{"status":"available","doknr":"OLD487474","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-22","aktenzeichen":"5 A 18/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 18/20 \n \n7 K 1668/17 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nder Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung \n- Landesjustizprüfungsamt - \nHospitalstraße 7, 01097 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nStaatlicher Pflichtfachprüfung 2016/1 \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\n \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller \n \nam 22. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 15. November 2019 - 7 K 1668/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet. Sein Vorbringen, auf dessen \nPrüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt \nnicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der \nDivergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) vorliegen. \n1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nzuzulassen. \nSolche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller innerhalb der \nZweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen \nerscheint (SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9, st. Rspr.; \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nBVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, \nNJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das \nVerwaltungsgericht \nfür \ndie \nangegriffene \nRechtsauffassung \noder \nSachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen \nund aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. \n28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Aus dem Vortrag des Klägers \nergeben sich solche ernstlichen Zweifel nicht. \na) Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, die sich auf die Aufhebung des \nBescheides über sein Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung nach \nWiederholung und auf die Neubewertung der Klausurbearbeitungen Z3, S, Ö1 und Ö2 \nder staatlichen Pflichtfachprüfung richtet, mit der Begründung abgewiesen, es \nbestünden \nkeine \nBedenken \ngegen \ndie \nRechtmäßigkeit \nder \nangegriffenen \nPrüfungsentscheidung. Soweit der Kläger Fehler der Korrektoren im Bereich \nfachlicher Meinungsverschiedenheiten geltend mache, könne er damit nicht \ndurchdringen. Auch eine Überschreitung des den einzelnen Prüfern zustehenden \nBewertungsspielraums vermöge die Kammer nicht festzustellen. Soweit der \nErstkorrektor der Klausur Ö2 die Heranziehung des Art. 28 Abs. 2 GG im Rahmen der \nBegründetheitsprüfung bemängele, bestünden hiergegen keine rechtlichen Bedenken. \nZutreffend sei insoweit, dass die kommunale Selbstverwaltungsgarantie unmittelbar \naus Art. 82 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf folge, der seinerseits wiederum an Art. 28 Abs. 2 \nGG anknüpfe, welcher die kommunale Selbstverwaltungsgarantie vorzeichne. \nInsoweit stünden Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 82 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf nicht \nnebeneinander, \nsondern \nin \neinem \nStufenverhältnis. \nUnmittelbarer \nEntscheidungsmaßstab für Landesgesetze sei damit nicht das Grundgesetz, sondern \ndie Verfassung des jeweiligen Bundeslandes. Etwas anderes ergebe sich auch nicht \naus dem vom Kläger vorgelegten Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts \nvom 30. April 2019 - 2 A 558/17 -. Zwar würden Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 82 \nSächsVerf hier nebeneinander zitiert. Dem liege jedoch insoweit ein anderer \nSachverhalt zugrunde, als hiermit nicht der Entscheidungsmaßstab des Gerichts \nbezeichnet, \nsondern \nlediglich \naufgezeigt \nwerde, \nwo \ndas \ngemeindliche \nSelbstverwaltungsrecht verankert sei. Zu Recht werde vom Erstkorrektor daher \nbemängelt, dass der Kläger das diesbezügliche Stufenverhältnis nicht erkannt habe. \nDies folge daraus, dass Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 82 SächsVerf durch den Kläger \n4 \n\n \n \n4\nohne weitere Begründung als Entscheidungsmaßstab zitiert würden. Entscheidend sei \ninsoweit nicht, ob das präsentierte Ergebnis für die Klausuraufgabe möglicherweise \nmit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet werden könnte, sondern ob es von \ndem Prüfungskandidaten in seiner Prüfungsleistung folgerichtig begründet wird. Eine \nfolgerichtige Begründung für die Zitierung des Art. 28 Abs. 2 GG als \nEntscheidungsmaßstab habe der Kläger nicht gegeben. Auch soweit der Erstkorrektor \ndie fehlende Prüfung der Form bemängele, bestünden keine rechtlichen Bedenken. Da \nder Freistaat Sachsen im zugrunde liegenden Klausurfall argumentiere, dass die \nVerfassungsbeschwerde nicht wirksam eingelegt sei, dürfe - insbesondere im Rahmen \nder staatlichen Pflichtfachprüfung - ein zumindest kurzes Eingehen auf die \nFormvorschriften \nerwartet \nwerden. \nZur \nWirksamkeit \nder \neingelegten \nVerfassungsbeschwerde gehöre auch die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen \nForm. \nDarüber \nhinaus \nseien \nauch \ndie \nvom \nKläger \ngeltend \ngemachten \nBegründungsdefizite nicht festzustellen. Der Prüfer müsse die tragenden Erwägungen \ndarlegen, die zur Bewertung seiner Prüfungsleistung geführt hätten. Ein umfassendes \nOffenlegungs-, \nAbwägungs- \nund \nDifferenzierungsgebot \nfordere \ndas \nBegründungsgebot jedoch nicht. Bezüglich der Prüfungsaufgabe S stelle die vom \nKläger geforderte nähere Begründung, wieso seine Bearbeitung nach Ansicht der \nKorrektoren kaum verwertbare Teile enthalten solle, obwohl die von ihm benannten \nPunkte zutreffend geprüft worden seien, eine Frage der Abwägung der positiven und \nnegativen Prüfungsleistungen dar. Diese müsse der Prüfer im Rahmen seiner \nBegründung nicht offenlegen. Gleiches gelte für die Abweichung des Zweitkorrektors \nvon der Wertung des Erstkorrektors im Rahmen der Prüfungsaufgabe Ö1, bei der es \nsich um eine Frage der Abwägung und Gewichtung handele. Schließlich bedürfe es im \nRahmen der Bewertung nicht zwingend einer Auseinandersetzung mit dem \nSchwierigkeitsgrad der jeweiligen Aufgabe. Diese müsse nur dann Gegenstand der \nBewertungsbegründung sein, soweit der Prüfer seine Bewertung darauf stütze, was \nhier nicht der Fall sei. \nb) Der Kläger wendet hiergegen mit seinem Zulassungsvorbringen ein, das \nVerwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Prüfer bezüglich der \nKlausuren S und Ö1 seinen Anspruch auf Begründung der Prüfungsentscheidung \nerfüllt hätten. Es sei ihm bezüglich einiger Aspekte der Bewertung der Klausur S nicht \nmöglich \ngewesen, \nsubstantiierte \nEinwendungen \nzu \nerheben, \nweil \ndie \n5 \n\n \n \n5\nPrüfungsentscheidungen nicht ausreichend begründet worden seien. Im Prüfervotum \nwerde festgestellt, dass die Arbeit kaum verwertbare Teile aufweise. Die Prüfer seien \ngebeten worden zu begründen, wieso zum einen positiv bewertet werde, dass \nbestimmte benannte Aspekte geprüft worden seien, die Arbeit zum anderen jedoch \nkaum verwertbare Teile enthalten solle, und welche der im Votum benannten \nPrüfungspunkte nicht verwertbar sein sollten. Das Verwaltungsgericht ziehe den \nAnspruch auf Begründung der Prüfungsentscheidung zu eng. Der Prüfling müsse die \nnotwendigen Informationen erhalten, die er benötige, um feststellen zu können, ob die \nrechtlichen Vorgaben insbesondere der Bewertung seiner Leistung eingehalten seien. \nGerade wenn es um eine Abwägungsentscheidung gehe, wie das Verwaltungsgericht \nannehme, müsse der Prüfling diese nachvollziehen können. Ansonsten könne er keine \nsubstantiierten Einwendungen gegen die Prüfungsentscheidung erheben. Auch das \nBundesverwaltungsgericht sei der Auffassung, dass prüfungsspezifische Wertungen \noffen zu legen seien. Die Begründung müsse so erfolgen, dass der Prüfling und die \nVerwaltungsgerichte die grundlegenden Gedankengänge des Prüfers nachvollziehen \nkönnten. Dem genüge die Begründung der Klausur S nicht. Der Erstprüfer mache \nkeine Aussagen, welche Ausführungen in der Klausur nicht \"vertretbar\" [gemeint \nwohl: verwertbar] sein sollten. Er verweise lediglich allgemein auf Schwerpunkte der \nArbeit. Welche dies sein sollten, bleibe offen. Der Zweitprüfer schließe sich dem \nlediglich an. Der Prüfling könne in einer solchen Situation keine substantiierten \nEinwendungen erheben. Er müsse wissen, wo die Schwerpunkte der Arbeit nach \nAuffassung der Prüfer sind, um darlegen zu können, dass seine Ausführungen \nvertretbar sind. Der Kläger wisse ja nicht, auf welchen Teil der Bearbeitung sich die \nPrüfer bezögen. Bezüglich der Klausur Ö1 bleibe der Grund unklar, warum der \nZweitprüfer gegenüber der Bewertung des Erstprüfers um einen Punkt nach unten \nabweiche. \nDas \nVerwaltungsgericht \nberücksichtige \ninsoweit \nnicht, \ndass \nprüfungsspezifische Einschätzungen und Bewertungen offen zu legen seien. Der \nZweitprüfer müsse sich dem Erstprüfer nicht anschließen. Jedoch müsse die \nAbweichung \nnachvollziehbar \ndargelegt \nwerden. \nWenn \nes \nunterschiedliche \nBewertungssysteme des Erst- und Zweitprüfers geben könne, müssten deren \nGrundzüge offen gelegt werden, damit sich der Prüfling mit diesen auseinandersetzen \nkönne. Dies berücksichtige das Verwaltungsgericht nicht. \n\n \n \n6\nBezüglich der Aufgabe Z3 sei der Schwierigkeitsgrad nicht berücksichtigt worden. Es \nhandele \nsich \num \neine Aufgabe im \noberen \nSchwierigkeitsbereich. \nBeide \nAusgangsbewertungen ließen eine Aussage zum Schwierigkeitsgrad der Arbeit \nvermissen. Darin liege ein Fehler, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der \nUmstand, dass es sich um eine eher schwere Aufgabe handele, bei der Bewertung \nnicht berücksichtigt worden sei. Dies sei entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts keine Frage der Begründung der Prüfungsentscheidung, sondern \neine Sachverhaltsfrage. Erst nachdem auf Tatsachenebene der Schwierigkeitsgrad \neiner Aufgabe festgestellt wurde, könne auf Ebene der Beurteilung einer Einordnung \nerfolgen. \nBezüglich der Klausur Ö2 habe der Erstkorrektor seinen Beurteilungsspielraum \nüberschritten. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig \nbegründete Lösung - wie hier die des Antragstellers - dürfe nicht als falsch bewertet \nwerden. Der Prüfungsmaßstab, den der Antragsteller in dieser Klausur angewendet \nhabe, entspreche dem des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Wenn es dem \nAntragsteller gelinge, anhand von Entscheidungen die Vertretbarkeit seiner Lösung \nnachzuweisen, könne seine Lösung nicht vom Prüfer als nicht vertretbar bewertet \nwerden. Dies übersehe das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung. Es \ngehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um die Frage, ob \nverschiedene Sachverhalte vorlägen, sondern um die Frage, in welchem Umfang der \nSächsische Verfassungsgerichtshof in von ihm zu entscheidenden Verfahren auch auf \nArt. 28 Abs. 2 GG zurückgreifen dürfe. Der Erstprüfer habe nicht erkannt, dass der \nPrüfungsmaßstab der beiden Normen Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 82 SächsVerf der \nGleiche sei (Hinweis auf SächsVerfGH, Urt. v. 23. Juni 1994 - Vf. 4-VIII-94 -). Das \nVerwaltungsgericht stelle auf ein Stufenverhältnis ab, das gerade nicht bestehe. \nZumindest sei es vertretbar, von einer Gleichrangigkeit auszugehen (Hinweis auf \nKaplonek, LKV 2005, 526). Das Verwaltungsgericht stelle darauf ab, dass die \nPrüfungsleistung vom Antragsteller nicht mit gewichtigen Argumenten folgerichtig \nbegründet worden sei. Dagegen wende er sich. Er habe den Schutzbereich der \nkommunalen Selbstverwaltungsgarantie richtig bestimmt und das Schulwesen dort \nvertretbar eingeordnet. Er habe die den Gemeinden garantierte Allzuständigkeit und \nEigenverantwortlichkeit erkannt, die Trägerschaft von Grundschulen zutreffend als \nAngelegenheit der örtlichen Gemeinschaft eingeordnet, folgerichtig einen Eingriff \n6 \n7 \n\n \n \n7\nfestgestellt, \ndie \nBedingungen \nseiner \nZulässigkeit \ndargelegt \nund \ndessen \nVerhältnismäßigkeit \nzutreffend \ngeprüft. \nEntgegen \nder \nAuffassung \ndes \nVerwaltungsgerichts seien auch Ausführungen zur Schriftform entbehrlich gewesen. \nAnhaltspunkte dafür, dass die Schriftform nicht eingehalten worden sei, gebe es nicht. \nMit diesem Vorbringen zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils nicht auf. \nc) Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht \nMängel der Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung verneint haben könnte. \naa) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Anspruch eines \nPrüflings auf Begründung der Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung \nFolgendes geklärt: \nDer Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen \ndarzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung \nmuss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der \nPrüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d. h. die Kriterien erfährt, die für die \nBenotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser \nKriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss \nzwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden \nPunkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und \nbesonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zu Grunde gelegt hat und auf welcher \nwissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies schließt \nnicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend \ndargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden \nGedankengänge der Prüfer sind erfüllt. Bei Festlegung des gebotenen Inhalts und \nUmfangs der Begründung ist nach der Rechtsprechung des Senats überdies auch deren \nZweckbestimmung zu berücksichtigen. Sie liegt in erster Linie darin, dem Prüfling die \neffektive Wahrnehmung des zum Schutz seiner Grundrechte durch Art. 19 Abs. 4 GG \ngewährleisteten Rechtsschutzes zu ermöglichen. Die Begründung muss daher so \nbeschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, im Rahmen eines verwaltungsinternen \nÜberdenkensverfahrens Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n8\nebenso gewährleistet ist wie sein Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle des \nPrüfungsverfahrens. Hierbei muss bedacht werden, dass sich verwaltungsinterne und \ngerichtliche Kontrolle in ihrer Reichweite unterscheiden. Im Hinblick auf die \ngerichtliche Kontrolle muss die Begründung jedenfalls so beschaffen sein, dass im \nVerwaltungsstreitverfahren die Einhaltung des Bewertungsspielraums überprüft \nwerden kann, der dem Prüfer im Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen \nverbleibt; ob die Grenzen des Bewertungsspielraums eingehalten wurden, kann \nregelmäßig nur anhand der Begründung der Prüfungsbewertung festgestellt werden. \nDa \ndas \nverwaltungsinterne \nÜberdenkensverfahren \nanders \nals \ndas \nVerwaltungsstreitverfahren - gerade auch zum Ausgleich der dort insoweit \nbestehenden Kontrollbeschränkungen - auch den Bereich der prüfungsspezifischen \nWertungen einschließt, dürfen aber auch diese von der Begründung der \nPrüfungsbewertung \nnicht \ngänzlich \nausgespart \nwerden. \nIn \nBezug \nauf \nprüfungsspezifische Wertungen (z. B. betreffend den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, \ndie Überzeugungskraft der Begründung, die Gewichtung von Teilleistungen und \nTeilaufgaben) stoßen die Begründungsmöglichkeiten zwar ab einem bestimmten \nPunkt auf Grenzen der Objektivierbarkeit, die aus der Natur dieser Wertungen und aus \nihrer Abhängigkeit vom Vergleichsrahmen der Prüfung folgen. Die Grundlagen, die \nAnknüpfungspunkte und die wesentlichen Kriterien dieser Wertungen entziehen sich \naber nicht schlechthin einer Begründung. Die Begründungspflicht findet eine weitere \nZweckbestimmung darin, dass mit ihr eine Garantie- und Klarstellungsfunktion für \nden Prüfer verbunden ist, dessen Selbstkontrolle sie in besonderem Maße fördert, und \ndie bei Bestimmung von Inhalt und Umfang der gebotenen Begründung im Einzelfall \ngleichfalls berücksichtigt werden muss (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. 8. März 2012 \n- 6 B 36/11 -, juris Rn. 7 m. w. N. zur st. Rspr.). \nWeshalb die Begründung der Bewertung der Prüfungsleistungen S und Ö1 diesen \nAnforderungen nicht genügen sollte, zeigt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht \nnachvollziehbar und schlüssig in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts auf. \nbb) Bezüglich der Klausur S stützen sich die Einwände des Klägers gegenüber der \nrechtlichen und tatsächlichen Einordnung durch das Verwaltungsgericht nur auf \nselektive Auszüge der Bewertungsbegründungen der Prüfer, die den Sinngehalt der \n12 \n13 \n\n \n \n9\ngesamten Begründung nicht widerspiegeln. Im Sinnzusammenhang stehende \nAusführungen der Prüfer, denen sich die vom Kläger geforderten näheren \nErläuterungen bei objektivem Verständnis unschwer entnehmen lassen, blendet der \nKläger in seinem Zulassungsvorbringen hingegen aus. Ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vermag er so nicht darzutun. \nDer Erstkorrektor der Klausur S hat zur Begründung seiner Bewertung mit \n\"mangelhaft\", 3 Punkte, in den Absätzen 1 bis 4 seiner Ausführungen vom \n26. März 2016 im Einzelnen benannt, welche Teile der Prüfungsleistung er als \nwissenschaftlich-fachlich zutreffend erachtet hat und bezüglich welcher Teile der \nPrüfungsleistung er demgegenüber Mängel angenommen hat und worin diese Mängel \nnach seiner Bewertung bestehen (\"Das Vorsatzproblem wird gesehen, aber nur sehr \nknapp behandelt [S. 7 f.]. Unterschiedliche Ansichten werden nicht herangezogen. … \nBei der Rechtswidrigkeit wird auf Notstand eingegangen, die Ablehnung wird nur sehr \nknapp und oberflächlich begründet [S. 10]. Notwehr wird nicht untersucht. … Die \nAblehnung dieses Mordmerkmals [Anm.: des gemeingefährlichen Mittels] ist im \nErgebnis sicher vertretbar, die Begründung überzeugt indessen nicht. Dieser Teil \nbleibt lückenhaft, da auf die Heimtücke nicht eingegangen wird. …. Die \nAusführungen [Anm.: zur Abgrenzung Unterlassen und aktives Tun des M] bleiben \njedoch oberflächlich. Das Verstecken des Gegengifts mag ein aktives Tun sein, in \nwelchem Verhältnis dies zum Taterfolg steht, bleibt offen. … Heimtücke wird nicht \nerörtert. Zur Aufgabe 2 finden sich keine Ausführungen.\"). Diese von ihm konkret \nbezeichneten Mängel der Prüfungsleistung fasst er in Absatz 5 seiner Begründung \nlediglich resümierend sowie in sein Bewertungssystem einordnend - und damit, wie \ndas Verwaltungsgericht zu Recht ausführt: abwägend - dahingehend zusammen, dass \ndie Arbeit kaum verwertbare Teile zeige, hingegen deutliche Schwächen und \nerhebliche Lücken. Es gelinge durchweg nicht, die Schwerpunkte des Falles zu \nerkennen und vertieft zu bearbeiten. Hinzu kämen erhebliche Lücken, etwa bei der \nHeimtücke und zu Aufgabe 2. Aus dem Sinnzusammenhang dieser Begründung des \nErstkorrektors wird hierbei ohne Weiteres deutlich, dass sich die von ihm \nangenommene Unverwertbarkeit überwiegender Teile der Prüfungsarbeit wie auch \nseine Annahme deutlicher Schwächen und erheblicher Lücken inhaltlich auf die in den \nAbsätzen 1 bis 4 seiner Begründung konkret genannten Kritikpunkte bezieht. Dem hat \nsich der Zweitkorrektor vollumfänglich angeschlossen. Seine Erwägungen erläutert \n14 \n\n \n \n10\nder Erstkorrektor im Rahmen seiner Überdenkensentscheidung vom 9. Oktober 2016 \nauch nochmals dahingehend weiter, dass nach seiner Einordnung Schwerpunkte der \nArbeit beispielhaft die Vorsatz- und die Heimtückeproblematik sind. Der \nZweitkorrektor hat sich auch diesen Erwägungen wiederum angeschlossen und \nergänzend ausgeführt, dass die Klausur zwar einige Schwerpunkte des Falles nenne, es \njedoch insgesamt an einer adäquaten Problemdarstellung mit entsprechender \nArgumentation und Einbeziehung unterschiedlicher Ansichten fehle. Aus dieser \nkonkreten \nBenennung \nder \nfachlich-wissenschaftlichen \nKritikpunkte \nan \nder \nPrüfungsleistung des Klägers in den Absätzen 1 bis 4 der Bewertungsbegründung vom \n26. März 2016 und der Darlegung ihrer Einordnung in die Bewertungsmaßstäbe der \nPrüfer in Absatz 5 der Bewertungsbegründung vom 26. März 2016 sowie in den \nÜberdenkensentscheidungen der Prüfer wird für den Kläger in den für das Ergebnis \nausschlaggebenden Punkten sowohl erkennbar, auf welchen wissenschaftlich-\nfachlichen Annahmen der Prüfer die Benotung beruht, wie auch, welchen Sachverhalt \nsowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe die Prüfer zu Grunde \ngelegt haben. Ein anderes ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers \nnicht. Insbesondere mit den in den Absätzen 1 bis 4 der Bewertungsbegründung vom \n26. März 2016 und den Überdenkensentscheidungen niedergelegten Erwägungen der \nPrüfer setzt er sich vielmehr weder nachvollziehbar noch schlüssig auseinander. \ncc) Der Kläger legt auch nicht schlüssig und nachvollziehbar dar, dass sich sein \nBegründungsanspruch gegenüber dem Zweitprüfer bezüglich der Klausur Ö1 auf die \nErläuterung richten könnte, warum der Zweitprüfer gegenüber der Bewertung des \nErstprüfers um einen Punkt nach unten abweicht. Ein solcher Erläuterungsanspruch ist \nhier \nvielmehr \nanhand \nder \nvorgenannten \nbegrenzten \nReichweite \ndes \nprüfungsrechtlichen \nBegründungsanspruchs \nohne \nWeiteres \nund \neindeutig \nauszuschließen. \nEbenso wie der Erstprüfer muss der Zweitprüfer die Leistungen des Prüflings selbst, \nunmittelbar und vollständig beurteilen. Eine Bindung an Wertungen des Erstprüfers \nbesteht insgesamt nicht (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage, \nRn. 558 m. w. N.). Dies zieht auch der Kläger nicht in Zweifel. Danach liegt es jedoch \nauf der Hand, dass der Zweitprüfer im Rahmen seiner Bewertungsbegründung nur \nseine eigenen, die Bewertung tragenden Gründe nachvollziehbar zu machen hat. Diese \n15 \n16 \n\n \n \n11\nkönnen zwar, müssen aber nicht notwendig einen Bezug zu den fachlich-\nwissenschaftlichen Einschätzungen und prüfungsspezifischen Bewertungen des \nErstprüfers aufweisen. Hier stellt der Zweitprüfer einen solchen Bezug zu den \nErwägungen \ndes \nErstprüfers \nin \nseiner \nBewertungsbegründung \nund \nder \nÜberdenkungsentscheidung \ninsgesamt \nnicht \nher, \nsondern \nbegründet \nseine \nBewertungsentscheidung vielmehr mit einer völlig eigenständigen Benennung der \nVorzüge und Mängel der Prüfungsleistung und seiner Bewertungsmaßstäbe. Eine \nBerechtigung zu fordern, dass der Zweitprüfer eine Relation seiner eigenen \nBewertungsgründe zu den Erwägungen des Erstprüfers noch nachträglich bildet und \nfür seine Prüfungsentscheidung bedenkt, beinhaltet der Begründungsanspruch des \nKlägers aber offenkundig nicht. Denn dieser vermittelt dem Kläger nur einen \nAnspruch darauf, dass der Prüfer diejenigen tragenden Erwägungen darlegt, die \ntatsächlich zu seiner Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Er gewährt damit \nhingegen keinen Anspruch dahingehend, dass der Prüfer Bewertungserwägungen erst \nanstellt \nund \ninsbesondere \nfür \ndie \nPrüfungsleistung \nbewertungsspezifische \nVergleichsrahmen bildet, die lediglich der Kläger, nicht aber der Prüfer nach seinem \nautonomen Bezugssystem für seine Prüfungsentscheidung als sachgerecht erachtet hat. \nHat der Zweitprüfer seine Bewertungsentscheidung tatsächlich nicht in eine Relation \nzur Bewertungsentscheidung des Erstprüfers gestellt, hat es hiermit deshalb sein \nBewenden und muss sich auch seine Bewertungsbegründung mit einer solchen von \nihm tatsächlich nicht angestellten Erwägung nicht befassen. Das Verwaltungsgericht \nist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine \neingehendere Begründung des Zweitprüfers hat, warum dieser nach seinem eigenen \nBewertungsbezugssystem die Prüfungsleistung nur mit fünf Punkten, nicht aber mit \nsechs Punkten bewertet hat. Eine solche punktgenaue Begründung der Bedeutung der \neinzelnen Vorzüge und Mängel der Prüfungsarbeit für die Notenvergabe läge jenseits \nder Grenzen der Objektivierbarkeit, die aus der Natur dieser Wertungen und aus ihrer \nAbhängigkeit vom Vergleichsrahmen der Prüfung folgen. \nd) Der Kläger legt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gleichfalls nicht \ndar, soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Neubewertung der \nPrüfungsleistung Z3 abgelehnt hat. \n17 \n\n \n \n12\nDer Kläger, der seine diesbezügliche Zulassungsrüge selbst prüfungsrechtlich nicht \nnäher einordnet, macht der Sache nach insoweit eine Überschreitung des \nBewertungsspielraums der Prüfer geltend, was er darauf stützt, dass nicht \nausgeschlossen werden könne, dass der Umstand, dass es sich um eine eher schwere \nAufgabe handele, von den Prüfern bei ihrer Bewertung nicht berücksichtigt worden \nsei. Der Kläger meint insoweit weiter, der Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe sei eine \nSachverhaltsfrage, die zunächst auf der Tatsachenebene festzustellen sei. \nDie Bestimmung des Schwierigkeitsgrades der Prüfungsaufgabe zählt - ebenso wie die \nBewertung der Überzeugungskraft der Argumente, des Aufbaus der Darstellung und \nder Folgerichtigkeit des Begründungsgangs oder wie die Gewichtung der einzelnen \nfachlichen und prüfungsspezifischen Wertungen, d. h. die Bestimmung ihrer \nBedeutung für die Notenvergabe - zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die sich \ndamit befassen, wie der Prüfungsteilnehmer die Anforderungen der konkreten \nPrüfungsaufgabe bewältigt hat. Sie beruht als eine solche prüfungsspezifische \nWertung auf dem autonomen Bezugssystem des jeweiligen Prüfers, für das ein \ngenereller objektiver Bewertungsmaßstab fehlt (BVerwG, Beschl. v. 5. März 2018 - 6 \nB 71/17, 6 PKH 6/17 -, juris Rn. 10 ff.; Urt. v. 10. April 2019 - 6 C 19/18 -, BVerwGE \n165, 202, juris Rn. 31). In Bezug auf diese prüfungsspezifischen Wertungen sind die \nVerwaltungsgerichte \ndarauf \nbeschränkt \nnachzuprüfen, \nob \nder \nPrüfer \ndie \nPrüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen hat, sachwidrige \nErwägungen \nin \ndie \nBewertung \nhat \neinfließen \nlassen, \nseine \nautonomen \nBewertungsmaßstäbe \neinheitlich \nangewandt \nund \nallgemeingültige \nBewertungsgrundsätze beachtet hat. Schließlich müssen die prüfungsspezifischen \nWertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine \ninhaltlichen Widersprüche enthalten. Eine weitergehende verwaltungsgerichtliche \nNachprüfung von prüfungsspezifischen Leistungsbewertungen findet hingegen wegen \nder Eigenart dieses Bewertungsvorgangs und der dabei zu beachtenden Anforderungen \ndes Gebots der Chancengleichheit nicht statt (BVerwG, Beschl. v. 5. März 2018 - 6 B \n71/17, 6 PKH 6/17 -, juris Rn. 8 ff. m. w. N. zur st. Rspr.). Für die schlüssige \nDarlegung eines dem Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte unterfallenden \nprüfungsspezifischen Bewertungsmangels reicht deshalb hier weder der Verweis auf \ndie bloße eigene Einschätzung des Klägers aus, die Klausur Z3 sei eher schwer, noch \ntrifft es zu, dass der von den Prüfern zugrunde zu legende Schwierigkeitsgrad der \n18 \n19 \n\n \n \n13\nAufgabe \nobjektiv \nfeststellbar \nund \ndamit \neiner \nSachverhaltsaufklärung \nim \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren zugänglich wäre. Hingegen setzt sich der Kläger \nmit seinem Zulassungsantrag insgesamt nicht damit auseinander, ob die Prüfer seine \nPrüfungsleistung nicht vollständig und richtig zur Kenntnis genommen haben könnten, \nsachwidrige Erwägungen in die Bewertung hätten einfließen lassen, ihre autonomen \nBewertungsmaßstäbe \nnicht \neinheitlich \nangewandt \nund \nallgemeingültige \nBewertungsgrundsätze nicht beachtet haben könnten oder ihre prüfungsspezifischen \nWertungen und Gewichtungen nicht nachvollziehbar sein oder inhaltliche \nWidersprüche enthalten könnten. Dahingehende Darlegungen wären aber nach dem \noben Gesagten erforderlich gewesen, um die Möglichkeit eines der gerichtlichen \nKontrolle unterliegenden Bewertungsmangels bezüglich seiner Prüfungsleistung Z3 \nnachvollziehbar aufzuzeigen. \ne) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zeigt der \nKläger auch nicht mit seiner Rüge auf, bezüglich der Klausur Ö2 habe der \nErstkorrektor seinen Beurteilungsspielraum überschritten. \naa) Soweit er sich in diesem Zusammenhang gegen die verwaltungsgerichtliche \nAnnahme eines Stufenverhältnisses zwischen Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 82 \nSächsVerf wendet, erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus \nanderen, ohne Weiteres auf der Hand liegenden Gründen im Ergebnis als richtig, \nsodass die vom Kläger dargelegten Zweifel an der Richtigkeit einzelner \nBegründungselemente des Verwaltungsgerichts nicht auf das Ergebnis durchschlagen \n(BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, juris Rn. 9; BVerfG, Beschl. v. \n7. Oktober 2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 34). \nDas Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Beanstandung des Erstprüfers \nnicht als Überschreitung des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums erachtet, \ndass der Kläger in seiner Prüfungsleistung als Prüfungsmaßstab des Sächsischen \nVerfassungsgerichtshofs in einem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren in \neinigen seiner Ausführungen ohne weitere Erörterung Art. 28 Abs. 2 GG neben \nArt. 82 \nSächsVerf \nbenannt \nhat. \nDie \nRichtigkeit \nder \nEntscheidung \ndes \nVerwaltungsgerichts \nfolgt \nzwar \nnicht \naus \neinem \nRangverhältnis \nder \nVerfassungssphären des Landes und des Bundes, sei es generell oder konkret des \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n14\nArt. 28 Abs. 2 GG und des Art. 82 Abs. 2 SächsVerf, wie es vom Verwaltungsgericht \nohne nähere Darlegung des normativen Rahmens und des diesbezüglichen \nMeinungsstandes in Rechtsprechung und Rechtsliteratur angenommen wurde. Sie \nergibt sich jedoch ohne Weiteres und auf der Hand liegend aus Art. 90 SächsVerf, der \ndem \nSächsischen \nVerfassungsgerichtshof \nim \nRahmen \neiner \nKommunalverfassungsbeschwerde ausschließlich die Befugnis erteilt zu prüfen, ob ein \nGesetz die Bestimmungen des Art. 82 Abs. 2 oder der Art. 84 bis 89 der Verfassung \ndes Freistaates Sachsen verletzt, der hingegen dem Landesverfassungsgericht keine \nPrüfungskompetenz bezüglich der Wahrung der Bundesverfassung und damit des \nArt. 28 Abs. 2 GG überträgt (s. auch § 7 Nr. 8 SächsVerfGHG). Die Vereinbarkeit \neines Landesgesetzes mit Art. 28 Abs. 2 GG kann deshalb nicht unmittelbarer \nPrüfungsgegenstand des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs sein (s. auch das vom \nKläger zitierte Urteil des SächsVerfGH v. 23. Juni 1994 - 4-VIII-94 -). Dass der \nKläger dies in seiner Prüfungsleistung - nicht nur beiläufig - nicht durchweg beachtet \nund auch das von ihm nun im Rechtsmittelverfahren herausgestellte \"bloße\" mittelbare \nEinwirken des Gewährleistungsgehalts des Art. 28 Abs. 2 GG auf das Verständnis der \nSelbstverwaltungsgarantie des Art. 82 Abs. 2 SächsVerf dort nicht verständlich und \nnachvollziehbar herausgearbeitet hat, wird vom Erstprüfer mithin zu Recht moniert. \nDer Kläger kann die Vertretbarkeit seiner Auffassung auch nicht durch \nRechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts belegen, weil für dieses \nFachgericht \ndie \nspezifischen \nBeschränkungen \ndes \nRechtsweges \nzum \nVerfassungsgerichtshof aus Art. 90 SächsVerf, § 7 Nr. 8 SächsVerfGHG nicht gelten. \nDass er in seiner Prüfungsleistung für die Prüfer verständlich thematisiert und \nfolgerichtig ausgeführt hätte, dass Art. 28 Abs. 2 GG nicht unmittelbar, sondern nur \nals Auslegungsmaßstab für Art. 82 Abs. 2 SächsVerf herangezogen werde, zeigt er mit \nseinem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht auf und trifft auch in der Sache nicht zu. \nDer bloße Umstand, dass er in anderen Teilen seiner Prüfungsleistung - wiederum \nohne Erläuterung - ausschließlich Art. 82 Abs. 2 SächsVerf als Prüfungsmaßstab \nbenennt, genügt den Anforderungen an eine folgerichtige Begründung offenkundig \nnicht. Ebensowenig kann eine folgerichtige Begründung seines diesbezüglichen \nPrüfungsmaßstabs durch einen Verweis auf Ausführungen zu völlig anderen \nrechtlichen Aspekten der Falllösung dargetan werden. \n\n \n \n15\nbb) Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums des Erstprüfers ergibt sich auch \nnicht schlüssig aus dem Vorbringen des Klägers, Ausführungen zur Schriftform seien \nentbehrlich gewesen, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Schriftform \nnicht eingehalten worden sei. \nDas Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Aufgabenstellung der Klausur Ö2 die \nArgumentation des Freistaat Sachsen ausweist, dass die Verfassungsbeschwerde nicht \nwirksam eingelegt sei. Unter diesen Umständen ist die Kritik eines Prüfers, der Kläger \nhabe nicht alle hiermit aufgeworfenen Rechtsfragen behandelt, nicht an dem \nMeinungsstand \nzu \neiner \nFachfrage, \nsondern \nan \nden \nAnforderungen \nder \nAufgabenstellung zu messen. Es handelt sich nicht um fachliche, sondern um \nprüfungsspezifische Wertungen: Konnte die Behandlung einer konkreten Frage \naufgrund des Klausursachverhalts nachvollziehbar erwartet werden, darf deren \nNichtbehandlung nachteilig bewertet werden. Derartigen Wertungen liegt die \nEinschätzung \ndes \nPrüfers \nzugrunde, \nwelche \nAnforderungen \ndie \nkonkrete \nAufgabenstellung an die Bearbeitung stellt. Sie sind prüfungsspezifischer Natur, weil \ndies nicht anhand fachwissenschaftlicher Kriterien beurteilt werden kann. \nDementsprechend haben die Verwaltungsgerichte Wertungen des Prüfers, der \nBearbeiter habe nicht alle Fragen erkannt, deren Behandlung nach der \nAufgabenstellung gefordert sei, daraufhin nachzuprüfen, ob sich der Prüfer innerhalb \nder Grenzen des Bewertungsspielraums gehalten hat. Dies hängt vor allem davon ab, \nob er die Aufgabenstellung nachvollziehbar interpretiert hat (BVerwG, Beschl. v. \n5. März 2018 - 6 B 71/17, 6 PKH 6/17 -, juris Rn. 13 ff.). \nEs erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar, mit der Frage der Wirksamkeit der \nEinlegung der Verfassungsbeschwerde alle Wirksamkeitsanforderungen und damit \nauch die Frage der für die Kommunalverfassungsbeschwerde gesetzlich vorgesehenen \nForm aufgeworfen zu sehen. Die hiergegen vom Kläger angeführte Erwägung, die \nAufgabenstellung habe keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die Form nicht \neingehalten ist, läuft demgegenüber letztlich lediglich darauf hinaus, dass nach seiner \nAuffassung diese zu behandelnde Frage nicht konkret genug aufgeworfen worden sei. \nEs ist aber nachvollziehbar und deshalb nicht zu beanstanden, dass ein Prüfer \nbezüglich eines in einer Aufgabenstellung durch einen Oberbegriff bezeichneten \nrechtlichen Themenkomplexes auch und gerade bei einem Fehlen weiterer \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n16\nKonkretisierungen der aufgeworfenen Fragen ein vollständiges Abarbeiten aller unter \nden Oberbegriff zu fassenden Fragestellungen erwartet. \n2. Danach weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen \nSchwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies gilt insbesondere für die \ntatsächlichen und rechtlichen Fragen des Umfangs des Begründungsanspruchs des \nKlägers. \n3. Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \na) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus \nmuss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die \nAnerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung \nder Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juni 2012 - 5 A 255/10 -, juris \nRn. 15 m. w. N.; st. Rspr.). \nb) Der Kläger bezeichnet als klärungsbedürftig die Frage, ob Stellungnahmen der \nPrüfer in juristischen Staatsprüfungen Ausführungen zum Schwierigkeitsgrad der \nPrüfungsaufgabe enthalten müssen. \nDer Kläger legt bereits nicht dar, weshalb diese Frage ungeachtet der oben unter Nr. 1 \nBuchst. c Doppelbuchst. aa ausgeführten, bereits existierenden höchstrichterlichen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu grundsätzlichen Fragen der \nReichweite der Begründungspflichten in Prüfungsverfahren noch weiterhin \nklärungsbedürftig sein sollte. Eine Einordnung der von ihm aufgeworfenen Frage in \ndie vom Bundesverwaltungsgericht bereits geklärten rechtlichen Maßstäbe nimmt der \n26 \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n17\nKläger insgesamt nicht vor. Bereits dies genügt den Anforderungen an die Darlegung \nder grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nicht. Dem Zulassungsvorbringen \nlässt sich auch nicht entnehmen, weshalb die Beantwortung der aufgeworfenen Frage \nanhand der vorgenannten, höchstrichterlich bereits entwickelten grundsätzlichen \nMaßstäbe nicht lediglich von den jeweils konkreten Umständen des Einzelfalls \nabhängen sollte, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Dass die \naufgeworfene Frage einer über den Einzelfall hinausreichenden Klärung zugänglich \nist, legt der Kläger so gleichfalls nicht in der gebotenen Weise dar. \n4. Auch der Berufungszulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) \nliegt nicht vor. \nDieser Zulassungsgrund ist nur erfüllt, wenn das Verwaltungsgericht in seinem \nangefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten \nRechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in \n§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben \nRechtsvorschrift aufgestellt hat. In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck \nkommen, dass das Verwaltungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich \naufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Als obergerichtlicher \nRechtssatz kommt dabei allein ein Rechtssatz des dem Verwaltungsgericht \nübergeordneten Obergerichts in Betracht. Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, \nwenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, \nrechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen \nFolgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2011 - 4 A 485/09 -, juris \nRn. 13; Beschl. v. 31. März 2015 - 4 A 8/14 -, juris Rn. 23, st. Rspr.). \nZur Darlegung der Divergenz gehört der Vortrag, welchen entscheidungstragenden \nabstrakten Rechtssatz das erstinstanzliche Gericht aufgestellt hat und von welchem \nebenfalls \ntragenden \nabstrakten \nRechtssatz \nder \nhöchstrichterlichen \noder \nobergerichtlichen Entscheidung damit abgewichen wird. Darüber hinaus ist \ndarzulegen, worin die geltend gemachte Abweichung liegt und warum die \nangegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (SächsOVG, Beschl. v. \n5. Dezember 2018 - 4 A 747/16 -, juris Rn. 4). \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n18\nDer Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht weiche von den Entscheidungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts v. 9. Dezember 2012, NVwZ 1993, S. 677 und v. \n6. September 1995, NJW 1996, S. 2670 und von dort aufstellten, vom Kläger näher \nbezeichneten abstrakten Rechtssätzen ab, indem es die Auffassung vertrete, \nAusführungen zum Schwierigkeitsgrad der Arbeit seien entbehrlich und bezüglich der \nKlausur S müssten die Prüfer eine Begründung im Hinblick auf die Frage, wieso seine \nPrüfungsleistung kaum verwertbare Teile enthalten solle, nicht abgeben. \nDer Kläger benennt insoweit bereits keinen abstrakten entscheidungstragenden \nRechtssatz, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hätte und der von den abstrakten \nRechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts abwiche. Seine Ausführungen zielen \nvielmehr in der Sache ausschließlich darauf, dass seiner Auffassung nach aus den \nabstrakten Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts vom Verwaltungsgericht \nnicht die gebotenen Folgerungen für den vorliegenden Fall gezogen wurden. Dies \nvermag jedoch nach dem oben Gesagten den Berufungszulassungsgrund der \nDivergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von vornherein nicht zu begründen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der \nerstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nDr. Helmert \n \n \n \n Möller \n \n \n \n34 \n35 \n36 \n37 \n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487474","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-22/5-a-18-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487474","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487474","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-22/5-a-18-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487474","retrieved":"2026-07-09 08:35:52.524352+00:00"}}