{"status":"available","doknr":"OLD487501","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-04","aktenzeichen":"3 A 3/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 3/20.A \n \n5 K 2388/18.A \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des Herrn \n2. der Frau \nbeide wohnhaft \nEutritzscher Straße 17 a, 04105 Leipzig \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr v. Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 4. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nAuf den Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 20. September 2019 - 5 K 2388/18.A - zugelassen. \n \nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. \nGründe \nDer Zulassungsantrag hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, da der von den Klägern \ngeltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 VwGO bezeichneten \nVerfahrensmangels in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) gegeben ist. \nDie Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volks- und alevitischer \nReligionszugehörigkeit. Sie reisten am ............. 2018 auf dem Luftweg ein und \nbeantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gaben sie an, der \nKläger habe seit 2011 an der Ausrichtung von Gedenkveranstaltungen wegen eines \nMassakers im Jahre 1938 mitgewirkt. 2018 hätten an dieser Veranstaltung auch \nArmenier teilgenommen. Der Kläger sei dann wenige Tage später befragt worden. \nDiesen Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom \n............ 2018 ab. Die Kläger seien nicht in ihren Menschenrechten gravierend verletzt \nworden. Sie hätten offiziell nach Deutschland ausreisen können. Dies spreche gegen \nein besonderes Verfolgungsinteresse. \nDas Verwaltungsgericht hat ihre hierauf erhobene Klage mit dem angefochtenen \nUrteil abgewiesen. Die Kläger seien unverfolgt ausgereist. Die mehrfachen Gespräche \ndes Klägers mit Personen, bei denen es sich nach seiner Auffassung um Mitarbeiter \ndes Geheimdiensts gehandelt habe, und die behauptete Aufforderung im Jahr 2017, er \nsolle das Denkmal beseitigen, hätten noch keine asylbegründende Qualität. Auch im \nFall einer Rückkehr drohe ihnen keine relevante Verfolgung. Das Gericht sei von der \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nGlaubhaftigkeit des Vortrags der Kläger überzeugt. Allerdings erwecke dessen Inhalt \nerhebliche \nZweifel \ndaran, \ndass \nes \nim \nkonkreten \nFall \nein \nspezielles \nVerfolgungsinteresse geben könne. Bis auf die geschilderten Gespräche hätten die \nKläger keine Nachteile erlitten. Offenbar seien auch gegenüber keiner weiteren in die \nOrganisation \nder \nVeranstaltung \neingebundenen \nPerson \nkonkrete \nVerfolgungsmaßnahmen ergriffen worden. Insgesamt ergebe sich das Bild, dass der \nKläger zwar in einer Form politisch aktiv gewesen sei, die dem türkischen Staat nicht \nwillkommen gewesen sei. Gleichwohl hätten die staatlichen Organe dies \nhingenommen. Über einen recht langen Zeitraum ab 2011 hätten weder der Kläger \nnoch andere an der Organisation der Gedenkveranstaltung mitwirkende Personen \nasylerhebliche Nachteile erlitten. \nDas Zulassungsvorbringen der Kläger zeigt einen Verfahrensfehler in Gestalt einer \nVerletzung rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und \nAbs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten \nzur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist \ngrundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten \nzur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit \njedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich \nnicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren \nEntscheidungen. \nVielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass \ntatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis \ngenommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das \nGericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, \ndie für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht \nein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht \nnach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich \nunsubstantiiert war. Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das \nGericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nderen Sicht gebotene Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 \nBvR 863/17 -, juris Rn. 15). \nHierzu tragen die Kläger in ihrem Zulassungsantrag vor: \nDas Urteil sei unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen, es \nfehle an wesentlicher Stelle an einer Begründung. Die Entscheidung lasse seinen \nausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag \nunberücksichtigt. Mit diesem habe er die Vernehmung eines - sachverständigen - \nZeugen u. a. zum Beweis der Tatsache, dass regelmäßig Personen aus seinem Umfeld, \ndie sich etwas profiliert hätten, verhaftet und unter Vorwänden angeklagt würden und \ndass die Kläger aufgrund ihrer Aktivitäten diejenigen seien, denen dies als Nächste \ndrohe, beantragt. Zudem habe der Zeuge Kenntnis davon, dass nach der Ausreise der \nKläger und auch weiterhin im Dorf nach ihnen von Personen gefragt werde, die \noffensichtlich dem Geheimdienst angehörten. Das Verwaltungsgericht sei ohne \nBerücksichtigung dieses Vortrags und Beweisantritts zu der Auffassung gelangt, dass \nbis auf ein Gespräch mit mutmaßlichen Geheimdienstmitarbeitern keine weitere \nReaktionen des türkischen Staates im Hinblick auf den Kläger und seine Aktivitäten \nerfolgt seien. Weder werde die Tatsache berücksichtigt, dass nach den Klägern in der \nTürkei gesucht werde, noch, wie der sachverständige Zeuge dies bewerte. Dem Urteil \nfehle es insoweit auch an einer Begründung. \nDieses Vorbringen rechtfertigt die Annahme eines Gehörsverstoßes. \nMit einem hilfsweisen Beweisantrag wird nur die weitere Erforschung des \nSachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (BVerwG, Beschl. v. 20. Dezember \n2011 - 7 B 43/11 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Insoweit wurde die Auffassung vertreten, \ndass in diesen Fällen die Möglichkeit zur Erhebung einer Gehörsrüge nicht eröffnet \nsei, wenn sich ein Kläger durch die bloß hilfsweise Stellung von Beweisanträgen der \ndurch § 86 Abs. 2 VwGO eröffneten Möglichkeit begebe, die Gründe, die das Gericht \nzur Ablehnung seines Beweisantrags veranlassten, noch in der mündlichen \nVerhandlung zur Kenntnis zu nehmen und hierauf prozessual reagieren zu können \n(vgl. die Nachweise bei VGH BW, Beschl. v. 11. Juni 2013 - A 11 S 1158/13 -, juris \nRn. 15). \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5 \nNach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 26. Mai 2005 - 3 B 16/02.A - juris - \nunter Aufgabe seiner vorherigen Rechtsprechung) und auch der wohl zwischenzeitlich \nherrschenden Meinung führt die nur hilfsweise Stellung eines Beweisantrags - nur - zu \ndem Nachteil, dass der Betroffene auf die - nicht mehr anfechtbare - Ablehnung seines \nAntrags nicht mehr in der mündlichen Verhandlung reagieren kann, da der \nHilfsbeweisantrag im Urteil beschieden wird. Er verzichtet auf die Möglichkeit, seinen \nBeweisantrag in der mündlichen Verhandlung nachzubessern, nicht aber zugleich auf \ndas Recht, die im Urteil erfolgte Ablehnung seines Antrags mit der Begründung zu \nrügen, dass sie im Prozessrecht keine Stütze finde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. \nDezember 2011, a. a. O. Rn. 20 a. E., Beschl. v. 30. Mai 2014 - 10 B 34.14 -, juris Rn. \n7 ff.; SächsOVG, a. a. O. Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 6. Februar 2020 - 6 A \n566/19.A -, juris Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 86 Rn. 19 m. w. \nN.) \nHier ist es nun so, dass bereits nicht feststellbar ist, dass sich das Verwaltungsgericht \nmit dem Hilfsbeweisantrag der Kläger beschäftigt hat. Bis auf dessen Aufnahme in das \nProtokoll zur mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar, dass es diesen \nBeweisantrag zur Kenntnis genommen hat. Es ist weder ersichtlich, dass dieser Antrag \nabgelehnt, noch aus welchen Gründen diese Ablehnung für angemessen erachtet \nwurde. Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils lassen allein den Schluss zu, \ndass dieser Antrag vom Gericht bei seiner Entscheidung übersehen wurde. \nHat das Gericht den Beweisantrag ersichtlich bei seiner Entscheidungsfindung nicht \nzur Kenntnis genommen und sich deshalb noch nicht mit ihm befasst, könnte dies im \nHinblick auf eine Zulassung der Berufung wegen einer Gehörsverletzung nur \nunschädlich sein, wenn die Entscheidung auf einen weiteren, selbständig \nentscheidungstragenden Grund gestützt worden wäre (SächsOVG, Beschl. v. 8. \nOktober 2020 - 3 A 673/20 -, Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 6. Februar 2020 - 6 A \n566/19.A -, juris Rn. 7). Dies ist hingegen hier nicht feststellbar. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \nBelehrung zum Berufungsverfahren (Asyl) \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n6 \nDas Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer \nBerufung bedarf es nicht. \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg \n9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der \nVerwaltungsgerichtsordnung \nund \nder \nVerordnung \nüber \ndie \ntechnischen \nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere \nelektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. \nNovember 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die \nBegründungsfrist \nkann \nauf \neinen \nvor \nihrem \nAblauf \nbeim \nSächsischen \nOberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss \neinen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der \nAnfechtung (Berufungsgründe). \nMangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. \nFür das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nBegründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der \nvon ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftige mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \n \n \nv. Welck \nKober \nNagel \n \n \n \n\n \n \n7 \nDie Übereinstimmung der elektronischen \nAbschrift mit der Urschrift wird durch \nqualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. \nBautzen, den 06.01.2021 \nSächsisches Oberverwaltungsgericht \nEule \nJustizbeschäftigte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-04/3-a-3-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-04/3-a-3-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487501","retrieved":"2026-07-09 08:35:53.677881+00:00"}}