{"status":"available","doknr":"OLD487494","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-07","aktenzeichen":"3 A 927/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 927/20.A \n \n7 K 2001/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des Herrn \n2. der Frau \n3. des minderjährigen Kindes \nder Kläger zu 3. vertreten durch die Eltern \ndie Kläger zu 1. und 2. \nsämtlich wohnhaft: \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 7. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 20. Oktober 2020 - 7 K 2001/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der von ihnen \ngeltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. \nS. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor. \nBei den Klägern handelt es sich um türkische Staatsangehörige kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Die Kläger zu 1 und 2 reisten nach eigenen Angaben am... \nOktober 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort stellten \nsie am... November 2016 einen Asylantrag. Am .......... 2017 wurde ihr Sohn, der \nKläger zu 3, geboren. \nDas Bundesamt lehnte auf ihren Antrag mit Bescheid vom 9. Mai 2017 die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie die \nZuerkennung \ndes \nsubsidiären \nSchutzstatus \nab \nund \nstellte \nfest, \ndass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen \n(Nr. 1 bis 4 des Bescheids). Die Antragsteller wurden aufgefordert, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser \nEntscheidung zu verlassen und es wurde ihnen die Abschiebung in die Türkei \nangedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 \nAufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur \nBegründung wurde unter Heranziehung von Erkenntnismitteln zusammenfassend \nausgeführt, dass sie keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht \nhätten. Kurden drohe in der Türkei keine landesweite Verfolgung. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nDas Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat es zusammenfassend ausgeführt, dass die Kläger zu 1 und 2 \nunverfolgt ausgereist seien. Die von ihnen geschilderten Vorkommnisse erreichten \nentweder nicht die für eine Verfolgung notwendige Intensität oder das Gericht habe \nhinsichtlich des Geschehens nicht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der \nKläger gewinnen können. Eine Gruppenverfolgung in Anknüpfung an ihre kurdische \nVolkszugehörigkeit müssten sie nicht befürchten. Für die Kläger streitende \nNachfluchtgründe seien nicht ersichtlich. \nDas Vorbringen der Kläger zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. \nv. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. \nEine solche Bedeutung hat eine Asylsache nur, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine \nim Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfah-\nren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der \nFortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung \ndieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, \ndie sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch \nfür das Berufungsverfahren erheblich wäre. Darüber hinaus muss die Antragsschrift \nzumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grund-\nsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtferti-\ngen soll. Eine verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher Natur ist als grundsätzlich \nbedeutsam anzusehen, wenn sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Er-\nkenntnismittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel \nin ihrer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulas-\nsen. Insoweit verlangt das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, \ndass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltli-\nchen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit \nden wichtigsten Erkenntnismitteln, etwa aktuellen Lageberichten des Auswärtigen \nAmtes, herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll. \n \n \n \n \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nDie Grundsatzzulassung wegen Tatsachenfragen dient jedoch nicht der umfassenden \nKontrolle der verwaltungsgerichtlichen Ermittlung und Bewertung des individuellen \nSachverhalts und der Verfolgungslage im Herkunftsstaat. Um einen weitergehenden, \nberufungsgerichtlicher Klärung bedürftigen Zweifel zu wecken und dem Einwand der \nnicht rügefähigen Tatsachenwürdigung zu entgehen, müssen zusätzliche besondere \nUmstände vorliegen und bezeichnet werden. Solche zusätzlichen Umstände können \netwa darin liegen, dass die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen \nErkenntnismittel als erkennbar lückenhaft und unvollständig eine hinreichend sichere \nBeantwortung der aufgeworfenen Tatsachenfrage nicht erlauben oder sie in einem \nMaße uneinheitlich, unübersichtlich oder in wesentlichen Punkten widersprüchlich \nsind, dass sich die von dem Verwaltungsgericht gewonnene Bewertung gewichtigen \nZweifeln ausgesetzt sieht. Klärungsbedarf kann auch dadurch aufgezeigt werden, dass \ndargelegt wird, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse \nunzutreffend beurteilt hat, es also z. B. einschlägige Erkenntnismittel unberücksichtigt \ngelassen hat, das Gewicht der abweichenden Meinung verkannt hat oder die \nBewertungen nicht haltbar sind. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer \nTatsachenfrage setzt dabei eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem \nVerwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist \nAufgabe des Antragstellers, durch die Benennung bestimmter begründeter \nInformationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest \neine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, \nErkenntnisse \nund \nEinschätzungen \ndes \nVerwaltungsgerichts, \nsondern \nseine \ngegenteiligen Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, sodass es zur \nKlärung \nder \nsich \ninsoweit \nstellenden \nFragen \nder \nDurchführung \neines \nBerufungsverfahrens bedarf. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der \nbereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder \nauch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht \nberücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die \nDarlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe \nder angefochtenen Entscheidung zu richten haben (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n19. Januar 2016 - 5 A 553/15.A -, juris Rn. 6, m. w. N.; Beschl. v. 1. Juni 2016 - 1 A \n291/15.A -, juris Rn. 4 und v. 30. November 2017 - 1 A 1046/17.A -, juris Rn. 4 f.). \nDiese Anforderungen sind nicht erfüllt. \n \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nDie Kläger halten mit ihrer Antragsbegründung im Schriftsatz vom 4. Dezember 2020 \ndie Frage für grundsätzlich bedeutsam, \n\"ob die Volksgruppe der Kurden in der Türkei einer landesweiten Verfolgung in der \nGestalt von Gefahren für Leib oder Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung \nunterliegt.\" \nHinsichtlich dieser Frage fehlt es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den \nAusführungen \nin \ndem \nangefochtenen \nUrteil \nund \nmit \nden \nwichtigsten \nErkenntnismitteln, etwa dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes und einer \nhierauf beruhenden Herausarbeitung, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf zu der \nbezeichneten Frage bestehen soll. Die Kläger benennen keine Erkenntnisquellen dafür, \ndass allein die kurdische Volkszugehörigkeit entgegen den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts und der von ihm berücksichtigten Erkenntnismittel zu einer \nbeachtlichen Verfolgungsgefahr führen könnte. \nEs fehlt zudem an Darlegungen zum Vorliegen der für die Annahme einer \nGruppenverfolgung vorauszusetzenden Verfolgungsdichte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. \nApril 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 ff.). Mit ihrem Vorbringen wenden sich die \nKläger \nerkennbar \ngegen \ndie \nWürdigung \nihres \nVorbringens \ndurch \ndas \nVerwaltungsgericht, ohne sich mit den dort angeführten Erkenntnismitteln \nauseinanderzusetzen. Damit machen sie in der Sache ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung geltend, einem Zulassungsgrund der im Verfahren nach \ndem Asylgesetz nicht gegeben ist (§ 78 Abs. 3 AsylG). \nDer Senat geht zudem in seiner Rechtsprechung weiterhin davon aus, dass Kurden in \nder Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n28. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 8 m. w. N.). Dies entspricht der einhelligen \nobergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Saarland, Beschl. v. 18. November 2020 - 2 \nA 312/20 -, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 10. Februar 2020 - 24 ZB 20.30271 - \njuris Rn. 6 - jeweils m. w. N.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß \n§ 83b AsylG nicht erhoben. \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6 \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n Nagel \n \n \n \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487494","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-07/3-a-927-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487494","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487494","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-07/3-a-927-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487494","retrieved":"2026-07-09 08:35:53.452738+00:00"}}