{"status":"available","doknr":"OLD487491","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-11","aktenzeichen":"6 D 80/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 D 80/20 \n \n1 K 532/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nFührens eines Fahrtenbuchs \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 11. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom \n16. November 2020 - 1 K 532/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nGründe \nDie Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die von der Beklagten verfügte \nFahrtenbuchauflage. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt. \nDie von der Klägerin hiergegen erhobene Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. \nDie Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage-\nverfahren gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 114 ff. ZPO liegen nicht \nvor. \nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, \ndie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der \nProzessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag \nProzesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskosten-\nhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 \nGG, Art. 18 Abs. 1 i. V. m. Art. 38 Satz 1 SächsVerf) verwirklichen, indem Bedürftige \nin den Chancen ihrer Rechtsverfolgung denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu \nüber ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu \nbejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als \noffen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3 \n(Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt \nwerden dürfen. Somit muss der Erfolg nicht gewiss sein, sondern es genügt eine \ngewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. Oktober 2020 - 6 B \n319/20 -, juris Rn. 3; v. 9. September 2014 - 1 D 71/14 -, juris Rn. 2). \nHier sind die Erfolgsaussichten nicht offen, vielmehr hat die Rechtsverfolgung der \nKlägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht und die \nBeklagte sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine \nFahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorliegen. Danach kann die nach \nLandesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder \nmehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines \nFahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer \nZuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. \nEs ist aktenkundig und steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit, dass am \n17. Juni 2019 mit dem auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeug ein \nVerkehrsverstoß dadurch begangen wurde, dass der männliche Führer des Fahrzeugs \ndie zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h überschritt. Da der \nVerkehrsverstoß mit einem Punkt im Sinne der einschlägigen Anlage zur \nFahrerlaubnisverordnung bewertet wird, ist er auch von einigem Gewicht, sodass er \ndie Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, juris Rn. 2; Urt. v. 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, \nBVerwGE 98, 227 229 m. w. N.). \nDas Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass die Feststellung des \nFahrzeugführers i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO mangels ausreichender \nBereitschaft der Klägerin als Fahrzeughalterin zur Mitwirkung nicht möglich war. Da \neine mangelnde Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Ermittlung des \nFahrzeugführers nicht den rechtfertigenden Grund für die Auferlegung einer \nFahrtenbuchführungspflicht bildet, können Mitwirkungsmängel für die Bejahung der \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nur eine mittelbare \nBedeutung haben. Diese besteht darin, dass dann, wenn eine mangelnde Mitwirkung \nvorliegt, dies regelmäßig dazu führt, dass der Verfolgungsbehörde weitere eigene \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4 \nErmittlungen nicht zuzumuten sind und sich der Fahrzeughalter den Einwand \nabschneidet, \ndie \nFeststellung \ndes \nFahrzeugführers \nsei \nnach \nder \nVerkehrszuwiderhandlung sehr wohl möglich gewesen, hätten nur solche weiteren \nErmittlungen stattgefunden (NdsOVG, Beschl. v. 14. Januar 2019 - 12 ME 170/18 -, \nNJW 2019, 1013 Rn. 11). \nDie Klägerin hat zwar bei ihrer Befragung durch eine Inspektorin der Beklagten am \n22. August 2019 entweder angegeben, dass der auf dem Foto abgebildete Fahrer ihr \nSchwiegervater sei (so der schriftliche Vermerk der Inspektorin vom 22. August \n2019), oder dass sie ihn als Fahrer vermute (so ihre eigene schriftliche Stellungnahme \nvom 15. November 2019). Sie hat aber weder dessen Namen noch dessen Wohnort \ngenannt. Damit ist sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit \noffensichtlich \nnicht \nnachgekommen. Die Mitwirkungsobliegenheit beinhaltet auch ohne einen besonderen \nHinweis der Mitarbeiterin der Beklagten, richtige und vollständige Angaben zu \nmachen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26. Mai 2020 - 11 ZB 20.546 -, juris Rn. 17). Ihr \nwäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, auch ohne Aufforderung der \nBediensteten der Beklagten Namen und Wohnort ihres Schwiegervaters zu benennen \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2017 - 3 A 610/17 -, juris Rn. 18 zu einem \nvergleichbaren Fall). Dies hat sie nicht getan, sondern weitere Angaben abgelehnt und \nangegeben, dass sie sich an ihren Anwalt wenden wolle. Sie hat auch in der Folge die \nAngaben nicht nachgeholt. Lehnt der Halter erkennbar die Mitwirkung an der \nAufklärung ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende \nund kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen anzustellen (SächsOVG, Beschl. \nv. 8. Dezember 2017 a. a. O.; v. 24. Oktober 2017 - 3 A 37/17 -, juris Rn. 8 m. w. N., \nst. Rspr.; BayVGH, Beschl. v. 26. Mai 2020 a. a. O.). Dass die Beklagte hier Namen \nund Wohnort des Schwiegervaters ohne Kenntnis von dessen Name und Wohnort \nleicht hätte feststellen können, ist nicht ersichtlich. \nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr auch nicht deshalb Prozesskostenhilfe zu \nbewilligen, weil es weiterer Aufklärung, z. B. durch ihre Anhörung oder die \nEinvernahme der sachbearbeitenden Behördenmitarbeiterin in der mündlichen \nVerhandlung, bedarf. Es kann offenbleiben, ob ihr der Anhörungsbogen der Beklagten \nzugegangen ist oder nicht. Zu dem angemessenen Ermittlungsaufwand gehört zwar \ngrundsätzlich die unverzügliche, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen \n8 \n9 \n\n \n \n5 \nerfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug \nbegangenen Zuwiderhandlung. Dies ist geboten, damit der Halter die Frage, wer zur \nTatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter \nEntlastungsgründe vorbringen kann. Eine verzögerte Ermittlungshandlung der \nBehörde schließt gleichwohl eine Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn feststeht, dass \ndie Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen \nist (BVerwG, Beschl. v. 25. Juni 1987 - 7 B 139/87 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. \nv. 8. Dezember 2017 a. a. O. Rn. 16). So liegt es hier, weil eine Inspektorin der \nBeklagten die Klägerin aufgesucht hat und sie die nötigen Angaben ihr gegenüber \nhätte machen können. Auch ob die Behördenmitarbeiterin nach Name und Wohnort \ndes Schwiegervaters gefragt hat oder nicht, bedarf nicht der Klärung, da es der \nKlägerin - wie ausgeführt - oblegen hätte, diese Angaben auch ungefragt zu machen. \nDie Ermessensentscheidung in dem Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids \n(vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist sowohl was die Entscheidung über den Erlass einer \nFahrtenbuchauflage als auch was ihre Dauer anbelangt, nicht zu beanstanden. Soweit \ndie Klägerin eine unzureichende Tatsachenermittlung durch die Beklagte rügt, liegt \ndiese - wie ausgeführt - nicht vor. Im Übrigen betrifft die Tatsachenermittlung die \nFrage der Möglichkeit der Ermittlung des Fahrzeugführers und somit den Tatbestand \nder Norm. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten \nwerden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach Nummer 5502 \ndes Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § Abs. 2 GKG) erhoben wird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \n \n \nDehoust \nDrehwald \nGroschupp \n \n \n10 \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487491","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-11/6-d-80-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487491","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487491","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-11/6-d-80-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487491","retrieved":"2026-07-09 08:35:53.210272+00:00"}}