{"status":"available","doknr":"OLD487505","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-30","aktenzeichen":"1 B 348/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 348/20 \n \n3 L 416/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Chemnitz \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nBürgerhaus am Wall \nDüsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz, \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \nbeigeladen: \nHerr \nals Zwangsverwalter über das Grundstück \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nwegen \n \n \nBaurechts; Antrag auf bauordnungsrechtliches Einschreiten; Antrag nach § 123 \nVwGO \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \n \nam 30. Dezember 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 14. Oktober 2020 -3 L 416/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde (§ 146 VwGO) des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts, durch den sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nabgelehnt worden ist, bleibt ohne Erfolg. Auch auf die Beschwerde hin ist der \nAntragsgegnerin \nnicht \naufzuerlegen, \ndie \nNutzung \ndes \nBetriebs \ndes \nNahversorgungszentrums auf dem Grundstück .............................. für längstens sechs \nMonate zu untersagen. \nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller innerhalb der \ngesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der \nSenat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, \nrechtfertigen die beantragte Änderung des angefochtenen Eilbeschlusses nicht. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag als unzulässig angesehen und ergänzend \nausgeführt, dass der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \ngemacht habe. Es hielt u. a. fest, dass dem Antragsteller die Antragsbefugnis (§ 42 \nAbs. 2 VwGO analog) fehle. Der vorliegende Fall, in welchem der Antragsteller ein \nEinschreiten der Antragsgegnerin gegen den Zwangsverwalter seines eigenen \nGrundstücks begehre, sei mit der Fallkonstellation vergleichbar, in der ein \nWohnungseigentümer von der Bauaufsichtsbehörde ein Einschreiten gegen einen \nanderen Wohnungseigentümer derselben Wohnungseigentümergemeinschaft oder \ngegen einen Dritten, soweit dessen Störung auf das Grundstück bezogen ist, verlange. \nHierzu habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 3.97 - \n(juris Rn. 18-25) festgehalten, dass öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche \ninnerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks \nausgeschlossen seien. Die Rechtsverhältnisse unter Miteigentümern richteten sich \ngrundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht. Etwaige Drittschutzansprüche \nwürden durch das Zivilrecht überlagert und verdrängt. Unerheblich sei, ob die geltend \ngemachte \nStörung \ndes \nWohnungseigentums \nvon \neinem \nMitglied \nder \nEigentümergemeinschaft oder von einem Dritten verursacht werde. Für den \nAbwehranspruch des Wohnungseigentümers sei nämlich entscheidend, dass das \nWohnungseigentumsgesetz den Inhalt des Sondereigentums und damit zugleich die \nauf ihm beruhende Abwehrbefugnis gegenüber allen Beeinträchtigungen bestimme, da \nsie ihren Ursprung auf dem gemeinschaftlichen Grundstück hätten. \nNach Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die grundsätzlichen Überlegungen \ndieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den streitgegenständlichen \nFall übertragbar, auch wenn es hier nicht um das Einschreiten der Antragsgegnerin \ngegen \neinen \nWohnungseigentümer \naufgrund \neines \nAntrags \neines \nanderen \nWohnungseigentümers derselben Wohnungseigentümergemeinschaft gehe. Der \nAntragsteller wende sich im Kern gegen die ordnungsgemäße Verwaltung seines \nGrundstücks durch den Zwangsverwalter. Aus Sicht des Antragstellers sollen von ihm \ngeltend gemachte rechtswidrige Zustände am vom Zwangsverwalter beschlagnahmten \nObjekt mit öffentlichem Zwang beseitigt und rechtmäßige Zustände hergestellt \nwerden. Ein solcher Antrag greife jedoch in das besonders geregelte, gesetzliche \nVerhältnis im Rahmen der Zwangsverwaltung ein. Mit der Zulassung eines öffentlich \nrechtlichen Schutzanspruchs des Eigentümers eines beschlagnahmten Grundstücks \ngegen den bestellten Zwangsverwalter würde das bewusst zivilrechtlich ausgestaltete \nRechtsverhältnis ungewollt durch das öffentliche Verwaltungsrecht mitgeprägt und \n4 \n\n \n \n4 \nggf. \nunterlaufen. \nAnsprüche \ndes \nEigentümers \nauf \nEinschreiten \nder \nBauaufsichtsbehörde seien daher mangels subjektiver öffentlicher Rechtsposition \ni. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Aus gleichen Erwägungen gelte diese \nEinschränkung, soweit sich das Begehren des Antragstellers auf Einschreiten gegen \ndie Betreiber der Verkaufsflächen als Handlungsstörer, hier der Mieter oder Pächter \nrichte. \nDer Antragsteller ist der Auffassung, die vom Verwaltungsgericht herangezogene \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts treffe keine Aussage für den hier \nmaßgeblichen Fall. Anders als dort stelle sich hier nicht die Frage eines Anspruchs \neines Wohnungseigentümers gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Einschreiten gegen \neinen anderen Wohnungseigentümer derselben Wohnungseigentümergemeinschaft. Es \nverbiete sich auch ein Rückgriff auf grundsätzliche Überlegungen, da sich seine \nSituation, als von der Zwangsverwaltung seines Grundstücks Betroffener, maßgeblich \nvon derjenigen unter Miteigentümern unterscheide. Es gehe gerade nicht darum, dass \ndie Nutzung auf einem - zumindest teilweise - im fremden Eigentum stehenden \nGrundstück untersagt werden solle. Es liege vielmehr „Objektidentität“ oder \n„Objekteinheit“ vor. Hierbei sei die Befugnis, über das Objekt zu bestimmen, \nzwischen ihm und dem Zwangsverwalter geteilt. Demgegenüber könne bei einer \nWohnungseigentümergemeinschaft wegen der Trennung zwischen Gemeinschafts- \nund Sondereigentum von einer Objektmehrheit gesprochen werden. Schließlich wende \ner sich auch nicht gegen die Verwaltung des Grundstücks durch den Beigeladenen. \nDiesem sei es als Zwangsverwalter rechtlich und tatsächlich nicht möglich, einen \nAntrag auf baupolizeiliches Einschreiten bei der Antragsgegnerin zu stellen. Ein \nsolcher Antrag würde der der Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Erhaltung des \nwirtschaftlichen Bestands und der Pflicht zur ordnungsgemäßen Benutzung zuwider \nlaufen. Das Verwaltungsgericht habe ihm mit der Ablehnung der Antragsbefugnis \nrechtswidrig \nalle \nEigentümerrechte \nabgesprochen, \nobschon \nihm \nnach \nder \nzwangsvollstreckungsrechtlichen \nBeschlagnahme \nein \n„Eigentümerbefugnisrest“ \nverblieben sei. In diesem Rahmen müsse ihm die Möglichkeit der Initiative für \nbauaufsichtliches \nEinschreiten \noffen \nstehen. \nDie \nEntscheidung \ndes \nVerwaltungsgerichts bewirke eine Verletzung des Art. 20 Abs. 3 GG und des Art 19 \nAbs. 4 GG. Letzteres deshalb, weil er durch die Untätigkeit der Antragsgegnerin in \nseinem Eigentumsrecht verletzt sei. Da der verwaltungsrechtliche Bereich dem \n5 \n\n \n \n5 \nZwangsverwalter entzogen sei und beim Eigentümer verbleibe, komme es nicht zu \ndem vom Verwaltungsgericht befürchteten Unterlaufen des zivilrechtlichen \nRechtsverhältnisses. Sein Vorgehen richte sich gegen die Antragsgegnerin als \nBehörde, weshalb die Antragsbefugnis nach der sog. „Möglichkeitstheorie“ \nanzunehmen sei. \nAus diesen Erwägungen ergibt sich nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nabzuändern ist. \nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für einen zulässigen \nAntrag im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 \nAbs. 1 VwGO eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich ist \n(vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 69; Schoch, in: \nSchoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 123 Rn. 107). Folglich ist \nin der hier maßgeblichen Situation des einstweiligen Rechtsschutzes für eine \nVerpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) der Antrag gemäß § 42 Abs. 2 \nVwGO analog - soweit, wie hier, gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nur zulässig, \nwenn der Antragsteller geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung eines \nVerwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierzu bedarf es eines \nRechtssatzes, der die Behörde zum Erlass dieses Verwaltungsakts verpflichtet oder \nwenigstens ermächtigt und zugleich einen subjektiven Anspruch darauf gewährt sowie \nden Antragsteller in den Kreis der Berechtigten einbezieht. Dabei reicht es für die \nAntragsbefugnis aus, dass ein solcher Anspruch auf der Grundlage des \nAntragsvorbringens nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise \nausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. September 2018 - 7 C 23.16 -, juris \nRn. 10). \nHierzu enthält das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nichts Substantielles. \nUnabhängig davon ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zutreffend. Es ist \noffensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass der Antragsteller als Eigentümer des \nvermeintlich rechtswidrig genutzten Grundstücks zum Kreis der Berechtigten eines \nsubjektiven Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten nach § 80 Satz 2 SächsBO \ni. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 SächsBO gehört. Nach § 80 Satz 2 SächsBO kann die \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n6 \nBauaufsichtsbehörde die Nutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn die Nutzung \nim Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Die Vorschrift bietet \nDrittschutz für Nachbarn, welche durch die rechtswidrige Nutzung in eigenen Rechten \nverletzt sind (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht Sachsen, \nStand: 82. EL Juni 2020, SächsBO § 80 Rn. 153, 76 ff.). Der Antragsteller ist aber \nweder Dritter noch Nachbar. Er ist Eigentümer des Grundstücks, dessen rechtswidrige \nNutzung er behauptet. So begehrt er - wie er an anderer Stelle (Seite 7 des \nSchriftsatzes vom 12. November 2020) pointiert mitteilt - ein Vorgehen gegen sein \neigenes Grundstück. Es fehlt an der für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage \nkennzeichnenden Dreiecksbeziehung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. April 1988 \n- 4 B 67.88 -, juris Rn. 3). Ein Anspruch auf „Einschreiten gegen sich selbst“ steht \ndem Eigentümer des Vorhabengrundstücks nicht zu. Ihm obliegt es, den \nrechtswidrigen Zustand durch eigene Vorkehrungen zu verhindern (vgl. PfälzOLG, \nUrt. v. 8. Dezember 1998 - 6 U 12/98 -, juris Rn. 27). Das öffentliche Baurecht ist ein \nSystem, dass die Rechtsbeziehungen zwischen Grundstücken regelt (vgl. zum \nBauplanungsrecht: BVerwG, Urt. v. 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 -, juris Rn. 43; BayVGH, \nBeschl. v. 11. August 2014 - 15 CS 14.740 -, juris Rn. 17). Die Grundstücke werden \nvon ihren jeweiligen Eigentümern oder sonst dinglich Berechtigten repräsentiert (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 4. März 1983 - 4 C 74.80 -, juris Rn. 17; Urt. v. 14. Mai 1992 \n- 4 C 9.89 -, juris Rn. 20). Daher vermittelt das öffentliche Baurecht keine - wie vom \nAntragsteller geltend gemacht - auf dem Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 Abs. 1 \nSächsVerf) beruhende Schutzansprüche zwischen verschiedenen Berechtigten ein und \ndesselben Grundstücks. Von dieser Erwägung geht auch das vom Verwaltungsgericht \nzitierte, die Fälle des Miteigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft \nbetreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unter besonderer Berücksichtigung \nvon § 15 WEG aus (vgl. bereits: BVerwG, Urt. v 14. Oktober 1988 - 4 C 1.86 -, juris \nRn. 10). \nFolglich ist es nicht von Belang, dass dem Antragsteller wegen der durch die \nAnordnung der Zwangsverwaltung über das Grundstück bewirkten Beschlagnahme \n(§ 146 Abs. 1, § 20 Abs. 1 ZVG) die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks \nentzogen ist (§ 148 Abs. 2 ZVG). Zudem hat der Verwalter gemäß § 152 Abs. 1 ZVG \ndas Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das \nGrundstück in seinem wirtschaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsmäßig zu \n10 \n\n \n \n7 \nbenutzen. Die dem Zwangsverwalter damit auferlegte Pflicht zur Bestandserhaltung ist \nweitreichend. Zu ihr gehört auch, der Verschlechterung des Beschlagnahmeobjekts \nvorzubeugen. Führen Mängel am Gebäude, wie der Antragsteller meint, zu \nGefahrenquellen für Mieter oder Dritte, ist der Zwangsverwalter zur Vermeidung einer \nHaftung zur Ausbesserung verpflichtet (vgl. Keller, in: Böttcher, ZVG, 6. Aufl. 2016, \n§ 152 Rn. 10 ff.). \nDer Antragsteller ist einer etwaigen unzureichenden Bestandserhaltung durch den \nBeigeladenen auch nicht schutzlos ausgeliefert. Zwar entscheidet der Beigeladene als \nZwangsverwalter im Rahmen seiner sich aus § 152 Abs. 1 ZVG ergebenden \nVerpflichtungen selbstständig und eigenverantwortlich (vgl. Keller a. a. O., § 152 \nRn. 68). Er haftet aber u. a. dem Schuldner, hier dem Antragsteller, für die Sicherung \ndes ordnungsgemäßen Bestands des Objekts nach § 154 Satz 1 ZVG (vgl. Keller \na. a. O., § 154 Rn. 3c). Außerdem unterliegt der Beigeladene gemäß § 153 Abs. 1 \nZVG der Aufsicht und den Anordnungen des Vollstreckungsgerichts. Der \nAntragsteller hat die Möglichkeit, beim Vollstreckungsgericht Anweisungen gegen \nden Beigeladenen anzuregen und sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 793 \nAbs. 1 ZPO einzulegen, wenn das Vollstreckungsgericht auf entsprechende Anregung \nkeinen Anlass für eine Anweisung an den Zwangsverwalter sieht (vgl. Keller a. a. O., \n§ 152 Rn. 68). Daher besteht auch ein hinreichender Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) \ndes Antragstellers in Bezug auf sein Eigentum. Schließlich bleibt das Handeln der \nBauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin vom öffentlichen Recht gesteuert (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 12. März 1998 a. a. O., Rn. 20), so dass auch die Bindung der \nAntragsgegnerin an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht aufgehoben ist. \nNachdem sich bereits die Antragsablehnung mangels Antragsbefugnis als zutreffend \nerweist, bedarf es keines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen zu den weiteren \nvom Verwaltungsgericht angeführten Ablehnungsgründen. Ungeachtet dessen stellen \ndie Beschwerdegründe die Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine konkrete \nGefährdungslage für andere Rechtsgüter des Antragstellers als das Eigentum sei nicht \nglaubhaft gemacht, nicht in Frage. Insbesondere kann den Ausführungen des \nAntragstellers nicht entnommen werden, dass das vom Beigeladenen vorgelegte \nBrandschutzkonzept, welches von einem qualifizierten Brandschutzplaner erstellt und \nvon einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde des Freistaats Sachsen anerkannten \n11 \n12 \n\n \n \n8 \nPrüfingenieur bestätigt worden ist, den Anforderungen an einen bautechnischen \nNachweis i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 1 SächsBO nicht genügt. Es kann der \nBeschwerdebegründung auch nicht entnommen werden, dass es an der Umsetzung \ndieses Brandschutzkonzepts fehlt. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da sich der Beigeladene mit \nSchriftsatz vom 4. Dezember 2020 durch einen eigenen Antrag einem Kostenrisiko \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO) entspricht es der Billigkeit i. S. d. \n§ 162 Abs. 3 VwGO seine außergerichtlichen Kosten dem unterlegenen Antragsteller \naufzuerlegen. \nBei der nach § 47 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG zu bemessenden \nHöhe des Streitwerts folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen \ndie die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. \nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 \nVwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n13 \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-30/1-b-348-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487505","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487505","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-30/1-b-348-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487505","retrieved":"2026-07-09 08:35:53.841432+00:00"}}