{"status":"available","doknr":"OLD487481","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-14","aktenzeichen":"3 B 442/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 442/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 8. Januar 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht \nNagel, Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 14. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß \ndas Ziel, § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-\n2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom \n8. Januar 2021 (SächsGVBl. 2021, S. 2) einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - \nnachfolgenden Wortlaut: \n„§ 4 \n \nSchließung von Einrichtungen und Angeboten \n \n(1) Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel \nsowie Ladengeschäften mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Onlineangebote \nausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist nur die Öffnung von \nfolgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundver-\nsorgung: \nLebensmittelhandel, \nTierbedarf, \nGetränkemärkte, \nAbhol- \nund \nLieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, \nBestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, \nReinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Verkauf \nvon \nWeihnachtsbäumen, \nTankstellen, \nWertstoffhöfe, \nKfz- \nund \nFahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel \n1 \n\n \n \n3 \nbeschränkt auf Gewerbetreibende, selbstproduzierende und -vermarktende \nBaumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe. (…) \n(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Betrei-\nber und Beschäftigte und Prüfer nicht erfasst. (…) \n \n§ 12 \n \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 11. Januar 2021 in Kraft. \n \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. Februar 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin trägt in ihren Schriftsätzen vom 19. Dezember 2020 und 13. Januar \n2021 zusammengefasst vor: Sie betreibe auf dem Gebiet des Antragsgegners einen \nElektronikfachmarkt. \nDort \nvertreibe \nsie \nHomeoffice-Ausstattung, \nPC- \nund \nInternetzubehör, \nMobilfunkendgeräte, \nLeuchtmittel, \nHaushaltswaren \nund \nHaushaltsgroßgeräte. Es werde auch ein Reparaturservice angeboten. Sie habe wegen \nder Schließungsanordnung in § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO auch die bisher übliche \nPraxis des sog. Click & Collect-Systems, d. h. die Online-Auswahl und -Bestellung \nsowie Abholung im Markt, eingestellt. Daneben biete sie nun als weitere Möglichkeit \nden Versand und die Lieferung an das Fahrzeug des Kunden an, was aber wohl \nebenfalls unter die Schließungsanordnung falle. Dieses Abholverfahren wird in der \nFolge \nnäher \nbeschrieben. \nDas \nPauschalverbot \nfür \nschließungsbetroffene \nVerkaufsstellen \ndes \nEinzelhandels, \neinen \nAbholservice \nanzubieten, \nsei \nunverhältnismäßig und verstoße gegen die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG \nund das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß Art. 14 Abs. \n1 GG. Wegen der auch mit der Abholung von Paketen in Abholstellen einhergehenden \nKonzentration von Menschen sei das Verbot offensichtlich ungeeignet. Es sei wegen \nder von ihr befolgten strengen Hygienevorgaben auch nicht erforderlich. Die \nMaßnahme sei nicht angemessen, weil sie zu schweren Nachteilen für den Handel \nführe und die Versandkosten oftmals außer Verhältnis zu den Produktkosten lägen. \nDie Maßnahme führe zu einer Marktverschiebung zu reinen Online-Anbietern. Die \nMaßnahme verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, da \ndie Privilegierung von zulässigen Lieferdiensten sachlich nicht gerechtfertigt sei. Bei \nder Abholung am Parkplatz handele es sich um einen völlig anderen Sachverhalt als \ndas Click & Collect-System, der vollständig kontaktfrei stattfinde. Die Besserstellung \n2 \n\n \n \n4 \nvon Poststellen, den Weihnachtsbaumverkauf und von sonstigen Geschäften der \nGrundversorgung sei nicht gerechtfertigt. Dies gelte auch im Vergleich zur \nHandhabung in anderen Bundesländern. Wegen der gravierenden Nachteile sei eine \neinstweilige Anordnung im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO gerechtfertigt. Die \nÜberbrückungshilfen würden nur einen Teil des Umsatzausfalls decken bzw. bei ihr \ngar nicht ausgezahlt werden. \nDie Antragstellerin beantragt, \n§ 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO in der seit 11. Januar 2021 gültigen Fassung bis \nzur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen, soweit die \nÖffnung \nvon \nEinkaufszentren \nund \nEinzel- \noder \nGroßhandel \nsowie \nLadengeschäften auch in Form eines Abholdienstes untersagt und lediglich in \nForm von „Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur \nLieferung“ zugelassen wird, \nhilfsweise, § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO in der seit 11. Januar 2021 gültigen \nFassung bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nZur Begründung legt er mit Schriftsatz vom 9. Januar 2021 unter Verweis auf den \nBeschluss des Senats vom 22. Dezember 2020 (- 3 B 437/20 -) im Einzelnen dar, \nweshalb die angegriffene Verordnung nach seiner Auffassung rechtmäßig ist. Dabei \nführt er aus, dass auch das von der Antragstellerin bislang praktizierte Abholsystem \ndurch \nVerbringen \nder \nWare \nan \ndas \nFahrzeug \ndes \nKunden \nvon \nder \nSchließungsanordnung erfasst ist, und verteidigt das Verbot. Ein Verstoß gegen das \nGleichbehandlungsgebot liege nicht vor, auch wenn es unvermeidlich sei, dass es bei \ndem nicht gänzlich zu unterbindenden Postverkehr zu Zusammentreffen von Kunde \nund Auslieferer kommen könne. Die Abholung von nicht zugestellten Waren habe \nunter Beachtung aller dafür vorgesehenen Hygieneanforderungen vonstatten zu gehen. \nEine unzulässige Ungleichbehandlung mit systemrelevanten Geschäften sei genauso \nwenig zu erkennen wie sich die Antragstellerin auf die Handhabung in anderen \nBundesländern berufen könne, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur den jeweiligen Normgeber \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n5 \nbinde. Der Antragstellerin stünden zudem Bundesmittel zum Ausgleich der \nentstandenen Schäden bereit. \n \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung vom 16. Dezember 2020, mithin auf die Vorgängerfassung bezog. \nDenn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung \nvon § 91 VwGO auf die neuen, im Kern gleichlautenden Nachfolgeregelungen der seit \ndem 11. Januar 2021 geltenden, mit der Vorgängerfassung identischen, hier \nangegriffenen Bestimmungen des § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO umgestellt werden \nsoll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, \nBeschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26). Dies hat die Antragstellerin mit \nSchriftsatz vom 13. Januar 2021 klargestellt. \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da \nsie geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie kann sich auf eine \nmögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 \nAbs. 3 GG stützen. \nDer Antrag ist allerdings sowohl im Haupt- wie auch im Hilfsantrag unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht \nhierzu \nentwickelten \nGrundsätze \n(BVerfG, \nBeschl. \nv. \n \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6 \n8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entschei-\ndungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraus-\nsichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegrif-\nfene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der \nangegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile be-\nfürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener \nDritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung \nmit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günsti-\ngen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten \nin der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einst-\nweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den \nNachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung \nerlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkon-\ntrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen An-\nordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich \nüberwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - \ntrotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, \nBeschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 \nB 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 \nVwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich stren-\ngere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen An-\nordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift \nim \nNormenkontrollverfahren \nvoraussichtlich \nstandhalten \nwird. \nAuch \neine \nInteressenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. \n1. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 (- 3 B 437/20 -, abrufbar in \nder Entscheidungssammlung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, Rn. 16 ff. m. \n11 \n12 \n\n \n \n7 \nw. N.) festgestellt, dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den \nAnforderungen \ndes \nArt. 80 \nAbs. 1 \nGG \ngenügende \nparlamentsgesetzliche \nVerordnungsermächtigung stützen kann. Auch bestehen hiernach keine Bedenken an \nder \nformellen \nRechtmäßigkeit \nder \nSächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung. \nInsbesondere genügt die Verordnung den Maßgaben von § 28a Abs. 5 IfSG, wonach \nRechtsverordnungen, die nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG \nerlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu \nbefristen sind. Die mit der angegriffenen Regelung inhaltlich und wörtlich \nübereinstimmende Vorgängerregelung erweist sich nach den Feststellungen des Senats \n(a. a. O. Rn. 21 ff. m. w. N.) auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als materiell \nrechtmäßig und ist daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten zu \nverletzen. Insbesondere sind die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 \nund 2 sowie § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG erfüllt. Dabei hat er unter \nBezugnahme auf seinen Beschluss vom 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. \n15 ff. m. w. N.) darauf abgehoben, dass angesichts der dort näher geschilderten \nInfektionslage, der Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden \nmüssen und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland hohen, \nfür Risikogruppen sehr hohen Gefährdungslage die zuständigen Behörden zum \nHandeln verpflichtet sind. \nUnter Analyse der zum Jahresende 2020 herrschenden Gefährdungslage ist der Senat \ndabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der dem Verordnungsgeber zukommende \nEinschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum nicht überschritten wird. Der \nSächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung \nliegt \ndie \nin \nder \nBeratung \nder \nMinisterpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 beschlossene \nMaßnahmekonzeption zugrunde. Danach ist es „zur Vermeidung einer akuten \nnationalen Gesundheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung \nder Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und \ndie Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter \n50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.“ Denn ohne \nsolche \nBeschränkungen \nwürde \ndas \nweitere \nexponentielle \nWachstum \nder \nInfiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des \nGesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle \nwürde erheblich ansteigen. Die Konzeption sieht dabei in einem ersten Komplex vor, \n13 \n\n \n \n8 \ndurch normative Beschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss oder \neine deutliche Verringerung persönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich \nprioritär eingeordneten Bereichen wie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, \nUnterhaltung, Gastronomie und Körperpflege zu erreichen. Hierfür wird im Gegenzug \nfür die in ihren Erwerbsmöglichkeiten Betroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen \nzugesagt. In einem zweiten Komplex werden die geforderten Schutzmaßnahmen und \nHygienekonzepte für die als gesellschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von \neiner Schließung ausgenommenen Bereiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten \noder Unternehmen angepasst und es wird auch dort auf eine möglichst weitgehende \nVermeidung persönlicher Kontakte hingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das \nKonzept besondere Schutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung \nder Kapazitäten der Krankenhäuser vor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen \nsoll also eine deutliche Kontaktreduzierung unter den Bürgern sein, um \nInfektionsketten zu durchbrechen. \nDiese Maßnahmekonzeption wurde durch den im Rahmen der Videoschaltkonferenz \nder Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 25. November 2020 gefassten \nBeschluss vertieft und fortgeführt. Angesichts des Infektionsgeschehens haben die \nMinisterpräsidenten mit der Bundeskanzlerin letztmalig am 11. Januar 2021 eine \nVerlängerung der Corona-Maßnahmen bis zum 31. Januar 2021 und deren \nVerschärfung beschlossen. So sollen Schulen bis zum 31. Januar 2021 grundsätzlich \nschließen oder die Präsenzpflicht ausgesetzt werden. Bei besonders extremen \nInfektionslagen mit einer Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 \nEinwohner in einer Woche soll von den Ländern der Bewegungsradius auf 15 km um \nden Wohnort herum eingeschränkt werden. \nDaher handelt es sich nach den Feststellungen des Senats in dem vorbezeichneten \nBeschluss nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen \ngetragene Entscheidung, nun auch weitergehende Lebens- und Wirtschaftsbereiche \nherunterzufahren, aber andere Bereiche, denen nachvollziehbar noch größeres Gewicht \nbeigemessen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. \n11. November 2020 a. a. O., sowie Beschl. v. 22. Dezember 2020 a. a. O. Rn. 28 ff. m. \nw. N.). Die in § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung von \nEinkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften ist damit von \n14 \n15 \n\n \n \n9 \nder Verordnungsermächtigung voraussichtlich gedeckt und auch sonst rechtlich nicht \nzu beanstanden (Beschl. v. 22. Dezember 2020 a. a. O. Rn. 31 ff. m. w. N.). \n2. Der Senat hat schließlich darauf abgehoben, dass durch Auslegung der Inhalt des \nRechtsbegriffs der „Abhol- und Lieferdienste“ bestimmt werden kann. Dies sind nach \nAuffassung des Senats Dienste, die den Transport von Waren zwischen einem \nHersteller oder Händler und dem Kunden zum Gegenstand haben. Hierunter fällt das \nClick & Collect-System der Antragstellerin nicht, weil dort die Waren der \nAntragstellerin nicht zum Kunden geliefert, sondern vom Kunden selbst bei der \nAntragstellerin abgeholt werden. Dieses Abholsystem wird durch § 4 Abs. 1 Satz 1 \nSächsCoronaSchVO jedoch eindeutig ausgeschlossen, weil danach eine Ausnahme \nvon den Öffnungsverboten für Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie \nLadengeschäfte nur für Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder \nzur Lieferung, hingegen nicht zur Abholung durch die Kunden gemacht wird. Dies gilt \n- worauf der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung zutreffend hingewiesen hat -, \nauch für die Ablieferung der bestellten Ware am Fahrzeug des Kunden. Ein solches \nAufsuchen der Händler durch die einzelnen Kunden zum Zweck der Warenabholung \nliefe auch klar der Intention der Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung zuwider, zum Erreichen der gewünschten massiven Kontaktreduktion \ndarauf hinzuwirken, dass die jeweilige Unterkunft von der Bevölkerung des \nFreistaates Sachsen möglichst wenig verlassen wird (a. a. O. Rn. 37; vgl. \ntagesschau.de, „click & collect“ Länder-Wirrwarr um Abholstellen Stand: 17. \nDezember 2020, 14.44 Uhr). \n3. Die angegriffene Verpflichtung erweist sich darüber hinaus voraussichtlich als ver-\nhältnismäßig und auch vor dem Hintergrund der durch sie bewirkten Grundrechtsein-\ngriffe als gerechtfertigt. Zu der wortidentischen Vorgängerregelung hat der Senat \nausgeführt (a. a. O. Rn. 38 ff.): \n„Die infektionsschutzrechtliche Schließungsanordnung greift jedenfalls in das \nGrundrecht der Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ein (Art. 12 Abs. 1 \nGG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG). Offen und im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nicht abschließend klärbar erscheint hingegen, ob auch ein \nEingriff in das Recht auf Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. \nArt. 19 Abs. 3 GG) vorliegt, wie die Antragstellerin geltend macht. Hiergegen \nspricht, dass mit dem Eigentumsschutz für die Betriebsgrundstücke und -anlagen \n16 \n17 \n\n \n \n10\nsowie für deren Nutzung (BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, \nBVerfGE 143, 246, juris Rn. 240) nicht die gewerbliche Tätigkeit als solche \ngeschützt wird (Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG, Stand April 2020, Art. 14 \nRn. 205). Zudem wird davon ausgegangen, dass in dem Fall, dass die öffentlich-\nrechtliche Rechtsposition des Gewerbetreibenden mit der normativen Möglichkeit \nnachträglicher Anordnungen behaftet und deswegen beschränkt ist, wie dies hier \nmit Blick auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG schon vor dem letztlich tatsächlichen \nEintreten der Pandemie normativ zu bejahen wäre, in der Folge auch das darauf \naufbauende Privateigentum am Gewerbebetrieb in dieser Hinsicht von vornherein \nlabil und im Verhältnis zu seinen verwaltungsrechtlichen Grundlagen \nakzessorisch ist. Aus Art. 14 Abs. 1 GG soll kein besonderer gewerberechtlicher \nBestandsschutz zur Überspielung der spezifischen Verwaltungsrechtsordnung \nfolgen können (Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG, Stand April 2020, Art. 14 \nRn. 209 f.). Auch das Bundesverfassungsgericht nimmt etwa für den Fall eines \nWiderrufs einer Betriebserlaubnis ‚nur‘ einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach \nArt. 12 GG an (BVerfG, Beschl. v. 4. März 1997 - 1 BvR 327/97 -, juris Rn. 10). \nbb) Die angegriffene Maßnahme ist voraussichtlich verhältnismäßig. \nDer Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen \nund Angeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten \nBereichen zugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten \nSchließungen nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen \ngetragen sind (vgl. zu Betriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen \nSächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- \nund Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hallenbädern, Anlagen und \nEinrichtungen \ndes \nFreizeit- \nund \nAmateursportbetriebs, \nFreizeit- \nund \nVergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebetrieben \nSächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu \nFitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris \nRn. 30). \nDer Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime Ziel \neiner Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer \nReduktion der physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den \nAngehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der \nWahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO) \nverfolgen \nund \ngeeignet, \nerforderlich \nund \naus \nepidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im engeren Sinne sind. Auf die \ndiesbezüglichen ausführlichen Ausführungen wird verwiesen. \nDiese Überlegungen gelten auch für hier angegriffene Schließung von \nEinkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften. Denn der \nBetrieb von Einzel- und Großhandelsgeschäften hat mit diesen Einrichtungen \ngemeinsam, dass er nicht nur Ansammlungen von Menschen hervorruft, sondern \nzusätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und von der Einrichtung \nschafft, denen auch mit dem Hygienekonzept der Antragstellerin nicht begegnet \nwerden könnte. \n\n \n \n11\nDie angeordneten Schließungen sind insbesondere geeignet, Kontakte zwischen \nMenschen zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden \nVirus SARS-CoV-2 einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit \ndes Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung \nschwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). \nDa es insbesondere im Bereich des stationären Handels üblich ist, dass sich mit \nVerkäufern wie auch Kunden eine Vielzahl von Menschen für einen gewissen \nZeitraum begegnen, handelt es sich bei der Untersagung derartiger Tätigkeiten um \neine zur Kontaktvermeidung geeignete Anordnung. Zudem werden auch \nKontaktmöglichkeiten verhindert, die auf dem Weg zum und vom Geschäft der \nAntragstellerin stattfinden können. Da kein weniger belastender Eingriff bei \ngleicher Eignung vorliegt, ist die angeordnete Schließung auch erforderlich. \nSoweit die Antragstellerin darauf verweist, es sei nicht nachgewiesen, dass es in \nZusammenhang mit den von der Schließung betroffenen Geschäften bisher zu \neiner Weiterverbreitung des Virus gekommen sei, steht dies der Geeignetheit und \nErforderlichkeit der Maßnahme nicht entgegen. Es ist nämlich auch das Gegenteil \nnicht belegt, also, dass es nicht zu einer Übertragung des Virus in Zusammenhang \nmit den vorgenannten Tätigkeiten gekommen ist. Zuletzt konnten nämlich nur \nnoch etwa ein Fünftel der insgesamt gemeldeten COVID-19 Fälle einem \nkonkreten Ausbruchsgeschehen zugeordnet werden (Lagebericht des RKI zur \nCoronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: 10. November 2019, S. 10, \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberic\nhte/Nov_2020/2020-11-10-de.pdf?__blob=publicationFile). \nAuch \nder \nInfektionsumfang zeigt, dass das Virus die Bevölkerung mittlerweile zu weit \ndurchdrungen hat, als dass sich einzelne Treiber der Infektion noch in \nnennenswerten Umfang bestimmen lassen könnten. Zudem dienen die \nBetriebsschließungen gerade auch der Verhinderung von Kontakten während des \nAufsuchens dieser Angebote, auf die Hygienemaßnahmen innerhalb der \nGeschäftsräume keinen Einfluss haben. Da nach wie vor weder eine für breite \nBevölkerungsteile sofort verfügbare Impfung noch durchgreifend wirksame \nMedikamente zur Behandlung der Erkrankten vorhanden sind, kommt als \nGegenmaßnahme nur die Verhinderung von Infektionen in Betracht. Die \nBewertung des Verordnungsgebers, dass dies unter den derzeitigen Bedingungen \neines schnellen Anstiegs der Infektionszahlen mit hinreichender Verlässlichkeit \nund Effektivität vor allem dadurch möglich ist, dass die Menschen ihre \npersönlichen Kontakte im weitest möglichen Maße reduzieren, ist nicht zu \nbeanstanden. Gleiches gilt für seine Einschätzung, angesichts der Dramatik der \nLage und der Notwendigkeit, die Infektionsfälle um ein Vielfaches zu reduzieren, \nkönnten dies nur umfangreiche Kontaktbeschränkungen sein, welche die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung durch verschiedene Einzelmaßnahmen in \nSumme zu erreichen sucht. Da es sich mithin um ein Gesamtpaket an Maßnahmen \nhandelt, kommt es auch nicht darauf an, ob jede einzelne Maßnahme einen \nbesonders großen oder nur kleinen Beitrag zu leisten vermag. Im Grunde geht es \nbereits um die Reduzierung jedes einzelnen Kontakts, der nicht unbedingt \nerforderlich ist. Daher sind nur solche Maßnahmen nicht geeignet und \nerforderlich, mit denen von vornherein keine Kontaktreduzierung erreicht werden \nkann. Das ist beim stationären Handel aber, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall. \n\n \n \n12\nDie \nvon \nder \nAntragstellerin \nbenannten \nalternativen \nMittel \nder \nInfektionsvermeidung sind gegenüber der Schließung der betroffenen Geschäfte \nnicht in gleicher Weise zur Vermeidung der Weiterverbreitung der Infektionen \ngeeignet. \nDas Tragen einer Mund-Nasenbedeckung trägt zwar zu einer Reduzierung der \nReichweite des Aerosolausstoßes bei, verhindert diesen aber nicht grundsätzlich. \nGerade bei längerem Aufenthalt in geschlossenen Räumen kann es daher auch \nbeim Tragen einer Mund-Nasenbedeckung zu einer Infektion kommen. Auch die \nBeschränkung der Kundenanzahl in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche und \nsonstige \nBestandteile \nder \nHygienekonzepte \nsind \nzwar \ngeeignet, \ndas \nInfektionsrisiko bei dem persönlichen Kontakt der Menschen in den \nEinrichtungen des stationären Handels zu verringern, können dieses angesichts \nder äußerst leichten Übertragbarkeit des Virus aber weder dort völlig ausschließen \nnoch haben sie einen Einfluss auf die entstehenden Kontakte während des \nAufsuchens dieser Angebote. Sie sind deshalb gegenüber dem völligen \nUnterbleiben von persönlichen Kontakten infolge der Schließung dieser Angebote \nkein gleich geeignetes Mittel zu Verhinderung von Infektionen. \n(…) Es überschreitet angesichts der beschriebenen Pandemieentwicklung im \nFreistaat Sachsen ersichtlich auch nicht die Einschätzungsprärogative des Verord-\nnungsgebers, dass er diese Frage nunmehr für noch weitere Angebote und \nEinrichtungen - wie auch die der Antragstellerin - verneint und auf die erhebliche \nAusweitung des Infektionsgeschehens im Freistaat Sachsen mit einer \nVerschärfung der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen reagiert. (…) \nDie angeordneten Schließungen sind voraussichtlich auch nicht unverhältnismäßig \nim engeren Sinn. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin \nist zwar überaus gravierend. Er betrifft einen für den Handel besonders \numsatzstarken Zeitraum des Jahres. Im Rahmen der Bewertung der Intensität \ndieses Eingriffs ist auch zu berücksichtigen, dass diese Betriebe in der Regel \nbereits von den Maßnahmen des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 betroffen \ngewesen sind, auch wenn staatliche Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen dies \nabzumildern versuchten. In die Abwägung ist auf der anderen Seite aber ebenso \neinzustellen, dass bei einem ungehinderten Fortgang der Infektion das durch \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf Leben und körperlicher \nUnversehrtheit einer sehr großen Anzahl von Menschen, zu dessen Schutz der \nStaat verpflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden würde. Das \nsächsische Gesundheitssystem befindet sich an seinen Kapazitätsgrenzen. Bei \neinem \nnicht \nwesentlich \ngebremsten \nweiteren \nFortschreiten \ndes \nInfektionsgeschehens steht unmittelbar zu befürchten, dass an COVID-19 \nErkrankte wie auch andere Patienten, die insbesondere eine intensivmedizinische \nBehandlung benötigen, nicht mehr die bestmögliche medizinische Behandlung \nerhalten können oder eine Triage durchzuführen sein wird. Zum Schutz der \ndanach akut und in hohem Maße bedrohten Güter von Leben und körperlicher \nUnversehrtheit der Bevölkerung sind auch erhebliche Grundrechtseingriffe und \nhierunter voraussichtlich auch die hier in Rede stehenden Geschäftsschließungen \nverhältnismäßig. Dies entspricht, wie ausgeführt, auch der Wertung des \nBundesgesetzgebers in § 28a Abs. 6 IfSG. Demgegenüber sind die angegriffenen \n\n \n \n13\nGeschäftsschließungen zeitlich auf einen begrenzten Zeitraum befristet, auch \nwenn man die Möglichkeit in Rechnung stellt, dass sich das Pandemiegeschehen \nnicht schon während des Geltungszeitraums der Verordnung von vier Wochen in \neinem solch starken Maße abschwächt, dass die Maßnahmen dann wegfallen \nkönnen. Den Händlern verbleibt die Möglichkeit, ihr Geschäft über Online- und \nVersandhandel oder über Abhol- und Lieferdienste weiterzubetreiben. (…) \nc) Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 \nGG liegt voraussichtlich nicht vor. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. \n15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche \nDifferenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch \nSachgründe, \ndie \ndem \nDifferenzierungsziel \nund \ndem \nAusmaß \nder \nUngleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und \nDifferenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom \nbloßen \nWillkürverbot \nbis \nzu \neiner \nstrengen \nBindung \nan \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen \nInhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen \nunterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 \nBvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris \nRn. 79). Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz \nergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines \ndynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, \nBeschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch kann eine strikte Beachtung des \nGebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, \nBeschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nDie in § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO getroffene Differenzierung zwischen den \nvom Öffnungsverbot erfassten Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel \nsowie Ladengeschäften und den hiervon ausgenommenen Geschäften und \nMärkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung knüpft entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin ersichtlich nicht an epidemiologische Kriterien an, \nsondern an die Bedeutung dieser Geschäfte und Märkte für die Versorgung der \nBevölkerung und damit daran, dass diese wirtschaftlichen Bereiche für die \nAllgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (§ 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG). Dies \nrechtfertigt sich für Reinigungen und Waschsalons daraus, dass diese zur \nWahrung hygienischer Bekleidung und Haushaltstextilien erforderlich sind. Auch \ndie Versorgung mit Informationen über den Zeitungskauf zählt zu den \nGrundbedürfnissen der Bevölkerung. Gleiches gilt in der Vorweihnachtszeit für \nden Kauf von Weihnachtsbäumen, dem weite Teile der Bevölkerung für das \nWeihnachtsfest ein sehr großes Gewicht beimessen. Friseure sind nunmehr von \nden Schließungsanordnungen nicht mehr ausgenommen, sodass sich die Prüfung \neiner Ungleichbehandlung erübrigt. \n\n \n \n14\nEin sachlicher Grund für die Privilegierung von Telefon- und Onlineangeboten \nausschließlich zum Versand oder zur Lieferung gegenüber Ladengeschäften wie \ndenen der Antragstellerin besteht darin, dass bei Ersteren die Kunden persönliche \nKontakte allenfalls im Rahmen der unmittelbaren Anlieferung haben, sofern nicht \nsogar diese kontaktlos ausgestaltet wird, während es bei einem Aufsuchen der \nLadengeschäfte \nder \nAntragstellerin, \nwie \nausgeführt, \nin \nden \ndortigen \nRäumlichkeiten wie auch auf dem Weg zu einer Vielzahl von persönlichen \nKontakten mit entsprechenden Infektionsrisiken kommen kann. \nDie Privilegierung sonstiger Betriebsstätten der gewerblichen Wirtschaft \ngegenüber dem Einzel- und Großhandel rechtfertigt sich ebenfalls daraus, dass der \nVerordnungsgeber diesen wirtschaftlichen Bereichen für die Allgemeinheit eine \nbesondere Bedeutung beilegen durfte (§ 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG). Im Übrigen soll \nnach der Maßnahmekonzeption der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin \nauch insoweit über freiwillige Lösungen ein möglichst weitgehendes Schließen \nvon Betriebsstätten durch Betriebsferien und Heimarbeits-Lösungen erreicht \nwerden. (…)“ \nDie Ausführungen der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen rechtfertigen keine andere \nEinschätzung. Soweit sie sich darauf beruft, dass das Verbringen der bestellten Ware \nan das Fahrzeug des Kunden wegen der Vermeidung von Kundenverkehr wie ein \nkontaktloser zulässiger Lieferdienst behandelt werden müsse, hat dies keinen Erfolg. \nDenn wie die Abholung der bestellten Ware am Ladenlokal zu den beschriebenen \nvielfältigen Kontaktmöglichkeiten unter Kunden und mit den Mitarbeitern führt, kann \nauch mit der Verlagerung der Abholung etwa auf den Kundenparkplatz nicht \nausgeschlossen werden, dass es - gerade bei einer häufigen Inanspruchnahme dieser \nAbholmöglichkeit - zu Menschenansammlungen und damit einhergehend zu einer \nVielzahl von persönlichen Kontakten mit entsprechenden Infektionsrisiken kommen \nkann, die die Antragstellerin mangels der Möglichkeit, ihr Hausrecht auch auf \nöffentlichem Verkehrsgrund auszuüben, nicht zu regulieren in der Lage wäre und die \nder Verordnungsgeber unter typisierender Analyse der Gefährdungssituation durch \neine Schließungsanordnung unterbinden kann. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die \nvon der Antragstellerin beschriebenen Gefahren bei der Abholung in der Postfiliale. \nDenn die Abholung stellt bei den Lieferdiensten eine Ausnahme dar; im Regelfall wird \ndie Ware zum Kunden verbracht. Eine Abholung in der Postfiliale kann auch durch die \nvon den Lieferdiensten angebotenen alternativen Anlieferungsmodalitäten (Abgabe bei \nNachbarn oder Zustellungsbevollmächtigen, Anlieferung nur zu einem bestimmten \nZeitpunkt) vermieden oder zumindest reduziert werden. Im Übrigen hat der \n18 \n\n \n \n15\nAntragsgegner zutreffend auf die hohen Hygieneanforderungen verweisen, denen die \nPostfilialen unterliegen. \nSoweit andere Länder hiervon abweichende Regelungen treffen, lässt sich hierauf kein \nGleichheitsverstoß stützen. Denn ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann \nauch nicht mit Hinweis auf die Handhabung durch andere Hoheitsträger gerügt werden \n(SächsOVG, Beschl. v. 17. September 2015 - 3 A 284/15 -, juris Rn. 20 m. w. N.; \nBeschl. v. 8. Dezember 2020 - 3 B 377/20 -, juris Rn. 28), abgesehen davon, dass sich \ndie Infektionslage in den einzelnen Ländern teilweise gänzlich unterschiedlich \ngestaltet. \n4. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie von der Antragstellerin angegriffene Norm bewirkt zwar einen gravierenden Ein-\ngriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits währt dieser \nEingriff in zeitlicher Hinsicht, auch wenn die Betriebsschließungen über das Jahres-\nende 2020 erfolgt sind und möglicherweise weiter verlängert werden, insgesamt nur \nkurz und das durch die Inhaber der geschlossenen Einrichtungen für die Bekämpfung \nder Pandemie erbrachte Opfer wird durch die angekündigten Ausgleichszahlungen \nteilweise kompensiert. Die danach verbleibenden wirtschaftlichen und grundrechtlich \ngeschützten Interessen der Antragstellerin überwiegen, auch wenn sie sehr erheblich \nsind, gegenüber dem Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl \nvon Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infekti-\nonsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind, nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 11. De-\nzember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17ff.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene \nRegelung mit Ablauf des 7. Februar 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich \nauf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreit-\nwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n16\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \ngez.: \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n \n \n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-14/3-b-442-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":8},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487481","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487481","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-14/3-b-442-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487481","retrieved":"2026-07-09 08:35:52.869417+00:00"}}