Zustellung des Zuwendungsbescheids Teilzahlungen geleistet \nhabe. Ohne die verbindliche Förderzusage mit Zuwendungsbescheid vom 2. Mai 2013 \nhätte sie sich nicht erneut für die Fortbildung angemeldet. Das Verwaltungsgericht \nunterstelle ihr zu Unrecht einen anderen Willen. Dass sie in der Vergangenheit bereits \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n8 \neinmal zur Teilnahme an der Fortbildung entschlossen gewesen sei, spiele mangels \nregelmäßiger Prüfung in Zuwendungsverfahren unter Beachtung des Gleichheitssatzes \nkeine \nRolle. \nEin \nvorheriger \nerfolgloser \nAnmeldungsversuch \nfür \neine \nFortbildungsveranstaltung stehe auch dem Sinn und Zweck der Startverbotsklausel \nnicht entgegen. Diese sei überdies flexibel zu handhaben, um die Förderzwecke nicht \nzu behindern. Ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, dass sie den Förderantrag \nvom 11. März 2013 nicht zurückgenommen und keinen neuen Förderantrag gestellt \nhabe. Ein solches Vorgehen wäre nicht verfahrensökonomisch gewesen. \nHilfsweise könne sie sich - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - \nauf Vertrauensschutz berufen, da sie eine Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes \nweder gekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hätte (vgl. § 48 Abs. 2 \nSatz 3 Nr. 3 VwVfG). Sie habe nicht davon ausgehen müssen, dass sie wegen eines \nvorgelagerten erfolglosen Versuchs zur Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung \nkeine Chance mehr auf eine staatliche Förderung hätte. Ihr Handeln habe nicht im \nWiderspruch zu gesetzlichen Regelungen oder Verwaltungsvorschriften gestanden und \nihre Angaben seien nicht unrichtig gewesen. Weiter hilfsweise begründe sich ihr \nFörderanspruch aus einem Verstoß gegen die Hinweis- und Beratungspflicht und die \ndamit verbundene Fürsorge- und Betreuungspflicht nach § 25 VwVfG i. V. m. § 1 \nSatz 1 SächsVwVfZG. \nDie Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst), \nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. August \n2018 - 4 K 979/15 - den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2014 in \nGestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2015 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 3.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von \n5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit \nzu zahlen. \n 19 \nDie Beklagte beantragt, \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie tritt der Berufungserwiderung entgegen und vertieft ihre Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid. Ein vorzeitiger Beginn liege nicht vor, wenn sich der \n17 \n18 \n20 \n\n \n \n9 \nAntragsteller rechtlich und tatsächlich ungebunden die Entscheidung vorbehalten \nhabe, das Vorhaben nicht auszuführen, wenn die Fördermittel nicht bewilligt werden \nwürden. Nach Anlage 8 zur VwV zu § 44 SäHO unter G 1 (Hinweise zu Nummer \n1.3.1 zu § 44 SäHO) gelte der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht \ndes Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung vereinbart sei oder die \nunter einer auflösenden Bedingung geschlossen würden, nicht als Vorhabenbeginn. Im \nStreitfall sei die Zuwendung nicht ursächlich für die Durchführung der Maßnahme. \nAusweislich der Anmeldebestätigung vom 6. März 2013 habe sich die Klägerin bereits \nvor Beantragung der Zuwendung bei der Beklagten am 11. März 2013 vertraglich \ngebunden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Anmeldebestätigung vom 6. März \n2013 sei die Anmeldung für die gesamte Weiterbildung verbindlich. Die \nAnmeldebestätigung vom 6. März 2013 entspreche den Angaben der Klägerin zur \nDauer der Weiterbildung im Antrag vom 11. März 2013. Soweit die Klägerin geltend \nmache, sie habe sich erneut für die begehrte Maßnahme anmelden müssen, führe dies \nnicht zum Erfolg. Zwar datiere die zweite Anmeldung vom 19. Mai 2013 und damit \nzeitlich nach der Zustellung des Zuwendungsbescheides. Hintergrund sei die Absage \ndes Kurses für den Zeitraum 2. Mai 2013 bis 8. Februar 2014 durch das I.. wegen zu \ngeringer Teilnehmerzahl gewesen. Die Klägerin habe ihr per E-Mail eine \nTerminverschiebung mitgeteilt, dabei das „Ob\" ihrer Teilnahme an der beantragten \nMaßnahme aber nicht in Frage gestellt. Eine neue „Willensbildung\", wie sie die \nKlägerin geltend machen wolle, indem sie ausführe, dass sie sich ohne verbindliche \nFörderzusage nicht „erneut angemeldet\" hätte, sei nicht nachvollziehbar. \nDie Ausnahme nach Hinweis G1 der Verwaltungsvorschrift zu Nummer 1.3.1 zu § 44 \nSäHO \ngreife \nnicht. \nDie \nVerwaltungsvorschrift \nund \ndie \nentsprechende \nBewilligungspraxis verlangten im Hinblick auf das Rücktrittsrecht einen eindeutigen \nBezug zu der beantragten Zuwendung. Das von der Klägerin behauptete Recht, bis \nsechs Wochen vor Fortbildungsbeginn gegen vollständige Kostenerstattung \nzurückzutreten, sei nicht in der Anmeldebestätigung vom 6. März 2013 enthalten. Es \nentspräche \nauch \nnicht \nden \nAnforderungen \nihrer \nvom \nSächsischen \nOberverwaltungsgericht (Beschl. v. 12. Dezember 2016 - 1 A 311/15) nicht \nbeanstandeten Verwaltungspraxis, wonach das Rücktrittsrecht ausdrücklich für den \nFall der Versagung der Zuwendung zu vereinbaren sei. \n21 \n\n \n \n10\nAuf ein schutzwürdiges Vertrauen könne sich die Klägerin nach § 48 Abs. 2 Satz 3 \nNr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG nicht berufen, weil sie in ihrem \nZuwendungsantrag ausdrücklich erklärt habe, dass mit der Maßnahme weder \nbegonnen worden sei noch vor Bewilligung der Fördermittel begonnen werde. Das \nAntragsformular sei im Hinblick auf die Angabe zum Vorhabenbeginn hinreichend \nklar und bestimmt formuliert. Einer weiteren Aufklärung der Beklagten habe es nicht \nbedurft. In gleichgelagerten Fällen, bei denen vor Erlass des Zuwendungsbescheides \nbegonnen wurde, würden die bestandskräftigen Zuwendungsbescheide gemäß § 48 \nVwVfG regelmäßig wieder aufgehoben. Anhaltspunkte, die ein Abweichen von der \nständigen Verwaltungspraxis begründen könnten, lägen nicht vor. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Heftung) Bezug \ngenommen. \nEntscheidungsgründe \n1. Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, da die \nBeteiligten darauf verzichtet haben, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 101 Abs. 2 \nVwGO. \n2. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. \na) Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Rücknahmebescheid der \nBeklagten vom 28. Oktober 2014 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 11. Mai \n2015 zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen \nBescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \nDie Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 VwVfG (hier und \nim Folgenden i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG) für den angefochtenen \nRücknahmebescheid liegen nicht vor. Danach kann unter den Voraussetzungen der \nAbsätze 2 bis 4 ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für \n22 \n23 \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n11\ndie Vergangenheit zurückgenommen werden. Hier fehlt es bereits an der \nRechtswidrigkeit des zurückgenommenen Zuwendungsbescheids vom 2. Mai 2013. \nDie Gewährung der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgenommenen \nZuwendung erfolgte nicht entgegen den dafür maßgeblichen, der seinerzeitigen \nVerwaltungspraxis der Beklagten entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Mangels \nAbweichung von der damaligen Zuwendungspraxis liegt ein zu Gunsten der Klägerin \nwirkender Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht vor (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. \n14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. 5. August 2020 - 6 A \n1165/17 -, juris Rn. 21). \nDie zurückgenommene Zuwendung beruht auf der ESF-Richtlinie Berufliche \nBildung/2011, nach deren Teil I Nr. 1.1 der Freistaat nach Maßgabe der Richtlinie \nsowie insbesondere §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen \n(Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. \nApril 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom \n15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388), und den dazu ergangenen \nVerwaltungsvorschriften (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), \nzuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Juli 2012 (SächsABl. S. 1003), \nZuwendungen für einzelne beschäftigungspolitische Projekte, hier der individuellen \nberuflichen Weiterbildung zur Verbesserung beruflicher Kompetenzen von \nBeschäftigten mit besonderem Förderbedarf nach Teil II Buchst. A Nr. 2.1.3 \n(individuelles Förderverfahren), gewährt. Teil I Nr. 5.4 der Richtlinie bestimmt, dass - \nabgesehen von den im Streitfall nicht einschlägigen Ausnahmen einer Sonderregelung \nin der Richtlinie oder einer erteilten Zustimmung zum vorzeitigen Beginn - \nZuwendungen nur für solche Projekte bewilligt werden dürfen, die noch nicht \nbegonnen worden sind (vgl. auch Nr. 1.3 VwV-SäHO zu § 44 SäHO). Nach der \nständigen, \nin \nNr. \n3 \ndes \nAntragsvordrucks \nzum \nAusdruck \nkommenden \nVerwaltungspraxis der Beklagten gilt dabei als Vorhabenbeginn im hier in Rede \nstehenden Förderprogramm nicht nur der Abschluss eines der Ausführung \nzuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages (vgl. Nr. 1.3.1 zu § 44 VwV-SäHO), \nhier eines Weiterbildungsvertrags, sondern darüber hinaus auch die verbindliche \nAnmeldung oder die Leistung einer Anzahlung/Anmeldegebühren. \n28 \n29 \n\n \n \n12\nDas Verbot des vorzeitigen Beginns eines Vorhabens dient in der Förderpraxis der \nBeklagten unter anderem dem Zweck, unnötige Bewilligungen und Mitnahmeeffekte \nzu vermeiden (vgl. hierzu und zum Folgenden zuletzt SächsOVG, Urt. v. 14. Juli 2020 \n- 6 A 565/18 -, juris Rn. 25). Die Zuwendung soll nur für den Fall gewährt werden, \ndass der Zuwendungsbewerber das geplante Vorhaben - obgleich förderwürdig - ohne \ndie beantragte Zuwendung mangels finanzieller Mittel nicht durchgeführt hätte. Die \nZuwendung soll im Allgemeininteresse einen Anreiz zur Durchführung eines \nVorhabens schaffen. Demgegenüber ist es nicht Sinn und Zweck der Zuwendung, \nsolche Vorhaben zu fördern, zu deren Ausführung und Finanzierung sich der \nZuwendungsbewerber ohnehin entschlossen hat oder auch ohne staatliche Hilfe in der \nLage ist. Der Zuwendungsbewerber muss sich mithin für den Fall der Versagung der \nbeantragten Zuwendung rechtlich und tatsächlich ungebunden die Entscheidung \nvorbehalten haben, das Vorhaben nicht durchzuführen. Ist ein dem Vorhaben \nzuzurechnender Vertrag bereits geschlossen worden, erfordert ein solcher Vorbehalt \nein eindeutiges und ohne Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der \nNichtbewilligung der Zuwendung oder einen Abschluss unter einer auflösenden \nBedingung (vgl. Anlage 8 zur VwV zu § 44 SäHO - Hinweise G zu Nr. 1.3.1). \nDiese ständige Förderpraxis stellt zugleich sicher, dass nicht entgegen § 23 SäHO \nZuwendungen einem Empfänger gewährt werden, der zeigt, dass er das staatliche \nInteresse an der Zweckerfüllung durch Durchführung des an sich förderfähigen \nVorhabens auch befriedigen würde, ohne dass ihm hierfür staatliche Zuwendungen \ngewährt würden (vgl. zu Art. 23 BayHO BayVGH, Beschl. v. 6. Dezember 2016 - 22 \nZB 16.2037 -, juris Rn. 18). Nichts anderes meint die Beklagte, wenn sie ausgehend \nvon der Zweckbestimmung einer Zuwendung auf deren Ursächlichkeit für die \nDurchführung des Vorhabens abstellt und diese abgesehen von hier nicht \neinschlägigen Ausnahmen regelmäßig unter anderem dann verneint, wenn ein \nvorzeitiger Vorhabenbeginn in Gestalt einer vor der Bewilligung abgegebenen \nverbindlichen Anmeldung zeigt, dass sich der Anmelder auch ohne Bewilligung \nweiterbilden würde. Dabei liegt freilich auf der Hand, dass die Förderpraxis in \nProjekten der vorliegenden Art, nur solche Fälle als förderschädlich vorzeitig \nbegonnen anzusehen, in denen sich der Antragsteller zu der Weiterbildung vor der \nBewilligung verbindlich anmeldet, sich vertraglich ohne Rücktrittsklausel oder \nauflösende Bedingung für den Fall der Nichtbewilligung bindet oder eine Anzahlung \n30 \n31 \n\n \n \n13\nbzw. Anmeldegebühren leistet, eine Vielzahl von Fällen nicht erfasst, in denen \nAntragsteller ebenfalls unabhängig von einer Bewilligung der Zuwendung zur \nWeiterbildung fest entschlossen sind. Denn der Ausschlussgrund des vorzeitigen \nVorhabenbeginns bezieht sich auf die Prüfung der in Nr. 3 des Antragsformulars und \nin Nr. 1.3.1 VwV zu § 44 SäHO genannten Kriterien und vermag von vorneherein nur \neinen Teil unerwünschter \"Mitnahmeeffekte\" zu vermeiden, schließt er doch all \ndiejenigen Antragsteller von der Förderung nicht aus, die auch ohne Zuwendung bereit \nund willens sowie finanziell dazu imstande sind, sich weiterzubilden, aber in Kenntnis \nder Förderpraxis mit der verbindlichen Anmeldung, der vertraglichen Bindung oder \neiner Geldzahlung bis zur Bewilligung zuwarten, um sich trotz ihres feststehenden \nEntschlusses die Möglichkeit einer Zuwendung zu erhalten. In der Förderpraxis der \nBeklagten wird dies hingenommen, da die Prüfung des vorzeitigen Vorhabenbeginns \naus Gründen der Praktikabilität und der einfachen Nachweisbarkeit auf die genannten \nKriterien (verbindliche Anmeldung, Vertragsschluss, Anzahlung/Anmeldegebühren) \nbeschränkt ist und nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen ist, dass darüber hinaus \nweitere Kriterien zum Ausschluss der davon nicht erfassten Mitnahmeeffekte in \nständiger Praxis geprüft werden. \nDavon ausgehend verneint die Beklagte im Streitfall die Kausalität der Bewilligung \nfür die Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme zu Unrecht und nimmt fehlerhaft \nan, dass die Klägerin - förderschädlich - vor Erlass des Zuwendungsbescheids vom \n2. Mai 2013 mit dem Vorhaben begonnen habe, weil sie mit der verbindlichen \nAnmeldung im März zum Ausdruck gebracht habe, dass sie an der Weiterbildung auch \nohne die Bewilligung teilgenommen hätte. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. \nDie Anmeldung im März bezog sich - wie eindeutig aus der Anmeldebestätigung des \nI.. vom 6. März 2013 ersichtlich ist - auf den ursprünglich im Zeitraum vom 2. Mai \n2013 bis 8. Februar 2014 angebotenen Fortbildungskurs \"Mediationsanaloge \nSupervision\". Zweifel an der Verbindlichkeit dieser Anmeldung, von der im \nAnmeldeformular des I.. ausdrücklich ausgegangen wird, sind nicht veranlasst. Das \ngilt selbst dann, wenn sich die Klägerin bei dieser Anmeldung das im \nAnmeldeformular vorgesehene, zeitlich gestaffelte Rücktrittsrecht vorbehalten hätte. \nDabei kann offen bleiben, ob ein bei der Anmeldung vorbehaltenes Rücktrittsrecht \nebenso förderunschädlich sein kann wie dasjenige beim Abschluss eines Vertrags und \n32 \n33 \n\n \n \n14\nob das im Hinweis G 1 zu Nr. 1.3.1 zu § 44 VwV-SäHO genannte Erfordernis, das \nRücktrittsrecht \"für den Fall der Nichtbewilligung der Zuwendung\" zu vereinbaren, als \nwillkürlich und damit als unerheblich betrachtet werden kann, solange der \nAntragsteller nach der Vereinbarung für einen bestimmten, erst nach der Bewilligung \nendenden Zeitraum pauschal berechtigt ist, ohne jegliche finanzielle Verpflichtung \nzurückzutreten. Denn selbst unter diesen Voraussetzungen wäre die im März erfolgte \nAnmeldung lange vor dem Zuwendungsbescheid vom 2. Mai 2013 verbindlich \ngeworden, weil das Rücktrittsrecht nur bis sechs Wochen vor dem ursprünglich am 2. \nMai 2013 geplanten Beginn des ersten Moduls folgenlos bleiben sollte. \nDie Verbindlichkeit dieser Anmeldung hat im Streitfall aber entgegen der Auffassung \nder Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht zur Folge, dass der Ausschlussgrund \ndes vorzeitigen Vorhabenbeginns eingreift. Wie dargelegt, reicht es nach der \nFörderpraxis der Beklagten nicht aus, dass die Klägerin womöglich im März zur \nWeiterbildung auch ohne staatliche Förderung entschlossen war. Denn gefordert wird \nein die Willensentschließung nach außen manifestierendes Verhalten durch \nverbindliche Anmeldung, Vertragsabschluss ohne spezifisches Rücktrittsrecht oder \nLeistung einer Anzahlung. Im Streitfall könnte eine solche Willensmanifestation in der \nAnmeldung oder in dem Vertragsabschluss, der durch die Annahme des Angebots der \nKlägerin mit der Anmeldebestätigung des I.. vom 6. März 2013 zustande kam, nur \ndann erblickt werden, wenn sich die Anmeldung nicht allein auf die Weiterbildung zu \nden ursprünglich geplanten und im Förderantrag vom 13. März 2013 ursprünglich \ngenannten Kursterminen erstreckt hätte, sondern darüber hinaus auf die von der \nBeklagten mit Zuwendungsbescheid vom 3. Mai 2013 bewilligte Weiterbildung zu \nden neuen Terminen vom 12. Dezember 2013 bis 5. Juli 2014. Das ist indes nicht der \nFall. Das I.. hatte der Klägerin gegenüber den Kurs mangels Erreichen der \nTeilnehmerzahl abgesagt und mit Schreiben vom 4. April 2013 mitgeteilt, dass eine \nNeuanmeldung bei Neuauflage erforderlich werde. Damit stand fest, dass die Klägerin \nes in der Hand hatte, sich für den späteren Kurs zu den neuen Terminen anzumelden \noder nicht, so dass die Anmeldung im März für spätere Termine ohne Bedeutung war. \nDass die Klägerin ausweislich ihrer E-Mail vom 18. April 2013, mit der sie der \nBeklagten die \"Terminverschiebung\" mitteilte, bereits kurze Zeit später von den neuen \nTerminen Kenntnis erhielt, ändert hieran ebenso wenig wie der Umstand, dass sie die \n34 \n35 \n\n \n \n15\nFörderung bei der Beklagten bereits im März beantragt hatte. Denn infolge der E-Mail \nkam es am 23. April 2013 zu einer Änderung des von der Klägerin am 11. März 2013 \nunterzeichneten Förderantrags, indem ein Mitarbeiter der Beklagten dort unter 2.2 \n(Dauer der Weiterbildung) die ursprünglich von der Klägerin angegebenen Termine \nstrich, sie durch die neuen Termine ersetzte und den Vermerk hinzufügte \"Änderung \ndurch SAB lt. Mail v. 18.04.13 und Angebot d. WB [gemeint: Weiterbildungsträger]\". \nMit dem Bescheid vom 2. Mai 2013 bewilligte die Beklagte sodann auf den \nFörderantrag in der geänderten Fassung die Weiterbildung zu den neuen Terminen, zu \nder sich die Klägerin ausweislich der Anmeldebestätigung des I.. vom 24. Mai 2013 \nerst am 19. Mai 2013 - und mithin nicht förderschädlich vorzeitig - anmeldete. \nb) Die an die erfolgreiche Anfechtungsklage anknüpfende Leistungsklage auf \nAuszahlung der bewilligten Zuwendung nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit ist \nzulässig (aa) und im tenorierten Umfang überwiegend begründet (bb). \naa) Die Klägerin hat ihre Anfechtungsklage zulässigerweise gemäß § 113 Abs. 4 \nVwGO mit einem Leistungsantrag, gerichtet auf Zahlung der Zuwendung in Höhe von \n3.600,00 \n€ \nnebst \nProzesszinsen, \nverbunden. \nNach \nden \nGrundsätzen \nder \nUnbeachtlichkeit einer versehentlichen Falschbezeichnung (falsa demonstratio) ist es \nunschädlich, dass sie den Antrag im Berufungsverfahren als Verpflichtungsantrag \nformuliert hat, obgleich die Beklagte nach Aufhebung des Rücknahmebescheids über \ndie mit Bescheid vom 2. Mai 2013 bewilligte Förderung nicht erneut durch \nVerwaltungsakt zu entscheiden hat. \nDie Klägerin hat auch das bereits in der Klageschrift angekündigte Begehren in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht eingeschränkt, indem sie \nausweislich des Protokolls neben dem Anfechtungsantrag nur den Leistungsantrag auf \nZahlung von Prozesszinsen aus 3.600 € seit Rechtshängigkeit ohne einen \nausdrücklichen Antrag auf Zahlung der Zuwendung gestellt hat. \nProzessuale Willenserklärungen sind vom Berufungsgericht eigenständig auszulegen. \nBei der Auslegung von Prozesserklärungen sind die für die Auslegung von \nWillenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 \nBGB) anzuwenden. So ist nicht allein der Wortlaut maßgeblich. Entscheidend ist \n36 \n37 \n38 \n39 \n\n \n \n16\nvielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt \nder Interessenlage hervorgehen kann. Der maßgebende objektive Erklärungswert \nbestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung \nverstehen muss (BVerwG, Beschl. v. 6. November 2018 - 5 P 8.16 -, juris Rn. 8 m. w. \nN.). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des \nKlägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für \ndas Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren \nUmständen ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. November 1982 - 1 C 62.81 -, Buchholz \n310 § 82 VwGO Nr. 11 S. 5 f.; Beschl. v. 17. Dezember 2009 - 6 B 30.09 -, Buchholz \n310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3 und v. 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 -, Buchholz 422.2 \nRundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4); Anträge sind somit unter Berücksichtigung des recht \nverstandenen Interesses des Klägers auszulegen (BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 2010 - 2 \nBvR 328/07 -, BVerfGK 17, 415 = juris Rn. 15). Ist der Kläger bei der Fassung des \nKlageantrags anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings \ngesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann \ndarf \ndie \nAuslegung \njedoch \nvom \nAntragswortlaut \nabweichen, \nwenn \ndie \nKlagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig \nerkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht \n(zusammenfassend: BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2015 - 4 B 42.14 -, juris Rn. 12; \nv. 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 7 f. und v. 12. \nMärz 2012 - 9 B 7.12 -, DÖD 2012, 190 = juris Rn. 5 f.). Vor diesem Hintergrund \nmuss eine Klagerücknahme unmissverständlich, völlig eindeutig und unzweifelhaft \nerfolgen (vgl. BSG, Urt. v. 23. Februar 2017 - B 11 AL 2/16 R -, juris Rn. 15). Dies ist \nhier aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten und weiterer objektiver Begleitumstände \nnicht der Fall. \nDie Klägerin hat sowohl in ihrem Klageschriftsatz vom 12. Juni 2015 als auch später \nin der Berufungsbegründungsschrift Hauptforderung und Zinsen ab Rechtshängigkeit \nihrer Klage beim Verwaltungsgericht begehrt. Das Protokoll des Verwaltungsgerichts \nvon der mündlichen Verhandlung enthält keine Angabe über eine teilweise \nRücknahme der Klage. Da ein Antrag auf Prozesszinsen zwingend die \nRechtshängigkeit \ndes \nHauptanspruchs \nin \nForm \neiner \n(auch \nhilfsweisen) \nLeistungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 -, juris Rn. 50 f.; \nBeschl. v. 4. Mai 1994 - 1 B 26.94 -, juris Rn. 5), Verpflichtungsklage (BVerwG, \n40 \n\n \n \n17\nBeschl. v. 9. Februar 2005 - 6 B 80.04 -, juris Rn. 7; v. 7. September 2004 - 3 B 35.04 \n-, juris Rn. 9) oder Feststellungsklage (BVerwG, Urt. v. 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -\n, juris Rn. 8) voraussetzt, würde die Klägerin bei umfassender Rücknahme ihrer Klage \nhinsichtlich \ndes \nRückzahlungsanspruchs \nihrem \nausdrücklich \nneben \ndem \nAnfechtungsantrag gestellten Zinsantrag die Grundlage entziehen. Dies würde ihrer \nInteressenlage und auch ihrem übrigen Sachvortrag im Prozess widersprechen. Es \nkann deshalb nicht mit der für Prozesserklärungen nötigen Eindeutigkeit davon \nausgegangen \nwerden, \ndass \ndie \nKlägerin \ndie \nKlage \nhinsichtlich \nihres \nRückzahlungsanspruchs zurückgenommen hat. Vielmehr ist der Antrag dahingehend \nauszulegen, dass - wie im Klageschriftsatz und dessen Begründung und wie auch im \nwieder \nausdrücklich \nim \nBerufungsbegründungsschriftsatz \n- \nnicht \nnur \nder \nZinsanspruch, sondern auch der in ihm bezifferte Betrag der Hauptforderung weiter im \nWege der Leistungsklage geltend gemacht werden sollte. \nDas für den Leistungsantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist hier identisch mit \ndem \nRechtsschutzinteresse \nfür \ndie \nAnfechtungsklage. \nDa \ndie \nmit \ndem \nAnfechtungsbegehren \nverknüpfte \nLeistungsklage \neinen \naus \nGründen \nder \nProzessökonomie geschaffenen gesetzlichen Fall der Stufenklage darstellt, bedarf es \nweder eines - über das Anfechtungsbegehren hinausreichenden - besonderen \nRechtsschutzbedürfnisses noch eines Vorverfahrens (vgl. Schübel-Pfister a. a. O. Rn. \n20; a. A. W.-R. Schenke/R. P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2020, § \n113 Rn. 175, die Anhaltspunkte dafür fordern, dass die Behörde nach Aufhebung des \nVerwaltungsakts die geschuldete Leistung nicht erbringen wird). \nbb) Die Klägerin hat nach Aufhebung des Rücknahmebescheids aus dem \nBewilligungsbescheid vom 2. Mai 2013 gegen die Beklagte einen Anspruch auf \nZahlung der Zuwendung in Höhe von 3.600,00 €. Nachdem sie an der Weiterbildung \nteilgenommen und die Zahlung der Gesamtkosten in Höhe von 4.500,00 € \nnachgewiesen hat, sind Anhaltspunkte für eine Zweckverfehlung, die nach \nDurchführung der geförderten Maßnahme einen Zahlungsanspruch ausschließen \nkönnten \n(vgl. \nBVerwG, \nUrt. \nv. \n17. Juli 2009 - 5 C 25.08 - juris Rn. 16), nicht erkennbar. \n41 \n42 \n\n \n \n18\nDie Klägerin hat auch Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit \nab 12. Juni 2015 (vgl. oben aa). Der Anspruch folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 \nBGB, nach deren entsprechender Anwendung auch im öffentlichen Recht ein \nAnspruch auf Prozesszinsen besteht, sofern der Gesetzgeber - wie hier - den \nZinsanspruch für Geldforderungen nicht anderweitig geregelt oder ausgeschlossen hat \n(BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2010 - 9 B 66.08 -, juris Rn. 14 und Urt. v. 21. April \n1971 - 5 C 45.69 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Urteil vom 23.05.2018 - 5 A 68/18 -, \njuris Rn. 28). Der Anspruch auf Prozesszinsen, der Verzug der Beklagten nicht \nvoraussetzt, besteht nur bis Abschluss des Prozesses wegen der Hauptforderung \n(BVerwG Urt. v. 21. April 1971 a. a. O.). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § \n711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen \n(vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechts-\nverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-\nRechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils \ngeltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be-\ngründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa-\nche dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa-\n43 \n \n44 \n45 \n \n\n \n \n19\nmen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-\nrichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBe-schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPerso-nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentli-chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \nBeschluss \nvom 18. Dezember 2020 \n \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.600,00 € festgesetzt. \n \nGründe \n1 \nDie Höhe des festzusetzenden Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 52 \nAbs. 3 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, der die Beteiligten \nnichts entgegengesetzt haben. \n2 \nDieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \n\n \n \n20\ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-18/6-a-1244-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-18/6-a-1244-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487511","retrieved":"2026-07-09 08:35:54.155616+00:00"}}