{"status":"available","doknr":"OLD487486","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-13","aktenzeichen":"6 D 77/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 D 77/20 \n \n6 L 703/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAntrags nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 13. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung über die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. November \n2020 - 6 L 703/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nGründe \nDie Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung die Sperrung der Straße für ihren Aufzug am 3. Oktober 2020. Mit dem \nangegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht unter anderem die Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren abgelehnt. \nDie von der Klägerin hiergegen erhobene Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. \nDie Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren \ngemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 114 ff. ZPO liegen nicht vor. \nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, \ndie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der \nProzessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag \nProzesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskosten-\nhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 \nGG, Art. 18 Abs. 1 i. V. m. Art. 38 Satz 1 SächsVerf) verwirklichen, indem Bedürftige \nin den Chancen ihrer Rechtsverfolgung denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu \nüber ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu \nbejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3 \noffen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz \n(Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt \nwerden dürfen. Somit muss der Erfolg nicht gewiss sein, sondern es genügt eine \ngewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. Oktober 2020 - 6 B \n319/20 -, juris Rn. 3; v. 9. September 2014 - 1 D 71/14 -, juris Rn. 2). \nHier waren die Erfolgsaussichten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife \ndes Antrags auf Prozesskostenhilfe (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2001 - 5 BS \n23/01 -, juris Rn. 8 ff.) am Vortag der Veranstaltung nicht offen. Vielmehr war der \nAntrag zu diesem Zeitpunkt wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, da er \nbereits Gegenstand des zuvor beim Verwaltungsgericht gestellten Antrags war, der \ndort unter dem Aktenzeichen 6 L 690/20 geführt wurde und über den das \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2020 entschieden hat (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 3. Oktober 2020 - 6 B 319/20 - Rn. 5). Dass das \nVerwaltungsgericht über den Antrag auf Sperrung der Straße nicht in der Sache \nentschieden hat, ändert an der Rechtshängigkeit des Antrags der Antragstellerin und \ndes mit ihm geltend gemachten Anspruchs nichts. Dementsprechend hat die \nAntragstellerin \nauch \nin \nihrer \nBeschwerde \ngegen \ndie \nEntscheidung \ndes \nVerwaltungsgerichts u. a. gerügt, dass keine Sachentscheidung über ihren Antrag \ngetroffen \nworden \nsei, \nund \ndas \nOberverwaltungsgericht \n \nhat \nin \nseiner \nBeschwerdeentscheidung vom 3. Oktober 2020 - 6 B 319/20 - auch über diesen \nAntrag für die Beteiligten und das Verwaltungsgericht bindend entschieden. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten \nwerden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach Nummer 5502 \ndes Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § Abs. 2 GKG) erhoben wird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \n \n \nDehoust \nDrehwald \nGroschupp \n \n5 \n6 \n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487486","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-13/6-d-77-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487486","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487486","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-13/6-d-77-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487486","retrieved":"2026-07-09 08:35:53.066015+00:00"}}