{"status":"available","doknr":"OLD487507","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-28","aktenzeichen":"6 A 710/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 710/20.A \n \n3 K 738/20.A \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 28. Dezember 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 27. August 2020 - 3 K 738/20.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von ihm \nallein geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung der angegriffenen \nEntscheidung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 2 \nAsylG) liegt nicht vor. \nEine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung \ntragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des ihm \nübergeordneten \nOberverwaltungsgerichts, \ndes \nBundesverwaltungsgerichts, \ndes \nGemeinsamen \nSenats \nder \nobersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung \nderselben Rechtsvorschrift abgewichen ist. Sie liegt auch vor, wenn das \nVerwaltungsgericht in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähigen \nentscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer in der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Tatsachenfeststellung abgewichen \nist (SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2020 - 5 A 638/19.A -, juris Rn. 31). Eine \nDivergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz \noder eine Tatsachenfeststellung im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht \nanwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 4). \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nZur Darlegung der Divergenz nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG gehört der Vortrag, \nwelchen \nentscheidungstragenden \nabstrakten \nRechtssatz \noder \nwelche \nverallgemeinerungsfähige \nTatsachenfeststellung \ndas \nerstinstanzliche \nGericht \naufgestellt hat und von welchem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz der \nhöchstrichterlichen oder von welchem tragenden Rechtssatz oder welcher tragender \nTatsachenfeststellung der obergerichtlichen Entscheidung damit abgewichen wird. \nDarüber hinaus ist darzulegen, worin die geltend gemachte Abweichung liegt und \nwarum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (SächsOVG, \nBeschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 5). \nDer Kläger macht eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - geltend, dem er den Rechtssatz entnimmt, dass ein \nerfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens nur dann vorliege, wenn ein Asylantrag \nmateriell geprüft worden sei. Er ist der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht ihm \ndie materielle Prüfung seines Asylantrags verweigere, indem es in rein formeller \nBetrachtung in der Rücknahmefiktion eines anderen Mitgliedsstaates ein erfolglos \nabgeschlossenes Asylverfahren erkenne und ihn auf den verringerten Prüfungsumfang \ndes § 71a AsylG beschränke. Er sei aber als Erstantragsteller zu behandeln, da noch \nkein Asylverfahren i. S. v. § 71a AsylG erfolglos abgeschlossen worden sei. Allein der \nZuständigkeitsübergang nach der Dublin III-VO erlaube keinen Verlust der \nmateriellen Antragsprüfung. Nach Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO seien die \nMitgliedsstaaten ausdrücklich verpflichtet, das Asylgesuch umfassend zu prüfen. Zwar \nhabe das italienische Innenministerium mit Schreiben vom 25. Mai 2020 mitgeteilt, \ndass das Verfahren des Klägers in Italien am 23. November 2017 endgültig \nabgeschlossen \nworden \nsei. \nDies \nlasse \njedoch \nnicht \nden \nSchluss \ndes \nVerwaltungsgerichts Leipzig zu, dass das Bundesamt daher zutreffend davon \nausgehen konnte, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Italien nicht möglich \nsei und das Verfahren dort endgültig eingestellt worden sei. Denn wie das \nBundesverwaltungsgericht festhalte, sei „gemäß Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-\nVO im Fall der Rücknahme eines Asylantrags und Weiterreise, Art. 18 Abs. 1 Buchst. \nc Dublin III-VO, gewährleistet, dass die Prüfung fortgesetzt oder wieder \naufgenommen“ werde. Wegen des Rechts auf uneingeschränkte Wiederaufnahme des \nVerfahrens aus Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO dürfte eine endgültige Einstellung eines \nauf der Ausreise beruhenden Nichtbetreibens des Verfahrens nie vorliegen. Im \n3 \n4 \n\n \n \n4 \nÜbrigen würden die Grundsätze des § 71 AsylG gelten. Dieser kenne zwar auch die \nEinschränkung des Prüfungsumfangs der Asylgründe. Der Asylbewerber sei aber nach \n§ 33 Abs. 4 AsylG auf die Rechtsfolgen vorher schriftlich und gegen \nEmpfangsbekenntnis hinzuweisen. \nSoweit der Kläger dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember \n2016 - 1 C 4.16 - (juris) den Rechtssatz entnimmt, dass ein erfolgloser Abschluss eines \nAsylverfahrens nur dann vorliege, wenn ein Asylantrag materiell geprüft worden sei, \nhat das Bundesverwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt, sondern \nunter Randnummer 29 vielmehr u. a. ausgeführt: \n„Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat \nbetriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder \nunanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des \nAsylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig \neingestellt worden ist.“ \nIn den folgenden Randnummern erläutert es dann, dass unter die einer Rücknahme \ngleichgestellten Verhaltensweisen die Fälle, in denen wegen Nichtbetreibens des \nVerfahrens der Asylantrag als zurückgenommen gilt oder das Verfahren deshalb \neingestellt worden ist, fallen. In Fällen der Rücknahme des Asylantrags oder des \nNichtbetreibens des Verfahrens fehlt es häufig aber an einer materiellen Prüfung des \nAsylbegehrens durch die Behörde. Voraussetzung für die Nichtdurchführung eines \n(weiteren) Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 AsylG ist somit nach der Entscheidung \ndes Revisionsgerichts, dass der Asylantrag ein Zweitantrag im Sinne dieser Vorschrift \nist, weil dem Antrag ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren \nDrittstaat (§ 26a AsylG) ohne Wiederaufnahmemöglichkeit vorausgegangen ist, nicht \naber, dass das im anderen Mitgliedstaat betriebene Asylverfahren das Schutzgesuch \nals inhaltlich unbegründet zurückweist. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass ein \nauf der Ausreise beruhendes Nichtbetrieben nicht zu einer endgültigen Einstellung des \nAsylverfahren führen dürfe, findet sich ein solcher Satz in der von ihm angeführten \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Vielmehr führt das Gericht im \nGegenteil aus, dass der damals maßgebliche Art. 20 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie \na. F. - anders als Art. 28 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie n. F. - den Mitgliedstaaten \nnoch nicht bindend vorgibt, eine Wiedereröffnung von Asylverfahren vorzusehen (vgl. \nRandnummer 37). Soweit der Kläger gegen die mitgliedstaatsübergreifende \n5 \n6 \n\n \n \n5 \nAnwendung des unionsrechtlich ermöglichten Folgeantragskonzepts grundsätzliche \nunionsrechtliche Bedenken geltend macht, hat das Bundesverwaltungsgericht deren \nBestehen in der angeführten Entscheidung unter Randnummer 26 ausdrücklich offen \ngelassen. \nDer Kläger legt somit keinen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht \nabweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts dar, sondern stützt seine Rüge in \nWahrheit darauf, dass das Verwaltungsgericht in seinem Fall zu Unrecht von einem \nendgültigen Abschluss des Asylverfahrens ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht \nhat - wie von ihm zutreffend ausgeführt - nach der italienischen Rechtslage \nfestgestellt, dass sein in Italien betriebenes Verfahren „erfolglos abgeschlossen“ wurde \n(Urteilsabdruck S. 6 Nr. 1). Es ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 29) \ndavon ausgegangen, dass ein erfolgreicher Abschluss des in einem anderen \nMitgliedsstaat betriebenen Asylverfahrens voraussetzt, dass der Asylantrag entweder \nunanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. \neiner dieser gleichgestellten Verhaltensweise endgültig eingestellt worden ist, und ist \nunter Zugrundelegung des italienischen Rechts zu der Auffassung gelangt, dass \nkeinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens in \nItalien möglich sei. Dies ergebe sich aus der Mitteilung des Ministeriums an das \nBundesamt mit Schreiben vom 25. Mai 2020, wonach das Asylverfahren des Klägers \nam 23. November 2017 „endgültig abgelehnt“ worden sei (vgl. im Schreiben: „the \nprocedure was definitely closed“). Diese Tatsachenfeststellung eines erfolglos \nabgeschlossenen Asylverfahrens in Italien hat der Kläger nicht mit zulässigen und \nbegründeten Verfahrensrügen in Frage gestellt (vgl. zur Würdigung ausländischen \nRechts im Wege der Tatsachenfeststellung § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 293 ZPO \nsowie BVerwG, Urt. v. 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 -, juris Rn. 14; SächsOVG, Beschl. v. \n3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 12). Mit Angriffen gegen die \nverwaltungsgerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall \nkann eine Abweichung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG jedoch nicht begründet werden \n(vgl. für das Revisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, juris Rn. \n3; Beschl. v. 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Das \nVerwaltungsgericht \nhat \nsich \nzudem \nim \nRahmen \nder \nPrüfung \nmöglicher \n7 \n\n \n \n6 \nAbschiebungshindernisse auch materiell mit dem Vortrag des Klägers zu seiner \nVerfolgung auseinandergesetzt. \nDie Kostenentscheidung in dem gemäß § 83 b AsylG gerichtkostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487507","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-28/6-a-710-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487507","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487507","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-28/6-a-710-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487507","retrieved":"2026-07-09 08:35:53.945942+00:00"}}