{"status":"available","doknr":"OLD487497","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-06","aktenzeichen":"2 B 333/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 333/20 \n \n11 L 391/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Wirtschaft, Arbeit und Verkehr \nWilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nbeigeladen: \nHerr \n \n \n \n \nwegen \n \nKonkurrentenstreits; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 6. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 24. September 2020 - 11 L 391/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \n1. Der Antragsgegner schrieb unter der Kennziffer 01/2020 den Dienstposten der \nAbteilungsleitung \n„Verkehr“ \n(bewertet \nbis \nBesoldungsgruppe \nB \n6) \nim \nStaatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr aus. Hierauf bewarben sich \nunter anderem der Antragsteller und der Beigeladene. Im Auswahlverfahren wurden \nkeine \nneuen \nAnlassbeurteilungen \neingeholt, \nsondern \nauf \nBeurteilungen \nzurückgegriffen, die knapp ein Jahr zuvor für ein anderes Auswahlverfahren erstellt \nworden waren. Außerdem wurden mit dem Antragsteller und dem Beigeladenen am \n12. Mai 2020 Auswahlgespräche geführt. Mit Auswahlvermerk vom 13. Mai 2020 \nentschied sich der Antragsteller für den Beigeladenen; dies wurde dem Antragsteller \nunter dem 22. Mai 2020 mitgeteilt. Hiergegen erhob er unter dem 5. Juni 2020 \nWiderspruch. \nSeinen am 8. Juni 2020 eingelegten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Dresden \nmit Beschluss vom 24. September 2020 - 11 L 391/20 - ab. Zwar liege ein \nAnordnungsgrund vor. Dem Antragsteller stehe aber ein Anordnungsanspruch nicht \nzu; er habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung des \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nAntragsgegners zugunsten des Beigeladenen fehlerhaft sei und er dadurch in seinen \nRechten aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf verletzt sei. Der \nAntragsgegner sei zutreffend davon ausgegangen, dass beide Bewerber das \nAnforderungsprofil erfüllten. Die darauf folgende Auswahlentscheidung zugunsten \ndes Beigeladenen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die Beurteilung \ndes Beigeladenen nicht rechtswidrig. Mit dieser Beurteilung sei der Beigeladene, der \nsich zum maßgeblichen Zeitpunkt (Ende des Beurteilungszeitraums) in einem Amt der \nBesoldungsgruppe B 3 befunden habe, mit der Gesamtnote 15 Punkte beurteilt \nworden, obwohl ihm erst zum 5. Februar 2016 - also während des aktuellen \nBeurteilungszeitraums (vom 1. Juni 2015 bis 28. Februar 2019) - dieses Statusamt \nübertragen worden sei. Daraus ergäben sich indes keine Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der Beurteilung. Der von der Anlassbeurteilung umfasste Zeitraum sei \ndeutlich länger als derjenige, der einer Regelbeurteilung zugrunde zu legen sei. Daher \nsei der Aussagegehalt der letzten Regelbeurteilung für eine Auswahlentscheidung \nnicht mehr hinreichend aktuell, so dass in der Anlassbeurteilung nicht eng an die in \nder Regelbeurteilung getroffenen Festlegungen und die vergebene Gesamtnote \nangeknüpft werden könne, ohne das tatsächlich Leistungsbild des Beigeladenen \nmöglicherweise sogar zu verfälschen. Die Beurteilung sei auch nicht deshalb \nrechtswidrig, weil seine Leistungen im aktuellen Beurteilungszeitraum seit dem \n5. Februar 2016 zwar am Statusamt B 3 zu messen seien, er aber eine bessere \nGesamtnote erzielt habe als in der letzten Regelbeurteilung im Statusamt B 2. Es gebe \nzwar einen anerkannten Bewertungsgrundsatz, dass Leistungen eines Beamten, der \nnach einer vorangegangenen Beförderung erstmals im dem höherwertigen Amt \nbeurteilt wird, weniger gut als bei seiner der Beförderung vorangegangenen \nBeurteilung beurteilt werden. Dieser Bewertungsgrundsatz zwinge aber nicht zu dem \nSchluss, dass eine Beurteilung (allein) deshalb rechtswidrig sei, weil der Beurteilte \ntrotz einer Beförderung während des aktuellen Beurteilungszeitraums in der aktuellen \nBeurteilung eine bessere Gesamtnote erreicht habe. Es müsse vielmehr in jedem \nEinzelfall geprüft werden, ob die Regelvermutung zutreffe oder nicht. Hier habe die \nBeförderung des Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 am Ende des \nBeurteilungszeitraums der Anlassbeurteilung bereits länger als drei Jahre und damit \nlänger als ein Regelbeurteilungszeitraum zurückgelegen. Die Länge dieses Zeitraums \nstreite jedenfalls nicht dafür, dass die Annahme, der Beigeladene habe seine \nLeistungen auch im neuen Amt weiter steigern können, gegen allgemeine \n\n \n \n4 \nWertmaßstäbe oder Denkgesetze verstoße. Dies gelte besonders vor dem Hintergrund, \ndass Beurteilungen nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden könnten. \nAußerdem könne nicht unbeachtet bleiben, dass sich Regelbeurteilungen und \nAnlassbeurteilungen nach ihrem jeweiligen Zweck unterschieden. Auch liege bei einer \nSteigerung von einem Punkt im Gesamturteil nicht ein solch besonderer \nLeistungssprung vor, dass dieser nicht mehr plausibel sei. Angesichts der Anzahl der \nin der Beurteilung ausgewiesenen 20 Einzelmerkmale, von denen neun mit 16 Punkten \nund elf mit 15 Punkten bewertet wurden, fehle es auch nicht an einer ausreichenden \nBegründung des Gesamturteils. \nNach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei unter Berücksichtigung der aktuellen \nAnlassbeurteilungen die Auffassung des Antragsgegners, es liege ein zwar nicht \ndeutlicher, aber ausreichender Eignungs-, Leistungs- und Befähigungsvorsprung vor, \nrechtlich nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei, dass der \nAntragsgegner mit dem Antragsteller und dem Beigeladenen als zusätzliches \nKriterium Auswahlgespräche geführt habe. Bei diesen Auswahlgesprächen habe der \nAntragsgegner den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Die vom \nAntragsgegner aus den Gesprächen gezogenen Schlüsse seien nachvollziehbar. \nInsbesondere seien die Auswahlgespräche im Hinblick auf Gesprächsverlauf und \nAuswertung hinreichend dokumentiert worden. \nMit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, die Anlassbeurteilung des \nBeigeladenen sei rechtswidrig. Der Beigeladene habe insgesamt acht Monate des \nBeurteilungszeitraums der Anlassbeurteilung im Statusamt der Besoldungsgruppe B2 \nverbracht. Hingegen sei der Antragsteller seit 2001 und damit durchgängig als \nAngehöriger einer höheren Vergleichsgruppe als der Beigeladene beurteilt worden. In \nder vorherigen Regelbeurteilung sei der Beigeladene mit 14 Punkten im Statusamt B 2 \nletztlich zwei Notenstufen schlechter beurteilt worden als der Antragsteller. Dass der \nBeigeladene nunmehr nach der Beförderung im höheren Statusamt besser beurteilt \nwerde als zuvor, verstoße gegen die vom Verwaltungsgericht herangezogene \nRegelvermutung. Außerdem müsse bei einem solchen Sachverhalt besonders \nbegründet werden, warum eine Abweichung von der Regelvermutung vorliege. Zudem \nmüsse eine Anlassbeurteilung aus der vorherigen Regelbeurteilung entwickelt werden; \nsie müsse widerspruchsfrei an diese anschließen. Dies sei hier nicht der Fall. Die \n4 \n5 \n\n \n \n5 \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, eine Leistungssteigerung könne auch an den \nunterschiedlichen übertragenen Aufgaben liegen, verstoße dagegen, dass sich eine \nBeurteilung am Statusamt orientieren müsse. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass \nder Antragsteller im gesamten Beurteilungseitraum im Unterschied zum Beigeladenen \nsich im höherwertigen Statusamt befunden habe und daher seine Beurteilung \nhöherwertiger sei. Die Regelbeurteilungen seien unzulänglich berücksichtigt worden. \nDas Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Antragsgegner \nnach Auswertung der Beurteilungen einen ausreichenden Vorsprung des Beigeladenen \nfestgestellt habe; dies sei indes nicht der Fall, auch der Antragsgegner sei hiervon \nnicht ausgegangen. Deshalb habe er Auswahlgespräche durchgeführt, dies allerdings \nnicht ordnungsgemäß. Der Antragsgegner habe zwar zur Durchführung der Gespräche \neinen Interviewleitfaden mit vorgegebenen Fragen erstellt. Es fehle indes an Vorgaben \nzu einem festzusetzenden Beurteilungsmaßstab. Die Auswertung der Gespräche finde \nin den Protokollen nur eine unzureichende Stütze. Der Auswahlvermerk orientiere sich \nnicht an den tatsächlich durchgeführten Gesprächen. Er enthalte darüber hinaus \nPassagen, die in den Protokollen nicht dokumentiert seien. Ferner zeigten die \nProtokolle deutliche Lücken in der Fach- und Führungskompetenz des Beigeladenen \nauf. Im Einzelnen sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller weniger gut auf die Frage \nnach seiner Motivation und den Potenzialen sowie den Herausforderungen der \nAbteilungsleiterposition \neingegangen \nsein \nsolle \nals \nder \nBeigeladene. \nDer \nAuswahlvermerk beziehe sich diesbezüglich auf bloße Feststellungen, eine erklärende \nBegründung fehle. Das gelte auch für die Beantwortung der Fachfragen. Zum Bereich \nFührungskompetenz weiche der Auswahlvermerk vom tatsächlichen Gesprächsverlauf \nab. Es werde jede Schwäche des Beigeladenen im Vermerk ausgeblendet und jede \nStärke des Antragstellers verschwiegen; das habe der Antragsteller bereits mit seiner \nAntragsbegründung beim Verwaltungsgericht dargelegt. \nDer Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Beigeladene hat \nsich nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt. \nMit Verfügung vom 16. Dezember 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass in \ndem Auswahlverfahren auf Grundlage der bereits vorliegenden Anlassbeurteilungen \naus dem Jahr 2019 entschieden wurde. Jedoch sehe § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Sächsischen \nBeurteilungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 \n6 \n7 \n\n \n \n6 \n(SächsGVBl. S. 504 - SächsBeurtVO) bei einer Entscheidung über eine Beförderung \noder der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens die Erstellung einer (neuen) \nAnlassbeurteilung vor. Allerdings werde hierzu mit der Beschwerdebegründung nicht \nvorgetragen. Es stelle sich wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Frage, ob der Senat \nbei seiner Entscheidung über die Beschwerde auf die genannte Problematik überhaupt \neingehen könnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 146 Rn. 42/43). \nHierzu haben der Antragsteller und der Antragsgegner mit Schriftsätzen vom 22. \nDezember 2020 und vom 29. Dezember 2020, auf die Bezug genommen wird, \nStellung genommen. \n2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung \ndes angegriffenen Beschlusses. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend \ngemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). \nDem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zu, weil die angegriffene \nEntscheidung, den Antragsteller im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht zu \nberücksichtigen, \nrechtlich \nnicht \nzu \nbeanstanden \nist. \nSein \nBewerbungsverfahrensanspruch ist nicht verletzt. Der Senat schließt sich den \nEntscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts an und macht sie sich zu eigen, § 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO. \nDas Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. \nDer Antragsgegner konnte auf Grundlage der vorliegenden Anlassbeurteilungen davon \nausgehen, dass „zwar kein deutlicher, aber ein durchaus ausreichender Eignungs-, \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7 \nLeistungs- und Befähigungsvorsprung zu Gunsten“ des Beigeladenen festgestellt \nwerden kann. \na. Der Senat hat zunächst offen zu lassen, ob der Antragsgegner im vorliegenden \nAuswahlverfahren auf Anlassbeurteilungen zurückgreifen konnte, die etwa ein Jahr \nzuvor für ein anderes Auswahlverfahren erstellt worden waren. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 \nSächsBeurtVO ist eine „Anlassbeurteilung … nur zu erstellen bei einer Entscheidung \nüber eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen \nAmtes, wenn der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat“. \nVor diesem Hintergrund ist fraglich, ob es - wovon die Beteiligten ohne weiteres \nausgehen - auf die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze für die \nAktualität einer Beurteilung ankommt oder ob das sächsische Recht hier eine \nvorgehende ausdrückliche Regelung vorsieht. \nIndes hat der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe zu \nprüfen. Der Antragsteller hat (in der Beschwerdebegründung) nicht zur Aktualität der \nAnlassbeurteilungen im vorliegenden Auswahlverfahren und auch nicht zur \nBedeutung von § 2 Abs. 3 Nr. 1 SächsBeurtVO vorgetragen oder etwa gerügt, dass \nsich hieraus eine Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung und damit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergebe; er hat vielmehr nach dem obigen \nHinweis ausdrücklich vorgetragen, dass die Anlassbeurteilungen noch hinreichend \naktuell seien (S. 2 des Schriftsatzes vom 22. Dezember 2020 - AS 146). Ausführungen \ndes Senats sind daher hierzu nicht veranlasst. \nb. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 27. April 2019 leidet nicht an den \nvom Antragsteller vorgetragenen Rechtsfehlern. \nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem \nGrundsatz, dass eine Beurteilung eines Beamten. die nach einer Beförderung erstmals \nin einem höherwertigen Amt erfolgt, weniger gut als vor der Beförderung im \nvorherigen Amt ausfällt, um einen Grundsatz handelt, der Ausnahmen zulässt. Ohne \nWeiteres nachvollziehbar sind die Überlegungen des Verwaltungsgerichts, dass \naufgrund des von der Anlassbeurteilung umfassten Beurteilungszeitraums, der deutlich \nden allgemeinen Regelbeurteilungszeitraum von sonst drei Jahren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n8 \nSächsBeurtVO) überschreitet, und der Tatsache, dass es sich um einen Grundsatz und \nkeinen \nAusschließungsgrund \nhandelt, \nnicht \nvon \nder \nRechtswidrigkeit \nder \nAnlassbeurteilung des Beigeladenen ausgegangen werden kann. Vor diesem \nHintergrund und der Bewertung der Einzelmerkmale, die sämtlich dem Gesamturteil \nentsprechen und es in immerhin fast der Hälfte der Merkmale sogar überschreiten, \nbesteht für eine gesonderte Begründung des Gesamturteils als solchem keine \nVerpflichtung. \nEine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller für den \ngesamten Beurteilungszeitraum sich in einem Amt der Besoldungsgruppe B 3 \nbefunden \nhat, \nwährend \nder \nBeigeladene \nsich \nfür \neinen \nTeil \ndieses \nBeurteilungszeitraums noch in einem niedrigeren Statusamt befunden habe. \nMaßgeblich ist das das jeweils zum Zeitpunkt der Beurteilung innegehabte Statusamt, \nauf das sich die Gesamtnote bezieht. \nc. Auch aus der Durchführung der Auswahlgespräche ergibt sich nicht, dass der \nAntragsgegner sich rechtswidrig für den Beigeladenen entscheiden hat. \nAus dem Auswahlvermerk vom 13. Mai 2020 ergibt sich deutlich, dass der \nAntragsgegner maßgeblich auf den Leistungsvergleich auf Grundlage der \nAnlassbeurteilungen abstellt. So enthält Seite 7 des Auswahlvermerks die bereits oben \nzitierte Passage, wonach ein ausreichender Vorsprung des Beigeladenen festzustellen \nist. Auch im zusammenfassenden Ergebnis wird hierauf maßgeblich hingewiesen. \nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 19. Dezember \n2016 - 2 B 233/16 - und v. 14. Februar 2020 - 2 B 259/19 -, jeweils juris) kommt es \nauf Fehler in der Auswahlentscheidung nicht entscheidend an, wenn der Dienstherr \nselbständig tragend auf eine zusätzliche Begründung für seine Entscheidung abstellt, \nwelche rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das ist hier mit dem Abstellen auf den \nLeistungsvergleich der Fall. Auf die Rechtmäßigkeit der Auswahlgespräche kommt es \ninsofern nicht mehr an. \nSelbständig tragend sind solche Fehler auch nicht feststellbar. Die Auswahlgespräche \nerfolgten unter Einhaltung der in der Rechtsprechung hierfür entwickelten Grundsätze \n(vgl. etwa die Zusammenstellung bei Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n9 \nDienst, 2. Aufl. 2018, Anhang 2, Rn. 151 ff.). Es wurde ein konkretes und ins einzelne \nausformuliertes Fragenkonzept entwickelt, welches sich an den Aufgaben des \nausgeschriebenen Dienstpostens ausrichtet. Das Gespräch wurde im Einzelnen und \nausführlich protokolliert. Das Verwaltungsgericht hat zu den Rügen des Antragstellers \nzu den aus dem Gespräch gezogenen Schlüssen ausführlich Stellung genommen; \nhierzu verweist der Antragsteller im Wesentlichen auf seinen erstinstanzlichen \nVortrag, ohne sich mit den Überlegungen des Verwaltungsgerichts konkret \nauseinanderzusetzen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Festzuhalten ist indes, dass die \nAuswahlkommission einstimmig den Beigeladenen als für besser geeignet einschätzte. \nSoweit der Antragsteller einen Bewertungs- oder Beurteilungsmaßstab der \nKommission vermisst, ist nicht ersichtlich, wie eine Vorgabe eines solchen Maßstabs \nbei der Vergabe eines Spitzenamtes der Besoldungsgruppe B 6, dessen Ausfüllung im \nbesonderen Maße der Verantwortung des Amtsinhabers unterliegt, möglich oder \ngeboten sein sollte. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene trägt seine \naußergerichtlichen Kosten selbst, weil er nicht durch eigene Antragstellung ein \nKostenrisiko übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz \n1, \n§ \n53 \nAbs. \n2 \nNr. \n1, \n§ \n52 \nAbs. \n2 \nGKG. \nDa \nsich \nder \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, \ngeht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. 6. \nOktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, \nweil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten \nregelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n21 \n22 \n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487497","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-06/2-b-333-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487497","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487497","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-06/2-b-333-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487497","retrieved":"2026-07-09 08:35:53.547819+00:00"}}