{"status":"available","doknr":"OLD487482","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-14","aktenzeichen":"1 A 222/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 A 222/20.A \n \n11 K 1871/17.A \n \n \nBerichtigt mit Beschluss \nvom 9.2.2021 \ngez.: Janetz \nJustizbeschäftigte \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \n \nam 14. Januar 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 3. September 2019 - 11 K 1871/17.A - wird \nabgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Seine fristwahrenden \nDarlegungen im Schriftsatz vom 28. Februar 2020, die den Prüfungsumfang des \nSenats begrenzen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), lassen das Vorliegen des einzigen \ngeltend gemachten Zulassungsgrunds nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. \n3 VwGO (Gehörsrüge) nicht erkennen. \nDer aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende und in § 108 Abs. 2 VwGO konkretisierte \nAnspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \nProzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, ihnen \nGelegenheit \nzu \ngeben, \nsich \nvor \neiner \ngerichtlichen \nEntscheidung \nzum \nzugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und - zur Vermeidung \nvon Überraschungsentscheidungen - nicht auf Gesichtspunkte abzuheben, mit denen \nein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen \nVerfahrensverlauf nicht rechnen musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Juni 2019 - 7 B \n25.18 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Dabei muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich \nweder vorab auf seine Rechtsauffassung noch auf die beabsichtigte Würdigung des \nProzessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung \nregelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, Beschl. v. 15. \nJuli 2016 - 5 P 4.16 -, juris Rn. 3; VGH BW, Beschl. v. 25. Mai 2018 - A 11 S \n1123/18 -, juris Rn. 3 jeweils m. w. N.). \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nBei Anwendung dieser Maßstäbe ist dem Schriftsatz vom 28. Februar 2020 das \nVorliegen des geltend gemachten Gehörsverstoßes nicht zu entnehmen. Der Kläger \nrügt, der Einzelrichter habe in der mündlichen Verhandlung Hinweise zur bisherigen \nEinschätzung der Sach- und Rechtslage erteilt, die Klageabweisung hinsichtlich des \nHauptantrags jedoch anschließend auf Gründe gestützt, zu denen er sich wegen der \nihm mitgeteilten Auffassung des Gerichts keine Veranlassung gesehen habe. Der \nInhalt der für den Verfahrensausgang richtungsweisenden richterlichen Hinweise \nkönne durch eine Vernehmung des in der mündlichen Verhandlung anwesenden \nDolmetschers und die Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung \nbewiesen werden. Mit diesem im Einzelnen weiter ausgeführten Zulassungsvorbringen \nist ein durchgreifender schwerer Verfahrensmangel i. S. v. § 78 Abs. Nr. 3 AsylG i. V. \nm. \n§ 138 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt. \nNicht anders als im Zivilprozess (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 2005 - II ZR 366/03 -, \njuris Rn. 5; Fritsche, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 160 Rn. 3; \nSeiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 160 Rn. 2) gehört die Erteilung von \nrichterlichen Hinweisen zu den „wesentlichen Vorgängen der Verhandlung“ i. S. v. § \n160 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 105 VwGO, die in die Niederschrift über die mündliche \nVerhandlung aufzunehmen sind (vgl. VGH BW a. a. O Rn. 4; Dolderer, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 105 Rn. 44; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, \n15. \nAufl., \n§ \n105 \nRn. 17). Der ausführlich gehaltenen Niederschrift vom 3. September 2019, deren \nBerichtigung \nder \nKläger \nweder \nausdrücklich \nnoch \nsinngemäß \nbeim \nVerwaltungsgericht beantragt hat, ist die Erteilung von richterlichen Hinweisen in der \nmündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen. Da die Beachtung der für die \nVerhandlung vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten gemäß § 105 VwGO i. \nV. m. § 165 ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 22. November 2010 - 2 B 8.10 -, juris 6), ist im Verfahren auf Zulassung \nder Berufung davon auszugehen, dass der Einzelrichter in der mündlichen \nVerhandlung vom 3. September 2019 keine Hinweise erteilt hat (vgl. Schübel-Pfister \na. a. O. Rn. 31; Ortloff/Riese, in Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand Juli 2020, § \n105 Rn. 33). Die in § 165 ZPO geregelte Beweiskraft des Protokolls hinsichtlich der \n„vorgeschriebenen Förmlichkeiten“ geht über die Beweiskraft von öffentlichen \n3 \n4 \n\n \n \n4 \nUrkunden (§§ 415, 416a ff. ZPO) deutlich hinaus. Enthält die Niederschrift keine \nAngaben zur Erteilung richterlicher Hinweise, erbringt dies den vollen Beweis, dass \nsolche Hinweise nicht erteilt wurden, wobei die Unrichtigkeit der Niederschrift nur \ndurch den Nachweis der Fälschung (§ 105 VwGO i. V. m. § 165 Satz 2 ZPO) \nentkräftet werden kann. Für eine solche Fälschung, die der Kläger mit seinem \nZulassungsvorbringen nicht geltend macht, bestehen anhand der vorgelegten Akten \nkeinerlei Anhaltspunkte. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils, dessen \nBerichtigung der Kläger nicht beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2009 - \n10 B 50.08 -, juris Rn. 4), lässt auch nicht etwa darauf schließen, dass der \nEinzelrichter in der mündlichen Verhandlung Hinweise erteilt hat, deren \nProtokollierung versehentlich unterblieben ist (dazu vgl. BGH, Urt. v. 22. September \n2005 - VII ZR 34/04 -, juris Rn. 24). \nUnabhängig davon findet jedenfalls die Rüge des Klägers, der Einzelrichter sei von \neinem in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis zur Einschätzung der \nGlaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens zum Nachfluchtgrund des Abfalls vom \nIslam (Apostasie) abgewichen (Schriftsatz v. 28. Februar 2020, S. 2: „ich werde Ihren \nVortrag als unwahr [gemeint: wahr] unterstellen“), in den Entscheidungsgründen des \nangefochtenen Urteils keine Stütze: \nDas Verwaltungsgericht hat den auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \ngerichteten Hauptantrag mit der Begründung abgelehnt, aus der erstmals in der \nmündlichen Verhandlung vorgetragenen Abkehr des Klägers vom Islam ergebe sich \n„keine ausreichende Gefahr“ der Verfolgung (UA S. S. 8) wegen einer \nschwerwiegenden Verletzung der negativen Religionsfreiheit. Der Kläger habe zwar \nnachvollziehbar dargelegt, dass er sich in Deutschland vom Islam gelöst habe. Er habe \nKontakte zu deutschen „Nicht-Muslimen“ gehabt und sich deren Lebensweise zu \nEigen gemacht. Sein Vortrag, er wolle und könne dem Islam nicht mehr angehören, \nweil er „an keinen Gott“ glaube und den Islam wegen seiner „freiheitsbeschränkenden \nAnsichten“ ablehne, erscheine dem Gericht „überzeugend“ (UA S. 10). Eine solche \nAbkehr vom Islam werde in der Scharia, die in Afghanistan zur Anwendung komme, \nals Verbrechen eingestuft und könne mit dem Tode bestraft werden, wobei Apostaten \ngezwungen seien, den Abfall vom Glauben zu verleugnen oder zumindest zu \nverheimlichen, da ihnen andernfalls schwere Übergriffe durch staatliche oder \n5 \n6 \n\n \n \n5 \nnichtstaatliche Akteure drohten. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich jedoch \nnicht, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan solche Gefahren oder \nandere asylrechtlich relevante Verletzungen seiner negativen Religionsfreiheit mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit drohten. Die nach europäischem Verständnis von \nder \nReligionsfreiheit \numfasste \nApostasie \nerfordere \nweder \neine \naktive \nReligionsausübung noch ein öffentliches Bekenntnis; als innere Tatsache bleibe sie \nverborgen, solange sie nicht verlautbart werde. Letzteres sei dem Kläger zuzumuten. \nAls Apostat trage er keine „sichtbaren Insignien“ einer bestimmten Religion; im \nGegensatz zu einem Konvertiten sei er nicht zu Glaubensbetätigungen (etwa \nGottesdienstbesuchen oder Gebeten) gehalten. Der Kläger habe auch nicht darlegen \nkönnen, dass die öffentliche Verlautbarung seines Bekenntnisses unverzichtbarer Teil \nder Glaubensbetätigung sei. Er halte sich zwar für „berechtigt“, Schweinefleisch zu \nessen, Alkohol zu trinken und öffentlich Zärtlichkeiten auszutauschen; ein religiöses \nGebot, dies zu tun, gebe es jedoch nicht. Allein die denkbare Möglichkeit, das ein \nbekennender Apostat mit empfindlichen Strafen zu rechnen habe, stelle noch keine \nsubjektive Bedrohung dar, wie sie mit der im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer \nVerfolgung aus religiösen Gründen zu fordern sei. \nSoweit der Kläger einen Gehörsverstoß in Form der Überraschungsentscheidung \ndaraus ableitet, dass der Einzelrichter in den Entscheidungsgründen des angefochtenen \nUrteils von einem in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis zu seiner \n„vorläufige(n) Rechtsauffassung“ abgewichen sei, nach der es dem Kläger „nach \nseinem Vortrag wohl nicht zuzumuten wäre, nach Afghanistan zurückzukehren“ \n(Schriftsatz v. 28. Februar 2020, S. 2), merkt der Senat lediglich an, dass die \nabschließende rechtliche Würdigung eines Rechtsstreits - insbesondere im Fall eines \nerstmals in der mündlichen Verhandlung unangekündigt erweiterten Parteivortrags - \nauch in Verfahren vor dem Einzelrichter erst nach Schließung der mündlichen \nVerhandlung erfolgen kann, weshalb Verfahrensbeteiligte grundsätzlich gehalten sind, \nalle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und \nihren Vortrag darauf einzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn ein Gericht - wie im \nSchriftsatz vom 28. Februar 2020 vorgetragen - ausdrücklich auf eine „vorläufige \nRechtsauffassung“ verweist. Ausgehend davon wäre bei Anwendung der vom \nBundesverwaltungsgericht (Urt. v. 20 Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 25) \n7 \n\n \n \n6 \nentwickelten Maßstäbe zur Verfolgung wegen der Religion des Schutzsuchenden von \neinem gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. \nJuli 2016 - 5 P 4.16 -, juris Rn. 3 m. w. N.) zu erwarten gewesen, dass er sich zur \nAusübung seiner „Glaubenspraxis“ als Apostat im Fall einer Rückkehr nach \nAfghanistan sowie zu der Frage äußert, welche „Glaubenspraxis“ als zentrales \nElement seiner religiösen Identität für ihn unverzichtbar ist. \nSelbst wenn sich der anwaltlich vertretene Kläger aufgrund einer ihm mitgeteilten \nvorläufigen \nRechtsaufassung \ndes \nVerwaltungsgerichts \nzu \nentsprechenden \nAusführungen in der mündlichen Verhandlung nicht veranlasst gesehen haben mag, \nhätte es für die Darlegung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) eines durchgreifenden \nGehörsverstoßes jedoch zumindest entsprechender Darlegungen im Zulassungsantrag \nbedurft. Daran fehlt es hier. \nNach alledem bestand für den Senat kein Anlass, den Kläger zur Vorlage der \nschriftsätzlich angekündigten eidesstattlichen Versicherung aufzufordern, eine \ndienstliche Stellungnahme des Einzelrichters einzuholen oder gar den im \nZulassungsantrag als Zeugen benannten Dolmetscher zu dem Inhalt der klägerseitig \nbehaupteten richterlichen Hinweise in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß \n§ 83b AsylG gerichtskostenfrei. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \ngez.: \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n8 \n9 \n10 \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-14/1-a-222-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-14/1-a-222-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487482","retrieved":"2026-07-09 08:35:52.925738+00:00"}}