{"status":"available","doknr":"OLD487496","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-06","aktenzeichen":"2 B 336/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 336/20 \n \n11 L 412/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und \nfür Demokratie, Europa und Gleichstellung \nHospitalstraße 7, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nbeigeladen: \n \n \nwegen \n \nKonkurrentenstreit; Antrag nach §123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 6. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 24. September 2020 - 11 L 412/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. \n1. Der 19.. geborene Antragsteller ist seit dem 1. Januar 2019 Staatsanwalt bei der \nStaatsanwaltschaft G, der 19.. geborene Beigeladene Staatsanwalt bei derselben \nStaatsanwaltschaft seit dem 1. Juli 2016. Beide bewarben sich auf die im Februar 2020 \nausgeschriebene Stelle einer Richterin/eines Richters am Amtsgericht (R 1) beim \nAmtsgericht H. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 wurde dem Antragsteller die \nAuswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen mitgeteilt, die aufgrund der \nVerweildauer in der staatsanwaltschaftlichen Laufbahn und unter Berücksichtigung \nweiterer personalwirtschaftlicher Aspekte erfolgt sei. Über den am 6. Juni 2020 \nerhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden. \nDen gegen die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen gerichteten Antrag auf \nvorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. \nSeptember 2020 abgelehnt. Der Antragsteller könne sich nicht auf einen \nAnordnungsanspruch berufen; er habe nicht glaubhaft gemacht, dass die zugunsten des \nBeigeladenen getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sei. Der Antragsgegner sei \nnicht verpflichtet gewesen, die Stelle nach den leistungsbezogenen Kriterien des Art. \n33 Abs. 2 GG zu vergeben. Ihm komme als Dienstherr ein Wahlrecht hinsichtlich der \nAuswahlmaßstäbe zu, soweit sich um eine Stelle lediglich solche Richter und \n \n \n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nStaatsanwälte bewerben, die ein gleichwertiges Statusamt innehaben. Der \nAntragsgegner habe daher nach sozialen und/oder personalwirtschaftlichen Kriterien \nauswählen dürfen. Vor diesem Hintergrund sei die mit Auswahlvermerk vom 5. Mai \n2020 getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Auswahl sei insbesondere zur \nErmöglichung des nach den Personalgrundsätzen des Sächsischen Staatsministeriums \nder Justiz vom 1. Mai 2019 (weiter) vorgesehenen Laufbahnwechsels vom \nStaatsanwalt zum Richter unter Berücksichtigung der Verweildauer im bisherigen \nStatusamt erfolgt. Die Berücksichtigung der Verweildauer führe zu Berechenbarkeit \nund Transparenz und trage zu Motivation und Akzeptanz bei; sie entspreche der in den \nletzten Jahren regelmäßig angewendeten Besetzungspraxis des Antragsgegners bei R \n1-Richterstellen. \nDas \nKriterium \nder \nVerweildauer \nentspreche \nauch \nder \nStellenausschreibung; es stelle kein leistungsbezogenes Kriterium dar. Hiernach sei \nder Beigeladene auszuwählen gewesen, der 2 ½ Jahre länger als der Antragsteller \nStaatsanwalt auf Lebenszeit gewesen sei. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller \nauch nicht wegen sozialer Belange den Vorrang einräumen müssen. Er habe dessen \nfamiliäre Situation gewürdigt, sie indes nicht so stark gewichtet, dass eine \nAbweichung vom Kriterium der Verweildauer im Statusamt gerechtfertigt gewesen \nwäre. Der Antragsgegner habe das ihm zustehende und gerichtlich nur beschränkt \nüberprüfbare \nVerwendungsermessen \ninnerhalb \ndes \nihm \nvorbehaltenen \nBeurteilungsspielraums in rechtmäßiger Weise ausgeübt. Zu einem Vergleich des \nBeigeladenen und des Antragstellers allein anhand der familiären Situation sei der \nAntragsgegner nicht verpflichtet. Der Antragsteller setze seine eigene Ansicht an die \nStelle derjenigen des Dienstherrn. Für eine Zusicherung des Antragsgegners fehlten \nAnhaltspunkte. \nHiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerde ein, die zu seinen Lasten \ngetroffene Auswahlentscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil der Antragsgegner keine \nordnungsmäße Ermessensentscheidung getroffen habe. Die Auswahl entspreche schon \nnicht \nder \nStellenausschreibung, \ndie \nerstens \nsoziale \nund \nzweitens \npersonalwirtschaftliche Kriterien, darunter die Verbesserung der Altersstruktur des \nGerichts, \nbenenne. \nStattdessen \nhabe \nder \nAntragsgegner \nvorrangig \nauf \npersonalwirtschaftliche Erwägungen und maßgeblich auf den Laufbahnwechsel unter \nBerücksichtigung der Verweildauer abgestellt. Letztere stelle der Sache nach ein \nleistungsbezogenes Kriterium dar. Auf eine eventuelle Verwaltungspraxis komme es \n 4 \n\n \n \n4 \nnicht an. Dies ergebe sich auch aus den Personalgrundsätzen; maßgeblich sei hiernach \ndas Kriterium der Verjüngung des Gerichts, das beide Bewerber gleichermaßen \nerfüllten. Darüber hinaus seien soziale Kriterien nicht nur als Korrektiv für \naußergewöhnliche Fälle, sondern an erster Stelle, zumindest aber gleichrangig zu \nberücksichtigen. Hierzu zähle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Jedenfalls \nseien die Auswahlkriterien Verweildauer und soziale Belange nicht zutreffend \nangewendet worden. Es hätten bei Würdigung der im Einzelnen dargestellten Situation \ndes Antragstellers (vgl. S. 6, 7 der Beschwerdebegründung) dessen überwiegende \nsoziale Belange bei der Auswahl den Ausschlag geben müssen. \nDer Antragsgegner verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Der \nBeigeladene hat auf seine erstinstanzliche Stellungnahme verwiesen. \n2. Die Einwendungen des Antragstellers, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des \nverwaltungsgerichtlichen Beschlusses. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergeht eine einstweilige Anordnung, wenn das \nBestehen eines zu sichernden Anspruchs, des sogenannten Anordnungsanspruchs, und \ndie Dringlichkeit der vorläufigen Entscheidung, der sogenannte Anordnungsgrund, \nglaubhaft gemacht wurden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \nVorliegend mangelt es an einem Anordnungsanspruch, denn der Antragsteller hat \nnicht glaubhaft machen können, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners \nzugunsten des Beigeladenen fehlerhaft ist. \nDer Senat hat in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2011 - 2 B 200/11 - (juris; vgl. \nauch Senatsbeschl. v. 17. Januar 2012 - 2 B 275/11 -, v. 5. September 2013 - 2 B \n367/13 - und v. 22. August 2017 - 2 B 182/17 -, alle juris) eingehend dargelegt, dass \nbei Besetzungsverfahren der vorliegenden Art eine Auswahlentscheidung ohne \nHeranziehung des Grundsatzes der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 \nSächsVerf) erfolgen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn bereits in der Ausschreibung \ndarauf hingewiesen wird, dass eine Auswahl aufgrund von personalwirtschaftlichen \n \n \n \n \n \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5 \nund sozialen Gründen erfolgen wird. Der Senat hält an dieser Auffassung weiter fest \nund verweist insoweit auf die Gründe der in Bezug genommenen Beschlüsse. \nDie Auswahlentscheidung war somit nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG, \nArt. 91 Abs. 2 SächsVerf auszurichten. Der Antragsgegner konnte vielmehr im \nRahmen \nseiner \nPersonal- \nund \nOrganisationshoheit \nauf \nsoziale \nund/oder \npersonalwirtschaftliche Gründe abstellen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. Juni 2007 - 3 \nBS 301/06 -; Beschl. v. 18. Februar 2008 - 2 BS 426/07 und Beschl. v. 30. Dezember \n2011 - a. a. O. Rn. 11 m. w. N.); er hat im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens \neine Auswahlentscheidung zu treffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. November 2007 - 2 \nBvR 1431/07 -, juris.; Beschl. des Senats v. 18. Februar 2008 - 2 BS 426/07 -). Dabei \nist auch von ihm zu entscheiden, an welchen Kriterien er die Auswahl ausrichtet. \nHat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung Vorgaben für die Auswahl \nder Bewerber gemacht, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich. \nUnzulässig ist es insbesondere, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu \nändern, dass sich der Bewerberkreis oder dessen Chancen im Auswahlverfahren \nverändern, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhalten. Nur so lässt \nsich die Transparenz des Besetzungsverfahrens hinsichtlich der maßgeblichen \nAuswahlmaßstäbe und damit eine sachgerechte Reaktion der Interessenten auf die \nAusschreibung gewährleisten. Die Nichtbeachtung der in der Stellenausschreibung \nvorgesehenen Maßstäbe für die Bewerberauswahl führt daher zur Fehlerhaftigkeit der \nAuswahlentscheidung (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 16. August 2001, BVerwGE \n115, 58 [60 f.]; zuletzt Beschl. v. 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 32 m. w. N.; \nBVerfG, Beschl. v. 28. Februar 2007, BVerfGK 10, 355 [357 f.]; SächsOVG, Beschl. \nv. 11. April 2001, ZBR 2001, 368 [370] und Beschl. v. 5. September 2013 a. a. O.). \nMaßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist der \nAuswahlvermerk. \nDer \nDienstherr \nist \nverpflichtet, \nseine \nwesentlichen \nAuswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls \ndurch Akteneinsicht verschaffen kann - schriftlich festzuhalten. Erst dadurch wird dem \nGericht die Möglichkeit eröffnet, die angegriffene Entscheidung eigenständig \nnachzuvollziehen (Senatsbeschl. v. 17. Januar 2012 a. a. O.). \n \n \n \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6 \nGemessen an diesen Vorgaben begegnet die Auswahlentscheidung zugunsten des \nBeigeladenen, wie sie im Auswahlvermerk vom 5. Mai 2020 dokumentiert ist, keinen \nrechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat zulässigerweise davon abgesehen, die \nausgeschriebene Stelle einer Richterin/eines Richters am Amtsgericht beim \nAmtsgericht H (R 1) nach Durchführung einer Bestenauslese zu vergeben. Mit der \nAusschreibung der Stelle im Justizministerialblatt hat der Antragsgegner ausdrücklich \ndarauf hingewiesen, dass die Auswahl nicht nach Leistungsgesichtspunkten, sondern \nnach sozialen und personalwirtschaftlichen Kriterien, zu denen auch das Ziel der \nVerbesserung der Altersstruktur des Gerichts gehöre, erfolge. \nAusweislich des Auswahlvermerks vom 5. Mai 2020 hat der Antragsgegner bei seinen \nAuswahlüberlegungen maßgeblich auf „personalwirtschaftliche Aspekte, insbesondere \nzur Ermöglichung des Laufbahnwechsels vom Staatsanwalt zum Richter unter \nBerücksichtigung der Verweildauer im bisherigen Statusamt sowie unter sozialen \nGesichtspunkten“ \nabgestellt. \nDas \nKriterium \ndes \nLaufbahnwechsels \nunter \nBerücksichtigung der Verweildauer im innegehabten Statusamt war zwar in der \nAusschreibung nicht explizit genannt, worauf der Antragsteller hinweist. Dies war \nindessen auch nicht erforderlich: Laut Ausschreibungstext sollte die Auswahl u. a. \nnach personalwirtschaftlichen Kriterien erfolgen, von denen exemplarisch das der \nVerbesserung der Altersstruktur \ngenannt wurde. Durch die Formulierung \n„insbesondere“ wird klargestellt, dass sich die Auswahlentscheidung neben der \nAltersstruktur an weiteren, nicht gesondert benannten personalwirtschaftlichen \nKriterien orientieren würde. Hierzu zählt die Berücksichtigung der Personalgrundsätze \ndes Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, SächsJMBl. 2019, S. 126 (vgl. \nSenatsbeschl. 22. August 2017 - 2 B 182/17 - a. a. O. zur damals geltenden Fassung \nder Personalgrundsätze). Die in Ziffer 5 der Personalgrundsätze vorgesehene \ngrundsätzliche \nBeibehaltung \ndes \nLaufbahnwechsels \nstellt \ndamit \nein \npersonalwirtschaftliches Kriterium i. S. der Ausschreibung dar. Da von einer \nnachträglichen Einführung dieses Kriteriums keine Rede sein kann, durfte der \nAntragsgegner in der Auswahlentscheidung zulässigerweise darauf abstellen. \nDie Auswahlentscheidung begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken \nund lässt insbesondere keine Ermessensfehler erkennen. Der Senat verweist hierzu auf \ndie zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 8/9) und macht \n \n \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n7 \nsie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung gibt \nkeinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. \nSoweit der Antragsteller seine bereits erstinstanzlich vorgetragene Auffassung \nwiederholt und vertieft, wonach seine im Einzelnen dargelegten sozialen Belange den \nAntragsgegner zu einer anderen Auswahl hätten veranlassen müssen, verhilft dies der \nBeschwerde nicht zum Erfolg. Denn das dem Antragsgegner eingeräumte \nAuswahlermessen \numfasst \nauch \ndie \nFrage \nder \nGewichtung \nder \npersonalwirtschaftlichen Erwägungen gegenüber den sozialen Gründen. Es begegnet \ndeshalb keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Antragsgegner vorrangig auf \npersonalwirtschaftliche Gründe abstellt und die sozialen Erwägungen lediglich als \nKorrektiv im Sinne einer Kontrollüberlegung in die Auswahlentscheidung einstellt. \nAus diesem Grund kommt es auf den vom Antragsteller der Sache nach angestrebten \nVergleich seiner sozialen Belange mit denen des Beigeladenen nicht an. Die \nVerfahrensweise des Antragsgegners entspricht im Übrigen wohl unstreitig dessen \nständiger Verwaltungspraxis und ist auch dem Antragsteller aus früheren \nBewerbungen bekannt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene trägt seine \naußergerichtlichen Kosten selbst, weil er nicht durch eigene Antragstellung ein \nKostenrisiko übernommen hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. \nSie folgt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine \nEinwände erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n16 \n17 \n18 \n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487496","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-06/2-b-336-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487496","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487496","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-06/2-b-336-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487496","retrieved":"2026-07-09 08:35:53.516106+00:00"}}