{"status":"available","doknr":"OLD487499","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-05","aktenzeichen":"6 A 12/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 12/19.A \n \n12 K 4660/17.A \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 5. Januar 2021 \n \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm \nRechtsanwältin U..... R...., B......, beizuordnen, wird abgelehnt. \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 8. Oktober 2018 - 12 K 4660/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDa die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine \nhinreichenden Erfolgsaussichten aufweist, hat der Kläger keinen Anspruch auf \nProzesskostenhilfe und Beiordnung seiner Rechtsanwältin (§ 166 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). \nDer zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist \nnicht wegen des vom Kläger allein geltend gemachten Zulassungsgrunds der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine \nim Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner \nBedeutung \naufgeworfen \nwird, \ndie \nsich \nin \ndem \nerstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer \nkonkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre (vgl. SächsOVG, \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nBeschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A \n-, juris Rn. 8; st. Rspr.). \nStützt der Antragsteller eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer \nverallgemeinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordert die Darlegung der \nKlärungsbedürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die \nEntscheidung \nerheblichen \nTatsachen \nauch \neiner \nanderen \nals \nder \nvom \nVerwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich sind. Dies setzt eine \nnähere, fallbezogene Auseinander-setzung mit den vom Verwaltungsgericht \nherangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Klägers, \ndurch die Benennung bestimmter Er-kenntnisquellen zumindest eine gewisse \nWahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass anstelle der Feststellungen, Erkenntnisse \nund Einschätzungen des Verwaltungsgerichts seine anderslautenden Bewertungen in \nder Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden \nFragen der Durchführung eines Berufungs-verfahrens bedarf (SächsOVG, Beschl. v. \n27. April 2020 – 2 A 1417/18.A -, juris Rn. 3; v. 11. Februar 2020 - 3 A 742/17.A -, \njuris Rn. 4; v. 20. Januar 2020 - 6 A 947/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 1. \nApril 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7; Beschl. v. 6. November 2019 - 4 A \n1085/19.A -, juris Rn. 15 ff.). \nDiesen Anforderungen genügen die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur \nflüchtlings- \noder \nabschiebungsrechtlich \nrelevanten \nRückkehrgefährdung \nhomosexueller Flüchtlinge aus Gambia nicht. \na) Die Fragen \n\"1. Ist einem Antragsteller nach dem Wechsel der Präsidentschaft in Gambia zu \nAdama Barrow im Jahr 2017 die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG aufgrund \nder Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen zuzuerkennen? \n2. Kann sichergestellt werden, dass nach dem Wechsel der Präsidentschaft in Gambia \nzu Adama Barrow der Straftatbestand gemäß Art. 144 des Strafgesetzbuches von \nGambia nicht zur Anwendung gelangt und ein Antragsteller einer Verfolgung auf \nGrund seiner Homosexualität nicht ausgesetzt sein wird?\" \nsind ausweislich ihrer Begründung im wesentlichen Kern nicht voneinander zu \nunterscheiden, zielen sie sich doch beide auf die vom Verwaltungsgericht verneinte \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4 \nFrage, ob nicht vorverfolgt ausgereisten Personen bei Rückkehr nach Gambia mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund vermeintlicher Homosexualität Verfolgung \nwegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Gestalt strafrechtlicher \nVerfolgung droht. Da der Kläger die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht \nbegründet, dass er nicht vorverfolgt ausgereist sei (vgl. UA unter 1.b), nicht mit \nZulassungsgründen im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG angegriffen hat, stellen sich die \nvon ihm weiter formulierten Fragen nur eingeschränkt in Bezug auf nicht vorverfolgte \nAntragsteller, für die bei der Prüfung, ob sie bei Rückkehr Verfolgung im Sinne von § \n3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu erwarten haben, der Maßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit gilt, ohne dass ihnen die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 \nRichtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 im Sinne einer tatsächlichen \nVermutung dafür zugute kommt, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr \nin das Herkunftsland wiederholen werde (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C \n33.18 -, juris Rn. 15 f., v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21 f. und v. 27. April \n2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23). Sollte der Kläger mit der Formulierung in Frage 2 \n(\"Kann sichergestellt werden, dass\") den für politisch Vorverfolgte früher geltenden \nMaßstab der hinreichenden Sicherheit im Blick haben oder sich auf eine tatsächliche \nund nicht widerlegte Vermutung für erneute Verfolgung bei Rückkehr berufen wollen, \nwäre die Frage im Klageverfahren schon nicht entscheidungserheblich gewesen. \nSeine Überzeugung, dass dem Kläger, dessen Homosexualität als wahr unterstellt, bei \nRückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen Zugehörigkeit \nzu einer bestimmten sozialen Gruppe droht, hat das Verwaltungsgericht damit \nbegründet, dass die Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren, mit der bestimmte homosexuelle \nHandlungen nach Art. 144 des gambischen Strafgesetzbuchs bewehrt sind, seit einigen \nJahren nicht mehr angewandt und praktiziert werde. Eine strafrechtliche Ahndung \nerfolge seit vielen Jahren nicht mehr und auch Verhaftungen seien letztmals im Jahr \n2015 bekannt geworden. Das Gericht hat sich hierzu insbesondere auf den Lagebericht \ndes Auswärtigen Amtes vom 3. August 2018, dessen Auskunft vom 21. August 2017 \nund den World Report 2018, Gambia, von Human Rights Watch gestützt. Mit beiden \nErkenntnismitteln setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. \nAuf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. August 2018 und den Bericht \nvon Human Rights Watch geht er überhaupt nicht ein. Allenfalls mittelbar befasst er \n8 \n9 \n\n \n \n5 \nsich mit der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. August 2017, indem er aus \ndem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. November 2017 - A 1 K \n8218/16 - zitiert. Dort wird ausgeführt, auf den Beweisbeschluss zu den \nAuswirkungen des Machtwechsels auf die Strafverfolgungs- und Verurteilungspraxis \ngegenüber vermeintlich Homosexuellen und einer Rückkehrgefährdung entsprechend \nVerfolgter habe das Auswärtige Amt in der in Rede stehenden Auskunft erklärt, eine \ndefinitive Einschätzung sei nicht möglich. Die neue Regierung habe den Willen zu \ngesellschaftlichem Neuanfang, Demokratie und Einhaltung der Menschenrechte. \nAllerdings bleibe Homosexualität in Gambia gesellschaftlich verpönt. Die \ndiesbezüglichen Darlegungen des Klägers taugen indes nicht zur Beurteilung der \naufgeworfenen Grundsatzfrage. Zum einen beachten sie nicht, dass das \nVerwaltungsgericht Stuttgart die Beweisfrage nach dem Maßstab für politisch \nVorverfolgte gestellt hatte, \"ob aufgrund des politischen Wandels … mit \nhinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann\", dass sie nach ihrer \nRückkehr nicht mehr Gefahr laufen, einer strafrechtlichen Verfolgung oder \nentsprechenden Sanktionen ausgesetzt zu werden. Wie dargelegt, geht es darum im \nStreitfall nicht, worauf auch das Verwaltungsgericht in Abgrenzung zu dem vom \nKläger zitierten Urteil hingewiesen hat. Zum anderen übergeht der Kläger die in der \nAuskunft des Auswärtigen Amtes zugleich enthaltene und vom Verwaltungsgericht \nherangezogene Feststellung, dass seit Amtsübernahme der Regierung Barrow keine \nVerhaftungen aufgrund homosexueller Handlungen und die letzten bekannten \nVerhaftungen in 2015 erfolgt und die anschließenden Gerichtsverfahren eingestellt \nworden seien. \nDer Kläger benennt auch nicht selbst Fälle einer nach 2015 bekannt gewordenen \nVerhaftung. Zwar beruft er sich auf eine Erklärung des Auswärtigen Amtes vom 18. \nDezember 2018, nach der es Berichte über die vorübergehende Inhaftierung von \nHomosexuellen, darunter auch Europäern, geben soll. Eine derartige Verlautbarung \nfindet sich jedoch - soweit ersichtlich - nicht in der Datenbank MILo des Bundesamts \nfür Migration und Flüchtlinge. Um den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 \nAsylG zu genügen, hätte es daher einer nachprüfbaren Quellenangabe oder einer \nBeifügung als Anlage zur Antragsschrift bedurft. Im Übrigen widerspräche eine \nderartige Erklärung dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Juli \n10 \n\n \n \n6 \n2020 (S. 8), in dem die Feststellung aus der Auskunft vom 21. August 2017 bestätigt \nwird. \nAuch der Vortrag des Klägers zu dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen \nErkenntnismittel der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27. März 2017 reicht \nnicht aus, um eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht \nvorverfolgten Antragstellern entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei \nRückkehr \nVerfolgung \nin \nGestalt \nder \nstrafrechtlichen \nVerfolgung \nwegen \nHomosexualität droht. Das Verwaltungsgericht hat der Antwort letztlich entnommen, \ndass sich auch daraus keine Anhaltspunkte für eine weiter praktizierte Strafverfolgung \nergeben. Das wird durch die vom Kläger vorgetragenen unterschiedlichen \nInterpretationsmöglichkeiten einer Aussage von Präsident Barrow nicht in Frage \ngestellt. \nb) Die Frage, ob einem homosexuellen Antragsteller aus Gambia bis zu einer \nÄnderung des Art. 144 des gambischen Strafgesetzbuchs zumindest subsidiärer Schutz \ngemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu gewähren sei, rechtfertigt die Zulassung der \nGrundsatzberufung ebenfalls nicht. Soweit ersichtlich will der Kläger damit in \ntatsächlicher Hinsicht die Frage aufwerfen, ob die staatlichen Behörden, solange der \ngesetzliche Straftatbestand bestimmter homosexueller Handlungen nicht abgeschafft \nsei, im Sinne von § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG willens und in der Lage \nseien, Homosexuellen vor gegen sie aus der Bevölkerung begangenen Straftaten \nSchutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten. Hierzu trägt er vor, es gebe noch \nviele Anhänger des Altpräsidenten Jammeh in Behörden, der Polizei und im \nSicherheitsapparat, ohne die der Staat nicht funktionieren würde. Eine \"tatsächliche \nSicherheit für vor allem homosexuelle Menschen\" sei daher nicht gegeben. Auch \namnesty international erkläre in seinem Bericht für 2018, dass hinsichtlich der \nHomosexualität abzuwarten bleibe, inwieweit Homosexuelle in Gambia gefährdet \nseien. Da selbst der neue Präsident keine eindeutige Stellung zu dem Thema \nHomosexualität beziehe und der Bevölkerung nicht das Gefühl vermittele, dass \nHomosexualität kein Verbrechen sei und jeder Mensch seine sexuelle Orientierung \nfrei wählen könne, sei nicht damit zu rechnen, dass Homosexuellen \"Schutz vor einem \nernsthaften Schaden im Herkunftsland Gambia haben werden\". \n11 \n12 \n\n \n \n7 \nDamit zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung seiner Fragestellung nicht auf. \nEbenso wie bereits bei seinen Fragen zum Schutz vor Verfolgung bei Rückkehr in sein \nHeimatland übersieht er, dass ihm als nicht vorverfolgt ausgereisten Antragsteller auch \nsubsidiärer Schutz nur zu gewähren wäre, wenn ihm ein ernsthafter Schaden mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Dafür gibt sein Vortrag, mit der er \nhinreichende Sicherheit davor verlangt, dass ihm kein ernsthafter Schaden droht, \nkeinen ausreichenden Anhalt. Die Quelle, die der Kläger zum Beleg dafür benennt, \ndass noch viele Jammeh-Anhänger im Staatsapparat tätig sind, erwähnt - insoweit \nohne Bezug zum Thema Homosexualität - lediglich Zweifel einiger Experten und \nBürger an der Beteuerung der neuen Regierung, dass diese Anhänger keine Macht \nmehr hätten. Auch der vom Kläger zitierte Bericht von amnesty international ist \ninsoweit nicht aussagekräftig. \nc) Nicht hinreichend dargelegt wird schließlich die grundsätzliche Bedeutung der \nFrage: \"Ist einem Antragsteller, der homosexuell ist und aus Gambia stammt, \nzumindest ein Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG bis zu \nÄnderung der Gesetzeslage sowie der Einstellung in Gambia zu gewähren?\". \nOb eine demütigende Behandlung oder Verachtung von Homosexuellen wegen der \nVoreingenommenheit der heterosexuellen Mehrheit gegen über der homosexuellen \nMinderheit den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK und damit des \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG eröffnet, entzieht sich einer \ngrundsätzlichen Klärung, weil diese Frage jeweils von den Umständen des Einzelfalls \nabhängt \nund \ndeshalb \nnicht \nüber \nden \nEntscheidungsfall \nhinaus \nin \nverallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden kann (SächsOVG, Beschl. v. \n20. Januar 2020 - 6 A 947/19.A -, juris Rn. 8). Dies gilt hier umso mehr, als das \nVerwaltungsgericht im Rahmen der flüchtlingsrechtlichen Prüfung festgestellt hat, \ndass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag wegen seiner sexuellen Orientierung vor \nseiner Ausreise keiner körperlichen Gewalt ausgesetzt gewesen ist und auch seine \nEltern mit seiner Homosexualität keine Probleme gehabt hatten. Im Ergebnis das \nGleiche gilt für die Frage, ob aufgrund der gesellschaftlichen Ächtung von \nHomosexualität in Gambia für einen Rückkehrer eine - ein Abschiebungsverbot nach \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründende - erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n8 \nLeben oder Freiheit besteht. Hinzu kommt, dass es auch insoweit an einer \nhinreichenden Darlegung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit fehlt (vgl. oben b). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487499","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-05/6-a-12-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487499","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487499","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-05/6-a-12-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487499","retrieved":"2026-07-09 08:35:53.608493+00:00"}}