{"status":"available","doknr":"OLD487485","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-13","aktenzeichen":"3 A 32/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 32/20 \n \n1 K 1860/18 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Große Kreisstadt Radeberg \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMarkt 19, 01454 Radeberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegner - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nfristloser Kündigung des Betreuungsvertrags \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 13. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren \nvor \ndem \nSächsischen \nOberverwaltungsgericht \nunter \nBeiordnung \nihres \nProzessbevollmächtigten wird abgelehnt. \n \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 16. Oktober 2019 - 1 K 1860/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \n1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung \nihres Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, da ihr Antrag auf Zulassung der \nBerufung gegen das streitgegenständliche Urteil des Verwaltungsgerichts aus den \nnachstehenden Gründen ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist (vgl. § 166 VwGO, \n§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihre Klage \nabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, auf \ndessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 \nVwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der geltend gemachten \nZulassungsgrund \nder \nernstlichen \nZweifel \nan \nder \nRichtigkeit \nder \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. \nDie Klägerin wendet sich gegen die fristlose Kündigung ihres Betreuungsvertrags \ndurch die Beklagte. \n2.1 Die Klägerin betrieb ab 2009 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten eine \nKindertagespflegeeinrichtung. Im Anschluss an Elternbeschwerden kündigte die \nBeklagte mit Schreiben vom 20. Februar 2018 ihre mit der Klägerin am 25. Juni 2015 \n \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3 \ngeschlossene Betreuungsvereinbarung fristlos aus wichtigem Grund. Hierfür machte \nsie eine massive Störung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses geltend. Die \nKlägerin habe zumindest im Jahr 2017 Betreuungsverträge mit einer neunstündigen \nBetreuungszeit abgeschlossen, jedoch nur sieben Stunden tägliche Betreuungszeit \nangeboten. Sie habe die Eltern nach Vertragsschluss hierüber informiert und ihnen \nangeboten, ihnen die Differenz des Elternbeitrags für diese Minderstunden zu \nerstatten. Auch für die Ersatzbetreuung habe sie seit Januar 2017 für eine vorgehaltene \nneunstündige Betreuungszeit 485,- € ausgezahlt bekommen, obwohl sie diese nicht \nvorgehalten habe. Damit habe sie wissentlich und vorsätzlich betrogen. Den hiergegen \neingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli \n2018 zurück. \nAuf \ndie \nhierauf \nerhobene \nKlage \nhat \ndas \nVerwaltungsgericht \nden \nWiderspruchsbescheid der Beklagten aufgehoben und die Klage im Übrigen \nabgewiesen. \nDer Widerspruchsbescheid - so das Gericht - sei aufzuheben, da er nicht habe ergehen \ndürfen. Er erwecke den Eindruck, dass ihm ein der Bestandskraft fähiger \nVerwaltungsakt zugrunde liege. Die Kündigung stelle hingegen ungeachtet der ihr \nbeigefügten Rechtsbehelfsbelehrung keinen Verwaltungsakt dar, so dass auch kein \nWiderspruchsbescheid habe ergehen dürfen. Da dieser hingegen einen Verwaltungsakt \ndarstelle, sei er aufzuheben. \nIm Übrigen bleibe die Klage ohne Erfolg. Das Vertragsverhältnis zwischen den \nBeteiligten sei durch die außerordentliche Kündigung vom 20. Februar 2018 beendet \nworden. Die Beklagte habe den Betreuungsvertrag wegen des Vorliegens eines \nwichtigen Grunds kündigen können. Die Klägerin habe einen Betrug zu ihren Lasten \nbegangen. Gegenstand der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen \nVereinbarung sei die Erbringung der Tagespflege durch die Klägerin und deren \nFinanzierung durch die Beklagte gewesen. Im Verhältnis zwischen den betreuten \nKindern und der Klägerin liege ein Dienstvertrag vor; die Beklagte übernehme hierfür \ndie Vergütung. Dies rechtfertige es, auf die zwischen der Klägerin und der Beklagten \ngeschlossenen Vereinbarung § 626 BGB und nicht die allgemeine Regelung des § 314 \nBGB anzuwenden. Nach der Beweisaufnahme sowie aufgrund des vorliegenden \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4 \nAkteninhalts stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Betreuung des Kindes \nL.... von März 2017 und des Kindes A..... von August 2017 bis zum Zeitpunkt der \nKündigung regelmäßig nur im Umfang von sieben Stunden erfolgt sei. Gemäß § 4 \nAbs. 2 Satz 2 der mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarung hätte die Klägerin \ndiese Änderung der Betreuungszeit innerhalb von 14 Tagen dieser gegenüber \nanzuzeigen gehabt. Grundlage der zwischen den Beteiligten vereinbarten \nAufwandsentschädigung sei die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit gewesen. \nGezahlt werde nach der Vereinbarung für die tatsächlich erbrachte und nicht für die \nvereinbarte Betreuungszeit. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont \nseien die zwischen den Beteiligten geschlossenen vertraglichen Regelungen und der \nverwandte Meldebogen so zu verstehen, dass in dem Fall, in dem die tatsächlich \nerbrachte Betreuungsleistung regelmäßig hinter der ursprünglich vereinbarten \nzurückbleibe, dies binnen 14 Tagen der Beklagten mitzuteilen gewesen sei und sich \ndann die Vergütung entsprechend verringert hätte. Im Übrigen führe ein gegenüber der \nursprünglichen Vereinbarung dauerhaft verringerter Betreuungsumfang auch zu einer \nstillschweigenden Vertragsänderung durch schlüssiges Verhalten. Dies gelte auch \ndann, wenn im Einzelfall nach Absprache eine längere Betreuungszeit angeboten \nwerde. Maßgeblich für die Vergütung der Tagespflegeperson und für den Elternbeitrag \nder Personensorgeberechtigten sei die regelmäßig erbrachte Betreuungszeit und nicht \ndie kürzere oder längere Betreuungszeit in einzelnen Ausnahmefällen. Ausgenommen \nhiervon sei nur der Ersatzpflegeplatz, für den unabhängig von einer tatsächlichen \nInanspruchnahme Aufwendungsersatz gezahlt werde. Dass die Beklagte mit den \nmonatlichen Nachweisen nur die Anwesenheit des jeweiligen Kindes und nicht auch \ndie tatsächlich erbrachte Betreuungsleistung in ihrem zeitlichen Umfang erfasst habe, \nkönne die Klägerin nicht entlasten. Gerade wenn der zeitliche Umfang nicht erfasst \nwerde, sei eine Mitteilung des veränderten Betreuungsumfangs wichtig, weil die \nBeklagte andernfalls hiervon keine Kenntnis erlange. \nDie Klägerin habe erkannt, dass sich eine Änderung der regelmäßigen \nBetreuungszeiten \nbei \nden \nKindern \nL.... \nund \nA..... \nbereits \nnach \nder \nEingewöhnungsphase von neun auf bis zu siebeneinhalb Stunden abgezeichnet habe. \nSie habe dennoch eine Meldung gegenüber der Beklagten unterlassen. Wie die Mutter \ndieser Kinder bekundet habe, habe sie die Klägerin auf die gegenüber der \nVereinbarung geringere Betreuungszeit angesprochen und eine Vertragsänderung \n8 \n\n \n \n5 \nvorgeschlagen. Dem habe die Klägerin nicht zugestimmt und stattdessen einen \nfinanziellen Ausgleich für die bei einer siebenhalbstündigen Betreuungszeit zu hohen \nElternbeiträgen angeboten. Dieser finanzielle Ausgleich sei dann im Rahmen der \nAbrechnung von Essenbeiträgen durch Verrechnung und auch durch Auszahlung \ngezahlt worden. \nDie Klägerin habe durch das Unterlassen der Anzeige der geringeren Betreuungszeit \nbei der Beklagten die Vorstellung hervorgerufen, dass nach dem Willen der Eltern \ntatsächlich eine Betreuung von L.... und A..... zwischen siebeneinhalb und neun \nStunden gewünscht sei. Sie habe des Weiteren die Vorstellung hervorgerufen, dass \neine über siebeneinhalb Stunden währende Betreuung den Eltern dieser Kinder \nregelmäßig - und nicht nur in Einzelfällen nach Absprache - angeboten werde und bei \nlebensnaher Betrachtung von diesen auch in Anspruch genommen werde. Dies habe \ndazu geführt, dass die Beklagte in der Vergangenheit an die Klägerin eine zu hohe \nAufwandsentschädigung gezahlt habe. Dies habe bei der Beklagten zu einem nicht nur \ngeringfügigen Vermögensschaden geführt. Der Aufwendungsersatz für eine bis zu \nsiebeneinhalb \nStunden \nvereinbarte \nBetreuung \nbetrage \n85% \ndes \nAufwendungsersatzbetrags einer bis zu neun Stunden vereinbarten Betreuung. Damit \nhabe sich die Klägerin einen Vermögensvorteil von 1.455,- € verschafft, ohne darauf \neinen Anspruch zu haben. Diesen Vorteil habe sie zum Teil an die Eltern der Kinder \nweitergegeben. Dies habe bei der Beklagten im Ergebnis zu einem Vermögensschaden \nvon 877,50 € geführt. \nDie Klägerin habe eine Mitteilung des gegenüber dem ursprünglichen Meldebogen \ngeringeren Betreuungsumfangs auch bewusst unterlassen. Die Mutter der betroffenen \nKinder habe sie auf den verringerten Betreuungsumfang angesprochen und eine \nVertragsänderung vorgeschlagen. Die Klägerin habe dann dieser gegenüber geäußert, \ndass es bei der ursprünglichen Vereinbarung bleiben solle und sie ihr die sich bei den \nElternbeiträgen ergebende Differenz erstatten werde, was auch geschehen sei. Sie \nhabe mit der Absicht gehandelt, die Differenz der pro Monat und Kind zu viel \ngewährten 72,75 € und dem den Eltern zurückzuerstattenden Betrag von 32,75 € für \nsich zu behalten. Dieser Sachverhalt stehe fest aufgrund der glaubhaften Aussagen von \nEltern und den in der Verwaltungsakte befindlichen Belegen. Die Aussagen der \nübrigen Zeugen und die Ausführungen der Klägerin führten zu keiner anderen \n9 \n10 \n\n \n \n6 \nBewertung. Sie bezögen sich entweder auf andere Zeiträume oder seien unpräzise und \nvon dem Interesse geleitet, sich selbst oder die Klägerin zu entlasten. \nDie Kündigung sei fristgerecht erfolgt. Die Interessenabwägung ergebe, dass die \nlangjährige unbeanstandete Tätigkeit der Klägerin den eingetretenen Vertrauensverlust \nnicht aufzuwiegen zu vermöge. Der Nettoschaden von 877,50 € sei nicht gering. Zu \nLasten der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass sie sich über einen längeren Zeitraum \nwiederholt auf Kosten der Beklagten bereichert habe. Die Beklagte müsse bei einer \nfreiberuflich tätigen und schwer zu überwachenden Tagespflegeperson von \nuneingeschränkter Vertrauenswürdigkeit bei ihrer Tätigkeit ausgehen können. \n2.2 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. \nGemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund in der \ngebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn der \nAntragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \nso in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss \nerscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. \nv. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, \n3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht \nfür die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung \nangeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht \nnicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris \nm. w. N.). \nWerden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind \nernstliche \nZweifel \njedoch \nnicht \nschon \ndann \ngegeben, \nwenn \ndas \nOberverwaltungsgericht \ndie \nSachlage \nnach \neiner \neigenen \nBeweisaufnahme \nmöglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre \ndie Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweis- \noder Tatsachenwürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nzuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar \n \n \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n7 \nwäre. Dies bedeutet, dass eine solche Würdigung nur dann mit Erfolg angegriffen \nwerden kann, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von \nDenkgesetzen \noder \nvon \nallgemeinen \nErfahrungssätzen \noder \naktenwidrig \nangenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit \ngeltend gemacht wird (st. Rspr.; SächsOVG, Beschl. v. 13. Oktober 2015 - 3 A 299/14 \n-, juris Rn. 19; Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris Rn. 8 m. w. N.). \nHiervon ausgehend zeigt das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Die Klägerin trägt zur Begründung \nihrer Auffassung zusammengefasst vor: \nDie Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung sehe die Beklagte darin, dass die \nKlägerin mit den Eltern der in Rede stehenden beiden Kinder einen Betreuungsvertrag \nüber neun Stunden abgeschlossen gehabt habe, indessen - so ihre Behauptung - nie \neine Betreuungszeit von neun Stunden vorgehalten habe. Hierdurch habe die Klägerin \ngegen ihre Verpflichtung zur Vorhaltung bedarfsgerechter Betreuungszeiten verstoßen \nund die Beklagte über die Höhe des zu zahlenden Aufwendungsersatzes getäuscht und \nungerechtfertigt eine zu hohe Aufwandsentschädigung für zwei Kinder erhalten. Auf \nanderweitige Gründe einer Zerrüttung des erforderlichen Vertrauens habe die Beklagte \nihre Entscheidung nicht gestützt. In ihrem Widerspruchsbescheid habe sie zur weiteren \nBegründung ausgeführt, dass es gerade nicht im Ermessen der Eltern gestanden habe, \ndie vereinbarte Betreuungszeit in Anspruch zu nehmen, da diese schlicht nicht durch \ndie Klägerin vorgehalten worden sei. Die Kammer stelle in ihrer Entscheidung \nindessen lediglich darauf ab, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, eine \ndauerhafte Änderung des Betreuungsbedarfs für die beiden Kinder innerhalb von 14 \nTagen mitzuteilen, was willentlich unterblieben sei. Hierdurch habe sich die Klägerin \neinen ungerechtfertigten Vermögensvorteil verschaffen wollen. Der wichtige Grund \nhabe sich deshalb nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aus der Verletzung einer \nAnzeigepflicht ergeben. Hierzu habe die Kammer festgestellt, dass die Beklagte \nentgegen der schriftlichen Vereinbarung keine Angaben zu tatsächlich geleisteten \nBetreuungszeiten von den Pflegepersonen verlangt habe. Aus der weiteren Bekundung \neiner Mitarbeiterin der Beklagten, sie sehe eine Anzeige- und Mitteilungspflicht der \nPflegeperson dann als gegeben an, wenn ein ersichtlich regelmäßig abweichender \nBedarf bestehe, habe die Kammer sodann in einer Gesamtschau mit den vertraglichen \n 15 \n16 \n\n \n \n8 \nVereinbarungen einen objektiven Empfängerhorizont entnommen. Danach sehe der \nVertrag vor, das in den Fällen, in denen der Betreuungsbedarf regelmäßig unter den \nvereinbarten Stunden bleibe, eine Mitteilung der Pflegeperson an die Beklagte zu \nerfolgen habe. \nDie Aussage der Mitarbeiterin der Beklagten zeige indessen, dass der nicht \nformbedürftige Vertrag durch schlüssiges Verhalten geändert worden sei. Ersichtlich \nsei für alle entsprechenden Verträge der Beklagten die Berechnungs- und \nZahlungsgrundlage ausschließlich die vereinbarte Betreuungszeit, nicht aber die \ntatsächlich geleistete Betreuungszeit gewesen. Darüber hinaus seien zu keinem \nZeitpunkt Mitteilungen hinsichtlich der tatsächlich geleisteten Betreuungszeit \nerforderlich gewesen, was insoweit einem Verzicht auf diese Mitteilungen entspreche. \nSoweit keine Änderung von § 4 des Vertrags - Mitteilung von Änderungen der \nBetreuungszeit - vorgenommen worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass dieser weder \nVerpflichtungen im Zusammenhang mit der Aufwandsentschädigung enthalte, noch \nfür die Berechnung derselben relevant sei. Dies übersehe die Kammer, soweit das \ngelebte Vertragsverhalten der Parteien nicht gewürdigt werde. Wenn die Kammer \nmeine, der Vertrag sehe vor, dass eine Änderungsmitteilung binnen 14 Tagen zu \nerfolgen habe, wenn und soweit der Betreuungsbedarf regelmäßig unterhalb der \nvereinbarten Stunden liege, gebe der Vertrag solches ersichtlich unter gar keinen \nUmständen her. Hierfür sei dann zu definieren, was dann genau die Regelmäßigkeit \nbegründen solle. Dies könne hingegen vertraglich in keinem Fall gewollt worden sein, \nda die tatsächlich in Anspruch genommene Zeit ständig variiere, abhängig vom \nVerkehr, der tatsächlichen Arbeitszeit, sonstigen kurz- oder längerfristigen \naußerordentlichen Umständen, welche die Eltern nicht beeinflussen könnten. Die \ntatsächliche Betreuungszeit ändere sich demnach ständig, und sei es auch nur für eine \nhalbe Stunde oder einige Minuten. Es sei anzunehmen, dass exakt vor diesem \nHintergrund einvernehmlich auf die Mitteilung der konkreten Betreuungszeiten \nverzichtet worden sei. Ein weiterer Grund möge gewesen sein, dass die Mitteilung \nanderweitiger Betreuungszeiten lediglich die Möglichkeit zu einer Korrektur der \nVergütung geboten hätte, nicht aber eine Entbindung der Pflegeperson von ihren \nVerpflichtungen aus ihrem mit den Eltern geschlossenen Vertrag. Auch eine \nkonkludente Vertragsänderung, anders als die Kammer meine, für die Fälle einer \nnachhaltigen Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Betreuungszeit komme nicht in \n17 \n\n \n \n9 \nFrage. Hierfür fehle es vorliegend an entsprechenden Anhaltspunkten. Maßgeblich sei \nnach der gültigen vertraglichen Vereinbarung lediglich die tatsächlich vorhandene \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Betreuung gewesen, \nweshalb die Kündigung auch nur darauf gestützt worden sei, dass über eben diese \ngetäuscht worden sein solle. Derartiges habe die Kammer hingegen nicht festgestellt \nund \nsei \nim \nÜbrigen \nauch \nfalsch. \nSehe \nder \nVertrag \nindessen \neine \nÄnderungsmitteilungspflicht lediglich für den Fall einer Änderung der Verträge mit \nden Eltern vor, die eine solche jederzeit herbeiführen könnten, so habe die Klägerin \nauch keine wesentliche Vertragspflicht verletzt, die eine Kündigung zu rechtfertigen \ngeeignet wäre. \nNähme man entgegen dieser Auffassung eine solche Pflicht an, so wäre weiter zu \nprüfen, ob die Verletzung der Pflicht vorwerfbar sei und eine Unzumutbarkeit der \nFortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist begründe. \nAngesichts der Tatsache, dass beide Parteien den Vertrag ausschließlich so verstanden \nund gelebt hätten, dass die Ermittlung der Grundlagen und die Berechnung des \nAufwendungsersatzes anhand der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit erfolge und \nerfolgen solle, dürfte solches nicht anzunehmen sein. Jedenfalls sei aber eine \nAbmahnung erforderlich gewesen, die der Klägerin erstmalig diese Vertragspflicht \nverdeutlicht hätte. Eine Interessenabwägung ergebe darüber hinaus, dass unter den \nvorliegenden Umständen ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen \nKündigungsfrist für die Beklagte nicht unzumutbar gewesen sei, so dass die \nKündigung unwirksam sei. \nDamit wird die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis nicht in Frage \ngestellt. Dies ergibt sich aus Folgendem: \nDer Inhalt sowohl eines Verwaltungsakts als auch eines öffentlich-rechtlichen \nVertrags ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen \nentsprechend den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der \nerklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger von seinem Standpunkt aus bei \nobjektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven \nErklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände \nheranzuziehen, \ninsbesondere \nauch \ndie \nBegründung \nals \nunverzichtbares \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n10\nAuslegungskriterium. Bei der Ermittlung des Regelungsinhalts ist nicht an dem \nbuchstäblichen Sinne des Ausdrucks des Erklärenden zu haften, sondern auf den \nWillen der Behörde abzustellen, soweit dieser im Bescheid greifbar seinen \nNiederschlag gefunden hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 \n- 8 C 21.12 -, BVerwGE 148, 146, und vom 9. Dezember 2015 - 9 C 28.14 -, NVwZ \n2016, 779; VGH BW, Beschl. v. 20. April 2020 - 9 S 1897/18 -, juris Rn. 52; ferner \nStelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 76). \nHiervon ausgehend bestehen auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens \nkeine Zweifel an der entscheidungstragenden Überzeugung des Verwaltungsgerichts, \ndass die vertraglichen Regelungen zwischen den Beteiligten nach dem maßgeblichen \nobjektiven Empfängerhorizont so zu verstehen sind, dass in dem Fall, dass die \ntatsächlich \nerbrachte \nBetreuungsleistung \nregelmäßig \nhinter \nder \nvertraglich \nvereinbarten Betreuungszeit zurückbleibt, eine Mitteilung dieser Änderung binnen 14 \nTagen an die Beklagte zu erfolgen hat, damit der geschuldete Aufwandsersatz dieser \nVeränderung angepasst werden kann. \nGemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags ist die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit \ndie Grundlage der monatlichen Aufwandsentschädigung. Gezahlt wird diese allerdings \nfür die tatsächlich erbrachte Betreuungsleistung (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Vertrag). Deshalb \nist gemäß § 5 Abs. 9 Vertrag der monatliche Nachweis der geleisteten \nBetreuungsleistungen die Grundlage für die Zahlung der Aufwandsentschädigung. \nNicht zutreffende Leistungen sind von der Tagespflegeperson zurückzuzahlen (§ 5 \nAbs. 10 Satz 1 Vertrag). Hiermit steht es zwanglos in Einklang, dass Änderungen der \nBetreuungszeit innerhalb von 14 Tagen der Beklagten anzuzeigen sind (§ 4 Abs. 4 \nSatz 2 Vertrag). \nEs drängt sich bei objektiver Betrachtung dieser Regelungen auf, dass die \nAufwandsentschädigung für die dauerhafte, tatsächliche Betreuungszeit gezahlt wird. \nDie von der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag angeführten alltäglichen und \nregelmäßig geringfügigen Schwankungen der Betreuungszeit sollen im Sinne der \nPraktikabilität und Verwaltungsvereinfachung außen vor bleiben, weshalb die \nBeklagte auf einen monatlichen Nachweis der geleisteten Betreuungszeiten (§ 5 Abs. \n9 Vertrag) verzichtet hat. Dies lässt nun allerdings nicht den von der Klägerin \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n11\ngezogenen Schluss zu, es käme nicht auf die tatsächliche, sondern lediglich auf die \nursprünglich vereinbarte Betreuungszeit an. Diese Auffassung findet in der \ngeschlossenen Vereinbarung keine Stütze und ist auch lebensfremd. Die Klägerin zeigt \nkeine Anhaltspunkte auf, wonach auch im Fall dauerhaft geminderter Betreuungszeit \nvon ihr gleichwohl eine ungeschmälerte Aufwandsentschädigung beansprucht werden \nkönnte. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass \ndiese Behauptung auch in Widerspruch zu dem Verhalten der Klägerin steht. Auf den \nWunsch der Mutter der hier in Rede stehenden Kinder auf eine Minderung der \nvertraglich vereinbarten Betreuungszeit hat sie nicht geltend gemacht, dass sie bis zum \nEnde der Betreuungszeit den ursprünglich vereinbarten Betreuungsaufwand abrechnen \nkönne. Vielmehr hat sie eine Reduzierung des Essensgelds in dem Umfang angeboten \nund dann auch umgesetzt, wie es einer Reduzierung der Betreuungszeit in dem \nbegehrten Umfang gegenüber den Eltern der Kinder entsprochen hätte. Dies lässt \neindeutig erkennen, dass sie sich unter den neu gegebenen Umständen nicht befugt \ngesehen hat, auf dem ursprünglich vereinbarten Betreuungsumfang zu beharren, sie \naber dies gegenüber der Beklagten verschweigen und die Eltern der Kinder über eine \nMinderung des Essengeldes insoweit „schadlos“ stellen wollte. \nDas diese Pflichtverletzung vorwerfbar ist, liegt auf der Hand und wurde vom \nVerwaltungsgericht bereits eingehend dargelegt. Einer Abmahnung bedurfte es bei \ndieser vorsätzlichen und groben Pflichtverletzung nicht. \nDie Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie \nVerfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \n \n \nv. Welck \nKober \nNagel \n \n \n24 \n25 \n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487485","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-13/3-a-32-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487485","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487485","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-13/3-a-32-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487485","retrieved":"2026-07-09 08:35:53.032455+00:00"}}