{"status":"available","doknr":"OLD487484","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-13","aktenzeichen":"3 B 397/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 397/20 \n \n3 L 833/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Görlitz \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 24, 02826 Görlitz \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVerlängerung der Duldung; \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 13. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den mit Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 4. November 2020 - 3 L 833/20 - abgelehnten Antrag auf Gewährung \neinsteiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf \nderen Prüfung das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 \nAbs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des \nerstinstanzlichen Beschlusses. \nDer Antragsteller ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er wurde am... Februar 1988 \ngeboren. Er reiste am... März 2017 nach - nicht wirksamer -Eheschließung mit Frau \n...... ....... nach Deutschland ein. Aus der Ehe war ein gemeinsamer Sohn \nhervorgegangen, der jedoch im Juli 2018 verstarb. Seit Januar 2020 lebt er mit seiner \n„Ehefrau“ nicht mehr zusammen. Inzwischen hat er sich einer neuen Partnerin, Frau \n........ ......., zugewandt. Sie ist polnische Staatsangehörige und hält sich eigenen \nAngaben nach seit ca. 18 Jahren in Deutschland auf. Diese ist schwanger und wird \nvoraussichtlich am... Januar 2021 entbinden. Der Antragsteller hat mit ihrer \nZustimmung mit entsprechender Urkunde am 10. November 2020 beim Landratsamt \n......., Jugendamt, die Vaterschaft für das noch ungeborene Kind anerkannt. Frau ....... \nist inzwischen bereits rechtskräftig geschieden. Der Antragsteller gibt an, dass sowohl \ner als auch seine neue Partnerin heiraten wollen, sobald er der geschieden sei. Er gibt \nan, derzeit auf der .............. 27 in ....... zu wohnen. Seit dem 1. November 2020 ist der \nAntragsteller verpflichtet, seinen Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft in ...... zu \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nnehmen. Frau ....... wohne mit ihrer Tochter auf der .............. 25 in ........ Ihr gegenüber \nwurde mit Bescheid vom 2. Dezember 2020 das Nichtbestehen ihrer Freizügigkeit \nfestgestellt und eine Ausreisepflicht bis zum 31. März 2021 gesetzt. Mit Bescheid vom \n14. April 2020 hat das Jobcenter des Landkreises ....... den Antrag des Antragstellers \nauf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch abgelehnt, \nda er die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für derartige Leistungen nicht \nerfülle. \nDer Antragsteller war vom 25. Oktober 2017 bis 15. Januar 2019 im Besitz einer \nAufenthaltserlaubnis zur Personensorge für seinen verstorbenen Sohn. Seinen \nAsylantrag hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 1. \nApril 2019 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die nach Beschluss der \nSächsischen Härtefallkommission vom 8. November 2019 am 20. Dezember 2019 \nvom ......................................... getroffene Anordnung, dem Antragsteller nach § 23a \nAbs. 1 AufenthG eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hat \ndieses am 30. März 2020 widerrufen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der \nAntragsteller habe mitgeteilt, dass sich seine Lebensgefährtin, Frau ...... ......., von \ndiesem getrennt habe und eine (erneute) Eheschließung nicht mehr beabsichtigt sei. \nAm \n4. \nFebruar \n2020 \nbeantragte \nder \nAntragsteller \ndie \nErteilung \neiner \nAufenthaltserlaubnis. Gegen den ablehnenden Bescheid ist derzeit unter dem \nAktenzeichen.......... beim Verwaltungsgericht ....... ein Verfahren anhängig. \nAufgrund vorübergehend eingestellter Flugverbindungen nach Nigeria war dem \nAntragsteller sodann eine bis zum 31. Oktober 2020 verlängerte Duldung ausgestellt \nworden. Deren von ihm am 27. Oktober 2020 beantragte Verlängerung lehnte der \nAntragsgegner mit Bescheid vom 28. Oktober 2020 ab. Zugleich forderte er den \nAntragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 17. November 2020 zu \nverlassen. Am 3. November 2020 beantragte der Antragsteller, die Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. \nOktober 2020 anzuordnen, und erhob nachfolgend Klage gegen diesen Bescheid, \nwelche unter dem Aktenzeichen........... beim Verwaltungsgericht ....... anhängig ist. \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nDen als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die \nVerlängerung seiner Duldung ausgelegten Antrag vom 3. November 2020 hat das \nVerwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 4. November 2020 abgelehnt. Der \nAntragsteller könne sich nicht auf einen Anspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG \nberufen, da seine Abschiebung weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen \nunmöglich sei. Insbesondere habe er nicht glaubhaft gemacht, dass ihm \nSchutzwirkungen des Art. 6 GG im Hinblick auf die Schwangerschaft von Frau ....... \nzur Seite stünden. Es fehle insbesondere an der Glaubhaftmachung, dass er der Vater \ndes von Frau ....... erwarteten Kindes sei; die Vaterschaft sei bisher nicht anerkannt \nworden. Vielmehr gelte der Ehemann von Frau ....... nach § 1592 Nr. 1 BGB als der \nVater des Kindes. Ferner habe er nicht glaubhaft gemacht, dass Frau ....... und ihr \nungeborenes Kind auf seine Hilfe angewiesen seien, und auch nicht, dass Frau ....... \nund er in Verhältnissen leben würden, welche eine gemeinsame Übernahme der \nelterlichen Verantwortung sicher erwarten ließen. Von einer Lebensgemeinschaft der \nbeiden sei derzeit nicht auszugehen. Der Antragsteller habe bis Ende Oktober 2020 in \neiner eigenen Wohnung in der .............. in ....... gelebt und sei seit dem 1. November \n2020 verpflichtet, in der Gemeinschaftsunterkunft in ...... zu wohnen. Frau ....... wohne \nausweislich der im Verfahren.......... vorgelegten Bescheinigung der Schwangerschaft \nvom... Juni 2020 in der Straße ........ 3 in ........ \nSoweit der Antragsteller weiter geltend mache, in Nigeria herrsche Krieg, er habe dort \nProbleme und könne deshalb nicht in seine Heimat zurückkehren, mache er \nzielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend. Dass solche nicht vorlägen, habe \ndas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 2. Juni 2019 bindend \n(§ 42 Satz 1 AsylG) festgestellt. \nMit seiner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde \nverweist er auf die zwischenzeitlich durch ihn anerkannte Vaterschaft für das \nungeborene Kind. Eine frühere Anerkennung der Vaterschaft bei dem zuständigen \nLandratsamt in ......., Jugendamt, sei aufgrund der Corona-Situation nicht möglich \ngewesen. Er sei mit Frau ......., die inzwischen rechtskräftig geschieden sei, täglich \nzusammen. Er erledige für sie die Einkäufe und helfe ihr bei der Bewältigung des \ntäglichen Lebens. Sie benötige von ihm Unterstützung. Er wohne auch nicht in der \nGemeinschaftsunterkunft, sondern nach wie vor auf der .............. 27 in ........ \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nSchließlich befürchte er, nach Rückkehr in sein Heimatland Schwierigkeiten mit \nislamischen Gruppen zu haben. Er sei Christ. Er sei von islamischen Gruppen verletzt \nworden und deswegen vor Verlassen seines Heimatlandes in Nigeria im Krankenhaus \ngewesen. Anschließend sei er in die Türkei geflogen, wo er seine „Ehefrau“ \nkennengelernt habe. Er sei mit ihr als Familienangehöriger in Deutschland eingereist \nund nicht als „Asylant“. Er habe damals nicht gewusst, dass sie bereits verheiratet \ngewesen sei. \nDas Beschwerdevorbringen des Antragstellers führt nicht zu einer Änderung der \nerstinstanzlichen Entscheidung. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon \nausgegangen, dass sein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgtes \nBegehren, die Verlängerung seiner Duldung, als Antrag nach § 123 VwGO auszulegen \nist. Es hat ebenfalls zutreffend angenommen, dass der Antragsteller das Vorliegen \neines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat und insbesondere die \nVoraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht gegeben sind. \nNach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers \nauszusetzen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist \nund keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. \nTatsächliche Gründe im vorgenannten Sinne werden mit der Beschwerde bereits nicht \ndargetan. \nDie Abschiebung des Antragstellers ist auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich, \nweil durch diese nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit der \nSchutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK in unverhältnismäßiger \nWeise beeinträchtigt würde. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 6 Abs. 1 \nGG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich \nberechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend \ndem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser \nverfassungsrechtlichen Pflicht des Staats zum Schutz der Familie entspricht ein \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n6 \nAnspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen \nBehörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine \nfamiliären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen \nberücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten und \nes \nkommt \nauch \nim \nFall \neiner \nBeistandsgemeinschaft \nunter \nvolljährigen \nFamilienmitgliedern nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte \nLebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. \nAugust 2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 39 ff. m. w. N.). Bei einer Vater-Kind-\nBeziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht \ndurch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, der Vater damit - \nallein oder gemeinsam mit der sorgeberechtigten Mutter - wesentliche elterliche \nBetreuungsleistungen erbringen kann, die gegebenen-falls als Beistandsgemeinschaft \naufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris Rn. 7 m. w. N.; SächsOVG \nBeschl. v. 18. Juni 2019 - 3 A 1/17 -, juris Rn. 26, und Beschl. v. 7. Dezember 2020 - \n3 B 242/20 -, juris Rn. 16). \nNach der Rechtsprechung des Senats steht nicht nur eine bereits bestehende \nVaterschaft unter dem Schutz von Art. 6 GG. Auch die Vaterschaft eines im \nBundesgebiet lebenden Ausländers für ein noch ungeborenes Kind einer deutschen \nStaatsangehörigen kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Umstand darstellen, \nder unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG \naufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. Oktober \n2009 - 3 B 482/09 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 15. September 2006 - 3 BS 189/06, juris \nRn. 2; Beschl. v. 7. Mai 2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 11; so auch: OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 27. Februar 2019 - 11 S 7.19 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. \nv. 11. Oktober 2017 - 19 CE 17.2007 -, juris Rn. 9). \nGeht es - wie vorliegend - um ein nichteheliches Kind, ist Voraussetzung für solche \nVorwirkungen zunächst, dass der Ausländer seine Vaterschaft vorgeburtlich wirksam \nanerkannt hat (SächsOVG, Beschl. v. 7. Mai 2019 a. a. O. Rn. 12). Dies hat der \nAntragsteller inzwischen mit öffentlicher Urkunde des Jugendamts des Landkreises \n....... getan. Soweit der Antragsgegner im Rahmen seiner Beschwerdeerwiderung \ndarauf verweist, dass offen bliebe, ob die Vaterschaftsanerkennung wirksam werde, ist \n15 \n16 \n\n \n \n7 \nfür den Senat nicht ersichtlich, was gegen die Wirksamkeit der vorgelegten \nöffentlichen Urkunde sprechen solle. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der \nAnerkennung nach § 1598 Abs. 1 BGB sind nicht ersichtlich. Da Frau ....... \ninzwischen rechtskräftig geschieden ist, wäre insbesondere auch deren vormaliger \nEhemann nicht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, \nda nach § 1592 Nr. 1 BGB als Vater nur gilt, wer im Zeitpunkt der Geburt mit der \nMutter verheiratet ist. Ein behördliches Anfechtungsrecht sieht das Bürgerliche \nGesetzbuch seit dem 29. Juli 2017 nicht mehr vor. \nDer Senat hat ferner bereits mit Beschluss vom 7. Mai 2019 (a. a. O. Rn. 14) \nentschieden, dass es nicht mit Art. 6 GG vereinbar ist, die Abschiebung eines \nausländischen Vaters eines ungeborenen Kindes vorzunehmen, wenn die werdende \nMutter bereits dem Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unterliegt. \nDenn das Beschäftigungsverbot lasse erkennen, dass die werdende Mutter in diesem \nZeitraum grundsätzlich keine Arbeit verrichten darf und daher auch im häuslichen \nBereich auf Unterstützung angewiesen ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG darf der \nArbeitgeber eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung \nnicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur \nArbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. In dieser Schutzfrist befindet sich Frau \n....... bereits, da der Entbindungstermin auf den... Januar 2021 festgesetzt wurde. \nVoraussetzung für den Eintritt der Schutzwirkungen des Art. 6 GG in einem solchen \nFall ist aber auch, dass der Ausländer mit der schwangeren Frau in Verhältnissen lebt, \nwelche eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung sicher erwarten \nlassen (SächsOVG, Beschl. v. 7. Mai 2019 a. a. O. Rn. 14). Selbst wenn der \nAntragsteller seinen bisherigen Parteivortrag nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 \nAbs. 2, § 294 ZPO glaubhaft machen würde, sind diese Voraussetzungen nicht \ngegeben. Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Antragsteller und Frau ....... - den \nVortrag des Antragstellers insoweit als wahr unterstellt - derzeit in unmittelbarer \nNachbarschaft wohnen, aber vor dem Hintergrund der mit sofort vollziehbaren \nBescheid vom 1. November 2020 gegenüber dem Antragsteller verhängten \nWohnsitzauflage ist nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um einen dauerhaften \nZustand handelt. Der Antragsgegner hat nicht zu erkennen gegeben, dass er auch \nweiterhin von einer Vollziehung dieses Bescheids Abstand nehmen wird. Auch vor \n17 \n18 \n\n \n \n8 \ndem Hintergrund, dass fraglich ist, wie der Antragsteller, der jedenfalls bis zum 31. \nDezember 2020 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezog, seine \neigene Wohnung finanzieren will, ist es keinesfalls unwahrscheinlich erscheinen, dass \ner in Kürze seinen Wohnsitz tatsächlich in der Gemeinschaftsunterkunft in ...... \nnehmen muss. Warum er bisher nicht mit Frau ....... - trotz seiner sehr eingeschränkten \nfinanziellen Leistungsfähigkeit - zusammengezogen und ob dies beabsichtigt ist, wird \nim Rahmen seiner Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Auch die dargelegte \nbeiderseitige Heiratsabsicht scheint sich derzeit nicht in konkreten Plänen zu \nmanifestieren, so dass eine Eheschließung weder sicher erscheint noch unmittelbar \nbevorsteht. Des Weiteren hat der Antragsteller auch nicht die Übernahme des \ngemeinsamen Sorgerechts erklärt oder dargelegt, dass dies beabsichtigt ist, was ein \nnicht zu vernachlässigendes Indiz für die zukünftige Übernahme elterlicher \nVerantwortung gewesen wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2006 - 3 BS \n274/05 -, juris Rn. 4; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, \n§ 60a Rn. 28). Auch stellt sich die Frage wie der Antragsteller die damit auch \neinhergehenden finanziellen Verpflichtungen künftig bewältigen will. \nIn Bezug auf die im Rahmen der Beschwerde erneut geltend gemachten \nzielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote ist er - wie schon vom Verwaltungsgericht \nfestgestellt - darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nmit Bescheid vom 2. Juni 2019 bindend nach § 42 AsylG festgestellt hat, dass solche \nnicht vorliegen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.3 und Nr. 1.5 \nStreitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. \nAufl. 2020, Anh. zu § 164) und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine \nEinwände er-hoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n9 \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487484","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-13/3-b-397-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"MuSchG 2018","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600","ref_norm":"1600","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1598","ref_norm":"1598","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487484","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487484","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-13/3-b-397-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487484","retrieved":"2026-07-09 08:35:52.995263+00:00"}}