{"status":"available","doknr":"OLD487488","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-12","aktenzeichen":"3 D 15/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 D 15/20 \n \n4 K 1958/17 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Chemnitz \nvertreten durch den Amtsverweser \nBürgerhaus am Wall \nDüsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nKinder- und Jugendhilfe \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 12. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in dem \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. Januar 2020 - 4 K 1958/17- \nwird zurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nGründe \nDie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit \nwelchem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines \nProzessbevollmächtigten teilweise abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg. \nNach § 166 VwGO Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine \nPartei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der \nProzessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag \nProzesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ausgehend von \nden verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen \nZugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu \ndienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische \nVerfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die \nStelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll \nden Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern \nzugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen \ndeshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Juni 2006, BayVBl. \n2006, 677 und Beschl. v. 26. Februar 2007, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der \nErfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits \ngegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. \nSchmidt, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26). \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nGemessen hieran hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit er sich gegen die in den Bescheiden vom 24. \nJuni 2014 festgesetzten Kostenbeiträge für die seinem Sohn gewährte Jugendhilfe im \nZeitraum vom 1. Januar 2013 bis 3. Dezember 2013 sowie ab dem 1. Januar 2014 \nwendet. \nDer Kläger ist der Vater des am ....... 2000 geborenen ............... Seit dem 1. März 2007 \nwird diesem durch die Beklagte Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII in \nverschiedener Form gewährt. Mit Bescheid vom 23. Januar 2007 wurde der Kläger \nüber seine Kostenbeitragspflicht für die seinem Sohn gegenüber erbrachten \nJugendhilfeleistungen in Kenntnis gesetzt. Er wurde darauf hingewiesen, dass er \nhierfür sein Einkommen nachzuweisen habe. Seither wurde er regelmäßig durch die \nBeklagte aufgefordert, sein Einkommen nachzuweisen. Dazu übermittelte der Kläger \nmit Email vom 9. Oktober 2012 die Bescheide über die Bewilligung von Leistungen \nzur Sicherung des Lebensunterhalts für seine Bedarfsgemeinschaft vom 11. Juni 2012 \nund den Änderungsbescheid vom 7. September 2012. Mit Bescheid vom 22. Oktober \n2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dieser im Jahr 2012 mangels \nLeistungsfähigkeit nicht zur Kostenbeitragszahlung herangezogen werde. Mit \nSchreiben vom 6. Januar 2014 informierte die Beklagte den Kläger über die mit dem \nGesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe verbundenen \nÄnderungen und forderte diesen auf, sich über sein im Jahr 2013 erzieltes Einkommen \nzu erklären. Mit am 17. Januar 2014 bei der Beklagten eingegangener Erklärung teilte \nder Kläger mit, dass er im Jahr 2013 ein Jahreseinkommen aus nichtselbständiger \nTätigkeit in Höhe von 17.152,08 € erzielt hat. Die sodann von der Beklagten bei \nseinem Arbeitgeber eingeholte Bescheinigung über seinen Arbeitsverdienst wies ein \njährliches Nettoeinkommen in Höhe von 17.663,35 € aus. \nNach Anhörung zur beabsichtigten Festsetzung des Kostenbeitrags des Klägers für das \nJahr 2013 mit Schreiben vom 31. März 2014 setzte die Beklagte mit Bescheid vom \n24. Juni 2014 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. November 2013 einen \nmonatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 275 € und für den Zeitraum vom 1. Dezember \n2013 bis zum 3. Dezember 2013 einen Kostenbeitrag in Höhe von 27,50 € fest. Aus \nder in der Verwaltungsakte enthaltenen Kostenbeitragsrechnung für den vorgenannten \nZeitraum (Bl. 107, Aktenteil „Vater“) ist hierzu folgende Berechnung zu entnehmen: \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nZugrunde gelegt wurde ein monatliches Gesamteinkommen des Klägers in Höhe von \n1.471,95 €, ausgehend von einem jährlichen Gesamteinkommen in Höhe von \n17.663,35 €. Von diesem monatlichen Gesamteinkommen wurde eine Pauschale nach \n§ 93 Abs. 3 SGB VIII von 25 %, also 367,99 € in Abzug gebracht, so dass 1.103,96 € \nals maßgebliches Einkommen ermittelt wurden. Dieses Einkommen wurde der Gruppe \n5 (Einkommen zwischen 1.051 und 1.150 €) zugeordnet, welches für die \nBeitragsstufe 1 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 275 € vorsieht. Mit \nweiterem Bescheid vom 24. Juni 2016 setzte die Beklagte den Kostenbeitrag für den \nZeitraum vom 4. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2013 auf 46,67 € und ab dem 1. \nJanuar 2014 auf monatlich 50 € fest. \nGegen die Bescheide vom 24. Juni 2014 legte der Kläger, vertreten durch seinen \nProzessbevollmächtigten, am 24. Juli 2014 Widerspruch ein. Eine Begründung wurde \nmit Schreiben vom 12. Dezember 2014 nachgereicht. Mit Schreiben vom 24. März \n2016 forderte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten unter anderem auf, \nNachweise für die behaupteten Unterhaltszahlungen zu erbringen, und erläuterte ihre \nBerechnung des Kostenbeitrags. Nachdem sich insoweit keine Klärung herbeiführen \nließ, wandte sich die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 16. Januar 2017 an das \nJobcenter des Landratsamts des ................., von wo aus mitgeteilt wurde, dass keine \nUnterhaltszahlungen bekannt seien. Sodann erließ die Beklagte am 12. April 2017 \nihren Widerspruchsbescheid, in welchem sie den Widerspruch des Klägers \nzurückwies. Hiergegen erhob der Kläger am 19. Mai 2017 - fristgerecht - Klage und \nbeantragte, ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. \nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit \nBeschluss vom 10. Januar 2020 nur soweit stattgegeben, wie der Kläger die \nAufhebung des Bescheids vom 24. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 12. April 2017 bezogen auf den Zeitraum 4. Dezember 2013 bis 31. Dezember \n2013 begehrt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die \nFestsetzung von Kostenbeiträgen gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar \n2013 bis 3. Dezember 2013 die §§ 34, 91 bis 94 SGB VIII in der vor dem 3. Dezember \n2013 geltenden Fassung i. V. m. der Kostenbeitragsverordnung mit Anlage zu § 94 \nSGB VIII vom 1. Oktober 2005 seien. Dabei sei die vorgenommene Berechnung \nanhand der genannten Grundlage nach vorläufiger Prüfung nicht zu beanstanden. \n6 \n7 \n\n \n \n5 \nMaßgeblich für die Bestimmung der Kostenbeitragshöhe sei § 93 SGB VIII in der bis \n2. Dezember 2013 geltenden Fassung. Die ab dem 3. Dezember 2013 geltende \nBerechnung nach § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, nach der für die Berechnung des \nEinkommens \nauf \ndas \ndurchschnittliche \nMonatseinkommen \ndes \nKostenbeitragspflichtigen in dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Leistung \noder Maßnahme vorangeht, abstellt, wonach vorliegend das Einkommen des Klägers \nim Jahr 2012 maßgeblich gewesen wäre, finde keine Anwendung. Auch eine \nrückwirkende Anwendung komme nicht in Betracht. Nach einhelliger Auffassung sei \nfür die endgültige Kostenbeitragsrechnung auf das Einkommen abzustellen, das im \nZeitraum der Durchführung der beitragspflichtige Hilfemaßnahme erzielt worden sei; \nvorliegend demnach auf das Jahr 2013, welches die Beklagte auch herangezogen habe. \nFerner habe die Beklagte nachvollziehbar das durchschnittliche monatliche \nNettoeinkommen in Höhe von 1471,95 € errechnet. Soweit der Kläger geltend mache \nder pauschale Abzug von 25 % für weitere Belastungen sei unzureichend, sei er darauf \nzu verweisen, dass die Kosten allgemeiner Lebensführung wie beispielsweise für \nMiete, Strom oder Telefon bereits in der Kostenbeitragsverordnung mit Anlage zu \n§ 94 \nSGB \nVIII \nberücksichtigt \nseien. \nBerücksichtigungsfähige \nUnterhaltsverpflichtungen habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt trotz mehrfacher \nbehördlicher Aufforderung nachgewiesen. Auch höhere Belastungen im Sinne von § \n93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII seien nicht erkennbar und überdies nicht nachgewiesen. \nDas so errechnete monatlich maßgebliche Nettoeinkommen und die Zuordnung zur \nEinkommensgruppe 5 Beitragsstufe 1 der Anlage zur damals geltenden \nKostenbeitragsverordnungen § 94 SGB VIII seien daher nach summarischer Prüfung \nzutreffend. Auch soweit Verjährung und Verwirkung eingewandt werde, ergebe sich \nmangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen, insbesondere eines \nschützenswerten Umstandsmoments, aller Wahrscheinlichkeit nach kein anderes \nErgebnis. Es sei gerade deshalb viel Zeit vergangen, da der Kläger wiederholt \nZeiträume zur Vorlage von Nachweisen erhalten habe, bevor abschließend über seinen \nWiderspruch entschieden worden sei. Der Kläger habe daher nicht in schützenswerter \nWeise darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte von der Einforderung des \nKostenbeitrags absehen würde. \nHiergegen wendet sich der Kläger mit der von im erhobenen Beschwerde. Zu deren \nBegründung trägt er vor, dass die fehlerhaft getätigte Berechnung des anzurechnenden \n8 \n\n \n \n6 \nEinkommens gerügt werde. Sowohl im angegriffenen Bescheid als auch im \nProzesskostenhilfebeschluss sei der Abzug einer Pauschale von 25 % vom \ndurchschnittlichen Einkommen gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht berücksichtigt. Im \nAusgangsbescheid sei diese zwar angesprochen und zunächst auch beachtet worden. \nIn der tatsächlichen Einstufung der Einkommensgruppe sei dann aber der ungekürzte \nBetrag zugrunde gelegt worden. \n1. Die so begründete Beschwerde ist ohne Erfolg. \nSoweit die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2014 für den Zeitraum 1. Januar 2013 \nbis 30. November 2013 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 275 € und für \nden Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 3. Dezember 2013 einen Kostenbeitrag \nin Höhe von 27,50 € festgesetzt hat, erweist sich dieser Bescheid als voraussichtlich \nrechtmäßig. \nAusweislich der Berechnungen in der Behördenakte (Bl. 107, Altenteil „Vater“) und \nden Darlegungen im Widerspruchsbescheid ist die Beklagte für den Zeitraum 1. \nJanuar 2013 bis 30. November 2013 von einem monatlichen Durchschnittseinkommen \nvon 1.471,95 € ausgegangen. Der Betrag entspricht dem auf zwölf Monate \naufgeteilten Jahreseinkommen. Für die drei Tage im Dezember hat sie bei einer \nmonatsweisen Betrachtung ebenfalls diesen Betrag zugrunde gelegt. \nBei \nder \nEinkommensberechnung \nsind \ndie \nim \nSozialhilferecht \ngeltenden \nEinkommensberechnungsregeln sinngemäß zur Anwendung zu bringen, sofern diese \ndem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung \nRechnung tragen und sie mit den sonstigen Besonderheiten des jugendhilferechtlichen \nKostenbeitragsrechts in Einklang stehen (BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2012 - 5 C \n22/11 -, juris Rn. 16). Hierbei ist jedoch nicht streng an der im Sozialhilferecht \nentwickelten Zuflusstheorie (BVerwG, Urt. v. 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 -, juris) \nfestzuhalten, sondern insbesondere auch die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VO zur \nDurchführung des § 82 SGB XII i. d. F. vom 27. Dezember 2003 zulässige \nVerteilzeitberechnung bei einmaligen Einnahmen anwendbar (BVerwG, Urt. v. 11. \nOktober a. a. O. Rn. 20). \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7 \nGemessen an diesen Grundsätzen war die vorgenommene Bildung eines \nDurchschnittseinkommens zulässig, da sich das monatliche Einkommen des Klägers \nim Jahr 2013 zwischen 1429,34 € und 1534,53 € bewegte und nur die Prämienzahlung \nim November 2013 zu einem einmalig höheren Einkommen von 1.755,48 € führte. \nDaher spiegelte das gebildete Durchschnittseinkommen auch die tatsächliche \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers in den einzelnen Monaten des \nFestsetzungszeitraums wider. Dies gilt umso mehr, als die Festsetzung hier ohnehin \nerst nach Ablauf der Leistungszeiträume erfolgte. \nBringt man von dem genannten Durchschnittseinkommen 25 % in Abzug, ergibt dies \n367,99 €, so dass 1.103,96 € als maßgebliches Einkommen verbleiben. Da die Stufe 5 \nder Anlage zur Kostenbeitragsverordnung (BGBl. I 2005, 2909) bei Einkommen \nzwischen 1.051 € und 1.150 € zur Anwendung kommt, ist diese vorliegend auch - wie \nvon der Beklagten und dem Verwaltungsgericht bereits festgestellt - zur Anwendung \nzu bringen. Dass bei der Einstufung der Einkommensgruppe der ungekürzte Betrag \nzugrunde gelegt worden wäre, ist vorliegend nicht ersichtlich. Wäre dies so, dann wäre \ndie Einkommensgruppe 8 heranzuziehen gewesen, welche einen monatlichen Beitrag \nvon 380 € vorsieht. Auch aus den im Übrigen zutreffenden Darlegungen des \nVerwaltungsgerichts ist von der Rechtmäßigkeit des Bescheids für den Zeitraum 1. \nJanuar 2013 bis 2. Dezember 2013 auszugehen. \nAuch der Umstand, dass mit dem Bescheid vom 24. Juni 2016 eine Festsetzung für \nden in der Vergangenheit liegenden Zeitraum des Jahres 2013 erfolgte, ist nicht zu \nbeanstanden. Die nach § 92 Abs. 2 SGB VIII i. d. F. v. 11. September 2012 \nvorgesehene \nHeranziehung \ndurch \nLeistungsbescheid \nschließt \neine \nLeistungsfestsetzung für die Vergangenheit nicht grundsätzlich aus (Kunkel/Kepert, \nin: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 92 Rn. 18). Ob im Übrigen zu \nfordern ist, dass eine Leistungsfestsetzung alsbald (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. April \n1972 - V C 72.71 -, juris Rn. 12 zur Tuberkolosehilfe nach BSHG; NdsOVG, Urt. v. 2. \nDezember 2003 - 4 LC 153/03 -, juris Rn. 58) zu fordern ist oder ob mangels im \nAchten Buch Sozialgesetzbuch enthaltener Verjährungsregeln auf die regelmäßige \nVerjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB zurückzugreifen ist (Krome in: \nSchlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., Stand: 7. Dezember 2020, § 92 SGB \nVIII Rn. 63; Kunkel/Kepert a. a. O. Rn. 14), kann der Senat vorliegend dahinstehen \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n8 \nlassen. Wann eine Kostenbeitragsforderung alsbald erhoben wird, wird man jedenfalls \nnicht anhand einer strengen zeitlichen Grenze bestimmen können. Maßgebend sind \nimmer die Umstände des Einzelfalls, denn letztlich steht hinter diesem Rechtsbegriff \ndas Gebot der Rechtssicherheit. Der Betroffene soll nicht unnötig lang über das \nBestehen oder Nichtbestehen seiner Beitragspflicht in Ungewissheit gelassen werden. \nDas war vorliegend aber ersichtlich nicht der Fall. Der Kläger kannte bereits die vom \nBeklagten seit sieben Jahren vollzogene Prozedur der Überprüfung seines \nEinkommens, welche jeweils mit einem Bescheid über das (Nicht)bestehen seiner \nLeistungspflicht endete. Auch Anfang Januar 2014 war er vor diesem Hintergrund \naufgefordert worden, sich über sein Einkommen im Jahr 2013 zu erklären, und konnte \nsomit auch mit einer entsprechenden Festsetzung rechnen, zumal er zu dieser mit \nSchreiben vom 31. März 2014 auch angehört worden war. \nSoweit der Kläger darüber hinaus Verjährung und Verwirkung auch in Hinblick auf \ndie lange Dauer des Widerspruchsverfahrens einwendet, bleibt seine Klage ebenfalls \nohne Aussicht auf Erfolg. Nach § 199 Abs. 1 BGB begann die Verjährung für die im \nJahr 2013 entstandenen Ansprüche des Kostenbeitrags am 31. Dezember 2013. Mit \ndem am 24. Juni 2014 erlassenen Festsetzungsbescheid wurde diese gemäß § 204 \nAbs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Sodann wurde zunächst das Widerspruchsverfahren \nbetrieben, bis die Widerspruchsbegründung am 12. Dezember 2014 übermittelt wurde, \nwas die Hemmung fortführte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Dezember \n2008 - OVG 4 N 77.07 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Nachfolgend lässt sich der \nVerwaltungsakte zunächst kein Fortgang des Widerspruchsverfahrens entnehmen, so \ndass nach § 204 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BGB sechs Monate danach die Hemmung endete \n(OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 9), also am 13. Juni 2015. Mithin war die \nVerjährung insgesamt ein knappes Jahr gehemmt. Da nach § 209 BGB der Zeitraum, \nwährend dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht \neingerechnet wird, verlängerte sich die eigentlich am 31. Dezember 2016 ablaufende \nVerjährungsfrist \ndementsprechend. \nIm \nZeitpunkt \ndes \nErlasses \ndes \nWiderspruchsbescheids, dem 12. April 2017, war daher ersichtlich noch keine \nVerjährung eingetreten. Auch eine Verwirkung, die bei der kurzen dreijährigen \nVerjährungsfrist ohnehin nur bei besonderen Umständen anzunehmen ist, ist \noffensichtlich nicht eingetreten. Es fehlt für eine Verwirkung jedenfalls an dem \nnotwendigen Umstandsmoment. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt Anlass zur \n16 \n\n \n \n9 \nbegründeten Hoffnung gegeben, dass diese auf die weitere Durchsetzung der \nForderung verzichten würde, was aber erforderlich wäre, um aus dem Umstand, dass \ndiese während des Widerspruchsverfahrens ein Jahr und drei Monate untätig geblieben \nist, zu schlussfolgern, dass an der Forderung nicht festgehalten wird. \n2. Soweit sich die Beschwerde auch dagegen richtet, dass dem Kläger \nProzesskostenhilfe versagt wurde, weil das Verwaltungsgericht keine Erfolgsaussicht \nhinsichtlich des angegriffenen Bescheids vom 24. Juni 2016 und der darin enthaltenen \nFestsetzung des Kostenbeitrags ab dem 1. Januar 2014 von 50 € monatlich gesehen \nhat, bleibt dieser ebenfalls der Erfolg versagt. Auch insoweit hat das \nVerwaltungsgericht \nbereits \nzu \nRecht \nausgeführt, \ndass \ndie \nmaßgeblichen \nRechtsgrundlagen für die Berechnung des Kostenbeitrags ordnungsgemäß angewandt \nworden sind. Wegen der näheren Einzelheiten wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nauf die zutreffenden Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verwiesen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten \nwerden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. \nm. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 60 € \nerhoben wird. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n \n17 \n18 \n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-12/3-d-15-20","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487488","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487488","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-12/3-d-15-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487488","retrieved":"2026-07-09 08:35:53.118032+00:00"}}