{"status":"available","doknr":"OLD487473","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-25","aktenzeichen":"2 B 444/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 444/20 \n \n8 L 817/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen \nDübener Landstraße 4, 04129 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \n \nEinstellung in den verkürzten Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 1.2 der \nFachrichtung Polizei; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 25. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 27. November 2020 - 8 L 817/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.970,46 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. \n1. Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf \nin den am 2. November 2020 begonnenen verkürzten Vorbereitungsdienst der \nLaufbahngruppe 1.2 Fachrichtung Polizei zu übernehmen. \nDer 1995 geborene Antragsteller ist seit 10. Mai 2019 befristet bis zum 9. Mai 2021 \nals Wachpolizist beim Antragsgegner angestellt. Unter dem 18. Januar 2020 \nbekundete er sein Interesse an der Übernahme in den Vorbereitungsdienst der \nLaufbahngruppe \n1.2 \nder \nFachrichtung \nPolizei. \nIm \nRahmen \neiner \nEignungseinschätzung der PD Leipzig vom 30. September 2020 wurde festgestellt, \ndass er für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 1.2 \nFachrichtung Polizei geeignet sei. \nBereits im Rahmen der Bewerbung um die Anstellung als Wachpolizist hatte der \nAntragsteller am 8. Februar 2019 nach Belehrung gemäß § 53 Abs. 3 BZRG vier \ngegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren wegen der Tatvorwürfe Unterlassene \nHilfeleistung in 2012, Ladendiebstahl in 2013, Hausfriedensbruch in 2014 und „Btm“ \nin 2016 angegeben, die sämtlich eingestellt worden seien. Mit E-Mail vom 20. Februar \n \n \n \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3 \n2019 hatte er dazu weitere Angaben gemacht, wonach sich das erste \nErmittlungsverfahren nunmehr auf eine Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung \nin 2013 bezog, und drei Einstellungsmitteilungen vorgelegt; hinsichtlich des \nHausfriedensbruchs existiere keine Mitteilung mehr. Das Verfahren wegen \ngefährlicher Körperverletzung endete demzufolge nach Erfüllung der Arbeitsauflage \nmit der endgültigen Einstellung nach § 47 Abs. 2 JGG, das Verfahren wegen \nDiebstahls mit der Einstellung nach schriftlicher Ermahnung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 3 JGG und das Verfahren wegen Vergehens nach § 29 BtMG mit dem Absehen \nvon Verfolgung gemäß § 31a Abs. 1 BtMG. Mit Aktenvermerk des Antragsgegners \nvom 26. Februar 2019 wurde ausgewertet, dass die Strafverfahren keinen \nEinstellungshinderungsgrund darstellten, was auch für eine Übernahme in die \nverkürzte Ausbildung der LG 1.2 Pol gelte. Im Rahmen des aktuellen \nBewerbungsverfahrens zog der Antragsgegner erstmals die staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungsakten zu dem letztgenannten Vorwurf bei; hinsichtlich der weiteren \nVorfälle existieren keine Vorgänge mehr. \nMit Bescheid vom 13. Oktober 2020 lehnte der Antragsgegner wegen erheblicher \nZweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf die Einstellung ab. Die \nAnforderungen an einen Polizeivollzugsbeamten seien wesentlich höher als die an \neinen Angestellten, weshalb die bereits zuvor angegebenen Ermittlungsverfahren einer \nerneuten Prüfung unterzogen worden seien. Die erheblichen Zweifel rührten aus den \nvier \nErmittlungsverfahren \nim \nZeitraum \nvon \n2011 \nbis \n2016. \nBei \ndem \nErmittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung sei aufgrund der \nEinstellung gegen Auflage davon auszugehen, dass das Gericht von der aktiven \nTeilnahme überzeugt gewesen sei. Die anderslautenden Angaben des Antragstellers \nentsprächen nicht der Wahrheit und zeigten keine reflektierende Auseinandersetzung \nmit \nseinem \nHandeln. \nDas \nErmittlungsverfahren \nwegen \nunerlaubten \nBetäubungsmittelbesitzes lasse keine Zweifel daran zu, dass Kontakte ins \nDrogenmilieu und eine Affinität zu Betäubungsmitteln bestünden. Eine zusätzliche \nBedeutung komme dem Umgang mit den Ermittlungsverfahren im Rahmen des \nBewerbungsverfahrens und der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Rahmen der \nmöglichen Übernahme zu. So habe der Antragsteller zunächst im Rahmen der Online-\nBewerbung die Ermittlungsverfahren nicht angegeben, einen Tatvorwurf falsch \n5 \n\n \n \n4 \nbezeichnet und Unterlagen nur schleppend vorgelegt. Über den Widerspruch des \nAntragstellers ist (soweit ersichtlich) noch nicht entschieden worden. \nMit Beschluss vom 27. November 2020 - 8 L 817/20 - lehnte das Verwaltungsgericht \ndem am 13. November 2020 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung ab. Es mangele an einem Anordnungsanspruch. Ein Rechtsanspruch auf \nEinstellung bestehe nicht; die Entscheidung stehe im pflichtgemäßen Ermessen des \nAntragsgegners, der über die charakterliche Eignung im Rahmen seines \nBeurteilungsspielraums befinde. Die Annahme berechtigter Eignungszweifel wegen \nder gegen den Antragsteller durchgeführten Ermittlungsverfahren und des Umgangs \ndes Antragstellers hiermit begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller \nkönne sich auch nicht auf eine Zusicherung des Antragsgegners berufen. \nMit seiner am 10. Dezember 2020 erhobenen und am 28. Dezember 2020 begründeten \nBeschwerde trägt der Antragsteller vor, der Antragsgegner habe sich nicht auf die \nErmittlungsverfahren aus dem Jahr 2013 berufen dürfen. Diese seien nach § 47 Abs. 2 \nbzw. § 47 Abs. 1 JGG eingestellt worden, weshalb der Antragsgegner sie nur \neinbeziehen dürfe, wenn eine Belehrung nach § 64 Abs. 2 BZRG erfolgt sei. Eine \nsolche sei indes unterblieben, was das Verwaltungsgericht verkannt habe. Das \nVerfahren aus 2014 sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden; seine \nHeranziehung als Nachweis für charakterliche Eignungszweifel verletze die \nUnschuldsvermutung. Es verbleibe allein der - geringfügige - Verstoß gegen das \nBetäubungsmittelgesetz; der Antragsteller habe indes seither auf den Cannabis- und \nNikotinkonsum verzichtet. Der Vermerk des Antragsgegners vom 26. Februar 2019 \nsei als Zusicherung zu bewerten. Dessen Inhalt sei dem Antragsteller von der \nBearbeiterin mitgeteilt und der Vermerk sei ihm später ausgehändigt worden. Eine \nnachträgliche Änderung der Sachlage sei nicht erfolgt. \nDer Antragsgegner verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n2. Die Einwendungen des Antragstellers, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \n \n \n \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5 \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergeht eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn dies zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der \ngeltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der \nvorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Vorliegend fehlt es bereits an einem \nAnordnungsanspruch. \nArt. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf und die hierzu ergangenen \neinfachgesetzlichen beamtenrechtlichen Vorschriften vermitteln dem Bewerber keinen \nRechtsanspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst, sondern lediglich einen \nAnspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die \nBewerbung zustehende Ermessen fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, \ndass die Auswahl nur nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen \nLeistung getroffen wird. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers als \nBeamter auf Widerruf liegt im pflichtgemäßen Ermessen des (künftigen) Dienstherrn. \nDie im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der \nvom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den \nanzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand \nzugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige \nErwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch \nüberlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei Einstellung und Auswahl das \ngrößere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen \nGrundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in \nFrage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 1983, BVerwGE 68, 109; v. 7. \nMai 1981, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19; v. 22. Februar 1990 - 2 C 13.87 -, juris Rn. \n23 ff.; VGH BW, Beschl. v. 7. Mai 2003, NVwZ-RR 2004, 199 und v. 10. März 2017 \n- 4 S 124/17 -, juris). Im Übrigen ist die Nachprüfung von ablehnenden \nEinstellungsbescheiden im Wesentlichen auf die Willkürkontrolle beschränkt. Denn es \ngibt keinen absoluten Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Art. 33 \nAbs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf regelt, dass jeder Deutsche „nach seiner \nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen \n \n \n10 \n11 \n\n \n \n6 \nAmte“ hat. Der Senat kann eine angegriffene Einschätzung der Einstellungsbehörde \nhierzu nicht durch die eigene Einschätzung ersetzen. Aus demselben Grund kann der \nSenat dem Bewerber in aller Regel auch nicht den direkten Zugang zum öffentlichen \nDienst eröffnen, d.h. nicht zur Einstellung verurteilen, sondern allenfalls den \nAblehnungsbescheid aufheben und die Verwaltung verpflichten, erneut über den \nAntrag auf Übernahme in den öffentlichen Dienst zu entscheiden (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 50; VGH BW, Beschl. v. 10. März \n2017 a. a. O.). Ein Anspruch auf Einstellung besteht nur im Falle einer \nErmessensreduzierung auf Null, wenn sich die Einstellung als einzig denkbare \nermessensfehlerfreie Entscheidung erweist (vgl. Senatsbeschl. v. 29. Januar 2020 - 2 B \n302/19 -, juris Rn. 15 und v. 5. Oktober 2020 - 2 B 305/20 -, juris Rn. 9). \nBei der vom Antragsteller angestrebten Einstellung als Polizeibeamter in den mittleren \nPolizeivollzugsdienst darf der Antragsgegner die Fähigkeit und innere Bereitschaft des \nBewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der \nVerfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren \nund rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Februar 1995 - 1 \nBvR 1397/93 -, juris Rn. 44; VGH BW, Beschl. v. 27. November 2008 - 4 S 2332/08 -\n, juris Rn. 5; Beschl. v. 10. März 2017 a. a. O. Rn. 6; VG Karlsruhe, Urt. v. 29. März \n2017 - 4 K 3105/16 -, juris). Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und \nOrdnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Dabei \nist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst \nbesonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt \n(vgl. VGH BW, Beschl. v. 27. November 2008 a. a. O. Rn. 4, 7; Beschl. v. 10. März \n2017 a. a. O. Rn. 7; OVG M-V, Beschl. v. 12. September 2007 - 2 M 159/07 -, juris \nRn. 11 f.; VG Karlsruhe, Urt. v. 29. März 2017 a. a. O.). Eigene Verstöße in diesem \nBereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des \nBewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung \ngeführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist (vgl. \nHessVGH, Beschl. v. 9. Januar 2020 - 1 B 2155/19 -, juris Rn. 34; BayVGH, Beschl. \nv. 2. Mai 2019 - 6 CS 19.481 -, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n26. März 2018 - OVG 4 S 19.18 -, juris Rn. 6). Die Einstellungsbehörde darf weder \nstrafrechtliche Verurteilungen aus der charakterlichen Eignung ausblenden noch muss \nsie Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz außen vor lassen, nur weil sie zu keiner \n 12 \n\n \n \n7 \nstrafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Selbst ein einmaliges Fehlverhalten kann \nZweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn es die charakterlichen \nMängel des Bewerbers deutlich zu Tage treten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juli \n2016 - 2 B 17.16 -, juris Rn. 10). \nDie Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf kommt dabei \nnicht erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die \nerforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon \nberechtigte Zweifel (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. September 2019 - 6 B 651/19 -, \njuris Rn. 6 m. w. N.). Diese Entscheidung ist durch den Dienstherrn zu treffen; das \nGericht kann diese nicht durch seine eigene Entscheidung ersetzen, sondern sie \nlediglich auf Ermessensfehler überprüfen. \nUnter Zugrundelegung dieses Maßstabs werden die näher begründeten Feststellungen \ndes Verwaltungsgerichts mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage \ngestellt. \nDer Antragsteller macht geltend, dass der Antragsgegner mangels Belehrung nach \n§ 64 Abs. 2 BZRG die nach JGG eingestellten Ermittlungsverfahren aus dem Jahr \n2013 nicht habe einbeziehen dürfen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit festgestellt, \ndass der Antragsteller die betreffenden Strafverfahren gegenüber dem Antragsgegner \nselbst nach Belehrung gemäß § 53 Abs. 2 BZRG angegeben und die entsprechenden \nEinstellungsmitteilungen übersandt habe. Allein der Umstand, dass der Antragsteller \ngemäß § 64 Abs. 1 BZRG nicht verpflichtet war, die Eintragungen in das \nErziehungsregister und die den Eintragungen zugrunde liegende Sachverhalte zu \noffenbaren, führt nicht, wie der Antragsteller meint, dazu, dass der Antragsgegner ihm \ndie Verfahren und die Einstellungen nach JGG nicht hätte vorhalten dürfen. Dass der \nAntragsteller, wie er geltend macht, nicht über die fehlende Offenbarungspflicht \nbelehrt worden ist, ist unerheblich. Denn eine solche Pflicht folgt nicht aus § 64 Abs. 2 \nBZRG. Hiernach kann die betroffene Person, soweit Gerichte oder Behörden ein \nRecht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister haben, ihnen gegenüber keine Rechte \naus Absatz 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt worden ist. Die Belehrung betrifft \nmithin die Einschränkung der Rechte aus Abs. 1 in den Fällen, in denen ein Gericht \noder eine Behörde ein Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister hat (vgl. hierzu \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n8 \n§ 61 Abs. 1 BZRG). Diese Konstellation ist vorliegend nicht gegeben (vgl. OVG \nNRW, Beschl. v. 7. September 2017 - 6 B 1072/17 -, juris Rn. 5 f.). Hiervon zu \nunterscheiden ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Behörde Eintragungen \naus dem Erziehungsregister gemäß §§ 63, 51, 52 BZRG verwerten darf (vgl. hierzu \nOVG NRW, Beschl. v. 7. September 2017 - 6 B 1072/17 - a. a. O. Rn. 11 f.; OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. März 2018 - OVG 4 S 19.18 - a. a. O. Rn. 9). \nDiese Frage bedarf indes vorliegend keiner Erörterung, weil sie nicht Gegenstand des \nBeschwerdevorbringens ist und der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die \nEinwendungen des Antragstellers prüft. \nDer Antragsgegner konnte auch auf das nach § 170 StPO eingestellte \nErmittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs zurückgreifen. Dem steht nicht die \nim Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung entgegen, denn diese bildet \nvorliegend nicht den Beurteilungsmaßstab. Nach den vorstehend dargelegten \nMaßstäben muss der Dienstherr nicht Klarheit über eine Eignung oder Nichteignung \nhaben, sondern es reicht aus, dass er berechtigte Zweifel an der Eignung hat, um von \neiner Ernennung abzusehen. \nSoweit der Antragsteller in Abrede stellt, dass aus dem Verstoß gegen das \nBetäubungsmittelgesetz (noch) eine negative Einschätzung folgen dürfe, setzt er der \nSache nach seine eigene Bewertung an die Stelle der Beurteilung des Antragsgegners. \nEr zeigt indes nicht auf, dass dessen Einschätzung (vgl. S. 6 des Bescheides vom 13. \nOktober 2020) fehlerhaft wäre. Dies ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Die \nBewertung ist nach den dargelegten Maßstäben in erster Linie der Einstellungsbehörde \nübertragen; die gerichtliche Prüfung hat diese nicht zu ersetzen, sondern zu \nkontrollieren. \nSchließlich war der Antragsgegner an der vorgenommenen Eignungsbewertung auch \nnicht durch die frühere Einschätzung vom 26. Februar 2019 gehindert, die die Vorfälle \naus 2013 bis 2016 abweichend beurteilt. Der Senat lässt offen, ob es sich hierbei um \neine Zusicherung nach § 38 VwVfG handelt. Zwar ist der in den Verwaltungsakten \nvorhandene Vermerk dem Antragsteller nach dessen vom Antragsgegner nicht \nbestrittenen Vorbringen offenbar durch Übergabe einer Abschrift bekanntgegeben \nworden. Allerdings erscheint fraglich, ob die dort enthaltene Einschätzung trotz \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n9 \nschriftlicher Fixierung von rechtlichem Bindungswillen getragen war (vgl. \nKopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 38 Rn. 11). Dies bedarf indes keiner \nEntscheidung. Denn eine etwaige Bindungswirkung wäre gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG \nwegen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage entfallen, weil die \nEinschätzung vom 26. Februar 2019 ohne Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungsakten erfolgte. Die spätere Ablehnung erfolgte nach Beiziehung der noch \nvorhandenen Ermittlungsakten und einer u. a. darauf gestützten umfassenden \nNeubewertung. Dies begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken, weil im \nHinblick auf die Übernahme in den verkürzten Vorbereitungsdienst, die langfristig auf \ndie Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gerichtet ist, höhere \nAnforderungen an die charakterliche Eignung zu stellen sind als bei der Einstellung in \nden Wachpolizeidienst, die von vornherein nur befristet und im Angestelltenverhältnis \nerfolgt. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 2, § 53 \nAbs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Wegen der vom Antragsteller \nbegehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist bei dem nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 \nGKG ermittelten Wert (6 x 1.328,41 €) keine Halbierung vorzunehmen (Nr. 1.5 der \nStreitwertkatalogs, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., Anh. § 164). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n \n19 \n20 \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487473","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-25/2-b-444-20","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487473","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487473","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-25/2-b-444-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487473","retrieved":"2026-07-09 08:35:52.469324+00:00"}}