{"status":"available","doknr":"OLD487508","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-28","aktenzeichen":"6 B 214/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 214/20 \n \n6 L 190/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder Frau \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nAnordnung zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 28. Dezember 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 14. Mai 2020 - 6 L 190/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen den Sofortvollzug der \nEinstufung ihres Mischlingsrüden \"P....\" als gefährlichen Hund, der Untersagung der \nHaltung des Hundes, seiner Einziehung, Sicherstellung und Verwertung. \nMit Bescheid vom 6. März 2020 stufte die Antragsgegnerin unter Ziffer 1 den \nMischlingsrüden \"P....\" als im Einzelfall gefährlich ein. Der Hund unterliege damit \nden Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen \nHunden (GefHundG). Die weitere Haltung des Hundes wurde der Antragstellerin \nuntersagt (Ziffer 2). Der Sofortvollzug der Ziffern 1 und 2 der Verfügung wurde \nangeordnet (Ziffer 3). Unter Ziffer 4 wurde der Mischlingsrüde eingezogen. Bis zur \nBestandskraft der Einziehung habe die Antragstellerin die Kosten der Unterbringung \nund der Pflege des Tieres zu tragen. Der Antragstellerin wurden die Kosten des \nVerfahrens auferlegt sowie eine Gebühr in Höhe von 150, € und Auslagen von 2,99 € \nfestgesetzt (Ziffer 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich \nbei dem Hund um einen Angstbeißer handele. Er sei sehr angespannt und extrem \nängstlich. Diese Beobachtung der Abteilung Tierschutz des Veterinär- und \nLebensmittel-überwachungsamtes der Antragsgegnerin sei durch einen sachkundigen \nMitarbeiter des Ordnungsamtes bei einer Inaugenscheinnahme des Hundes im \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nTierheim bestätigt worden. Die Antragstellerin stehe unter Betreuung und besitze als \nsolche grundsätzlich nicht die Zuverlässigkeit für die Haltung eines gefährlichen \nHundes. Mit Ergänzungsverfügung vom 15. April 2020 ordnete die Antragsgegnerin \nan, dass der Mischlingsrüde \"P....\" sichergestellt werde (Nr. 1). Der Sofortvollzug von \nZiffer 1 dieser Verfügung wurde angeordnet (Nr. 2). Der Mischlingsrüde \"P....\" werde \n(nach Bestandskraft der Verfügung) verwertet (Nr. 3). \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung \nbzw. der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide vom 6. \nMärz und 15. April 2020 abgelehnt \nII. \nDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht der Antragstellerin \nzu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom \n6. März 2020 verfügte Einstufung ihres Mischlingsrüden \"P....\" als gefährlicher Hund \n(Nr. 1) - hiergegen wendet sich das fristgemäße Vorbringen der Antragstellerin primär \n- sowie gegen das angeordnete Verbot, diesen Hund zu halten (Nr. 2), versagt hat. \nSoweit sich die Antragstellerin in der Beschwerde zudem auch weiterhin gegen die \nverfügte Verwertung des Hundes (Nr. 3 des Bescheids vom 15. April 2020) wendet, \nbleibt die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls ohne Erfolg. \nDas Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden vom 24. August \n2000 (SächsGVBl. S. 358), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Mai \n2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, unterscheidet zwischen Hunden \nbestimmter Hundegruppen, bei denen die Gefährlichkeit vermutet wird (§ 1 Abs. 2) \nund gefährlichen Hunden im Einzelfall (§ 1 Abs. 3). Zu den ersteren zählen nach § 1 \nAbs. 1 Satz 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur \nDurchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden \nvom 1. November 2000 (SächsGVBl. S. 467), die durch Artikel 33 der Verordnung \nvom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist, die Hundegruppen \nAmerican Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier, sowie deren \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nKreuzungen untereinander. Die Vermutung der Gefährlichkeit eines solchen Hundes \nkann nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung im Einzelfall widerlegt \nwerden. Zu den weiteren, den im Einzelfall gefährlichen Hunden nach § 1 Abs. 3 Satz \n1 Nr. 1 GefHundG, zählen u. a. Hunde, die sich gegenüber Menschen oder Tieren als \naggressiv erwiesen haben. Als aggressiv im Sinne in diesem Sinne gilt nach § 1 Abs. 3 \nSatz 2 GefHundG ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne \ndazu provoziert worden zu sein. \nDie Beschwerde trägt vor, an der Einstufung als gefährlicher Hund i. S. von § 1 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 1 GefHundG könne regelmäßig kein überwiegendes öffentliches Interesse \nbestehen. Angesichts der weitreichenden Rechtsfolgen dieser Einstufung könne die \nGefährlichkeit eines Hundes nicht im Rahmen einer rein summarischen Prüfung \nfestgestellt werden. Es sei generell Aufgabe des Hauptsacheverfahrens, den \nSachverhalt vollständig aufzuklären und erst auf dieser Grundlage über die \nGefährlichkeit des Hundes zu entscheiden. \nMit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen dringt die Antragstellerin nicht durch. \nDie Beschwerde setzt sich nicht mit der ausführlichen Begründung des \nVerwaltungsgerichts auseinander, weshalb mit der Antragsgegnerin davon auszugehen \nsei, dass es sich bei dem Mischlingsrüden \"P....\" um einen im Einzelfall gefährlichen \nHund i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GefHundG handelt. Der vom Hund der Antragstellerin \nausgehende Angriff auf eine Mieterin des Wohnhauses, in dem die Antragstellerin \nwohne, vom 12. Februar 2020 mit dem damit verbundenen Biss in die Wade der Frau \nstelle für die Kammer zweifelsfrei eine Schädigung i. S. v. § 1 Abs. 3 Satz 2 \nGefHundG dar. Die Antragstellerin habe diesen Angriff in der Sache auch nicht in \nAbrede gestellt. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Hund der \nAntragstellerin zu diesem Angriff provoziert worden sei. Entscheidend für das \nVerständnis des § 1 Abs. 3 Satz 2 GefHundG sei der Sinn und Zweck des Gesetzes, \ndie Haltung von solchen Hunden, von denen objektiv aufgrund in der Rasse des \nHundes oder in dem individuellen Tier begründeter Umstände eine gesteigerte Gefahr \nfür die Allgemeinheit ausgehe, besonderen Beschränkungen zu unterwerfen, um eine \nRealisierung des Schädigungsrisikos zu verhindern. Nach der gesetzgeberischen \nZielsetzung sollten daher alle diejenigen Hunde von Regelungen nach dem Gesetz \nerfasst werden, die die berechtigten Erwartungen der Allgemeinheit an ein \n6 \n7 \n\n \n \n5 \nsozialverträgliches Verhalten beim Kontakt mit Dritten nicht erfüllten, sondern die in \nSituationen, in denen der sich ordnungsgemäß verhaltende Betroffene nicht damit \nrechnen müsste, ein aggressives Angriffsverhalten zeigten. Maßgeblich sei danach \nallein, ob sich der Hund aus der Sicht eines objektiven Betrachters unter \nBerücksichtigung einer sozialüblichen Erziehung des Tieres und seiner natürlichen \nInstinkte zum Angriff habe herausgefordert fühlen dürfen. Ohne Bedeutung müsse \nbleiben, ob das Verhalten des Tieres auf einer Fehlerziehung beruhe. Auch ein \nunzureichend erzogener Hund sei ein für die Allgemeinheit tatsächlich gefährlicher \nHund. Gemessen an diesen Vorgaben habe in dem aktenkundigen Fall keine \nProvokation zu einem Angriff vorgelegen. Die Antragstellerin selbst habe das \nVerhalten des Hundes nicht erklären können, sondern schildere den Vorfall eher als \nfür sie nicht vermeidbar. Die von fachkundigen Personen mitgeteilten Erklärungen für \ndas Verhalten, die diese aufgrund der Beobachtung des Hundes abgegeben hätten, \nnämlich dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin um einen extrem verängstigten \nHund handele, der in für ihn als Stress empfundenen Situationen zur Bewältigung \ndieser Situation zubeiße, lasse erwarten, dass sich derartige Angriffe wiederholten, \nohne dass die Antragstellerin dies verhindern könne. Hinzu komme, dass sich aus dem \nVerwaltungsvorgang ergebe, dass der Hund offenbar nur sehr unregelmäßig und selten \nausgeführt werde und daher auch nicht die Erwartung zu begründen sei, dass sich das \nängstliche Verhalten des Hundes ändern werde. Der Antragstellerin sei es während der \nfast zweijährigen Dauer der Hundehaltung nicht gelungen, das Angstbeißverhalten des \nHundes zu beenden. Vor diesem Hintergrund führe auch die Tatsache, dass bisher nur \nein Beißvorfall bekannt sei, nicht zu einer positiveren Einschätzung. \nWeder setzt sie sich mit diesen Gründen konkret auseinander noch trägt sie mit der \nBeschwerde Tatsachen vor, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten. \nDie Einstufung als gefährlicher Hund setzt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 \nGefHundG entgegen der Ausfassung der Antragstellerin auch schon dem Wortlaut \nnach nicht voraus, dass es zu mehreren Schadensereignissen ohne vorangegangene \nProvokation gekommen ist. Die Beurteilung des Hundes als gefährlich oder \nnichtgefährlich ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles \nvorzunehmen und kann auch schon bei einem einmaligen Schadensereignis zur der \nEinstufung als gefährlicher Hund führen. \n8 \n9 \n\n \n \n6 \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin führt die Einstufung als gefährlicher \nHund auch nicht zur Herbeiführung irreversibler Verhältnisse. \nGreifen die Einwendungen der Antragstellerin gegen die vom Verwaltungsgericht \nbestätigte Einstufung des Mischlingsrüden \"P....\" als gefährlicher Hund i. S. v. § 1 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GefHundG hiernach nicht durch, bestehen auch keine \nBedenken, soweit das Verwaltungsgericht das gegen die Antragstellerin in Nr. 2 des \nangefochtenen Bescheids verfügte Haltungsverbot als rechtmäßig erachtet hat. Das \nVerwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Antragstellerin aufgrund vorsätzlicher \nStraftaten sowie ihrer psychischen Erkrankung und der für sie angeordneten \nBetreuung nicht die Zuverlässigkeit für die Haltung eines gefährlichen Hundes besitzt \nund ihr daher keine Erlaubnis zur Haltung des Hundes erteilt werden kann, sondern \nnur ein Haltungsverbot in Betracht kommt (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, § 9 Abs. 2 \nNr. 1 und 2 GefHundG). Auch habe die Antragstellerin die Einziehung des Hundes \n(Nr. 4 des Bescheids vom 6. März 2020) und seine Sicherstellung (Nr. 1 des Bescheids \nvom 15. April 2020) bei dieser Sachlage hinzunehmen. Tatsachen oder Argumente, \ndie eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, lassen sich den fristgemäß \nvorgebrachten Gründen nicht entnehmen. \nDie von der Antragstellerin dagegen angeführte obergerichtliche Rechtsprechung ist \nnicht behelflich, da die Bezugsfälle mit dem Streitfall nicht vergleichbar sind. Anders \nals im Streitfall vom Verwaltungsgericht festgestellt, haben die Obergerichte in den \nvon \nder \nAntragstellerin \nin \nBezug \ngenommenen \nEntscheidungen \ndie \nHaltungsuntersagung jeweils suspendiert, weil sich die Erfolgsaussichten in Bezug auf \ndie Gefährlichkeit des Hundes als offen darstellten. In dem vom Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 18. März 2013 - 10 CS 13.1544 -, juris) \nentschiedenen Fall ging es im Unterschied zum Streitfall nicht um einen im Einzelfall \ngefährlichen Hund, sondern um den Hund einer Hundegruppe, bei der die \nGefährlichkeit wie nach § 1 Abs. 2 GefHundG lediglich vermutet wurde. Der Senat \nhatte die Erfolgsaussichten dem Verwaltungsgericht folgend deswegen als offen \nangesehen, weil die Rassezugehörigkeit nicht feststand. Das Oberverwaltungsgericht \nBerlin-Brandenburg (Beschl. v. 27. April 2020 - 5 S 11.19 -, juris) hatte die \nErfolgsaussichten ebenfalls als offen beurteilt, weil im Verfahren des vorläufigen \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7 \nRechtsschutzes nicht habe aufgeklärt werden können, ob der Personenschaden auf eine \nProvokation des Hundes zurückzuführen gewesen sei. \nSoweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zudem weiterhin einstweiligen \nRechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die unter Nr. 3 des Ergänzungsbescheids \nvom 15. April 2020 verfügte Verwertung ihres Hundes begehrt, bleibt die Beschwerde \nohne Erfolg, da diese Verfügung weder kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist noch \ninsoweit von der Antragsgegnerin bislang die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. \n2 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde. Dem Widerspruch der Antragstellerin vom 12. Mai \n2020 kommt daher schon nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu, \nweswegen der Antragstellerin für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das \nRechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist nach \nNr. 2 des Ergänzungsbescheids auf die in Nr. 1 des Ergänzungsbescheids angeordnete \nSicherstellung beschränkt. Auch aus der Begründung des Ergänzungsbescheids ist \nersichtlich, dass die Verwertung erst nach Eintritt der Bestandskraft der \nVerwertungsverfügung erfolgen soll. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \nDrehwald \n \n \nGroschupp \n \n13 \n14 \n15 \n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-28/6-b-214-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-28/6-b-214-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487508","retrieved":"2026-07-09 08:35:53.981518+00:00"}}