{"status":"available","doknr":"OLD487503","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-30","aktenzeichen":"3 B 450/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 450/20 \n \n6 L 994/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAllgemeinverfügung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel und \nden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor \n \nam 30. Dezember 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 30. Dezember 2020 - 6 L 994/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. \n \nDie Antragsgegnerin erließ am 28. Dezember 2020 eine Allgemeinverfügung über die \nUntersagung des Mitführens und Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen auf-\ngrund der Corona-Pandemie - im Folgenden: Allgemeinverfügung -. \nDeren Nr. 1 enthält folgende Regelung: \n„In Ergänzung zur SächsCoronaSchVO sowie den dazu ergangenen Allgemeinverfü-\ngungen wird für den Zeitraum 31. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 das Mitführen \nund Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, F3 und F4 im \nSinne des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) \nim gesamten Stadtgebiet untersagt.“ \nDer Antragsteller hat gegenüber diesem Verbot um einstweiligen Rechtsschutz beim \nVerwaltungsgericht nachgesucht. \nDas Verwaltungsgericht hat seinen Antrag mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt. \nDer Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Bei summarischer Prüfung spreche viel da-\n1 \n2 \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n3\nfür, dass ein Widerspruch ohne Erfolg bleiben werde, weil sich die streitgegenständli-\nche Regelung der Allgemeinverfügung als rechtmäßig erweisen werde und ihn daher \nnicht in seinen Rechten verletze (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch für den Fall einer \nreinen Folgenabwägung könne die Kammer keine Beeinträchtigung der grundrechtlich \ngeschützten Belange des Antragstellers erkennen, die eine Anordnung der aufschie-\nbenden Wirkung eines Widerspruchs tragen könne. \n \nDie Kammer gehe mit dem Senat (Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris \nRn. 17 ff.) davon aus, dass § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 IfSG eine ausreichende \ngesetzliche Ermächtigungsgrundlage darstelle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen \ndes § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG seien aufgrund der gegenwärtigen Corona-Pandemie er-\nfüllt. Da die in § 28a Abs. 1 IfSG vorgesehenen Schutzmaßnahmen nicht abschließend \naufgezählt seien, sei die Antragsgegnerin befugt, - wie hier geschehen - über die Re-\ngelbeispiele des § 28a Abs. 1 IfSG hinaus Regelungen zu treffen. Das zeitlich befriste-\nte Verbot des Mitführens und Abbrennens von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 \nbis F4 erweise sich bei summarischer Prüfung als verhältnismäßig. Es verfolge einen \nlegitimen Zweck, weil es vorrangig der Reduzierung menschlicher Kontakte und damit \nder Verminderung von Infektionen diene. Das angegriffene Verbot sei auch zur Errei-\nchung dieses Zwecks geeignet. Silvesterfeuerwerke setzten mit ihren Licht- und \nKnalleffekten einen besonderen Anreiz für Ansammlungen im öffentlichen Raum. \nDem wirke ein Verbot entgegen. Dies gelte nicht nur für Personen, die selbst ein Feu-\nerwerk zünden würden. Auch und gerade für unbeteiligte Dritte, die selbst über keine \neigenen pyrotechnischen Restanten verfügten, bestehe ein Anreiz, bei einem Feuer-\nwerk anderer zu verweilen oder diese an Orten mit besonders gutem Blick auf die \nStadt, die an Silvester dann auch stärker frequentiert seien, zu beobachten. Dies gelte \nauch für Feuerwerk auf nicht öffentlich zugänglichen Privatgrundstücken, weil es \ngleichermaßen weithin sicht- und hörbar sei und Schaulustige anziehe. Fände ein Ab-\nbrennen von Feuerwerken nicht statt, würden sich diese Personen voraussichtlich am \nJahreswechsel nicht begegnen und keine infektionsschutzrelevanten Kontakte haben. \nAbgesehen hiervon begegne auch die weitere Erwägung, eine zusätzliche Belastung \nder ohnehin stark belasteten Krankenhäuser durch feuerwerksbedingte Verletzungen \nzu vermeiden, keinen durchgreifenden Bedenken. Das angegriffene Verbot erweise \nsich bei summarischer Prüfung als erforderlich. Vergleichbar effektive, aber mildere \nMittel zur Erreichung des Ziels der Pandemie-Eindämmung bestünden nicht. Das Ver-\n6 \n\n \n \n4\nkaufsverbot für Feuerwerkskörper reiche nicht aus, um das Ziel in gleicher Weise zu \nerreichen. Dürften die erfassten Feuerwerkskörper zum Jahreswechsel abgebrannt \nwerden, würde dies die Ansammlung von Personen begünstigen, die sich an Silvester- \nund Neujahrsfeuerwerk erfreuen wollten. Es würde auch nicht genügen, das Abbren-\nnen von Pyrotechnik der Kategorie F2 nur an bestimmten publikumsträchtigen Plätzen \nzu verbieten, um Verdrängungseffekte zu vermeiden. Derartige Feuerwerke zögen \nSchaulustige sowohl aus der näheren Umgebung an und setzten zudem den Anreiz, \nOrte mit gutem Überblick auf die Stadt aufzusuchen, um Feuerwerke aus der Ferne zu \nbeobachten. Erfahrungsgemäß seien solche Orte an Silvester stark frequentiert und \nbildeten ebenfalls einen Anziehungspunkt für Ansammlungen. Für das Infektionsge-\nschehen sei es insofern unerheblich, ob sich die Menschen in der Nähe des Zündorts \nträfen oder aus der Entfernung beobachteten. Ein Verbot lediglich von Feuerwerk in \nder Öffentlichkeit stelle deshalb kein gleich geeignetes Mittel dar. Im Hinblick auf die \nEntscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 18. Dezem-\nber 2020 - 13 MN 568/20 -, juris) gehe die Kammer angesichts der signifikanten Un-\nterschiede zwischen dem dortigen landesweiten Verbot in einem Flächenland zu dem \nhier zu beurteilenden Verbot für das Gebiet einer Großstadt, vor allem aber auch we-\ngen der signifikant höheren Inzidenzlage in der Landeshauptstadt Dresden wie auch im \ngesamten Freistaat Sachsen davon aus, dass sich die Situation insofern nicht verglei-\nchen lasse. Als Annex-Regelung zum Abbrennverbot bestünden auch keine durchgrei-\nfenden Bedenken gegen die Erforderlichkeit des Verbots des Mitführens von pyro-\ntechnischen Erzeugnissen der Kategorie F2 und höher. Ein alleiniges Abbrennverbot \nsei im Vollzug unpraktikabel. Das Mitführ- und Abbrennverbot sei in der derzeitigen \nPandemielage auch angemessen. Der durch Art. 2 Abs. 2 GG gebotene Schutz vor Ge-\nfahren für Leib und Leben der von einer Ansteckung mit COVID-19 bedrohten Perso-\nnen durch das Abbrennverbot überwiege die durch die allgemeine Handlungsfreiheit \n(Art. 2 Abs. 1 GG) geschützten Interessen des Antragstellers an der Durchführung ei-\nnes privaten Silvesterfeuerwerks. In Anbetracht der derzeitigen Pandemielage im Frei-\nstaat Sachsen bestünden keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit im engeren \nSinne, weil die seit November 2020 ergriffenen Maßnahmen lediglich das exponentiel-\nle Wachstum der Infektionen gestoppt habe, die Infektionszahlen sich aber weiterhin \nauf einem solch hohen Niveau bewegten, dass eine Kontaktnachverfolgung und eine \neffektive Eindämmung des Infektionsgeschehens bis zu einer Impfung weiter Bevölke-\nrungskreise nicht gewährleistet sei. Gegenüber einer nächtlichen Ausgangssperre - wie \n\n \n \n5\nin Bayern - stelle sich das Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern der Katego-\nrien F2 bis F4, das lediglich Unterhaltungszwecken diene, als milderes Mittel dar. \nSelbst wenn man davon ausginge, dass sich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nAllgemeinverfügung offensichtlich nicht feststellen lasse, führe eine Interessenabwä-\ngung zu einem klaren Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem \nAussetzungsinteresse des Antragstellers. Vor dem Hintergrund, dass die brauchtums-\ngemäße Begehung des Jahreswechsels nicht zwangsläufig auf das Abbrennen pyro-\ntechnischer Erzeugnisse der Kategorien F2 bis F4 beschränkt sei und jedenfalls für den \nbevorstehenden Jahreswechsel sich das neue Jahr auch mittels Tischfeuerwerk, Wun-\nderkerzen u. a. pyrotechnischen Erzeugnissen der Kategorie F1 oder mit anderweitigen \nBräuchen begrüßen lasse, sei dieses Interesse angesichts der drohenden erheblichen \nGefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen nicht geeignet, dem priva-\nten Aussetzungsinteresse den Vorrang einzuräumen. \n \nDie mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe geben keine Veranlassung zu einer \nAbänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \n \nDer Antragsteller meint, es sei bereits fraglich, ob es sich bei dem Feuerwerksverbot \num eine notwendige Schutzmaßnahme i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG handele. Das \nVerbot führe nämlich nicht zu einer unmittelbaren Kontaktreduzierung. Es gäbe in \nDresden bereits umfangreiche Maßnahmen, um Kontakte zu reduzieren. Ein Feuer-\nwerksverbot sei damit nicht gleichzusetzen. Es sei nicht üblich, dass Feuerwerk Perso-\nnen anziehe. Vielmehr zünde jeder Haushalt für sich ein paar Raketen. Es sei auch \nnicht zulässig, wenn das Verwaltungsgericht darüber spekuliere, wie der niedrige Inzi-\ndenzwert in Dresden von 210,4 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner zustande ge-\nmommen sei. Es werde nicht erläutert, wieso die Stadt Leipzig mit nur drei Verbots-\nzonen für öffentliches Feuerwerk auskomme. Dies gelte auch im Hinblick auf andere \nStädte mit höherer Inzidenz. Es sei mindestens eine Nutzung auf Privatgrundstücken \nzu gestatten. Die Annahme einer Überflutung der Notaufnahmen durch Verletzte im \nZusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerk sei nicht gerechtfertigt. Hierzu \nverweist er auf die Äußerung des Leiters einer Notaufnahme. Letztlich sei auch die \nBedeutung der Silvestertradition zu berücksichtigen, dass neue Jahr mit Feuerwerk zu \nbegrüßen. \n \n7 \n8 \n\n \n \n6\nDie so begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Für das vorläufige Rechtsschutzbe-\ngehren ist das Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der vom \nAntragsteller erhobene Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung nach § 28 Abs. 3 \ni. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wir-\nkung hat. Der Senat nimmt ebenso wie das Verwaltungsgericht an, dass bei der gebo-\ntenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Erfolgs-\naussicht zu Gunsten des Antragstellers in Bezug auf das noch durchzuführende Ver-\nfahren in der Hauptsache besteht. Die Allgemeinverfügung erweist sich voraussicht-\nlich als rechtmäßig. \nMit dem Verwaltungsgericht ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Umstand, dass \ndieser um Rechtsschutz für eine noch nicht in Kraft getretene Allgemeinverfügung \nnachsucht, der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Gemäß Nr. 3 der All-\ngemeinverfügung tritt diese nämlich erst am 31. Dezember 2020 um 0.00 Uhr in Kraft, \nso dass vorbeugender Rechtsschutz begehrt wird. Zwar ist ein solch vorbeugender \nRechtsschutz gegen Verwaltungsakte grundsätzlich unzulässig (Schenke, in: \nKopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Vor § 40 Rn.33). Vorliegend gebietet Art. 19 \nAbs. 4 GG aber davon ein Ausnahme, da in Hinblick auf die äußerst kurzfristige Gel-\ntungsdauer der Allgemeinverfügung bis zum Ablauf des 1. Januars 2021, andernfalls \nüberhaupt kein Rechtsschutz gegen diese gewährt werden könnte. \nDas Verbot des Mitführens und Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der \nKategorie F2, F3 und F4 im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis d des Gesetzes \nüber explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) erweist sich im \nRahmen der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Dabei \nstellen die vorgenannten Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § \n28 Abs. 1, § 32 Satz 2 IfSG i. V. m. § 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO dar. \nNach § 28 Abs. 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnah-\nmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 IfSG und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten \nzu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Aus-\nscheider festgestellt werden soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung \nübertragbarer Krankheiten erforderlich ist. \n9 \n10 \n11 \n22 \n\n \n \n7\nDer Senat hat in Bezug auf die sogenannte zweite Welle der Coronavirus-Infektionen \nin Deutschland bereits mehrfach entschieden, dass die Voraussetzungen des § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG erfüllt sind (SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B \n349/20 -, juris Rn. 37 ff.; Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 351/20 -, juris Rn. 38, \nBeschl. v. 8. Dezember 2020 - 3 B 377/20 -, juris Rn. 18, und Beschl. v. 22. Dezember \n2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 22). Daran hält der Senat auch weiterhin fest. Ergänzend \nist festzustellen, dass das Robert-Koch-Institut am 30. Dezember 2020 für die Landes-\nhauptstadt Dresden eine 7-Tages-Inzidenz von 222,9 Neuinfektionen je 100.000 Ein-\nwohner \nausweist \n(RKI, \nCOVID-19-Dashboard, \nhttps://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, Stand 30. Dezember 2020, 0.00 \nUhr). Dabei ist davon auszugehen, dass dies nicht den tatsächlichen Stand des Infekti-\nonsgeschehens widerspiegelt, da in den vergangen Tagen - feiertagsbedingt - weniger \ngetestet wurde. Zudem zeigt der Freistaat Sachsen nach den Angaben des Statistischen \nBundesamtes auch eine auffällige Entwicklung der Sterbefallzahlen und der Über-\nsterblichkeit. Die Differenz der Sterbefallzahlen zum Durchschnitt der vier Vorjahre \nnimmt derzeit von Woche zu Woche deutlich zu. In der 41. Kalenderwoche lag die \nZahl der Sterbefälle noch unter dem Durchschnitt; in der 47. Kalenderwoche lag sie \n46 % \nbeziehungsweise \n476 \nFälle \ndarüber \n(https://www. \ndesta-\ntis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/12/PD20_523_12621.html). \nDer Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 IfSG als Generalklausel ausgestaltet. Dem liegt die \nErwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftre-\nten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld be-\nstimmen lässt. Daher kommt der Behörde hinsichtlich Art und Umfangs der Bekämp-\nfungsmaßnahmen ein Ermessen zu (BR-Drs. 566/99, S. 169). Dieses Ermessen findet \nseine Grenze im Begriff der Notwendigkeit. Die Maßnahmen müssen mithin zur Ver-\nhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sein. Darüber hinaus setzt \nder Verhältnismäßigkeitsgrundsatz diesem Ermessen Grenzen (vgl. zum Ganzen \nBVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 24). Dass der am 19. Novem-\nber 2020 in Kraft getretene § 28a IfSG das Verbot des Mitsichführens und des Ab-\nbrennens von Pyrotechnik nicht als notwendige Schutzmaßnahme aufzählt, steht dem \nnicht entgegen, da sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus seiner Entstehungsge-\nschichte (BT-Drs. 19/23944, S. 31) ergibt, dass es sich lediglich um - nicht abschlie-\nßende - Regelbeispiele notwendiger Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG han-\n13 \n14 \n\n \n \n8\ndelt. § 28 Abs. 1 IfSG ist voraussichtlich auch nicht so zu verstehen, dass nur ortsge-\nbundene Verhaltensbeschränkungen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne dieser \nVorschrift sind. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Worts „insbesondere“, wel-\nches vorliegend in sprachlicher Hinsicht für eine beispielhafte Aufzählung steht. Auch \naus § 28a Abs. 1 IfSG, welcher für die Corona-Virus-Pandemie die notwendigen \nSchutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG näher spezifiziert, ergibt sich nicht, \ndass Verhaltensbeschränkungen stets einen Ortsbezug aufzuweisen haben. Das ergibt \nsich bereits aus der in § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG normierten Pflicht, eine Mund-\nNasenbedeckung zu tragen, die keinen Ortsbezug aufweist. Schließlich können gemäß \n§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen \nbeschränkt oder verboten werden. \nSoweit die Allgemeinverfügung in ihrer Begründung darauf abstellt, dass Verletzun-\ngen durch das Abbrennen von Pyrotechnik und die daraus folgende Inanspruchnahme \nmedizinischer Behandlung unterbunden werden soll handelt es sich um keine notwen-\ndige Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 IfSG. Wie ausgeführt sind von dieser \nErmächtigungsgrundlage nur Maßnahmen gedeckt, die zur Verhinderung der Verbrei-\ntung übertragbarer Krankheiten erforderlich sind. Der mit der Maßnahme verfolgte \nZweck, dass dem Gesundheitssystem genügend Kapazitäten zur Behandlung der an \nCOVID-19 Erkrankten zur Verfügung stehen, verhindert jedoch nicht die Verbreitung \ndes Coronavirus, denn im Krankenhaus werden nur die bereits Infizierten behandelt. \nDarüber hinaus kommt der Antragsgegnerin weder aus gefahrenabwehrrechtlichen \nGesichtspunkten noch unter dem Aspekt der Gewährleistung der medizinischen Ver-\nsorgung der Bevölkerung eine Regelungsbefugnis zu. Soweit es um die Verhinderung \nder aus der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände resultierenden Gefahren geht, \nwerden Regelungen getroffen, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterlie-\ngen (so auch BayVGH, Beschl. v. 29. Dezember 2020 - 20 CS 20.3139 -; NdsOVG, \nBeschl. v. 18. Dezember 2020 - 13 MN 568/20 -, juris Rn. 40; VG Hamburg, Beschl. \nv. 23. Dezember 2020 - 14 E 5238/20 -). Dem Bundesgesetzgeber kommt im Bereich \ndes Sprengstoffrechts gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 Alt. 2 GG die ausschließliche Ge-\nsetzgebungskompetenz zu. Diese Kompetenz ist auch umfassend zu verstehen und er-\nfasst alle Fragen des Umgangs mit explosionsfähigen und -gefährlichen Stoffen (Uhle, \nin: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 92. EL August 2020, Art. 73 Rn. 376 f.). \nDer Bund hat die Länder auch nicht durch ein Bundesgesetz dazu ermächtigt, eigene \n15 \n\n \n \n9\nRegelungen zu treffen, was gemäß Art. 71 GG Voraussetzung für eine Normsetzungs-\nkompetenz der Länder im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung ist. Der Bund \nhat mit dem Sprengstoffgesetz und der Sprengstoffverordnung vielmehr eigene Rege-\nlungen getroffen. Soweit es der Antragsgegnerin darum geht, die medizinische Ver-\nsorgung der Bevölkerung sicherzustellen, vermag der Senat keine Ermächtigungs-\ngrundlage für die konkret erlassene Regelung zu erkennen. Allein aus der in Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG verankerten Schutzpflicht des Staates für das menschliche Leben \nwird man diese nicht herleiten können. Letztlich kann der Senat diese Frage aber auch \ndahin stehen lassen, da die Antragsgegnerin ihre Regelung auch auf das nach § 28 \nAbs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO legitime Ziel der Kontaktvermeidung gestützt hat, \nwas die angeordneten Beschränkungen selbständig trägt. Insoweit entfaltet die be-\nschriebene bundesrechtliche Kompetenz in Bezug auf das Sprengstoffrecht auch keine \nSperrwirkung, denn es handelt sich um davon gesondert zu betrachtende infektions-\nschutzrechtliche Fragestellungen. Zwar wurden mit der Dritten Verordnung zur Ände-\nrung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz auch infektionsschutzrechtliche \nZwecke verfolgt, da die Änderung des § 22 Abs. 1 der 1. SprengVO ausdrücklich \n(auch) dem Ziel dient, die durch die COVID-19-Pandemie angespannte Situation der \nKrankenhäuser nicht zusätzlich durch in der Silvesternacht durch unsachgemäßen \nFeuerwerkskörpergebrauch behandlungsbedürftige Bürger zu belasten (BR-Drs. \n765/20, Begründung S. 2). Dies vermag allerdings schon deswegen keine Sperrwir-\nkung für infektionsschutzrechtliche Zwecke bewirken, weil sich aus dem ebenfalls \nvom Bundesgesetzgeber erlassenen Infektionsschutzgesetz, soweit es um infektions-\nverhindernde Maßnahmen geht, eine Rechtsetzungskompetenz der Länder und Kom-\nmunen ausdrücklich aus § 32 Satz 1 und 2 IfSG ergibt. Zudem hat der Verordnungs-\ngeber im Rahmen des Erlasses der Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Ver-\nordnung zum Sprengstoffgesetz ausweislich der Verordnungsbegründung zwar ein \nVerbot des Abbrennens von Feuerwerk erwogen, aber dieses als weniger effektiv als \nein Verkaufsverbot verworfen (vgl. BR-Drs. 765/20, Begründung S. 2) und somit von \nseiner Regelungskompetenz gerade keinen Gebrauch gemacht. \nDas mit der Allgemeinverfügung somit kompetenzrechtlich nicht zu beanstandende \nZiel der Kontaktvermeidung der Bevölkerung in der Silvesternacht hat das Verwal-\ntungsgericht als verhältnismäßig angesehen. Dazu verhält sich die Beschwerdebegrün-\n16 \n\n \n \n10\ndung nicht explizit, so dass dies nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Prüfungskompe-\ntenz des Senats entzogen ist. \n \nWeshalb das angegriffene Verbot nicht zu einer Kontaktreduzierung führen kann, lässt \ndie Beschwerde nicht erkennen. Es ist jedenfalls in Dresden typisch, sich an exponier-\nten Orten an Silvester zusammenzufinden, um das Feuerwerk über dem Elbtal anzu-\nschauen. Dies hat regelmäßig große Menschenansammlungen zur Folge, ohne dass es \nfür diesen allgemeinen Erfahrungswert einer zusätzlichen polizeilichen Einschätzung \nbedarf. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend dargelegt, weshalb Feuer-\nwerke auf Privatgrundstücken zulässigerweise durch die angegriffene Allgemeinver-\nfügung untersagt werden dürfen. \n \nEs liegt im Ermessen der Kommunen, wie sie ihre Schutzmaßnahmen im Hinblick auf \ndie Corona-Pandemie ausrichten. Die Beschwerde zeigt relevante Ermessensfehler der \nAntragsgegnerin nicht auf. Die Inzidenzzahlen sind insgesamt im Freistaat Sachsen \nextrem hoch, so dass es nicht darauf ankommt, ob der schon sehr hohe Wert von 210,4 \nNeuinfektionen tatsächlich vielleicht noch viel höher ist. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 2, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen \ndie keine Einwände erhoben wurden. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nKober \n \n Nagel \n \n Pastor \n \n17 \n18 \n19 \n20 \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487503","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-30/3-b-450-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":10},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487503","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487503","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-30/3-b-450-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487503","retrieved":"2026-07-09 08:35:53.746573+00:00"}}