{"status":"available","doknr":"OLD487495","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-07","aktenzeichen":"6 B 221/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 221/20 \n \n2 L 310/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \n \ngegen \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \n09105 Chemnitz \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nUntersagungsverfügung Spielhalle \"L........\"; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 7. Januar 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 19. Mai 2020 - 2 L 310/20 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 8.750,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist \nnicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiter \nverfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen \nden glücksspielrechtlichen Untersagungsbescheid des Antragsgegners vom 8. Oktober \n2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2019 anzuordnen, \njedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt (1). Ohne Erfolg bleibt auch der mit der \nBeschwerde gegenüber der Vorinstanz abgeänderte Antrag, im Wege der \neinstweiligen \nAnordnung \ndas \nNichtbestehen \neines \nnäher \nbezeichneten \nRechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten festzustellen (2). \n1. Die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzantrags gegen den angegriffenen \nUntersagungsbescheid hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen unter Hinweis auf \ndie Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zum kumulativen \nErfordernis einer Gewerbeerlaubnis und einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für \neine Altspielhalle sowie zur Vermeidung von Wiederholungen unter Bezug auf seinen \nden ersten Eilantrag der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung \nablehnenden Beschluss vom 12. Juli 2019 - 6 L 825/18 - begründet. In diesem \nBeschluss wird ausgeführt, als Betreiberin einer Altspielhalle mit einer vor \nInkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags am 1. Juli 2012 erteilten unbefristeten \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nGewerbeerlaubnis nach § 33i GewO sei die Antragstellerin nach § 29 Abs. 4 Satz 2 \nund 3 GlüStV jedenfalls nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist am 30. Juni \n2017 nicht mehr von der Erlaubnispflicht des § 24 Abs. 1 GlüStV befreit gewesen. In \nder Folge wird offen gelassen, ob bereits der mangels glücksspielrechtlicher Erlaubnis \nformell illegale Betrieb einer Spielhalle eine Untersagungsverfügung rechtfertige. \nDenn der Betrieb der Altspielhalle der Antragstellerin könne jedenfalls deswegen \ngestützt auf § 9 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 22, § 18a Abs. 3 Satz 2 SächsGlüStVAG \nuntersagt werden, weil er auch materiell illegal und damit nicht erlaubnisfähig sei. Der \nAntragstellerin könne die beantragte und mit Bescheid vom 27. Juni 2013 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2014 versagte glücksspielrechtliche \nErlaubnis nicht erteilt werden, weil ihre Spielhalle nicht den Mindestabstand nach § \n18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG wahre und weder ein Ausnahmetatbestand noch \nein Härtefall angenommen werden könne. Nach summarischer Prüfung, die eine \nBeweiserhebung insbesondere durch Ermittlung der Vergabepraxis der Behörden bzw. \nder Werbepraxis staatlicher Glücksspielanbieter nicht zulasse, spreche nichts dafür, \ndass ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenz- und Transparenzgebot oder \nden verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz vorliege. \nMit ihrer Beschwerde sucht die Antragstellerin in erster Linie darzulegen, dass die \nUntersagungsverfügung rechtswidrig sei, weil eine glücksspielrechtliche Erlaubnis \nnach § 24 GlüStV zusätzlich zu ihrer Gewerbeerlaubnis nach § 33i GewO nicht \nverlangt werden dürfe, da diese - entgegen der Rechtsprechung des Senats zu \nAltspielhallen - nach § 18a Abs. 1 Satz 1 SächsGlüStVAG (in der bis zum 18. \nSeptember 2020 geltenden Fassung) die glücksspielrechtliche Erlaubnis einschließe. \nHilfsweise macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, dass eine \nglücksspielrechtliche Erlaubnis, ihre Erforderlichkeit unterstellt, rechtswidrig \nverweigert worden sei. Die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen, insbesondere die \nAnwendung von Mindestabständen zu Schulen oder zu anderen Spielhallen, seien \nweder \nunionsrechtlich \nnoch \nverfassungsrechtlich \nzu \nrechtfertigen. \nDieses \nBeschwerdevorbringen rechtfertigt eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses \nnicht. \na) Hinsichtlich der Primärbegründung der Beschwerde gilt dies, weil das zusätzliche \nErfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 GlüStV für Altspielhallen \n3 \n4 \n\n \n \n4 \nin der den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Rechtsprechung des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts geklärt ist (vgl. Urt. v. 11. Mai 2016 - 3 A \n314/15 -, juris). Der Senat hat sich dieser durch den 3. Senat begründeten und vom \nBundesverwaltungsgericht (Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 20 ff.) nicht \nbeanstandeten Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nangeschlossen (vgl. Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 33) und \nhält hieran auch in Ansehung des Beschwerdevortrags fest. Die von der \nAntragstellerin zitierte alte Fassung von § 18a Abs. 1 Satz 1 SächsGlüStVAG, die \nnach dieser Rechtsprechung nicht auf Altspielhallen anwendbar war, sondern nur für \nnach Ablauf der Übergangsfristen in § 29 Abs. 4 GlüStV beantragte Erlaubnisse für \nSpielhallen galt, wurde im Übrigen durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 2020 \n(SächsGVBl. S. 486) geändert. Nunmehr schließt auch die für eine solche Spielhalle \nmit befristeter Zustimmung der Glücksspielbehörde erteilte Erlaubnis nach § 33i \nGewO die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach Ablauf der befristeten Zustimmung \nnicht mehr ein. Vielmehr bedarf es danach - ebenso wie für alle nach Inkrafttreten der \nGesetzesänderung gestellten Anträge - infolge der Ersetzung des bisherigen \nglücksspielrechtlichen Zustimmungsvorbehalts durch einen glücksspielrechtlichen \nErlaubnisvorbehalt neben der Erlaubnis nach § 33i GewO einer glücksspielrechtlichen \nErlaubnis nach §18a Abs. 1 SächsGlüStVAG n. F. (vgl. SächsLT-Drs. 7/873 S. 9). \nb) \nAuch \ndie \nHilfsbegründung \nder \nBeschwerde, \ndass \ndie \nmateriellen \nErlaubnisvoraussetzungen vorliegen würden, führt nicht zu einer Änderung des \nangegriffenen Beschlusses. Die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob für \nden Erlass einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung die formelle Illegalität \ndes Spielhallenbetriebs ausreicht, ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die materielle \nGenehmigungsfähigkeit der formell illegalen Tätigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung \nder Untersagungsbehörde nicht offensichtlich und ohne weitere Prüfung erkennbar ist \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 8 B 36.14 -, juris Rn. 13 m. w. N.; Urt. v. \n16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 54; NdsOVG, Beschl. v. 6. März 2018 - 7 ME \n14/18 -, juris Rn. 3). Da das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage der \nAntragstellerin gegen die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis mit Urteil \nvom 9. Juni 2020, das nach Rücknahme des verfristeten Antrags auf Zulassung der \nBerufung rechtskräftig geworden ist (vgl. Einstellungsbeschluss des Senats vom 28. \nSeptember 2020 - 6 A 547/20 -), abgewiesen hat, ist der Versagungsbescheid vom 27. \n5 \n\n \n \n5 \nJuni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2014 inzwischen \nbestandskräftig geworden. Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des \nstreitigen Spielhallenbetriebs kann daher keine Rede sein. \n2. Zweifelhalft ist, ob der in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag, \"festzustellen, \ndass zwischen den Beteiligten kein Rechtsverhältnis besteht, demnach der \nAntragsgegner den Betrieb einer Spielhalle von dem Vorliegen einer landesrechtlichen \nErlaubnis gem. § 24 GlüStV abhängig machen darf, soweit eine Betriebserlaubnis \nnach Bundesrecht (§ 33i GewO) vorliegt\", zulässig ist, obwohl er in der Vorinstanz in \ndieser Weise nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht auch nicht beschieden \nworden ist. Erstinstanzlich hatte die Antragstellerin beantragt, im Wege der \neinstweiligen Anordnung \"festzustellen, dass zwischen den Beteiligten kein \nRechtsverhältnis \nbesteht, \nwonach \nder \nAntragsgegner \nberechtigt \nist, \neine \nUntersagungsverfügung \nund/oder \ndie \nEinleitung \neines \nOrdnungswidrigkeitenverfahrens gegenüber der Antragstellerin von einer Konzession \nzum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 24 GlüStV abhängig zu machen\". Grundsätzlich \nist im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO eine erstmalige Antragstellung, \neine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung nicht statthaft und findet \ndie Vorschrift des § 91 VwGO keine entsprechende Anwendung (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 21. Januar 2017 - 5 B 287/16 -, juris Rn. 2 f. m. w. N. auch zur \nGegenansicht; OVG LSA, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 M 208/20 -, juris Rn. 7; \nOVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8. April 2020 - OVG 11 S 20/20 - juris Rn. 9). \nAusnahmen von diesem Grundsatz können zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes \ngeboten sein (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2012 - 1 B 231/11 -, juris Rn. 11 \nm. w. N.; HessVGH, Beschl. v. 12. Juli 2011 - 1 B 1046/11 -, juris Rn. 32). Eine \nAusnahme kann auch dann in Betracht gezogen werden, wenn kein neuer Streitstoff \neingeführt wird und die Änderung geeignet ist, den Streit zwischen den Beteiligten \nbeizulegen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. Juli 2020 - 3 B 218/20 -, juris Rn. 14; \nOVG NRW, Beschl. v. 17. Januar 2011 - 7 B 1506/10 -, juris Rn. 9). Hier hätte indes \ndie Antragstellerin den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag bereits \nerstinstanzlich stellen können, so dass die Notwendigkeit der Zulassung einer \nAntragsänderung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes fraglich erscheint. \n6 \n\n \n \n6 \nJedenfalls hat der in der Beschwerdebegründung gestellte Feststellungsantrag in der \nSache keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die Ausführungen oben zu Nummer 1 \nBuchst. a verwiesen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG \nund folgt der Festsetzung der Vorinstanz. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n7 \n8 \n9 \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487495","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-07/6-b-221-20","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487495","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487495","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-07/6-b-221-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487495","retrieved":"2026-07-09 08:35:53.483678+00:00"}}