{"status":"available","doknr":"OLD487510","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-18","aktenzeichen":"2 B 169/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 169/20 \n \n11 L 945/19 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nvertreten durch den Präsidenten \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. Henke und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach \n \nam 18. Dezember 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 9. April 2020 - 11 L 945/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.177,14 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsge-\nricht hat es zu Recht abgelehnt, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, eine der \nmit Stellenausschreibung vom 20. November 2018 ausgeschriebenen Planstellen der \nLaufbahn des mittleren Dienstes, Besoldungsgruppe A 6 BBesO, mit einem der aus-\ngewählten Tarifbeschäftigten zu besetzten. \nI. Der Antragsteller war in der Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2018 zu-\nnächst befristet bei der Antragsgegnerin eingestellt. Aufgrund eines Vergleichs vor \ndem Arbeitsgericht O vom 14. September 2018 - ... - ist er seit dem 15. September \n2018 unter Anerkennung einer ununterbrochenen Dienstzugehörigkeit seit dem 1. \nApril 2016 unbefristet als Bürosachbearbeiter im Asylverfahrenssekretariat im Referat \n552 in B unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 TVöD (Bund) eingestellt. Sein \nDienstort ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Außenstelle D. \nIm November 2018 informierte die Antragsgegnerin ihre Tarifbeschäftigten darüber, \ndass im Rahmen der Personalentwicklung beabsichtigt sei, wieder Verbeamtungen \nvon geeigneten Tarifbeschäftigten in den Laufbahnen des mittleren, gehobenen und \nhören Dienstes vorzunehmen. Am 20. November 2018 wurde unter der Kennziffer \n2018 eine dementsprechende Ausschreibung für die Verbeamtung in der Laufbahn des \nmittleren Dienstes und eine Ernennung im Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 6 \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nBBesO veröffentlicht. Bewerbungsberechtigt seien Tarifbeschäftigte des mittleren \nDienstes, in den Entgeltgruppen 5 bis E 9a, die in einem unbefristeten \nArbeitsverhältnis stehen und eine Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr beim \nBundesamt haben. Daneben wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für die \nBerufung in das Beamtenverhältnis sowie die Anforderungen für die Laufbahn des \nmittleren Dienstes benannt. Sofern die Anforderungen erfüllt würden, erfolge die \nAuswahl nach dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Bestenauslese \n\"Eignung, Befähigung und fachliche Leistung\" (Art. 33 Abs. 2 GG). Die \nLeistungsstärke werde mittels einer Anlassbeurteilung festgestellt. Im Rahmen der \nVorbereitung der genannten Ausschreibung und im Auswahlverfahren legte die An-\ntragsgegnerin den Beurteilungszeitraum auf ein Jahr und als Mindestnote in allen \nLaufbahnen die Note 7 fest. \nDer Antragsteller bewarb sich am 28. November 2018 bei der Antragsgegnerin auf \ndiese Ausschreibung. Insgesamt bewarben sich insgesamt 1.075 Bewerber auf (zu-\nletzt) 670 zur Verfügung stehende Planstellen im mittleren Dienst. Für 962 Bewerber, \nwelche die formalen Voraussetzungen erfüllten, wurden im Mai 2019 Anlassbeurtei-\nlungen für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 angefor-\ndert, so auch für den Antragsteller. Im Rahmen der Beurteilungskonferenz vom 4. Ap-\nril 2019 legte die Antragsgegnerin aufgrund der hohen Zahl der Bewerber in der Ver-\nbeamtungsrunde im mittleren Dienst unter anderem Richtwerte bzw. Quotierungen für \ndie Beurteilungen fest. Die Note 9 könne höchstens an 10 %, die Note 8 höchstens an \n20 % und die Note 7 höchstens an 30 % der zu beurteilenden Bewerber vergeben wer-\nden. Zudem wurde festgelegt, dass bei der Begründung des Gesamturteils eine ein-\nheitliche Gewichtung von (in einer Anlage zum Protokoll bezeichneten) einzelnen \nLeistungsmerkmalen vorzunehmen sei. \nDer Antragsteller wurde mit Anlassbeurteilung zum 1. Januar 2019 für den Zeitraum \nvom 19. Juli 2017 bis 31. Dezember 2018 mit einer Gesamtnote von 6 Punkten beur-\nteilt. In die Anlassbeurteilung wurde ein Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. \nFebruar bis 31. März 2018 einbezogen. Gegen die ihm am 17. Oktober 2019 ausge-\nhändigte und am 8. November 2019 telefonisch erörterte Anlassbeurteilung legte der \nAntragsteller Widerspruch ein. In einem Gespräch am 8. November 2019 wurde ihm \nmitgeteilt, dass er aufgrund der Leistungsbewertung nicht in das Beamtenverhältnis \n3 \n4 \n\n \n \n4 \nübernommen werden könne, weil hierfür eine Durchschnittsnote von 6,5 Punkten er-\nforderlich sei. Hiergegen legte er mit Schreiben vom 22. November 2019 ebenfalls \nWiderspruch ein. \nMit Auswahlvermerk vom 22. November 2019 stellte die Antragsgegnerin fest, dass \n876 Anlassbeurteilungen vorlägen, welche als alleiniges Auswahlkriterium für die \nAuswahlentscheidung geeignet seien. Im Rahmen der Bestenauslese würden die 568 \nBewerbenden ausgewählt, die die Gesamtnote 9, 8 oder 7 Punkte erreicht hätten. Vor-\nbehaltlich der gesundheitlichen Eignung, der Vorlage eines Führungszeugnisses ohne \nEintrag und Zustimmung der Gremien erfolge die Ernennung der 568 erfolgreichen \nBewerbenden in das Beamtenverhältnis in der Besoldungsgruppe A 6 BBesO. Die An-\ntragsgegnerin teilte dem Antragsteller am 28. November 2019 schriftlich mit, dass in \ndas weitere Auswahlverfahren die Bewerbenden einbezogen würden, die in der An-\nlassbeurteilung mit mindestens der Gesamtnote 7 beurteilt worden seien. In der für ihn \nangeforderten Anlassbeurteilung sei er mit der Gesamtnote 6 beurteilt worden. Aus \ndiesem Grund werde er im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt. \nMit Schreiben vom 22. November 2019 (modifiziert mit Schreiben vom 11. Dezember \n2019) beantragte der Antragsgegner, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung vorläufig zu untersagen, die im Auswahlverfahren zur Statusänderung \nausgewählten tarifbeschäftigten Mitarbeiter/-innen in der Laufbahn des mittleren \nDienstes in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen, solange nicht über die Be-\nwerbung des Antragstellers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im \nHauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden sei. Die Antragsgegnerin er-\nklärte mit Schreiben vom 28. November 2019, eine in der Verbeamtungsaktion 2018 \nmit der Stellenausschreibung vom 20. November 2018 ausgeschriebene Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 6 BBesO bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes freizuhalten. Daraufhin beschränkte der Antragsteller sei-\nnen Antrag am 12. Dezember 2019 dahingehend, dass sich die beanspruchte vorläu-\nfige Untersagung, tarifbeschäftigte Mitarbeiter/-innen in das Beamtenverhältnis auf \nProbe zu berufen, auf eine der ausgeschriebenen Planstellen der Besoldungsgruppe \nA 6 BBesO beziehe. \n5 \n6 \n\n \n \n5 \nDer Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Er-\nfolg. Dem Antragsteller stehe kein Anordnungsanspruch zu, weil er nicht glaubhaft \ngemacht habe, dass die gegenständliche Auswahlentscheidung zur Verbeamtung von \nTarifbeschäftigten im mittleren Dienst seinen Bewerbungsverfahrensanspruch ver-\nletze. Anspruchsgrundlage sei das durch den Antrag auf Übernahme das Beamtenver-\nhältnis begründete beamtenrechtliche Bewerbungsverhältnis. Die Antragsgegnerin \nhabe den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz der Bestenauswahl, welcher je-\ndem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht auf ein ermessens- und beurteilungsfeh-\nlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl vermittele, beachtet. Sie habe unter den \nBewerbern nach Eignung, Leistung und Befähigung ausgewählt. Soweit der Antrag-\nsteller meine, das Kriterium der fachlichen Leistungen sei kein Auswahlmerkmal, weil \ndie beabsichtigte Statusänderung die Aufnahme bereits vorhandener Tarifbeschäftigter \nin eine ihrer Eingruppierung vergleichbare Laufbahngruppe betreffen würde, treffe \ndies nicht zu. Die vom Antragsteller begehrte Ernennung zum Beamten (§ 10 Abs. 1 \nNr. 1 BBG) setze die Eignung für die angestrebte Laufbahn voraus (§ 9 Satz 1 BBG, \nArt. 33 Abs. 2 GG). Die Auswahl unter den mehr als 1000 Bewerbern, die die Anzahl \nder zur Verfügung stehenden 600 Planstellen deutlich überschritten habe, habe daher \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen müssen. Die Auswahlent-\nscheidung sei in formeller Hinsicht rechtmäßig. Ausweislich des vorgelegten Verwal-\ntungsvorganges sei der zuständige (Gesamt-) Personalrat an der Aufstellung und Fest-\nsetzung der Verfahrensgrundsätze und des Verfahrensablaufs zur Statusänderung der \ntarifbeschäftigten Mitarbeiter/-innen rechtsfehlerfrei beteiligt worden. Der Gesamtper-\nsonalrat habe auch der beabsichtigten Einstellung der ausgewählten Bewerber zuge-\nstimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte und die Gesamtvertrauensperson schwerbe-\nhinderter Menschen seien ebenfalls beteiligt worden. Die Auswahlentscheidung sei \nauch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Vergleich unter den Bewerbern im \nRahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG sei an-\nhand der in der in den Anlassbeurteilungen ausgewiesenen Gesamtnote erfolgt. Die \nAnlassbeurteilung zum 1. Januar 2019 und die darin ermittelte Gesamtnote seien unter \nBerücksichtigung der (im Einzelnen dargestellten) Einwände des Antragstellers recht-\nlich nicht zu beanstanden. \nHiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerde ein, dass sich die Umstellung \nder bei der Antragsgegnerin im mittleren Dienst bestehenden unbefristeten Tarifbe-\n7 \n8 \n\n \n \n6 \nschäftigungs- in Beamtenverhältnisse nicht am Grundsatz der in Art. 33 Abs. 2 GG \nverankerten Bestenauslese, insbesondere nicht am Leistungsgrundsatz ausrichte. Bei \nder streitgegenständlichen Verbeamtungsaktion beziehungsweise Umwandlung der \nBeschäftigungsverhältnisse handele es sich weder um Stellenbesetzungen noch um \nBeförderungen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 8, 9 BBG. Es gehe nicht um den \nerstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt, weil sich sämtliche Bewerber bereits \nseit ihrer Einstellung in ein unbefristetes Tarifbeschäftigungsverhältnis in einem \"öf-\nfentlichen Amt\" befinden würden. Sie würden auch nach der Verbeamtung dieselben \nDienstposten an den bisherigen Dienstorten bekleiden und die gleiche Tätigkeit ausü-\nben. Es ermangele einer gesetzlichen Grundlage, aufgrund derer die Verbeamtung von \neinem bestimmten Leistungsniveau abhängig gemacht werden könnte. Es erschließe \nsich nicht, weshalb für die Übernahme in das Beamtenverhältnis eine Gesamtbewer-\ntung von mindestens 7 Punkten erforderlich sei. Die Festlegung der Mindestpunktzahl \nstelle sich als willkürlich dar, weil es hierfür an einem sachlichen Anknüpfungspunkt \nfehlen würde. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, die Richtlinie für die \nBeurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BMI (ohne Bun-\ndespolizei) vom 7. April 2017 sei nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Mitbe-\nstimmungsverfahren gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG ergangen, handele es sich um \nreine Spekulationen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die maßgebliche Beurtei-\nlungsrichtlinie in einem ordnungsgemäßen Mitbestimmungsverfahren ergangen sei. \nDie Anlassbeurteilung zum 1. Januar 2019 lasse weder eine Gewichtung der Einzel-\nkriterien erkennen noch sei die Gesamtnote mit der unter Ziffer IV. enthaltenen zu-\nsammenfassenden Begründung zu vereinbaren. Die zusammenfassende Begründung \nder Beurteilung des Antragstellers enthalte lediglich zwei Formulierungen, die der \nNote 6, nämlich mit dem Hinweis auf „gelegentlich herausragende Leistungen“ ent-\nsprechen würden. Demgegenüber seien mindestens acht Formulierung der Begrün-\ndung der Note 7 bis 8 zuzuordnen. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammen-\nhang auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Januar 2020 \n- 12 L 1796/19 und 1. April 2020 - 12 L 1964/19 - sowie des Verwaltungsgerichts Os-\nnabrück vom 8. April 2020 - 3 B 74/19 und 3 B 75/19 -, welche einschlägig seien. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nicht nachvollziehbar, wie sich \ndie unter Ziffer V. enthaltene Eignungs- und Befähigungsbeurteilung in der Gesamt-\nnote niedergeschlagen habe. Wie eine Wertung der Einzelkriterien aussehen könne, \nergebe sich aus der Anlage 2 der Bewertungsrichtlinie. Die Antragsgegnerin habe \n\n \n \n7 \ndemgegenüber nicht behauptet, dass den Kriterien im Verbeamtungsverfahren eine \nandere Gewichtung beizumessen sei. Es bleibe weiter im Dunkeln, wie die Antrags-\ngegnerin die Quotenvorgabe tatsächlich gewährleistet habe. Auch der Beurteilungs-\nzeitraum sei rechtswidrig. Die Antragsgegnerin bescheinige dem Antragsteller im \nZeugnis vom 31. März 2018 mit seinen Leistungen „stets voll zufrieden“ gewesen zu \nsein. Dies entspreche der Note „gut“. Die Herausnahme dieser Leistung aus dem Be-\nurteilungszeitraum stelle einen erheblichen Nachteil für den Antragsteller dar. Die Be-\nurteilung der Leistung des Antragstellers mit der Note „gut“ stehe im Widerspruch zu \nder aktuellen Beurteilung mit der Note 6. Die Berücksichtigung der Leistungen des \nKlägers ab dem 1. April 2016 hätte tatsächlich zu einer besseren Note als 6 führen \nmüssen. Schließlich hätten die Erst- und Zweitbeurteiler die Beurteilung des Antrag-\nstellers nicht unabhängig voneinander und weisungsfrei vorgenommen, anders sei die \nDuplizität der Bewertungen in sämtlichen Beurteilungen nicht zu erklären. Die dem \nBevollmächtigten des Antragstellers bekannten dienstlichen Beurteilungen würden \ngleichlautende Beurteilungen zu sämtlichen Einzelmerkmalen und Untermerkmalen \nder Erst- und Zweitbeurteiler enthalten. \nDer Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und tritt ihr unter Aus-\neinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegen. \nII. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nnach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Ände-\nrung des angegriffenen Beschlusses. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver-\nänderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstel-\nlers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte An-\nspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (An-\nordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 \nZPO). \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n8 \nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dem Antragsteller steht kein Anordnungsan-\nspruch zu, weil die angegriffene Entscheidung, den Antragsteller im Rahmen des \nAuswahlverfahrens nicht zu berücksichtigen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. \n1. Als Anordnungsanspruch kommt vorliegend allein die Verletzung des dem Antrag-\nsteller zustehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs in Betracht. Die Entscheidung \nüber die Übernahme eines Tarifbeschäftigten in das Beamtenverhältnis ist entgegen \nden Ausführungen in der Beschwerdebegründung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG \nund § 9 Satz 1 BBG zu messen. \nGemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und \nfachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffent-\nliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Vor-\nschrift ist, wie auch § 9 Satz 1 BBG, Ausdruck des unbeschränkt und vorbehaltlos \ngeltenden Leistungsgrundsatzes. Dabei dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öf-\nfentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum an-\nderen trägt die Vorschrift dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemes-\nsenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches \nRecht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberaus-\nwahl begründet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Ja-\nnuar 2017 - 2 BvR 2076/16 -, juris Rn. 24 m. w. N.; Beschl. v. 16. Dezember 2015 - 2 \nBvR 1958/13 -, juris Rn. 31 ff.; BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 -, juris \nRn. 15; Urt. v. 25. November 2004 - 2 C 17/03 -, juris Rn. 13; Senatsbeschl. v. 26. \nMärz 2020 - 2 B 37/20 -, juris Rn. 5). \nDies Grundsätze gelten auch bei der Entscheidung über den Antrag des Antragstellers \nals Tarifbeschäftigten auf Übernahme in das Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. \n25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 21. Juli 2020 - 6 CE \n20.1191 -, juris Rn. 12). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG bedarf die die Begründung eines \nBeamtenverhältnisses, namentlich die Einstellung bzw. Übernahme in das Beamten-\nverhältnis, einer Ernennung (vgl. § 2 Abs. 1 BLV). Die Ernennung ist Ziel und Ab-\nschluss eines Auswahlverfahrens im Sinne von § 9 BBG (vgl. Battis, BBG, § 10 Rn. 2, \n8, beck-online). Der Antragsteller steht als Tarifbeschäftigter gerade nicht in einem - \nvon ihm erst erstrebten - Beamtenverhältnis im Sinne des § 4 und § 6 Abs. 3 BBG. \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n9 \nEntgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung kommt es in diesem Zu-\nsammenhang nicht auf die Frage an, ob der eigenständige und weit zu verstehende \nBegriff des öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG auch Amtspositionen \nin Bund und Ländern erfasst, die mit Beschäftigten des öffentlichen Dienstes besetzt \nsind (vgl. Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 91. EL April 2020, Art. 33 Rn. 23; BeckOK \nGG, 45. Ed. 15.11.2020, GG Art. 33 Rn. 9). Die streitgegenständliche Auswahlent-\nscheidung unter mehreren Bewerbern um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf \nProbe hat stets nach den vorstehenden Grundsätzen der Bestenauslese bzw. den Krite-\nrien des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 Satz 1 BBG zu erfolgen. Dass vorliegend eine Aus-\nwahl unter einer Vielzahl an Bewerbern erforderlich ist, deren Anzahl die Anzahl der \nvorhandenen Planstellen deutlich übersteigt, steht außer Frage. Das Beamtenrecht und \ndas hier anzuwendende Bundesbeamtengesetz kennen keine vom Antragsteller so be-\nzeichnete \"Umstellung\" oder \"Umwandlung\" eines Tarifbeschäftigungsverhältnisses in \nein Beamtenverhältnis. § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 132 Abs. 1 BBG sind vorliegend nicht \neinschlägig. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung im Übrigen auch \nkeine gesetzlichen (Anspruchs-) Grundlagen - von Verfassungsrang - für die von ihm \nvertretene Rechtsauffassung benannt. \n2. Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung ist rechtsfehlerfrei erfolgt und ver-\nletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 \nAbs. 2 GG. \na) Das Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung wurden formell ordnungsge-\nmäß unter Beteiligung bzw. Mitbestimmung des Gesamtpersonalrates, der Gleichstel-\nlungsbeauftragten sowie der Gesamtvertrauensperson schwerbehinderter Menschen \ndurchgeführt. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Ver-\nwaltungsgerichts (BA S. 8 bis 10) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Be-\nwertung. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass das Verwaltungsgericht lediglich \n\"spekulativ\" davon ausgegangen sei, dass die Richtlinie für die Beurteilung von Be-\namtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BMI (ohne Bundespolizei) vom \n7. April 2017 (nachfolgend als BRL bezeichnet), nach einem ordnungsgemäß \ndurchgeführten Mitbestimmungsverfahren gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG ergan-\ngen ist, wurde seitens der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ein diesbezügli-\n16 \n17 \n\n \n \n10\ncher Nachweis vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 27. Mai 2020 \nein Schreiben der Vorsitzenden des Hauptpersonalrates beim Bundesministerium des \nInnern vom 2. Mai 2017 mit dem Betreff \"Personalvertretungsrechtliche Beteiligung\" \nzur Akte gereicht, aus welchem sich ergibt, dass sich der Hauptpersonalrat beim BMI \nin seiner 12. Sitzung mit dem vorgelegten Entwurf zur Novellierung der Richtlinie für \ndie Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BMI (ohne \nBundespolizei) - Entwurf Stand: 7. April 2017 - nebst Anlagen 1 bis 4 befasst und ihm \ninhaltlich zugestimmt hat. Ergänzend wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass \nvor dem Versand der Richtlinie noch (im Einzelnen bezeichnete) formale Korrekturen \nvorzunehmen seien. Die Richtlinie vom 7. April 2017 wurde erst im Anschluss daran \nmit Schreiben des BMI vom 11. Mai 2017 bekannt gegeben und trat am 1. Juni 2017 \nin Kraft. Demnach bestehen keine Zweifel an der ordnungsgemäßen, rechtzeitigen \nMitbestimmung des Hauptpersonalrates über die Beurteilungsrichtlinie (im Sinne des \n§ 50 Abs. 1 Satz 2 BLV) gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3, § 69 Abs. 1, § 82 BPersVG. \nb) Die Auswahlentscheidung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. \nDie Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers als Beamter auf Probe liegt im \npflichtgemäßen Ermessen des (künftigen) Dienstherrn. Die im Rahmen dieser Ermes-\nsensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachli-\ncher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf \nzu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beur-\nteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe \nnicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Er-\nmessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei \nEinstellung und Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den \nverfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prin-\nzip selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 1983 - 2 C \n11.82 -, juris Rn. 13; Urt. v. 22. Februar 1990 - 2 C 13.87 -, Rn. 23; Urt. v. 16. August \n2001 - 2 A 3/00 -, juris Rn. 31; Senatsbeschl. v. 20. September 2017 - 2 B 180/17 -, ju-\nris Rn. 12 m. w. N. und v. 15. Februar 2018 - 2 B 363/17 -, juris Rn. 12). \n18 \n19 \n\n \n \n11\nDer für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller \ndienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage \nsetzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie \ndie dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, \nauf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermö-\ngen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt er-\nbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewer-\ntungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das \nabschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung \nund Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2014 - 2 VR 1/14 -, juris Rn. 15, 22 und 35; Be-\nschl. v. 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 21 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 11. Juni \n2015 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 13). \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 28. Ja-\nnuar 2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 13 f. m. w. N.; Urt. v. 24. November 1994 - 2 C 21.93 \n-; Urt. v. 24. November 2005 - 2 C 34.04 -; Urt. v. 13. Mai 1965 - II C 146.62 -, sämt-\nlich zitiert nach juris) und des Senats (vgl. Beschl. v. 11. November 2010 - 2 B 126/10 \n-, juris m. w. N.) sind dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar. Die \nverwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber der Beurtei-\nlungsermächtigung des Dienstherrn darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den an-\nzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen \nkann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, \nallgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder ge-\ngen Verwaltungsvorschriften (Richtlinien), die sie den Beurteilungen zugrunde legt, \nverstoßen hat und ob das maßgebliche Verfahren eingehalten wurde (vgl. Senatsbe-\nschl. v. 15. Februar 2018 - 2 B 363/17 -, juris Rn. 14). \nHat der Dienstherr - wie hier - eine Richtlinie oder Verwaltungsvorschrift für die Er-\nstellung dienstlicher Beurteilungen geschaffen, sind die Beurteiler aufgrund des \nGleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden \nMaßstäbe an diese gebunden. Das Gericht muss dann kontrollieren, ob die Verwal-\ntungsvorschriften eingehalten sind, sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n12\nhalten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. Se-\nnatsbeschluss vom 11. Juni 2015 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 16). \naa) Hiervon ausgehend ist die streitgegenständliche Anlassbeurteilung des Antrag-\nstellers zum 1. Januar 2019 nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin konnte bei ih-\nrer Auswahlentscheidung auf die Anlassbeurteilung des Antragstellers zum 1. Januar \n2019 und die darin vergebene Gesamtnote abstellen. Die allgemeinen Bewertungs-\nmaßstäbe wurden beachtet. Etwaige sachfremde Erwägungen sind in diesem Zusam-\nmenhang nicht erkennbar. Die Anlassbeurteilung und insbesondere die vergebene Ge-\nsamtnote stehen in Einklang mit der Beurteilungsrichtlinie des BMI (nebst Anlagen), \n§ 49 Abs. 1 BLV sowie den von der Rechtsprechung insoweit aufgestellten Grundsät-\nzen. \n(1) Die Antragsgegnerin hat entsprechend Ziffer 1.1 Satz 1 i. V. m. 2.2 Abs. 1 der \nBRL jeweils Anlassbeurteilungen für die tarifbeschäftigten Bewerber erstellt. Die \nAnlassbeurteilung des Klägers zum 1. Januar 2019 entspricht den in der Richtlinie ge-\nnannten Anforderungen. Die abschließende Gesamtnote von 6 Punkten wurde aus der \nBewertung und Gewichtung der einzelnen Leistungsmerkmale unter Würdigung des \nGesamtbildes der Leistung vergeben, was sich der zusammenfassenden Begründung \nhinreichend nachvollziehbar entnehmen lässt (vgl. Ziffer 4.4 Abs. 1, 4.5 Abs. 1 und 3 \nBRL). Die Antragstellerin hat sich im Rahmen der Verbeamtung von Tarifbeschäftig-\nten bei der Erstellung der Anlassbeurteilungen und der Notenvergabe nach den Rege-\nlungen der BRL zu richten (Ziffer 1.1 Satz 1 i. V. m. Ziffer 2.2 Abs. 1 BRL). Die vom \nAntragsteller vorgelegte Anlage 2 einer Bewertungsrichtlinie für verschiedene tarif-\nrechtliche Entgeltgruppen mit Stand 9. Oktober 2017 war von der Antragsgegnerin \nnicht anzuwenden und nicht zu beachten. \nEntgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung wurde die Gesamtnote \nnicht etwa aus dem arithmetischen Mittel aller Einzelnoten gebildet. Die Antragsgeg-\nnerin hat ausweislich der Festlegungen in der Beurteilungskonferenz vom 4. April \n2019 (vgl. Behördenakte I/13, I/15) einzelnen Leistungsmerkmalen in Hinblick auf die \nLaufbahn des mittleren Dienstes und die Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 BBesO eine \nbesondere Bedeutung beigemessen. Dies ist von dem ihr gemäß Art. 33 Abs. 2 GG er-\nöffneten Ermessensspielraum gedeckt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Januar 2014 - 1 \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n13\nBvR 3544/13 -, juris Rn. 15). Dementsprechend ist dem Wortlaut der zusammenfas-\nsenden Begründung der Erstbeurteilung hinreichend deutlich zu entnehmen, dass bei \nder Bildung der Gesamtnote die Leistungsmerkmale 1.1 (Qualität und Verwertbar-\nkeit), 1.2 (Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit), 2. (Fachkenntnisse), 3.4 (Dienst-\nleistungsorientierung) und 4.3 (Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) be-\nsonders gewichtet wurden. Es wurden hierbei nicht etwa die Bewertungen aller Ein-\nzelmerkmale in den Blick genommen. In diesen Leistungsmerkmalen erhielt der An-\ntragsteller viermal die Note 6 und nur einmal die Note 7. Dieses Notenverhältnis lässt \nerkennen, wie die Beurteilerinnen zu der vergebenen Gesamtnote gelangt sind. Im Be-\ngründungstext wird ausdrücklich auf diese Leistungsmerkmale eingegangen. \nDie schriftliche Begründung steht auch nicht etwa im Widerspruch zu den Einzelnoten \nund zur vergebenen Gesamtnote. Die Qualität der Arbeitserledigungen wurde zwar ei-\nnerseits als häufig über den Anforderungen liegend beurteilt. Andererseits wurde ein-\nschränkend angegeben, dass die Arbeitsergebnisse (nur) in der Regel ohne Änderun-\ngen verwertet werden konnten, die Verwertbarkeit also den Anforderungen entspricht \n(vgl. Ziffer 1.1 Anlage 1 der BRL). Damit ist die schriftliche Beurteilung des Leis-\ntungsmerkmals 1.1 mit der insoweit vergebenen Einzelnote 6 zu vereinbaren. Die An-\ngaben hinsichtlich der Quantität der Arbeitserledigungen entsprechen der vergebenen \nNote 6. Soweit ausgeführt wird, dass die anstehenden Aufgaben von ihm \"häufig vo-\nrausschauend erkannt und eigeninitiativ übernommen\" würden, lässt dies nicht auf \neine höhere Bewertung hinsichtlich des Leistungsmerkmals 1.2 schließen. Die Formu-\nlierung bringt lediglich zum Ausdruck, dass die zeitlichen Prioritäten vom Antragstel-\nler beachtet wurden (vgl. Ziffer 1.2 Anlage 1 der BRL). Gleiches gilt für die Formulie-\nrung, dass eine kooperative, dienstleistungsorientierte Arbeitsweise für ihn \"häufig \nselbstverständlich\" sei. Eine Bewertung seiner Dienstleistungsorientierung, seiner Zu-\nsammenarbeit und seines teamorientierten Handelns als \"häufig herausragend\" im \nSinne der Note 7 ist dem nicht zu entnehmen, zumal keine weiteren, eine solche Be-\nwertung belegenden Ausführungen zu den Leistungsmerkmalen 3.4 und 4.3 erfolgen. \nDemnach kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewer-\ntungen durch ihre entsprechende Gewichtung hinreichend zum Ausdruck (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 65 f.; Urt. v. 28. Januar 2016 - 2 A \n1.14 -, juris Rn. 39). Schließlich wird in der Anlassbeurteilung entsprechend Ziffer 4.5 \nAbs. 2 BRL auch angegeben, dass die Eignungs- und Befähigungsbeurteilung keinen \n26 \n\n \n \n14\nAnlass gegeben habe, für die Bildung der Gesamtnote über die Leistungsbewertung \nhinauszugehen oder hinter ihr zurückzubleiben. \nDer Beurteilungsbeitrag wurde gemäß Ziffer 2.2 Abs. 3 und 2.3 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 \nBRL entsprechend seinem Zweck angemessen berücksichtigt. Auf Seite 1 der Anlass-\nbeurteilung ist vermerkt, dass der Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. Feb-\nruar 2018 bis 31. März 2018 in die Beurteilung einbezogen wurde. Der Beurteilungs-\nbeitrag, der für einen vergleichsweisen sehr kurzen Beurteilungszeitraum erstellt \nwurde und nur geringfügig abweichende Einzelnoten enthält, steht auch nicht etwa im \nunvereinbaren Widerspruch zu den in der Anlassbeurteilung vergebenen Noten. \n(2) Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung waren in der Anlass-\nbeurteilung weder frühere Beschäftigungszeiten seit dem 1. April 2016 noch arbeits-\nrechtliche Zeugnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Die Anlassbeurteilung war \nallein nach Maßgabe der BRL zu erstellen, um die Gleichbehandlung aller Bewerber \nund einen ordnungsgemäßen Leistungsvergleich sicherzustellen (s. o.). Der Beurtei-\nlungszeitraum war von der Antragsgegnerin im Rahmen der Ausschreibung und des \nAuswahlverfahrens für alle Bewerber einheitlich auf ein Jahr, grundsätzlich für den \nZeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018, festgelegt worden, um die Ver-\ngleichbarkeit der Anlassbeurteilungen zu gewährleisten. Dem steht auch nicht entge-\ngen, dass sich im Fall des Klägers der Beurteilungszeitraum vom 19. Juli 2017 bis 31. \nDezember 2018 erstreckt. Dies war durch besondere Umstände des Einzelfalls ge-\nrechtfertigt. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich nachvollziehbar ausgeführt, dass \nder Antragsteller in der Zeit vom 1. April 2018 bis zum 14. September 2018, vom \nEnde seines befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum arbeitsgerichtlichen Vergleich \nvom 14. September 2018, nicht bei ihr tätig gewesen sei. Um gleichwohl einen Beur-\nteilungszeitraum von einem vollen Jahr herbeizuführen, sei im Falle des Antragstellers \nals Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom 19. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2018 \nherangezogen worden. Anderenfalls hätte der Antragsteller bereits die formellen Vo-\nraussetzungen des Verbeamtungsverfahrens nicht erfüllt. \nDementsprechend sind die arbeitsrechtlichen Zeugnisse für die Erstellung der Anlass-\nbeurteilungen im Rahmen des (vor-) beamtenrechtlichen Bewerbungsverhältnisses \n(zeitlich und rechtlich) unbeachtlich. Die Zeugnisse entsprechen nicht den beamten-\n27 \n28 \n29 \n\n \n \n15\nrechtlichen Maßstäben. Durch eine Einbeziehung arbeitsrechtlicher Zeugnisse im Ein-\nzelfall wäre die erforderliche wesentliche Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen \neiner Vielzahl an Bewerbern nicht mehr gegeben. \n(3) Soweit der Antragsteller vorträgt, dass weiter im Dunkeln bleibe, wie die Antrags-\ngegnerin die Quotenvorgabe tatsächlich gewährleistet habe, ist nicht substantiiert dar-\ngelegt, wie sich dieser Umstand auf den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antrag-\nstellers ausgewirkt haben sollte. In diesem Zusammenhang bestehen auch keine An-\nhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Vielmehr \nist dem Auswahlvermerk vom 22. November 2019 zu entnehmen, dass nach Auswer-\ntung des vorläufigen Notenspiegels aller erstellten Anlassbeurteilungen die in der Be-\nurteilungskonferenz vorgegeben Quotierungen bzw. Richtwerte der Noten 9, 8 und 7 \nmit dem vereinbarten 5%-Puffer eingehalten worden seien. Etwas Gegenteiliges hat \nder Antragsteller nicht vorgebracht. Demnach ist die erforderliche Vergleichbarkeit \nder eingeholten Anlassbeurteilungen gegeben. \nDie Antragsgegnerin war nach Ziffer 4.4 Abs. 2 bis 6 BRL zur Festlegung und Ein-\nhaltung von Richtwerten bei der Notenvergabe berechtigt. Die Richtwerte betrafen alle \nBewerber gleichermaßen und waren geeignet, über die Abteilungen hinweg eine \ngleichmäßige Verteilung bzw. Vergabe der genannten Noten zu gewährleisten. Die \nBildung und Einhaltung solcher Richtwerte dient dem Erfordernis eines einheitlichen \nBeurteilungsmaßstabs aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV. Die (auch) in § 50 Abs. 2 Satz 1 \nBLV enthaltene Regelung steht einer Einbeziehung von Tarifbeschäftigten nicht ent-\ngegen. Durch derartige Richtwerte soll einer \"inflationären\" Vergabe hoher Notenstu-\nfen vorgebeugt werden, um hinreichend differenzierte dienstliche Beurteilungen si-\ncherzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 49 ff.). \n(4) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge, der Grundsatz der unabhängigen und wei-\nsungsfreien Beurteilung sei verletzt, was sich daraus ergebe, dass in allen der Antrag-\nstellerseite bekannten Anlassbeurteilungen gleichlautende Beurteilungen zu sämtli-\nchen Einzelmerkmalen enthalten seien. Die mehrfache Verwendung hierfür vorgese-\nhener Formulare und auch vorgegebener Begrifflichkeiten entsprechend den Ziffern \n4.1 Abs. 2 Satz 3, 4.2 Abs. 1 Satz 2 und 5.1 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. den Anlagen 1 bis 3 \nder BRL stehen einer unabhängigen, einzelfallbezogenen Leistungsbeurteilung nicht \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n16\nentgegen. Etwaige und im Übrigen nicht belegte textgleiche Formulierungen in den \nAnlassbeurteilungen lassen für sich genommen nicht den Schluss zu, dass die Leis-\ntungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilung sowie die Vergabe und Begründung \nder Gesamtnote (entgegen den vorstehenden Ausführungen) nicht den an sie gestellten \nAnforderungen genügen würden. Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu ent-\nnehmen, dass die Beurteilerinnen im Fall des Antragstellers nicht unabhängig und \nweisungsfrei gehandelt haben. \nbb) Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 22. November 2019, die 568 Bewer-\nbenden für die Verbeamtung in der Laufbahn des mittleren Dienstes auszuwählen, die \ndie Gesamtnote 9, 8 oder 7 Punkte erreicht haben und den Antragsteller aufgrund des-\nsen Gesamtnote von 6 Punkten nicht zu berücksichtigen, ist rechtlich nicht zu bean-\nstanden und verletzt den Antragsteller nicht seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. \nDie Entscheidung, bei der Bewerberauswahl maßgebend auf eine Gesamtnote von \nmindestens 7 Punkten in den eingeholten Anlassbeurteilungen abzustellen, entspricht \ndem Grundsatz der Bestenauslese und dem Leistungsprinzip. Eine Auswahl der Be-\nwerber auf der Grundlage einer zuvor festgelegten Mindestnote steht in Einklang mit \nArt. 33 Abs. 2 GG. Die Antragsgegnerin konnte den Kreis der Bewerber im Rahmen \nder ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägun-\ngen einschränken und damit die Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil \nder zu besetzenden Stelle vorprägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, \nZBR 2000, 377; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147; Senatsbe-\nschl. v. 28. Dezember 2010 - 2 B 53/10 -, juris). Einer gesonderten Ermächtigungs-\ngrundlage bedarf es hierfür nicht. Die Festlegung der streitgegenständlichen Gesamt-\nnote von mindestens 7 Punkten beruht angesichts der prognostizierten und tatsächlich \nhohen Bewerberzahl auf sachlichen Erwägungen und ist zudem durch den Grundsatz \nder Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung im Rahmen des vorliegen-\nden Massenverfahrens gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2012 - 2 C \n11/11 -, juris Rn. 23). \nDer Verwaltungsakte III ist zu entnehmen, dass die Zahl der bewerbungsberechtigten \nunbefristeten Tarifbeschäftigten und die Zahl der tatsächlichen Bewerber die im mitt-\nleren Dienst für eine Verbeamtung im Eingangsamt A 6 zur Verfügung stehenden \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n17\nPlanstellen erheblich überstiegen. Die Festlegung einer Mindestnote von 7 Punkten ist \nin Hinblick auf die zu erwartende Notenverteilung in den Anlassbeurteilungen ein ge-\neignetes Mittel, um eine den zur Verfügung stehenden Planstellen entsprechende An-\nzahl an Bewerbern auswählen zu können. Dies ist in den Verwaltungsakte III der An-\ntragsgegnerin von Beginn der Ausschreibung an belegt und dokumentiert. Dem \nDienstherrn ist im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens die Mög-\nlichkeit eröffnet, die Bewerberzahl bereits vor der eigentlichen (Auswahl-) Entschei-\ndung oder - wie hier - nach Vorliegen und Eröffnung aller Anlassbeurteilung (u. a.) \nmittels einer zuvor festgelegten Mindest-Gesamtnote zu reduzieren und die verbliebe-\nnen Bewerber auszuwählen. Eine Auswahl auf dieser Grundlage erfüllt die Kriterien \nder Bestenauslese und dient einer Abgleichung von Nachfrage und Bedarf, die das \nAusscheiden einer nach Erfahrungswerten zu erwartenden Quote zugelassener, aber \nwegen eines nicht ausreichenden Ergebnisses letztlich erfolglos bleibender Bewerber \nin die Erwägung einbezieht (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen \nDienst, 2. Aufl., 10. Kap., Rn. 19; so im Ergebnis auch: BayVGH, Beschl. v. 21. Juli \n2020 - 6 CE 20.1191 -, juris Rn. 19 - 21). \nDem steht nicht entgegen, dass die Mindestnote im Anforderungsprofil der Aus-\nschreibung nicht ausdrücklich benannt worden ist. Es kann insoweit dahingestellt blei-\nben, ob es sich bei der Mindestnote im vorliegenden Auswahlverfahren überhaupt um \nein auf der ersten Stufe wirksam werdendes konstitutives Auswahlmerkmal handelt. \nEs bedarf jedenfalls keiner gesonderten Bekanntgabe eines Anforderungsprofils, hier \nder Mindestnote, wenn dieses allgemein in verwaltungsüblicher Weise für eine Reihe \ngleichartiger oder sachverwandter Ämter eines Dienstbereichs festgelegt und kundge-\ntan worden ist, so dass sich mögliche Bewerber unschwer über die Erwartungen des \nDienstherren selbst informieren können (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffent-\nlichen Dienst, 2. Aufl., Anh. I Rn. 28). Dies ist vorliegend der Fall. Der Behördenakte \nII ist zu entnehmen, dass das Erfordernis einer Gesamtnote von mindestens 7 Punkten \nbereits vom Zeitpunkt der Vorbereitung der Ausschreibung an in der Beurteilungskon-\nferenz und bis zur Auswahlentscheidung feststand und offengelegt worden war. Die \nMindestnote war auch dem Gesamtpersonalrat, der Gleichstellungsbeauftragten und \nder Gesamtvertrauensperson schwerbehinderter Menschen zum Zwecke der Zustim-\nmung beziehungsweise Beteiligung bekannt gegeben worden. Die Bewerber konnten \nsich somit problemlos über den Dienstherrn und andere Stellen Kenntnis von dem Er-\n36 \n\n \n \n18\nfordernis der Mindestnote verschaffen. Der allgemeinen Information zur Verbeamtung \nvon Tarifbeschäftigten und der streitgegenständlichen Ausschreibung ist darüber hin-\naus zu entnehmen, dass die Auswahl der Bewerber nach dem verfassungsrechtlich \nverankerten Gebot der Bestenauslese erfolge und die Leistungsstärke mittels einer \nAnlassbeurteilung festgestellt werde. Auf eine Ansprechstelle für Auskünfte und \nRückfragen wurde hingewiesen. \nSoweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf seit dem Jahr 2017 durchge-\nführte Entfristungsverfahren von Tarifbeschäftigten Bezug nimmt, sind diese im Rah-\nmen des vorliegenden Streitgegenstandes weder einschlägig noch rechtlich von Rele-\nvanz (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 21. Juli 2020 - 6 CE 20.1191 -, juris Rn. 28). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 40 GKG (i. V. m. \nNummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Der Se-\nnat folgt der zutreffenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die \nBeteiligten keine Einwände erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHenke \n \n \n \nQuirmbach \n \n \n37 \n38 \n39 \n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-18/2-b-169-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":14},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487510","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487510","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-18/2-b-169-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487510","retrieved":"2026-07-09 08:35:54.095249+00:00"}}