{"status":"available","doknr":"OLD487478","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-20","aktenzeichen":"3 F 8/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 F 8/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Freistaats Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie \n \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAntrag auf Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom \n21. Oktober 2020 \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck als Berichterstatter \n \nam 20. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Vollstreckung wird wegen Forderungen des Antragstellers aus dem \nKostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2020 - 3 B 141/20 - gegen die \nAntragsgegnerin in Höhe von 1.086,23 € (Hauptforderung) nebst Zinsen in Höhe von \nfünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2020 sowie wegen \n63,10 € (Rechtsanwaltskosten des Vollstreckungsverfahrens) angeordnet. \n \nMit der Ausführung der Vollstreckung gegen die Antragsgegnerin wird der \nGerichtsvollzieher im Wege der Vollstreckungshilfe gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO in Anspruch genommen. \n \nDer Gerichtsvollzieher wird beauftragt, \n \nder Antragsgegnerin die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen und das \nVermögensverzeichnis auch dem Vollstreckungsgericht unverzüglich zu übermitteln \nund die Pfändung und Verwertung in das bewegliche Vermögen der Antragsgegnerin \ndurchzuführen (§ 803 ZPO). \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nGründe \nI \nDie von der Antragsgegnerin (Vollstreckungsschuldnerin) an den Antragsteller \n(Vollstreckungsgläubiger) zu erstattenden Kosten wurden durch rechtskräftigen \nKostenfestsetzungsbeschluss (§ 164 VwGO) des Urkundsbeamten des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2020, zugestellt am 22. Oktober 2020, auf \n1.086,23 \n€ \n(Hauptforderung) \nfestgesetzt. \nDieser \nBetrag \nist \nnach \nder \nEntscheidungsformel seit dem 17. Juni 2020 mit fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. \n1 \n\n \n \n3\nNachdem die Antragsgegnerin Zahlungsaufforderungen vom 17. November und vom \n8. Dezember 2020 nicht nachgekommen war, hat der Antragsteller am 29. Dezember \n2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einen Vollstreckungsantrag gestellt. \nEr beantragt sinngemäß, \n \ndie \nVollstreckung \nwegen \nForderungen \ndes \nAntragstellers \naus \ndem \nKostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2020 - 3 B 141/20 - gegen \ndie Antragsgegnerin in Höhe von 1.086,23 € (Hauptforderung) nebst Zinsen in \nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2020 \nsowie wegen 63,10 € (Rechtsanwaltskosten des Vollstreckungsverfahrens) \nanzuordnen \n \nund \n \nder Antragsgegnerin die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen und \ndie Pfändung in das bewegliche Vermögen der Antragsgegnerin durchzuführen \n(§ 803 ZPO). \n \nDie \nAntragsgegnerin \nhat \nsich \nim \nVerfahren \nweder \ngeäußert \nnoch \nZahlungsaufforderungen Folge geleistet. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nVerfahrensakte sowie die Verfahrensakte 3 B 141/20 Bezug genommen. \nII. \nÜber den Antrag des Antragstellers (Vollstreckungsgläubiger) auf Vollstreckung aus \ndem \nKostenfestsetzungsbeschluss \nentscheidet \nder \nSenatsvorsitzende \nals \nVollstreckungsgericht des ersten Rechtszugs (§ 167 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 169 Abs. \n1 Satz 2 VwGO). \nDie Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) \nist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang antragsgemäß gegen die \nAntragsgegnerin einzuleiten. \nDie Vollstreckung zugunsten des Antragstellers - dem Freistaat Sachsen - richtet sich \ngemäß der Verweisung des § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dem \n2 \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n4\nVerwaltungsvollstreckungsgesetz \ndes \nBundes \n(VwVG). \nÜber \nden \nan \ndas \nOberverwaltungsgericht gerichteten schriftlichen Antrag des Antragstellers hinaus \nbedarf \nes \nkeiner \ngesonderten \nbehördlichen \nVollstreckungsanordnung \ndes \nVollstreckungsgläubigers, wie sie § 3 Abs. 1, 1. Halbsatz VwVG für die \nVollstreckung wegen Geldforderungen grundsätzlich vorsieht (VGH BW, Beschl. v. \n20. Dezember 1991, NVwZ 1993, 73 f.; VG Leipzig, Beschl. v. 13. Februar 2014 - 2 \nN 15/13 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 25. August 2016 - 1 E 122/15 -, juris). \nAus Gründen der Rechtsklarheit und Zweckmäßigkeit ergeht jedoch eine gerichtliche \nVollstreckungsverfügung in entsprechender Anwendung von § 170 Abs. 1 Satz 1 und \n2 VwGO, wenn und soweit die erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen \nvorliegen (vgl. bereits BayVGH, Beschl. v. 24. September 1986, BayVBl. 1987, 149, \n150). \nDies ist hier der Fall. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. \nDer der Antragsgegnerin ordnungsgemäß zugestellte Kostenfestsetzungsbeschluss ist \nein wirksamer Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO; einer \nVollstreckungsklausel bedarf es gemäß § 171 VwGO bei der Vollstreckung zugunsten \nder öffentlichen Hand nicht. Die sogenannten Schonvorschriften des § 3 Abs. 2 c \nVwVG, die - anders als diejenigen des § 3 Abs. 2 a und b VwVG nicht durch die \nRegelungen über die gerichtlichen Vollstreckungsvoraussetzungen verdrängt werden - \nund des § 3 Abs. 3 VwVG sowie die Wartefrist des § 798 ZPO von zwei Wochen nach \nder Zustellung des Titels stehen der Einleitung der Vollstreckung nicht entgegen \n(SächsOVG, a. a. O. Rn. 11 m. w. N.). \nBei der Bestimmung der vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahme ist das \nVollstreckungsgericht an den Antrag des Vollstreckungsgläubigers gebunden, wobei \nes eigenständig zu prüfen hat, ob deren Voraussetzungen vorliegen und ob die Wahl \nder Verhältnismäßigkeit entspricht. \nDas Vollstreckungsgericht macht von der in § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich \nvorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher im \nWege der Vollstreckungshilfe für die Ausführung der Vollstreckung in Anspruch zu \nnehmen, wobei die Vollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n5\nunter ergänzender Berücksichtigung der bundeseinheitlichen Geschäftsanweisung für \nGerichtsvollzieher (GVGA) erfolgt. \nEntsprechend dem mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2020 gestellten Antrag des \nAntragstellers \nwird \nder \nGerichtsvollzieher \nmit \nder \nEinholung \neiner \nVermögensauskunft sowie der Pfändung in das bewegliche Vermögen der \nAntragsgegnerin beauftragt. \nDer Gerichtsvollzieher wird ersucht, die Antragsgegnerin zur Abgabe der \nVermögensauskunft gemäß § 802c ZPO zu laden und den entsprechenden Termin \nmitzuteilen. \nNach \nerfolgter \nAbgabe \nder \nVermögensauskunft \nsoll \ndem \nVollstreckungsgericht das Vermögensverzeichnis unverzüglich übermittelt werden. \nBei der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Antragsgegnerin nach § 803 \nZPO wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, eine vollständige Abschrift des \nPfändungsprotokolls zu übersenden und auch solche Gegenstände von gewissem Wert \nzu benennen, von deren Pfändung abgesehen wurde. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nEiner \nStreitwertfestsetzung \nbedarf \nes \nnicht, \nweil \ngemäß \nNr. \n5301 \ndes \nKostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr in Höhe von \n20,00 € anfällt. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nv. Welck \n \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-20/3-f-8-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 803","ref_norm":"803","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802c","ref_norm":"802c","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 798","ref_norm":"798","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-20/3-f-8-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487478","retrieved":"2026-07-09 08:35:52.777838+00:00"}}