{"status":"available","doknr":"OLD487500","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-05","aktenzeichen":"6 A 434/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 434/20 \n \n3 K 31/19 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Leipzig \nvertreten durch den Präsidenten \nDimitroffstraße 1, 04107 Leipzig \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes \nZulassungsverfahren \nhier: sofortige Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 5. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Klägerin, ihr für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der \nBerufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. Mai 2020 - 3 K \n31/19 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu bestimmenden \nRechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. \nGründe \nDer Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag der Klägerin für ein beabsichtigtes \nVerfahren auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da der beabsichtigten \nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). \nDie Klägerin hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre \nAnfechtungsklage gegen die vom Beklagten mit Bescheid vom 26. April 2018 in \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids \nvom \n28. November 2018 \nangeordnete \nerkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Abs. 2 StPO abgewiesen wurde, mit an \ndas Oberverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 22. Mai 2020 \"sofortige \nBeschwerde\" eingelegt. \nDer Senat legt dieses Schreiben im wohlverstandenen Interesse der gegenwärtig \nanwaltlich nicht vertretenen Klägerin, der erstinstanzlich Prozesskostenhilfe bewilligt \nworden war, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu \nstellenden Antrag auf Zulassung der Berufung aus. Zu dieser Auslegung des gestellten \nAntrags sieht sich der Senat veranlasst, da als Rechtsmittel gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts, das die Berufung nicht zugelassen hat, nur ein Antrag auf \nZulassung der Berufung statthaft ist (§ 124 Abs. 1, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). \nDieser Antrag wäre jedoch unzulässig, da sich nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO \nvor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte bereits im Zulassungsverfahren \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \ndurch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer staatlichen Hochschule als \nBevollmächtigten vertreten lassen muss. Ein von der Klägerin persönlich gestellter \nAntrag \nauf \nZulassung \nder \nBerufung \nwäre \nfolglich \nbereits \nmangels \nPostulationsfähigkeit unzulässig, weil sie sich nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO \nselbst vertreten kann. \nEin von der Klägerin noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das \nihrem erstinstanzlich bestellten Bevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am \n13. Mai 2020 zugestellte und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung \nversehene Urteil böte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin könnte in \ndie gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 \nBGB am Montag, den 15. Juni 2020, abgelaufene Antragsfrist des § 124 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils keine \nWiedereinsetzung nach § 60 VwGO gewährt werden, um ihr nach Bewilligung von \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts die Stellung eines den \nErfordernissen des § 67 Abs. 4 VwGO entsprechenden Zulassungsantrags zu \nermöglichen. Eine Wiedereinsetzung käme nur in Betracht, wenn schon innerhalb der \nAntragsfrist \nein \nordnungsgemäß \nbegründetes \nund \nvollständiges \nProzesskostenhilfegesuch vorgelegen hätte (BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 \nPKH 7.16 -, juris Rn. 3). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. \nDie Klägerin hat zum einen keine Erklärung über ihre persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, wozu sie nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. \nV. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO verpflichtet ist (BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 \n- 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 - juris Rn. 3; \nSächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, juris Rn. 5). Eine erneute \n\"Vordruckerklärung\" kann zwar entbehrlich sein, wenn der Antragsteller bereits im \nerstinstanzlichen Verfahren eine den Formanforderungen entsprechende Erklärung \nabgegeben hat. Dies setzt jedoch voraus, dass er in seinem zweitinstanzlichen \nProzesskostenhilfegesuch hierauf Bezug nimmt und ausdrücklich erklärt, dass sich \nseither an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe nichts geändert habe. Eine bloße Bezugnahme auf die frühere \nErklärung genügt diesen Anforderungen nicht (BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 1999 - \n1 PKH 1.99 -, Rn. 4; BGH, Beschl. v. 27. November 1996 - XII ZB 84/86 -, juris \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nRn. 5; Beschl. v. 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 -, juris Rn. 5 f.). Weder hat die \nKlägerin eine aktuelle Erklärung vorgelegt, noch hat sie erklärt, dass sich ihre \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit ihrer im erstinstanzlichen \nVerfahren unter dem 17. Dezember 2018 abgegebenen Erklärung nicht geändert \nhätten. Ihre Bedürftigkeit ist deshalb nicht dargelegt. \nZum anderen muss der Antragsteller darlegen, aus welchen Gründen die Berufung zu-\nzulassen ist. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in \ndem Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Erfordert \ndas Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine besondere \nBegründung, ist diesen Erfordernissen auch beim Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren - innerhalb der \njeweiligen Rechtsmittelfrist - Rechnung zu tragen (zur beabsichtigten Einlegung einer \nNichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, \njuris Rn. 3 f.; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3, m. w. N.; zum \nAntrag auf Zulassung der Berufung: SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 \n-, juris Rn. 5; Beschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. 5 ff.). Von \neinem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller kann zumindest erwartet werden, \ndass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines \nZulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschl. v. 8. Septem-\nber 2008 - 3 PKH 3.08 -, juris Rn. 3). Hier verlangt § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die \nDarlegung der Zulassungsgründe. \nEine diesen Mindestanforderungen genügende Begründung lässt sich dem Schreiben \nder Klägerin vom 22. Mai 2020 nicht entnehmen. Soweit sie auf ein Verfahren des \nvorläufigen Rechtschutzes vor den Sozialgericht Dresden und auf ihre Begründung im \nWiderspruchsverfahren zum Leistungsbescheid vom 25. Mai 2020 Bezug nimmt, ist \nnicht \nersichtlich, \nwas \nsich \nhieraus \nim \nHinblick \nauf \ndie \nangefochtene \nerkennungsdienstliche Behandlung zu ihren Gunsten ableiten lassen soll. Im Übrigen \nhat sie diese Unterlagen entgegen ihrer Ankündigung im Schreiben vom 22. Mai 2020 \nauch nie nachgereicht. \nKommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so scheidet auch die \nBeiordnung eines Rechtsanwalts aus. \n \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nDehoust \nDrehwald \nGroschupp \n \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487500","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-05/6-a-434-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487500","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487500","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-05/6-a-434-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487500","retrieved":"2026-07-09 08:35:53.642502+00:00"}}