{"status":"available","doknr":"OLD487492","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-07","aktenzeichen":"3 B 424/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 424/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht \nNagel, Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 7. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt. \nGründe \n \nI. \nDie Antragstellerin betreibt im Freistaat Sachsen drei Lebensmittelmärkte mit \nVerkaufsflächen zwischen 1.600 und 1.900 qm. Einer dieser Märkte befindet sich in \neinem Fachmarktzentrum mit zwölf Geschäften und ein weiterer in einem Center mit \nfünf Geschäften. Der dritte Markt wird als alleinstehender Markt betrieben. Sie \nverfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß das Ziel, § 5 Abs. 2 \nSätze 2 bis 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 \nund COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom \n11. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. Dezember \n2020 einstweilen außer Vollzug zu setzen, mithin, dass in allen Betrieben des Groß- \nund Einzelhandels - unabhängig von deren Verkaufsfläche - ein Kunde je 10 qm \nVerkaufsfläche in das Ladengeschäft eingelassen werden darf. \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - \nnachfolgenden Wortlaut: \n„§ 5 \nEinrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und \nKontaktdatenerhebung \n(1) … \n1 \n2 \n\n \n \n3 \n(2) In Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche \nvon bis zu 800 qm darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn qm \nVerkaufsfläche aufhalten. Bei Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden \nmit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf sich insgesamt auf einer \nFläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche und auf \nder 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm \nVerkaufsfläche aufhalten. Für Einkaufszentren ist für die Berechnung nach den \nSätzen 1 und 2 die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. Durch ein mit \neigenem oder beauftragtem Personal abgesichertes Einlassmanagement müssen \nEinkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von \nEinkaufspassagen oder Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen \nkommt. Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein \ndarf, ist im Eingangsbereich sichtbar auszuweisen. \n(…) \n§ 12 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 (SächsGVBl. \nS. 666) außer Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin trägt in ihren Schriftsätzen zusammengefasst vor: Die Regelung in \n§ 5 Abs. 2 Sätze 3 und 4 SächsCoronaSchVO werde insbesondere in Hinblick auf den \nverwendeten \nBegriff \ndes \n„Einkaufszentrums“ \ndem \nrechtsstaatlichen \nBestimmtheitsgebot nicht gerecht. Die Normen verletzten ferner den in Art. 3 Abs. 1 \nGG normierten Gleichbehandlungsgrundsatz. Es komme zu einer Ungleichbehandlung \nvon Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm und solchen \noberhalb von 800 qm. Ferner komme es zu einer Ungleichbehandlung von \nEinzelhandelsbetrieben in einem Einkaufszentrum gegenüber solchen, die nicht Teil \neines Einkaufszentrums seien und schließlich zu einer Ungleichbehandlung von \nEinzelhandelsbetrieben in einem Einkaufszentrum gegenüber solchen, die lediglich \nTeil einer sogenannten Einzelhandelsagglomeration seien. Dabei sei keine dieser \nUngleichbehandlungen gerechtfertigt. Das Kriterium der Verkaufsfläche rechtfertige \nkeine unterschiedliche Behandlung. Mit dem Schwellenwert einer 800 qm großen \nFläche knüpfe der Verordnungsgeber an den Begriff des „großflächigen \nEinzelhandelsbetriebs“ im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO an. \nBauplanungsrechtliche Erwägungen seien jedoch nicht auf das Gefahrenabwehrrecht \nübertragbar. Zutrittsbeschränkungen ab einer Verkaufsfläche von 800 qm seien nicht \n3 \n\n \n \n4 \ngeeignet, Kunden davon abzuhalten, Einzelhandelsbetriebe aufzusuchen. Daher käme \nes zu Warteschlangen vor den Ladengeschäften. Dort könne aber anders als auf der \nVerkaufsfläche eine Überwachung der Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln \ndurch die Einzelhandelsbetreiber nicht annähernd so zuverlässig gewährleistet werden \nwie auf der Verkaufsfläche selbst. Daher sei die Regelung im Interesse des \nInfektionsschutzes nicht zielführend. Es gebe auch keinen Grund zu der Annahme, \ndass \nes \ngroßflächigen \nEinzelhandelsbetrieben \nschwerer \nfallen \nkönnte \nals \nkleinflächigen Einzelhandelsbetrieben, die notwendigen Abstände zwischen Kunden \nuntereinander sowie zu dem Personal sicherzustellen sowie einer Kundenverdichtung \nund damit verbundenen Infektionsgefahren vorzubeugen. Die Antragstellerin sei im \nVergleich zu Discountern personalintensiver aufgestellt und ihre großflächigen Märkte \nzeichneten sich durch Weiträumigkeit und überproportional breite Gänge aus. Es sei \nauch kein sachlicher Grund ersichtlich, warum Einzelhandelsbetriebe, die sich in \neinem Einkaufszentrum befänden, einer doppelten Zugangskontrolle unterliegen \nsollten, während Einzelhandelsbetriebe, die sich nicht in einem Einkaufszentrum \nbefänden, lediglich mit Blick auf ihre eigene Verkaufsfläche Zutrittsbeschränkungen \nzu beachten hätten. Indem der Verordnungsgeber ausschließlich für Einkaufszentren \nnormiert habe, dass als räumliche Bezugsgröße für die Berechnung der zulässigen \nKundenanzahl die „Gesamtverkaufsfläche“ zugrunde zu legen sei, verstoße er gegen \ndas Gebot der Folgerichtigkeit. Auch in Bezug auf Einzelhandelsagglomerationen \ndürften keine Unterschiede gemacht werden. Solche nehme in Bezug auf \nEinkaufszentren bereits das Raumordnungsrecht nicht vor, so dass diese auch nicht aus \ninfektionsschutzrechtlichen Gründen geboten seien. \n§ 5 Abs. 2 Satz 2 SächsCoronaSchVO verstoße auch gegen Freiheitsgrundrechte i. V. \nm. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die 800 qm-Regelung sei bereits nicht \ngeeignet, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verlangsamen. Denn durch \ndie zu befürchtenden Warteschlangen vor den Geschäften würden intensive \nKontaktmöglichkeiten \nder \nwartenden \nKunden \nund \nsomit \nzusätzliche \nÜbertragungsmöglichkeiten \ndes \nSARS-CoV2-Virus \nhervorgerufen. \nBei \nin \nEinkaufszentren gelegenen Märkten verstärke sich dieser Effekt noch. Schließlich \nmüsse auch die Qualität der vorhandenen Raumluft, insbesondere deren Masse, \nberücksichtigt werden. Die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung enthaltene \nrein flächenbezogene Anknüpfung lasse unberücksichtigt, dass mit Blick auf die \n4 \n\n \n \n5 \nRaumhöhe großzügiger ausgestaltete Verkaufsstätten auch mehr Raumluft enthielten, \nwas zu einer Verringerung der Aerosolkonzentration gegenüber Verkaufsstätten mit \ngeringeren Raumhöhen führe. Auch eine statistische Auswertung von SARS-CoV2-\nInfektionen in vergleichbaren Märkten zeige eine Infektionsquote auf einem niedrigen \nNiveau (0,47% über das ganze Jahr gesehen). Die geregelten Beschränkungen seien \nauch nicht erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, dass die bisher geltenden \nZutrittsbeschränkungen von einer Person pro zehn qm Verkaufsfläche unwirksam oder \nweniger \nwirksam \nals \ndie \nnun \neingeführte \nzusätzliche \nBeschränkung \nfür \nVerkaufsstätten \nüber \n800 \nqm \nVerkaufsfläche \ngewesen \nseien. \nHalte \nder \nVerordnungsgeber für kleinere Geschäfte die zehn qm-Regel für ausreichend, so sei \nauch schon aus seiner Perspektive eine Begrenzung für größere Geschäfte nicht \nerforderlich. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass großflächige \nEinzelhandelsgeschäfte unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Maßnahmen \nin besonderem Maß Treiber des Infektionsgeschehens seien. In den Märkten der \nAntragstellerin habe es unter den Mitarbeitern keinen Fall einer Infektion mit dem \nSARS-CoV2-Virus gegeben. Die 800 qm-Regelung sei schließlich auch nicht \nangemessen. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sei allenfalls marginal berührt und könne nur mit \ndeutlich reduziertem Gewicht in die Abwägung einbezogen werden. Dem seien neben \nder Berufsausübungs- und Eigentumsfreiheit der Antragstellerin das Interesse der \nAllgemeinheit an der Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und \nanderen Konsumgütern des täglichen Bedarfs sowie die schutzbedürftigen Interessen \nder Kunden der Einzelhandelsbetriebe an ihrer eigenen Versorgung mit diesen Waren \ngegenüberzustellen. \nSchließlich gehe auch eine Folgenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Ein \nnennenswerter Zugewinn für den Infektionsschutz sei mit der angegriffenen Regelung \nnicht verbunden. Dem gegenüber stünden gewichtige Interessen der Antragstellerin, \nihrer Kunden und der Allgemeinheit. Im Hinblick auf das Weihnachtsgeschäft sei der \nzu erwartende Kundenzustrom nicht zu bewältigen, ohne dass sich außerhalb der \nVerkaufsflächen in den Spitzenzeiten dauerhaft lange Schlangen bildeten, die zu \nInfektionsrisiken führen würden. \nDie Antragstellerin beantragt, \n5 \n6 \n\n \n \n6 \n§ 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für \nSoziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung - SächsCoronaSchVO) vom 27. November 2020 (SächsGVBl. \n2020, Nr. 36), in Kraft seit dem 1. Dezember 2020 und § 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 \nder Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-\nCoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - Sächs-\nCoronaSchVO) vom 11. Dezember 2020 (SächsGVBl. 2020, Nr. 37), in Kraft \nseit dem 14. Dezember 2020, vorläufig außer Vollzug zu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr verweist zur Begründung darauf, dass ab dem Ende der Sommerferienzeit die \nAnsteckungszahlen gestiegen seien und in der Regel keinen Ansteckungsquellen \nzugeordnet werden könnten. Weder die mit den Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnungen vom 21. Oktober 2020 noch die vom 30. Oktober 2020 verfügten \nEinschränkungen hätten einen Rückgang der Zahl der Neuinfektionen oder deren \nStagnation bewirkt. Auch die nachfolgend verhängten weiteren Verschärfungen der \nVerordnung hätten an der Situation nichts geändert, so dass man zu einem \nsogenannten harten „lock down“ hätte zurückkehren müssen. Maßnahmen wie die in \ndieser Verordnung enthaltenen seien derzeit auch in zahlreichen anderen europäischen \nStaaten in Geltung und gingen vielfach in ihrer Intensität und zeitlichen Ausdehnung \nnoch weit über die in der angegriffenen Verordnung enthaltenen hinaus. \nSoweit die Antragstellerin eine Verletzung des Grundrechts der allgemeinen \nHandlungsfreiheit ihrer Kunden rüge, sei der Antrag nicht zulässig. Im Übrigen sei der \nAntrag unbegründet. Die angegriffene Bestimmung sei formell rechtmäßig erlassen \nworden und verletze die Antragstellerin auch nicht in ihren materiellen Rechten. Dabei \nsei auch nicht unklar, ob Geschäfte der Grundversorgung und des täglichen Bedarfs, \nsoweit in Einkaufszentren belegen, überhaupt noch geöffnet sein dürften. § 4 Abs. 1 \nSatz 1 und Satz 2 SächsCoronaSchVO seien dergestalt gegeneinander abzugrenzen, \ndass zwar die „äußere Hülle“ von Einkaufszentren einschließlich der in ihnen \nliegenden Verkehrsflächen offengehalten werden dürfe, soweit dies dem Zutritt zu \nGeschäften im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO diene, nicht jedoch die \nnicht in diese abschließende Aufzählung fallenden Geschäfte selbst. Auch der Begriff \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n7 \nder Einkaufszentren entspreche dem Bestimmtheitsgebot, was der Senat bereits mit \nBeschluss vom 29. April 2020 (- 3 B 144/20 -) entschieden habe. Es liege \ninsbesondere kein Widerspruch zwischen Normtext und Begründung vor. Jedenfalls \nseien die beiden von der Antragstellerin betriebenen Einrichtungen in Anlagen, zu \ndenen zwölf bzw. fünf Geschäfte gehören, unproblematisch unter den Begriff des \nEinkaufszentrums zu subsumieren. \nAuch die Differenzierung zwischen den Verkaufsflächen bis 800 qm und denjenigen \nüber dieser Grenze werde dem Bestimmtheitsgebot gerecht. Die Einhaltung dieser \nBestimmung lasse sich anhand der jeweiligen Grundrisspläne sowohl für die Betreiber \nder Geschäfte als auch für die zur Überprüfung berufenen Behörden unschwer \nfeststellen. Demgegenüber sei die Qualität und oder die Volumenmenge der jeweils in \nden Verkaufseinrichtungen vorhandenen Luft kein geeignetes Kriterium, da sich dies \neiner rechtssicheren Feststellung nicht nur für die Kontrollbehörden, sondern weithin \nauch für die Betreiber entziehen würde. \nAuch im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO bestünden keine \nBestimmtheitsprobleme hinsichtlich der in Einkaufszentren gelegenen Geschäfte im \nSinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO. „Jeweilige Gesamtverkaufsfläche“ \nim Sinne dieser Vorschrift sei nicht die Gesamtverkaufsfläche sämtlicher überhaupt in \ndiesem \nZentrum \nangesiedelten \nGeschäfte, \nsondern \nnur \ndie \nSumme \nder \nVerkaufsflächen derjenigen Geschäfte, die nach der letztgenannten Regelung auch in \nEinkaufszentren geöffnet bleiben dürften. \nDie angegriffene Regelung sei zur Pandemiebekämpfung auch geeignet und \nerforderlich. Nach der Rechtsprechung des Senats genüge bereits, dass die Maßnahme \neinen \nBeitrag \nzur \nInfektionsverhütung \nleiste, \num \nderen \nEignung \nzur \nPandemiebekämpfung anzunehmen. Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der \nMaßnahme komme es nicht auf eine positiv nachweisbare Steigerung der Effektivität \ngegenüber den einzuhaltenden Hygienekonzepten an. Es genüge, dass eine zusätzliche \nWirksamkeit der angegriffenen Maßnahme gegenüber diesen Konzepten und ihrer \nBefolgung nicht auszuschließen sei. \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n8 \nAuch das Gleichbehandlungsgebot werde durch die verfahrensgegenständliche \nKundenzahlbegrenzung nicht verletzt. So komme die günstigere Regelung für die \nersten 800 qm (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO) auch Betrieben mit einer über \n800 qm hinausgehenden Verkaufsfläche zugute. Soweit die Beschränkungen für die \nüber 800 qm hinausgehende Verkaufsfläche griffen, fehle es am Vergleichspartner, da \ndie unterhalb dieser Grenze verbleibenden Betriebe - definitionsgemäß - nicht über \neine derartige größere Fläche verfügten. \nUnbegründet seien die Gleichheitsrügen der Antragstellerin auch, soweit in der \nangegriffenen Regelung zwischen solchen Geschäften differenziert werde, die allein \nfür sich stünden, und solchen, die sich innerhalb von Einkaufszentren befänden. Der \nvon der Antragstellerin als „doppelte Zutrittskontrolle“ bezeichnete Unterschied beim \nZugang der Kundschaft sei durch das Zusammentreffen der Kundenströme der \nverschiedenen Verkaufseinrichtungen in einem Einkaufszentrum gerechtfertigt und \ngeboten. Erst recht nachdem mittlerweile nur noch Lebensmittelläden und ähnliche \nEinrichtungen der Grundversorgung geöffnet sein dürften, sei nicht anzunehmen, dass \nsich die kaufwilligen Kunden vom Zutritt zu den Märkten der Antragstellerin, soweit \ndiese in Einkaufszentren liegen, hierdurch abschrecken lassen würden. Soweit \nWarteschlangen innerhalb eines Einkaufszentrums befürchtet würden, sei es Aufgabe \nder Geschäftsinhaber oder des von ihnen eingesetzten Centermanagements, für eine \ninfektionsschutztechnisch günstige Gestaltung zu sorgen. Soweit sich die Schlangen \nvor Geschäften außerhalb derartiger Zentren bildeten, lägen sie außerhalb des \nVerantwortungsbereichs der Antragstellerin. \nDie von der Antragstellerin weiter gerügte Ungleichbehandlung zwischen Geschäften \nin \nEinkaufszentren \nund \nsolchen, \ndie \nsich \nnur \nals \nTeil \nsogenannter \nEinzelhandelsagglomerationen darstellten, bedürfe keiner Erörterung, da der Begriff \nder Einzelhandelsagglomerationen in der angegriffenen Verordnung nicht verwendet \nwerde. \nSchließlich ginge auch eine Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Wenn \ndie von der Antragstellerin angegriffene Regelung suspendiert würde, sich jedoch \nspäter in dem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen sollte, wäre die Gefahr \ngegeben, dass sich in der Zwischenzeit in der vorstehend geschilderten Weise im \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n9 \nZusammenhang mit ihren über 800 qm hinausgehenden Verkaufsflächen Infektionen \nergeben hätten, die zu schwerwiegenden Folgen für Leib und Leben bis hin zum Tod \nder Betroffenen geführt haben könnten. Sollte hingegen die Antragstellerin obsiegen, \nließen sich die von ihr erlittenen Beeinträchtigungen zwar nicht mehr rückgängig \nmachen, jedoch zumindest in finanzieller Hinsicht ausgleichen. Daher stelle sich dies \nals weniger gravierende Folge dar. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören \nVerordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhier-über in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der \nHauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 \nVwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. \nAufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist \nhier der Fall. \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung in der bis zum 13. Dezember 2020 geltenden Fassung bezog. Die \nAntragstellerin hat mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2020 klargestellt, dass sie sich \nauch gegen die im Kern gleichlautende Regelung der § 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 \nSächsCoronaSchVO, welche seit dem 14. Dezember 2020 in Kraft ist, wendet. Diese \nUmstellung des Antrags ist in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO auch \nzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; \nSächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26). Schließlich ist es aus \nprozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand \nvon wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n10\nArt. 19 Abs. 4 GG sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 \nSächsCoronaSchVO in der aktuellen Fassung fortzuführen. \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, \nsoweit sie geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie ist als Betreiberin \nvon drei im Freistaat Sachsen ansässigen Lebensmittelmärkten mit Verkaufsflächen \nzwischen 1.600 und 1.900 qm, welche teilweise in Einkaufszentren gelegen sind, von \nder in § 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 SächsCoronaSchVO normierten Zutrittsbeschränkung \nbetroffen. Die angeordnete Beschränkung lässt es möglich erscheinen, dass die \nAntragstellerin in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) i. V. m. Art. 19 \nAbs. 3 GG verletzt wird. Auch ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. \nArt. 19 Abs. 3 GG normierte Gleichbehandlungsgebot erscheint in Bezug auf die von \nden gerügten Zutrittsbeschränkungen ausgenommenen Betriebe mit Verkaufsflächen \nvon unter 800 qm möglich. Ausscheiden dürfte hingegen ein Verstoß gegen die in \nArt. 14 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verbürgte Eigentumsgarantie in Gestalt \ndes Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Art. 14 Abs. 1 GG \nschützt grundsätzlich nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern und keine \nbloßen Umsatz- und Gewinnchancen und geht insbesondere nicht über die \nGewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG hinaus (vgl. BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016 \n- 1 BvR 2821/11 -, juris Rn. 240 m. w. N.). Eine Betriebsschließung, welche \ngegenüber den vorliegend streitgegenständlichen \nZutrittsbeschränkungen \nmit \nerheblichen wirtschaftlichen Einbußen einhergeht und bei der nicht auszuschließen ist, \ndass es zu einer Existenzgefährdung und somit ausnahmsweise zur Möglichkeit einer \nVerletzung der durch Art. 14 GG geschützten Rechte (OVG NRW, Beschl. v. 29. \nApril 2020 - 13 B 512/20.NE -, juris Rn. 83; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9. \nNovember 2020 - OVG 11 S 106/20 -, juris Rn. 14) kommt, steht gerade nicht im \nRaum. Auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ihrer \nKunden kann die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis zwar ebenfalls nicht stützen, da \nes insoweit an der Möglichkeit einer Verletzung ihrer eigenen Rechte fehlt. Allerdings \nversteht der Senat ihren Antrag so auch nicht, denn im Rahmen ihrer Ausführungen \nzur Antragsbefugnis geht die Antragstellerin auf eine derartige Grundrechtsverletzung \ngerade nicht ein. Dass sie diese auch in ihre Verhältnismäßigkeitsprüfung einstellt, ist \nnicht per se gleichzusetzen mit der Geltendmachung eigener Rechtsverletzungen. \n21 \n\n \n \n11\nDer so verstandene Antrag ist allerdings unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. \nNovember 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als \nEntscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der \nNormenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der \nErlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist \nhingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, \nwird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der \n(weitere) \nVollzug \nder \nangegriffenen \nNorm \nbis \nzum \nErgehen \neiner \nHauptsachentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der \nBelange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so \ngewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung \nunaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, \nsind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht \nerginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die \nentstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem \nanhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg \nzu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden \nErwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so \nschwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener \nErfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. \nApril 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, \njuris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere \nAnforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \n22 \n23 \n\n \n \n12\nUnter \nAnwendung \ndieser \nGrundsätze \nhat \nder \nAntrag \nauf \nvorläufige \nAußervollzugsetzung von § 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, \nda die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich \nstandhalten wird. Auch eine Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. \n1. Die Verordnung stützt sich voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 \nAbs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung. \nDie Verordnung beruht ausweislich der Präambel auf § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 \nund 2 sowie § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG. Der Senat hat mit Beschluss \nvom 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.) im Hinblick auf die \nErmächtigungsgrundlage für die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in den §§ 32, \n28 IfSG festgestellt, dass derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung \nkeine durchgreifenden Bedenken dahingehend bestehen, dass die vorgenannte \nBestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die \nSächsische \nCorona-Schutz-Verordnung \nvorgenommenen \nGrundrechtseingriffe \ndarstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem \nBestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen. Angesichts der jüngst \nvorgenommenen Einführung eines neuen § 28a IfSG und anderer flankierender \nRegelungen in das Infektions-schutzgesetz sieht der Senat keine Veranlassung, von \nseiner bisher vertretenen Ansicht abzurücken. \nZudem bestehen keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung. Insbesondere genügt die Verordnung den Maßgaben von \n§ 28a Abs. 5 IfSG, wonach Rechtsverordnungen, die nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nund § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu \nversehen und zeitlich zu befristen sind. Wie sich aus der allgemeinen Begründung \nsowie der Begründung zu § 4 und § 5 SächsCoronaSchVO ergibt, hat sich der \nVerordnungsgeber \ndavon \nleiten lassen, dass allein die bislang \nverfolgte \nHotspotstrategie, der Teillockdown und die Verpflichtung der Kommunen zu \nstufenweise verschärfenden Maßnahmen mit der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung vom 27. November 2020 nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt \nhätten. Die Infektionszahlen stiegen im Freistaat Sachsen weiterhin landesweit an und \nüberschritten vielerorts den Inzidenzwert von 500 Neuinfektionen je 100 000 \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n13\nEinwohner in sieben Tagen. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung im \nFreistaat Sachsen sei aktuell im bundesweiten Vergleich am höchsten. Unverändert sei \nauch eine Zunahme der Fallzahlen älterer Menschen zu verzeichnen. Nur durch eine \nschnell wirksame Verlangsamung des Infektionsgeschehens könne erreicht werden, \ndass das Gesundheitssystem funktionsfähig bleibe. Im Vergleich zum Frühjahr 2020 \nseien in Sachsen die Belastungen in den Krankenhäusern durch COVID-19-Patienten \nhöher. Es zeichne sich ab, dass auch regionale Umverteilungen von Patienten aus \nKrankenhäusern im Einzelfall die Situation nicht mehr entlasteten. Gerade dadurch \nwerde deutlich, dass eine Überlastung des Gesundheitswesens abgewendet werden \nmüsse. Dies erfordere weitere Einschränkungen. Vor diesem Hintergrund werde die \nzuletzt \nam \n27. \nNovember \n2020 \ngeänderte \nCorona-Schutz-Verordnung \nweiterentwickelt, indem die bislang in der Verantwortung der Landkreise und \nKreisfreien \nStädte \nliegenden \nverschärfenden \nMaßnahmen \nverpflichtend \nlandeseinheitlich vorgegeben würden. Vorgesehen seien eine erweiterte Schließung \nvon Einrichtungen und Angeboten sowie Ausgangsbeschränkungen und zeitlich \nbeschränkte Ausgangssperren. Diese Maßnahmen dienten der Kontaktreduzierung. Als \nverschärfende Maßnahmen sei insbesondere vorgesehen die Schließung sämtlicher \nEinrichtungen und Angebote, sofern sie nicht der Sicherung des täglichen Bedarfs \nsowie der Grundversorgung dienten. Unberührt hiervon blieben die Auflagen zur \nHygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Die \nKontaktreduzierung und die Einhaltung des Abstandsgebots ließen sich im Kontext \nvon Groß-, Einzelhandels- und Ladengeschäften allein durch die Steuerung des \nZutritts zu den Räumlichkeiten der Geschäfte umsetzen. Mit der vorgenommenen \nStufung der zulässigen Kundenzahl bei wachsender Verkaufsfläche werde \nberücksichtigt, dass mit steigender Kundenzahl die Gefahr ungewollter Kundenstaus \nbeispielsweise an besonders beliebten Produktregalen und im Eingangs- und \nKassenbereich unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche wachse. Die Abstufung \ntrage dazu bei, den Infektionsschutz zu gewährleisten und zugleich größeren \nGeschäften eine unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes vertretbare Nutzung \nihrer Verkaufsräume zu ermöglichen. Aufgrund des Umstands, dass eine höhere \nKundenanzahl die Gefahr von Kontakten erhöhe, sei für Einkaufszentren, deren \nAnziehungskraft gerade auf der planmäßigen Verbindung einzelner Verkaufsflächen \nberuhe, nicht die Größe einzelner Geschäfte, sondern die Gesamtverkaufsfläche \nmaßgeblich. Mit diesen Erwägungen erfüllt der Verordnungsgeber die gesetzlich \n\n \n \n14\nvorgesehenen \nBegründungsanforderungen \nauch \nin \nBezug \nauf \ndie \nRegelungsermessensausübung. \n2. Die angegriffene Regelung erweist sich auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nals materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren \nRechten zu verletzen. \n2.1 Die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a \nAbs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG sind erfüllt. \nIm Hinblick auf die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i. V. \nm. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a IfSG) hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. \nNovember 2020 (a. a. O.) darauf abgehoben, dass angesichts der dort näher \ngeschilderten Infektionslage, der Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation \nbehandelt werden müssen, der Tatsache, dass es nach wie vor keine zugelassenen \nImpfstoffe gibt und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland \nhohen, für Risikogruppen sehr hohen Gefährdungslage die zuständigen Behörden zum \nHandeln verpflichtet sind. Auch die nunmehr erfolgte Zulassung eines Impfstoffes \nerfordert keine andere Bewertung, da dieser momentan weder im großen Umfang zur \nVerfügung steht noch die Bevölkerung aus logistischen Gründen kurzfristig \numfassend geimpft werden kann. Der Senat hat im vorgenannten Beschluss weiter \ndarauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und \nGestaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im \nEinzelfall begrenzt wird. Wenn wie hier die Freiheits- und Schutzbedarfe der \nverschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der \nGesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive \nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs \nwegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Auch \ndie speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG für \nVerordnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der \nVerbreitung von COVID-19 sind erfüllt. Es liegt eine vom Bundestag festgestellte \n(BT-PlPr 19/154, S. 19169C) epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG vor, weil eine dynamische Ausbreitung dieser bedrohlichen \nübertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n15\nstattfindet (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG). Es ist ferner im Freistaat Sachsen mittels \naller bisher getroffenen weitreichenden Schutzmaßnahmen nicht gelungen, eine \nwirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 auf ein Maß zu erreichen, das \neinen wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit gewährleistet und insbesondere \ndie Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nicht gefährdet. \nFür den Freistaat Sachsen waren in den letzten 7 Tagen 14.900 neue Fälle zu \nverzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesamten Freistaat betrug 364 Fälle je 100.000 \nEinwohner in den letzten 7 Tagen. Sechs der Landkreise weisen hierbei Inzidenzwerte \nvon über 400, z. T. sogar von über 600 Fällen je 100.000 Einwohner auf. Unter den \nzehn Landkreisen mit der bundesweit höchsten Inzidenz befinden sich damit sechs \nLandkreise \ndes \nFreistaates \nSachsen \n(RKI, \nCOVID-19-Dashboard, \nhttps://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, Stand 29. Dezember 2020). \nMittlerweile zeigt der Freistaat Sachsen nach den Angaben des Statistischen \nBundesamtes auch eine auffällige Entwicklung der Sterbefallzahlen und der \nÜbersterblichkeit. Die Differenz der Sterbefallzahlen zum Durchschnitt der vier \nVorjahre nimmt derzeit von Woche zu Woche deutlich zu. In der 41. Kalenderwoche \nlag die Zahl der Sterbefälle noch unter dem Durchschnitt; in der 47. Kalenderwoche \nlag \nsie \n46 \n% \nbeziehungsweise \n476 \nFälle \ndarüber \n(https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/12/PD20_523_12621.ht\nml). \nIn Sachsen sind derzeit ca. 1.500 Intensivbetten vorhanden. Davon sind derzeit nur \nnoch etwa 240 Intensivbetten frei. Der Anteil der COVID-19-Patienten an der \nGesamtzahl der Intensivbetten beträgt in Sachsen 38,76 %. Von diesen 576 aktuell \nintensivmedizinisch behandelten Patienten müssen 288 invasiv beatmet werden \n(https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten Stand: 29. Dezember \n2020). In den letzten Wochen und Tagen ist in verschiedenen Regionen des Freistaates \nbereits immer wieder die Situation eingetreten, dass keine neuen COVID-19- \nPatienten in die Krankenhäuser der Regionen aufgenommen werden konnten und in \nandere Regionen Sachsens oder in andere Bundesländer verlegt werden mussten. Die \nKrankenhäuser haben ihre Leistungen reduziert, um Personal für die Corona-Patienten \nfreizustellen \n((https://www.freiepresse.de/nachrichten/sachsen/krankenhaeuser-\nknallhart-an-der-auslastungsgrenze-artikel11220706; \n31 \n32 \n\n \n \n16\nhttps://www.mdr.de/sachsen/corona-krankenhausgesellschaft-sachsen-schlaegt-alarm-\n100.html; \nhttps://www.zeit.de/wissen/2020-12/corona-sachsen-krankenhaus-zittau-\nnotbetrieb-triage-patienten-goerlitz; \nhttps://www.mdr.de/sachsen/dresden/dresden-\nradebeul/corona-intensivbetten-dresden-belegt-100.html). Der Umstand, dass mittels \ndes Intensivregisters i. S. eines Kleeblattprinzips eine Umverteilung in weniger stark \nbelastete Regionen ermöglicht wird, führt angesichts der Tatsache, dass die Infektions-\nzahlen bundesweit rasant steigen, nicht zu einer anderen Bewertung der Sachlage. Zu-\ndem ist ebenso zu berücksichtigen, dass es bei einem derart umfangreichen Infektions-\ngeschehen auch vermehrt zur Infizierung des klinischen Personals kommt, so dass \nnicht \nmehr \nalle \nBettenkapazitäten \ngenutzt \nwerden \nkönnen, \nzumal \ndie \nintensivmedizinische Betreuung der an COVID-19 erkrankten Patienten besonders \naufwendig \nist \n(https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-\nKapazitaeten-schwinden). Es ist mithin unmittelbar greifbar, dass bei einem \nAusbleiben \neiner \ndeutlichen \nReduzierung \nder \nInfektionszahlen \nein \nGesundheitsnotstand mit der sehr ernst zu nehmenden Gefahr, dass nicht mehr jeder \nMensch optimal medizinisch versorgt werden kann, unmittelbar bevorsteht. Im \nschlimmsten Fall wird sogar eine Triage durchzuführen sein. Dass ein noch \numfangreicheres Handeln des Staates vor diesem Hintergrund unumgänglich ist, \ndrängt sich daher geradezu auf. \nDa nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen ferner der Schwellenwert \nvon über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen - \nmassiv - überschritten wird, sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine \neffektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 \nIfSG). Weil diese Situation bundes- und landesweit gegeben ist, sind bundes- und \nlandesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des \nInfektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 9 \nund Satz 10 IfSG). \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Minister-\npräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 beschlossene Maßnahme-\nkonzeption zugrunde. Danach ist es „zur Vermeidung einer akuten nationalen \nGesundheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte \nin der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der \n33 \n34 \n\n \n \n17\nNeuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 \nNeuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.“ Denn ohne solche \nBeschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen \nunweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems \nführen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich \nansteigen. Die Konzeption sieht dabei in einem ersten Komplex vor, durch normative \nBeschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss oder eine deutliche \nVerringerung \npersönlicher \nKontakte \nin \nnicht \nals \ngesellschaftlich \nprioritär \neingeordneten Bereichen wie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, \nGastronomie und Körperpflege zu erreichen. Hierfür wird im Gegenzug für die in \nihren Erwerbsmöglichkeiten Betroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. \nIn einem zweiten Komplex werden die geforderten Schutzmaßnahmen und \nHygienekonzepte für die als gesellschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von \neiner Schließung ausgenommenen Bereiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten \noder Unternehmen angepasst und es wird auch dort auf eine möglichst weitgehende \nVermeidung persönlicher Kontakte hingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das \nKonzept besondere Schutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung \nder Kapazitäten der Krankenhäuser vor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen \nsoll also eine deutliche Kontaktreduzierung unter den Bürgern sein, um \nInfektionsketten zu durchbrechen. \nDiese Maßnahmekonzeption wurde durch den im Rahmen der Videoschaltkonferenz \nder Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 25. November 2020 gefassten \nBeschluss \nvertieft \nund \nfortgeführt. \nAngesichts \ndes \nexponentiellen \nInfektionswachstums haben die Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 13. \nDezember 2020 eine Verlängerung der Corona-Maßnahmen bis zum 10. Januar 2021 \nund deren Verschärfung beschlossen. Neben spezifischen Maßnahmen zum Schutz \nvulnerabler Gruppen wie etwa der Übernahme der Kosten für FFP2-Masken und der \nAnordnung von Antigen-Schnelltests für Pflegepersonal zielt die Konzeption vor \nallem auf eine durchgreifende Ausweitung der Kontaktreduzierung ab, die durch eine \nVerschärfung der Vorgaben für private Zusammenkünfte, das Schließen des nicht dem \ntäglichen Bedarf zuzuordnenden Einzelhandels, das grundsätzliche Schließen von \nSchulen und Kindertagesstätten und ein möglichst weitgehendes Schließen von \nBetriebsstätten durch Betriebsferien und Heimarbeits-Lösungen erreicht werden soll. \n35 \n\n \n \n18\nFür die Wirtschaftsbereiche, die erhebliche Einschränkungen hinnehmen müssen, wird \neine finanzielle Unterstützung des Bundes durch eine verbesserte Überbrückungshilfe \nIII zugesagt, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Der Wertverlust an Waren und \nanderen Wirtschaftsgütern soll durch Teilabschreibungen aufgefangen werden, sodass \nder Handel Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen könne. Für \nGewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen COVID-19-Maßnahmen \nbetroffen \nsind, \nsoll \ngesetzlich \nvermutet \nwerden, \ndass \nerhebliche \nNutzungsbeschränkungen infolge der Pandemie eine schwerwiegende Veränderung \nder Geschäftsgrundlage dar-stellen können. Dies soll Verhandlungen dieser \nVertragsparteien vereinfachen und stützt die Position der Mieter und Pächter. \nDaher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Er-\nwägungen getragene Entscheidung, nun auch weitergehende Lebens- und Wirtschafts-\nbereiche herunterzufahren oder mit weiteren Beschränkungen zu versehen, aber andere \nBereiche, denen nachvollziehbar noch größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen \nzu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O.). Diese \nRegelungskonzeption, die nunmehr gravierende Einschränkungen auch für besonders \nbedeutsame Lebens- und Wirtschaftsbereiche wie etwa die Gewährleistung der \nBeschulung und Kinderbetreuung vorsieht, steht in Einklang mit den Vorgaben des § \n28a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 IfSG, wonach bei Entscheidungen über \nSchutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 soziale, \ngesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die \nAllgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel \neiner wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist. Einzelne \nsoziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von \nbesonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen \nwerden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 \nnicht zwingend erforderlich ist. Nach dem Willen des parlamentarischen \nBundesgesetzgebers soll mit den Regelungen des § 28a Abs. 6 IfSG verdeutlicht \nwerden, dass alle nach dem Infektionsschutzgesetz und anderen einschlägigen \nGesetzen zur Bekämpfung einer Krankheit, hier der SARS-Cov-2-Pandemie, \nerforderlichen Schutzmaßnahmen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bis hin zu \neinem vollständigen Herunterfahren des öffentlichen Lebens und zu weitreichenden \nEinschränkungen des Privatlebens angeordnet werden können. Damit werde \n36 \n\n \n \n19\nklargestellt, dass nicht nur einzelne, begrenzte Maßnahmen, sondern auch \nweitreichende und langandauernde Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten vom Willen des Gesetzgebers getragen sind (BT-Drs. 19/24334, S. 82). \nDas Ziel einer Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 überwiegt mithin nach \nder parlamentsgesetzlichen Bewertung des Infektionsschutzgesetzgebers auch überaus \ngravierende soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Nachteile von Maßnahmen \nnach § 28a Abs. 1 IfSG, soweit deren Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung \nvon COVID-19 zwingend erforderlich ist. Von Letzterem ist für die von der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung getroffenen Maßnahmen für den Freistaat \nSachsen aber voraussichtlich auszugehen. Auch der seit November 2020 bereits \ngeltende Teillockdown hat im Freistaat Sachsen nicht dazu geführt, dass das \nInfektionsgeschehen zurückgegangen wäre oder sich auch nur stabilisiert hätte. Soweit \nnunmehr kurz nach den Weihnachtsfeiertagen ein leichter Rückgang der \nInfektionszahlen zu verzeichnen ist, bleibt abzuwarten, ob dies auf verminderte \nTestungen über die Weihnachtsfeiertage oder tatsächlich auf einen Rückgang des \nInfektionsgeschehens zurückzuführen ist. Wie ausgeführt, bewegen sich die \nInfektionszahlen in Sachsen, zudem nach wie vor auf einem außerordentlich hohen \nNiveau und die Lage auf den Intensivstationen hat sich sogar noch weiter verschärft. \nVor diesem Hintergrund ist es daher nachvollziehbar und erkennbar nicht zu \nbeanstanden, dass der Verordnungsgeber es i. S. d. § 28a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 \nIfSG als zwingend erforderlich zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 \nerachtet, zur Kontaktreduktion nunmehr auch auf soziale, gesellschaftliche oder \nwirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, \nzuzugreifen und die hiermit verbundenen gravierenden Auswirkungen für die Belange \nder Einzelnen und der Allgemeinheit dem Schutz von Leben und Gesundheit der \nBevölkerung unterzuordnen. \n§ 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG sieht hierbei die Schließung oder Beschränkung von Einzel- \noder Großhandel als eine mögliche notwendige Schutzmaßnahmen i. S. d. § 28 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ausdrücklich vor. \nNach alledem ist die in § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsCoronaSchVO angeordnete \nZutrittsbeschränkung zu Groß- und Einzelhandelsgeschäften, deren Verkaufsfläche \nüber 800 qm hinausgeht, von der Verordnungsermächtigung voraussichtlich gedeckt. \nDie Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 11. Dezember \n37 \n\n \n \n20\n2020 beschränkt sich ferner nach ihrem § 12 Abs. 1 und 2 auf vier Wochen und \nüberschreitet den von § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG vorgegebenen Regelgeltungszeitraum \nnicht. \n2.2 Die in § 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 SächsCoronaSchVO angeordnete \nZutrittsbeschränkung zu Groß- und Einzelhandelsgeschäften, deren Verkaufsfläche \n800 qm übersteigt, ist voraussichtlich auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. \na) Die Norm wird nach summarischer Prüfung den verfassungsrechtlichen \nAnforderungen an ihre Bestimmtheit gerecht. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen gesetzliche Rege-\nlungen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die \nRechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten \nvermag. Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich mit der Intensität, mit \nder auf der Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte \nBereiche eingegriffen werden kann. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Norm \ndann \nüberhaupt \nkeine \nAuslegungsprobleme \naufwerfen \ndarf. \nDem \nBestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn diese mit herkömmlichen \njuristischen Methoden bewältigt werden können (BVerfG, Beschl. v. 27. November \n1990 -1 BvR 402.87 -, juris Rn. 45). Es ist auf die Sicht des durchschnittlichen \nNormadressaten abzustellen, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist (SächsOVG, \nBeschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 31). \nGemessen \nhieran \nlassen \nsich \ndie \nvon \nder \nAntragstellerin \nbenannten \nAuslegungsprobleme mit den herkömmlichen juristischen Methoden bewältigen. \nDies gilt zunächst soweit die Antragstellerin vorträgt, dass der in § 5 Abs. 2 Satz 3 \nSächsCoronaSchVO verwendete Begriff \ndes „Einkaufszentrums“ nicht den \nAnforderungen des Bestimmtheitsgebots entspreche. Insoweit hat der Senat bereits mit \nBeschluss vom 29. April 2020 (- 3 B 144/20 -, juris Rn. 39) festgehalten, dass der \nBegriff inhaltlich als geklärt anzusehen ist. Dabei hat der Senat auch nicht verkannt, \ndass es sich um einen dem Bauplanungsrecht entnommenen Rechtsbegriff handelt. \nSoweit die Antragstellerin insoweit darauf verweist, dass etwa hinsichtlich der Frage, \n38 \n39 \n40 \n41 \n42 \n\n \n \n21\nob und ggf. inwieweit ein Mindestflächenumfang zu fordern sei, ungeklärte \nRechtfragen bestünden, steht auch dies der hinreichenden Bestimmtheit der Norm \nnicht entgegen. Dies ist zwangsläufige Folge der Verwendung unbestimmter \nRechtsbegriffe, welche jedoch als grundsätzlich anerkannt einzustufen ist und für sich \ngenommen keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot darstellt (NdsOVG, Beschl. \nv. 16. Dezember 2020 - 13 MN 552/20 -, juris Rn. 16 m. w. N.; ThürOVG, Beschl. v. \n21. Dezember 2020 - 3 EN 812/20 -, juris Rn. 67; HessVGH, Beschl. v. 16. Dezember \n2020 - 8 B 3000/20.N -; anders wohl OVG Saarland, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 2 \nB 363/20 -, juris Rn. 17). \nAuch die von der Antragstellerin vorgetragenen Bestimmtheitsprobleme in § 4 Abs. 1 \ni. V. m. § 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO dergestalt, dass fraglich sei, ob die \ngrundsätzlich geschlossenen Einkaufszentren von der Verbotsausnahme in § 4 Abs. 1 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO profitieren könnten, jedenfalls aber die in § 5 Abs. 2 Satz 3 \nSächsCoronaSchVO genannte Gesamtverkaufsfläche keinen sinnvollen Bezugspunkt \nmehr darstelle, teilt der Senat nicht. Insoweit ist durch Auslegung der betreffenden \nNormen, insbesondere unter Beachtung des Regelungszwecks und des Wortlauts, \nermittelbar, dass mit der „jeweilige(n) Gesamtverkaufsfläche“ im Sinne von § 5 Abs. 2 \nSatz 3 SächsCoronaSchVO nicht die Gesamtverkaufsfläche sämtlicher im Zentrum \nangesiedelter Geschäfte gemeint ist, sondern nur die Summe der Verkaufsflächen \nderjenigen Geschäfte, die nach § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO auch in \nEinkaufszentren geöffnet bleiben dürfen. \nSoweit die Antragstellerin zur Untermauerung ihres Vortrags auch darüber hinaus auf \nden Beschluss des Saarländischen Oberverwaltungsgerichts (a. a. O.) verweist, sind \ndessen Ausführungen auf die in Sachsen getroffene Regelung nicht übertragbar, da die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung nicht auf die „dem Publikumsverkehr \nzugängliche (Gesamt)fläche“ abstellt. \nSoweit die Antragstellerin rügt, dass Unklarheiten in Hinblick auf die Abgrenzung zu \nsogenannten Einzelhandelsagglomerationen bestehen würden, führt auch dies nicht zur \nAnnahme einer Unbestimmtheit des in der Norm verwendeten Begriffs des \n„Einkaufszentrums“. Denn auch die Frage, ob eine Einzelhandelsagglomeration ein \nEinkaufszentrum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO darstellt, ist der \n43 \n44 \n45 \n\n \n \n22\nAuslegung zugänglich. Insoweit hat die Antragstellerin bereits selbst auf die in der \nbaurechtlichen \nund \nraumordnungsrechtlichen \nJudikatur \nvorgenommene \nUnterscheidung verwiesen. Sollte es auf die Abgrenzung ankommen, was vorliegend \nnicht der Fall ist, wird zudem die Begründung der Verordnung zur Auslegung \nheranzuziehen \nsein \nund \nsich \nsomit \nunter \nAnwendung \nder \nanerkannten \nAuslegungsmethoden \nbestimmen \nlassen, \nob \nEinzelhandelsagglomerationen \nEinkaufszentren im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO sind. \nAuch soweit die Antragstellerin bemängelt, dass anhand der von der Rechtsprechung \naufgestellten Voraussetzungen für das Vorliegen eines „Einkaufszentrums“ im Sinne \nvon § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO nicht mit der erforderlichen Klarheit und \nRechtssicherheit beurteilt werden könne, wer Betreiber im Sinne der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung sei, stellt dies nicht die hinreichende Bestimmtheit des \nBegriffs des „Einkaufszentrums“ in Frage, sondern allenfalls, wer Normadressat ist. In \nBezug auf Einkaufszentren ist dies aber die Antragstellerin jedenfalls nicht, denn sie \nträgt weder vor noch ist es für den Senat ersichtlich, dass sie ein solches betreibt. Sie \nist somit nicht Adressat der Norm, so dass sie insoweit auch keine Verletzung eigener \nRechte geltend machen kann. Entgegen ihrem Vortrag wird eine Rechtsverletzung \nauch nicht dadurch bewirkt, dass durch die Einlasskontrollen auf Zentrumsebene eine \nzusätzliche Reduzierung des Besucherstroms erfolge. Dies ist angesichts der in § 4 \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO angeordneten Schließung sämtlicher Geschäfte, die nicht \nder Grundversorgung der Bevölkerung dienen, bereits aus tatsächlichen Gründen \nausgeschlossen, weil sämtliche Besucher des Einkaufszentrums nunmehr nur noch \ndiese der Grundversorgung dienenden Geschäfte, wie die der Antragstellerin, \naufsuchen dürfen diese sich also nicht mit einer maßgeblichen Anzahl weiterer \nGeschäfte in die Kundenströme „hineinzuteilen“ hat. \nb) Die angegriffene Verpflichtung erweist sich darüber hinaus voraussichtlich als \nverhältnismäßig und auch vor dem Hintergrund der durch sie bewirkten \nGrundrechtsein-griffe als gerechtfertigt. \nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsausübungs-\nfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des \nAllgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des \n46 \n47 \n48 \n\n \n \n23\nverfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer \nGesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn \nrechtfertigen-den Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im \nengeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - \n1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris \nRn. 56). Eine Norm ist geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert \nwerden kann. Sie ist erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber das \nGrundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei \nder Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Normgeber ein weiter \nBeurteilungsspielraum \n(Einschätzungsprärogative) \nzu. \nInfolge \ndieses \nBeurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Normgeber zum Schutz eines \nwichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für erforderlich hält, \nverfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Normgeber \nbekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen \nfeststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die \ngleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. \nRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. \nN.). \nJedoch ist die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung \nangeordneten \nMaßnahmen \nnicht \nallein \nanhand \ndes \ninfektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. \nKollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und \nnach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie \nfür alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. \nJanuar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -\n, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu \nberücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und existentiellen Auswirkungen der Ge- \nund Verbote für die betroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche \nInteressen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und \nBereiche. \nAusgehend von diesen Maßstäben wird die Antragstellerin durch die in § 5 Abs. 2 \nSatz 2 bis 5 SächsCoronaSchVO normierten Zutrittsbeschränkungen nicht in ihrem \n49 \n50 \n\n \n \n24\nGrundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) verletzt. Die \nMaßnahmen sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Dies \ngilt sowohl hinsichtlich der Intensität der Grundrechtsbetroffenheit als auch in \nzeitlicher Hinsicht. \nDer Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und \nAngeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen \nzugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht \nwillkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu \nBetriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. \nNovember 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, \nFreibädern und Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und \nAmateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und \nKongresse, und Gastronomiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 \nB 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember \n2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30). \nDer Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime Ziel einer \nVermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion \nder physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des \neigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen \nMindestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) verfolgen und \ngeeignet, erforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im \nengeren Sinne sind. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen wird \nverwiesen. \nDiese Überlegungen gelten auch für die in § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 5 SächsCoronaSchVO \nnormierten Zutrittsbeschränkungen. Diese führen zu einer Reduzierung der Anzahl der \nMenschen, die sich in den Märkten der Antragstellerin aufhalten und sind damit \ninsbesondere geeignet, Kontakte zwischen Menschen zu reduzieren, um weitere \nInfektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-CoV-2 einzudämmen und damit \nden Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der \nKrankenhäuser \nzur \nBehandlung \nschwer- \nund \nschwerstkranker \nMenschen \nsicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). \n51 \n52 \n53 \n\n \n \n25\nDa nach wie vor weder eine für breite Bevölkerungsteile sofort verfügbare Impfung \nnoch durchgreifend wirksame Medikamente zur Behandlung der Erkrankten \nvorhanden sind, kommt als Gegenmaßnahme nur die Verhinderung von Infektionen in \nBetracht. Die Bewertung des Verordnungsgebers, dass dies unter den derzeitigen \nBedingungen eines schnellen Anstiegs der Infektionszahlen mit hinreichender \nVerlässlichkeit und Effektivität vor allem dadurch möglich ist, dass die Menschen ihre \npersönlichen Kontakte im weitest möglichen Maß reduzieren, ist nicht zu beanstanden. \nGleiches gilt für seine Einschätzung, angesichts der Dramatik der Lage und der \nNotwendigkeit, die Infektionsfälle um ein Vielfaches zu reduzieren, könnten dies nur \numfangreiche Kontaktbeschränkungen sein, welche die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung durch verschiedene Einzelmaßnahmen in Summe zu erreichen sucht. Da \nes sich mithin um ein Gesamtpaket an Maßnahmen handelt, kommt es auch nicht \ndarauf an, ob jede einzelne Maßnahme einen besonders großen oder nur kleinen \nBeitrag zu leisten vermag. Im Grunde geht es bereits um die Reduzierung jedes \neinzelnen Kontakts, der nicht unbedingt erforderlich ist. Daher sind nur solche \nMaßnahmen nicht geeignet und erforderlich, mit denen von vornherein keine \nKontaktreduzierung erreicht werden kann. \nSoweit die Antragstellerin die Geeignetheit der Maßnahme deswegen in Zweifel zieht, \nweil diese unweigerlich zum Entstehen von Warteschlangen mit entsprechenden \nInfektionsrisiken führen würden, folgt dem der Senat nicht (vgl. dazu auch NdsOVG, \na. a. O. Rn. 54; ThürOVG a. a. O. Rn. 74; HessVGH a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. \n11. Dezember 2020 - 3 R 261/20 -; anders: VG Mainz, Beschl. v. 21. Dezember 2020 - \n1 L 1000/20.MZ -). Selbst wenn diese Annahme zuträfe, ginge mit Warteschlangen \nein niedrigeres Infektionsrisiko einher als wenn die Kunden unbeschränkten oder \neinen anhand der bis 800 qm geltenden Zutrittsbeschränkung festgelegten Zugang zu \nden Geschäften erhalten würden. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Menschen \nbeim Warten in einer Schlange grundsätzlich die durch die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung aufgestellten Hygieneregeln wie das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung \nsowie das Abstandsgebot beachten. Soweit sich die Märkte nicht in einem \nEinkaufszentrum befinden, ist das Infektionsrisiko beim Warten im Freien noch weiter \nverringert. Demgegenüber würde es bei Nichtanwendung der angegriffenen \nZutrittsbeschränkungen dazu kommen, dass sich eine entsprechend erhöhte \nPersonenzahl in den Läden der Antragstellerin aufhält. Auch wenn der Senat nicht \n54 \n55 \n\n \n \n26\nverkennt, dass diese typischerweise durch breitere Gänge gekennzeichnet sind, und \nauch nicht in Abrede stellt, dass das vorhandene Personal die Einhaltung des \nHygienekonzepts überwacht, gibt es in Supermärkten typischerweise von den Kunden \nbesonders frequentierte Bereiche, wie die Frischetheken oder auch den Kassenbereich, \nan denen es unweigerlich zu ihrem Zusammentreffen kommt. Wenn es in diesen \nBereichen zu einer Schlangenbildung kommt, ist aber ein Ausweichen wie etwa beim \nWarten auf einem Parkplatz nicht im gleichen Umfang möglich. Zudem würde eine \nWarteschlange außerhalb des Geschäfts für jeden sichtbar anzeigen, dass dieses in \ndem \nentsprechenden \nMoment \nstark \nfrequentiert \nwird \nund \nso \nder \naus \ninfektionsschutzrechtlicher \nSicht \nzu \nbegrüßende \nEffekt \neines \nentzerrten \nEinkaufsverhaltens der Bevölkerung erreicht, in dem sich der eine oder andere Kunde \nentscheiden wird, seine Einkäufe zu einem anderen Zeitpunkt zu erledigen. Dass \ndauerhaft mit einem Kundenansturm von solchem Umfang zu rechnen ist, dass sich \neine sich nicht mehr auflösende Warteschlange vor den Geschäften der Antragstellerin \nbilden würde oder die Menschen gar ihren Grundbedarf nicht sichern könnten, weil sie \nkeinen Zutritt zu den Märkten erhalten würden, erscheint dem Senat auch unter \nBerücksichtigung des von der Antragstellerin vorgelegten Zahlenmaterials nicht \nhinreichend plausibel. Unabhängig davon, dass bereits nicht ersichtlich ist, dass das \nvorgelegte Zahlenmaterial auf die Märkte der Antragstellerin bezogen ist, denn zur \nErmittlung der zu erwartenden Kundenanzahl wird man auch die regionalen \nBesonderheiten und Umstände berücksichtigen müssen, ist zu bedenken, dass auch für \ndie Märkte der Antragstellerin die Regelung gilt, dass sich bis zu einer Verkaufsfläche \nvon 800 qm auch in ihren Märkten ein Kunde pro zehn qm aufhalten darf. Insgesamt \ndürfen sich in ihren Märkten damit 120 beziehungsweise 135 Kunden gleichzeitig \naufhalten. Zwar rechnet die Antragstellerin mit ca. 160 Kunden zu den von ihr \nangegebenen „Spitzenzeiten“, aber auch aus ihren Statistiken ist ersichtlich, dass es \nsich dabei nur um beschränkte Zeiträume handelt, also nicht dauerhaft eine \nentsprechende Nachfrage und damit die Gefahr einer Schlangenbildung vor den \nMärkten besteht. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass Beschränkungen für \nEinzelhandelsgeschäfte, welche Lebensmittel und andere Konsumgüter des täglichen \nBedarfs vertreiben, nicht geeignet seien, die Anziehungskraft auf die Bevölkerung zu \nverringern, ist darauf zu verweisen, dass die Maßnahme des Antragsgegners nicht auf \neine Begrenzung der Sogwirkung großer Einzelhandelsgeschäfte zielt. Diese geht \nvielmehr davon aus, dass die Bevölkerung die genannten Einzelhandelsgeschäfte \n\n \n \n27\nunweigerlich aufzusuchen hat, knüpft hieran aber aus infektionsschutzrechtlicher Sicht \nan, dass vor Ort Maßnahmen zur Kontaktreduzierung zu ergreifen sind. \nSoweit die Antragstellerin weiter vorträgt, dass gegen die Geeignetheit der \nangegriffenen Regelung weiter spreche, dass diese die vorhandene Raumluftqualität \nunberücksichtigt lasse, ist dem ebenfalls nicht zu folgen (NdsOVG a. a. O. Rn. 53; \nOVG NRW, Beschl. v. 21. Dezember 2020 - 13 B 1917/20.NE -, juris Rn. 56; \nThürOVG a. a. O. Rn. 73). Zwar mag die Annahme zutreffen, dass eine höhere \nRaumluftmasse grundsätzlich einen Beitrag zur Reduzierung des Infektionsgeschehens \nleisten mag, aber diese vermag Infektionen auch nicht auszuschließen, gerade wenn \nman bedenkt, dass sich Kunden, wie ausgeführt, im Markt an bestimmten Orten ballen \nund die von diesen ausgestoßenen Aerosole zunächst auch in deren Umfeld und damit \nauch im Umfeld der weiteren Kunden bleiben und damit eine Infektionsgefahr \nhervorrufen. Dass über den Kunden aufgrund einer höheren Raumhöhe mehr Raumluft \nverglichen mit kleineren Supermärkten vorhanden ist, erscheint daher nicht geeignet, \ndie beschriebenen Risiken in den Supermärkten der Antragstellerin auszuschließen. \nDass die Antragstellerin darauf verweist, dass sich die weiteren ihrem Verbund \nangehörenden Märkte beziehungsweise die von ihr betriebenen Märkte bisher nicht als \nHot-Spots für Corona-Infektionen erwiesen hätten, steht der Geeignetheit der \nMaßnahme ebenfalls nicht entgegen. Dabei ist die Zahl der Infektionen der Mitarbeiter \ndafür nur sehr bedingt aussagekräftig, denn Mitarbeiter im Kassenbereich sind durch \nPlexiglasscheiben in der Regel besonders geschützt. Dies ist ebenso für den Bereich \nder Theken anzunehmen. Soweit Mitarbeiter Regale befüllen, geschieht dies \nregelmäßig so, dass Kunden möglichst nicht behindert werden, also auch insoweit \nkaum Kontakt mit den damit verbundenen Infektionsgefahren zu diesen besteht. \nZudem ist bereits seit mehreren Monaten nur noch in einem geringen Umfang \nfeststellbar, wo Infektionen stattfinden, so dass nicht auszuschließen ist, dass \nAnsteckungen auch beim Lebensmitteleinkauf erfolgen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 58 m. w. N.). Auch der Infektionsumfang \nzeigt, dass das Virus die Bevölkerung mittlerweile zu weit durchdrungen hat, als dass \nsich einzelne Treiber der Infektion noch in nennenswerten Umfang bestimmen lassen \nkönnten. \n56 \n57 \n\n \n \n28\nSoweit die Antragstellerin die Geeignetheit der Maßnahme für in Einkaufszentren \ngelegene Märkte deswegen in Zweifel zieht, weil die angegriffenen Regelungen eine \nungleiche Verteilung von Kundenströmen in Einkaufszentren ausblendeten, legt sie \neine Situation zugrunde, wie sie vor dem verschärften Lockdown vom 14. Dezember \n2020 galt. Da seither gemäß § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO der Einzelhandel \nweitgehend geschlossen ist, stellt sich die Frage der Verteilung der verschiedenen \nKundenströme in Einkaufszentren schon nicht mehr. \nDa kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die angeordnete \nZutrittsbeschränkung auch erforderlich. \nSoweit die Antragstellerin darauf verweist, dass es kein Indiz dafür gebe, dass die bis \nzum 14. Dezember 2020 geltende Regelung, wonach auch in Geschäften mit einer \nVerkaufsfläche von über 800 qm ein Kunde pro zehn qm eingelassen werden durfte, \nunwirksam oder weniger wirksam als die nun angeordneten Maßnahmen sei, steht dies \nder Erforderlichkeit der Maßnahme ebenso wenig entgegen wie die von ihr gerügte \nunterschiedliche Behandlung kleiner und großer Einzelhandelsgeschäfte (NdsOVG a. \na. O. Rn. 60; OVG NRW a. a. O. Rn. 57; HessVGH a. a. O.; anders: OVG Saarland a. \na. O. Rn. 18). Wie ausgeführt geht der Senat grundsätzlich davon aus, dass eine \ngeringere Kundenanzahl pro Verkaufsfläche zu einer entsprechenden Reduktion der \nInfektionsgefahr führt. Zudem ist, was ebenfalls bereits dargelegt wurde, auch in \ngrößeren Lebensmittelmärkten nicht mit einer gleichmäßigen Verteilung der Kunden \nzu rechnen, so dass in Summe an bestimmten Bereichen mehr Menschen \nzusammentreffen als in kleineren Geschäften. Dies kann insbesondere auch das von \nder Antragstellerin ins Feld geführte Hygienekonzept nicht vermeiden. Soweit die \nunterschiedliche Behandlung gegenüber kleineren Geschäften angesprochen wird, \nbeschreibt dies die Frage des Bestehens einer Rechtfertigung für eine im Rahmen von \nArt. 3 GG denkbare Ungleichbehandlung. \nDie \nangeordneten \nZutrittsbeschränkungen \nsind \nvoraussichtlich \nauch \nnicht \nunverhältnismäßig im engeren Sinn (NdsOVG a. a. O. Rn. 62; OVG NRW a. a. O. Rn. \n58 f.; HessVGH a. a. O.; anders: OVG Saarland a. a. O. Rn. 18). \n58 \n59 \n60 \n61 \n\n \n \n29\nDer Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin wiegt nicht besonders \nschwer, denn es werden lediglich Zutrittsbeschränkungen aufgestellt, welche einen \nBeitrag zu einer Entzerrung der Kundenströme leisten sollen. Dass in Summe daher \nweniger Kunden die Märkte der Antragstellerin aufsuchen und es infolge dessen zu \neinem entsprechenden Umsatzrückgang kommt, ist vor diesem Hintergrund \nvoraussichtlich nicht anzunehmen, zumal die Antragstellerin selbst darauf verweist, \ndass die Menschen keine andere Wahl als das Aufsuchen ihrer Märkte hätten, da sich \ndiese mit Lebensmitteln versorgen müssten. Sollte dennoch ein nennenswerter \nUmsatzrückgang zu verzeichnen sein, kann die Antragstellerin finanzielle \nUnterstützung des Bundes in Form der sogenannten Überbrückungshilfe III in \nAnspruch nehmen. \nIn die Abwägung ist auf der anderen Seite aber ebenso einzustellen, dass bei einem \nungehinderten Fortgang der Infektion das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte \nRecht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit einer sehr großen Anzahl von \nMenschen, zu dessen Schutz der Staat verpflichtet ist, in massiver Weise \nbeeinträchtigt werden würde. Das sächsische Gesundheitssystem befindet sich an \nseinen Kapazitätsgrenzen. Bei einem nicht wesentlich gebremsten weiteren \nFortschreiten des Infektionsgeschehens steht unmittelbar zu befürchten, dass an \nCOVID-19 Erkrankte wie auch andere Patienten, die insbesondere eine \nintensivmedizinische \nBehandlung \nbenötigen, \nnicht \nmehr \ndie \nbestmögliche \nmedizinische Behandlung erhalten können oder eine Triage durchzuführen sein wird. \nSoweit die Antragstellerin vorträgt, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur marginal berührt \nsei, weil beim Entfallen der angegriffenen Regelung keine grundsätzliche Gefährdung \nfür das Leben und die körperliche Unversehrtheit drohe, da die bisherigen Regelungen \nzur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes fortbestehen würden, folgt dem der Senat \nnicht. Wie ausgeführt, geht der Senat davon aus, dass Infektionen mit dem Virus \nSARS-CoV-2 grundsätzlich auch in Supermärkten stattfinden können und sich diese \nGefahr erhöht, je mehr Menschen in Summe in diesen zusammentreffen, sowie, dass \ndiese auch nicht durch die entsprechenden Schutzkonzepte vollständig verhindert \nwerden können. Damit besteht keine nur marginale Gefahr für das Leben und die \nkörperliche Unversehrtheit. Zum Schutz der danach akut und in hohem Maße \nbedrohten Güter von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung sind \n62 \n63 \n64 \n\n \n \n30\nauch erhebliche Grundrechtseingriffe und hierunter voraussichtlich auch die hier in \nRede stehenden Zutrittsbeschränkungen verhältnismäßig. Dies entspricht, wie \nausgeführt, auch der Wertung des Bundesgesetzgebers in § 28a Abs. 6 IfSG. \nDemgegenüber sind die angegriffenen Zutrittsbeschränkungen zeitlich auf einen \nbegrenzten Zeitraum befristet, auch wenn sich abzeichnet, dass sich das \nPandemiegeschehen nicht schon während des Geltungszeitraums der Verordnung von \nvier Wochen in einem solch starken Maße abschwächt, dass die Maßnahmen dann \nwegfallen \nkönnen. \nDes \nWeiteren \nkönnen \nneben \nder \nbereits \nerwähnten \nÜberbrückungshilfe \nIII \nauch \nallgemeine \nInstrumente \nzur \nBewältigung \nunternehmerischer Krisen wie etwa das Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen \nwerden, sollte es zu signifikanten Umsatzausfällen kommen. \nc) Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG \nliegt voraussichtlich nicht vor. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli \n1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen \nverwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem \nDifferenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je \nnach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für \ndie Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen \nInhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen \nunter-schiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR \n2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). \nHieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen \nfür \ndie \nInfektionsschutzbehörde \nbei \nRegelungen \neines \ndynamischen \nInfektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. \nO. Rn. 49). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit \n65 \n66 \n\n \n \n31\nnicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 \n-, juris Rn. 13). \nGemessen daran ist die Ungleichbehandlung von Einzelhandelsbetrieben mit einer \nVerkaufsfläche von bis zu 800 qm und solchen oberhalb von 800 qm, wie sie die \nAntragstellerin geltend macht, jedenfalls sachlich gerechtfertigt (NdsOVG a. a. O. Rn. \n66; OVG NRW a. a. O. Rn. 61 ff.; ThürOVG a. a. O. Rn. 80; HessVGH a. a. O.). Der \nGesichtspunkt, dass es trotz der größeren Verkaufsfläche mit wachsender Kundenzahl \nzur Gefahr ungewollter Kundenstaus kommt, den auch der Antragsgegner zur \nBegründung \nseiner \nNorm \nanführt, \nstellt \nein \nhinreichendes \nsachliches \nDifferenzierungskriterium dar. Zudem kommt die Regelung betreffend die ersten 800 \nqm der Verkaufsfläche auch der Antragstellerin zugute, so dass schon die gerügte \nUngleichbehandlung mangels sich entsprechender Vergleichspartner in Zweifel zu \nziehen ist. \nAuch \ndie \nvon \nder \nAntragstellerin \nvorgetragene \nUngleichbehandlung \nvon \nEinzelhandelsbetrieben in einem Einkaufszentrum gegenüber solchen, die nicht in \neinem Einkaufszentrum gelegen sind, ist sachlich gerechtfertigt. Die Antragstellerin \nmeint insoweit, dass sich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO die zulässige \nKundenanzahl für Einkaufzentren nach der „Gesamtverkaufsfläche“ bemesse. Danach \nseien bei Einzelhandelsbetrieben, die Teil eines Einkaufszentrums seien, unabhängig \nvon der Größe ihrer Verkaufsfläche die Regelungen für Zutrittsbeschränkungen zwei \nMal anzuwenden („doppelte Zutrittskontrolle“). Es ergebe sich sowohl für das \nEinkaufszentrum als Ganzes als auch für die in dem Einkaufszentrum befindlichen \nEinzelhandelsbetriebe jeweils eine bestimmte Anzahl an zulässigen Kunden, was zu \neiner Begrenzung der Kunden für die in dem Einkaufszentrum befindlichen \nEinzelhandelsbetriebe führe. Demgegenüber könnten Einzelhandelsbetriebe, die nicht \nTeil eines Einkaufszentrums seien, räumlich von einer unbeschränkten Anzahl \npotentieller Kunden erreicht werden. Für den Senat ist allerdings bereits nicht \nnachvollziehbar, inwieweit dieser Umstand eine Ungleichbehandlung darstellen soll, \ndenn in Summe dürfen auch die in Einkaufszentren gelegenen Märkte von genauso \nvielen Kunden betreten werden wie die außerhalb solcher Zentren gelegenen Märkte. \nNach § 5 Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO ist für die Flächenberechnung die \njeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen, so dass in ein Einkaufszentrum jedenfalls \n67 \n68 \n\n \n \n32\nschon ohnehin nur so viele Personen einzulassen sind, wie den Markt der \nAntragstellerin \naufsuchen \ndürfen. \nJedenfalls \nwäre \nauch \neine \ngegebene \nUngleichbehandlung sachlich gerechtfertigt, da es sich bei einem Einkaufszentrum um \neinen Innenbereich mit entsprechenden Infektionsgefahren handelt. Nichts anderes ist \nanzunehmen, \nsoweit \ndie \nAntragstellerin \neine \nUngleichbehandlung \nvon \nEinzelhandelsbetrieben in einem Einkaufzentrum gegenüber solchen, die lediglich Teil \neiner sogenannten Einzelhandelsagglomeration seien, sieht. \nSoweit die Antragstellerin geltend macht, dass es der Verordnungsgeber zu Unrecht \nunterlassen habe, zwischen Verkaufsstellen für Güter, deren Verfügbarkeit für die \ntägliche \nVersorgung \nder \nBevölkerung \nerforderlich \nsei, \nund \nsonstigen \nEinzelhandelsbetrieben zu differenzieren, ist sie darauf zu verweisen, dass mit § 4 \nAbs. 1 Sächs-CoronaSchVO seit dem 14. Dezember 2020 eine entsprechende \nDifferenzierung vorgenommen wurde. \nAus dem Umstand, dass andere Länder von der sächsischen Regelung abweichende \nSchutzmaßnahmen \ngetroffen \nhaben, \nergibt \nsich \nebenfalls \nkeine \nrechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung (NdsOVG a. a. O. Rn. 67). \nUnterschiedliche Regelungen im Verhältnis der Länder zueinander verletzten den \nGleichheitssatz grundsätzlich nicht, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung \nim Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetz- und Verordnungsgebers gebietet \n(SächsOVG, Beschl. v. 20. November 2020 - 3 B 353/20 -, Rn. 26; OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 10. November 2020 - OVG 11 S 109/20 -, juris Rn. 42 m. w. \nN.). \n2.3 Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie von der Antragstellerin angegriffene Norm bewirkt zwar einen moderaten Ein-\ngriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Dieser währt in zeitlicher \nHinsicht, auch wenn die Regelung verlängert werden sollte, insgesamt nur kurz. \nSignifikante Umsatzeinbußen werden zudem durch finanzielle Ausgleichszahlungen \nteilweise kompensiert. Die danach verbleibenden wirtschaftlichen und grundrechtlich \ngeschützten Interessen der Antragstellerin überwiegen gegenüber dem Interesse am \n69 \n70 \n71 \n72 \n\n \n \n33\nSchutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße \ngefährdet sind, nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, \njuris Rn. 13 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. \n17ff.; NdsOVG a. a. O. Rn. 71 f.; OVG NRW a. a. O. Rn. 65 f.; ThürOVG a. a. O. Rn. \n82 ff.; OVG LSA a. a. O.; HessVGH a. a. O.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene \nRegelung mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich \nauf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreit-\nwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \ngez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n \nHelmert \n \n \n \n \n73 \n74 \n\n \n \n34\nDie Übereinstimmung der elektronischen \nAbschrift mit der Urschrift wird durch \nqualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. \nBautzen, den 07.01.2021 \nSächsisches Oberverwaltungsgericht \nEule \nJustizbeschäftigte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487492","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-07/3-b-424-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":10},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487492","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487492","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-07/3-b-424-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487492","retrieved":"2026-07-09 08:35:53.243821+00:00"}}