{"status":"available","doknr":"OLD487477","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-20","aktenzeichen":"2 A 1010/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 1010/19 \n \n3 K 3713/17 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch den Bundesminister der Verteidigung \nvertreten durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr \nAbteilung IV Referat 1.2 \nMilitärringstraße 1000, 50737 Köln \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSoldatenrechts \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 20. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts Chemnitz vom 14. August 2019 - 3 K 3713/17 - wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.612,14 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) liegen nicht vor. \n1. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf \nZeit mit Ablauf des 11. Juli 2017. Sie war seit dem 1. Oktober 2013 Soldatin auf Zeit; \nihr Dienstverhältnis hätte regulär zum 30. September 2017 geendet. Mit Bescheid vom \n23. Juni 2017 wurde sie nach § 55 Abs. 5 SG fristlos aus dem Dienstverhältnis \nentlassen, weil sie durch den Konsum von Betäubungsmitteln im Zeitraum zwischen \nSeptember 2016 und Februar 2017 ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe und \nihr Verbleiben im Dienst nicht mehr tragbar sei. \nDie nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungs-\ngericht mit Urteil vom 14. August 2019 - 3 K 3713/17 - als unbegründet ab. Die \nfristlose Entlassung der Klägerin auf der Grundlage von § 55 Abs. 5 SG begegne \nkeinen rechtlichen Bedenken. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung \nstelle jeglicher Konsum von Betäubungsmitteln (einmalig wie mehrmalig, inner- oder \naußerdienstlich) regelmäßig eine Dienstpflichtverletzung dar. Das Verwaltungsgericht \nsei überzeugt, dass die Klägerin - entgegen ihren Ausführungen - wiederholt \nBetäubungsmittel konsumiert habe. Dies ergebe sich aus den in den Gesundheitsakten \nbefindlichen positiven Drogenschnelltests (ein Test im Dezember 2015 sowie sechs \n \n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nweitere im Zeitraum Dezember 2016 bis Februar 2017) sowie zwei Labor-\nuntersuchungen von Urinproben im Dezember 2016, die ebenfalls positiv auf Canna-\nbinoide ausgefallen seien. Dem stehe der von der Klägerin vorgelegte negative Test \nihrer Hausärztin vom 9. Dezember 2016 nicht entgegen, zumal bereits ein einmaliger \nKonsum ausreiche. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte und \nnicht näher begründete Einwand einer Testverfälschung durch Medikamenten-\neinnahme führe zu keinem anderen Ergebnis. Zudem habe die Klägerin nach dem \nBefundbericht des Bundeswehrkrankenhauses H und des Oberfeldarztes Dr. K einen \nBetäubungsmittelkonsum \nEnde \ndes \nJahres \n2015 \neingeräumt. \nDie \nDienstpflichtverletzung habe auch die militärische Ordnung i. S. des § 55 Abs. 5 SG \nernsthaft gefährdet. Es habe zum einen Wiederholungsgefahr bestanden; dem stehe \nnicht entgegen, dass der Klägerin im Zeitraum nach Ankündigung der Entlassung kein \nDrogenkonsum mehr nachgewiesen worden sei. Zum anderen stelle der wiederholte \nDrogenkonsum eine Disziplinlosigkeit dar, die bei Nichtahndung eine Nachahmungs-\ngefahr begründe. Die Entlassung habe damit im - intendierten - Ermessen der Beklag-\nten gestanden. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Entscheidung der Beklag-\nten begegne weder im Hinblick auf das bevorstehende reguläre Ende des Soldaten-\nverhältnisses noch angesichts der Möglichkeit einer Disziplinarmaßnahme Bedenken. \nDie Klägerin macht mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht sei zu \nUnrecht von einem Betäubungsmittelkonsum der Klägerin ausgegangen. Die \nFeststellungen auf S. 10 des Urteils seien widersprüchlich, die Schlussfolgerungen aus \nden Laboruntersuchungen fehlerhaft. Tatsächlich hätte das Verwaltungsgericht \nZweifel an den Ergebnissen der Schnelltests und der zweiten Laboruntersuchung \nhegen und diese durch ein Sachverständigengutachten und Einvernahme der in der \nKlageschrift angebotenen Zeugen klären müssen. Das Verwaltungsgericht habe sich \nnicht hinreichend mit dem Abbau von Drogen auseinandergesetzt. Der Vorwurf, die \nKlägerin habe eine Probe durch Hinzufügen von Wasser bewusst verfälscht, sei \nunzutreffend. Das Verwaltungsgericht habe die Einwendungen der Klägerin, \ninsbesondere das Testergebnis der Hausärztin, nicht zutreffend gewürdigt. Aus den \ndargelegten Gründen weise die Rechtssache zudem erhebliche tatsächliche und \nrechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \n 4 \n\n \n \n4 \n2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzel-\nfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Ver-\nwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags \nergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Ver-\nanlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs-\ngrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne \nsind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts-\nsätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssi-\ngen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens \nzumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, \nNVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). \nDaran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \ndie auf § 55 Abs. 5 SG gestützte Entlassung der Klägerin aus dem Soldatenverhältnis \nkeinen rechtlichen Bedenken begegnet. Der Senat verweist hierzu zunächst auf die \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 8 bis 14) und macht sie \nsich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird zu den geltend gemachten \nEinwänden im Einzelnen wie folgt ausgeführt: \na) Soweit die Klägerin ausführt, ein Drogenkonsum im maßgeblichen Zeitraum lasse \nsich nicht nachweisen und hierzu auf den von ihr vorgelegten negativen Drogentest \nder Hausärztin und eine - in der Gesundheitsakte nicht dokumentierte - \nMedikamenteneinnahme verweist, wiederholt und vertieft sie ihre bereits \nerstinstanzlich vorgebrachte, von der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts \nabweichende \nrechtliche \nBewertung \ndes \nSachverhalts. \nIndessen \nhat \ndas \nVerwaltungsgericht unter Heranziehung der einschlägigen höchstrichterlichen und \nobergerichtlichen Rechtsprechung im Einzelnen ausgeführt, weshalb es auch unter \nBerücksichtigung dieser Einwände davon überzeugt sei, dass die Klägerin im \nangegebenen Zeitraum Betäubungsmittel konsumiert habe. Hiermit setzt sich der \nZulassungsantrag nicht substantiiert auseinander. \n \n \n \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nb) Die von der Klägerin geltend gemachte Widersprüchlichkeit der Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts auf S. 10 des Urteils vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. \nDie Feststellungen zu den Kreatininwerten der beiden Laboruntersuchungen \nentsprechen den von der D P übermittelten Befunden: Dort ist im Befundbericht zur \nzweiten Laboruntersuchung vom 6. Dezember 2016 zum Kreatininwert vermerkt: \n„Hinweis auf Verdünnungseffekt (z.B. durch übermäßige Flüssigkeitsaufnahme vor \nProbengewinnung)“. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die \nfestgestellte Verdünnung als Versuch, das Ergebnis zu verfälschen, zu sehen sein \nkönnte, und damit einen entsprechenden Vorwurf gegen die Klägerin gerade nicht \nerhoben. Es hat indes den - nicht zu beanstandenden - Schluss gezogen, der trotz \nVerdünnung festgestellte positiven Cannabinoidbefund weise erst recht auf die \nEinnahme von Betäubungsmitteln hin. \nc) Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen rügt, das Verwaltungsgericht habe sich \nnicht ohne weitere Aufklärung, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen und \ndie angebotenen Zeugen zu vernehmen, auf die eigene Sachkenntnis stützen dürfen, \nfolgt hieraus kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO). \nZwar kann ein Verfahrensfehler Richtigkeitszweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nbegründen. \nVerfahrensfehler \nsind \nVerstöße \ngegen \ndie \nRegelungen \ndes \nVerwaltungsprozessrechts, wozu auch ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO \nnormierte gerichtliche Aufklärungspflicht gehört. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur \nerschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts aber grundsätzlich nicht, wenn es von \neiner Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener \nBeteiligter - wie hier die Klägerin - nicht ausdrücklich beantragt hat. Der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin hat ausweislich des Sitzungsprotokolls im \nTermin zur mündlichen Verhandlung am 14. August 2019 keinen Beweisantrag \ngestellt. \nEtwas \nanderes \ngilt \nnur \ndann, \nwenn \nsich \ndem \nGericht \neine \nweitere \nSachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung offensichtlich hätte aufdrängen müssen \noder sonst geboten gewesen wäre (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 3. Februar 2012 \n- 2 A 188/08 -; Beschl. v. 13. August 2012 - 2 A 587/09 - und Beschl. v. 23. Mai 2018 \n- 2 A 720/16 -. alle juris). Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht \nausgehend von sieben positiven Drogenschnelltests und zwei positiven Laborbefunden \n \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6 \nvom Betäubungsmittelkonsum der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum überzeugt war, \nwaren weitere Ermittlungen nicht angezeigt. Etwas anderes wird auch durch die \nKlägerin nicht substantiiert dargelegt, die insoweit lediglich auf das Vorhandensein \n(auch) negativer Tests im betreffenden Zeitraum verweist. Dass ein negativer Test \nindes einem durch positive Tests nachgewiesenen Drogenkonsum nicht entgegensteht, \nhat das Verwaltungsgericht zutreffend begründet (vgl. UA S. 10). Soweit die Klägerin \ndarauf hinweist, der Abbauprozess könne länger andauern als vom Verwaltungsgericht \nmit drei bis fünf Tagen veranschlagt, kommt es auf diese Frage nicht an, nachdem ein \nmehrfacher Konsum durch die vorhandenen positiven Tests und Befunde \nnachgewiesen ist. Das Verwaltungsgericht hat schließlich ergänzend darauf abgestellt, \ndass die Klägerin selbst einen Betäubungsmittelkonsum Ende des Jahres 2015 \nzugegeben habe (vgl. UA S. 11). Hiermit erfolgt im Zulassungsantrag keine \nAuseinandersetzung. \n3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. \nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann \nauf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das \nheißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende \nSchwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, \n191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt die Klägerin hier nicht auf. Vielmehr \nergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall \naufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen ohne weiteres im Rahmen des \ngerichtlichen Verfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung ausgehend von \nder in Bezug genommenen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung \nanhand der beigezogenen Gesundheitsakte klären lassen. Es wird hierzu auf die \nAusführungen unter 2. verwiesen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, \n§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, \ngegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. \n \n \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n7 \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n 16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-20/2-a-1010-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"SG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-20/2-a-1010-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487477","retrieved":"2026-07-09 08:35:52.731406+00:00"}}