{"status":"available","doknr":"OLD487475","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-21","aktenzeichen":"6 A 46/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 46/21.A \n \n3 K 1442/19.A \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 21. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 3. Dezember 2020 - 3 K 1442/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem \nOberverwaltungsgericht. \nGründe \nDer Antrag des Klägers ist nicht begründet, weil er den geltend gemachten \nZulassungsgrund eines Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ \n78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt hat (§ \n78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). \nDas Darlegungsgebot nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert bei Geltendmachung \neines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 \nAbs. 1 GG) unter anderem, dass vorgebracht wird, welche Gesichtspunkte das \nVerwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und \ngewürdigt haben soll. Schon daran mangelt es in der Antragsbegründung. \nDer Kläger macht zwar geltend, dass das Verwaltungsgericht wesentliches \ntatsächliches Vorbringen bei seiner Entscheidung nicht erwogen habe. In der Folge \nerläutert \ner \njedoch \nnicht, \nwelches \nkonkrete \nVorbringen \nvon \nihm \ndas \nVerwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt haben soll. Soweit \ner sich gegen die Wertung des erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht erfolgten Vortrags zu seiner Homosexualität als unglaubhaft \nwendet, \nsucht \ner \nzu \nerklären, \nwarum \nes \nentgegen \nder \nAnnahme \ndes \nVerwaltungsgerichts plausibel sei, dass er die Angaben nicht bereits vor dem \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nBundesamt gemacht hatte, und warum die vom Gericht angenommenen Widersprüche \nund Ungereimtheiten in der Schilderung seiner Lebensumstände bis zur Ausreise aus \nKamerun nicht bestünden. Damit enthält das Antragsvorbringen lediglich den in das \nGewand der Gehörsrüge gekleideten Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte zu einem \nanderen Ergebnis gelangen müssen. Dieser Angriff gegen die erstinstanzliche \nWürdigung des Sachverhalts führt jedoch nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne \ndes § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO. Denn Fehler in der \nSachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, DVBI. \n1996, 108; Beschl. v. 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 \nVwGO Nr. 11) regelmäßig - und so auch hier - zulassungsrechtlich nicht dem \nVerfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Im Asylrechtsstreit \nkönnen solche Fehler freilich auch nicht mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel geltend gemacht werden (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG). \nEin Gehörsverstoß folgt ferner nicht aus der gerügten Verletzung der gerichtlichen \nHinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten nach § 86 Abs. 1 und 3 und § 104 \nAbs. 1 VwGO. Mögliche Verstöße gegen diese Pflichten gehören nicht zu den vom \nGesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in \n§ 138 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgeführt sind. Im Übrigen wäre es \nSache des anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu \neiner weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch \ndas Stellen von Beweisanträgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2013 - 7 B \n21.12 -, juris Rn. 7). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des \nKlägers, er habe aus seiner Sicht alle Fragen des Gerichts beantwortet, ohne dass für \nihn erkennbar gewesen sei, dass noch wesentliche Fragen offen blieben; ohne weiteres \nNachfragen habe das Gericht seinen Vortrag daher nicht als unglaubwürdig \neinschätzen dürfen. Weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig \nerst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen \nVerhandlung ergibt, begründet das Recht auf rechtliches Gehör keine Pflicht des \nGerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) \nWürdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Eine den Anspruch auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung \neiner Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter \n4 \n\n \n \n4 \nund kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer \nbestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen \nbraucht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris Rn. 11 m. w. N.; \nBayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 15 ZB 20.32306 -, juris Rn. 23 m. w. N.). \nFür eine unzulässige Überraschungsentscheidung in diesem Sinn bestehen nach der \nAntragsbegründung und auch sonst keine Anhaltspunkte. \nDie Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp\n \n \n5 \n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-21/6-a-46-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-21/6-a-46-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487475","retrieved":"2026-07-09 08:35:52.604387+00:00"}}