{"status":"available","doknr":"OLD487480","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-15","aktenzeichen":"6 A 669/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 669/20.A \n \n3 K 1840/19.A \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 15. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 15. Juli 2020 - 3 K 1840/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein \nVorbringen lässt nicht erkennen, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel in \nGestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § \n138 Nr. 3 VwGO vorliegt. \nDie Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. \n2 VwGO verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei \nseiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch \nnicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer \nEntscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu \nnehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die \nfür die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die \nDarstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf \ndie es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann \naus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des \nBeteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen \nAspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine \nFrage von zentraler Bedeutung betrifft (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai \n1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39; BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2018 - 6 A 8.18 \n-, juris Rn. 2 m. w. N.). \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nNach diesem Maßstab ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die vom Bundesamt \nabgelehnte Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG \nabgewiesen, da der Kläger keinen Verfolgungsgrund i. S. v. § 3b Abs. 1 AsylG \nglaubhaft gemacht habe. Die von ihm vorgetragenen Probleme mit seinem ersten \nChef, seinem zweiten Chef sowie der Familie des bei einem von ihm verschuldeten \nVerkehrsunfall getöteten Vaters stellten sich nicht als Verfolgungshandlung i. S. v. § \n3b Abs. 1 AsylG dar. Auch sei sein Vorbringen hierzu in Teilen nicht nachvollziehbar. \nIm Übrigen stünde dem Kläger - das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes unterstellt - \nim Falle seiner Rückkehr nach Kamerun zudem nach § 3e AsylG eine interne \nFluchtalternative zur Verfügung. \nDa der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe seinen \"hinreichend \nkonkretisierten\" Lebenssachverhalt im Tatbestand \"zutreffend dargestellt\", geht er im \nGrunde genommen selbst davon aus, dass das Verwaltungsgericht bei dessen \nEntscheidung nichts Wesentliches seines Vorbringens zu den Fluchtgründen \nübergangen hat. Soweit er gleichwohl unter Verweis auf Seite 6 der \nEntscheidungsgründe des Urteils lediglich allgemein rügt, dass wesentliches \ntatsächliches Vorbringen vom Verwaltungsgericht nicht erwogen worden sei, genügt \nsein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, da \ner das angeblich übergangene tatsächliche Vorbringen nicht konkret benennt. \nSoweit der Kläger des Weiteren sinngemäß rügt, er habe davon ausgehen dürfen, das \nVerwaltungsgericht werde die Beklagte angesichts der von ihm vorgetragenen \nFluchtgründe auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz verurteilen, weil für ihn \nnicht absehbar gewesen sei, dass noch wesentliche Fragen offen geblieben seien und \ndie gerichtliche Hinweis- und Aufklärungspflicht des Gerichts hier ein weiteres \nNachfragen erfordert hätte, wenn diese Schilderung dennoch als nicht an § 3, § 3b \nAsylG anknüpfend eingestuft werde, ist ebenfalls kein Gehörsverstoß dargelegt. \nDas in Art. 103 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO GG verbürgte Äußerungsrecht bedingt \ngrundsätzlich keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des \nGerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4 \naus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und \ndie abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend \nvortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das \nGericht nicht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder \nauf rechtliche Gesichtspunkte abstellt oder dem Verfahren rechtliche Wendungen \ngibt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter \nBerücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen \nbrauchte (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 -, juris \nRn. 13; BVerwG, Beschl. v. 20. August 2018 - 2 B 6.18 -, juris Rn. 28). Aus dem \nAnspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten \nvorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes \nhinzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 30. Juli 2020 - 9 B 62.19 -, juris Rn. 8). \nDies gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die \nDarlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist. Das Gericht kann deshalb zu Lasten \ndes Asylbewerbers berücksichtigen, dass dieser unter Verletzung der ihn treffenden \nMitwirkungspflicht seine guten Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung \nnicht in schlüssiger Form vorträgt. Fehlt es an einem solchen Sachvortrag, kann das \nGericht verfahrensfehlerfrei nicht nur von einer weiteren Sachaufklärung, sondern \nregelmäßig auch von einem entsprechenden Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO \nabsehen. Denn die Hinweispflicht dispensiert den Asylbewerber nicht von der \nObliegenheit, dem Gericht eine in sich stimmige Schilderung seines behaupteten \nVerfolgungsschicksals zu geben. Die Hinweispflicht dient nämlich nicht der \nAuffüllung von Lücken und Defiziten im Vorbringen des Asylbewerbers, sondern der \nUnterstützung des Asylbewerbers bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht \n(BVerwG, Beschl. v. 15. August 2003 - 1 B 107.03 -, juris Rn. 5). \nNach diesem Maßstab lässt das Vorbringen des Klägers nicht ansatzweise erkennen, \ndass das Verwaltungsgericht eine Überraschungsentscheidung getroffen hätte, zumal \nseinem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits vom Bundesamt \nnicht entsprochen worden war und er schon deswegen nicht davon ausgehen durfte, \ndas \nVerwaltungsgericht \nwerde \nseinem \nBegehren \nstattgeben. \nEine \nÜberraschungsentscheidung \nkann \nbeispielsweise \nvorliegen, \nwenn \ndas \nVerwaltungsgericht seine Entscheidung auf Erkenntnismittel oder rechtliche \n8 \n9 \n\n \n \n5 \nErwägungen stützt, die weder im Verwaltungsverfahren noch im bisherigen \nGerichtsverfahren Gegenstand gewesen sind. Solche oder vergleichbare besondere \nUmstände, die im erstinstanzlichen Verfahren eine Hinweispflicht hätten begründen \nkönnen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Vielmehr rügt er im Gewande einer \nGehörsrüge die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts, die nicht mit der \nGehörsrüge angreifbar ist. \nDie Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \nDrehwald \n \n \nGroschupp \n \n \n10 \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-15/6-a-669-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-15/6-a-669-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487480","retrieved":"2026-07-09 08:35:52.834235+00:00"}}