{"status":"available","doknr":"OLD487483","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-14","aktenzeichen":"3 A 1251/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 A 1251/19 \n \n1 K 2078/15 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge \nvertreten durch den Landrat \nSchloßhof 2/4, 01796 Pirna \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \nwegen \n \nUnterhaltsvorschuss \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel aufgrund \nder mündlichen Verhandlung \n \nvom 14. Januar 2021 \n \n \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n14. Juni 2019 - 1 K 2078/15 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin \nunter Aufhebung des Bescheids vom 29. September 2015 in Gestalt der Wider-\nspruchsbescheide vom 6. November 2015 für den Zeitraum September 2015 bis No-\nvember 2017 Unterhaltsvorschuss in gesetzlicher Höhe für ihre beiden Söhne L. sowie \nD. zu zahlen. \n \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Be-\nklagte. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin ist die Mutter ihrer am ... 2006 (L.) sowie am... (D.) geborenen Söhne. \nSie begehrt für diese die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zwischen September \n2015 bis November 2017. \nDer Klägerin wurden letztmalig mit Bescheid vom 11. August 2015 Unterhaltsvor-\nschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihre beiden Söhne gewährt. \nNachdem dem Beklagen bekannt geworden war, dass die beiden Söhne teilweise bei \nihrem Vater lebten, wurden die Zahlungen mit Bescheid vom 29. September 2015 ab \nSeptember 2015 eingestellt. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass die Söhne \nmehr als zehn Tage monatlich bei ihrem Vater wohnten und durch dessen Betreuung \neine Entlastung der Klägerin bei der Pflege und Erziehung zu verzeichnen sei. Deren \nHinweis, dass alle finanziellen Aufwendungen und erzieherischen Pflichten aus-\nschließlich von ihr realisiert würden, müsse zumindest teilweise in Frage gestellt wer-\nden. Für die Zeit des Aufenthalts der Söhne beim Vater fielen ebenfalls Kosten an, die \ndurch diesen zu begleichen seien. Aufgrund der Häufigkeit des Umgangs sei davon \nauszugehen, dass der Vater ebenfalls erzieherisch auf seine Kinder einwirke. Der Le-\n1 \n2 \n\n \n \n3\nbensmittelpunkt der Söhne könne daher nicht eindeutig nur einem Elternteil zugeord-\nnet werden. \nDer hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheiden vom 6. No-\nvember 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass die An-\nspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG nicht gegeben sei, wonach An-\nspruch auf Unterhaltsvorschuss nur habe, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei \neinem der Elternteile lebe. Im Verlauf der Sachverhaltsermittlung sei der Beklagte zu \nder zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die tatsächliche Personensorge unter den \nEltern gleichmäßig aufgeteilt sei und dass der Lebensmittelpunkt der Söhne nicht \nmehr eindeutig einem Elternteil (dem der Klägerin) zugeordnet werden könne. Daher \nsei von einer wesentlichen Entlastung der Klägerin auszugehen. Ergänzend zu dem \nAusgangsbescheid wurde darauf hingewiesen, dass sich der Vater auch um die Frei-\nzeitgestaltung seiner Kinder kümmere, und, dass der von der Klägerin getragene fi-\nnanzielle Aufwand im Rahmen der tatsächlichen übrigen Umstände des Einzelfalls in \nden Hintergrund trete und „nicht zu der rechtlichen Annahme führen (kann), dass“ die \nKinder ihren Lebensmittelpunkt ausschließlich bei der Klägerin hätten. \nSeit Dezember 2017 erhält die Klägerin für ihre beiden Söhne wieder Unterhaltsvor-\nschussleistungen, nachdem sie nicht mehr im Schichtdienst beschäftigt ist und sich die \nSöhne nur noch an bestimmten Wochenenden bei dem Kindsvater aufhalten. \nDie Klägerin hat am 26. November 2015 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr \nbisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfah-\nrens hat die Klägerin eine über mehrere Monate hinweg (zwischen Januar 2016 bis \nNovember 2017) geführte kalendarische Übersicht über den Verbleib der Kinder bei \nihr und bei dem Vater vorgelegt. Die kalendarische Übersicht ist von dem als Zeuge \ngeladenen Vater in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2018 aufgrund des-\nsen eigener kalendarischer Eintragungen überprüft worden. Im Ergebnis besteht Ei-\nnigkeit unter den Eltern, dass die hierin aufgeführten Verweilzeiten, so wie sie sich \naus Anlage K 4 zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 14. Februar 2018 ergeben, im \nWesentlichen zutreffen. Abweichungen sind nur in geringfügigen Umfang (vgl. Nie-\nderschrift der mündlichen Verhandlung) zu verzeichnen. Darüber hinaus - so die Klä-\ngerin - sei hinsichtlich der längeren Zeiträume der Aufenthalte der Kinder bei ihrem \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nVater insbesondere im August und Oktober 2016 sowie im Juli und September 2017 \nzu berücksichtigen, dass es sich dabei um deren Urlaubsaufenthalte gehandelt habe. \nDiese Aufenthalte stellten sich als ganz normalen Ferienumgang dar, der nicht zu einer \nAblehnung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz führen könne. Insbe-\nsondere in finanzieller Hinsicht seien sämtliche Lasten von ihr allein getragen worden. \nDies folge insbesondere aus den Ausführungen des Vaters mit Schreiben vom 15. Sep-\ntember 2015, wonach er wegen der auch von ihm abgezahlten ehelichen Schulden sei-\nnen Söhnen keine Sachen kaufen oder einen Beitrag für die schulischen Ausgaben etc. \nleisten könne. Seit Reduzierung ihrer Schichtdienste sei die Betreuung durch den Va-\nter zurückgegangen. Ihr Aufenthalt bei ihrem Vater insbesondere im Jahr 2016 habe \nsich auf die Schlafenszeit beschränkt und habe daher keine tatsächliche Betreuungs-\nentlastung bei ihr dargestellt. \nDer sinngemäß unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide auf Verpflich-\ntung des Beklagten gerichtete Antrag, ihr für die beiden Söhne zwischen September \n2015 und November 2017 Unterhaltsvorschussleistungen in gesetzlicher Höhe zu ge-\nwähren, ist der Beklagte entgegengetreten und hat auf den Inhalt der angefochtenen \nVerwaltungsentscheidungen verwiesen. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Juni 2019 (- 1 K 2078/15 -) \nabgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht angeführt, dass die beiden Kinder nicht \ni. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG bei einem ihrer Elternteile, nämlich der Klägerin, \nlebten. Dieses Merkmal sei nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche Eltern-\nteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung \nund Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen habe. Zur Klärung der Abgren-\nzungsprobleme, die entstünden, wenn - wie hier die beiden Söhne - das Kind regelmä-\nßig einen Teil des Monats auch bei dem anderen Elternteil verbringe, sei entscheidend \nauf die persönliche Betreuung und Versorgung, die das Kind bei dem anderen Eltern-\nteil erfahre, und die damit einhergehende Belastung des alleinerziehenden Elternteils \nbei der Pflege und Erziehung des Kindes abzuheben. Trage der den Unterhaltsvor-\nschuss beantragende Elternteil trotz der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils \ntatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes, weil \nder Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge ganz überwiegend bei ihm liege, so er-\nfordere es die Zielrichtung des Unterhaltsvorsorgegesetzes, das Merkmal als erfüllt \n6 \n7 \n\n \n \n5\nanzusehen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren. Werde \ndas Kind hingegen weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut, \ndie eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils \nbei der Pflege und Erziehung zur Folge habe, sei das Merkmal zu verneinen. Maßgeb-\nlich sei auch, welcher Elternteil zum vorrangig Kindergeldberechtigten bestimmt wor-\nden sei. Hiervon ausgehend ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts, dass die Klä-\ngerin in dem fraglichen Zeitraum eine wesentliche Entlastung bei der Pflege und Er-\nziehung durch den Vater der beiden Kinder erhalten habe. Zwar seien diese bei der \nKlägerin gemeldet, die auch das Kindergeld erhalte. Der Vater wende auch geringere \nfinanzielle Mittel als die Klägerin für ihre Kinder auf. Jedoch habe die Klägerin eine \nwesentliche Entlastung der Sorge und Erziehung der Kinder durch ihren Vater infolge \ndes zeitlichen Umfangs seiner Betreuung und Sorge erhalten. Dabei hat das Gericht \ndarauf abgestellt, dass die Zeiten des Schulaufenthalts und des Schlafes der Kinder \nbeim Vater nicht von den Betreuungszeiten abzuziehen seien. Da die Klägerin für den \nZeitraum vor Januar 2016 über keine Aufzeichnungen mehr verfüge, gehe das Gericht \nvon der Glaubhaftigkeit der Angaben des Vaters insoweit aus. Neben die gewichtige \nzeitliche Entlastung, die der Vater auch teilweise mit der Hilfe seiner Mutter, der Oma \nder Kinder, bei deren Erziehung im fraglichen Zeitraum hervorgerufen habe, trete, \ndass der Vater wenn auch in geringem zeitlichen Umfang an Schulelternabenden und \nFreizeitsportaktivitäten der Kinder teilgenommen habe. Daher sei zu folgern, dass sich \nder Vater über die reine Betreuung der Kinder in seinem eigenen häuslichen Umfang \nhinaus für deren Erziehung engagiert habe. Er habe auch auf seine Kosten gemeinsa-\nmen Urlaub mit ihnen verbracht und so die Klägerin auch finanziell teilweise entlastet. \nDer Vater sei auch willens und in der Lage, den Betreuungsumfang auszudehnen, was \nan der Bereitschaft der Klägerin gescheitert sei, die um die Fortsetzung der Unter-\nhaltsvorschussleistungen fürchte. \nDie Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der vom Senat mit Beschluss vom 3. März \n2020 - 3 A 1251/19 - zugelassenen Berufung weiter. Zur Begründung hat der Senat \nangeführt, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Januar 2015 die gerichtliche Be-\nwertung wirksam angegriffen habe, dass sie im Zeitraum zwischen September 2015 \nbis November 2017 durch den Vater eine wesentliche Entlastung bei der Pflege und \nErziehung erhalten hätte. Hierzu - so der Senat - hätte die Klägerin im Einzelnen \nnachvollziehbar angeführt, dass sie durch die Betreuung des Vaters nicht wesentlich \n8 \n\n \n \n6\nentlastet worden sei, weil sie unabhängig von dessen Betreuungsleistungen die we-\nsentlichen organisatorischen Fragen kläre und auch die maßgeblichen Betreuungskos-\nten trage. \nZur Begründung ihrer Berufung vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und \nführt ergänzend an, dass sie als Mutter den Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsleis-\ntungen in eigenen Namen für ihre Kinder geltend machen könne. \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Juni 2019 - 1 K 2078/15 - \nzu ändern und den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids \nvom 29. September 2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. No-\nvember 2015 für den Zeitraum September 2015 bis November 2017 Unter-\nhaltsvorschuss in gesetzlicher Höhe für ihre beiden Söhne L. sowie D. zu zah-\nlen. \nDer Beklagte tritt dem Antrag entgegen und beantragt, \ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 \nVwGO auf den Inhalt der Verfahrensakten 1 K 2078/15 sowie 3 A 1251/19 und die \nbeigezogenen Behördenvorgänge (zwei Heftungen) verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 14. Juni 2019 (- 1 K 2078/15 -) ist abzuändern, weil der Beklagte der Klägerin zu \nUnrecht Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum September 2015 bis Novem-\nber 2017 für ihre beiden Söhne vorenthalten hat. \nDie zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gemäß § 1 Abs. 1, § 2, § 9 \nUhVorschG für ihre beiden Söhne zwischen September 2015 bis November 2017 Un-\nterhaltsvorschussleistungen in gesetzlicher Höhe zu. Durch die Versagung wird die \nKlägerin in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte ist daher unter Aufhebung des dem \nentgegenstehenden Bescheids vom 29. September 2015 in Gestalt der Widerspruchs-\n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n7\nbescheide vom 6. November 2015 zu verpflichten, der Klägerin die bislang verwehr-\nten Unterhaltsvorschussleistungen zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \nDie Klägerin kann den Unterhaltsanspruch im Hinblick auf ihre beiden Söhne in eige-\nnem Namen geltend machen. Zwar steht nach § 1 Abs. 1 UhVorschG der Anspruch \nauf Unterhaltsvorschuss oder -ausfalleistung dem jeweiligen Kind zu. Der Senat geht \njedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Klägerin als der Elternteil, bei \ndem die Kinder leben, den Anspruch gerichtlich im eigenen Namen geltend machen \nkann und damit anspruchsberechtigt ist. Denn aus § 9 Abs. 1 UhVorschG ergibt sich, \ndass dem Elternteil sowie dem gesetzlichen Vertreter ein eigenständiges Antragsrecht \neingeräumt werden soll (vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 23. September 1999 - 16 A \n461/99 -, juris, m. w. N. zur Rspr.; näher SächsOVG; Beschl. v. 16. März 2011 - 5 D \n181/10 -, juris Rn. 7 ff.). \nDer Senat geht mit den Beteiligten davon aus, dass abgesehen von der Frage, bei wel-\nchem Elternteil die Kinder der Klägerin in dem fraglichen Zeitraum lebten, die tat-\nsächlichen Fragen und Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Unterhalts-\nvorschussleistungen erstinstanzlich geklärt und nicht mehr bestritten sind. \nGemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach \ndem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes bei einem seiner Elternteile lebte, der ledig, verwitwet oder geschieden war o-\nder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebte. Diese Voraus-\nsetzung lag im Hinblick auf die beiden Söhne der Klägerin im fraglichen Zeitraum \nvor. Sie lebten bei der Klägerin. \nEin Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG bei einem seiner Elternteile, \nwenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es \nauch betreut wird. Dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entspre-\nchend ist das Merkmal nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche Elternteil \nwegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und \nUnterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat. Abgrenzungsprobleme entstehen, \nwenn das Kind regelmäßig einen Teil des Monats auch bei dem anderen Elternteil \nverbringt. Für die Beantwortung der Frage, ob das Kind in derartigen Fällen nur bei \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n8\neinem seiner Elternteile lebt, ist entscheidend auf die persönliche Betreuung und Ver-\nsorgung, die das Kind bei dem anderen Elternteil erfährt, und die damit einhergehende \nEntlastung des alleinerziehenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes \nabzuheben. Trägt der den Unterhaltsvorschuss beantragende Elternteil trotz der Be-\ntreuungsleistungen des anderen Elternteils tatsächlich die alleinige Verantwortung für \ndie Sorge und Erziehung des Kindes, weil der Schwerpunkt der Betreuung und Für-\nsorge des Kindes ganz überwiegend bei ihm liegt, so erfordert es die Zielrichtung des \nUnterhaltsvorschussgesetzes, das Merkmal „bei einem seiner Elternteile lebt“ als er-\nfüllt anzusehen. Wird das Kind hingegen weiterhin auch durch den anderen Elternteil \nin einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss \nbeantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat, ist \ndas Merkmal zu verneinen. Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals ist auf der \nGrundlage einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist als \nein wesentlicher Gesichtspunkt zu berücksichtigen, welcher Elternteil zum vorrangig \nKindergeldberechtigten bestimmt wurde (BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2012 - 5 C \n20/11 -, juris Rn. 20 f. m. w. N.; OVG MV, Urt. v. 10. Dezember 2019 - 1 LB 197/18 \n-, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschl. v. 14. Februar 2019 - 12 E 992/18 -, juris Rn. 11 \nff.; SächsOVG, a. a. O. Rn. 10). \nDiese Voraussetzungen waren in dem fraglichen Zeitraum gegeben. \nDie Klägerin hat nachgewiesen und unter Angabe detaillierter Einzelheiten glaubhaft \nvorgetragen, ohne dass dies vom Beklagten wirksam in Frage gestellt worden wäre, \ndass sie trotz der zeitweisen Entlastung durch die Betreuung der Kinder an einzelnen \nTagen durch den Kindsvater tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und \nErziehung der Söhne ganz überwiegend getragen hatte. Soweit das Verwaltungsge-\nricht zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht maßgeblich auf die vom Kindsvater \ngeleisteten Betreuungszeiten, die Urlaubsaufenthalte bei ihm und dessen Teilnahme an \nschulischen und außerschulischen Aktivitäten seiner Söhne abstellt, wird dies den tat-\nsächlichen zeitlichen und finanziellen Betreuungsanteilen der Klägerin nicht gerecht. \nDies ergibt sich aus Folgendem: \nWie sich exemplarisch aus den eingereichten Kontoauszügen ergibt, hat die Klägerin \nu. a. das Essensgeld, das Taschengeld, die Hortbeiträge, die Unfallversicherung und \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n9\ndie Sportvereinsbeiträge für die Kinder bezahlt. Darüber hinaus hat sie die Kleidungs-\nkosten und die Kosten für die Geburtstagsgeschenke übernommen, ohne dass der \nKindsvater in dem fraglichen Zeitraum nennenswerte finanzielle Leistungen erbracht \nhat. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Kindsvater die Kosten der \nmit seinen Söhnen gemeinsam verbrachten Urlaubszeiten aufgebracht hat, stehen dem \nzeitlich umfangreiche Ferienzeiten gegenüber, für deren Organisation und Finanzie-\nrung die Klägern allein verantwortlich war. \nDie Klägerin hat, wie sich beispielhaft aus der Wiedergabe der Kalendereintragungen \nfür 2017 ergibt, den Teilnahmenachweis an den besonders wichtigen Terminen für \nArztbesuche, Schulelternabenden und -veranstaltungen oder Gesprächen mit den Leh-\nrern, Sportveranstaltungen oder sonstigen Terminen (Friseur, Geburtstag) erbracht. \nDem stehen allenfalls vereinzelte Terminswahrnehmungen durch den Kindsvater ge-\ngenüber. Welche darüber hinausgehenden Erziehungsleistungen die Mutter des Kinds-\nvaters, die Großmutter seiner Söhne, erbracht haben sollte, bleibt offen. Daher ist da-\nvon auszugehen, dass nicht nur die finanzielle Last, sondern auch die mit der täglichen \nErziehung einhergehenden Entscheidungen und deren organisatorische Umsetzung im \nWesentlichen bei der Klägerin lagen. Ansonsten - die Fortführung der vom Beklagten \nzur Begründung der Leistungsablehnung bis dahin herangezogene Übernahme von \ngemeinsamen Erziehungs- und Betreuungsleistungen durch den Kindsvater auch nach \n2017 vorausgesetzt - hätte die Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen ab Dezem-\nber 2017 nach Beendigung des Schichtdienstes der Klägerin nicht wieder einsetzen \ndürfen. \nDie zeitlich mit etwa einem Drittel des Monats anzusetzende Betreuung durch den \nKindsvater, mit der die damals im Schichtbetrieb arbeitende Klägerin entlastet wurde, \nvermag diese Würdigung nicht in Frage zu stellen. Dabei hat die Klägerin zutreffend \ndarauf abgehoben, dass der gemeinsame Urlaubsaufenthalt von Kindsvater und dessen \nSöhnen allein der Wahrnehmung von dessen Umgangsrecht diente und daher nicht da-\nzu führen kann, die von der Klägerin geleisteten Erziehungszeiten in Frage zu stellen. \nAuch kann gemäß Nr. 1.3.1 Abs. 3 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhalts-\nvorschussgesetzes in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung des Bundesministeri-\nums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von einer gemeinsamen Erziehung nur \ndann ausgegangen werden, wenn sich die Kinder regelmäßig drei bis vier Tage in der \n22 \n23 \n\n \n \n10\nWoche bei einem Elternteil aufhalten oder der Aufenthalt der Kinder wöchentlich \nwechselt. Einen solchen zeitlichen Anteil haben die Betreuungszeiten durch den \nKindsvater nicht erreicht. \nSchließlich stand der Klägerin auch das Kindergeld für die beiden Söhne zu. Dies ist \nnach der oben geschilderten Rechtsprechung ein wesentlicher Gesichtspunkt, der bei \nder vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist. \nNach alledem standen der Klägerin in dem fraglichen Zeitraum Unterhaltsvorschuss-\nleistungen für ihre beiden Söhne in gesetzlicher Höhe zu. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 188 Satz 2 VwGO) trägt der Be-\nklagte (§ 154 Abs. 2 VwGO). \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO ge-\ngeben ist. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechts-\nverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-\nRechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils \ngeltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be-\ngründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa-\nche dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa-\nmen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-\nrichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In \nRechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\n24 \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n11\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei-\nten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver-\nhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, \nderen Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste-\nhen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertre-\ntung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten \nhaftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Rich-\nteramt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön-\nnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be-\nschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso-\nnen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli-\nchen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nv. 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