{"status":"available","doknr":"OLD487472","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-25","aktenzeichen":"2 A 234/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 234/20 \n \n7 K 1583/18 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Universität Leipzig \nvertreten durch die Rektorin \n- Justitiariat - \nRitterstraße 24, 04109 Leipzig \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nTeilnahme Studienleistung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 25. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 24. Januar 2020 - 7 K 1583/18 - wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend \ngemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. \n1. Der Kläger wendet sich gegen den (weiteren) Ausschluss vom universitätsinternen \nVergabeverfahren für das Modul 06-005-231 (Volontariat) im Masterstudiengang \nJournalistik. \nDer Kläger studiert bei der Beklagten Journalistik im Masterstudiengang. Nach § 8 \nAbs. 5 der maßgeblichen Studienordnung beinhaltet das Studium ein Volontariat von \nmindestens neun Monaten Dauer, bei dessen Vermittlung der Prüfungsausschuss die \nStudierenden unterstützt. Der Prüfungsausschuss hat hierzu am 25. August 2017 \nRegelungen zur Organisation und Durchführung des Vergabeverfahrens beschlossen. \nDer Kläger nahm an den ersten beiden Bewerbungsrunden erfolglos teil und bewarb \nsich in der dritten Runde nicht über den Volontariatsverantwortlichen, sondern direkt \nbei der M Z. Dort absolvierte er ab dem 15. Oktober 2016 sein Volontariat, das er aus \npersönlichen Gründen am 16. Dezember 2016 vorzeitig abbrach. Mit Bescheid vom \n19. April 2018 wurde der Kläger für die Zukunft vom universitätsinternen \nVergabeverfahren für das Volontariat ausgeschlossen. Die vorzeitige Beendigung des \nim universitären Vergabeverfahren erlangten Volontariats stehe einer Ablehnung \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \ngleich. Seinen Widerspruch wies die Beklagte unter dem 12. Juli 2018 als unbegründet \nzurück. \nDie am 9. August 2018 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom \n24. Januar 2020 - 7 K 1583/18 - als unbegründet ab. Das auf § 8 Abs. 5 Satz 3 SO \nberuhende Volontariatsvergabeverfahren sehe einen Ausschluss von weiterer \nVermittlung vor, wenn ein zugesprochener Platz nicht angenommen werde oder die \nVermittlung bewusst vereitelt werde. Diese Voraussetzungen seien im Fall des \nKlägers - jedenfalls im Wege des Analogieschlusses - gegeben. Keinen rechtlichen \nBedenken begegne, dass sich die rechtliche Grundlage des Ausschlusses nicht \nunmittelbar \nin \nder \nPrüfungsordnung \nselbst finde, \nsondern in den vom \nPrüfungsausschuss aufgestellten Vergaberegeln. Denn § 8 Abs. 5 Satz 3 SO sehe \nlediglich die Unterstützung der Studierenden, nicht aber die zwingende Durchführung \neines Vergabeverfahrens vor; diese Leistung erbringe die Beklagte überobligatorisch. \nDie Beklagte sei in der Gestaltung des Vergabekonzepts weitestgehend frei, solange es \nsich als geeignet erweise. Damit im Einklang stehe die Ausschlussmöglichkeit, die erst \ndann zum Tragen komme, wenn dem Studierenden bereits ein Platz angeboten worden \nsei. Ein Verstoß gegen die Chancengleichheit sei nicht ersichtlich. Die vorgesehenen \nAusschlussgründe dienten der effektiven Vergabe von Volontariatsplätzen und der \nPlanungssicherheit \nder \nkooperierenden \nMedienunternehmen. \nOb \neine \nHärtefallregelung geboten sei, könne dahinstehen, weil der Kläger hierzu nichts \nvorgetragen habe. Ein Eingriff in Art. 12 GG liege nicht vor, weil es dem Kläger \nunbenommen sei, sich selbst einen Volontariatsplatz zu organisieren. Der im \nDezember 2016 erfolgte Abbruch des Volontariats sei dem Fall der Ablehnung eines \nangebotenen Platzes gleichzusetzen. Der Ausschluss sei auch nicht deshalb \nrechtswidrig, weil der Kläger sich unter Verstoß gegen die Vergaberegeln in der \ndritten Bewerbungsrunde direkt bei der M Z beworben habe. Dies führe nicht dazu, \ndass der Kläger den Volontariatsplatz nicht mehr im Rahmen des universitären \nVergabeverfahrens \nzugesprochen \nbekommen \nhabe. \nDie \nTeilnahme \nam \nVergabeverfahren ergebe sich aus dem hierzu vom Kläger vorgelegten E-Mail-\nVerkehr und zudem aus dem Schreiben des Klägers vom 10. September 2017. \nDer Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht sei von \n4 \n5 \n\n \n \n4 \neinem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Tatsächlich habe der Kläger sich für \ndas Volontariat selbst, also ohne Vermittlung durch die Beklagte, beworben, nachdem \ner in zwei Bewerbungsrunden nicht berücksichtigt worden sei. Die vom \nVerwaltungsgericht herangezogene Vergaberegelung könne schon deshalb nicht zur \nAnwendung kommen. Zudem seien die in der betreffenden Regelung vorgesehenen \nAusschlussgründe \n(Ablehnung \neines \nPlatzes, \nvorsätzliche \nVereitelung \ndes \nBewerbungserfolgs) nicht gegeben. Der Ausschluss vom Vergabeverfahren stelle eine \ngravierende Sanktion dar, die einer ausdrücklichen Regelung in der Prüfungsordnung \nbedürfe. Hierin liege ein Eingriff in Art. 12 GG, womit sich das Verwaltungsgericht \nnicht befasst habe. Wegen der Exklusivität der von der Beklagten geschlossenen \nVereinbarungen mit kooperierenden Medienunternehmen werde der Kläger gehindert, \nsich selbst im regionalen Umkreis ein Volontariat zu suchen. Er werde vom \nVolontariat ausgeschlossen. \nDie Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen und verteidigt die angegriffene \nEntscheidung. Das Verwaltungsgericht habe ausführlich dargelegt, dass der Kläger \nsein Volontariat durch die Vermittlung der Beklagten erhalten habe. Der vorzeitige \nAbbruch sei der Ablehnung eines Volontariats nach Sinn und Zweck der Regelung \ngleichzustellen. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend begründet, weshalb ein \nEingriff in Art. 12 GG nicht gegeben sei. \n2. Die Berufung ist nicht wegen des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung be-\nstehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze \noder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Ge-\ngenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumin-\ndest als ungewiss zu beurteilen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, \nSächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). Daran fehlt es hier. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die \nBeklagte den Ausschluss aus dem weiteren Vergabeverfahren auf die vom \nPrüfungsausschuss aufgestellten Vergaberegeln stützen dürfe, dass der Kläger zuvor \n \n \n \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5 \nam Vergabeverfahren teilgenommen habe und ein Ausschlussgrund vorliege. Der \nSenat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts \n(UA S. 6 bis 12) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die \nDarlegungen des Klägers bieten keinen Anlass, diese Würdigung in tatsächlicher oder \nrechtlicher Hinsicht in Zweifel zu ziehen. \na) Entgegen seinem wiederholten Vorbringen hat der Kläger das später abgebrochene \nVolontariat, für das er sich selbst direkt bei der M Z beworben hatte, nicht „ohne \nInanspruchnahme der Leistungen der beklagten Hochschule“ erhalten. Dem steht \nbereits - wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat - das eigene Schreiben des Klägers \nvom 10. September 2017 an den Prüfungsausschuss der Beklagten entgegen, in dem er \nausführt: „Im Rahmen der regulären Volontariatsvermittlung habe ich im Oktober \n2016 ein Volontariat beim Medienpartner „M Z“ in H begonnen …“. Nach seinem \neigenen \nVorbringen \nhatte \nder \nKläger \nan \nzwei \nBewerbungsrunden \ndes \nuniversitätsinternen Vermittlungsverfahren ohne Erfolg teilgenommen; im Rahmen \nder dritten Bewerbungsrunde schickte er seine Bewerbung - entgegen den \nVergaberegeln - nicht über den Volontariatsverantwortlichen, sondern direkt an die \nbetreffende Zeitung. Dieser Ablauf ist in dem vom Kläger vorgelegten E-Mail-\nVerkehr (Anlage K 4 bis K 7) im Einzelnen dokumentiert. Hieraus ergibt sich, dass \nder Volontariatsverantwortliche dem Kläger vorläufig erlaubt hatte, unter bestimmten \nVoraussetzungen in die dritte Runde quer einsteigen zu dürfen, und der Kläger nach \nseiner Direktbewerbung den Verantwortlichen hierüber informiert und ihn über den \nFortgang der Bewerbung auf dem Laufenden gehalten hat. Es bestehen keine \nBedenken, bei diesem Ablauf von einer Bewerbung im Rahmen der Vermittlung der \nBeklagten \nauszugehen. \nInsbesondere \nist \nnichts \ngegen \ndie \nWertung \ndes \nVerwaltungsgerichts zu erinnern, aus der absprachewidrigen Direkteinreichung der \nBewerbung, mit der sich der Kläger einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft habe, \nfolge kein Ausstieg aus dem universitären Vergabeverfahren. \nb) Der Ausschluss steht auch mit den Vergaberegeln des Prüfungsausschusses vom \n25. August 2017 in Einklang. Zwar stellt der Abbruch eines zunächst angetretenen \nVolontariats keine Ablehnung des Platzes und keine vorsätzliche Vereitlung einer \nBewerbung dar. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn aus den Vergaberegeln ergibt \nsich hinreichend deutlich, dass Ziel des Verfahrens ist, nach Möglichkeit jedem \n10 \n11 \n\n \n \n6 \n(teilnehmenden) Studierenden den für das 5. und 6. Fachsemester notwendigen \nVolontariatsplatz zu verschaffen. Dieses Ziel ist bei Betrachtung des einzelnen \nStudierenden erreicht, wenn der Betreffende einen Platz erhalten hat. So heißt es unter \nNr. 3 - Bewerbungsrunden: „Jede Studentin bzw. jeder Student bewirbt sich in jeder \nRunde bei mindestens einem Medium - solange, bis sie bzw. er einen \nVolontariatsplatz erhalten hat.“ Weiter heißt es dort: „Sollte eine Studentin bzw. ein \nStudent in einer Runde keinen Volontariatsplatz bekommen haben, so kann er an der \nder nächsten Bewerbungsrunde teilnehmen.“ Aus dem Zusammenspiel der genannten \nBestimmungen ergibt sich hinreichend deutlich, dass einerseits die Beklagte anstrebt, \njeden Studierenden mit einem Platz zu „versorgen“, dass aber andererseits mit dem \nAngebot eines Platzes die Vermittlungsleistung der Beklagten ihr Ende findet und der \nbetreffende Student am weiteren Verfahren oder an zukünftigen Verfahren nicht mehr \nteilnimmt. Eine rechtliche Verpflichtung, einem Studenten mehr als ein Platzangebot \nzu machen, besteht hiernach für die Beklagte nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. \nc) Das vorliegend angewendete Vergabeverfahren bedurfte keiner ausdrücklichen \nRegelung im Rahmen der Prüfungsordnung. Der Senat teilt die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts, dass es sich hierbei um ein überobligatorisches Angebot der \nBeklagten handelt, zu dem sie ausgehend von der Vorgabe in der Studienordnung, die \nStudierenden bei der Vermittlung journalistischer Volontariate zu unterstützen, \nrechtlich nicht verpflichtet ist. Insbesondere stellt die in den Vergaberegeln \nvorgesehene Ausschlussmöglichkeit keine Sanktion von erheblichem Gewicht, \ngeschweigen denn einen Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 \nSatz 1 GG dar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Etwas anderes \nlegt der Kläger letztlich selbst nicht näher dar. So ist schon nicht ersichtlich, wodurch \ner ernsthaft gehindert sein sollte, sich selbständig ein Volontariat zu suchen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, \n§ \n52 \nAbs. \n1 \nGKG \ni. \nV. \nm. \nNr. \n18.2 \nStreitwertkatalog \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 11/2013 (abgedr. bei Kopp/Schenke, VwGO, 26. \nAufl., Anh § 164). \n \n \n \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n7 \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487472","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-25/2-a-234-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487472","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487472","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-25/2-a-234-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487472","retrieved":"2026-07-09 08:35:52.427656+00:00"}}