{"status":"available","doknr":"OLD487509","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-22","aktenzeichen":"3 B 438/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 438/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \nTeilunwirksamkeit der SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und Tischer sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsge-\nricht Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 22. Dezember 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß \ndas Ziel, § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-\n2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom \n11. Dezember 2020 \nin \nder \nFassung \nder \nÄnderungsverordnung \nvom \n14. Dezember 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 686) einstweilen außer Vollzug zu setzen. \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - \nnachfolgenden Wortlaut: \n„§ 4 \n \nSchließung von Einrichtungen und Angeboten \n \n(1) Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel \nsowie Ladengeschäften mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Onlineangebote \nausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist nur die Öffnung von \nfolgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundver-\nsorgung beschränkt auf ein entsprechendes Sortiment des täglichen Bedarfs so-\nwie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, \nAbhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädie-\nschuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, \n1 \n\n \n \n3\nPoststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsver-\nkaufs, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und \nFahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel be-\nschränkt auf Gewerbetreibende, selbstproduzierende und -vermarktende Baum-\nschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe. \n(…) \n(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Betrei-\nber und Beschäftigte und Prüfer nicht erfasst. \n \n \n§ 12 \n \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung \nvom \n27. November 2020 \n(Sächs-\nGVBl. S. 666) außer Kraft. (…) \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin trägt in ihrem Schriftsatz vom 15. Dezember 2020 zusammenge-\nfasst vor: Sie betreibe auf dem Gebiet des Antragsgegners vier Elektronikfachmärkte, \nin denen sie Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik, Telekommunikation, IT, Ton-\nträger und Software anbiete. Neben dem Vor-Ort-Verkauf biete sie auch das sog. Click \n& Collect-System, d. h. die Online-Auswahl und -Bestellung sowie Abholung im Ein-\nzelhandelsgeschäft, an. Das Weihnachtsgeschäft habe für sie eine sehr hohe wirt-\nschaftliche Bedeutung. Dies betreffe auch ihr Angebot im Click & Collect-System. \nDie erneute Schließung des Ladengeschäfts bedrohe die Existenz des Unternehmens. \nDie Verordnung enthalte keine Regelung über eine Entschädigung für das Öffnungs-\nverbot. Derzeit existierten nur abstrakte Ankündigungen der Staatregierung, den von \nder Schließung betroffenen Handelsunternehmen ihre Fixkosten zu erstatten. Nach an-\nderen Verlautbarungen solle die \"Überbrückungshilfe II bzw. III\" des Bundes auch \nden nun betroffenen Handelsunternehmen eröffnet werden. Ob und wann diese zur \nVerfügung stünden, sei indes offen. Selbst wenn diese Überbrückungshilfen gewährt \nwürden, erhielte sie damit zudem lediglich ein Zuschuss zu den betrieblichen Fixkos-\nten, während das Unternehmen einen hohen Umsatzeinbruch erleide. Die sog. No-\nvember- und Dezember-Hilfen des Bundes, die bis zu 75 % des Vergleichsumsatzes \nim November/Dezember 2019 ausgleichen sollten, seien den durch § 4 Abs. 1 Säch-\nsCoronaSchVO betroffenen Unternehmen hingegen nicht eröffnet. \n2 \n\n \n \n4\nDie Antragstellerin macht geltend, die Verordnungsermächtigung genüge nicht den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie sei nicht hinreichend bestimmt. Hieran än-\ndere auch § 28a IfSG nichts. Dies ergebe sich zum einen aus der katalogartigen Auf-\nzählung der unterschiedlichen Maßnahmen in § 28a Abs. 1 IfSG, die eine Unterschei-\ndung hinsichtlich Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen anhand der Ein-\ngriffsintensität und der betroffenen Grundrechte vermissen ließen. Zum anderen sei es \nnicht ausreichend, die möglichen Maßnahmen, insbesondere stark freiheitsbeeinträch-\ntigende Maßnahmen aufzulisten, ohne sie zu definieren. Bedenken ergäben sich auch \ndaraus, dass die Auflistung nicht abschließend sei, obwohl es um eingriffsintensive \nMaßnahmen gehe. Schließlich bleibe offen, wie sich die vom Gesetzgeber getroffene \nAbstufung nach \"umfassenden\", \"breit angelegten\" und \"unterstützenden\" Schutzmaß-\nnahmen auswirke. \nAuch die Regelung des § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO selbst sei nicht hinreichend be-\nstimmt. Sie verhänge sehr weitgehende Eingriffe in die Grundrechte, sodass die An-\nforderungen an ihre Bestimmtheit sehr hoch seien. Sie enthalte keine Definition der \nverwendeten Begriffe \"Sortiment des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung\", \nsodass offen bleibe, was hierunter falle. Nach den Angaben des Antragsgegners solle \nhierzu u. a. auch der Verkauf von Pyrotechnik zählen. Der Sinngehalt dieser Begriffe \nerschließe sich auch sonst nicht aus den aufgezählten Einrichtungen und Betrieben, da \nWeihnachtsbäume und Waren aus Gartenbaubetrieben kein Sortiment des täglichen \nBedarfs oder der Grundversorgung seien. Unklar sei weiter, ob bestimmte Sortimente \nin Lebensmittelhandelsbetrieben und Drogerien wie etwa Küchengeräte oder Elektro-\nnikgeräte derzeit nicht zum Verkauf angeboten werden dürften. Dies habe der Verord-\nnungsgeber nicht offen lassen dürfen. Offen bleibe weiter, was mit \"Abhol- und Lie-\nferdiensten\" gemeint sei, und warum das Click & Collect-System der Antragstellerin \nhierunter nicht fallen solle. \nDie Regelung verletze schon mangels stringenter Vergleichsgruppenbildung in der \nFolge auch das Gebot der Gleichbehandlung. Das Ausnahmesystem sei inkonsequent. \nDer Verordnungsgeber habe in seiner Normbegründung nur auf epidemiologische Kri-\nterien abgestellt. Es erschließe sich nicht, weshalb Reinigungen, Waschsalons, Fri-\nseure, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Weihnachtsbaumverkaufsstellen und Te-\nlefon- und Onlineangebote existenznotwendig sein sollten oder sonst bei infektions-\n3 \n4 \n5 \n\n \n \n5\nschutzbezogener Betrachtung gegenüber der Antragstellerin privilegiert würden. Glei-\nches gelte für sonstige Betriebsstätten der gewerblichen Wirtschaft. Nach der Risi-\nkoeinschätzung des Bundes bestehe auch im Einzelhandel allgemein kein besonderes \nInfektionsrisiko. Das Infektionsgeschehen könne nicht kausal auf die Öffnung von \nEinzelhandelsbetrieben zurückgeführt werden. Damit würden keine systemgerechten \nBegünstigungsausnahmen vorgenommen. Eine Ungleichbehandlung liege auch wegen \nder erheblich unterschiedlichen Entschädigungsregime in ein und derselben Zeitphase \n- 14. bis 31. Dezember 2020 - vor. Während die in § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO ge-\nnannten Einrichtungen und Angebote in diesem Zeitraum für ihre Umsatzausfälle ent-\nschädigt würden, gelte dies trotz identischen sachlichen Anknüpfungspunktes nicht für \ndie in § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO aufgeführten Handelsunternehmen. \"Ob\" und \n\"Höhe\" von Umsatzausfallentschädigungen sei aber für die Verhältnismäßigkeit der \nÖffnungsverbote wesentlich. Sie seien darüber hinaus auch gleichheitsrelevant, denn \nBund und Länder hätten ein Gesamtsystem von Restriktions- und Entschädigungs-\nmaßnahmen entwickelt und positiviert. Durch die unterschiedlichen Entschädigungs-\nregelungen verschiebe sich das Regelungsgefüge von § 4 SächsCoronaSchVO insge-\nsamt, ohne dass hierfür eine sachliche oder systemgerechte Begründung ersichtlich sei. \nDie angegriffene Regelung sei auch unverhältnismäßig. Die angeordneten Schließun-\ngen seien nicht geeignet, eine Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu vermei-\nden. Die Verordnungsbegründung erläutere dies nicht, obwohl dies geboten sei. Es sei \nauch nicht ersichtlich, dass in den von den Schließungen betroffenen Geschäften Kon-\ntakte zwischen Menschen stattgefunden hätten, die eine Weiterverbreitung des Virus \nzumindest mitverursacht haben könnten. Valide Studien hierzu seien der Antrag-\nstellerin nicht bekannt. Die in den letzten Wochen gestiegenen Infektionszahlen seien \nauf andere Umstände zurückzuführen. Die Untersagung der Öffnung des Handels sei \nauch nicht erforderlich. Gleich geeignete, mildere Mittel seien die Pflicht zum Tragen \neiner Mund-Nasenbedeckung, die Beschränkung der Kundenanzahl in Abhängigkeit \nvon der Verkaufsfläche und die Pflicht zur Aufstellung eines Hygienekonzeptes. Dies \nergebe sich schon daraus, dass der Verordnungsgeber sie selbst in der Vorgängerver-\nordnung als geeignet zur Erreichung des unverändert bestehenden Zieles angesehen \nhabe. Hierfür spreche auch die Begründung zu § 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO. Als \nmilderes Mittel sei zudem eine sortimentsbezogene Schließung anzusehen, die es etwa \nder Antragstellerin erlauben würde, Elektronikartikel des täglichen Bedarfs anzubie-\n6 \n\n \n \n6\nten. Auch die Offenhaltung von Click & Collect-Systemen stelle einen weniger belas-\ntenden Eingriff gleicher Eignung dar, der durchaus in anderen Bundesländern erwogen \nwerde. Die angeordneten Schließungen seien auch unverhältnismäßig im engeren \nSinn, weil Ausgleichszahlungen, die geeignet wären, das durch die Antragstellerin zu \nerbringende Sonderopfer zu kompensieren, nicht ersichtlich seien. Die Förderung nur \nder betrieblichen Fixkosten stelle keine adäquate Entschädigung dar. \nDer Erlass der einstweiligen Anordnung sei dringend geboten, weil die Nachteile einer \nunterbleibenden Öffnung des Ladengeschäfts im Zweifel nicht mehr zu korrigieren \nseien. Demgegenüber sei die Gefahrenlage durch die Pandemie nicht auf die Öffnung \nvon Betrieben des Einzelhandels zurückzuführen. Die Risiken der Pandemie seien \nauch ohne eine Schließung des Handels auf ein vertretbares Maß reduziert. Zudem \nkönne der Antragsgegner jederzeit eine Verordnung mit neuem, rechtmäßigem Inhalt \nbeschließen. \nDie Antragstellerin beantragt, \n§ 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020 vorläufig außer Voll-\nzug zu setzen, \nhilfsweise vorläufig festzustellen, dass § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO mit \nArt. 18 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SächsVerf unvereinbar ist. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nZur Begründung legt er mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2020 im Einzelnen dar, \nweshalb die angegriffene Verordnung nach seiner Auffassung rechtmäßig ist. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n7\nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da \nsie geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie kann sich auf eine \nmögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 \nAbs. 3 GG stützen. \nDer Antrag ist allerdings sowohl im Haupt- wie auch im Hilfsantrag unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht \nhierzu \nentwickelten \nGrundsätze \n(BVerfG, \nBeschl. \nv. \n8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entschei-\ndungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraus-\nsichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegrif-\nfene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der \nangegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile be-\nfürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener \nDritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung \nmit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günsti-\ngen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten \nin der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einst-\nweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den \nNachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung er-\nlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkon-\ntrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen An-\nordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich \nüberwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - \ntrotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, \nBeschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8\nB 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 \nVwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich stren-\ngere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen An-\nordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 4 Abs. 2 Nr. 6 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene \nVorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine \nInteressenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. \n1. Die Verordnung stützt sich voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 \nAbs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung. \nDie Verordnung beruht ausweislich der Präambel auf § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 \nund 2 sowie § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG. Der Senat hat mit Beschluss \nvom 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.) im Hinblick auf die \nErmächtigungsgrundlage für die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in den §§ 32, \n28 IfSG festgestellt, dass derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung \nkeine durchgreifenden Bedenken dahingehend bestehen, dass die vorgenannte Best-\nimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung vorgenommenen Grundrechtseingriffe darstellen und sie \ninsbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen. Angesichts der jüngst vorgenommenen Einfüh-\nrung eines neuen § 28a IfSG und anderer flankierender Regelungen in das Infektions-\nschutzgesetz sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner bisher vertretenen Ansicht \nabzurücken. \nDie von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die hinreichende Bestimmtheit \nvon § 28a IfSG führen zu keinem anderen Ergebnis. Für die Auslegung dieser Norm, \ndie zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 spezifische notwendige \nSchutzmaßnahmen sowie deren Voraussetzungen und Einsatzanforderungen regelt, ist \nzu berücksichtigen, dass diese Befugnisse allein und gerade auf das Ereignis der \nCorona-Pandemie zugeschnitten sind und jedenfalls flächendeckend nur für die Dauer \nder Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n9\nSatz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag erlassen werden können. Durch diese \nNorm hat der Bundestag eine spezifische Gefährdungseinschätzung der Corona-Pan-\ndemie zum Ausdruck gebracht (BayVGH, Beschl. v. 8. Dezember 2020 - 20 NE \n20.2461 -, juris Rn. 24), die sich insbesondere darauf erstreckt, welche Gefahren er für \nden Fortgang der Corona-Pandemie prognostiziert, welche Mittel er grundsätzlich für \ngeeignet, erforderlich und angemessen zur Abwehr dieser Gefahren erachtet (vgl. \n§ 28a Abs. 1 IfSG), an welchen Zielen, Kenngrößen und Strategien die Bekämpfung \ndieser Pandemie auszurichten ist (vgl. § 28a Abs. 3 und Abs. 6 IfSG), welches Ge-\nwicht er den Gefahren für Leben und Gesundheit und für die Funktionsfähigkeit des \nGesundheitssystems durch die Pandemieentwicklung gegenüber den Grundrechtsein-\ngriffen durch die Maßnahmen der Gefahrenabwehr in verschiedenen Stadien der Pan-\ndemie beimisst und welchen Rechtsgütern er insoweit Vorrang beilegt (vgl. § 28a \nAbs. 2 und Abs. 6 IfSG). Danach kann für die Corona-Pandemie voraussichtlich hin-\nreichend vorausgesehen werden, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der \nVerordnungsermächtigung der § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a \nAbs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG Gebrauch gemacht werden wird und welchen \nInhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. \ndazu BVerfG, Beschl. v. 26. September 2016 - 1 BvR 1326/15 -, juris Rn. 26; Beschl. \nv. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 54 f.; Urt. v. 19. September 2018 - \n2 BvF 1/15 u. a. -, juris Rn. 198 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 \n-, juris Rn. 18). Hieran ändern auch die von der Antragstellerin geltend gemachten \neinzelnen Unklarheiten des Normverständnisses von § 28a IfSG nichts. Der Wortlaut \ndes § 28a IfSG, Zweck und Systematik seiner einzelnen Regelungen, seine Gesetzes-\nbegründung und Vorgeschichte bieten voraussichtlich hinreichend Anknüpfungs-\npunkte, mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln alle erforderlichen parlamentsgesetz-\nlichen Vorgaben der Verordnungsermächtigung zu erschließen. Dies würde den ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, juris Rn. 58; Beschl. \n28. April 2009 - 1 BvR 224/07 -, juris Rn. 14; SächsOVG, Beschl. v. \n11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 84). Weshalb die sich aufdrängende An-\nwendung dieser üblichen Auslegungsmethoden hier nicht zu einer hinreichend klaren \nBestimmung des Inhalts der Norm in den von ihr benannten Punkten führen können \nsollte, zeigt die Antragstellerin mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht auf. \n\n \n \n10\nZudem bestehen keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung. Insbesondere genügt die Verordnung den Maßgaben von \n§ 28a Abs. 5 IfSG, wonach Rechtsverordnungen, die nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nund § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu verse-\nhen und zeitlich zu befristen sind. Wie sich aus der allgemeinen Begründung sowie der \nBegründung zu § 4 SächsCoronaSchVO ergibt, hat sich der Verordnungsgeber davon \nleiten lassen, dass allein die bislang verfolgte Hotspotstrategie, der Teillockdown und \ndie Verpflichtung der Kommunen zu stufenweise verschärfenden Maßnahmen mit der \nSächsCoronaSchVO vom 27. November 2020 nicht zu dem gewünschten Erfolg ge-\nführt hätten. Die Infektionszahlen stiegen im Freistaat Sachsen weiterhin landesweit \nan und überschritten vielerorts den Inzidenzwert von 500 Neuinfektionen je 100 000 \nEinwohner in sieben Tagen. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung im \nFreistaat Sachsen sei aktuell im bundesweiten Vergleich am höchsten. Unverändert sei \nauch eine Zunahme der Fallzahlen älterer Menschen zu verzeichnen. Nur durch eine \nschnell wirksame Verlangsamung des Infektionsgeschehens könne erreicht werden, \ndass das Gesundheitssystem funktionsfähig bleibe. Im Vergleich zum Frühjahr 2020 \nseien in Sachsen die Belastungen in den Krankenhäusern durch COVID-19-Patienten \nhöher. Es zeichne sich ab, dass auch regionale Umverteilungen von Patienten aus \nKrankenhäusern im Einzelfall die Situation nicht mehr entlasteten. Gerade dadurch \nwerde deutlich, dass eine Überlastung des Gesundheitswesens abgewendet werden \nmüsse. Dies erfordere weitere Einschränkungen. Vor diesem Hintergrund werde die \nzuletzt am 27. November 2020 geänderte Corona-Schutz-Verordnung weiterentwi-\nckelt, indem die bislang in der Verantwortung der Landkreise und Kreisfreien Städte \nliegenden verschärfenden Maßnahmen verpflichtend landeseinheitlich vorgegeben \nwürden. Vorgesehen seien eine erweiterte Schließung von Einrichtungen und Ange-\nboten sowie Ausgangsbeschränkungen und zeitlich beschränkte Ausgangssperren. \nDiese Maßnahmen dienten der Kontaktreduzierung. Als verschärfende Maßnahmen sei \ninsbesondere vorgesehen die Schließung sämtlicher Einrichtungen und Angebote, so-\nfern sie nicht der Sicherung des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung dienten. \n§ 4 Abs. 1 der Verordnung ordne die grundsätzliche Schließung von Einrichtungen \nund Angeboten an. Ausgenommen würden lediglich Geschäfte und Märkte des tägli-\nchen Bedarfs sowie der Grundversorgung. Unberührt hiervon blieben die Auflagen zur \nHygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Die \nmaßgeblichen Überlegungen für die Schließung auch von Einkaufszentren und Einzel- \n19 \n\n \n \n11\noder Großhandel sowie Ladengeschäften zum Zweck der Kontaktreduzierung werden \nso ausgeführt und erläutert. Hierdurch werden die gesetzlich vorgesehenen Begrün-\ndungsanforderungen auch in Bezug auf die Regelungsermessensausübung des Verord-\nnungsgebers erfüllt. \n2. Die angegriffene Regelung erweist sich auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nals materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren \nRechten zu verletzen. \n2.1 Die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a \nAbs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG sind erfüllt. \nIm Hinblick auf die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i. V. \nm. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a IfSG) hat der Senat in seinem Beschluss vom \n11. November 2020 (a. a. O.) darauf abgehoben, dass angesichts der dort näher ge-\nschilderten Infektionslage, der Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behan-\ndelt werden müssen, der Tatsache, dass es nach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe \ngibt und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland hohen, für \nRisikogruppen sehr hohen Gefährdungslage die zuständigen Behörden zum Handeln \nverpflichtet sind. Dabei kommt ihnen ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungs-\nspielraum zu, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt \nwird. Wenn wie hier die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechts-\nträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von \nihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Aus-\ngleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Auch die speziellen Voraussetzungen des \n§ 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG für Verordnungsregelungen zu besonde-\nren Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind erfüllt. \nEs liegt eine vom Bundestag festgestellte (BT-PlPr 19/154, S. 19169C) epidemische \nLage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, weil eine dynamische \nAusbreitung dieser bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der \nBundesrepublik Deutschland stattfindet (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG). Es ist ferner im \nFreistaat Sachsen mittels aller bisher getroffenen weitreichenden Schutzmaßnahmen \nnicht gelungen, eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 auf ein \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n12\nMaß zu erreichen, das einen wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit gewähr-\nleistet und insbesondere die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nicht gefähr-\ndet. \nFür den Freistaat Sachsen waren in den letzten 7 Tagen 17.600 neue Fälle zu ver-\nzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesamten Freistaat ist auf nunmehr 432 Fälle je \n100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen gestiegen. Sechs der Landkreise weisen \nhierbei Inzidenzwerte von über 500, z. T. sogar von über 600 Fällen je 100.000 Ein-\nwohner auf. Unter den zehn Landkreisen mit der bundesweit höchsten Inzidenz befin-\nden sich damit sechs Landkreise des Freistaates Sachsen (RKI, COVID-19-Dashboard, \nhttps://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, Stand 19. Dezember 2020). Mitt-\nlerweile zeigt der Freistaat Sachsen nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes \nauch eine auffällige Entwicklung der Sterbefallzahlen und der Übersterblichkeit. Die \nDifferenz der Sterbefallzahlen zum Durchschnitt der vier Vorjahre nimmt derzeit von \nWoche zu Woche deutlich zu. In der 41. Kalenderwoche lag die Zahl der Sterbefälle \nnoch unter dem Durchschnitt; in der 47. Kalenderwoche lag sie 46 % beziehungsweise \n476 \nFälle \ndarüber \n(https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/12/PD20_523_12621.ht\nml). \nIn Sachsen sind derzeit ca. 1.500 Intensivbetten vorhanden. Davon sind derzeit nur \nnoch etwa 200 Intensivbetten frei. Der Anteil der COVID-19-Patienten an der Ge-\nsamtzahl der Intensivbetten beträgt in Sachsen 38,04 %. Von diesen 577 aktuell inten-\nsivmedizinisch behandelten Patienten müssen 273 invasiv beatmet werden \n(https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten \nStand: \n19. Dezember 2020). In den letzten Wochen und Tagen ist in verschiedenen Regionen \ndes Freistaates bereits immer wieder die Situation eingetreten, dass keine neuen CO-\nVID-19- Patienten in die Krankenhäuser der Regionen aufgenommen werden konnten \nund in andere Regionen Sachsens oder in andere Bundesländer verlegt werden muss-\nten. Die Krankenhäuser haben ihre Leistungen reduziert, um Personal für die Corona-\nPatienten \nfreizustellen \n((https://www.freiepresse.de/nachrichten/sachsen/krankenhaeuser-knallhart-an-der-\nauslastungsgrenze-artikel11220706; \nhttps://www.mdr.de/sachsen/corona-\nkrankenhausgesellschaft-sachsen-schlaegt-alarm-100.html; \n23 \n24 \n\n \n \n13\nhttps://www.zeit.de/wissen/2020-12/corona-sachsen-krankenhaus-zittau-notbetrieb-\ntriage-patienten-goerlitz; \nhttps://www.mdr.de/sachsen/dresden/dresden-rade-\nbeul/corona-intensivbetten-dresden-belegt-100.html). Der Umstand, dass mittels des \nIntensivregisters i. S. eines Kleeblattprinzips eine Umverteilung in weniger stark be-\nlastete Regionen ermöglicht wird, führt angesichts der Tatsache, dass die Infektions-\nzahlen bundesweit rasant steigen, nicht zu einer anderen Bewertung der Sachlage. Zu-\ndem ist ebenso zu berücksichtigen, dass es bei einem derart umfangreichen Infektions-\ngeschehen auch vermehrt zur Infizierung des klinischen Personals kommt, so dass \nnicht mehr alle Bettenkapazitäten genutzt werden können, zumal die intensivmedizini-\nsche Betreuung der an COVID-19 erkrankten Patienten besonders aufwendig ist \n(https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-Kapazitaeten-\nschwinden). Es ist mithin unmittelbar greifbar, dass bei einem Ausbleiben einer deut-\nlichen Reduzierung der Infektionszahlen ein Gesundheitsnotstand mit der sehr ernst zu \nnehmenden Gefahr, dass nicht mehr jeder Mensch optimal medizinisch versorgt wer-\nden kann, unmittelbar bevorsteht. Im schlimmsten Fall wird sogar eine Triage durch-\nzuführen sein. Dass ein umfangreiches Handeln des Staates vor diesem Hintergrund \nunumgänglich ist, drängt sich daher geradezu auf. \nDa nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen ferner der Schwellenwert \nvon über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen - mas-\nsiv - überschritten wird, sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine ef-\nfektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 \nIfSG). Weil diese Situation bundes- und landesweit gegeben ist, sind bundes- und lan-\ndesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsge-\nschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 9 und Satz 10 \nIfSG). \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Minister-\npräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 beschlossene Maßnahme-\nkonzeption zugrunde. Danach ist es „zur Vermeidung einer akuten nationalen Ge-\nsundheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in \nder Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der \nNeuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuin-\nfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.“ Denn ohne solche Be-\n25 \n26 \n\n \n \n14\nschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen un-\nweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems \nführen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich anstei-\ngen. Die Konzeption sieht dabei in einem ersten Komplex vor, durch normative Be-\nschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss oder eine deutliche Ver-\nringerung persönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten \nBereichen wie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, Gastronomie und \nKörperpflege zu erreichen. Hierfür wird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmög-\nlichkeiten Betroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten \nKomplex werden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als \ngesellschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenomme-\nnen Bereiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst \nund es wird auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kon-\ntakte hingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere Schutzvor-\nkehrungen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten der Kranken-\nhäuser vor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine deutliche Kon-\ntaktreduzierung unter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu durchbrechen. \nDiese Maßnahmekonzeption wurde durch den im Rahmen der Videoschaltkonferenz \nder Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 25. November 2020 gefassten \nBeschluss vertieft und fortgeführt. Angesichts des exponentiellen Infektionswachs-\ntums haben die Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 13. Dezember 2020 \neine Verlängerung der Corona-Maßnahmen bis zum 10. Januar 2021 und deren Ver-\nschärfung beschlossen. Neben spezifischen Maßnahmen zum Schutz vulnerabler \nGruppen wie etwa der Übernahme der Kosten für FFP2-Masken und der Anordnung \nvon Antigen-Schnelltests für Pflegepersonal zielt die Konzeption vor allem auf eine \ndurchgreifende Ausweitung der Kontaktreduzierung ab, die durch eine Verschärfung \nder Vorgaben für private Zusammenkünfte, das Schließen des nicht dem täglichen Be-\ndarf zuzuordnenden Einzelhandels, das grundsätzliche Schließen von Schulen und \nKindertagesstätten und ein möglichst weitgehendes Schließen von Betriebsstätten \ndurch Betriebsferien und Heimarbeits-Lösungen erreicht werden soll. Für die Wirt-\nschaftsbereiche, die erhebliche Einschränkungen hinnehmen müssen, wird eine finan-\nzielle Unterstützung des Bundes durch eine verbesserte Überbrückungshilfe III zuge-\nsagt, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Wertverlust an Waren und anderen \n27 \n\n \n \n15\nWirtschaftsgütern soll durch Teilabschreibungen aufgefangen werden, sodass der \nHandel Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen könne. Für Ge-\nwerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen COVID-19-Maßnahmen betrof-\nfen sind, soll gesetzlich vermutet werden, dass erhebliche Nutzungsbeschränkungen \ninfolge der Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage dar-\nstellen können. Dies soll Verhandlungen dieser Vertragsparteien vereinfachen und \nstützt die Position der Mieter und Pächter. \nDaher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Er-\nwägungen getragene Entscheidung, nun auch weitergehende Lebens- und Wirtschafts-\nbereiche herunterzufahren, aber andere Bereiche, denen nachvollziehbar noch größeres \nGewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. \n11. November 2020 a. a. O.). Diese Regelungskonzeption, die nunmehr gravierende \nEinschränkungen auch für besonders bedeutsame Lebens- und Wirtschaftsbereiche \nwie etwa die Gewährleistung der Beschulung und Kinderbetreuung vorsieht, steht in \nEinklang mit den Vorgaben des § 28a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 IfSG, wonach bei Ent-\nscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-\n19 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und \ndie Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem \nZiel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist. \nEinzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allge-\nmeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausge-\nnommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung von \nCOVID-19 nicht zwingend erforderlich ist. Nach dem Willen des parlamentarischen \nBundesgesetzgebers soll mit den Regelungen des § 28a Abs. 6 IfSG verdeutlicht wer-\nden, dass alle nach dem Infektionsschutzgesetz und anderen einschlägigen Gesetzen \nzur Bekämpfung einer Krankheit, hier der SARS-Cov-2-Pandemie, erforderlichen \nSchutzmaßnahmen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bis hin zu einem vollständi-\ngen Herunterfahren des öffentlichen Lebens und zu weitreichenden Einschränkungen \ndes Privatlebens angeordnet werden können. Damit werde klargestellt, dass nicht nur \neinzelne, begrenzte Maßnahmen, sondern auch weitreichende und langandauernde \nMaßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom Willen des Gesetzge-\nbers getragen sind (BT-Drs. 19/24334, S. 82). Das Ziel einer Verhinderung der Ver-\nbreitung von COVID-19 überwiegt mithin nach der parlamentsgesetzlichen Bewertung \n28 \n\n \n \n16\ndes Infektionsschutzgesetzgebers auch überaus gravierende soziale, gesellschaftliche \nund wirtschaftliche Nachteile von Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG, soweit deren \nEinbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zwingend erforder-\nlich ist. Von Letzterem ist für die von der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ge-\ntroffenen Maßnahmen für den Freistaat Sachsen aber voraussichtlich auszugehen. \nAuch der seit November 2020 bereits geltende Teillockdown hat im Freistaat Sachsen \nnicht dazu geführt, dass das Infektionsgeschehen zurückgegangen wäre oder sich auch \nnur stabilisiert hätte. Angesichts der nun im Gegenteil zu verzeichnenden sehr weiten \nVerbreitung des Infektionsgeschehens in der Bevölkerung und des unmittelbar dro-\nhenden Erreichens der Belastungsgrenze des Gesundheitssystems im Freistaat Sachsen \nist es daher nachvollziehbar und erkennbar nicht zu beanstanden, dass der Verord-\nnungsgeber es i. S. d. § 28a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 IfSG als zwingend erforderlich \nzur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erachtet, zur Kontaktreduktion \nnunmehr auch auf soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die \nAllgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, zuzugreifen und die hiermit verbunde-\nnen gravierenden Auswirkungen für die Belange der Einzelnen und der Allgemeinheit \ndem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung unterzuordnen. \n§ 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG sieht hierbei die Schließung oder Beschränkung von Einzel- \noder Großhandel als eine mögliche notwendige Schutzmaßnahmen i. S. d. § 28 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ausdrücklich vor. \nNach alledem ist die in § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung von \nEinkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften von der Ver-\nordnungsermächtigung voraussichtlich gedeckt. Die Geltungsdauer der Sächsischen \nCorona-Schutzverordnung vom 11. Dezember 2020 beschränkt sich ferner nach ihrem \n§ 12 Abs. 1 und 2 auf vier Wochen und überschreitet den von § 28a Abs. 5 Satz 2 \nIfSG vorgegebenen Regelgeltungszeitraum nicht. \n2.2 Die in § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung von Einkaufszen-\ntren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften ist voraussichtlich auch \nsonst rechtlich nicht zu beanstanden. \na) Die Norm wird nach summarischer Prüfung den verfassungsrechtlichen Anforde-\nrungen an ihre Bestimmtheit gerecht. \n29 \n30 \n31 \n\n \n \n17\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen gesetzliche Rege-\nlungen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechts-\nlage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. \nDie Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich mit der Intensität, mit der auf \nder Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte Bereiche ein-\ngegriffen werden kann. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Norm dann überhaupt \nkeine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem Bestimmtheitserfordernis ist viel-\nmehr genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden \nkönnen (BVerfG, Beschl. v. 27. November 1990 -1 BvR 402.87 -, juris Rn. 45). Es ist \nauf die Sicht des durchschnittlichen Normadressaten abzustellen, wobei ein objektiver \nMaßstab anzulegen ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris \nRn. 31). \nGemessen hieran lassen sich die von der Antragstellerin benannten Auslegungsprob-\nleme mit den herkömmlichen juristischen Methoden bewältigen. \nWas der Verordnungsgeber zu den Waren des täglichen Bedarfs sowie der Grundver-\nsorgung zählt, wird aus diesen Rechtsbegriffen selbst und ihrer näheren Ausformung \ndurch die in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO abschließend benannten Geschäfte \nund Märkte, die mit einem entsprechend beschränkten Sortiment von der Schließung \nausgenommen werden, hinreichend deutlich. Dem Wortsinn nach zählen zu den Wa-\nren des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung Waren, die regelmäßig benötigt \nwerden und der Befriedigung der Grundbedürfnisse dienen, sodass auf ihren Erwerb \nauch für die beschränkte Zeit des Geltungszeitraums der Verordnung nicht verzichtet \nwerden kann. Aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber zum Zweck der Ge-\nwährleistung der Versorgung der Bevölkerung mit den Waren des täglichen Bedarfs \nund der Grundversorgung Geschäfte und Märkte des Lebensmittelhandels, Tierbe-\ndarfs, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäu-\nser, Orthopädieschuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und \nBanken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsver-\nkaufs, den Verkauf von Weihnachtsbäumen, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und \nFahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel be-\nschränkt auf Gewerbetreibende, selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, \nGartenbau- und Floristikbetriebe von der angeordneten Ladengeschäftsschließung \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n18\nausgenommen hat, zeigt, dass der Verordnungsgeber zu den Waren des täglichen Be-\ndarfs und der Grundversorgung Lebensmittel und Getränke, Tierbedarf, Arzneimittel, \nSanitäts- und Orthopädiebedarf, Körperpflegeprodukte, Reinigungsmittel und Hygie-\nneprodukte, Seh- und Hörhilfen, Kfz-Kraftstoffe, Weihnachtsbäume und Pressepro-\ndukte zählt und darüber hinaus auch die Versorgung der Bevölkerung mit Bank- und \nPostdienstleistungen, Bestattungsleistungen, Hol- und Bringediensten, Möglichkeiten \nder Wäschereinigung, der Entsorgung von Müll, der Vornahme von Reparaturen an \nKfz und Fahrrädern, die Versorgung von Gewerbetreibenden durch den Großhandel \nsowie der Bevölkerung mit Produkten der Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbe-\ntriebe als notwendig zu gewährleisten erachtet, im letztgenannten Fall allerdings nur \ndann, wenn es sich um selbstproduzierende und -vermarktende Unternehmen handelt. \nDer Verkauf von Pyrotechnik fällt hierunter nicht. Ein anderes Normverständnis ist \nauch den eigenen Erläuterungen des Antragsgegners nicht (mehr) zu entnehmen \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/haeufige-fragen-zu-den-\nausgangsbeschraenkungen-und-einschraenkungen-des-oeffentlichen-lebens-\n5074.html?_cp=%7B%22accordion-content-\n4969%22%3A%7B%220%22%3Atrue%2C%226%22%3Atrue%7D%2C%22previous\nOpen%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion-content-\n4969%22%2C%22idx%22%3A6%7D%7D, abgerufen am 19. Dezember 2020; vgl. \nzur Begriffsbestimmung bereits SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, \njuris Rn. 45). \nDer Sinngehalt der Norm wird auch nicht dadurch unklar, dass Weihnachtsbäume und \nWaren aus Gartenbaubetrieben vom Verordnungsgeber zum Sortiment des täglichen \nBedarfs oder der Grundversorgung gezählt werden. Es unterfällt voraussichtlich der \nEinschätzungsprärogative des Verordnungsgebers und erscheint auch verglichen mit \nanderen, derzeit nur im Online- und Versandhandel veräußerbaren Waren und Pro-\ndukten nicht offensichtlich fehlsam und Zweifel am Regelungsinhalt des Rechtsbe-\ngriffs der Waren des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung begründend, dass der \nVerordnungsgeber die Unaufschiebbarkeit und Dringlichkeit eines dahingehenden sai-\nsonalen Bedarfs der Bevölkerung gerade in der Vorweihnachtszeit angenommen hat. \nAus der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO lässt sich auch durch \nAuslegung klar und bestimmt entnehmen, dass die von der Schließung ausgenomme-\n35 \n36 \n\n \n \n19\nnen Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung das An-\ngebot auf das Sortiment der Waren des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung \nim oben erläuterten Sinn beschränken müssen und ihr darüber hinausgehendes Sorti-\nment nicht zum Verkauf stellen dürfen. Dies hat der Verordnungsgeber entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin mithin nicht offen gelassen. Denn der Wortlaut des § 4 \nAbs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO ist unmissverständlich, wenn er die Öffnung von \nGeschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung ausdrück-\nlich nur „beschränkt auf ein entsprechendes Sortiment des täglichen Bedarfs sowie der \nGrundversorgung“ erlaubt. Wechselnde Auffassungen des Antragsgegners zur Ausle-\ngung dieser Norm oder deren anderweitige Anwendung durch die Verwaltung sind \nnicht geeignet, dies in Zweifel zu ziehen. \nDesgleichen lässt sich durch Auslegung der Inhalt des Rechtsbegriffs der \"Abhol- und \nLieferdienste\" bestimmen. Dies sind Dienste, die den Transport von Waren zwischen \neinem Hersteller oder Händler und dem Kunden zum Gegenstand haben. Hierunter \nfällt das Click & Collect-System der Antragstellerin nicht, weil dort die Waren der \nAntragstellerin nicht zum Kunden geliefert, sondern vom Kunden selbst bei der An-\ntragstellerin abgeholt werden. Dieses Abholsystem wird durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Säch-\nsCoronaSchVO jedoch eindeutig ausgeschlossen, weil danach eine Ausnahme von den \nÖffnungsverboten für Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladenge-\nschäfte nur für Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lie-\nferung, hingegen nicht zur Abholung durch die Kunden gemacht wird. Ein solches \nAufsuchen der Händler durch die einzelnen Kunden zum Zweck der Warenabholung \nliefe auch klar der Intention der Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung zuwider, zum Erreichen der gewünschten massiven Kontaktreduktion da-\nrauf hinzuwirken, dass die jeweilige Unterkunft von der Bevölkerung des Freistaates \nSachsen möglichst wenig verlassen wird. Auch insoweit ist ein Bestimmtheitsmangel \nder Norm mithin nicht erkennbar (vgl. tagesschau.de, „click & collect“ Länder-Wirr-\nwarr um Abholstellen Stand: 17.12.2020, 14.44 Uhr). \nb) Die angegriffene Verpflichtung erweist sich darüber hinaus voraussichtlich als ver-\nhältnismäßig und auch vor dem Hintergrund der durch sie bewirkten Grundrechtsein-\ngriffe als gerechtfertigt. \n37 \n38 \n\n \n \n20\naa) Die infektionsschutzrechtliche Schließungsanordnung greift jedenfalls in das \nGrundrecht der Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ein (Art. 12 Abs. 1 GG \ni. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG). Offen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnicht abschließend klärbar erscheint hingegen, ob auch ein Eingriff in das Recht auf \nEigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) vorliegt, wie \ndie Antragstellerin geltend macht. Hiergegen spricht, dass mit dem Eigentumsschutz \nfür die Betriebsgrundstücke und -anlagen sowie für deren Nutzung (BVerfG, Urt. v. \n6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246, juris Rn. 240) nicht die ge-\nwerbliche Tätigkeit als solche geschützt wird (Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG, \nStand April 2020, Art. 14 Rn. 205). Zudem wird davon ausgegangen, dass in dem Fall, \ndass die öffentlich-rechtliche Rechtsposition des Gewerbetreibenden mit der normati-\nven Möglichkeit nachträglicher Anordnungen behaftet und deswegen beschränkt ist, \nwie dies hier mit Blick auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG schon vor dem letztlich tat-\nsächlichen Eintreten der Pandemie normativ zu bejahen wäre, in der Folge auch das \ndarauf aufbauende Privateigentum am Gewerbebetrieb in dieser Hinsicht von vornhe-\nrein labil und im Verhältnis zu seinen verwaltungsrechtlichen Grundlagen akzesso-\nrisch ist. Aus Art. 14 Abs. 1 GG soll kein besonderer gewerberechtlicher Bestands-\nschutz zur Überspielung der spezifischen Verwaltungsrechtsordnung folgen können \n(Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG, Stand April 2020, Art. 14 Rn. 209 f.). Auch \ndas Bundesverfassungsgericht nimmt etwa für den Fall eines Widerrufs einer Be-\ntriebserlaubnis \"nur\" einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG an (BVerfG, \nBeschl. v. 4. März 1997 - 1 BvR 327/97 -, juris Rn. 10). \nbb) Die angegriffene Maßnahme ist voraussichtlich verhältnismäßig. \nDer Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und \nAngeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zuge-\nrechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkür-\nlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschlie-\nßungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - \n3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und \nHallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, \nFreizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastrono-\nmiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris \n39 \n40 \n41 \n\n \n \n21\nRn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, \njuris Rn. 30). \nDer Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime Ziel einer \nVermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion \nder physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eige-\nnen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Mindestab-\nstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) verfolgen und geeignet, \nerforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im engeren \nSinne sind. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen wird verwiesen. \nDiese Überlegungen gelten auch für hier angegriffene Schließung von Einkaufszentren \nund Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften. Denn der Betrieb von Einzel- \nund Großhandelsgeschäften hat mit diesen Einrichtungen gemeinsam, dass er nicht nur \nAnsammlungen von Menschen hervorruft, sondern zusätzliche Kontaktmöglichkeiten \nauf dem Weg zu und von der Einrichtung schafft, denen auch mit dem Hygienekon-\nzept der Antragstellerin nicht begegnet werden könnte. \nDie angeordneten Schließungen sind insbesondere geeignet, Kontakte zwischen Men-\nschen zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-\nCoV-2 einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswe-\nsens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkran-\nker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Da es insbesondere im Be-\nreich des stationären Handels üblich ist, dass sich mit Verkäufern wie auch Kunden \neine Vielzahl von Menschen für einen gewissen Zeitraum begegnen, handelt es sich \nbei der Untersagung derartiger Tätigkeiten um eine zur Kontaktvermeidung geeignete \nAnordnung. Zudem werden auch Kontaktmöglichkeiten verhindert, die auf dem Weg \nzum und vom Geschäft der Antragstellerin stattfinden können. Da kein weniger be-\nlastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die angeordnete Schließung auch \nerforderlich. \nSoweit die Antragstellerin darauf verweist, es sei nicht nachgewiesen, dass es in Zu-\nsammenhang mit den von der Schließung betroffenen Geschäften bisher zu einer Wei-\nterverbreitung des Virus gekommen sei, steht dies der Geeignetheit und Erforder-\n42 \n43 \n44 \n45 \n\n \n \n22\nlichkeit der Maßnahme nicht entgegen. Es ist nämlich auch das Gegenteil nicht belegt, \nalso, dass es nicht zu einer Übertragung des Virus in Zusammenhang mit den vorge-\nnannten Tätigkeiten gekommen ist. Zuletzt konnten nämlich nur noch etwa ein Fünftel \nder insgesamt gemeldeten COVID-19 Fälle einem konkreten Ausbruchsgeschehen zu-\ngeordnet werden (Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], \nStand: \n10. November 2019, \nS. \n10, \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/\nNov_2020/2020-11-10-de.pdf?__blob=publicationFile). Auch der Infektionsumfang \nzeigt, dass das Virus die Bevölkerung mittlerweile zu weit durchdrungen hat, als dass \nsich einzelne Treiber der Infektion noch in nennenswerten Umfang bestimmen lassen \nkönnten. Zudem dienen die Betriebsschließungen gerade auch der Verhinderung von \nKontakten während des Aufsuchens dieser Angebote, auf die Hygienemaßnahmen in-\nnerhalb der Geschäftsräume keinen Einfluss haben. Da nach wie vor weder eine für \nbreite Bevölkerungsteile sofort verfügbare Impfung noch durchgreifend wirksame \nMedikamente zur Behandlung der Erkrankten vorhanden sind, kommt als Gegenmaß-\nnahme nur die Verhinderung von Infektionen in Betracht. Die Bewertung des Verord-\nnungsgebers, dass dies unter den derzeitigen Bedingungen eines schnellen Anstiegs \nder Infektionszahlen mit hinreichender Verlässlichkeit und Effektivität vor allem \ndadurch möglich ist, dass die Menschen ihre persönlichen Kontakte im weitest mögli-\nchen Maße reduzieren, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für seine Einschätzung, \nangesichts der Dramatik der Lage und der Notwendigkeit, die Infektionsfälle um ein \nVielfaches zu reduzieren, könnten dies nur umfangreiche Kontaktbeschränkungen \nsein, welche die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung durch verschiedene Einzel-\nmaßnahmen in Summe zu erreichen sucht. Da es sich mithin um ein Gesamtpaket an \nMaßnahmen handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob jede einzelne Maßnahme ei-\nnen besonders großen oder nur kleinen Beitrag zu leisten vermag. Im Grunde geht es \nbereits um die Reduzierung jedes einzelnen Kontakts, der nicht unbedingt erforderlich \nist. Daher sind nur solche Maßnahmen nicht geeignet und erforderlich, mit denen von \nvornherein keine Kontaktreduzierung erreicht werden kann. Das ist beim stationären \nHandel aber, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall. \nDie von der Antragstellerin benannten alternativen Mittel der Infektionsvermeidung \nsind gegenüber der Schließung der betroffenen Geschäfte nicht in gleicher Weise zur \nVermeidung der Weiterverbreitung der Infektionen geeignet. \n46 \n\n \n \n23\nDas Tragen einer Mund-Nasenbedeckung trägt zwar zu einer Reduzierung der Reich-\nweite des Aerosolausstoßes bei, verhindert diesen aber nicht grundsätzlich. Gerade bei \nlängerem Aufenthalt in geschlossenen Räumen kann es daher auch beim Tragen einer \nMund-Nasenbedeckung zu einer Infektion kommen. Auch die Beschränkung der Kun-\ndenanzahl in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche und sonstige Bestandteile der Hy-\ngienekonzepte sind zwar geeignet, das Infektionsrisiko bei dem persönlichen Kontakt \nder Menschen in den Einrichtungen des stationären Handels zu verringern, können \ndieses angesichts der äußerst leichten Übertragbarkeit des Virus aber weder dort völlig \nausschließen noch haben sie einen Einfluss auf die entstehenden Kontakte während \ndes Aufsuchens dieser Angebote. Sie sind deshalb gegenüber dem völligen Unterblei-\nben von persönlichen Kontakten infolge der Schließung dieser Angebote kein gleich \ngeeignetes Mittel zu Verhinderung von Infektionen. \nDass der Verordnungsgeber diese Mittel in früheren Verordnungen als hinreichend ge-\neignet zur Pandemiebekämpfung erachtet hat, kann schon angesichts seiner Beobach-\ntungs- und Nachbesserungspflicht (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 \nBvF 1/15 -, juris Rn. 174 ff.) keine Bindungswirkung für seine gesetzgeberische Ent-\nscheidung über die zu wählenden Mittel und seine Einschätzung der dem Einzelnen \nund der Allgemeinheit drohenden Gefahren in der aktuellen Pandemielage entfalten. \nEs ist angesichts der hohen Zunahme der Infektionsfälle, die trotz des seit November \n2020 geltenden Teillockdowns in besonderem Maße im Freistaat Sachsen zu verzeich-\nnen sind, und mit Blick auf die damit einhergehende dramatische Entwicklung im \nsächsischen Gesundheitssystem auch nicht zu beanstanden, sondern liegt im Gegenteil \nauf der Hand und ist unausweichlich, dass der Verordnungsgeber eine Neubewertung \nvorzunehmen hatte, inwieweit er gegenüber den zwar stärker in Grundrechte eingrei-\nfenden, aber wegen der damit erreichten völligen Kontaktverhinderungen epidemiolo-\ngisch effektiveren Schließungen auch ein weiteres Offenhalten von Einrichtungen und \nAngeboten unter Wahrung von Hygienemaßnahmen noch als in hinreichender Weise \ngeeignet erachtet, die Weitergabe der Infektionen im zwingend erforderlichen Ausmaß \nzu begrenzen. Es überschreitet angesichts der beschriebenen Pandemieentwicklung im \nFreistaat Sachsen ersichtlich auch nicht die Einschätzungsprärogative des Verord-\nnungsgebers, dass er diese Frage nunmehr für noch weitere Angebote und Einrichtun-\ngen - wie auch die der Antragstellerin - verneint und auf die erhebliche Ausweitung \ndes Infektionsgeschehens im Freistaat Sachsen mit einer Verschärfung der infektions-\n47 \n48 \n\n \n \n24\nschutzrechtlichen Maßnahmen reagiert. Eine andere Bewertung des Verordnungsge-\nbers ergibt sich auch nicht aus seiner Begründung zu § 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO, \ndie die Antragstellerin ohne Beachtung des dortigen konkreten Sinnzusammenhangs \nund der sonstigen Ausführungen in der Verordnungsbegründung zitiert. \nAuch eine bloße sortimentsbezogene Schließung der Läden bei einer gleichzeitigen \nAusweitung des Begriffs der Waren des täglichen Bedarfs stellt kein gleich geeignetes \nMittel des Infektionsschutzes dar, weil es dazu führen würde, dass neben den nun von \nder Schließung ausgenommenen Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie \nder Grundversorgung noch zahlreiche weitere Einkaufszentren und Geschäfte des Ein-\nzelhandels öffnen dürften und von Kunden aufgesucht würden, die dort vor Ort sowie \nbeim Aufsuchen des Angebots persönliche Kontakte eingehen würden. Eine solche \nAusgestaltung der Maßnahmen würde mithin zu einem \"Mehr\" an persönlichen Kon-\ntakten führen, die ihrerseits auch ein \"Mehr\" an Infektionsrisiken nach sich ziehen, \nund ist deshalb gegenüber der angeordneten weiterreichenden Geschäftsschließung \nnicht in gleichem Maße zur Verhinderung von Infektionen geeignet. Gleiches gilt für \nein Offenhalten von Click & Collect-Systemen, das ebenfalls dazu führen würde, dass \ndie Kunden die jeweiligen Geschäfte aufsuchen, anstelle, wie im Fall der völligen \nSchließung zu erwarten, in ihrer Unterkunft zu verbleiben und dementsprechend keine \npersönlichen Kontakte jenseits ihres Hausstandes, von Beschäftigten des Versandhan-\ndels oder von Abhol- und Lieferdiensten zu haben. \nDie angeordneten Schließungen sind voraussichtlich auch nicht unverhältnismäßig im \nengeren Sinn. Der Eingriff in die Berufausübungsfreiheit der Antragstellerin ist zwar \nüberaus gravierend. Er betrifft einen für den Handel besonders umsatzstarken Zeit-\nraum des Jahres. Im Rahmen der Bewertung der Intensität dieses Eingriffs ist auch zu \nberücksichtigen, dass diese Betriebe in der Regel bereits von den Maßnahmen des ers-\nten Lockdowns im Frühjahr 2020 betroffen gewesen sind, auch wenn staatliche Unter-\nstützungs- und Hilfsmaßnahmen dies abzumildern versuchten. In die Abwägung ist \nauf der anderen Seite aber ebenso einzustellen, dass bei einem ungehinderten Fortgang \nder Infektion das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf Leben und kör-\nperlicher Unversehrtheit einer sehr großen Anzahl von Menschen, zu dessen Schutz \nder Staat verpflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden würde. Das sächsi-\nsche Gesundheitssystem befindet sich an seinen Kapazitätsgrenzen. Bei einem nicht \n49 \n50 \n\n \n \n25\nwesentlich gebremsten weiteren Fortschreiten des Infektionsgeschehens steht unmit-\ntelbar zu befürchten, dass an COVID-19 Erkrankte wie auch andere Patienten, die ins-\nbesondere eine intensivmedizinische Behandlung benötigen, nicht mehr die bestmög-\nliche medizinische Behandlung erhalten können oder eine Triage durchzuführen sein \nwird. Zum Schutz der danach akut und in hohem Maße bedrohten Güter von Leben \nund körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung sind auch erhebliche Grund-\nrechtseingriffe und hierunter voraussichtlich auch die hier in Rede stehenden Ge-\nschäftsschließungen verhältnismäßig. Dies entspricht, wie ausgeführt, auch der Wer-\ntung des Bundesgesetzgebers in § 28a Abs. 6 IfSG. Demgegenüber sind die angegrif-\nfenen Geschäftsschließungen zeitlich auf einen begrenzten Zeitraum befristet, auch \nwenn man die Möglichkeit in Rechnung stellt, dass sich das Pandemiegeschehen nicht \nschon während des Geltungszeitraums der Verordnung von vier Wochen in einem \nsolch starken Maße abschwächt, dass die Maßnahmen dann wegfallen können. Den \nHändlern verbleibt die Möglichkeit, ihr Geschäft über Online- und Versandhandel o-\nder über Abhol- und Lieferdienste weiterzubetreiben. Darüber hinaus wurden auch den \nvon diesen Schließungen betroffenen Unternehmen staatliche Hilfen zugesagt, insbe-\nsondere eine finanzielle Unterstützung des Bundes durch eine verbesserte Über-\nbrückungshilfe III, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht, die Möglichkeit, etwaige \nWertverluste an Waren und anderen Wirtschaftsgütern durch Teilabschreibungen auf-\nzufangen, sodass der Handel Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd an-\nsetzen kann, und gesetzliche Erleichterungen für eine Nachverhandlung von Gewer-\nbemiet- und Pachtverträgen. Des Weiteren bestehen auch allgemeine Instrumente zur \nBewältigung unternehmerischer Krisen wie etwa die Inanspruchnahme von Kurzar-\nbeitergeld. Die Antragstellerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass das \nGesamtpaket der staatlich zugesicherten und ihr sonst offen stehenden Unterstüt-\nzungsleistungen, das sich insbesondere nicht auf die von ihr in den Vordergrund ge-\nrückte Förderung nur der betrieblichen Fixkosten beschränkt, nicht ausreicht, um eine \nExistenzgefährdung ihres Unternehmens auszuschließen. \nSoweit die Antragstellerin die Frage anspricht, ob sie - unabhängig von einer Exis-\ntenzgefährdung ihres Unternehmens - für die Schließung ihrer Geschäfte zum Zweck \ndes Infektionsschutzes eine höhere \"adäquate Entschädigung\", insbesondere eine Um-\nsatzausfallentschädigung beanspruchen kann, um die Schließungsanordnung verhält-\nnismäßig auszugestalten, lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechts-\n51 \n\n \n \n26\nschutzes nicht feststellen, dass die ihr in Aussicht gestellten und bereits bestehenden \nUnterstützungsmöglichkeiten völlig hinter dem zurückbleiben, was sie in der gegebe-\nnen Situation von der Allgemeinheit vernünftigerweise an Hilfestellung oder \"Ent-\nschädigung\" erwarten kann. Hierfür ist zu berücksichtigen, dass den Unternehmen des \nEinzelhandels in der derzeitigen Situation keine individuell besondere Last zu Be-\nkämpfung der Pandemie auferlegt wird, sondern die Lage dadurch gekennzeichnet ist, \ndass die Pandemie und die Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung schon bisher und erst \nrecht unter den nun wieder geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen eines erneuten \n\"Lockdowns\" bundes- und landesweit nicht lediglich bei Unternehmen des Handels, \nsondern bei einem großen Teil der Bevölkerung und auch einer Vielzahl anderer Un-\nternehmen zu erheblichen Eingriffen in Grundrechte wie auch zu tiefgreifenden Ein-\nschnitten in deren Erwerbsmöglichkeiten geführt haben, welche zwar in ihren wirt-\nschaftlichen Folgen durch verschiedenste, unterschiedlich ausgestaltete staatliche Hil-\nfen abzufedern gesucht wurden und werden, welche aber regelmäßig nicht vollständig \nausgeglichen werden und - unabhängig von der Frage der rechtlichen Zulässigkeit der-\nartiger Beihilfen - schon angesichts begrenzter finanzieller Mittel des Staates auch \nnicht vollständig kompensiert werden können (vgl. zum offenen Streitstand zu diesem \nProblemkreis etwa LG Hannover, Urt. v. 20. November 2020 - 8 O 4/20 - juris, Rn. \n80 ff. m. w. N.; Schwintowski, Haftung des Staates für (rechtmäßige) hoheitliche \nCorona-Eingriffe, NJOZ 2020, S. 1473; Papier, Freiheitsrechte in Zeiten der Pande-\nmie, DRiZ 2020, S. 180 [183]; Schmitz/Neubert, Praktische Konkordanz in der Covid-\nKrise, NVwZ 2020, S. 666 [669]; Rommelfanger, Entschädigung für Vermögensschä-\nden aufgrund Betriebsbeschränkungen/-schließungen infolge Maßnahmen nach dem \nInfektionsschutzgesetz, COVuR 2020, S. 178). Dass sich die der Antragstellerin in \nAussicht stehenden Unterstützungsmaßnahmen auch unter Berücksichtigung dieser \nUmstände als offensichtlich völlig unzureichend darstellen und ihre danach verblei-\nbende Belastung gegenüber dem verfolgten Ziel des Gesundheits- und Lebensschutzes \nin einer akuten Gefahrensituation als unangemessen erscheinen lassen, ist nicht er-\nkennbar. \nc) Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG \nliegt voraussichtlich nicht vor. \n52 \n\n \n \n27\nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. \n15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzie-\nrungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die \ndem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen \nsind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Gren-\nzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen In-\nhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unter-\nschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR \n2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). \nHieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen \nfür die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgesche-\nhens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - \n11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch \nkann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert \nwerden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nDie in § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO getroffene Differenzierung zwischen den vom \nÖffnungsverbot erfassten Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Laden-\ngeschäften und den hiervon ausgenommenen Geschäften und Märkten des täglichen \nBedarfs sowie der Grundversorgung knüpft entgegen der Auffassung der Antragstelle-\nrin ersichtlich nicht an epidemiologische Kriterien an, sondern an die Bedeutung die-\nser Geschäfte und Märkte für die Versorgung der Bevölkerung und damit daran, dass \ndiese wirtschaftlichen Bereiche für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind \n(§ 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG). Dies rechtfertigt sich für Reinigungen und Waschsalons \ndaraus, dass diese zur Wahrung hygienischer Bekleidung und Haushaltstextilien erfor-\nderlich sind. Auch die Versorgung mit Informationen über den Zeitungskauf zählt zu \nden Grundbedürfnissen der Bevölkerung. Gleiches gilt in der Vorweihnachtszeit für \nden Kauf von Weihnachtsbäumen, dem weite Teile der Bevölkerung für das Weih-\nnachtsfest ein sehr großes Gewicht beimessen. Friseure sind nunmehr von den Schlie-\n53 \n54 \n\n \n \n28\nßungsanordnungen nicht mehr ausgenommen, sodass sich die Prüfung einer Ungleich-\nbehandlung erübrigt. \nEin sachlicher Grund für die Privilegierung von Telefon- und Onlineangeboten aus-\nschließlich zum Versand oder zur Lieferung gegenüber Ladengeschäften wie denen \nder Antragstellerin besteht darin, dass bei Ersteren die Kunden persönliche Kontakte \nallenfalls im Rahmen der unmittelbaren Anlieferung haben, sofern nicht sogar diese \nkontaktlos ausgestaltet wird, während es bei einem Aufsuchen der Ladengeschäfte der \nAntragstellerin, wie ausgeführt, in den dortigen Räumlichkeiten wie auch auf dem \nWeg zu einer Vielzahl von persönlichen Kontakten mit entsprechenden Infektionsrisi-\nken kommen kann. \nDie Privilegierung sonstiger Betriebsstätten der gewerblichen Wirtschaft gegenüber \ndem Einzel- und Großhandel rechtfertigt sich ebenfalls daraus, dass der Verordnungs-\ngeber diesen wirtschaftlichen Bereichen für die Allgemeinheit eine besondere Bedeu-\ntung beilegen durfte (§ 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG). Im Übrigen soll nach der Maßnahme-\nkonzeption der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin auch insoweit über frei-\nwillige Lösungen ein möglichst weitgehendes Schließen von Betriebsstätten durch Be-\ntriebsferien und Heimarbeits-Lösungen erreicht werden. \nEine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung durch die angegriffene Regelung des An-\ntragsgegners liegt voraussichtlich auch nicht wegen der erheblich unterschiedlichen \nEntschädigungsregime für die verschiedenen geschlossenen Einrichtungen und Ange-\nbote in der Zeitphase vom 14. bis zum 31. Dezember 2020 vor. \nDiese unterschiedlichen Entschädigungsleistungen beruhen bereits nicht auf Regelun-\ngen oder Entscheidungen des Antragsgegners, gegen dessen Norm sich die Antrag-\nstellerin im vorliegenden Verfahren wendet, sondern auf denen des Bundes. Ansprü-\nche auf Gleichbehandlung mit den Entschädigungsempfängern von Leistungen der \nsog. November- und Dezemberhilfe wären daher von der Antragstellerin gegenüber \ndem Bund geltend zu machen. Zwar erscheint es nicht völlig ausgeschlossen, dass die-\nse auf einem Gesamtkonzept des Bundes und der Länder beruhenden staatlichen Hil-\nfen des Bundes, auch wenn sie in den infektionsschutzrechtlichen Schließungsan-\nordnungen der Landesverordnungen des Antragsgegners nicht mitgeregelt sind, \n55 \n56 \n57 \n58 \n\n \n \n29\ngleichwohl die Intensität der dortigen Grundrechtseingriffe unmittelbar mitausgestal-\nten und -prägen, sodass Unterschiede in den staatlichen Hilfen auch zu unmittelbaren \nUnterschieden in der Ausgestaltung und dem Gewicht der Schließungsanordnungen \nder Landesverordnung führen könnten. Es spräche jedoch auch in diesem Fall Vieles \ndafür, dass die vorgenommene Differenzierung bei den staatlichen Hilfen auf einem \nhinreichenden sachlichen Grund beruht. Zum einen steht es einem Hoheitsträger frei, \neine bislang verfolgte Konzeption aufzugeben und für die Zukunft eine neue Konzep-\ntion zu verfolgen, wenn er feststellt, dass die bisherige Konzeption zu unerwünschten \nErgebnissen führt. Ein solcher Konzeptionswechsel kann insbesondere auch dann \nstattfinden, wenn der Hoheitsträger erkennt, dass eine zu bewältigende Krise länger \nandauert und umfangreichere Maßnahmen erfordert als zunächst erwartet, sodass die \nhierfür zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel neu und anders eingeteilt werden \nmüssen. Ein solcher Grund für die vorgenommene Differenzierung könnte zum ande-\nren auch darin liegen, dass unterbliebene Einkäufe in der Vorweihnachtszeit nach dem \nEnde des Lockdowns nachgeholt werden können, während dies für die von der sog. \nNovember- und Dezemberhilfe profitierenden Einrichtungen und Angebote des Frei-\nzeitbereichs nicht in gleicher Weise gilt. \n2.3 Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie von der Antragstellerin angegriffene Norm bewirkt zwar einen gravierenden Ein-\ngriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits währt dieser \nEingriff in zeitlicher Hinsicht, auch wenn die Betriebsschließungen über das Jahres-\nende 2020 erfolgen und möglicherweise nochmals verlängert werden, insgesamt nur \nkurz und das durch die Inhaber der geschlossenen Einrichtungen für die Bekämpfung \nder Pandemie erbrachte Opfer wird durch die angekündigten Ausgleichszahlungen \nteilweise kompensiert. Die danach verbleibenden wirtschaftlichen und grundrechtlich \ngeschützten Interessen der Antragstellerin überwiegen, auch wenn sie sehr erheblich \nsind, gegenüber dem Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl \nvon Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infekti-\nonsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind, nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 11. De-\nzember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17ff.). \n59 \n60 \n\n \n \n30\n3. Da die angegriffene Verordnungsregelung demnach voraussichtlich die Rechte der \nAntragstellerin aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf), der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) und der \nEigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 Abs. 1 SächsVerf) nicht verletzt, hat \nauch ihr Hilfsantrag keinen Erfolg. Auf die Frage, inwieweit der Senat nach § 47 \nAbs. 6 VwGO überhaupt befugt wäre, als Inhalt einer einstweiligen Anordnung die \nvon Antragstellerin hilfsweise begehrte Unvereinbarkeitsfeststellung auszusprechen, \nkommt es danach nicht an. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene \nRegelung mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich \nauf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreit-\nwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n \ngez.: \n \n \nHelmert \n \n \n \nTischer \n \n61 \n62 \n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487509","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-22/3-b-438-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":18},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487509","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487509","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-22/3-b-438-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487509","retrieved":"2026-07-09 08:35:54.020473+00:00"}}