{"status":"available","doknr":"OLD487476","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-21","aktenzeichen":"1 A 1191/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 1 A 1191/18 \n \n3 K 1439/17 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. der Frau \n2. des Herrn \nbeide wohnhaft: \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nRathausplatz 1, 09212 Limbach-Oberfrohna \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n\n \n \n2 \n \n \nwegen \n \nFortführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens \nhier: Berufung \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \n \nam 21. Januar 2021 \n \n \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 13. \nJuni 2018 - 3 K 1439/17 - wird zurückgewiesen. \nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Kläger wenden sich gegen die Beendigung des Aufstellungsverfahrens über den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan „.............................................“ vom 7. November \n2016 und begehren die Feststellung, dass der Einstellungsbeschluss der Beklagten \nsachgrundlos, d. h. ermessens- und abwägungsfehlerhaft gefasst worden und das \nPlanaufstellungsverfahren nicht beendet worden sei. \nSie sind Eigentümer der Flurstücke....., ..... und..... ............................................ Die \nBeklagte, eine Große Kreisstadt mit 24.275 Einwohnern (Stand: 12/2019), erteilte den \nKlägern am 16. Oktober 2008 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die \nErrichtung \neines \nEinfamilienhauses \nauf \nder \nGrundlage \nvon \n§ 35 BauGB sowie mit Bescheid vom 13. Oktober 2009 eine Baugenehmigung für einen \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nGeräteschuppen. Diese Bescheide nahm die Beklagte mit Bescheiden vom 18. März \n2010 zurück. \nBereits am 16. Februar 2010 hatten die Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf \nEinleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gestellt. Sie hätten das \nFlurstück..... mit einer Gesamtgröße von 18.136 m² erworben. Die bebaubare Fläche sei \ndurch Eintrag in das Baulastenverzeichnis auf ca. 4.800 m² begrenzt. Innerhalb dieser \nFläche solle zurückgesetzt ein Einfamilienhaus mit Garage und Nebenanlagen errichtet \nwerden. Am 12. April 2010 beschloss die Beklagte die Aufstellung des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans „Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage \nund Nebenanlagen“ auf einer Teilfläche des Flurstücks..... (5.000 m²) ...................... Im \nRahmen der Behördenbeteiligung wurde deutlich, dass der Planung eines einzelnen \nWohngebäudes nicht zugestimmt werden würde. Danach entstand ein zweiter \nVorentwurf, der acht Einfamilienhäuser mit Garagen und Nebenanlagen vorsah. \nAm 14. März 2011 hob die Beklagte den Aufstellungsbeschluss vom 12. April 2010 auf \nund \nbeschloss \ndie \nAufstellung \ndes \nvorhabenbezogenen \nBebauungsplans \n„.............................................“. Das Plangebiet umfasste die Flurstücke....., ....., ..., ... \nsowie...... Den Vorentwurf billigte die Beklagte mit Beschluss vom 25. März 2011. Die \nEinbeziehung des Flurstücks..... diene der Entwicklung eines städtischen Wohngebiets \nmit etwa acht Wohneinheiten. Den Entwurf des Bebauungsplans (Bearbeitungsstand \n10/2011) billigte der Stadtrat der Beklagten mit Beschluss vom 12. Dezember 2011. Des \nWeiteren beschloss er die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange. Im Rahmen der Behördenbeteiligung äußerten u. a. die \nLandesdirektion Chemnitz und der Landkreis Zwickau Bedenken gegen eine \nBaulandausweisung auf landwirtschaftlichen Flächen und gegen die Annahme eines \ndringenden Wohnraumbedarfs, der die Ausweisung neuer Wohnflächen erfordere. \nFlächenreserven seien vorhanden; es stünden auch innerstädtische Brachflächen und \nBaulücken zur Verfügung. \nMit Beschluss des Technischen Ausschusses der Beklagten vom 31. Januar 2014 wurde \nzum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Bearbeitungsstand vom 18. \nDezember 2013) auf eine Änderung der Begründung des Umweltberichts verwiesen \nsowie im Weiteren ausgeführt: \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4 \n„Die Stellungnahmen der Landesdirektion Chemnitz und des Landkreises Zwickau \nhaben jedoch keine Aussicht auf eine Genehmigung des Bebauungsplans zugelassen. \nBemängelt wurden u. a., dass rechtskräftige Bebauungsplangebiete nicht in Anspruch \ngenommen werden und die Stadt keinen rechtskräftigen Flächennutzungsplan besitzt. \nZwischenzeitlich wurde das Änderungsverfahren zur Reduzierung des Plangebiets \n‚..........‘ im Ortsteil K........ eingeleitet. Das Planverfahren zur Neuaufstellung des \ngemeinsamen Flächennutzungsplans … wird vorbereitet“. \nDer geänderte Planentwurf wurde am 25. September 2014 ergänzt. Am 3. November \n2014 billigte die Beklagte diesen Entwurf und beschloss die Öffentlichkeits- und \nBehördenbeteiligung. \nDaran \nanschließend \nerstellte \ndas \n„........................... \nGmbH“ \n(nachfolgend: \nPlanungsbüro) am 13. März 2015 eine tabellarische Zusammenfassung der \nStellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. \nDer seit dem 1. August 2015 tätige, neu gewählte Oberbürgermeister der Beklagten \nteilte den Klägern mit Schreiben vom 17. September 2015 das Folgende mit: \n„Ich möchte Sie darüber informieren, dass ich mich intensiv in die laufenden \nBebauungsplanverfahren der Stadt einarbeite. \nAls Träger der Planungshoheit führt die Stadt auch das Bebauungsplanverfahren für den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan .................................., deren Vorhabenträger Sie \nsind. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist es, ausnahmsweise Flächen des \nAußenbereichs zu Bauland zu entwickeln. Begründet wird dies damit, dass nicht \nausreichend Flächen zur Bebauung mit Einfamilienhäusern zur Verfügung stehen. Dies \nsehe ich nicht so. Gerade im unmittelbaren Innenstadtbereich liegen ausreichend \nunbebaute Flurstücke, zum Beispiel entlang der W...- und F.............. brach, es gilt, diese \nzu entwickeln. \nNach erster Einsicht in die mir vorliegende Aktenlage, sind im Rahmen der bisher \ndurchgeführten Auslegungen, eine Vielzahl kritischer und ablehnender Stellungnahmen \naus der Öffentlichkeit eingegangen, die gerade auch auf diese unbebauten \nFlächenpotentiale in der Innenstadt hinweisen. Behörden und sonstige Träger \nöffentlicher Belange stehen dem Vorhaben kritisch gegenüber und haben ihre \nZustimmung zum Verfahren versagt und ebenfalls auf die Entwicklung und Nutzung \ninnerstädtischer Brach- und Freiflächen verwiesen. Des Weiteren liegt das Plangebiet \nin einem Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft und berührt einen Grundsatz der \nRegionalplanung. \nIch möchte Sie daher bitten, bis auf Widerruf, keine weiteren Fachplanungen zu \nbeauftragen und auch keine Erschließungsverträge mit Versorgungsunternehmen \nabzuschließen.“ \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nMit Schreiben vom 26. Januar 2016 beantragte die CDU-Fraktion im Stadtrat der \nBeklagten, den Abwägungsbeschluss zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan in \nden Geschäftsgang zu geben. In seinem Antwortschreiben vom 22. Februar 2016 \nverwies der Oberbürgermeister auf eine (noch) fehlende Beschlussreife; die hausinterne \nAbwägung unter Berücksichtigung der eingegangenen Einwände sei noch \nvorzunehmen. Die Abwägung zu den Stellungnahmen wurde danach ergänzt. Die \nProzessbevollmächtigten der Kläger baten mit E-Mail vom 7. Oktober 2016 und \nSchreiben vom 7. November 2016 erfolglos um Übersendung der aktuellen \nAbwägungsunterlagen. \nMit Schreiben vom 28. Oktober 2016 lud der Oberbürgermeister zur Sitzung des \nStadtrats am 7. November 2016. Als Tagungsordnungspunkt 10 (Vorlage-Nr.: \n214/2016) wurde die „Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen der \nÖffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange zum \nEntwurf des Bebauungsplans ‚.............................................‘ in der Fassung vom 18. \nDezember 2013, ergänzt am 25. September 2014“ genannt. Der Beschlussvorschlag \nvom 28. Oktober 2016 zur Vorlage Nr. 214/2016, lautete: \n„Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ‚.............................................‘ \nwird aufgehoben“. \nZur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass das Plangebiet im Vorbehaltsgebiet \nLandwirtschaft des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge liege und die Bedenken gegen \nzusätzliche Flächeninanspruchnahmen für eine weitere Baulandausweisung nicht hätten \nentkräftet werden können. Es wurde ausgeführt: \n„Gegenstand der Begründung des Planentwurfs war die Ermittlung von \nFlächenpotentialen für Eigenheime in innerstädtischen Bereichen (Stand 09/2014). \nDarin wurde festgestellt, dass der kurzfristige Bedarf nicht vollständig auf \ninnerstädtischen Flächen gedeckt werden kann. Dennoch wurden 2014 37 \nBaugenehmigungen (BG), 2015 22 BG sowie aktuell 23 BG für den Bau eines \nEinfamilienhauses außerhalb von rechtskräftigen Bebauungsplänen erteilt. Dies zeigt, \ndass die Suche nach geeigneten Grundstücken für den Bau eines EFH erfolgreich \nstattfindet und Ressourcen im privaten Grundstücksverkehr erfolgreich aktiviert werde \nkönnen. Dies war in diesem Umfang nicht vorhersehbar (…)“. \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6 \nDer Beschlussvorlage war eine 74seitige Abwägungsvorlage beigefügt, die gegenüber \nder tabellarischen Aufstellung des Planungsbüros vom 13. März 2015 Änderungen \naufwies. \nIn seiner öffentlichen Sitzung am 7. November 2016 hob der Stadtrat der Beklagten das \nVerfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „.............................................“ auf \n(bekanntgemacht am 24. November 2016). Von den anwesenden 27 Stadträten \nstimmten 14 für die Aufhebung des Bebauungsplanverfahrens und 13 Stadträte \ndagegen. Stadtrat Z...... hatte zuvor darauf hingewiesen, dass sich die mit den \nSitzungsunterlagen ausgereichte Anlage von der Abwägung des Planungsbüros \n„immens“ unterscheide. Seinen Antrag, die Stellungnahmen „analog dem letzten \ngefassten Abwägungsbeschluss“ einzeln abzuwägen, lehnte der Stadtrat mit 14 zu 13 \nStimmen ab. \nMit Schreiben vom 10. und 11. November 2016 forderten die Kläger und die CDU-\nStadtratsfraktion den Oberbürgermeister auf, dem Beschluss zu widersprechen. Die \nProzessbevollmächtigten der Kläger ersuchten den Landkreis Zwickau darüber hinaus \nmit Schreiben vom 28. November 2016 um die rechtsaufsichtsbehördliche \nBeanstandung des Beschlusses. \nNachdem dies jeweils abgelehnt wurde, haben die Kläger am 4. April 2017 vor dem \nVerwaltungsgericht Chemnitz Feststellungsklage und beantragt, \nfestzustellen, „dass das Bauleitverfahren hinsichtlich des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans ‚..................................‘ durch die Beklagte fortzuführen ist, da \nder Einstellungsbeschluss des Stadtrats der Beklagten vom 7. November 2016 \nrechtswidrig ist und der Fortführung damit nicht entgegensteht“, \nhilfsweise, \nfestzustellen, „dass der Grund, es fehle der Bedarf für neue Wohnbauflächen, \nkeinen Sachgrund darstellt, der die Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung \ndes vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...................................“ rechtfertigt. \nDer Stadtrat der Beklagten hat unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des \nGerichts einen neuen Beschluss zu fassen“. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Juni 2018 - 3 K 1439/17 -\nabgewiesen. Die Feststellungsklage sei im Haupt- und Hilfsantrag unzulässig. Sie sei in \n \n \n \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7 \nder Sache auf die Fortführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens und \nim Antrag auf die Feststellung der Verpflichtung zur Fortführung des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans gerichtet. Es könne dahinstehen, ob ein \nfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis und das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger fehle, \nda der in der Sache geltend gemachte Anspruch auf Fortführung des \nBebauungsplanverfahrens im Wege einer Leistungsklage geltend gemacht werden \nkönne. Eine solche hätten die Kläger „zu umgehen versucht“, weil ein Anspruch auf \nFortführung eines Bebauungsplanverfahrens nicht existiere. Den Klägern fehle die \nKlagebefugnis. Ein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans sei gesetzlich \nausgeschlossen, was auch von den Klägern nicht bestritten werde. Der Auffassung, dass \nes \nnicht \num \neinen \nAnspruch \nauf \nFortführung \ndes \nvorhabenbezogenen \nBebauungsplanverfahrens gehe, sondern um dessen fehlerfreie Durchführung und \nBeendigung, könne nicht gefolgt werden. Soweit die Kläger eine Verletzung von \nVorschriften der Gemeindeordnung rügten, dienten diese nicht ihrem Schutz und \nvermittelten den Klägern daher kein subjektives Recht. Mit dem beamtenrechtlichen \nBewerberverfahrensanspruch \nauf \ndie \nfehlerfreie \nDurchführung \neines \nBesetzungsverfahrens sei die vorliegende Konstellation nicht vergleichbar. Bezüglich \ndes Hilfsantrags fehle es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den \nKlägern als Vorhabenträger des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und dem Stadtrat \nder Beklagten. Ein Rechtsverhältnis bestehe allenfalls im Verhältnis zur Beklagten. \nGegen das den Klägern am 12. September 2018 zugestellte Urteil haben diese am 10. \nOktober 2018 die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Zulassungsantrag am 12. \nNovember 2018 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2019 die \nBerufung zugelassen. \nDie Kläger tragen vor, dass ihr Begehren auf die erneute Befassung des Stadtrats in \neinem rechtsstaatlichen Aufstellungsverfahren gerichtet sei, um in einem ergebnisoffen \nfortgeführten Verfahren einen positiven Satzungsbeschluss zu ermöglichen. Der \nRegelungsgehalt des § 1 Abs. 3 BauGB werde dabei nicht verkannt. Die willkürliche \nBeendigung des über viele Jahre in enger Abstimmung mit der Beklagten geführten \nzeitaufwändigen \nund \nkostenintensiven \nAufstellungsverfahrens \nfür \nden \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan sei nicht hinnehmbar, zumal den Klägern allein \nPlanungskosten in fünfstelliger Höhe entstanden seien. \n17 \n18 \n\n \n \n8 \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Feststellungsklage zulässig. \nZwischen den Klägern und der Beklagten bestehe ein feststellungsfähiges \nRechtsverhältnis. Das Institut des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Pflicht \nzum \nAbschluss \neines \nDurchführungsvertrags \nsei \ndurch \nein \nenges \nKooperationsverhältnis zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde geprägt. \nHieraus ergäben sich Rechte und Pflichten, die ein Rechtsverhältnis begründeten. Dem \nRechtsschutzbegehren der Kläger liege auch ein konkreter Sachverhalt zugrunde. \nDie erforderliche Klagebefugnis sei ebenfalls gegeben. Es bestehe die Möglichkeit, dass \nsie in ihrem Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz \n1 BauGB verletzt würden. Nach dieser Vorschrift bestehe kein Anspruch auf die \nEinleitung des Bebauungsplanverfahrens oder den Erlass des Bebauungsplans, jedoch \nein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung. Zwar sei die Vorschrift \nhier nicht direkt anwendbar; der in ihr enthaltene Rechtsgedanke lasse sich aber auf die \nvorliegende Fallkonstellation übertragen. Wenn die Gemeinde über die Einleitung des \nBebauungsplanverfahrens ermessensfehlerfrei entscheiden müsse, müsse sie erst recht \nermessensfehlerfrei über die Frage der Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens \nentscheiden. Dies gelte auch im Hinblick auf das Kostenrisiko, dem mit der Vorschrift \nentgegengewirkt werden solle. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung bestehe, denn \ndie Einstellung des Aufstellungsverfahrens sei allein mit einem fehlenden Bedarf an \nweiteren Wohneinheiten im Stadtgebiet der Beklagten begründet worden. Die Kläger \nhätten hingegen substantiiert vorgetragen, dass ein Bedarf an weiteren Wohngebieten \nim Zuge der Planaufstellung prognostiziert worden sei. Aus der vom Bundesamt für \nBauwesen und Raumordnung ermittelten Neubedarfsprognose bis 2025 sei für die \nBeklagte ein Bedarf von insgesamt 348 Wohneinheiten für die Jahre 2012 bis 2025 \nbenannt worden. Das Planungsbüro habe ausweislich der Planbegründung eine \nÜbersicht zu den in den Bebauungsplangebieten der Beklagten vorhandenen \nWohnbauflächen erstellt. Es sei zu dem Ergebnis gekommen, dass lediglich 22 \nWohneinheiten auf der Basis rechtsgültiger Bebauungspläne zur Verfügung stünden; \nbei Berücksichtigung noch unerschlossener Baugebiete erhöhe sich diese Zahl auf 53 \nWohneinheiten. Bezogen auf Baulücken und Brachflächen stünden kurzfristig zehn \nsowie eine Baufläche, mittelfristig 25 sowie zwei und langfristig zwei und 26 \nBauflächen/Wohneinheiten zur Verfügung. Dies belege einen erheblichen Fehlbedarf. \nDen Klägern müsse die Möglichkeit eröffnet sein, im Wege des Primärrechtsschutzes \n19 \n20 \n\n \n \n9 \nden \nEintritt \neines \nSchadens \nabzuwehren; \nauf \ndie \nGeltendmachung \nvon \nSchadensersatzansprüchen vor den Zivilgerichten (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - III \nZR 396/04 -, juris Rn. 9 f.) müssten sich nicht verweisen lassen. \nDas Feststellungsinteresse liege vor. Die Kläger hätten sowohl in rechtlicher als auch in \nwirtschaftlicher Hinsicht ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des \nBebauungsplanverfahrens. Der Grundsatz der Subsidiarität stehe nicht entgegen. Die \nEntscheidung über die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens sei kein \nVerwaltungsakt. \nDie Feststellungsklage sei auch begründet. Es bestehe ein Anspruch der Kläger auf eine \nermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Beklagte habe ihr Planungsermessens \nüberschritten; sie habe willkürlich gehandelt. Die Einstellung des Bauleitverfahrens \nhabe angesichts des u. a. durch die Tabellen des Planungsbüros nachgewiesenen Bedarfs \nan Wohnbauflächen nicht auf städtebaulichen Gründen beruht. Die Schaffung von \nBauland durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich. \nUngeachtet dessen sei dem Stadtrat in Vorbereitung der Sitzung vom 7. November 2016 \neine von der Stadtverwaltung „suggestiv“ wesentlich veränderte Abwägungstabelle \nvorgelegt worden, aus der sich der tatsächliche Bedarf nicht mehr ergebe. In der \n„originalen“ Tabelle sei noch ein Bedarf an Wohnbauflächen ausgewiesen gewesen; die \nUnterschiede zwischen der ursprünglichen und der von der Stadtverwaltung \nüberarbeiteten Abwägungsvorlage seien durch die Synopse in der Anlage B 2 zum \nSchriftsatz vom 8. Januar 2021 belegt. Mit der Beschlussvorlage sei dem Stadtrat ein \nunzutreffender Sachverhalt unterbreitet worden. Dies korrespondiere mit dem Umstand, \ndass die Tagesordnung keinen Hinweis auf die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses \nenthalten habe. Eine Abwägung sei entgegen dem angekündigten Tagesordnungspunkts \n10 nicht erfolgt. Der Einstellung des Aufstellungsverfahrens liege damit ein fehlerhafter \nSachverhalt zugrunde. \nDer Oberbürgermeister habe sich auch nicht in der gebotenen Weise neutral verhalten. \nBereits mit seinem Amtsantritt habe er verlauten lassen, dass es mit ihm keinen \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan „.............................................“ geben werde. \nDie Kläger beantragen, \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n10\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 13. Juni 2018 - 3 K 1439/17 - \nzu ändern und festzustellen, dass der Beschluss über die Einstellung des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens „.............................................“ \nvom 7. November 2016 sachgrundlos und damit ermessens- bzw. \nabwägungsfehlerhaft \nerfolgt \nist \nund \ndas \nvorhabenbezogene \nBebauungsplanverfahren nicht beendet wurde. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n26 \nSie hält die Klage mit dem im Berufungsverfahren geänderten Antrag für unzulässig, \nzumindest aber für unbegründet. Das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Die \nKläger hätten ihre mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ursprünglich verfolgte \nAbsicht, ein Eigenheim zu errichten, in der Zwischenzeit verwirklicht. Unter dem 23. \nMai 2019 sei ihnen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses \nauf dem Nachbargrundstück (Flurstücke..., ..., ...) erteilt worden. \nAuch die Klagebefugnis fehle. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB schließe Ansprüche auf \nAufstellung von Bauleitplänen ausdrücklich aus. Damit sei auch ein Anspruch auf \nFortsetzung \neines \nvorhabenbezogenen \nBebauungsplanverfahrens \nsowie \nauf \nermessensfehlerfreie Entscheidung ausgeschlossen. Aus § 12 Abs. 2 BauGB lasse sich \nentgegen dem klägerischen Vorbringen nichts Anderes ableiten. \nDie Feststellungsklage sei jedenfalls unbegründet. Von einer rechtswidrigen Einstellung \ndes Planverfahrens könne insgesamt keine Rede sein. Die Einberufung der \nmaßgeblichen Stadtratssitzung sei ordnungsgemäß erfolgt. Der in Tagesordnungspunkt \nNr. 10 bezeichnete Verhandlungsgegenstand habe die Einstellung auch des \nAufstellungsverfahrens umfasst; der „politische“ Abbruch sei Teil der gemeindlichen \nPlanungshoheit. \nDie \nEntscheidung \ndes \nStadtrats \nüber \nden \nAbbruch \ndes \nBebauungsplanverfahrens sei auch weder überraschend getroffen worden noch habe der \nOberbürgermeister seine Haltung überraschend geändert. Die Planung sei in der \nÖffentlichkeit wie bei den Stadträten umstritten gewesen. Im Rahmen des \nPlanaufstellungsverfahrens habe sich gezeigt, dass auch seitens der übergeordneten \nBehörden dem Grundsatz der Innen- vor der Außenentwicklung höchste Priorität \nbeigemessen worden sei. Den Stadträten seien diese Vorgänge bekannt gewesen. Soweit \ndie der Beschlussfassung am 7. November 2016 zugrundeliegende Abwägungstabelle \n25 \n27 \n28 \n\n \n \n11\nnicht mit dem Entwurf der Abwägungstabelle des Planungsbüros übereinstimme, folge \ndaraus weder die Darstellung eines fehlerhaften Sachverhalts noch ein Verfahrens- oder \nAbwägungsfehler. Die Erstellung der Beratungsvorlagen liege in der Verantwortung der \nBeklagten, nicht etwa der Kläger oder eines von ihnen beauftragten Planungsbüros. Die \nfür die Stadtratssitzung vorbereiteten Unterlagen seien auch nicht - wie von den Klägern \nbehauptete - objektiv wahrheitswidrig. Weder sei der Bedarf an weiteren \nWohneinheiten verschwiegen noch suggeriert worden, dass der prognostizierte \nWohnraum ausschließlich über innerstädtische Flächen gedeckt werden könne. Es sei \nauch nicht einseitig vorgetragen, sondern allein darauf hingewiesen worden, dass die \nVermarktung privater Grundstücke bzw. die Aktivierung von Ressourcen im privaten \nGrundstücksverkehr erfolgreich gewesen seien. Für eine Befangenheit des \nOberbürgermeisters sei nichts ersichtlich; überdies hätten die Kläger nicht dargetan, wie \nsich die behauptete Befangenheit auf die Beschlussfassung des Stadtrats hätte \nauswirken können. Eine Einzelabstimmung in der Stadtratssitzung über die erhobenen \nEinwände sei nicht erforderlich gewesen. \nDer Stadtratsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Er sei auf einer fehlerfrei \nermittelten Tatsachengrundlage aus stadtplanerischen Erwägungen ergangen. Für eine \nwillkürliche Entscheidung sei nichts ersichtlich. Die Stadträte hätten den Entwurf des \nPlanungsbüros zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Stand 18. Dezember \n2013 und den Ergänzungen v. 25. September 2014 mit den dortigen Ausführungen zum \nWohnungsbedarf seit Oktober 2014 gekannt. Die „aktuelle Engpasssituation“ auf dem \nWohnungsmarkt sei in der städtischen Diskussion allgemein bekannt gewesen. Es sei \nnichts für die Annahme ersichtlich, dass der Stadtrat fehlerhaft informiert gewesen sein \nkönnte. Der Bedarf an Wohneinheiten sei zu keinem Zeitpunkt infrage gestellt worden, \nsondern allein der Weg zur Bedarfsdeckung. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten (vier Bände) und den zugrunde liegenden Behördenvorgang (drei Ordner) \nBezug genommen. \nEntscheidungsgründe \n29 \n30 \n\n \n \n12\nDie Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. \nGegenstand des Rechtsschutzbegehrens ist - wie von den Klägern in der mündlichen \nVerhandlung auf Nachfrage des Senats ausdrücklich klargestellt wurde - die \ngerichtliche Feststellung, dass der Beschluss des Stadtrats der Beklagten über die \nEinstellung \ndes \nvorhabenbezogenen \nBebauungsplanverfahrens \n„.............................................“ vom 7. November 2016 sachgrundlos und damit \nermessens- bzw. abwägungsfehlerhaft gefasst und das Bebauungsplanverfahren deshalb \nnicht beendet worden sei. Der im Berufungsverfahren präzisierte Klageantrag umfasst \nauch das im erstinstanzlich formulierten Hilfsantrag zum Ausdruck kommende \nBegehren (zur Auslegung von Anträgen nach § 88 VwGO vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. \nDezember 2019 - 4 BN 30.19 -, juris Rn. 5 m. w. N.); eine Klageänderung im \nBerufungsverfahren liegt danach entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. \nDie Feststellungsklage der Kläger ist zulässig, aber unbegründet. \nGemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellungsklage auf die Feststellung des \nBestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1, Alt. 1 VwGO) \noder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1, Alt. 2 VwGO) gerichtet \nwerden. Während die zweite Alternative ersichtlich ausscheidet, zumal der \nStadtratsbeschluss vom 7. November 2016 nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, \nliegen die Voraussetzungen der ersten Alternative vor, da zwischen den Klägern und \nder Beklagten ein Rechtsverhältnis in Form eines Kooperationsverhältnisses zur \nVorbereitung des Abschlusses eines Durchführungsvertrags gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB im Zusammenhang mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen \nBebauungsplans in Streit steht. \nDem Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses steht nicht entgegen, \ndass der für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nerforderliche Durchführungsvertrag hier nicht abgeschlossen wurde. Dies ergibt sich \naus den Besonderheiten des Verfahrens über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen \nBebauungsplans (§ 12 Abs. 1 und 2 BauGB). Kennzeichnend für dieses Verfahren ist, \ndass - anders als bei einem herkömmlichen Bebauungsplanverfahren - die Initiative für \n31 \n \n32 \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n13\ndie Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht von der Gemeinde, \nsondern vom Vorhabenträger (Investor) durch Antragstellung und Vorlage seines \nKonzepts ausgeht (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Planerstellung auf der \nGrundlage eingereichten Konzepts wird damit notwendigerweise auch nach dem \nAufstellungsbeschluss von der Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit mit einem \nsich notwendiger Weise ergebenden Abstimmungs- und Kooperationsbedarf aktiv \nbegleitet (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - III ZR 396/04 -, juris Rn. 8). \nDementsprechend wurde auch hier vor dem Abschluss des von den Klägern \nangestrebten Durchführungsvertrags (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB) ein \nPlanungskonzept für den Antrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgelegt, das in \nAbstimmung mit der Beklagten geändert wurde (Planung von acht Einfamilienhäusern \nstatt ursprünglich eines Einfamilienhauses). Dadurch ist ein konzeptionelles \nAustauschverhältnis im Zuge der Erarbeitung eines konsensfähigen Konzepts \nentstanden, weshalb ein Rechtsverhältnis in Form eines auf den Abschluss eines \nDurchführungsvertrags gerichteten Kooperationsverhältnisses in Rede steht. Zwischen \nden Beteiligten besteht auch Streit über Rechte und Pflichten aus diesem \nRechtsverhältnis, denn die Kläger sind im Gegensatz zu der Beklagten der Auffassung, \ndass der Stadtrat am 7. November 2016 sachgrundlos und damit ermessens- bzw. \nabwägungsfehlerhaft \nüber \ndie \nEinstellung \ndes \nvorhabenbezogenen \nBebauungsplanverfahrens vom 7. November 2016 entschieden haben, weshalb das \nPlanverfahren nicht beendet sei. \nDie Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der \nZulässigkeit der Klage nicht entgegen. Hiernach kann die Feststellung nicht begehrt \nwerden, soweit ein Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage \nverfolgen \nkann \noder \nhätte \nverfolgen \nkönnen. \nEine \nAnfechtungs- \noder \nVerpflichtungsklage \nhätten \ndie \nKläger \nnicht \nerheben \nkönnen, \nweil \nder \nStadtratsbeschluss über die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens keinen \nVerwaltungsakt darstellt. Ob die Entscheidung über den Antrag auf Einleitung eines \nvorhabenbezogenen \nBebauungsplans \nals \nVerwaltungsakt \nanzusehen \nist \n(so \nKrautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 139. EL August \n2020, § 12 Rn. 112; verneinend VGH BW, Beschl. v. 22. März 2000 - 5 S 444/00 -, \njuris Rn. 6 f. m. w. N.), bedarf dabei keiner Entscheidung. Gegenüber einer allgemeinen \nLeistungsklage auf Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens ist die Feststellungsklage \n36 \n\n \n \n14\nnicht subsidiär, weil die zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht und ihrem \nRechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch ein Feststellungsurteil geklärt \nwerden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. April 1997 - 1 C 2.95 -, juris Rn. 25; abweichend \netwa W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke a. a. O., § 43 Rn. 28 m. w. N.). Die Kläger \nkönnen ihr auf ein Primärrechtschutz gerichtetes Begehren auch nicht im Wege einer \nzivilrechtlichen \nSchadenersatzklage \nverfolgen, \nwie \nsie \nnach \nder \nin \nder \nBerufungsverhandlung ausführlich erörterten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n(Urt. v. 18. Mai 2005 - III ZR 396/04 -, juris 5 ff.) beim Abbruch des \nAufstellungsverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach mehrjährig \ngeführten Verhandlungen über den Abschluss eines Durchführungsvertrags für den Fall \nin Betracht kommt, dass sich der Abbruch nicht mehr im Rahmen des gemeindlichen \nPlanungsermessens hält. \nAnders als das Verwaltungsgericht hält der Senat die auch für Feststellungsklagen \nerforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) für gegeben. Eine mögliche \nVerletzung der Kläger in eigenen subjektiven Rechten lässt sich auf der Grundlage ihres \nKlagevorbringens, \nder \nStadtratsbeschluss \nüber \ndie \nBeendigung \ndes \nAufstellungsverfahrens sei „ermessens- bzw. abwägungsfehlerhaft“ erfolgt und nicht \nvom gemeindlichen Planungsermessen gedeckt, schon mit Blick auf die vorzitierte \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a. a. O.; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 10. \nDezember 2008 – 1 LA 150/06 -, juris Rn. 24) nicht offensichtlich und eindeutig nach \njeglicher Betrachtungsweise ausschließen (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urt. v. 27. \nSeptember 2018 - 7 C 23.16 -, juris Rn. 10 m. w. N.). \nDas erforderliche Feststellungsinteresse liegt ebenfalls vor. Dafür genügt jedes nach \nvernünftigen Erwägungen als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, \nwirtschaftlicher oder ideeller Natur (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke a. a. O., \n§ 43 Rn. 23 m. w. N.). Ein solches Feststellungsinteresse ist hier anknüpfend an die \nrechtlich unklare Lage beim Primärrechtsschutz im Falle des Abbruchs eines \nBauleitverfahrens gem. § 12 Abs. 2 BauGB, jedenfalls anknüpfend an eine hier im \nErgebnis geltend gemachte willkürliche Ermessensentscheidung gegeben (vgl. \nNdsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2008 a. a. O., juris Rn. 24; Krautzberger, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 12 Rn. 112). \n37 \n38 \n\n \n \n15\nSchließlich steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht entgegen, dass den Klägern mit \nDatum vom 23. Mai 2019 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines \nEinfamilienhauses erteilt und das Eigenheim in der Zwischenzeit errichtet wurde. Das \nPlangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Flurstücke....., ....., ..., ... und.....) \nist davon schon nicht betroffen, weil sich die Baugenehmigung auf ein benachbartes \nGrundstück (Flurstücke..., ... und...) bezieht. \nDie Klage auf Feststellung, dass der Beschluss über die Einstellung des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens vom 7. November 2016 sachgrundlos \nund damit ermessensfehlerhaft bzw. abwägungsfehlerhaft erfolgt ist und das \nvorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren deshalb nicht beendet wurde, ist \nunbegründet. \nDies gilt unabhängig von der Frage, ob selbst ein „sachgrundlos“ ergangener \nStadtratsbeschluss zur wirksamen Beendigung eines Planaufstellungsverfahrens führt, \nweil sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung über den Abbruch des Verfahrens im \nRahmen der ihr obliegenden gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 82 \nAbs. 2, Art. 84 Abs. 1 SächsVerf,) gehalten und die durch das allgemeine Willkürverbot \n(Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) gezogenen Grenzen nicht überschritten \nhat. \nAuch nach der Entscheidung über die Einleitung eines Aufstellungsverfahrens für einen \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB behält die \nGemeinde aufgrund ihrer Planungshoheit die uneingeschränkte Verfahrensherrschaft, \ninnerhalb der ihr die Entscheidung über die Fortführung oder den Abbruch eines \nBauleitverfahrens obliegt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 22. März 2000 a. a. O., juris Rn. \n5; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 12 Rn. 114 f.). \nDie Bauleitplanung betrifft den Kernbereich der gemeindlichen Zuständigkeit über die \ngeordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets, wie es mit den \nRegelungen in § 1 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BauGB deutlich wird (vgl. Krautzberger, \nin: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 12 Rn. 111). Der den Gemeinden \naufgrund ihrer Planungshoheit zustehende Ermessensspielraum wird letztlich nur durch \ndas Willkürverbot begrenzt. Die Nichtfortführung des Bauleitverfahrens liegt damit \nregelmäßig im Risikobereich des Vorhabenträgers (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 10. \n39 \n40 \n41 \n42 \n\n \n \n16\nDezember 2008 a. a. O., juris Rn. 24; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-\nberg/Krautzberger a. a. O., § 12 Rn. 117), dem das Baugesetzbuch auch beim Bestehen \neines durch langjährige Vertragsverhandlungen begründeten Kooperationsverhältnisses \nkeinen Anspruch auf „konsequente Fortführung“ eines Aufstellungsverfahrens für einen \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan vermittelt. \nWillkürlich ist eine Entscheidung, wenn sie sachgrundlos ist, insbesondere auf \nbeliebigen außerhalb des Planungsermessens der Gemeinde liegenden Beweggründen \nberuht, nicht aber dann, wenn sie Rahmen der Planungshoheit getroffen wurde (vgl. \nBGH, Urt. v. 18. Mai 2006, a. a. O., juris Rn. 9; VGH BW Beschl. v. 22 März 2000 \na. a. O., juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2008 a. a. O., juris Rn. 24; \nKrautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 12 Rn. 111). \nBei Anwendung dieses Maßstabs kann offen bleiben, ob der Beklagten bei ihrer \nAufhebungsentscheidung, insbesondere hinsichtlich des von den Klägern geltend \ngemachten Wohnraumbedarfs, Ermessens- oder Abwägungsfehler unterlaufen sind, da \nihre Entscheidung über den Abbruch des Bauleitverfahrens jedenfalls das Willkürverbot \nnicht verletzt. Die Abbruchentscheidung wurde weder sachgrundlos noch aufgrund \nbeliebiger Beweggründe getroffen, die außerhalb der gemeindlichen Planungshoheit \nlagen. Die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte ausweislich des Inhalts der \nBehörden- und Gerichtsakten, auf den die Beklagte in der mündlichen Verhandlung \nzutreffend verwiesen hat, um der Innenentwicklung Vorrang einzuräumen sowie um \ndem Schutz landwirtschaftlicher Flächen Rechnung zu tragen (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 \nund 2 BauGB) und damit aus planerischen Erwägungen. Dass mit der nunmehr von der \nBeklagten angestrebten Planungskonzeption den politischen Vorstellungen des jetzigen \nOberbürgermeisters und der aktuellen Stadtratsmehrheit Ausdruck gegeben wurde, steht \nder Annahme einer Entscheidung innerhalb des Planungsermessens ebenso wenig \nentgegen, wie der Vortrag der Kläger, dass das Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt, \ninsbesondere der Wohnraumbedarf fehlerhaft dargestellt worden sei. Denn vom \ngemeindlichen Planungsermessen umfasst ist nicht nur, dass das Bauleitverfahren aus \nplanerischen \n(„politischen“) \nGründen \naufgegeben \nwird \n(Krautzberger, \nin: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O. , § 12 Rn. 112; vgl. BVerwG, Urt. v. \n1. August 2002 - 4 C 5.01 -, juris Rn. 39 m. w. N.), sondern auch, dass - wie hier - ein \nneu gewählter Stadtrat eine andere Planungskonzeption entwickelt und deshalb ein \n43 \n44 \n\n \n \n17\nlaufendes Aufstellungsverfahren abbricht. Nicht anders als ein Bauantragsteller muss es \nauch der Vorhabenträger eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans grundsätzlich \n„hinnehmen, wenn das Planaufstellungsverfahren, aus welchen Gründen immer, nicht \nweiter betrieben oder gänzlich abgebrochen wird“ (so BVerwG a. a. O. zu einer nicht \nerfolgten Überplanung einer Außenbereichsfläche für ein Outlet-Center in einem \nherkömmlichen Bebauungsplanverfahren). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 10, § 709 ZPO. \nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nVerordnung \nüber \ndie \ntechnischen \nRahmenbedingungen \ndes \nelektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \ndargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen \nSenats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von \nder das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In \nRechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung \ndes \nUrteils \nvon \neiner \nEntscheidung \neines \nanderen \nOberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, \n45 \n46 \n47 \n\n \n \n18\nsolange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht \nergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen \nzur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich \ndurch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit \nBefähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen \nAufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n Ranft \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt (§§ 47, 52 \nAbs. 1 GKG). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. 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