{"status":"available","doknr":"OLD487479","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-20","aktenzeichen":"6 A 34/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 34/21.A \n \n1 K 102/19.A \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. des \n2. der \n3. des \n4. des \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 20. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 8. Dezember 2020 - 1 K 102/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen \nder Kläger, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nSatz 1 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe eines in \n§ 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) oder der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegen. \nDas Verwaltungsgericht hat die am 17. Januar 2019 erhobene Klage als unzulässig \nabgewiesen, weil die Kläger die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG \nversäumt hätten und ihnen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren \nsei. Der Bescheid des Bundesamtes, der am 21. Dezember 2018 als Übergabe-\nEinschreiben zur Post gegeben worden sei, gelte nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG am \ndritten Tag nach der Aufgabe zur Post, mithin am 24. Dezember 2018, als zugestellt. \nObwohl \nder \nBescheid \naufgrund \neiner \nZustellvereinbarung \ndes \nProzessbevollmächtigten der Kläger mit der C........ diesem körperlich erst am 3. \nJanuar 2019 zugestellt worden sei, greife vorliegend die Zustellungsfiktion wegen \nVorliegens eines Zugangshindernisses, das der Sphäre der Kläger zuzurechnen sei. \nDer Prozessbevollmächtigte der Kläger habe einen früheren Zugang des Bescheides \nwegen der Schließung seiner Kanzlei vom 22. Dezember 2018 bis 3. Januar 2019 und \nder Zustellvereinbarung mit der C........ schuldhaft vereitelt und damit nach den \nGrundsätzen von Treu und Glauben die Zustellungsfiktion ausgelöst. Bei anderer \nSichtweise hätte es der Prozessbevollmächtigte in der Hand, durch Schließung seiner \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nGeschäftsräume den Zeitpunkt der Zustellung von Schreiben selbst zu steuern. Auch \nunabhängig davon komme hier im Hinblick auf die Verpflichtung eines Rechtsanwalts \nnach § 53 Abs. 1 BRAO, bei mehr als einwöchiger Entfernung von seiner Kanzlei für \nseine Vertretung zu sorgen, die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG zum \nTragen. \n1. Die Kläger rügen als Verfahrensmangel im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. \nm. § 138 Nr. 3 VwGO ohne Erfolg eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das \nVerwaltungsgericht fehlerhaft von einer Zustellungsfiktion ausgegangen sei und die \nKlage deshalb zu Unrecht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig \nabgewiesen habe. \nIn der Klageabweisung durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil kann ein \nVerfahrensfehler nur dann erblickt werden, wenn die Vorinstanz die den \nVerfahrensablauf \nbetreffenden \nVorschriften \noder \ndie \nSachentscheidungsvoraussetzungen einer Klage unzutreffend handhabt und deshalb \nnicht zur Sache entscheidet. Die Entscheidung muss auf einer fehlerhaften \nAnwendung der prozessualen Vorschriften beruhen, z. B. einer Verkennung ihrer \nBegriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe. Kein Verfahrensmangel liegt \nvor, wenn bei der Anwendung des Prozessrechts Vorfragen zur materiellen Rechtslage \nfehlerhaft bestimmt werden. Denn bei der Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel \nvorliegt, hat das Berufungsgericht von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der \nVorinstanz auszugehen, selbst wenn diese verfehlt sein sollte (st. Rspr., vgl. im \nRevisionsrecht BVerwG, Beschl. v. 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 11 m. \nw. N.). \nNach diesen Grundsätzen liegt hier ein Fehler bei der Anwendung der \nprozessrechtlichen Vorschrift des § 74 Abs. 1 AsylG nicht vor. Das \nVerwaltungsgericht hat die an die Zustellung zu stellenden Anforderungen nicht \nverkannt. Es hat der Norm kein unzutreffendes Verständnis des Begriffs der \nZustellung zugrunde gelegt. Denn der Begriff der Zustellung umfasst im Prozessrecht \nebenso wie im Verwaltungszustellungsrecht sowohl die tatsächliche/körperliche als \nauch die fingierte Zustellung (vgl. § 74 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 56 VwGO und § 179 \nSatz 3 ZPO). Soweit die Beurteilung der Zustellung im Streitfall durch das \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nVerwaltungszustellungsrecht determiniert wird und das Verwaltungsgericht die \nAnnahme der Zustellungsfiktion auf § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG i. V. m. den \nGrundsätzen von Treu und Glauben gestützt hat, könnte selbst eine insoweit \nfehlerhafte Rechtsanwendung keinen Verfahrensmangel begründen, weil es sich nicht \num Prozessrecht handelt. \nSpeziell für den Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes folgt dieses Ergebnis zudem \nauch \ndaraus, \ndass \nGehör \ngrundsätzlich \nnur \nzu \nentscheidungserheblichem \nTatsachenstoff zu gewähren ist. Eine Gehörsverletzung scheidet daher aus, wenn nach \nder maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszuschließen ist, dass bei \nausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs eine dem Antragsteller günstigere \nEntscheidung ergangen wäre. Die Nichtberücksichtigung eines Asylvorbringens bei \neiner Klageabweisung als unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist stellt deshalb \neinen Gehörsverstoß auch dann nicht dar, wenn das Verwaltungsgericht zu Unrecht, \naber willkürfrei die Versäumung angenommen hat (OVG NRW, Beschl. v. 24. März \n2017 - 11 A 2572/15.A - Rn. 12 f. m. w. N.). \nDie hier angegriffene Begründung einer Zustellungsfiktion ist zumindest vertretbar \nund damit willkürfrei. Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass die Zustellungsfiktion \ndes § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VwZG nach Halbsatz 2 ausnahmsweise dann nicht \ngreift, wenn der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Es hat aber mit \nnachvollziehbaren Gründen eine Rückausnahme angenommen, indem es sich unter \nBerufung auf Kommentarliteratur (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. \nAufl. 2019, § 57 Rn. 7) an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. \n29. Juni 1990 - 8 C 22.89 -, juris Rn. 11 und v. 22. April 2004 - 6 B 8.04 -, juris Rn. 4) \nangelehnt hat, wonach grundsätzlich sowohl eine verspätet zugegangene, als auch eine \ngar nicht in den Empfangsbereich des Adressaten gelangte empfangsbedürftige \nWillenserklärung im Falle einer schuldhaften Vereitelung des Zugangs durch den \nErklärungsempfänger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise \nals rechtzeitig zugegangen angesehen werden kann. Eine solche schuldhafte \nVereitelung des Zugangs hat das Gericht unter anderem damit begründet, dass ein \nRechtsanwalt gemäß § 53 BRAO für seine Vertretung zu sorgen hat, wenn er sich \nlänger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will. Unterlässt ein Rechtsanwalt \nentgegen dieser gesetzlichen Verpflichtung die Bestellung eines Vertreters und ist für \n6 \n7 \n\n \n \n5 \nüber eine Woche nicht erreichbar, so ist die Annahme zumindest vertretbar, dass er \neine zeitnahe Zustellung treuwidrig vereitelt hat. Denn die Behörde, bei der der \nRechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, die ausdrücklich auch die \nBefugnis umfasst, Zustellungen entgegenzunehmen, darf davon ausgehen, dass ein \nzuzustellender Bescheid bei Beachtung der Verpflichtung aus § 53 BRAO spätestens \nnach einer Woche in den Empfangsbereich des Rechtsanwaltes oder seines Vertreters \ngelangt und damit zugestellt ist (vgl. VG Trier, Urt. v. 19. Januar 2012 - 2 K \n1144/11.TR -, juris Rn. 18 für eine mehrwöchige Urlaubsabwesenheit und die \nEinrichtung eines Postlagerauftrags). \n2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylG zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass eine konkrete \nRechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die sowohl für die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für ein Berufungsverfahren von \nBedeutung wäre und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der \nFortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Zur Darlegung der \nKlärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss nach § 78 Abs. 4 Satz \n4 AsylG hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im \nBerufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen \nUrteils zu entscheiden sein könnte. Das leistet die Antragsbegründung nicht. \nDie von den Klägern aufgeworfene Frage, \"ob von einer Zustellungsfiktion [im Sinne \nvon § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG] ausgegangen werden kann, wenn die Zustellung durch \nMitarbeiter von Postunternehmen erst zu einem späteren Zeitpunkt in tatsächlicher \nForm erfolgt und der Betreffende dann zu diesem Zeitpunkt Kenntnis eines \nBescheides \nerhält“, \nlässt \nsich \nim \nGrundsatz \nohne \nDurchführung \neines \nBerufungsverfahrens verneinen. Wie auch vom Verwaltungsgericht festgestellt hat, \nergibt sich nämlich unmittelbar aus § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG, dass die \nZustellungsfiktion am dritten Tag nach Aufgabe zur Post dann nicht gilt, wenn das \nDokument zu einem späteren Zeitpunkt zugeht. Entscheidungserheblich ist hier allein \ndie konkreter zu fassende Frage, ob ausnahmsweise etwas anderes dann angenommen \nwerden kann, wenn der Erklärungsempfänger den Zugang zu einem früheren \nZeitpunkt unter Verstoß gegen Treu und Glauben schuldhaft vereitelt. Wie oben \nausgeführt, hat das Verwaltungsgericht das mit zumindest vertretbarer Begründung \n8 \n9 \n\n \n \n6 \nbejaht. Die Kläger setzten sich mit dieser Begründung nicht ansatzweise auseinander \nund legen damit nicht dar, dass die Frage im Berufungsverfahren anders als nach den \nEntscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n10 \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-20/6-a-34-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-20/6-a-34-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487479","retrieved":"2026-07-09 08:35:52.806135+00:00"}}