{"status":"available","doknr":"OLD487493","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-07","aktenzeichen":"3 B 446/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 446/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \nTeilunwirksamkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung \nvom 11. Dezember 2020 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht \nNagel, Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 7. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß \ndas Ziel, § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-\n2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom \n11. Dezember 2020 in der Fassung der Zweiten Verordnung des Sächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung \nder Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 22. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. \n720) einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung \nhat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 4 \n \nSchließung von Einrichtungen und Angeboten \n \n(1) Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel \nsowie Ladengeschäften mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Onlineangebote \nausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist nur die Öffnung von \nfolgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der \nGrundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und \nLieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, \nBestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, \n1 \n\n \n \n3 \nReinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Verkauf \nvon \nWeihnachtsbäumen, \nTankstellen, \nWertstoffhöfe, \nKfz- \nund \nFahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel \nbeschränkt auf Gewerbetreibende, selbstproduzierende und -vermarktende \nBaumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe. \n(…) \n(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Betrei-\nber und Beschäftigte und Prüfer nicht erfasst. \n \n \n§ 12 \n \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 (Sächs-\nGVBl. S. 666) außer Kraft. (…) \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin trägt in ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2020 zusammenge-\nfasst vor: Sie betreibe auf dem Gebiet des Antragsgegners ein Haushalts- und \nSpielwarenfachgeschäft unter der Firma \"F....................................\". Sie biete folgendes \nWarensortiment an: Lebensmittel (insb. Wein, Schnäpse, Gewürze, Schokoladen, \nKaffee, Öle, Essig, Nudeln), Körperpflegeprodukte (Seifen, Salben, Drogeriewaren), \nHaushaltswaren (Töpfe, Pfannen, Besteck, Backzutaten, Bücher, usw.), Spielwaren \n(typisches Spielzeug für Kinder von 0 bis 14 Jahren). Ihr Ladengeschäft weise eine \nVerkaufsflächengröße von 400 m² auf, wobei eine Verkaufsfläche von 70 m² auf das \nAngebot von Lebensmitteln und Körperpflegeprodukten, eine Verkaufsfläche von 180 \nm² auf das von Haushaltswaren und eine Verkaufsfläche von 150 m² auf das von \nSpielwaren entfielen. Neben dem Vor-Ort-Verkauf könnte sie auch das sog. Click & \nCollect-System, d. h. die Online-Auswahl und -Bestellung sowie Abholung im Ein-\nzelhandelsgeschäft, anbieten. Das Weihnachtsgeschäft habe für sie eine sehr hohe \nwirtschaftliche Bedeutung. Die erneute Schließung des Ladengeschäfts bedrohe die \nExistenz des Unternehmens. Die Verordnung enthalte keine Regelung über eine \nEntschädigung \nfür \ndas \nÖffnungsverbot. \nDerzeit \nexistierten \nnur \nabstrakte \nAnkündigungen der Staatsregierung, den von der Schließung betroffenen \nHandelsunternehmen ihre Fixkosten zu erstatten. Nach anderen Verlautbarungen solle \ndie \"Überbrückungshilfe II bzw. III\" des Bundes auch den nun betroffenen \n2 \n\n \n \n4 \nHandelsunternehmen eröffnet werden. Ob und wann diese zur Verfügung stünden, sei \nindes offen. Selbst wenn diese Überbrückungshilfen gewährt würden, erhielte sie \ndamit zudem lediglich einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten, während das \nUnternehmen einen hohen Umsatzeinbruch erleide. Die sog. November- und \nDezember-Hilfen des Bundes, die bis zu 75 % des Vergleichsumsatzes im \nNovember/Dezember 2019 ausgleichen sollten, seien den durch § 4 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO betroffenen Unternehmen hingegen nicht eröffnet. \nDie Antragstellerin macht geltend, die Verordnungsermächtigung genüge nicht den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie sei nicht hinreichend bestimmt. Hieran än-\ndere auch § 28a IfSG nichts. Dies ergebe sich zum einen aus der katalogartigen Auf-\nzählung der unterschiedlichen Maßnahmen in § 28a Abs. 1 IfSG, die eine Unterschei-\ndung hinsichtlich Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen anhand der \nEingriffsintensität und der betroffenen Grundrechte vermissen ließen. Zum anderen sei \nes \nnicht \nausreichend, \ndie \nmöglichen \nMaßnahmen, \ninsbesondere \nstark \nfreiheitsbeeinträchtigende Maßnahmen aufzulisten, ohne sie zu definieren. Bedenken \nergäben sich auch daraus, dass die Auflistung nicht abschließend sei, obwohl es um \neingriffsintensive Maßnahmen gehe. Schließlich bleibe offen, wie sich die vom \nGesetzgeber getroffene Abstufung nach \"umfassenden\", \"breit angelegten\" und \n\"unterstützenden\" Schutzmaßnahmen auswirke. \nAuch die Regelung des § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO selbst sei nicht hinreichend be-\nstimmt. Sie verhänge sehr weitgehende Eingriffe in die Grundrechte, sodass die An-\nforderungen an ihre Bestimmtheit sehr hoch seien. Anders als in anderen \nBundesländern sei im Verordnungstext oder zumindest seiner Begründung nicht \ngeregelt, in welchem quantitativen Verhältnis der Verkaufsfläche ein Betrieb Produkte \ndes täglichen Bedarfs und der Grundversorgung bereithalten müsse, um unter die \nÖffnungsklausel des § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO zu fallen. Dies erschließe \nsich insbesondere nicht in sinnhafter Weise aus den aufgezählten Einrichtungen und \nBetrieben, da \"Weihnachtsbäume\" ebenso wenig Produkte des täglichen Bedarfs oder \nder Grundversorgung seien wie von Gartenbaubetrieben angebotene Produkte. Diese \nFrage sei aber von weit reichender ökonomischer Bedeutung durch die Änderung der \nSächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung \nvom \n22. Dezember 2020, \nwonach \nLebensmittelhandelsbetriebe sowie Drogerien ihr vollständiges Sortiment anbieten \n3 \n4 \n\n \n \n5 \nund verkaufen dürften, während Fachgeschäften in toto die Öffnung untersagt werde. \nAufgrund der Intensität des Eingriffs - Verbot für die Einen und Monopol für die \nAnderen - müsse der Verordnungsgeber näher spezifizieren, ab welchem Anteil eines \ngewissen Sortiments am Gesamtbestand auch die Öffnung von Fachmärkten zulässig \nwäre und welche Quantität sog. Randsortimente haben dürften. So dürften 49 % kaum \nrandständig sein. Offen bleibe weiter, was mit \"Abhol- und Lieferdiensten\" gemeint \nsei, und warum ein mögliches Click & Collect-System der Antragstellerin hierunter \nnicht fallen solle. \nDie Regelung verletze schon mangels stringenter Vergleichsgruppenbildung in der \nFolge auch das Gebot der Gleichbehandlung. Das Ausnahmesystem sei inkonsequent. \nEs liege eine ungerechtfertigte Privilegierung vor. Privilegiert würden nun neben \nLebensmittelhandelsbetrieben sowie Drogerien vor allem sog. Mischsortimentanbieter. \nDiese Begünstigung erscheine fragwürdig, wenn zugleich ein Betrieb wie der der \nAntragstellerin in Gänze einem Öffnungsverbot unterworfen werde. Die bezweckte \nMinimierung unnötiger Sozial- und Geschäftskontakte im Handel bei nicht \nlebensnotwendiger Warenversorgung werde konterkariert, wenn Sortimente wie die \nder Antragstellerin ohne jede Einschränkung freigegeben würden, sofern jedenfalls auf \neiner Verkaufsfläche von mindestens 51 % Katalogwaren (so unbestimmt auch diese \nwiederum sein mögen) angeboten würden. Dies gelte umso mehr, weil gerade \ngroßflächige Einzelhandelsbetriebe, insbesondere Mischsortimentanbieter, in solch \neinem Fall noch gesteigerte Magnetwirkung auf Kunden gerade bei Sortimenten wie \ndenen der Antragstellerin auslösten, wenn feststehe, dass lediglich dort ein breites \nWarensortiment weit über Lebensmittel hinausgehend erhältlich sei. Hier wäre es der \nAntragstellerin mit einer im Vergleich deutlich geringeren Verkaufsfläche eher \nmöglich, entsprechende Risikominimierung zu betreiben. Umso unverständlicher sei \ndie nunmehr getroffene Abgrenzungsbefreiung des Sortiments für Drogerien und \nLebensmittelhandelsbetriebe unter dem gleichzeitigen Verbot von Click & Collect-\nAngeboten. Der Verordnungsgeber habe in seiner Normbegründung zudem nur auf \nepidemiologische Kriterien abgestellt. Es erschließe sich nicht, weshalb Reinigungen, \nWaschsalons, \nFriseure, \nLadengeschäfte \ndes \nZeitungsverkaufs, \nWeihnachtsbaumverkaufsstellen und Telefon- und Onlineangebote existenznotwendig \nsein sollten oder sonst bei infektionsschutzbezogener Betrachtung gegenüber der \nAntragstellerin privilegiert würden. Gleiches gelte für sonstige Betriebsstätten der \n5 \n\n \n \n6 \ngewerblichen Wirtschaft. Nach der Risikoeinschätzung des Bundes bestehe auch im \nEinzelhandel allgemein kein besonderes Infektionsrisiko. Das Infektionsgeschehen \nkönne nicht kausal auf die Öffnung von Einzelhandelsbetrieben zurückgeführt werden. \nDamit würden keine systemgerechten Begünstigungsausnahmen vorgenommen. Eine \nUngleichbehandlung \nliege \nauch \nwegen \nder \nerheblich \nunterschiedlichen \nEntschädigungsregime in ein und derselben Zeitphase - 14. bis 31. Dezember 2020 - \nvor. Während die in § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO genannten Einrichtungen und \nAngebote in diesem Zeitraum für ihre Umsatzausfälle entschädigt würden, gelte dies \ntrotz identischen sachlichen Anknüpfungspunktes nicht für die in § 4 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO aufgeführten Handelsunternehmen. \"Ob\" und \"Höhe\" von \nUmsatzausfallentschädigungen \nsei \naber \nfür \ndie \nVerhältnismäßigkeit \nder \nÖffnungsverbote wesentlich. Sie seien darüber hinaus auch gleichheitsrelevant, denn \nBund und Länder hätten ein Gesamtsystem von Restriktions- und Entschädigungs-\nmaßnahmen entwickelt und positiviert. Durch die unterschiedlichen Entschädigungs-\nregelungen verschiebe sich das Regelungsgefüge von § 4 SächsCoronaSchVO insge-\nsamt, ohne dass hierfür eine sachliche oder systemgerechte Begründung ersichtlich sei. \nDie angegriffene Regelung sei auch unverhältnismäßig. Die angeordneten Schließun-\ngen seien nicht geeignet, eine Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu vermei-\nden. Die Verordnungsbegründung erläutere dies nicht, obwohl dies geboten sei. Es sei \nauch nicht ersichtlich, dass in den von den Schließungen betroffenen Geschäften \nKontakte zwischen Menschen stattgefunden hätten, die eine Weiterverbreitung des Vi-\nrus zumindest mitverursacht haben könnten. Valide Studien hierzu seien der Antrag-\nstellerin nicht bekannt. Die in den letzten Wochen gestiegenen Infektionszahlen seien \nauf andere Umstände zurückzuführen. Die Untersagung der Öffnung des Handels sei \nauch nicht erforderlich. Gleich geeignete, mildere Mittel seien die Pflicht zum Tragen \neiner Mund-Nasenbedeckung, die Beschränkung der Kundenanzahl in Abhängigkeit \nvon der Verkaufsfläche und die Pflicht zur Aufstellung eines Hygienekonzeptes. Dies \nergebe sich schon daraus, dass der Verordnungsgeber diese in der Vorgängerver-\nordnung als geeignet zur Erreichung des unverändert bestehenden Zieles angesehen \nhabe. Hierfür spreche auch die Begründung zu § 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO. Als \nmilderes Mittel sei zudem eine sortimentsbezogene Schließung anzusehen, die es etwa \nder Antragstellerin erlauben würde, Lebensmittel und Haushaltswarenprodukte des \ntäglichen Bedarfs anzubieten. Auch die Offenhaltung von Click & Collect-Systemen \n6 \n\n \n \n7 \nstelle einen weniger belastenden Eingriff gleicher Eignung dar, der durchaus in \nanderen Bundesländern erwogen werde. Die angeordneten Schließungen seien auch \nunverhältnismäßig im engeren Sinn, weil Ausgleichszahlungen, die geeignet wären, \ndas durch die Antragstellerin zu erbringende Sonderopfer zu kompensieren, nicht \nersichtlich seien. Die Förderung nur der betrieblichen Fixkosten stelle keine adäquate \nEntschädigung dar. \nDer Erlass der einstweiligen Anordnung sei dringend geboten, weil die Nachteile einer \nunterbleibenden Öffnung des Ladengeschäfts im Zweifel nicht mehr zu korrigieren \nseien. Demgegenüber sei die Gefahrenlage durch die Pandemie nicht auf die Öffnung \nvon Betrieben des Einzelhandels zurückzuführen. Die Risiken der Pandemie seien \nauch ohne eine Schließung des Handels auf ein vertretbares Maß reduziert. Zudem \nkönne der Antragsgegner jederzeit eine Verordnung mit neuem, rechtmäßigem Inhalt \nbeschließen. \nDie Antragstellerin beantragt, \n§ 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020 vorläufig außer Voll-\nzug zu setzen, \nhilfsweise vorläufig festzustellen, dass § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO mit \nArt. 18 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SächsVerf unvereinbar ist. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr trägt vor, der Senat habe durch die den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin \nbekannten Beschlüsse vom 22. Dezember 2020 (3 B 436 bis 439/20) die \nRechtmäßigkeit des § 4 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom \n11. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 686) in der Fassung der Änderung durch Art. 1 \nder Verordnung vom 14. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 718) in formeller und \nmaterieller Hinsicht bestätigt. Hierauf werde vollumfänglich Bezug genommen. Die \nweiteren Einwände der Antragstellerin gegen die Bestimmtheit von § 4 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO griffen nicht durch. In den sogenannten \"FAQ\" des \nAntragsgegners werde insoweit ausgeführt, dass nur Geschäfte für Waren des \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n8 \ntäglichen Bedarfs und die Grundversorgung der Bevölkerung öffnen dürften \n(Lebensmittel, \nGetränke, \nApotheken, \nDrogerien \netc.). \nGeschäfte, \ndie \nein \nMischsortiment anböten, könnten insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt des \nAngebots (mehr als 50 Prozent) auf dem erlaubten Sortiment liege. Sie könnten dann \nauch die übrigen Sortimente verkaufen, um die betrieblichen Abläufe nicht zu \nbelasten. Dass die \"50-%-Mindestgrenze\" nicht im Verordnungstext selbst enthalten \nsei, nehme diesem nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit. Dieses Kriterium \nergebe sich sinngemäß auch aus § 5 Abs. 2 der Verordnung. Im Übrigen seien nur \nGeschäfte, welche auf mehr als 50 % ihrer Verkaufsfläche die entsprechenden Waren \nanböten, \"Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung\" \nim Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung. Lasse man demgegenüber für diese \nEinstufung \neinen \ngeringeren \nAnteil \nder \nentsprechenden \nWaren \nan \nder \nGesamtverkaufsfläche genügen, verlöre dieses Abgrenzungskriterium jegliche \nUnterscheidungskraft, da dann selbst ein Geschäft, welches lediglich auf einem \neinzigen Prozent seiner Verkaufsfläche die entsprechenden Waren anbiete, als \nGeschäft der Grundversorgung oder des täglichen Bedarfs anzusehen wäre. Jegliche \nLadengeschäfte könnten dann wieder öffnen, sofern sie auch nur eine einzige Ware \naus dem privilegierten Sortiment anböten. Damit liefe die gesamte beschränkende \nRegelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO leer und wäre letztlich der ganze, \nseit dem 14. Dezember 2020 im Freistaat Sachsen wieder geltende harte \"lock down\" \nim Wesentlichen gebrochen. \nSachlicher Grund für die Wiedergestattung des Angebots auch von nicht der \nGrundversorgung oder den täglichen Bedarf dienenden Waren in den privilegierten \nGeschäften, soweit dieses Angebot nicht die Hälfte ihrer Verkaufsfläche erreiche, \nseien die Schwierigkeiten gewesen, die sich bei der praktischen Umsetzung der \nBeschränkung des zulässigen Warengebots allein auf das privilegierte Sortiment \ngezeigt hätten, welche zunächst in der Verordnung vom 11. und 14. Dezember 2020 \nenthalten gewesen sei. Es hätten Unsicherheiten dahingehend bestanden, ob diese \nWaren abgesperrt - also vom Verkauf ausgeschlossen - werden müssten oder ob ihr \nWeiterverkauf hinzunehmen sei, sowie - bei etwaigem Ausschluss - inwieweit dessen \nDurchsetzung dem Verkaufspersonal in Auseinandersetzung mit der Kundschaft \nzugemutet werden könne. Dies habe zu massiven Verunsicherungen nicht nur im \nBereich \nder \nKundschaft, \nsondern \nauch \nund \nvor \nallem \nder \nbetroffenen \n11 \n\n \n \n9 \nGewerbetreibenden selbst geführt. Daher habe sich der Verordnungsgeber kurzfristig \nentschlossen, die Sortimentsbeschränkung für die privilegierten Geschäfte in der \ngeschilderten Weise aufzuheben. Dadurch werde es nunmehr diesen Geschäften \nermöglicht, ihren Betriebsablauf ungestört fortzusetzen. In dieser Änderung der \nVerordnung liege auch keine Verletzung der Grundrechte der Antragstellerin, \ninsbesondere auf Gleichbehandlung. Zwar treffe es zu, dass hinsichtlich des nunmehr \nin den privilegierten Geschäften auch wieder verkaufbaren, in sich nicht privilegierten \nWarenangebots eine potentielle Ungleichbehandlung mit einem vergleichbaren \nAngebot bestehe, welches von anderen Geschäften, die dort den Schwerpunkt ihrer \ngeschäftlichen Betätigung hätten, vorgehalten werde, wie etwa möglicherweise von \nder Antragstellerin im Bereich der (Haushalts-)Kleingeräte. Jedoch sei diese \nUngleichbehandlung \ndie \nunvermeidliche \nBegleiterscheinung \ndes \nvom \nVerordnungsgeber in Ausübung der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative als \nvorrangig angesehenen Klarstellungs- und Vereinfachungsinteresses in Bezug auf \ndiejenigen Betriebe, deren weitere Öffnung angesichts ihres (überwiegenden) \nAngebots von Waren der Grundversorgung und des täglichen Bedarfs als \nunverzichtbar einzustufen sei. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da \nsie geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie kann sich auf eine \nmögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 \nAbs. 3 GG stützen. \nDer Antrag ist allerdings sowohl im Haupt- wie auch im Hilfsantrag unbegründet. \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n10\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht \nhierzu \nentwickelten \nGrundsätze \n(BVerfG, \nBeschl. \nv. \n8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entschei-\ndungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraus-\nsichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegrif-\nfene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der \nangegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile be-\nfürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener \nDritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung \nmit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günsti-\ngen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten \nin der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einst-\nweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den \nNachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung \nerlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkon-\ntrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen An-\nordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich \nüberwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - \ntrotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, \nBeschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 \nB 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 \nVwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich stren-\ngere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen An-\nordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter \nAnwendung \ndieser \nGrundsätze \nhat \nder \nAntrag \nauf \nvorläufige \nAußervollzugsetzung von § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die \n15 \n16 \n\n \n \n11\nangegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. \nAuch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. \nDer Senat hat sich mit den im vorliegenden Verfahren gegen die Gültigkeit von § 4 \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO erhobenen Einwänden überwiegend bereits in seinem \nBeschluss vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, veröff. bei juris, befasst, wo er \nhierzu Folgendes ausgeführt hat: \n„1. Die Verordnung stützt sich voraussichtlich auf eine den Anforderungen des \nArt. 80 \nAbs. 1 \nGG \ngenügende \nparlamentsgesetzliche \nVerordnungsermächtigung. \nDie Verordnung beruht ausweislich der Präambel auf § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG. Der Senat hat \nmit Beschluss vom 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. 15 ff. m. w. \nN.) im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung in den §§ 32, 28 IfSG festgestellt, dass derzeit jedenfalls \nbei der gebotenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken \ndahingehend bestehen, dass die vorgenannte Bestimmungen eine ausreichende \nVerordnungsermächtigung für die durch die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung \nvorgenommenen \nGrundrechtseingriffe \ndarstellen \nund \nsie \ninsbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot \ndes Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen. Angesichts der jüngst \nvorgenommenen Einführung eines neuen § 28a IfSG und anderer flankierender \nRegelungen in das Infektionsschutzgesetz sieht der Senat keine Veranlassung, \nvon seiner bisher vertretenen Ansicht abzurücken. \nDie von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die hinreichende \nBestimmtheit von § 28a IfSG führen zu keinem anderen Ergebnis. Für die \nAuslegung dieser Norm, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 \nspezifische notwendige Schutzmaßnahmen sowie deren Voraussetzungen und \nEinsatzanforderungen regelt, ist zu berücksichtigen, dass diese Befugnisse \nallein und gerade auf das Ereignis der Corona-Pandemie zugeschnitten sind \nund jedenfalls flächendeckend nur für die Dauer der Feststellung einer \nepidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG \ndurch den Deutschen Bundestag erlassen werden können. Durch diese Norm \nhat der Bundestag eine spezifische Gefährdungseinschätzung der Corona-Pan-\ndemie zum Ausdruck gebracht (BayVGH, Beschl. v. 8. Dezember 2020 - 20 \nNE 20.2461 -, juris Rn. 24), die sich insbesondere darauf erstreckt, welche \nGefahren er für den Fortgang der Corona-Pandemie prognostiziert, welche \nMittel er grundsätzlich für geeignet, erforderlich und angemessen zur Abwehr \ndieser Gefahren erachtet (vgl. § 28a Abs. 1 IfSG), an welchen Zielen, \nKenngrößen und Strategien die Bekämpfung dieser Pandemie auszurichten ist \n(vgl. § 28a Abs. 3 und Abs. 6 IfSG), welches Gewicht er den Gefahren für \nLeben und Gesundheit und für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems \ndurch die Pandemieentwicklung gegenüber den Grundrechtseingriffen durch \n17 \n\n \n \n12\ndie Maßnahmen der Gefahrenabwehr in verschiedenen Stadien der Pandemie \nbeimisst und welchen Rechtsgütern er insoweit Vorrang beilegt (vgl. § 28a \nAbs. 2 und Abs. 6 IfSG). Danach kann für die Corona-Pandemie \nvoraussichtlich hinreichend vorausgesehen werden, in welchen Fällen und mit \nwelcher Tendenz von der Verordnungsermächtigung der § 32 Satz 1, § 28 \nAbs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG \nGebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der \nErmächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. dazu BVerfG, \nBeschl. v. 26. September 2016 - 1 BvR 1326/15 -, juris Rn. 26; Beschl. v. \n21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 54 f.; Urt. v. \n19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, juris Rn. 198 ff.; SächsOVG, Beschl. \nv. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 18). Hieran ändern auch die von der \nAntragstellerin \ngeltend \ngemachten \neinzelnen \nUnklarheiten \ndes \nNormverständnisses von § 28a IfSG nichts. Der Wortlaut des § 28a IfSG, \nZweck und Systematik seiner einzelnen Regelungen, seine Gesetzes-\nbegründung \nund \nVorgeschichte \nbieten \nvoraussichtlich \nhinreichend \nAnknüpfungspunkte, \nmit \nHilfe \nallgemeiner \nAuslegungsregeln \nalle \nerforderlichen \nparlamentsgesetzlichen \nVorgaben \nder \nVerordnungsermächtigung \nzu \nerschließen. \nDies \nwürde \nden \nver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, juris Rn. 58; \nBeschl. 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 -, juris Rn. 14; SächsOVG, Beschl. v. \n11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 84). Weshalb die sich \naufdrängende Anwendung dieser üblichen Auslegungsmethoden hier nicht zu \neiner hinreichend klaren Bestimmung des Inhalts der Norm in den von ihr \nbenannten Punkten führen können sollte, zeigt die Antragstellerin mit ihrem \npauschalen Vorbringen nicht auf. \nZudem bestehen keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung. Insbesondere genügt die Verordnung \nden Maßgaben von § 28a Abs. 5 IfSG, wonach Rechtsverordnungen, die nach \n§ 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer \nallgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen sind. Wie sich \naus \nder \nallgemeinen \nBegründung \nsowie \nder \nBegründung \nzu \n§ 4 \nSächsCoronaSchVO ergibt, hat sich der Verordnungsgeber davon leiten lassen, \ndass allein die bislang verfolgte Hotspotstrategie, der Teillockdown und die \nVerpflichtung der Kommunen zu stufenweise verschärfenden Maßnahmen mit \nder SächsCoronaSchVO vom 27. November 2020 nicht zu dem gewünschten \nErfolg geführt hätten. Die Infektionszahlen stiegen im Freistaat Sachsen \nweiterhin landesweit an und überschritten vielerorts den Inzidenzwert von 500 \nNeuinfektionen je 100 000 Einwohner in sieben Tagen. Die Gefährdung für die \nGesundheit der Bevölkerung im Freistaat Sachsen sei aktuell im bundesweiten \nVergleich am höchsten. Unverändert sei auch eine Zunahme der Fallzahlen \nälterer Menschen zu verzeichnen. Nur durch eine schnell wirksame \nVerlangsamung des Infektionsgeschehens könne erreicht werden, dass das \nGesundheitssystem funktionsfähig bleibe. Im Vergleich zum Frühjahr 2020 \nseien in Sachsen die Belastungen in den Krankenhäusern durch COVID-19-\nPatienten höher. Es zeichne sich ab, dass auch regionale Umverteilungen von \nPatienten aus Krankenhäusern im Einzelfall die Situation nicht mehr \nentlasteten. Gerade dadurch werde deutlich, dass eine Überlastung des \n\n \n \n13\nGesundheitswesens abgewendet werden müsse. Dies erfordere weitere \nEinschränkungen. \nVor \ndiesem \nHintergrund \nwerde \ndie \nzuletzt \nam \n27. November 2020 geänderte Corona-Schutz-Verordnung weiterentwickelt, \nindem die bislang in der Verantwortung der Landkreise und Kreisfreien Städte \nliegenden \nverschärfenden \nMaßnahmen \nverpflichtend \nlandeseinheitlich \nvorgegeben würden. Vorgesehen seien eine erweiterte Schließung von \nEinrichtungen und Angeboten sowie Ausgangsbeschränkungen und zeitlich \nbeschränkte \nAusgangssperren. \nDiese \nMaßnahmen \ndienten \nder \nKontaktreduzierung. \nAls \nverschärfende \nMaßnahmen \nsei \ninsbesondere \nvorgesehen die Schließung sämtlicher Einrichtungen und Angebote, sofern sie \nnicht der Sicherung des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung dienten. \n§ 4 Abs. 1 der Verordnung ordne die grundsätzliche Schließung von Einrich-\ntungen und Angeboten an. Ausgenommen würden lediglich Geschäfte und \nMärkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung. Unberührt hiervon \nblieben die Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur \nVermeidung von Warteschlangen. Die maßgeblichen Überlegungen für die \nSchließung auch von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie \nLadengeschäften zum Zweck der Kontaktreduzierung werden so ausgeführt \nund \nerläutert. \nHierdurch \nwerden \ndie \ngesetzlich \nvorgesehenen \nBegründungsanforderungen \nauch \nin \nBezug \nauf \ndie \nRegelungsermessensausübung des Verordnungsgebers erfüllt. \n2. Die angegriffene Regelung erweist sich auch mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit als materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, die \nAntragstellerin in ihren Rechten zu verletzen. \n2.1 Die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie \n§ 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG sind erfüllt. \nIm Hinblick auf die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung (§ 32 \nSatz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a IfSG) hat der Senat in seinem \nBeschluss vom 11. November 2020 (a. a. O.) darauf abgehoben, dass \nangesichts der dort näher geschilderten Infektionslage, der Zahl der Patienten, \ndie auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, der Tatsache, dass es \nnach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe gibt und der weiterhin für die \nGesundheit der Bevölkerung in Deutschland hohen, für Risikogruppen sehr \nhohen Gefährdungslage die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet \nsind. Dabei kommt ihnen ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungs-\nspielraum zu, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall \nbegrenzt wird. Wenn wie hier die Freiheits- und Schutzbedarfe der \nverschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben \nder Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte \nExekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von \nVerfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden \nGrundrechte. Auch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1, Abs. 2 \nSatz 1 und Abs. 3 IfSG für Verordnungsregelungen zu besonderen \nSchutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind \nerfüllt. Es liegt eine vom Bundestag festgestellte (BT-PlPr 19/154, S. 19169C) \nepidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, \n\n \n \n14\nweil eine dynamische Ausbreitung dieser bedrohlichen übertragbaren \nKrankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet \n(§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG). Es ist ferner im Freistaat Sachsen mittels aller \nbisher getroffenen weitreichenden Schutzmaßnahmen nicht gelungen, eine \nwirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 auf ein Maß zu \nerreichen, das einen wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit gewähr-\nleistet und insbesondere die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nicht \ngefährdet. \nFür den Freistaat Sachsen waren in den letzten 7 Tagen 17.600 neue Fälle zu \nverzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesamten Freistaat ist auf nunmehr 432 \nFälle je 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen gestiegen. Sechs der \nLandkreise weisen hierbei Inzidenzwerte von über 500, z. T. sogar von über \n600 Fällen je 100.000 Einwohner auf. Unter den zehn Landkreisen mit der \nbundesweit höchsten Inzidenz befinden sich damit sechs Landkreise des \nFreistaates \nSachsen \n(RKI, \nCOVID-19-Dashboard, \nhttps://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, \nStand \n19. Dezember 2020). Mittlerweile zeigt der Freistaat Sachsen nach den \nAngaben des Statistischen Bundesamtes auch eine auffällige Entwicklung der \nSterbefallzahlen und der Übersterblichkeit. Die Differenz der Sterbefallzahlen \nzum Durchschnitt der vier Vorjahre nimmt derzeit von Woche zu Woche \ndeutlich zu. In der 41. Kalenderwoche lag die Zahl der Sterbefälle noch unter \ndem Durchschnitt; in der 47. Kalenderwoche lag sie 46 % beziehungsweise \n476 \nFälle \ndarüber \n(https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/12/PD20_523_12\n621.html). \nIn Sachsen sind derzeit ca. 1.500 Intensivbetten vorhanden. Davon sind derzeit \nnur noch etwa 200 Intensivbetten frei. Der Anteil der COVID-19-Patienten an \nder Gesamtzahl der Intensivbetten beträgt in Sachsen 38,04 %. Von diesen 577 \naktuell intensivmedizinisch behandelten Patienten müssen 273 invasiv beatmet \nwerden (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten Stand: \n19. Dezember 2020). In den letzten Wochen und Tagen ist in verschiedenen \nRegionen des Freistaates bereits immer wieder die Situation eingetreten, dass \nkeine neuen COVID-19- Patienten in die Krankenhäuser der Regionen \naufgenommen werden konnten und in andere Regionen Sachsens oder in \nandere Bundesländer verlegt werden mussten. Die Krankenhäuser haben ihre \nLeistungen reduziert, um Personal für die Corona-Patienten freizustellen \n((https://www.freiepresse.de/nachrichten/sachsen/krankenhaeuser-knallhart-an-\nder-auslastungsgrenze-artikel11220706; \nhttps://www.mdr.de/sachsen/corona-\nkrankenhausgesellschaft-sachsen-schlaegt-alarm-100.html; \nhttps://www.zeit.de/wissen/2020-12/corona-sachsen-krankenhaus-zittau-\nnotbetrieb-triage-patienten-goerlitz; \nhttps://www.mdr.de/sachsen/dresden/dresden-radebeul/corona-intensivbetten-\ndresden-belegt-100.html). Der Umstand, dass mittels des Intensivregisters i. S. \neines Kleeblattprinzips eine Umverteilung in weniger stark belastete Regionen \nermöglicht wird, führt angesichts der Tatsache, dass die Infektionszahlen \nbundesweit rasant steigen, nicht zu einer anderen Bewertung der Sachlage. Zu-\ndem ist ebenso zu berücksichtigen, dass es bei einem derart umfangreichen \nInfektionsgeschehen auch vermehrt zur Infizierung des klinischen Personals \n\n \n \n15\nkommt, so dass nicht mehr alle Bettenkapazitäten genutzt werden können, \nzumal die intensivmedizinische Betreuung der an COVID-19 erkrankten \nPatienten \nbesonders \naufwendig \nist \n(https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-Kapazitaeten-\nschwinden). Es ist mithin unmittelbar greifbar, dass bei einem Ausbleiben einer \ndeutlichen Reduzierung der Infektionszahlen ein Gesundheitsnotstand mit der \nsehr ernst zu nehmenden Gefahr, dass nicht mehr jeder Mensch optimal \nmedizinisch versorgt werden kann, unmittelbar bevorsteht. Im schlimmsten \nFall wird sogar eine Triage durchzuführen sein. Dass ein umfangreiches \nHandeln des Staates vor diesem Hintergrund unumgänglich ist, drängt sich \ndaher geradezu auf. \nDa nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen ferner der \nSchwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb \nvon sieben Tagen - massiv - überschritten wird, sind umfassende \nSchutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des \nInfektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese \nSituation bundes- und landesweit gegeben ist, sind bundes- und landesweit \nabgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsge-\nschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 9 und \nSatz 10 IfSG). \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der \nMinisterpräsidenten \nmit \nder \nBundeskanzlerin \nvom \n28. Oktober 2020 \nbeschlossene Maßnahmekonzeption zugrunde. Danach ist es ꞌzur Vermeidung \neiner akuten nationalen Gesundheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine \nerhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das \nInfektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in \ndie nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 \nEinwohner in einer Woche zu senken.ꞌ Denn ohne solche Beschränkungen \nwürde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich \nbinnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems \nführen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich \nansteigen. Die Konzeption sieht dabei in einem ersten Komplex vor, durch \nnormative Beschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss oder \neine deutliche Verringerung persönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich \nprioritär eingeordneten Bereichen wie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, \nUnterhaltung, Gastronomie und Körperpflege zu erreichen. Hierfür wird im \nGegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten Betroffenen die Gewährung \nfinanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex werden die \ngeforderten \nSchutzmaßnahmen \nund \nHygienekonzepte \nfür \ndie \nals \ngesellschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung \nausgenommenen Bereiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder \nUnternehmen angepasst und es wird auch dort auf eine möglichst weitgehende \nVermeidung persönlicher Kontakte hingewirkt. In einem dritten Komplex sieht \ndas Konzept besondere Schutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen und eine \nStärkung \nder \nKapazitäten \nder \nKrankenhäuser \nvor. \nEin \nKern \nder \nverabschiedeten Maßnahmen soll also eine deutliche Kontaktreduzierung unter \nden Bürgern sein, um Infektionsketten zu durchbrechen. \n\n \n \n16\nDiese \nMaßnahmekonzeption \nwurde \ndurch \nden \nim \nRahmen \nder \nVideoschaltkonferenz der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am \n25. November 2020 gefassten Beschluss vertieft und fortgeführt. Angesichts \ndes exponentiellen Infektionswachstums haben die Ministerpräsidenten mit der \nBundeskanzlerin am 13. Dezember 2020 eine Verlängerung der Corona-\nMaßnahmen bis zum 10. Januar 2021 und deren Verschärfung beschlossen. \nNeben spezifischen Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Gruppen wie etwa \nder Übernahme der Kosten für FFP2-Masken und der Anordnung von Antigen-\nSchnelltests für Pflegepersonal zielt die Konzeption vor allem auf eine \ndurchgreifende Ausweitung der Kontaktreduzierung ab, die durch eine \nVerschärfung der Vorgaben für private Zusammenkünfte, das Schließen des \nnicht dem täglichen Bedarf zuzuordnenden Einzelhandels, das grundsätzliche \nSchließen von Schulen und Kindertagesstätten und ein möglichst weitgehendes \nSchließen von Betriebsstätten durch Betriebsferien und Heimarbeits-Lösungen \nerreicht \nwerden \nsoll. \nFür \ndie \nWirtschaftsbereiche, \ndie \nerhebliche \nEinschränkungen hinnehmen müssen, wird eine finanzielle Unterstützung des \nBundes durch eine verbesserte Überbrückungshilfe III zugesagt, die Zuschüsse \nzu \nden \nFixkosten \nvorsieht. \nWertverlust \nan \nWaren \nund \nanderen \nWirtschaftsgütern soll durch Teilabschreibungen aufgefangen werden, sodass \nder Handel Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen \nkönne. Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen COVID-\n19-Maßnahmen betroffen sind, soll gesetzlich vermutet werden, dass \nerhebliche \nNutzungsbeschränkungen \ninfolge \nder \nPandemie \neine \nschwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Dies \nsoll Verhandlungen dieser Vertragsparteien vereinfachen und stützt die \nPosition der Mieter und Pächter. \nDaher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von \nsachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, nun auch weitergehende \nLebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren, aber andere Bereiche, \ndenen nachvollziehbar noch größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen \nzu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O.). \nDiese Regelungskonzeption, die nunmehr gravierende Einschränkungen auch \nfür besonders bedeutsame Lebens- und Wirtschaftsbereiche wie etwa die \nGewährleistung der Beschulung und Kinderbetreuung vorsieht, steht in \nEinklang mit den Vorgaben des § 28a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 IfSG, wonach \nbei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung \nvon COVID-19 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen \nauf \nden \nEinzelnen \nund \ndie \nAllgemeinheit \neinzubeziehen \nund \nzu \nberücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung \nder \nVerbreitung \nvon \nCOVID-19 \nvereinbar \nist. \nEinzelne \nsoziale, \ngesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von \nbesonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen \nwerden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung von \nCOVID-19 nicht zwingend erforderlich ist. Nach dem Willen des \nparlamentarischen Bundesgesetzgebers soll mit den Regelungen des § 28a \nAbs. 6 IfSG verdeutlicht werden, dass alle nach dem Infektionsschutzgesetz \nund anderen einschlägigen Gesetzen zur Bekämpfung einer Krankheit, hier der \nSARS-Cov-2-Pandemie, erforderlichen Schutzmaßnahmen im Rahmen der \nVerhältnismäßigkeit bis hin zu einem vollständigen Herunterfahren des \n\n \n \n17\nöffentlichen Lebens und zu weitreichenden Einschränkungen des Privatlebens \nangeordnet werden können. Damit werde klargestellt, dass nicht nur einzelne, \nbegrenzte Maßnahmen, sondern auch weitreichende und langandauernde \nMaßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom Willen des \nGesetzgebers getragen sind (BT-Drs. 19/24334, S. 82). Das Ziel einer \nVerhinderung der Verbreitung von COVID-19 überwiegt mithin nach der \nparlamentsgesetzlichen Bewertung des Infektionsschutzgesetzgebers auch \nüberaus gravierende soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Nachteile \nvon Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG, soweit deren Einbeziehung zur \nVerhinderung der Verbreitung von COVID-19 zwingend erforderlich ist. Von \nLetzterem ist für die von der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung \ngetroffenen Maßnahmen für den Freistaat Sachsen aber voraussichtlich \nauszugehen. Auch der seit November 2020 bereits geltende Teillockdown hat \nim Freistaat Sachsen nicht dazu geführt, dass das Infektionsgeschehen \nzurückgegangen wäre oder sich auch nur stabilisiert hätte. Angesichts der nun \nim \nGegenteil \nzu \nverzeichnenden \nsehr \nweiten \nVerbreitung \ndes \nInfektionsgeschehens in der Bevölkerung und des unmittelbar drohenden \nErreichens der Belastungsgrenze des Gesundheitssystems im Freistaat Sachsen \nist es daher nachvollziehbar und erkennbar nicht zu beanstanden, dass der \nVerordnungsgeber es i. S. d. § 28a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 IfSG als zwingend \nerforderlich zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erachtet, zur \nKontaktreduktion \nnunmehr \nauch \nauf \nsoziale, \ngesellschaftliche \noder \nwirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung \nsind, zuzugreifen und die hiermit verbundenen gravierenden Auswirkungen für \ndie Belange der Einzelnen und der Allgemeinheit dem Schutz von Leben und \nGesundheit der Bevölkerung unterzuordnen. \n§ 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG sieht hierbei die Schließung oder Beschränkung von \nEinzel- oder Großhandel als eine mögliche notwendige Schutzmaßnahmen i. S. \nd. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von \nCOVID-19 ausdrücklich vor. Nach alledem ist die in § 4 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO angeordnete Schließung von Einkaufszentren und Einzel- \noder Großhandel sowie Ladengeschäften von der Verordnungsermächtigung \nvoraussichtlich gedeckt. Die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-\nSchutzverordnung vom 11. Dezember 2020 beschränkt sich ferner nach ihrem \n§ 12 Abs. 1 und 2 auf vier Wochen und überschreitet den von § 28a Abs. 5 \nSatz 2 IfSG vorgegebenen Regelgeltungszeitraum nicht. \n2.2 Die in § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung von \nEinkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften ist \nvoraussichtlich auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. \na) Die Norm wird nach summarischer Prüfung den verfassungsrechtlichen \nAnforderungen an ihre Bestimmtheit gerecht. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen gesetzliche \nRegelungen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit \nund die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach \nauszurichten vermag. Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich mit \n\n \n \n18\nder Intensität, mit der auf der Grundlage der betreffenden Regelung in \ngrundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen werden kann. Dies hat jedoch \nnicht zur Folge, dass die Norm dann überhaupt keine Auslegungsprobleme \naufwerfen darf. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn diese \nmit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (BVerfG, \nBeschl. v. 27. November 1990 -1 BvR 402.87 -, juris Rn. 45). Es ist auf die \nSicht des durchschnittlichen Normadressaten abzustellen, wobei ein objektiver \nMaßstab anzulegen ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, \njuris Rn. 31). \nGemessen hieran lassen sich die von der Antragstellerin benannten \nAuslegungsprobleme \nmit \nden \nherkömmlichen \njuristischen \nMethoden \nbewältigen. \nWas der Verordnungsgeber zu den Waren des täglichen Bedarfs sowie der \nGrundversorgung zählt, wird aus diesen Rechtsbegriffen selbst und ihrer \nnäheren Ausformung durch die in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO \nabschließend benannten Geschäfte und Märkte, die mit einem entsprechend \nbeschränkten \nSortiment \nvon \nder \nSchließung \nausgenommen \nwerden, \nhinreichend deutlich. Dem Wortsinn nach zählen zu den Waren des täglichen \nBedarfs und der Grundversorgung Waren, die regelmäßig benötigt werden und \nder Befriedigung der Grundbedürfnisse dienen, sodass auf ihren Erwerb auch \nfür die beschränkte Zeit des Geltungszeitraums der Verordnung nicht \nverzichtet werden kann. Aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber zum \nZweck der Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung mit den Waren \ndes täglichen Bedarfs und der Grundversorgung Geschäfte und Märkte des \nLebensmittelhandels, Tierbedarfs, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, \nApotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Bestatter, \nOptiker, \nHörgeräteakustiker, \nSparkassen \nund \nBanken, \nPoststellen, \nReinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, den \nVerkauf von Weihnachtsbäumen, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und \nFahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel \nbeschränkt auf Gewerbetreibende, selbstproduzierende und -vermarktende \nBaumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe von der angeordneten \nLadengeschäftsschließung \nausgenommen \nhat, \nzeigt, \ndass \nder \nVerordnungsgeber \nzu \nden \nWaren \ndes \ntäglichen \nBedarfs \nund \nder \nGrundversorgung Lebensmittel und Getränke, Tierbedarf, Arzneimittel, \nSanitäts- und Orthopädiebedarf, Körperpflegeprodukte, Reinigungsmittel und \nHygieneprodukte, Seh- und Hörhilfen, Kfz-Kraftstoffe, Weihnachtsbäume und \nPresseprodukte zählt und darüber hinaus auch die Versorgung der Bevölkerung \nmit Bank- und Postdienstleistungen, Bestattungsleistungen, Hol- und \nBringediensten, Möglichkeiten der Wäschereinigung, der Entsorgung von \nMüll, der Vornahme von Reparaturen an Kfz und Fahrrädern, die Versorgung \nvon Gewerbetreibenden durch den Großhandel sowie der Bevölkerung mit \nProdukten der Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe als notwendig \nzu gewährleisten erachtet, im letztgenannten Fall allerdings nur dann, wenn es \nsich um selbstproduzierende und -vermarktende Unternehmen handelt. Der \nVerkauf von Pyrotechnik fällt hierunter nicht. Ein anderes Normverständnis ist \nauch den eigenen Erläuterungen des Antragsgegners nicht (mehr) zu \nentnehmen \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/haeufige-fragen-zu-den-\n\n \n \n19\nausgangsbeschraenkungen-und-einschraenkungen-des-oeffentlichen-lebens-\n5074.html?_cp=%7B%22accordion-content-\n4969%22%3A%7B%220%22%3Atrue%2C%226%22%3Atrue%7D%2C%22p\nreviousOpen%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion-content-\n4969%22%2C%22idx%22%3A6%7D%7D, abgerufen am 19. Dezember 2020; \nvgl. zur Begriffsbestimmung bereits SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 \nB 144/20 -, juris Rn. 45). \nDer Sinngehalt der Norm wird auch nicht dadurch unklar, dass \nWeihnachtsbäume und Waren aus Gartenbaubetrieben vom Verordnungsgeber \nzum Sortiment des täglichen Bedarfs oder der Grundversorgung gezählt \nwerden. Es unterfällt voraussichtlich der Einschätzungsprärogative des \nVerordnungsgebers und erscheint auch verglichen mit anderen, derzeit nur im \nOnline- und Versandhandel veräußerbaren Waren und Produkten nicht \noffensichtlich fehlsam und Zweifel am Regelungsinhalt des Rechtsbegriffs der \nWaren des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung begründend, dass der \nVerordnungsgeber \ndie \nUnaufschiebbarkeit \nund \nDringlichkeit \neines \ndahingehenden \nsaisonalen \nBedarfs \nder \nBevölkerung \ngerade \nin \nder \nVorweihnachtszeit angenommen hat. \n(…) \nDesgleichen lässt sich durch Auslegung der Inhalt des Rechtsbegriffs der \nꞌAbhol- und Lieferdiensteꞌ bestimmen. Dies sind Dienste, die den Transport \nvon Waren zwischen einem Hersteller oder Händler und dem Kunden zum \nGegenstand haben. Hierunter fällt das Click & Collect-System der \nAntragstellerin nicht, weil dort die Waren der Antragstellerin nicht zum \nKunden geliefert, sondern vom Kunden selbst bei der Antragstellerin abgeholt \nwerden. Dieses Abholsystem wird durch § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO \njedoch eindeutig ausgeschlossen, weil danach eine Ausnahme von den \nÖffnungsverboten für Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie \nLadengeschäfte nur für Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum \nVersand oder zur Lieferung, hingegen nicht zur Abholung durch die Kunden \ngemacht wird. Ein solches Aufsuchen der Händler durch die einzelnen Kunden \nzum Zweck der Warenabholung liefe auch klar der Intention der Regelungen \nder Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zuwider, zum Erreichen der \ngewünschten massiven Kontaktreduktion darauf hinzuwirken, dass die \njeweilige Unterkunft von der Bevölkerung des Freistaates Sachsen möglichst \nwenig verlassen wird. Auch insoweit ist ein Bestimmtheitsmangel der Norm \nmithin nicht erkennbar (vgl. tagesschau.de, ‚click & collect‘ Länder-Wirrwarr \num Abholstellen Stand: 17.12.2020, 14.44 Uhr). \nb) Die angegriffene Verpflichtung erweist sich darüber hinaus voraussichtlich \nals verhältnismäßig und auch vor dem Hintergrund der durch sie bewirkten \nGrundrechtseingriffe als gerechtfertigt. \naa) Die infektionsschutzrechtliche Schließungsanordnung greift jedenfalls in \ndas Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ein (Art. 12 \nAbs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG). Offen und im Verfahren des \n\n \n \n20\nvorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend klärbar erscheint hingegen, ob \nauch ein Eingriff in das Recht auf Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG \ni. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) vorliegt, wie die Antragstellerin geltend macht. \nHiergegen spricht, dass mit dem Eigentumsschutz für die Betriebsgrundstücke \nund -anlagen sowie für deren Nutzung (BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016 - 1 \nBvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246, juris Rn. 240) nicht die gewerbliche \nTätigkeit als solche geschützt wird (Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG, \nStand April 2020, Art. 14 Rn. 205). Zudem wird davon ausgegangen, dass in \ndem Fall, dass die öffentlich-rechtliche Rechtsposition des Gewerbetreibenden \nmit der normativen Möglichkeit nachträglicher Anordnungen behaftet und \ndeswegen beschränkt ist, wie dies hier mit Blick auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 \nIfSG schon vor dem letztlich tatsächlichen Eintreten der Pandemie normativ zu \nbejahen wäre, in der Folge auch das darauf aufbauende Privateigentum am \nGewerbebetrieb in dieser Hinsicht von vornherein labil und im Verhältnis zu \nseinen verwaltungsrechtlichen Grundlagen akzessorisch ist. Aus Art. 14 Abs. 1 \nGG soll kein besonderer gewerberechtlicher Bestandsschutz zur Überspielung \nder spezifischen Verwaltungsrechtsordnung folgen können (Papier/Shirvani, \nin: Maunz/Dürig, GG, Stand April 2020, Art. 14 Rn. 209 f.). Auch das \nBundesverfassungsgericht nimmt etwa für den Fall eines Widerrufs einer Be-\ntriebserlaubnis ꞌnurꞌ einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG an \n(BVerfG, Beschl. v. 4. März 1997 - 1 BvR 327/97 -, juris Rn. 10). \nbb) Die angegriffene Maßnahme ist voraussichtlich verhältnismäßig. \nDer Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von \nEinrichtungen und Angeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär \neingeordneten Bereichen zugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die \nangeordneten Schließungen nicht willkürlich, sondern insgesamt von \nsachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschließungen für \nkörpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B \n357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und \nHallenbädern, \nAnlagen \nund \nEinrichtungen \ndes \nFreizeit- \nund \nAmateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen \nund \nKongresse, \nund \nGastronomiebetrieben \nSächsOVG, \nBeschl. \nv. \n17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios \nSächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30). \nDer Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime \nZiel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels \neiner Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den \nAngehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der \nWahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 Sächs-\nCoronaSchVO) \nverfolgen \nund \ngeeignet, \nerforderlich \nund \naus \nepidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im engeren Sinne sind. Auf \ndie diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen wird verwiesen. \nDiese Überlegungen gelten auch für hier angegriffene Schließung von \nEinkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften. Denn \nder Betrieb von Einzel- und Großhandelsgeschäften hat mit diesen \n\n \n \n21\nEinrichtungen gemeinsam, dass er nicht nur Ansammlungen von Menschen \nhervorruft, sondern zusätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und \nvon der Einrichtung schafft, denen auch mit dem Hygienekonzept der \nAntragstellerin nicht begegnet werden könnte. \nDie angeordneten Schließungen sind insbesondere geeignet, Kontakte \nzwischen Menschen zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem \nhochansteckenden Virus SARS-CoV-2 einzudämmen und damit den Erhalt der \nLeistungsfähigkeit \ndes \nGesundheitswesens \nund \ninsbesondere \nder \nKrankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen \nsicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Da es insbesondere im Bereich des \nstationären Handels üblich ist, dass sich mit Verkäufern wie auch Kunden eine \nVielzahl von Menschen für einen gewissen Zeitraum begegnen, handelt es sich \nbei der Untersagung derartiger Tätigkeiten um eine zur Kontaktvermeidung \ngeeignete Anordnung. Zudem werden auch Kontaktmöglichkeiten verhindert, \ndie auf dem Weg zum und vom Geschäft der Antragstellerin stattfinden \nkönnen. Da kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist \ndie angeordnete Schließung auch erforderlich. \nSoweit die Antragstellerin darauf verweist, es sei nicht nachgewiesen, dass es \nin Zusammenhang mit den von der Schließung betroffenen Geschäften bisher \nzu einer Weiterverbreitung des Virus gekommen sei, steht dies der \nGeeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme nicht entgegen. Es ist \nnämlich auch das Gegenteil nicht belegt, also, dass es nicht zu einer \nÜbertragung des Virus in Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten \ngekommen ist. Zuletzt konnten nämlich nur noch etwa ein Fünftel der \ninsgesamt gemeldeten COVID-19 Fälle einem konkreten Ausbruchsgeschehen \nzugeordnet werden (Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 \n[COVID-19], Stand: 10. November 2019, S. 10, veröffentlicht unter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe\nrichte/Nov_2020/2020-11-10-de.pdf?__blob=publicationFile). \nAuch \nder \nInfektionsumfang zeigt, dass das Virus die Bevölkerung mittlerweile zu weit \ndurchdrungen hat, als dass sich einzelne Treiber der Infektion noch in \nnennenswerten Umfang bestimmen lassen könnten. Zudem dienen die \nBetriebsschließungen gerade auch der Verhinderung von Kontakten während \ndes Aufsuchens dieser Angebote, auf die Hygienemaßnahmen innerhalb der \nGeschäftsräume keinen Einfluss haben. Da nach wie vor weder eine für breite \nBevölkerungsteile sofort verfügbare Impfung noch durchgreifend wirksame \nMedikamente zur Behandlung der Erkrankten vorhanden sind, kommt als \nGegenmaßnahme nur die Verhinderung von Infektionen in Betracht. Die \nBewertung des Verordnungsgebers, dass dies unter den derzeitigen \nBedingungen eines schnellen Anstiegs der Infektionszahlen mit hinreichender \nVerlässlichkeit und Effektivität vor allem dadurch möglich ist, dass die \nMenschen ihre persönlichen Kontakte im weitest möglichen Maße reduzieren, \nist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für seine Einschätzung, angesichts der \nDramatik der Lage und der Notwendigkeit, die Infektionsfälle um ein \nVielfaches \nzu \nreduzieren, \nkönnten \ndies \nnur \numfangreiche \nKontaktbeschränkungen \nsein, \nwelche \ndie \nSächsische \nCorona-Schutz-\nVerordnung durch verschiedene Einzelmaßnahmen in Summe zu erreichen \nsucht. Da es sich mithin um ein Gesamtpaket an Maßnahmen handelt, kommt \n\n \n \n22\nes auch nicht darauf an, ob jede einzelne Maßnahme einen besonders großen \noder nur kleinen Beitrag zu leisten vermag. Im Grunde geht es bereits um die \nReduzierung jedes einzelnen Kontakts, der nicht unbedingt erforderlich ist. \nDaher sind nur solche Maßnahmen nicht geeignet und erforderlich, mit denen \nvon vornherein keine Kontaktreduzierung erreicht werden kann. Das ist beim \nstationären Handel aber, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall. \nDie \nvon \nder \nAntragstellerin \nbenannten \nalternativen \nMittel \nder \nInfektionsvermeidung sind gegenüber der Schließung der betroffenen \nGeschäfte nicht in gleicher Weise zur Vermeidung der Weiterverbreitung der \nInfektionen geeignet. \nDas Tragen einer Mund-Nasenbedeckung trägt zwar zu einer Reduzierung der \nReichweite des Aerosolausstoßes bei, verhindert diesen aber nicht \ngrundsätzlich. Gerade bei längerem Aufenthalt in geschlossenen Räumen kann \nes daher auch beim Tragen einer Mund-Nasenbedeckung zu einer Infektion \nkommen. Auch die Beschränkung der Kundenanzahl in Abhängigkeit von der \nVerkaufsfläche und sonstige Bestandteile der Hygienekonzepte sind zwar \ngeeignet, das Infektionsrisiko bei dem persönlichen Kontakt der Menschen in \nden Einrichtungen des stationären Handels zu verringern, können dieses \nangesichts der äußerst leichten Übertragbarkeit des Virus aber weder dort \nvöllig ausschließen noch haben sie einen Einfluss auf die entstehenden \nKontakte während des Aufsuchens dieser Angebote. Sie sind deshalb \ngegenüber dem völligen Unterbleiben von persönlichen Kontakten infolge der \nSchließung dieser Angebote kein gleich geeignetes Mittel zu Verhinderung von \nInfektionen. \nDass der Verordnungsgeber diese Mittel in früheren Verordnungen als \nhinreichend geeignet zur Pandemiebekämpfung erachtet hat, kann schon \nangesichts seiner Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht (vgl. dazu \nBVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, juris Rn. 174 ff.) keine \nBindungswirkung für seine gesetzgeberische Entscheidung über die zu \nwählenden Mittel und seine Einschätzung der dem Einzelnen und der \nAllgemeinheit drohenden Gefahren in der aktuellen Pandemielage entfalten. Es \nist angesichts der hohen Zunahme der Infektionsfälle, die trotz des seit \nNovember 2020 geltenden Teillockdowns in besonderem Maße im Freistaat \nSachsen zu verzeichnen sind, und mit Blick auf die damit einhergehende \ndramatische Entwicklung im sächsischen Gesundheitssystem auch nicht zu \nbeanstanden, sondern liegt im Gegenteil auf der Hand und ist unausweichlich, \ndass der Verordnungsgeber eine Neubewertung vorzunehmen hatte, inwieweit \ner gegenüber den zwar stärker in Grundrechte eingreifenden, aber wegen der \ndamit erreichten völligen Kontaktverhinderungen epidemiologisch effektiveren \nSchließungen auch ein weiteres Offenhalten von Einrichtungen und Angeboten \nunter Wahrung von Hygienemaßnahmen noch als in hinreichender Weise \ngeeignet erachtet, die Weitergabe der Infektionen im zwingend erforderlichen \nAusmaß zu begrenzen. Es überschreitet angesichts der beschriebenen \nPandemieentwicklung im Freistaat Sachsen ersichtlich auch nicht die \nEinschätzungsprärogative des Verordnungsgebers, dass er diese Frage nunmehr \nfür noch weitere Angebote und Einrichtungen - wie auch die der \n\n \n \n23\nAntragstellerin - verneint und auf die erhebliche Ausweitung des \nInfektionsgeschehens im Freistaat Sachsen mit einer Verschärfung der \ninfektionsschutzrechtlichen Maßnahmen reagiert. Eine andere Bewertung des \nVerordnungsgebers ergibt sich auch nicht aus seiner Begründung zu § 5 Abs. 2 \nSächsCoronaSchVO, die die Antragstellerin ohne Beachtung des dortigen \nkonkreten Sinnzusammenhangs und der sonstigen Ausführungen in der \nVerordnungsbegründung zitiert. \nAuch eine bloße sortimentsbezogene Schließung der Läden bei einer \ngleichzeitigen Ausweitung des Begriffs der Waren des täglichen Bedarfs stellt \nkein gleich geeignetes Mittel des Infektionsschutzes dar, weil es dazu führen \nwürde, dass neben den nun von der Schließung ausgenommenen Geschäften \nund Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung noch \nzahlreiche weitere Einkaufszentren und Geschäfte des Einzelhandels öffnen \ndürften und von Kunden aufgesucht würden, die dort vor Ort sowie beim \nAufsuchen des Angebots persönliche Kontakte eingehen würden. Eine solche \nAusgestaltung der Maßnahmen würde mithin zu einem ꞌMehrꞌ an persönlichen \nKontakten führen, die ihrerseits auch ein ꞌMehrꞌ an Infektionsrisiken nach sich \nziehen, und ist deshalb gegenüber der angeordneten weiterreichenden \nGeschäftsschließung nicht in gleichem Maße zur Verhinderung von \nInfektionen geeignet. Gleiches gilt für ein Offenhalten von Click & Collect-\nSystemen, das ebenfalls dazu führen würde, dass die Kunden die jeweiligen \nGeschäfte aufsuchen, anstelle, wie im Fall der völligen Schließung zu \nerwarten, in ihrer Unterkunft zu verbleiben und dementsprechend keine \npersönlichen Kontakte jenseits ihres Hausstandes, von Beschäftigten des \nVersandhandels oder von Abhol- und Lieferdiensten zu haben. \nDie \nangeordneten \nSchließungen \nsind \nvoraussichtlich \nauch \nnicht \nunverhältnismäßig im engeren Sinn. Der Eingriff in die Berufausübungsfreiheit \nder Antragstellerin ist zwar überaus gravierend. Er betrifft einen für den \nHandel besonders umsatzstarken Zeitraum des Jahres. Im Rahmen der \nBewertung der Intensität dieses Eingriffs ist auch zu berücksichtigen, dass \ndiese Betriebe in der Regel bereits von den Maßnahmen des ersten Lockdowns \nim \nFrühjahr \n2020 \nbetroffen \ngewesen \nsind, \nauch \nwenn \nstaatliche \nUnterstützungs- und Hilfsmaßnahmen dies abzumildern versuchten. In die \nAbwägung ist auf der anderen Seite aber ebenso einzustellen, dass bei einem \nungehinderten Fortgang der Infektion das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \ngeschützte Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit einer sehr großen \nAnzahl von Menschen, zu dessen Schutz der Staat verpflichtet ist, in massiver \nWeise beeinträchtigt werden würde. Das sächsische Gesundheitssystem \nbefindet sich an seinen Kapazitätsgrenzen. Bei einem nicht wesentlich \ngebremsten weiteren Fortschreiten des Infektionsgeschehens steht unmittelbar \nzu befürchten, dass an COVID-19 Erkrankte wie auch andere Patienten, die \ninsbesondere eine intensivmedizinische Behandlung benötigen, nicht mehr die \nbestmögliche medizinische Behandlung erhalten können oder eine Triage \ndurchzuführen sein wird. Zum Schutz der danach akut und in hohem Maße \nbedrohten Güter von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung \nsind auch erhebliche Grundrechtseingriffe und hierunter voraussichtlich auch \ndie hier in Rede stehenden Geschäftsschließungen verhältnismäßig. Dies \nentspricht, wie ausgeführt, auch der Wertung des Bundesgesetzgebers in § 28a \n\n \n \n24\nAbs. 6 IfSG. Demgegenüber sind die angegriffenen Geschäftsschließungen \nzeitlich auf einen begrenzten Zeitraum befristet, auch wenn man die \nMöglichkeit in Rechnung stellt, dass sich das Pandemiegeschehen nicht schon \nwährend des Geltungszeitraums der Verordnung von vier Wochen in einem \nsolch starken Maße abschwächt, dass die Maßnahmen dann wegfallen können. \nDen Händlern verbleibt die Möglichkeit, ihr Geschäft über Online- und \nVersandhandel oder über Abhol- und Lieferdienste weiterzubetreiben. Darüber \nhinaus wurden auch den von diesen Schließungen betroffenen Unternehmen \nstaatliche Hilfen zugesagt, insbesondere eine finanzielle Unterstützung des \nBundes durch eine verbesserte Überbrückungshilfe III, die Zuschüsse zu den \nFixkosten vorsieht, die Möglichkeit, etwaige Wertverluste an Waren und \nanderen Wirtschaftsgütern durch Teilabschreibungen aufzufangen, sodass der \nHandel Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen kann, \nund gesetzliche Erleichterungen für eine Nachverhandlung von Gewerbemiet- \nund Pachtverträgen. Des Weiteren bestehen auch allgemeine Instrumente zur \nBewältigung unternehmerischer Krisen wie etwa die Inanspruchnahme von \nKurzarbeitergeld. Die Antragstellerin hat weder dargetan noch glaubhaft \ngemacht, dass das Gesamtpaket der staatlich zugesicherten und ihr sonst offen \nstehenden Unterstützungsleistungen, das sich insbesondere nicht auf die von \nihr in den Vordergrund gerückte Förderung nur der betrieblichen Fixkosten \nbeschränkt, nicht ausreicht, um eine Existenzgefährdung ihres Unternehmens \nauszuschließen. \nSoweit die Antragstellerin die Frage anspricht, ob sie - unabhängig von einer \nExistenzgefährdung ihres Unternehmens - für die Schließung ihrer Geschäfte \nzum Zweck des Infektionsschutzes eine höhere ꞌadäquate Entschädigungꞌ, \ninsbesondere eine Umsatzausfallentschädigung beanspruchen kann, um die \nSchließungsanordnung \nverhältnismäßig \nauszugestalten, \nlässt \nsich \nim \nvorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht feststellen, dass \ndie \nihr \nin \nAussicht \ngestellten \nund \nbereits \nbestehenden \nUnterstützungsmöglichkeiten völlig hinter dem zurückbleiben, was sie in der \ngegebenen Situation von der Allgemeinheit vernünftigerweise an Hilfestellung \noder ꞌEntschädigungꞌ erwarten kann. Hierfür ist zu berücksichtigen, dass den \nUnternehmen des Einzelhandels in der derzeitigen Situation keine individuell \nbesondere Last zu Bekämpfung der Pandemie auferlegt wird, sondern die Lage \ndadurch gekennzeichnet ist, dass die Pandemie und die Maßnahmen zu ihrer \nBekämpfung schon bisher und erst recht unter den nun wieder geltenden \nrechtlichen Rahmenbedingungen eines erneuten ꞌLockdownsꞌ bundes- und \nlandesweit nicht lediglich bei Unternehmen des Handels, sondern bei einem \ngroßen Teil der Bevölkerung und auch einer Vielzahl anderer Unternehmen zu \nerheblichen Eingriffen in Grundrechte wie auch zu tiefgreifenden Einschnitten \nin deren Erwerbsmöglichkeiten geführt haben, welche zwar in ihren wirt-\nschaftlichen Folgen durch verschiedenste, unterschiedlich ausgestaltete \nstaatliche Hilfen abzufedern gesucht wurden und werden, welche aber \nregelmäßig nicht vollständig ausgeglichen werden und - unabhängig von der \nFrage der rechtlichen Zulässigkeit derartiger Beihilfen - schon angesichts \nbegrenzter finanzieller Mittel des Staates auch nicht vollständig kompensiert \nwerden können (vgl. zum offenen Streitstand zu diesem Problemkreis etwa LG \nHannover, Urt. v. 20. November 2020 - 8 O 4/20 - juris, Rn. 80 ff. m. w. N.; \nSchwintowski, Haftung des Staates für (rechtmäßige) hoheitliche Corona-\n\n \n \n25\nEingriffe, NJOZ 2020, S. 1473; Papier, Freiheitsrechte in Zeiten der Pandemie, \nDRiZ 2020, S. 180 [183]; Schmitz/Neubert, Praktische Konkordanz in der \nCovid-Krise, NVwZ 2020, S. 666 [669]; Rommelfanger, Entschädigung für \nVermögensschäden aufgrund Betriebsbeschränkungen/-schließungen infolge \nMaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, COVuR 2020, S. 178). Dass \nsich die der Antragstellerin in Aussicht stehenden Unterstützungsmaßnahmen \nauch unter Berücksichtigung dieser Umstände als offensichtlich völlig \nunzureichend darstellen und ihre danach verbleibende Belastung gegenüber \ndem verfolgten Ziel des Gesundheits- und Lebensschutzes in einer akuten \nGefahrensituation als unangemessen erscheinen lassen, ist nicht erkennbar. \nc) Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 \nGG liegt voraussichtlich nicht vor. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. \nv. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche \nDifferenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch \nSachgründe, \ndie \ndem \nDifferenzierungsziel \nund \ndem \nAusmaß \nder \nUngleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und \nDifferenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom \nbloßen \nWillkürverbot \nbis \nzu \neiner \nstrengen \nBindung \nan \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, \ndessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils \nbetroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. \n21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR \n611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen \nGleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei \nRegelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. \nOVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris \nRn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch kann eine \nstrikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert \nwerden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris \nRn. 13). \nDie in § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO getroffene Differenzierung zwischen \nden vom Öffnungsverbot erfassten Einkaufszentren und Einzel- oder \nGroßhandel sowie Ladengeschäften und den hiervon ausgenommenen \nGeschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung \nknüpft entgegen der Auffassung der Antragstellerin ersichtlich nicht an \nepidemiologische Kriterien an, sondern an die Bedeutung dieser Geschäfte und \nMärkte für die Versorgung der Bevölkerung und damit daran, dass diese \nwirtschaftlichen Bereiche für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung \nsind (§ 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG). Dies rechtfertigt sich für Reinigungen und \nWaschsalons daraus, dass diese zur Wahrung hygienischer Bekleidung und \nHaushaltstextilien erforderlich sind. Auch die Versorgung mit Informationen \n\n \n \n26\nüber den Zeitungskauf zählt zu den Grundbedürfnissen der Bevölkerung. \nGleiches gilt in der Vorweihnachtszeit für den Kauf von Weihnachtsbäumen, \ndem weite Teile der Bevölkerung für das Weihnachtsfest ein sehr großes \nGewicht beimessen. Friseure sind nunmehr von den Schließungsanordnungen \nnicht mehr ausgenommen, sodass sich die Prüfung einer Ungleichbehandlung \nerübrigt. \nEin sachlicher Grund für die Privilegierung von Telefon- und Onlineangeboten \nausschließlich zum Versand oder zur Lieferung gegenüber Ladengeschäften \nwie denen der Antragstellerin besteht darin, dass bei Ersteren die Kunden \npersönliche Kontakte allenfalls im Rahmen der unmittelbaren Anlieferung \nhaben, sofern nicht sogar diese kontaktlos ausgestaltet wird, während es bei \neinem Aufsuchen der Ladengeschäfte der Antragstellerin, wie ausgeführt, in \nden dortigen Räumlichkeiten wie auch auf dem Weg zu einer Vielzahl von \npersönlichen Kontakten mit entsprechenden Infektionsrisiken kommen kann. \nDie Privilegierung sonstiger Betriebsstätten der gewerblichen Wirtschaft \ngegenüber dem Einzel- und Großhandel rechtfertigt sich ebenfalls daraus, dass \nder Verordnungsgeber diesen wirtschaftlichen Bereichen für die Allgemeinheit \neine besondere Bedeutung beilegen durfte (§ 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG). Im \nÜbrigen soll nach der Maßnahmekonzeption der Ministerpräsidenten und der \nBundeskanzlerin auch insoweit über freiwillige Lösungen ein möglichst \nweitgehendes Schließen von Betriebsstätten durch Betriebsferien und \nHeimarbeits-Lösungen erreicht werden. \nEine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung durch die angegriffene Regelung \ndes Antragsgegners liegt voraussichtlich auch nicht wegen der erheblich \nunterschiedlichen Entschädigungsregime für die verschiedenen geschlossenen \nEinrichtungen und Angebote in der Zeitphase vom 14. bis zum \n31. Dezember 2020 vor. \nDiese unterschiedlichen Entschädigungsleistungen beruhen bereits nicht auf \nRegelungen oder Entscheidungen des Antragsgegners, gegen dessen Norm sich \ndie Antragstellerin im vorliegenden Verfahren wendet, sondern auf denen des \nBundes. Ansprüche auf Gleichbehandlung mit den Entschädigungsempfängern \nvon Leistungen der sog. November- und Dezemberhilfe wären daher von der \nAntragstellerin gegenüber dem Bund geltend zu machen. Zwar erscheint es \nnicht völlig ausgeschlossen, dass diese auf einem Gesamtkonzept des Bundes \nund der Länder beruhenden staatlichen Hilfen des Bundes, auch wenn sie in \nden \ninfektionsschutzrechtlichen \nSchließungsanordnungen \nder \nLandesverordnungen des Antragsgegners nicht mitgeregelt sind, gleichwohl \ndie Intensität der dortigen Grundrechtseingriffe unmittelbar mitausgestalten \nund -prägen, sodass Unterschiede in den staatlichen Hilfen auch zu \nunmittelbaren Unterschieden in der Ausgestaltung und dem Gewicht der \nSchließungsanordnungen der Landesverordnung führen könnten. Es spräche \njedoch auch in diesem Fall Vieles dafür, dass die vorgenommene \nDifferenzierung bei den staatlichen Hilfen auf einem hinreichenden sachlichen \nGrund beruht. Zum einen steht es einem Hoheitsträger frei, eine bislang \nverfolgte Konzeption aufzugeben und für die Zukunft eine neue Konzeption zu \n\n \n \n27\nverfolgen, wenn er feststellt, dass die bisherige Konzeption zu unerwünschten \nErgebnissen führt. Ein solcher Konzeptionswechsel kann insbesondere auch \ndann stattfinden, wenn der Hoheitsträger erkennt, dass eine zu bewältigende \nKrise länger andauert und umfangreichere Maßnahmen erfordert als zunächst \nerwartet, sodass die hierfür zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel neu und \nanders eingeteilt werden müssen. Ein solcher Grund für die vorgenommene \nDifferenzierung könnte zum anderen auch darin liegen, dass unterbliebene \nEinkäufe in der Vorweihnachtszeit nach dem Ende des Lockdowns nachgeholt \nwerden können, während dies für die von der sog. November- und \nDezemberhilfe profitierenden Einrichtungen und Angebote des Freizeitbereichs \nnicht in gleicher Weise gilt.“ \nAn dieser Bewertung hält der Senat fest. \nSoweit die Antragstellerin hierüber hinausgehend Bedenken gegen die Bestimmtheit \nvon § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO und dessen Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG \nerhebt, die daraus resultieren, dass mit der Zweiten Änderungsverordnung der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 22. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. \n720) die zunächst geregelte Öffnungsbeschränkung von Geschäften und Märkten des \ntäglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung auf ein entsprechendes Sortiment \nentfallen ist, begründet auch dies keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache. \nDer Umstand, dass im Verordnungstext nicht geregelt ist, in welchem quantitativen \nVerhältnis der Verkaufsfläche ein Betrieb Produkte des täglichen Bedarfs und der \nGrundversorgung bereithalten müsse, um unter die Öffnungsklausel des § 4 Abs. 1 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO zu fallen, führt nicht zu einem höherrangiges Recht \nverletzenden Bestimmtheitsmangel des § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO. Zwar \ntrifft es zu, dass gesteigerte Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der \nNorm bestehen, weil § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO für die von der Schließung \nbetroffenen Handelsbetriebe einen erheblichen Grundrechtseingriff bewirkt, ein \nvorsätzlicher Verstoß gegen diese Vorschrift zudem gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i. \nV. m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f SächsCoronaSchVO eine Ordnungswidrigkeit \ndarstellt und die enge Zeitgebundenheit der Regelung überdies eine rechtzeitige \nabschließende Klärungsmöglichkeit in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht \neröffnet. Dass der Gesetzgeber sich eines unbestimmten, der Ausfüllung bedürftigen \nRechtsbegriffes bedient, ist gleichwohl grundsätzlich - und so auch hier - \nverfassungsrechtlich \nnicht \nzu \nbeanstanden, \nweil \nsich \ndie \nVielfalt \nder \nVerwaltungsaufgaben nicht immer in klar umrissene Begriffe fassen lässt (BVerfG, \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n28\nBeschl. v. 14. November 1989 - 1 BvL 14/85 -, BVerfGE 81, 70, juris Rn. 60). Das \nrechtsstaatliche Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze zwingt den \nGesetzgeber nicht, Gesetzestatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu \numschreiben (BVerfG, Beschl. v. 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 -, BVerfGE 78, 205, \njuris Rn. 27). Der Gesetzgeber verfügt vielmehr, wenn er vor der Frage steht, ob er in \neiner Vorschrift unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet oder sie ins Einzelne gehend \nfasst, über einen Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschl. v. 8. August 1978 - 2 BvL \n8/77 -, BVerfGE 49, 89, juris Rn. 111). Eine etwa notwendige Klarstellung \nunbestimmter Rechtsbegriffe bleibt insoweit Aufgabe der Rechtsprechung (BVerfG, \nBeschl. v. 14. November 1989 - 1 BvL 14/85 -, BVerfGE 81, 70, juris Rn. 60); sie ist \nhier auch, da die Betroffenen von der Maßnahme Kenntnis haben und ihre Interessen \nverfolgen können (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 -, \nBVerfGE 141, 220, juris Rn. 94), in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in \nhinreichendem Maße leistbar. Der Gesetzgeber ist gleichwohl gehalten, seine \nRegelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden \nLebenssachverhalte und mit Rücksicht für den Normzweck möglich ist (BVerfG, Urt. \nv. 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234, juris Rn. 91); zum Ganzen \nm. w. N. auch Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Stand September 2020, \nArt. 20 GG, Rn. 697). Diesen Anforderungen ist hier aber Genüge getan. Der Norm \nlässt sich mit den herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden entnehmen, \nwelche Geschäfte und Märkte von der Öffnungsuntersagung des § 4 Abs. 1 Satz 1 \nSächs-CoronaSchVO ausgenommen werden. \n§ 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO erlaubt die Öffnung von \"nur\" folgenden \nGeschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: \nLebensmittelhandel, \nTierbedarf, \nGetränkemärkte, \nAbhol- \nund \nLieferdienste, \nApotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Bestatter, Optiker, \nHörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons \nund Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Verkauf von Weihnachtsbäumen, \nTankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige \nErsatzteilverkaufsstellen, \nGroßhandel \nbeschränkt \nauf \nGewerbetreibende, \nselbstproduzierende \nund \n-vermarktende \nBaumschulen, \nGartenbau- \nund \nFloristikbetriebe. Der Verordnungsgeber benennt insoweit zur Konkretisierung des \nBegriffs der Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung \n21 \n\n \n \n29\nbestimmte Geschäfts- und Markttypen, die er enumerativ abschließend aufzählt. Die \nÖffnung anderer als der ausdrücklich benannten Geschäfts- und Markttypen ist danach \nuntersagt. Die Normgebungshistorie der Zweiten Änderungsverordnung der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 22. Dezember 2020 ergibt hierzu weiter \nklar, dass diese abschließend benannten Geschäfts- und Markttypen kein \nentsprechendes \"Reinsortiment\" anbieten müssen, um nach dem Willen des \nVerordnungsgebers \nunter \ndie \nÖffnungsmöglichkeit \ndes \n§ 4 \nAbs. 1 \nSatz 2 \nSächsCoronaSchVO zu fallen. Ein anderes Verständnis der Norm würde auch das Ziel \nder Gewährleistung der Grundversorgung der Bevölkerung gefährden, weil dann \nangesichts des Umstands, dass es im Handel allgemein üblich ist, ein Mischsortiment \nan Produkten anzubieten, nicht mehr sichergestellt wäre, dass in für die Versorgung \nhinreichendem Ausmaß Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der \nGrundversorgung \nöffnungsberechtigt \nsind. \nDen \nin \n§ 4 \nAbs. 1 \nSatz 2 \nSächsCoronaSchVO abschließend aufgezählten Geschäfts- und Markttypen können \nGeschäfte und Märkte jedoch nicht schon dann zugeordnet werden, wenn sie nur \nüberhaupt ein entsprechend privilegierendes Sortiment des täglichen Bedarfs und der \nGrundversorgung im oben erläuterten Sinn (\"Grundversorgungssortiment\", vgl. den \noben zitierten Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris \nRn. 34) anbieten. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass dieses privilegierende \nSortiment auch das jeweilige Geschäft oder den Markt nachhaltig prägt. Dies \nentspricht schon dem üblichen Sprachgebrauch für derartige Geschäfts- und \nMarktbezeichnungen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 14. November 1989 - 1 BvL 14/85 \n-, BVerfGE 81, 70, juris Rn. 60). Auch das mit § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO \nverfolgte Ziel, Mobilität und hieraus resultierende persönliche Kontakte der \nBevölkerung im Rahmen des Einkaufens jenseits der notwendigen Grundversorgung \nzu verhindern, zwingt zu dem Schluss, dass zu den in § 4 Abs. 1 Satz 2 \nSächsCoronaSchVO benannten, öffnungsberechtigten Geschäfts- und Markttypen nur \nsolche Geschäfte und Märkte zählen können, die in erster Linie wegen ihres \nprivilegierenden \"Grundversorgungssortiments\" im o. g. Sinn aufgesucht werden, \nnicht aber vorrangig wegen darüber hinausgehender, anderer Angebote. Eine \nAuslegung, die ausreichen ließe, dass Märkte und Geschäfte überhaupt Waren eines \n\"Grundversorgungssortiments\" \nim \nAngebot \nhaben, \num \ndiese \nzu \nden \nöffnungsberechtigten \nGeschäfts- \nund \nMarkttypen \nzu \nzählen, \nwiderspräche \ndemgegenüber eindeutig dem Normzweck. Denn angesichts der allgemeinen \n\n \n \n30\nVerbreitung von Mischsortimenten in allen Teilen des Einzelhandels, die sehr häufig \nin Geschäften unterschiedlichsten Schwerpunkts auch zumindest zu kleinen Teilen \nWaren der \"Grundversorgungssortimente\" - etwa Lebensmittel wie Softdrinks, \nSüßigkeiten oder Snacks, kleinere Drogerie-Geschenkartikel oder Presseartikel - \neinschließen, wäre dann die Schließungsanordnung bezüglich des Einzelhandels ihres \nAnwendungsbereiches weitgehend entleert, obwohl hiermit in der gegebenen sehr \nkritischen Pandemielage eine weitreichende Intensivierung der Kontaktreduzierung \nerreicht werden soll, an ihrer Effektivität also ein erhebliches Interesse des \nNormgebers besteht. \nOb ein privilegierendes Sortiment des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung das \njeweilige Geschäft oder einen Markt nachhaltig prägt und ob jene in erster Linie \nwegen dieses Sortiments aufgesucht werden, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. \nIm Regelfall wird sich dies nach der objektiven Verkehrsanschauung und der \nKauferwartung der Kunden schon anhand der Verkaufsflächen beurteilen lassen, die \nauf die jeweiligen Sortimentsbestandteile über einen längeren Zeitraum entfallen, weil \nes üblich ist, dass den für ein Geschäft zentralen Produktgruppen der meiste Raum \neingeräumt wird. Mithin kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass den in § 4 \nAbs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO einzeln benannten Geschäfts- und Markttypen \nsolche Geschäfte und Märkte unterfallen, bei denen die Summe der auf die \nentsprechenden \n\"Grundversorgungssortimente\" \nentfallenden \nAnteile \nder \nVerkaufsflächen dauerhaft ˗ nicht nur temporär - den Anteil überwiegt, auf den sich \ndie Verkaufsflächen für Sortimentsbestandteile summieren, die nicht zu einem \nprivilegierenden \"Grundversorgungssortiment\" gehören. Dies schließt nicht aus, dass \nin Einzelfällen dem Verhältnis der Verkaufsflächen nur beschränkte Aussagekraft \nzukommen kann. Dies ist vorstellbar etwa bei Mischkonstellationen von \nSelbstbedienungsladen und Thekenverkauf oder auch bei einer herausgehobenen \nörtlichen Bedeutung eines Geschäfts oder Marktes für die Gewährleistung der \nGrundversorgung der Bevölkerung in Regionen mit einer geringen Versorgungsdichte. \nDann können andere Kriterien, wie etwa die auf die jeweiligen Sortimente \nentfallenden \nUmsatzanteile, \noder \ndie \nAnteile \noder \nGewichtigkeit \nder \nVerkaufsvorgänge zur Beurteilung herangezogen werden. Dem entspricht auch das \neigene Normverständnis des Verordnungsgebers, dem dieser in seinen FAQ gegenüber \nder Öffentlichkeit Ausdruck verliehen hat. Danach können Geschäfte, die ein \n22 \n\n \n \n31\nMischsortiment anbieten, insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt des Angebots \n(mehr \nals \n50 \nProzent) \nauf \ndem \nerlaubten \nSortiment \nliegt \n(vgl. \nhttps://www.coronavirus.sachsen.de/haeufige-fragen-zu-den-\nausgangsbeschraenkungen-und-einschraenkungen-des-oeffentlichen-lebens-\n5074.html?_cp=%7B%22accordion-content-\n4969%22%3A%7B%2223%22%3Atrue%7D%2C%22previousOpen%22%3A%7B%\n22group%22%3A%22accordion-content-4969%22%2C%22idx%22%3A23%7D%7D, \nzuletzt abgerufen am 7. Januar 2021). \n§ 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO begründet ferner auch in seiner Fassung, die er durch \ndie Zweite Änderungsverordnung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom \n22. Dezember 2020 erhalten hat, voraussichtlich keine sachlich ungerechtfertigte \nUngleichbehandlung von Handelsbetrieben. Hieran ändert der Umstand, dass der \nVerordnungsgeber mit jener Änderungsverordnung den Geschäften und Märkten des \ntäglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung den Verkauf auch von Waren, die nicht \nder Grundversorgung oder dem täglichen Bedarf dienen, wieder gestattet hat, im \nErgebnis nichts. \nZum Ersten ist die Entscheidung des Verordnungsgebers, typisierend und \ndifferenzierend anhand von Geschäfts- und Markttypen und damit anhand des \nprägenden Angebots zu regeln, welche Geschäfte auch unter den Bedingungen des \ngegenwärtigen \"lock downs\" zur Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung mit \nden Waren des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung als erforderlich erachtet \nwerden und deshalb weiterhin öffnen dürfen, wegen des im Handel allgemein üblichen \nAngebots von Mischsortimenten von hinreichenden Sachgründen getragen. Es beruht \nzum Zweiten ebenfalls voraussichtlich auf hinreichenden Sachgründen und stellt \ndeshalb keine sachlich ungerechtfertigte Bevorzugung hiernach öffnungsberechtigter \nMärkte und Geschäfte gegenüber \"Mischsortimentern\" dar, die nicht über ein solches \nprägendes \"Grundversorgungssortiment\" im o. g. Sinn verfügen, dass sich die \nÖffnungsbefugnis \nvon \nGeschäften \nund \nMärkten \nnach \n§ 4 \nAbs. 1 \nSatz 2 \nSächsCoronaSchVO sodann auf den Verkauf ihres gesamten Sortiments erstreckt. Es \nüberschreitet voraussichtlich den Regelungs- und Einschätzungsspielraum des \nVerordnungsgebers nicht, dass er die Umsetzungsprobleme, zu denen die zunächst \ngeregelte Beschränkung des veräußerbaren Sortiments geführt hatte, wie etwa \n23 \n24 \n\n \n \n32\nUnklarheiten und Unsicherheiten, welche Waren weiterhin angeboten und veräußert \nwerden dürfen, entsprechende Konflikte zwischen Verkaufspersonal und Kunden \nsowie die Beeinträchtigungen der betrieblichen Abläufe, als hinreichend gewichtigen \nGrund erachtet, die Erlaubnis zur Öffnung der Geschäfte und Märkte des täglichen \nBedarfs sowie der Grundversorgung nunmehr pauschalierend für deren gesamtes \nSortiment zu erteilen. Ein hinreichender sachlicher Grund für diese pauschalierende \nÖffnungserlaubnis kann ferner darin gesehen werden, dass jene Geschäfte und Märkte \nentsprechend den oben ausgeführten Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO vorrangig wegen des prägenden Sortiments des täglichen \nBedarfs und der Grundversorgung aufgesucht werden; andere Waren werden von den \nKunden häufig lediglich bei Gelegenheit eines solchen ohnehin erforderlichen \nEinkaufs mitgenommen. Danach kann davon ausgegangen werden, dass durch einen \nVerkauf des gesamten Sortiments in diesen Geschäften und Märkten gegenüber der \nsowieso \nerfolgenden \nMobilität \nvon \nPersonen \nzur \nGewährleistung \nihrer \nGrundversorgung nur in verhältnismäßig geringem Maße zusätzliche Mobilität und \nhierdurch zusätzliche infektionsträchtige Kontakte entstehen. Zwar bietet eine \nsortimentsbezogene Verkaufsbeschränkung wie die vormals geregelte ohne Zweifel \neinen noch stärkeren Infektionsschutz in der gegenwärtigen Pandemielage und \ngewährleistet in deutlich höherem Maße die Gleichbehandlung von Handelsbetrieben. \nEs \nunterliegt \naber \ndem \nRegelungs- \nund \nEinschätzungsspielraum \ndes \nVerordnungsgebers, gegenüber diesen sachlichen und rechtlichen Belangen die \nvorgenannten Sachgründe zu bewerten und in ihrem Stellenwert zu gewichten. Dass er \nhierbei die ihm für die sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der \nHandelsbetriebe verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen überschritten hätte, ist für \nden Senat nicht erkennbar. \nÜberdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie von der Antragstellerin angegriffene Norm bewirkt zwar einen gravierenden Ein-\ngriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und begründet eine \nerhebliche Ungleichbehandlung mit den öffnungsberechtigten Geschäften und \nMärkten (Art. 3 Abs. 1 GG). Andererseits währt dieser Eingriff in zeitlicher Hinsicht, \nauch wenn die Betriebsschließungen über das Jahresende 2020 erfolgen und \n25 \n26 \n\n \n \n33\nmöglicherweise nochmals verlängert werden, insgesamt nur kurz und das durch die \nInhaber der geschlossenen Einrichtungen für die Bekämpfung der Pandemie erbrachte \nOpfer wird durch die angekündigten Ausgleichszahlungen teilweise kompensiert. Die \ndanach verbleibenden wirtschaftlichen und grundrechtlich geschützten Interessen der \nAntragstellerin überwiegen, auch wenn sie sehr erheblich sind, gegenüber dem \nInteresse am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in überaus \nhohem Maße gefährdet sind, nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 \nBvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA \n-, juris Rn. 17ff.). \nDa die angegriffene Verordnungsregelung demnach voraussichtlich die Rechte der \nAntragstellerin aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf), der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) und der \nEigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 Abs. 1 SächsVerf) nicht verletzt, hat \nauch ihr Hilfsantrag keinen Erfolg. Auf die Frage, inwieweit der Senat nach § 47 \nAbs. 6 VwGO überhaupt befugt wäre, als Inhalt einer einstweiligen Anordnung die \nvon Antragstellerin hilfsweise begehrte Unvereinbarkeitsfeststellung auszusprechen, \nkommt es danach nicht an. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene \nRegelung mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich \nauf \neine \nVorwegnahme \nder \nHauptsache, \nsodass \neine \nReduzierung \ndes \nAuffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \nKober \nNagel \n \n \ngez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \nHelmert \n27 \n28 \n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487493","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-07/3-b-446-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487493","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487493","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-07/3-b-446-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487493","retrieved":"2026-07-09 08:35:53.345195+00:00"}}