{"status":"available","doknr":"OLD487487","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-13","aktenzeichen":"6 B 407/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 407/20 \n \n6 L 703/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder \n \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAntrags nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 13. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. \nNovember 2020 - 6 L 703/20 - wird verworfen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Nichterhebung von \nGerichtskosten sowie die Auferlegung der Kosten anwaltlicher Vertretung der \nAntragstellerin im Ausgangs- und Beschwerdeverfahren entweder auf die \nAntragsgegnerin oder die Staatskasse oder auf beide, da diese Kosten bei richtiger \nSachbehandlung durch das Verwaltungsgericht nicht angefallen wären. Es handle sich \ndeshalb um eine Situation i. S. v. § 21 GKG. \nDie Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, weil sie sich in der Sache allein \ngegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wendet. Gemäß § 158 Abs. 1 \nVwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht \ngegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. \nIhr Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, Kosten, die bei richtiger Behandlung der \nSache durch das Verwaltungsgericht nicht entstanden wären, nicht zu erheben, hat \nkeinen Erfolg. Hinsichtlich der Kosten, die beim Verwaltungsgericht angefallen sind, \nentscheidet hierüber das Verwaltungsgericht, nicht der Senat (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 \nGKG; BVerwG, Beschl. v. 3. Dezember 1998 - 1 B 110.98 -, NVwZ 1999, 405, 406; \nBGH, Urt. v. 29. März 2000 - RiZ [R] 4/99 -, NJW 2000, 3786, 3788 a. E./3789; zur \ninhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG a. F.). Soweit die \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nAntragstellerin begehrt, im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht \nnach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG keine Kosten zu erheben, ist das Beschwerdegericht \nzuständig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. Dezember 1998 a. a. O. sowie BGH, Urt. v. 29. \nMärz 2000 a. a. O., 3789; jeweils für die Vorgängervorschrift und das \nRevisionsverfahren). Insoweit bleibt ihr Antrag aber ohne Erfolg, weil eine unrichtige \nSachbehandlung nicht vorliegt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist - wie \nausgeführt - unzulässig. Auch im Hinblick auf eine unrichtige Sachbehandlung des \nVerwaltungsgerichts ist nicht von einer Kostenerhebung für das Beschwerdeverfahren \nabzusehen, weil eine solche nicht vorliegt. Spätestens seit Ende der von der \nAntragstellerin angemeldeten Veranstaltung am 3. Oktober 2020 fehlt dem Antrag, die \nAntragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, für die Veranstaltung die Straße zu sperren, \ndas Rechtsschutzbedürfnis. Da die Antragstellerin das Verfahren nicht für erledigt \nerklärt hatte, hat das Verwaltungsgericht ihren Antrag schon deshalb zu Recht \nabgelehnt. Zudem hatte das Sächsische Oberverwaltungsgericht - wie vom \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - bereits am 3. Oktober 2020 - 6 B 319/20 - \nauf einen vorangegangenen Eilantrag der Antragstellerin hin für die Beteiligten und \ndas Verwaltungsgericht bindend über den Antrag auf vorläufige Verpflichtung der \nAntragsgegnerin zur Sperrung der Straße ablehnend entschieden. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \n \n \nDehoust \nDrehwald \nGroschupp \n \n \n4 \n5 \n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487487","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-13/6-b-407-20","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487487","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487487","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-13/6-b-407-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487487","retrieved":"2026-07-09 08:35:53.092916+00:00"}}