{"status":"available","doknr":"OLD487506","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-28","aktenzeichen":"2 B 329/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 329/20 \n \n8 L 467/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden \nLothringer Straße 1, 01069 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nwegen \n \n \nEntlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Verwaltungsgericht \nQuirmbach und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 28. Dezember 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 15. September 2020 - 8 L 467/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.387,14 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs bzw. seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juli \n2020, mit dem er aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen wurde. \n1. Der Antragsteller wurde nach seiner Ausbildung am 24. November 2016 unter \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizsekretär ernannt und der \nStaatsanwaltschaft L zugewiesen. Bis zum 30. April 2018 war er als Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle in der E abteilung .. und ab dem 1. Mai 2018 in der S abteilung. In \nder Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 1. September 2019 war er dienstunfähig \nerkrankt. Vom 2. September 2019 bis zum 1. Dezember 2019 war er im Rahmen einer \nstufenweisen Wiedereingliederung tätig. In der Probezeitbeurteilung vom 30. \nSeptember 2019 über den Beurteilungszeitraum 24. November 2016 bis 27. September \n2019 \nwurde \nder \nAntragsteller \nin \nden \nBereichen \n„Fachkompetenz“ \nund \n„Selbstkompetenz“ in den jeweils vier Einzelmerkmalen mit „nicht bewährt“ (0-3 \nPunkte), im Bereich „Methodenkompetenz“ in den drei Einzelmerkmalen zweimal mit \n„nicht bewährt“ (0-3 Punkte) und einmal mit „bewährt“ (4-9 Punkte) sowie im \nBereich „Sozialkompetenz“ in allen vier Einzelmerkmalen mit \"bewährt\" \n(4-9 Punkte) bewertet. Die Begründung endet mit der Feststellung, dass die \nLeistungen des Antragstellers (deshalb) nur eingeschränkt den Anforderungen \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nentsprechen würden. Nach der abschließenden Beurteilung habe sich der Antragsteller \nin der bisherigen Probezeit nicht bewährt. Er sei für die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet. \nAm 1. Oktober 2019 ging bei der Staatsanwaltschaft L eine für den Antragsteller \nausgestellte Bescheinigung des Landkreises L, Landratsamt, vom 26. September 2019 \nein. Laut Feststellungsbescheid gemäß § 152 Abs. 1 SGB IX vom selben Tag betrage \nder Grad der Behinderung (GdB) 40. Aufgrund der festgestellten Behinderung liege \neine Körperbehinderung vor, die nach § 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) EStG zu einer \nEinbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt habe. \nDer Antragsteller legte am 25. Oktober 2019 Widerspruch gegen seine \nProbezeitbeurteilung ein und begründete diesen im Einzelnen. Entgegen der \nBeurteilung habe er sich in der Probezeit bewährt. Zu seiner Behinderung und der \nbeantragten Gleichstellung machte er keine Angaben. Die Staatsanwaltschaft L half \ndem Widerspruch gegen die Probezeitbeurteilung nicht ab. Am 11. November 2019 \ninformierte die Bundesagentur für Arbeit die Staatsanwaltschaft L darüber, dass der \nAntragsteller die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt habe und \ngab dieser Gelegenheit zur Beurteilung der Arbeitsplatzsituation des Antragstellers. \nDas Schreiben enthält keine Angaben zur Art der Behinderung oder zum Umfang der \nBeeinträchtigung. Mit Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 21. Januar \n2020 wurde der Widerspruch des Antragstellers gegen die Probezeitbeurteilung \nzurückgewiesen. \nMit Schreiben vom 31. Januar 2020 informierte der Antragsgegner die \nFrauenbeauftragte der Generalstaatsanwaltschaft D und den Vorsitzenden der \nBezirksschwerbehindertenvertretung \nüber \ndie \nbeabsichtigte \nEntlassung \ndes \nAntragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichtbewährung. Mit \nSchreiben vom 31. Januar und 17. Februar 2020 hörte er den Antragsteller zur \nbeabsichtigten Entlassung an und wies ihn zugleich auf die Möglichkeit hin, die \nBeteiligung des Personalrats zu beantragen. Mit E-Mail vom 16. Februar 2020 \nübersendete der Antragsteller der Staatsanwaltschaft L ein Schreiben der \nBundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit L vom 11. Februar 2020, wonach er auf \nseinen Antrag vom 16. Oktober 2019 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nschwerbehinderten Menschen gleichgestellt werde. Die Gleichstellung werde mit dem \nTag des Eingangsdatums des Antrages wirksam. \nDer Antragsteller erhob am 20. Februar 2020 Klage, mit welcher er die Aufhebung der \nProbezeitbeurteilung und deren Neuerstellung unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts begehrt. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Leipzig unter dem \nAktenzeichen 8 K 212/20 anhängig. \nMit Bescheid vom 9. Juli 2020 entließ der Antragsgegner den Antragsteller mit Ablauf \ndes 30. September 2020 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die \nsofortige Vollziehung an. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich \nder Antragsteller nach Ablauf der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung \nund fachlichen Leistung nicht bewährt habe. Grundlage der Einschätzung sei die \nProbezeitbeurteilung. Mit seinen Einwendungen gegen die Beurteilung könne er nicht \ndurchdringen. Eine Probezeitverlängerung als milderes Mittel sei geprüft worden, \nkomme jedoch nur bei behebbaren Mängeln in Betracht. Die dem Antragsteller \nwiederholt gegebene Möglichkeit zur Behebung der Mängel habe er nicht genutzt. \nAuch die Erprobung in einer anderen Abteilung sei erfolglos geblieben. Es liege \nschließlich im besonderen öffentlichen Interesse, dem Beamten nach dem \nEntlassungstermin keine Tätigkeiten mehr zu übertragen, deren notwendige \nÜberprüfung die ohnehin knappen personellen Ressourcen binde. Hiergegen legte der \nAntragsteller mit Schreiben am 28. Juli 2020 erfolglos Widerspruch ein, worauf er am \n21. Oktober 2020 Klage bei dem Verwaltungsgericht Leipzig erhob (Az.: 8 K \n1467/20). \nDer Antragsteller hat am 4. August 2020 die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs (nunmehr seiner Klage) gegen den Bescheid vom 9. Juli \n2020 beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. \nSeptember 2020 abgelehnt. Die Vollziehungsanordnung des Antragsgegners begegne \nkeinen formalrechtlichen Bedenken. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung führe zur Ablehnung des Antrages, weil keine \ndurchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 9. Juli 2020 \nbestehen würden. Die Entlassungsverfügung sei in formeller Hinsicht und materiell-\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Entlassung des \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nAntragstellers gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG i. V. m. §§ 43, 44 SächsBG seien \ngegeben. Die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich in der \nProbezeit im Hinblick auf seine fachliche Leistung nicht bewährt, sei nicht zu \nbeanstanden. Die Probezeitbeurteilung könne als Grundlage für die Feststellung der \nNichtbewährung des Antragstellers herangezogen werden, weil sie nach summarischer \nPrüfung keine Rechtsfehler aufweise. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner \nbei der Erstellung der Probezeitbeurteilung vom 30. September 2019 die gesetzlichen \nGrenzen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt, der Beurteilung \neinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt oder allgemeine Wertmaßstäbe \nmissachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe. Der Antragsteller könne \nnicht mit den gegen seine Probezeitbeurteilung erhobenen Einwendungen \ndurchdringen. Das Verwaltungsgericht führt aus, dass die Probezeitbeurteilung nicht \ngegen § 10 SächsBeurtVO verstoße. Die Voraussetzungen der Norm hätten weder im \nZeitpunkt der Erstellung der Beurteilung noch bei deren Eröffnung bzw. Erörterung \nvorgelegen. Denn die Gleichstellung des Antragstellers mit einem Schwerbehinderten \nsei zwar rückwirkend, allerdings erst zum 16. Oktober 2019 erfolgt. Der \nAntragsgegner habe erst nach Erstellung der Beurteilung Kenntnis von der \nGleichstellung erlangt. Zudem sei die Gleichstellung auch erst nach Erstellung der \nProbezeitbeurteilung \nbeantragt \nworden. \nIm \nZeitpunkt \ndes \nErlasses \ndes \nWiderspruchsbescheides sei die Gleichstellung zwar bereits beantragt gewesen. Dies \nändere jedoch nichts an der Tatsache, dass der Antragsteller im maßgeblichen \nBeurteilungszeitraum weder schwerbehindert noch einem Schwerbehinderten \ngleichgestellt gewesen sei. \nHiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung ein, die \nEntlassungsverfügung vom 9. Juli 2020 beruhe auf einer rechtswidrigen \nProbezeitbeurteilung. Diese sei entgegen § 10 SächsBeurtVO erstellt worden und \ndaher insgesamt rechtswidrig. Die Anerkennung einer Schwerbehinderung oder \nBehinderung sei für die betreffende Einschränkung nicht statusbegründend, sondern \nerkenne lediglich einen bestehenden Zustand an. Die Schwerbehinderung oder \nBehinderung entstehe mit anderen Worten nicht mit dem Tag der Anerkennung, \nsondern bestehe „schon immer“. Hingegen sei die Gleichstellung mit einem \nSchwerbehinderten \nstatusbegründend. \n§ \n10 \nSächsBeurtVO \nstelle \nkeine \nstichtagsbezogene Regelung dar und erfordere keine Gleichstellung bis zu einem \n9 \n\n \n \n6 \nbestimmten Zeitpunkt, etwa bis zum Ende des Beurteilungszeitraums. Sinn und Zweck \nder Vorschrift sei es, bestehende Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund \nvon Schwerbehinderung oder solcher Grade der Behinderung, die einer \nSchwerbehinderung gleichgestellt seien, auf Wunsch des Behinderten im Rahmen der \nBeurteilung zu berücksichtigen. Die mögliche tatsächliche Einschränkung der \nLeistungsfähigkeit im Beurteilungszeitraum beruhe dabei auch bei einer Behinderung \nunter 50 % auf der „immer schon“ bestehenden Behinderung. Im Fall des \nBeschwerdeführers sei dies eine depressive Veranlagung, die aufgrund einer akuten \ndepressiven Erkrankung, zu einem mehrmonatigen Klinikaufenthalt während der \nProbezeit und einer elfmonatigen Dienstunfähigkeit geführt habe. Der Antragsteller \nsei deshalb nicht anders zu behandeln als ein Schwerbehinderter, dessen \nSchwerbehinderung innerhalb des Widerspruchsverfahrens gegen die Beurteilung \nanerkannt worden sei. Die Leistungsfähigkeit des Antragstellers sei durch seine \nBehinderung möglicherweise beeinträchtigt gewesen, weshalb er einen Anspruch nach \n§ 10 SächsBeurtVO habe. \nDer Antragsgegner ist der Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem \nBeschwerdevorbringen \nentgegengetreten \nund \nverteidigt \ndie \nangefochtene \nEntscheidung. Darüber hinaus trägt er vor, dass auch eine Berücksichtigung der \nGleichstellung nicht zu einer anderen Beurteilung geführt hätte. Bei der Beurteilung \nschwerbehinderter \noder \ngleichgestellter \nBeamter \nseien \nnur \nquantitative \nLeistungsminderungen, nicht jedoch qualitative Leistungsmängel zu berücksichtigen. \nDie mangelnde Bewährung des Antragstellers beruhe jedoch nahezu ausschließlich auf \nqualitativen Leistungsmängeln. \n2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung \ndes angegriffenen Beschlusses. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde \n- wie hier - nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, \ndie aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der \ngerichtlichen Entscheidung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der \nHauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Lassen sich diese bei einer im Verfahren des \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7 \nvorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, ist der Ausgang des \nVerfahrens in der Hauptsache also offen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen \nInteressenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nbehördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen, vorläufig von \nderen Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. \nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu \nLasten des Antragstellers aus, weil die Klage in der Hauptsache bei summarischer \nPrüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die streitgegenständliche \nEntlassungsverfügung und die ihr zugrundeliegende Probezeitbeurteilung sind bei \nsummarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat verweist hierzu auf \ndie zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 8 bis 16) und macht \nsie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen \nAnlass zu einer abweichenden Bewertung. \na) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen \nwerden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Das Beamtenverhältnis \nauf Probe dient der Ableistung einer Probezeit zur späteren Verwendung auf \nLebenszeit (§ 4 Abs. 3 Buchst. a) BeamtStG). Dementsprechend ist die Ernennung \nzum Beamten auf Lebenszeit nur zulässig, wenn der Beamte sich in einer Probezeit \nvon mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren nach Eignung, Befähigung \nund fachlicher Leistung bewährt hat (§ 10 Satz 1 i. V. m. § 9 BeamtStG, Art. 33 Abs. \n2 GG). Nach § 26 Abs. 2 SächsBG dauert die regelmäßige Probezeit - wie hier - drei \nJahre. Gemäß § 93 Abs. 1 SächsBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung \nder Beamten in regelmäßigen Abständen zu beurteilen. Für Beamte auf Probe erfolgt \ndie Beurteilung am Ende der Probezeit mit der Feststellung, ob sich der Beamte in der \nProbezeit bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit \ngeeignet ist. Hiervon ausgehend ist bei der Entscheidung über eine Entlassung nach \n§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG grundsätzlich, so auch hier, auf die \nProbezeitbeurteilung abzustellen, weil dieser zu entnehmen ist, ob sich der Beamte \n(auch) im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG bewährt hat. Steht die \nfehlende Bewährung wie im Fall des Antragstellers fest, ist der Beamte zu entlassen. \n13 \n14 \n\n \n \n8 \nInsoweit hat der Dienstherr auch kein Ermessen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6. Februar \n2018 - 3 CS 18.99 -, juris Rn. 5 ff.). \nDem entspricht die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Juli 2020. Der \nAntragsgegner hat seine prognostischen Einschätzung, ob der Antragsteller den \nAnforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden \nsind, voraussichtlich gerecht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 -, \njuris Rn. 53 ff.), maßgeblich auf dessen Probezeitbeurteilung vom 30. September 2019 \ngestützt und sich auch mit den diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers \nauseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \ndie Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich in der Probezeit im \nHinblick auf seine fachliche Leistung nicht bewährt, nicht zu beanstanden ist. Die \nProbezeitbeurteilung kann als Grundlage für die Feststellung der Nichtbewährung des \nAntragstellers herangezogen werden, weil sie nach summarischer Prüfung keine \nRechtsfehler aufweist. \nb) Der Antragsteller trägt mit seiner Beschwerde ausschließlich vor, dass die \nEntlassungsverfügung vom 9. Juli 2020 auf einer rechtswidrigen Probezeitbeurteilung \nberuhe, weil diese entgegen § 10 SächsBeurtVO erstellt worden sei (§ 146 Abs. 4 \nSatz 3 und 6 VwGO). \nDas Beschwerdevorbringen begründet keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nProbezeitbeurteilung vom 30. September 2019. Die Beurteilerin hat bei der Erstellung \nder Probezeitbeurteilung nicht gegen die Verfahrens- und Beurteilungsvorschrift des § \n10 SächsBeurtVO verstoßen. Die Probezeitbeurteilung des Antragstellers war nicht \nunter Berücksichtigung seiner Behinderung zu erstellen und ist deshalb nicht \nfehlerhaft. Gemäß § 10 Abs. 1 SächsBeurtVO sind Schwerbehinderte und diesen \ngleichgestellte Beamte unter Berücksichtigung ihrer Behinderung zu beurteilen, sofern \nsie dies nicht ablehnen. Der Beurteiler hat dazu mit dem schwerbehinderten Beamten \nein Gespräch über die Berücksichtigung der Behinderung zu führen. An dem Gespräch \nkann auf Wunsch des schwerbehinderten Beamten die Schwerbehindertenvertretung \nteilnehmen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 10 Abs. 1 SächsBeurtVO \nwaren nicht gegeben. Weder im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum vom 24. \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n9 \nNovember 2016 bis 27. September 2019 noch zum Zeitpunkt der Beurteilung lag eine \nSchwebehinderung oder entsprechende Gleichstellung des Antragstellers vor. \nDer Landkreis L stellte innerhalb des Beurteilungszeitraums keine Schwerbehinderung \nbei dem Antragsteller fest. Durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgte auch keine \nGleichstellung zu einem innerhalb des Beurteilungszeitraums liegenden Zeitpunkt. \nMaßgeblich ist insoweit allein der Beurteilungszeitraum für die Probezeitbeurteilung. \nBeamte auf Probe, mit Ausnahme derer, denen ein Amt im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 \nSächsBG übertragen wurde, werden spätestens drei Monate vor dem Ablauf der \nRegelprobezeit von drei Jahren dienstlich beurteilt (§ 2 Abs. 4 Satz 1 SächsBeurtVO; \n§ 93 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 2 SächsBG). Der Zeitraum bis zum \nAblauf der Entlassungsfrist nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG gehört nicht zum \nBeurteilungszeitraum. Die Entlassungsfrist ist vielmehr (mittelbare) Folge der \nfehlenden Bewährung in der Probezeit. Feststellungen und Sachverhalte nach Ablauf \ndes Beurteilungszeitraums, wie hier die Gleichstellung vom 11. Februar 2020 zum 16. \nOktober 2019, sind nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich unbeachtlich. \nNichts anderes ergibt sich aus § 10 Abs. 1 SächsBeurtVO. Der Wortlaut setzt voraus, \ndass die Schwerbehinderten-Eigenschaft beziehungsweise die Gleichstellung vor der \nanstehenden Beurteilung bereits feststehen. Das Gespräch nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und \n3 SächsBeurtVO ist nur zu führen, wenn es sich bei dem zu beurteilenden Beamten \num einen schwerbehinderten Beamten handelt. Dies war bei dem Antragsteller zum \nZeitpunkt der Beurteilung nicht der Fall. Die Regelung in § 10 Abs. 1 SächsBeurtVO \nist insoweit abschließend. \nEntgegen der Beschwerdebegründung bezieht sich § 10 SächsBeurtVO nicht etwa auf \neine mutmaßliche, möglicherweise bereits im Beurteilungszeitraum gegebene \nBehinderung unbestimmten Grades, sondern knüpft an die Begriffsbestimmung in § 2 \nAbs. 2 und 3 SGB IX für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen \nan. Die (allgemeine) Formulierung bzw. Definition des § 2 Abs. 1 SGB IX wurde \ngerade nicht in § 10 SächsBeurtVO übernommen. Die Feststellung einer \nSchwerbehinderung obliegt nicht etwa dem Beurteiler beziehungsweise Dienstherrn, \nsondern richtet sich nach den Vorschriften der §§ 151 und 152 SGB IX (vgl. auch \nZiffer III. Nr.1 VwV SGB IX). Selbst wenn Anhaltspunkte für eine Behinderung \nbekannt \ngewesen \nsein \nsollten, \nwäre \ndie \nBeurteilerin \nim \nRahmen \nder \n18 \n19 \n\n \n \n10\nProbezeitbeurteilung weder verpflichtet noch zuständig oder sonst berechtigt gewesen, \ninzident (und vorgreiflich) eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung des \nAntragstellers zu prüfen. Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die \nDurchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (nur) auf Antrag \ndes behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der \nBehinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (vgl. § 15a Abs. 1 SächsAGSGB). \nGemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erfolgt die Gleichstellung behinderter Menschen \nmit schwerbehinderten Menschen auf Grund einer Feststellung nach § 152 SGB IX \nauf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 187 \nAbs. 1 Nr. 5 SGB IX). Hieraus folgt, dass erst dann, wenn die zuständigen Behörden \nin dem hierfür vorgesehenen einheitlichen Verfahren nach einheitlichen Maßstäben \neinen Grad der Behinderung von wenigstens 50 oder die Gleichstellung zum Zeitpunkt \nder Antragstellung festgestellt haben, auch eine Beurteilung nach § 10 Abs. 1 \nSächsBeurtVO zu erfolgen hat. Denn nur diese Feststellungen nach §§ 151 und 152 \nSGB IX sind für andere Behörden rechtlich bindend (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Februar \n1992 - 5 C 48.88 -, juris Rn. 17; Urt. v. 17. Dezember 1982 - 7 C 11.81 -, juris Rn. \n15). \nEs bestehen auch deshalb keine Bedenken, insoweit auf den Schwerbehinderten-Status \nzu einem bestimmten Zeitpunkt abzustellen, weil es letztlich allein der Entscheidung \nund der Dispositionsbefugnis des möglicherweise behinderten Menschen obliegt, ob er \nüberhaupt und gegebenenfalls wann er Anträge nach §§ 151, 152 SBG IX stellt, um \ndie möglichen Rechtsfolgen der verbindlichen Feststellung einer Schwerbehinderung \noder Gleichstellung herbeizuführen. Es gibt keine Feststellung von Amts wegen und \nkein Antragsrecht Dritter (vgl. Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 5. Aufl. 2019, § 152 Rn. \n4, 9). Wie bereits festgestellt, lagen im oder für den Beurteilungszeitraum keine den \nAntragsgegner bindenden Feststellungen des Landkreises L oder der Bundesagentur \nfür Arbeit vor. Etwas anderes könnte möglicherweise dann gelten, wenn gemäß § 152 \nAbs. 1 Satz 2 SGB IX festgestellt worden wäre, dass ein Grad der Behinderung von \nwenigstens 50 bereits zu einem früheren, in den maßgeblichen Beurteilungszeitraum \nhineinreichenden, Zeitpunkt vorgelegen hat. Eine solche rückwirkende Feststellung ist \njedoch nicht erfolgt. \n20 \n\n \n \n11\nNach den vorstehenden Ausführungen kommt es nicht entscheidungserheblich darauf \nan, dass der Antragsteller die Beurteilerin bzw. die Staatsanwaltschaft L auch nicht \nrechtzeitig bis zur Abfassung der dienstlichen Beurteilung über möglicherweise \nbehinderungsbedingte Einschränkungen in Kenntnis gesetzt hat (vgl. dazu OVG \nNRW, Beschl. v. 9. September 2013 - 6 A 223/13 -, juris Rn. 14 - 19 und vom 4. \nJanuar 2010 - 6 B 1482/09 -, juris Rn. 10). Im Übrigen enthält auch die \nBeschwerdebegründung keinen substantiierten Vortrag zu einer etwaigen quantitativen \nLeistungsminderung infolge einer (Schwer-) Behinderung im Beurteilungszeitraum \n(vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1988 - 2 C 72.85 -, juris Rn. 17). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 40 GKG (i. V. m. \nNummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Der \nSenat folgt der zutreffenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die \nBeteiligten keine Einwände erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \n Quirmbach \n \n \n Nagel \n \n \n \n \n21 \n22 \n23 \n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487506","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-28/2-b-329-20","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 33b","ref_norm":"33b","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487506","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487506","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-28/2-b-329-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487506","retrieved":"2026-07-09 08:35:53.897801+00:00"}}