{"status":"available","doknr":"OLD487490","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-11","aktenzeichen":"1 B 429/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 429/20 \n \n4 L 714/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Leipzig \nvertreten durch den Landrat \nStauffenbergstraße 4, 04552 Borna \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nBaueinstellung - Dachumbau \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \n \nam 11. Januar 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 24. November 2020 - 4 L 714/20 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den innerhalb der gesetzlichen \nBegründungsfrist dargelegten Gründen des Antragstellers, die den Prüfungsumfang \ndes Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der \nangefochtene Beschluss antragsgemäß zu ändern ist. \nDer Antragsteller ist Eigentümer eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten \nGrundstücks (............................................................................). Er beabsichtigt den \nEinbau einer Gaube in das Dach (straßenseitig) seiner Doppelhaushälfte. Bei der \nbaulichen Änderung geht er von einer Genehmigungsfreistellung aus. Er reichte \nBauvorlagen \nein, \nderen \nVollständigkeit \nder \nAntragsgegner \nnach \nweiteren \nAnforderungen \nunter \ndem \n17. \nJanuar \n2020 \nim \nRahmen \ndes \nGenehmigungsfreistellungsverfahrens nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO bestätigte. \nNach Anzeige des Baubeginns zum 16. September 2020 bestätigte der Antragsgegner \nmit Nr. 1 des Bescheids vom 21. September 2020 die am 18. September 2020 \ngegenüber \ndem \nAntragsteller \nmündlich \nausgesprochene \n„vorübergehende \nBaueinstellung“. Die baurechtliche Überprüfung habe ergeben, dass nicht lediglich der \nEinbau einer Gaube geplant, sondern eine Änderung der Dachform beabsichtigt sei. \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nDas Vorhaben liege im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans \n„..........“ vom 31. März 1994. In der dazu gehörigen Schablone C seien als \nDachformen nur Satteldächer mit einer Neigung von max. 35° vorgesehen. Durch die \ngeplante Gaube seien die Grundzüge der Planung betroffen. Ob eine Abweichung vom \nVorhaben- und Erschließungsplan städtebaulich vertretbar sei, sei deshalb zu prüfen. \nDer geplante Dachbalken werde gemäß „Statik Positionsübersicht Teilschnitt a-a“ auf \ndie Mittelpfette des Pfettendachs aufgelegt, die Raumhöhe werde mit 2,85 m \nangegeben. Aus der Konstruktion ergebe sich ein weiteres Vollgeschoss im \nDachgeschoss. Bisher sei aber eine Befreiung bereits nicht beantragt worden. \nDie Anordnung der Einstellung der Bauarbeiten beruhe auf § 79 SächsBO. Der \nAntragsteller werde als Verhaltensstörer in Anspruch genommen, denn er sei für die \nBauausführung \nohne \nerforderliche \nBaugenehmigung \nverantwortlich. \nDie \nBaueinstellung werde nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet. Die Verhinderung \neines ungenehmigten Bauvorhabens liege regelmäßig im öffentlichen Interesse. \nAm 8. Oktober 2020 hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und am 19. Oktober \n2020 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. \nDiesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. November 2020 \nabgelehnt. Es ging davon aus, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch \ngegen die Zwangsgeldandrohung gerichtet sei. Der dahin zu verstehende Antrag sei \nzulässig, \naber \nunbegründet. \nDie \nBaueinstellungsverfügung \nhalte \ndem \nHauptsacheverfahren voraussichtlich stand. Nach den gegenwärtigen Informationen \nhabe die zweigeschossige ca. 5,60 m breite Doppelhaushälfte ein ausgebautes \nSatteldachgeschoss mit einer Dachneigung von ca. 37°. Die Trauf- und Firsthöhe \nbetragen etwa 5,90 und 10,20 m. Der mittlere Teil des Dachgeschosses erreiche \nausweislich der Planvorlagen über eine Länge von ca. 4 m bis zur Decke im Bereich \nder Mittelpfette eine max. Raumhöhe von 2,59 m. Die Bauvorlagen zeigten ferner, \ndass eine Erhöhung der südlichen Wand der Doppelhaushälfte entlang der gesamten \nBreite vorgesehen sei. In den eingereichten Planunterlagen des Architekturbüros vom \n17. Februar 2019 sei die Erhöhung mit 2,52 m angegeben. Als oberer Abschluss sei \nein Dach mit einer Neigung von 3° bis zum Anschluss an den verbleibenden südlichen \nTeil des bisherigen Satteldachs ausgewiesen. In der statistischen Berechnung (28. \nMärz 2019) sei eine davon abweichende Konstruktion des Neubauteils dargestellt. Die \n3 \n4 \n\n \n \n4 \nsüdliche Außenwand solle danach um 2,85 m erhöht werden, sodass die Decke des \nNeubauteils danach oberhalb der Mittelpfette des Satteldaches liege. Als oberer \nAbschluss werde auf der Südseite ein insgesamt neues Dach mit einer einheitlichen \nDachneigung von ca. 13° ausgewiesen. \nDieses Vorhaben werde von der Eingriffsbefugnis des § 79 Abs. 1 Satz 1 SächsBO \nerfasst. Dass vom Antragsteller ein Genehmigungsfreistellungsverfahren betrieben \nworden sei und der Antragsgegner die Vollständigkeit der eingereichten Bauvorlagen \nbestätigt habe, ändere daran nichts. Der Betätigung der Vollständigkeit der \nBauvorlagen komme keine legalisierende Wirkung zu. Eine solche sei im \nGenehmigungsfreistellungsverfahren ausgeschlossen, da es sich um eine gesetzlich \nnormierte Genehmigungsfreiheit handle. \nDas Vorhaben stehe in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es sei \nmangels \nerforderlicher \nBaugenehmigung \nformell \nillegal. \nEs \nsei \nnicht \ngenehmigungsfrei gestellt. Es liege zwar innerhalb des Geltungsbereiches eines \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans. Es widerspreche aber dessen Festsetzungen im \nHinblick auf Dachform, Traufhöhe und Anzahl der Vollgeschosse. \nDie im Rahmen des § 79 Abs. 1 Satz 1 SächsBO vorzunehmende Ermessensausübung \nlasse keine Rechtsfehler erkennen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine \nZulassung des Vorhabens rechtfertigen könnten, habe der Antragsgegner zu Recht \nverneint. Das Vorhaben bedürfe mehrerer Befreiungen und sei darüber hinaus nicht \noffensichtlich genehmigungsfähig. Der Antragsgegner habe auch die rechtlichen \nGrenzen des Ermessens nicht überschritten. Die Baueinstellung sei nicht \nunverhältnismäßig. Die Zwangsgeldandrohung mit Nr. 3 des angegriffenen Bescheids \nsei ebenfalls nicht zu beanstanden. \nDer \nAntragsteller \nträgt \nzur \nBegründung \nseiner \nBeschwerde \nvor, \ndas \nVerwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Bestätigung der \nVollständigkeit der Bauvorlagen keine legalisierende Wirkung zukomme. Sein \nVorhaben unterliege nicht der Baugenehmigungspflicht. Zu berücksichtigen sei \nvielmehr \ndie \nSystematik \nder \nverschiedenen \nGenehmigungsverfahren. \nDie \nGenehmigungsfiktion, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gelte, spreche \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5 \ndafür, dass auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren eine ähnliche Konstellation \nangestrebt worden sei. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren und das \nGenehmigungsfreistellungsverfahren seien von der Struktur her vergleichbar. Die \nBestätigung der Vollständigkeit der Bauvorlagen sei ein Verwaltungsakt. \nDas Vorhaben widerspreche auch nicht den Festsetzungen des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans. Es treffe nicht zu, dass die Dachform geändert werden solle. Es sei \ndas ganze Dach und nicht nur die Gaube in den Blick zu nehmen. Das Gebäude \nverfüge nach Umsetzung der Planungen weiterhin über ein Satteldach. Mit der \nRaumhöhe werde ebenfalls nicht gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans \nverstoßen, da Höhe nach den Planunterlagen nur 2,25 m betrage. Es werde kein drittes \nVollgeschoss errichtet. Zu berücksichtigen sei im Übrigen, dass dem Antragsteller \nbereits \nerhebliche \nPlanungskosten \nentstanden \nseien. \nIhm \nkönnten \nauch \nVertrauensschutzgesichtspunkte \nnicht \nabgesprochen \nwerden. \nEs \nmüsse \nder \nSachverhalt aus seiner Laiensphäre betrachtet werden, immerhin sei ihm die \nVollständigkeit seiner Bauvorlagen bestätigt worden. \nDie Einwände des Antragstellers führen nicht zur Änderung des angegriffenen \nBeschlusses. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baueinstellung des \nVorhabens des Antragstellers dürfte vielmehr rechtmäßig sein. \nNach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs gegen einen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für \nsofort vollziehbar erklärten Bescheid wiederherstellen, wenn bei der Abwägung der \nInteressen das Suspensivinteresse des von diesem Verwaltungsakt betroffenen \nAntragstellers das Vollzugsinteresse überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, \nwenn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein \nmöglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit \ndes \nangegriffenen \nVerwaltungsaktes \nbestehen. \nSind \ndie \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei summarischer Prüfung als \noffen einzuschätzen, ist die Entscheidung aufgrund einer Abwägung zwischen den \nbetroffenen Interessen des jeweiligen Antragstellers an der vorläufigen Suspendierung \ndes Verwaltungsakts und dem öffentlichen und privaten Interesse an der sofortigen \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6 \nVollziehung vorzunehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 7. März 2018 - 1 B 372/17 -, juris \nRn.6). \nUnter Beachtung dieser Maßstäbe erweist sich die angeordnete „vorübergehende“ \nBaueinstellung, die gleichwohl unbefristet gilt, gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 SächsBO \nvoraussichtlich als rechtmäßig und es überwiegt das öffentliche Interesse an einem \nSofortvollzug das Suspensivinteresse des Antragstellers. \nNach § 79 Abs. 1 Satz 1 SächsBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der \nArbeiten anordnen, wenn Anlagen in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen \nVorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Mit dem geplanten Einbau \neiner Gaube soll eine bauliche Anlage (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsBO), hier die \nDoppelhaushälfte auf dem Grundstück des Antragstellers, geändert werden. Mit dem \nVerwaltungsgericht geht der Senat auch davon aus, dass das Vorhaben dem \nvereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterliegt (§ 59 Abs. 1, § 63 Abs. 1 \nSächsBO), eine Baugenehmigung vom Antragsteller aber bisher weder beantragt \nwurde (§ 53 Abs. 1 Satz 2, § 68 Abs. 1 SächsBO) noch eine solche sonst vorliegt. Die \nsomit bestehende formelle Illegalität des Vorhabens rechtfertigt die Baueinstellung \n(vgl. Senatsbeschl. v. 3. Januar 2013 - 1 B 344/12 -, juris Rn. 6; Dirnberger/Rauscher, \nin: Jäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht Sachen, Stand Juni 2020, § 62 Rn. 3). \nDas Bauvorhaben ist nicht von einer Genehmigung freigestellt. Nach § 62 Abs. 1 Satz \n1 SächsBO bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher \nAnlagen, die - wie das vorliegende Vorhaben - nicht von § 62 Abs. 1 Satz 2 SächsBO \nerfasst werden, nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 keiner Genehmigung. \nEs ist insbesondere - entgegen der Einwände des Antragstellers - nicht bereits durch \ndie Bestätigung der Vollständigkeit der Bauvorlagen (§ 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO), \noder infolge einer nicht vorgenommenen Untersagung (§ 62 Abs. 3 Satz 5 SächsBO) \nlegalisiert worden. \nDie Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 BauGB \nhat, auch nach Ablauf der dreiwöchigen Frist des § 62 Abs. 3 Satz 3 SächsBO keine \nSchutzwirkung zugunsten des Bauherrn, da § 62 SächsBO kein subjektives Recht des \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7 \nBauherrn auf eine Prüfung der Bauvorlagen durch die Bauaufsichtsbehörde enthält. \nDie \nVorschrift \nregelt \nvielmehr \neine \n„echte \nGenehmigungsfreiheit“ \n(vgl. \nJäde/Dirnberger/Böhme a. a. O. § 53 Rn. 1 und 7; § 62 Rn. 3 und 100). Dieser \nAnnahme \nsteht \nnicht \nentgegen, \ndass \nder \nBauherr \nim \nGenehmigungsfreistellungsverfahren vor Baubeginn die erforderlichen Bauvorlagen \nbei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 SächsBO, § 2 \nAbs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 DVOSächsBO) und diese die Vollständigkeit der \neingereichten Unterlagen zu bestätigen hat. Denn die untere Bauaufsichtsbehörde wird \ndadurch lediglich in das Verfahren eingebunden (vgl. Jäde/Dirnberger/Böhme a. a. O., \n§ 62 Rn. 3; vgl. LT-Drs. 3/9651 zu § 62). Dieser Umstand stellt den Bauherrn aber \nnicht von der Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seines Vorhabens frei. Entgegen \nder Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei der Bestätigung der \nVollständigkeit der Bauvorlagen und der im Weiteren geregelten Drei-Wochen-Frist \n(vgl. § 62 Abs. 3 Satz 3 SächsBO) auch nicht um einen Verwaltungsakt. Denn die \nbloße \nBestätigung \nder \nVollständigkeit \nder \nBauvorlagen \nentfaltet \nkeine \nRegelungswirkung nach außen, sondern informiert allein über den Eingang bei der \nunteren Bauaufsichtsbehörde (vgl. Jäde/Dirnberger/Böhme, a. a. O., § 62 Rn. 89 ff. \nund 92). Sie dient damit lediglich dazu, dem Bauherrn Klarheit über den Beginn des \nLaufs \nder \nDrei-Wochen-Frist \nals \nEreignisfrist \nzu \nverschaffen \n(vgl. \nJäde/Dirnberger/Böhme, a. a. O., Rn. 89). Das Freistellungsverfahren und das \nBaugenehmigungsverfahren sind entgegen der Auffassung des Antragstellers auch \nnicht miteinander vergleichbar. Denn im Freistellungsverfahren fällt die Frage der \nRechtmäßigkeit des Vorhabens allein in den Verantwortungsbereich des Bauherrn \n(vgl. Jäde/Dirnberger/Böhme a. a. O. § 62 Rn. 3). Es fehlt deshalb auch eine \nFiktionsregelung, wie in § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO. Letztere knüpft ausdrücklich an \ndas \nin \n§ 63 \nSächsBO \ngeregelte \nGenehmigungserfordernis \nan \n(vgl. \nJäde/Dirnberger/Böhme a. a. O., § 69 Rn. 86). Danach gilt die Genehmigung im \nvereinfachten Verfahren als erteilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von \ndrei Monaten nach der Bestätigung der Vorlage der vollständigen Bauvorlagen über \nden Bauantrag entschieden hat. \nAus der Befugnis der Bauaufsichtsbehörde aus § 62 Abs. 3 Satz 5 SächsBO, den \nBaubeginn zu untersagen, wenn die Voraussetzungen von § 62 Abs. 1 und Abs. 2 \nSächsBO nicht vorliegen, lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Zwar hat die \n17 \n\n \n \n8 \nBauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung nach § 62 Abs. 3 Satz 5 SächsBO keinen \nErmessensspielraum (vgl. Jäde/Dirnberger/Böhme, a. a. O., Rn. 97). Es handelt sich \nbei der Untersagung des Baubeginns aber nicht um eine drittgerichtete Amtspflicht \nzugunsten des Bauherrn. Er kann sich daher nicht darauf verlassen, dass sein \nVorhaben \nrechtmäßig \nist, \nwenn \nkeine \nUntersagung \nerfolgt \n(vgl. \nJäde/Dirnberger/Böhme, a. a. O., Rn. 100). \nFerner sind die Maßgaben des § 62 Abs. 2 SächsBO nicht erfüllt, da das Vorhaben den \nFestsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB) \nwiderspricht. Dabei kann offen bleiben, ob das in der Statischen Berechnung vom 28. \nMärz 2019 bezeichnete „Schleppdach“ (vgl. Pos. 001) noch als Satteldach eingeordnet \nwerden kann, da das Vorhaben jedenfalls hinsichtlich der Traufhöhe (vgl. Nr. 2.2.1 der \ntextlichen Festsetzungen) und Anzahl der Vollgeschosse (vgl. Planzeichnung) den \nFestsetzungen des Bebauungsplans gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. BauGB i. V. m. § 16 \nAbs. 2 Nr. 2 und 4, § 20 Abs. 1 BauNVO, § 90 Abs. 2 SächsBO - § 2 Abs. 4 SächsBO \na. F. - widerspricht. Auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss \nauf Seite 10 letzter Absatz bis Seite 12 zweiter Absatz wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO Bezug genommen. Soweit der Antragsteller bezüglich der Anzahl der \nVollgeschosse einwendet, dass kein drittes Vollgeschoss entstehe, vielmehr im \nDachgeschoss lediglich eine Raumhöhe von 2,25 m beabsichtigt und in den \nverbindlichen Planunterlagen so angegeben worden sei, kann dem nicht gefolgt \nwerden. Weder aus den vom Antragsteller vorgelegten Planzeichnungen vom 17. \nFebruar 2019 noch aus der Positionsübersicht in der Statischen Berechnung vom 28. \nMärz 2019 lässt sich entnehmen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 DVOSächsBO i. V. m. § 1 \nAbs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 3c DVOSächsBO), dass die Deckenoberfläche des \nDachgeschosses über mindestens zwei Drittel der Grundfläche eine lichte Höhe hat, \ndie 2,30 m nicht übersteigt (vgl. § 90 Abs. 2 SächsBO sowie § 2 Abs. 4 SächsBO a. \nF.). Ein Ansatz dafür ergibt sich auch nicht aus der Darstellung des Architekten neben \nder Planzeichnung 1.2 - Schnitt A - A - mit der Kennzeichnung einer Raumhöhe von \n2,25 m. Denn entgegen dieser Angabe weisen die hier gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 \nDVOSächsBO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 3c DVOSächsBO \nmaßgeblichen Planzeichnungen vom 17. Februar 2019 und 18. März 2019 die \nDeckenoberfläche des Geschosses einerseits mit 2,52 m und andererseits mit 2,85 m \naus. Beide Höhenangaben liegen deutlich über 2,30 m. Im Übrigen ist es aber - worauf \n18 \n\n \n \n9 \ndas Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat - Aufgabe des Bauherrn, \nhinreichend bestimmte Bauvorlagen vorzulegen. \nDas dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 Nr. 1 SächsBO) \nunterliegende Vorhaben ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Es verstößt \nzumindest gegen zwei Festsetzungen des Bebauungsplans in erheblichem Ausmaß, da \nes zum einen die festgesetzte Traufhöhe (vgl. Nr. 2.2.1 der textlichen Festsetzungen) \num mehr als eineinhalb Meter und zum anderen die Anzahl der festgesetzten \nVollgeschosse \nüberschreitet. \nAuf \ndie \nzutreffenden \nAusführungen \ndes \nVerwaltungsgerichts auf Seite 12 letzter Absatz bis Seite 13 erster Absatz wird gem. § \n122 Abs. 2 Satz 3 VwGO im Übrigen Bezug genommen. \nDer Einwand des Antragstellers zu einer fehlerhaften Interessenabwägung führt \nebenfalls nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses, denn auch insoweit \nfolgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 \nSatz \n3 \nVwGO). \nDer \nAntragsteller \nkann \nsich \nauch \nnicht \nauf \nVertrauensschutzgesichtspunkte berufen, denn wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus \nder Bestätigung der Vollständigkeit der Bauvorlagen nur die Information, dass diese \nvorgelegt wurden. \nSoweit der Antragsteller auf Planungskosten verweist, führt auch dies zu keinem \nanderen Ergebnis, da er - wie bereits ausgeführt - die Verantwortung für die \nRechtmäßigkeit seines Vorhabens trägt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nBei der Festsetzung der nach § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG \nzu bemessenden Höhe des Streitwerts folgt der Senat den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, denen die Beteiligten nichts entgegengesetzt haben. \nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 \nVwGO). \n \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n \n\n \n \n10\ngez.: \nMeng \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \nRanft","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-11/1-b-429-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-11/1-b-429-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487490","retrieved":"2026-07-09 08:35:53.174371+00:00"}}