{"status":"available","doknr":"OLD487471","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-26","aktenzeichen":"4 B 421/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 B 421/20 \n \n6 L 495/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder AfD - Stadtratsfraktion Leipzig \nvertreten durch die Vorsitzende \nMartin-Luther-Ring 4 - 6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \ngegen \n \n \nden Stadtrat der Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4 - 6, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \nwegen \n \n \nKommunalverfassungsstreit; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2 \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor \nund den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer \n \nam 26. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 5. November 2020 - 6 L 495/20 - geändert. \n \nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den \nJugendhilfeausschuss der Stadt Leipzig für die 7. Wahlperiode vorläufig teilweise neu \nzu bilden. \n \nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. \n \nDer Streitwert wird unter Änderung der Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren \ndurch das Verwaltungsgericht für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die von ihr dargelegten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich \nbeschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses und den \nErlass einer einstweiligen Anordnung. \nI. \nDie Antragstellerin, eine Fraktion des Antragsgegners, wendet sich gegen die Bildung \ndes Jugendhilfeausschusses der Stadt Leipzig (nachfolgend: Jugendhilfeausschuss) \nnach der Kommunalwahl am 26. Mai 2019 (7. Wahlperiode). \nDie Hauptsatzung der Stadt Leipzig (v. 16. Juli 2014, zuletzt geändert durch die \n9. Änderungssatzung v. 13. November 2020) hat auszugsweise den folgenden \nWortlaut: \n \n„§ 12 Beschließende Ausschüsse \n \n \n(1) Als beschließende Ausschüsse nach § 41 SächsGemO werden gebildet: \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \n \n1. der Verwaltungsausschuss, \n \n2. der Grundstücksverkehrsausschuss. \n(2) Die Bildung der beschließenden Ausschüsse erfolgt nach § 42 Abs. 2 \nSächsGemO. Bei der Bildung beschließender Ausschüsse muss gewährleistet \nsein, dass mindestens ein Mitglied jeder Fraktion vertreten ist. \n \n§ 13 Verwaltungsausschuss \n \n[…] \n \n§ 14 Grundstücksverkehrsausschuss \n \n[…] \n \n§ 15 Umlegungsausschuss \n(1) \nEs \nwird \nein \nständiger \nUmlegungsausschuss \ngemäß \n§ \n1 \nUmlegungsausschussverordnung (in ihrer jeweils geltenden Fassung) als \nweisungsunabhängiges und selbstständiges Organ gebildet. \n(2) Der Umlegungsausschuss besteht aus dem/der Beigeordneten für \nStadtentwicklung und Bau als Vorsitzenden/-r sowie \n[…] \n \n4. einer der Anzahl der Fraktionen im Stadtrat der Stadt Leipzig \nentsprechenden Anzahl von Stadträten/Stadträtinnen, mindestens aber zwei \nStadträten/Stadträtinnen. \n \n[…] \n \n§ 16 Jugendhilfeausschuss \nEs wird gemäß §§ 70 und 71 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes ein \nJugendhilfeausschuss gebildet, dessen Zusammensetzung und Zuständigkeit \nsich aus dem Sächsischen Landesjugendhilfegesetz, dem Sozialgesetzbuch VIII \n– Kinder- und Jugendhilfe – sowie der Satzung des Jugendamtes der Stadt \nLeipzig in der jeweils gültigen Fassung ergeben. \n§ 17 Beratende Ausschüsse \n(1) Es werden folgende Fachausschüsse als beratende Ausschüsse gemäß § 43 \nAbs. 1 SächsGemO gebildet: \n[…]“ \nDie Satzung des Jugendamtes der Stadt Leipzig (v. 16. Juni 1999) hat auszugsweise \nden folgenden Wortlaut: \n \n„§ 1 Bildung des Jugendamtes \n4 \n\n \n \n4 \n(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe wird für die Stadt Leipzig \ngemäß § 69 Abs. 3 SGB VIII - KJHG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 \nLandesjugendhilfegesetzes (SächsAGSGB VIII) ein Jugendamt errichtet. \n \n[…] \n \n§ 4 Jugendhilfeausschuss \n(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der \nGemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) § 4 Abs. 1 und § 1 \nAbs. 1 SächsAGSGB VIII. \n(2) Vorsitzender des Jugendhilfeausschusses ist der Oberbürgermeister. Der \nStellvertreter des Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses wird aus der Mitte \nder stimmberechtigten Mitglieder gewählt und leitet die Sitzungen in \nAbwesenheit des Oberbürgermeisters (§ 3 Abs. 2 SächsAGSGB VIII). \n \n§ 5 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses \n(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören gemäß § 4 Abs. 1 SächsAGSGB VIII \n15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an. \n(2) Drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses \nsind zugleich Mitglieder des Stadtrates des Trägers der öffentlichen \nJugendhilfe oder in Angelegenheit der Jugendhilfe erfahrene Frauen und \nMänner (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII - KJHG). Die anderen zwei Fünftel der \nstimmberechtigten Mitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich des \nöffentlichen Trägers der Jugendhilfe wirkenden und anerkannten Träger der \nfreien Jugendhilfe gewählt. Vorschläge der Jugendverbände und der \nWohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 \nSGB VIII - KJHG und § 4 Abs. 4 SächsAGSGB VIII). \n(3) Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Stellvertreter, das \nVorschlagsrecht sowie die Wahl von Ersatzmitgliedern beim Ausscheiden \neines stimmberechtigten Mitgliedes ist im § 4 Abs. 2 bis 6 SächsAGSGB VIII \ngeregelt. \n§ \n7 \nUmfang \ndes \nBeschlussrechts \nund \nBeschlussfähigkeit \ndes \nJugendhilfeausschusses \nDer Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss. Er hat gemäß § 71 \nAbs. 3 SGB VIII - KJHG und § 2 Abs. 2 a SächsAGSGB VIII das Recht, zu \nfolgenden Aufgaben der Jugendhilfe Beschlüsse im Rahmen der vom Stadtrat \nbereitgestellten Mittel, der Hauptsatzung der Stadt Leipzig und der von der \nRatsversammlung gefassten Beschlüsse zu fassen. \n \n- Jugendhilfeplanung \n\n \n \n5 \n \n- Vergabe von finanziellen Mitteln an die freien Träger der Jugendhilfe \n- Anerkennung der freien Träger der Jugendhilfe, wenn der Träger der freien \nJugendhilfe seinen Sitz im Bereich des Jugendamtes hat und dort überwiegend \ntätig ist (§ 19 Abs. 2 a SächsAGSGB VIII) \n \n- Namensgebung für Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe. \nDer Jugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung \ngeladen worden ist und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder \noder die jeweiligen Stellvertreter erschienen sind.“ \nDie Geschäftsordnung für die Ratsversammlung (Stadtrat) der Stadt Leipzig und ihre \nAusschüsse (v. 16. Juli 2014) enthält zu Wahlen die folgende Bestimmung: \n \n„§ 19 Wahlen \n(1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen \ngewählt werden, wenn kein Mitglied der Ratsversammlung widerspricht. \n(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden \nStimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht \nerreicht, findet zwischen den beiden Bewerber/-innen mit den meisten \nStimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen \nStimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein \nBewerber/ eine Bewerberin zur Wahl, findet im Falle des Satzes 2 ein zweiter \nWahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen \nausreicht. \n \n \n[…] \n(5) Für die Besetzung der beschließenden und beratenden Ausschüsse sowie \nder Aufsichtsräte findet das Benennungsverfahren gem. § 42 Abs. 2 Sätze 3 \nund 4 SächsGemO Anwendung. Die Fraktionen werden bei der Besetzung der \nAufsichtsräte sicherstellen, dass die zu benennenden Personen die gesetzlichen \nVoraussetzungen der erforderlichen betriebswirtschaftlichen Erfahrung und \nSachkunde gemäß § 98 Abs. 2 Satz 4 SächsGemO erfüllen. \n(6) Für die Bestellung von Vertreter/-innen in Verbandsversammlungen gilt \n§ 16 SächsKomZG i. V. m. der Wahlordnung.“ \nDie Wahlordnung zur Besetzung von Ausschüssen des Stadtrates nach den \nGrundsätzen der Verhältniswahl bzw. Mehrheitswahl (v. 18. März 2009) enthält \nauszugsweise die folgenden Bestimmungen: \n \n§ 1 Wahlgrundsätze \n5 \n6 \n\n \n \n6 \nFür den Fall, dass die Besetzung eines Ausschusses auf dem Wege der \nEinigung nicht möglich ist, erfolgt nach § 42 Abs. 2 SächsGemO eine Wahl \nauf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. \nWird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet eine \nMehrheitswahl nach § 7 statt. Grundsätzlich gelten die Regelungen des \nSächsischen Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung, falls \nnachfolgend \nkeine \nanderen \nFestlegungen \nbestimmt \nwerden. \nDiese \nWahlordnung gilt sowohl für die Wahl der Ausschussmitglieder als auch für \ndie \nWahl \nder \nstellvertretenden \nAusschussmitglieder \nsowie \nfür \nErgänzungswahlen. \n \n[…] \n \n§ 3 Wahlvorschläge \nJede Fraktion/jede Stadträtin/jeder Stadtrat kann bis spätestens drei Stunden \nvor Sitzungsbeginn am Sitzungstag, an dem die Wahl stattfindet, beim Büro für \nRatsangelegenheiten/Wahlvorstand einen Wahlvorschlag einreichen. Der \nWahlvorschlag darf maximal so viele Bewerber enthalten, wie Sitze in dem \nAusschuss vorgesehen sind. Bestandteil des jeweiligen Wahlvorschlages sind \nZustimmungserklärungen \nder \nBewerber \ngemäß \nAnlage \n16 \nder \nKommunalwahlordnung. \n \n[…] \n \n§ 7 Mehrheitswahl \nWird nur ein oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet eine Wahl nach den \nGrundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen \nBewerber statt. Der Stimmzettel enthält dann entweder neben dem einzigen \nWahlvorschlag auch freie Zeilen oder nur freie Zeilen. Die wahlberechtigten \nPersonen geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass die auf dem Stimmzettel \nbenannten Bewerber durch Ankreuzen und die anderen Personen durch \neindeutige Benennung in den freien Zeilen als gewählt gekennzeichnet werden. \nJede wahlberechtigte Person kann insgesamt so viele Stimmen vergeben wie \nPersonen zu wählen sind. \n \n \nStimmzettel, auf denen keine oder mehr Stimmen als zulässig vergeben \nwurden, sind ungültig. Gewählt sind dann die Personen mit den höchsten \nStimmenzahlen, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.“ \nDer Antragstellerin gehören 11 der 70 Mitglieder des Antragsgegners an. Darüber \nhinaus bestehen bei dem Antragsgegner fünf weitere Fraktionen mit 17 (Die Linke), \n16 (Bündnis 90/Die Grünen), 13 (CDU), 9 (SPD) und 4 („Freibeuter“ - FDP und \nPiraten) Mitgliedern. \n7 \n\n \n \n7 \nDie Fraktionen des Antragsgegners einigten sich vor der konstituierenden Sitzung des \nAntragsgegners für die 7. Wahlperiode am 18. September 2019 im Ältestenrat darauf, \ndass von den nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zu wählenden insgesamt acht \nstimmberechtigten \nMitgliedern \ndes \nJugendhilfeausschusses \nallen \nFraktionen \nmindestens ein Mitglied und den beiden größten Fraktionen jeweils zwei Mitglieder \nzustehen sollten. Die Antragstellerin meldete dem Büro für Ratsangelegenheiten des \nOberbürgermeisters der Stadt Leipzig (nachfolgend: Oberbürgermeister) für die \nBesetzung des Jugendhilfeausschusses die Stadträte K...... (Mitglied) und B.... \n(Stellvertreter). \nAuf der Sitzung des Antragsgegners (Ratsversammlung) vom 18. September 2019 \nwurden Wahlen der Mitglieder und der Stellvertreter des Jugendhilfeausschusses \ndurchgeführt. Diese fanden als Mehrheitswahl statt, wobei auf den verwendeten \nStimmzetteln die von den Fraktionen dem Büro für Ratsangelegenheiten gemeldeten \nBewerber jeweils vorgedruckt und daneben freie Zeilen zur Benennung weiterer \nBewerber enthalten waren. Auf den von der Antragstellerin benannten Stadtrat K...... \nentfiel bei der Wahl der acht Mitglieder des Jugendhilfeausschusses als „Mitglieder \nder Fraktionen“ nur die neunthöchste Anzahl der gültigen abgegebenen Stimmen (28 \nvon 69), so dass dieser nicht gewählt wurde. Neben den sieben von den anderen \nFraktionen benannten Stadträten (für Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen je zwei, \nfür CDU, SPD und Freibeuter je einer) wurde Frau R.... gewählt, eine Mitarbeiterin \nder Fraktionsgeschäftsstelle der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die zwei Stimmen \nmehr erhalten hatte (30 von 69) als der Kandidat der Antragstellerin. Eine \nÜberprüfung des Wahlergebnisses durch das Büro für Ratsangelegenheiten ergab, dass \nauf den Stadtrat K...... tatsächlich 27, auf Frau R.... tatsächlich 29 Stimmen entfallen \nwaren, und es bei der Wahl von Frau R.... verblieb. Der von der Antragstellerin für die \nWahl der „Stellvertreter der Fraktionen“ benannte Stadtrat B.... wurde mit 27 Stimmen \nzum stellvertretenden Mitglied gewählt. \nDie Antragstellerin beanstandete am 20. September 2019 gegenüber dem \nOberbürgermeister die Wahl und machte geltend, dass anstelle der vorgenommenen \nMehrheitswahl eine Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge hätte \nerfolgen müssen. Ferner beantragte sie mit der Vorlage VII-A-01143 die „Aufhebung“ \nder Wahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und eine Wiederholung der \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n8 \nWahlen. Die nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zu bestimmenden Mitglieder sollten auf \nGrund \nvon \nWahlvorschlägen \nder \nFraktionen \nnach \nden \nGrundsätzen \ndes \nVerhältniswahlverfahrens \nSainte-Laguë/Schepers \nunter \nBindung \nan \ndie \nWahlvorschläge gewählt werden (Beschlussvorschlag Nr. 4). \nDer Oberbürgermeister teilte der Antragstellerin unter dem 17. Oktober 2019 mit, dass \ner zunächst eine Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde einholen werde, um \nRechtssicherheit zu erlangen. Diese Stellungnahme erfolgte mit Schreiben der \nLandesdirektion Sachsen vom 11. Dezember 2019, in dem ausgeführt wird, dass die \ndurchgeführte Mehrheitswahl für die Mitglieder nicht zu beanstanden sei. Bei der \nWahl der Stellvertreter könne aber nicht erkannt werden, ob eine persönliche \nStellvertretung der Mitglieder oder eine Reihenfolgestellvertretung erfolgen solle. \nDer Oberbürgermeister nahm diese Stellungnahme zum Anlass, eine Wiederholung \nder Wahl der „Stellvertreter der Fraktionen“ vorzuschlagen (Beschlussvorlage VII-\nDS-00177-DS-01). Zur Vorbereitung der Wahl bat er die Fraktionsvorsitzenden um \neine Benennung der Stellvertreter für „ihre“ Ausschussmitglieder sowie die Angabe, \nfür welches Mitglied die Stellvertreter berufen werden sollten. Die Fraktionen \nübermittelten diese Angaben formlos dem Büro für Ratsangelegenheiten; für Frau R.... \nbenannte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eine Stellvertreterin. Die \nAntragstellerin benannte als Mitglied im Jugendhilfeausschuss den Stadtrat K...... und \nals stellvertretendes Mitglied den Stadtrat B..... Der Oberbürgermeister teilte dem \nFraktionsvorsitzenden der Antragstellerin daraufhin mit, dass sein „Vorschlag“ leider \nnicht berücksichtigt werden könne. Die Wahl der Mitglieder sei für die Wahlperiode \nabgeschlossen. Eine Neuwahl finde nur bezüglich der Stellvertreter statt. Da Herr \nK...... kein Mitglied des Jugendhilfeausschusses sei, fehle bei Herrn B.... als \nStellvertreter „die zwingend notwendige persönliche Zuordnung“. In der Sitzung des \nAntragsgegners (Ratsversammlung) vom 20. Mai 2020 wurden jeweils durch \nMehrheitswahl die persönlichen Stellvertreter der am 18. September 2019 gewählten \n„Mitglieder der Fraktionen“ bestimmt. Dabei wurden in acht verschiedenen \nWahlgängen auf den Stimmzetteln jeweils die Namen der Bewerber, die von den \nFraktionen - mit Ausnahme der Antragstellerin - benannt worden waren sowie eine \nLeerzeile für dort handschriftlich zu bezeichnende andere Bewerber vorgedruckt. Der \n11 \n12 \n\n \n \n9 \nvon der Antragstellerin benannte und bei der ersten Wahl als Stellvertreter gewählte \nStadtrat B.... erhielt keine Stimme und wurde nicht gewählt. \nDie Antragstellerin hat am 19. August 2020 um verwaltungsgerichtlichen \nEilrechtsschutz nachgesucht und beantragt, den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beschlüsse der Ratsversammlung zur \nWahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (vom 18. September 2019) und deren \nStellvertreter (vom 20. Mai 2020) aufzuheben und den Jugendhilfeausschuss neu zu \nbilden, \nhilfsweise \nvorläufig \nfestzustellen, \ndass \ndie \nBesetzung \ndes \nJugendhilfeausschusses rechtswidrig sei. Eine entsprechende Klage in der Hauptsache \nhatte die Antragstellerin bereits am 20. Juli 2020 erhoben. \nMit Beschluss vom 5. November 2020 hat das Verwaltungsgericht den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Klage in der Hauptsache hatte es zuvor \nbereits durch Urteil vom 13. Oktober 2020 - 6 K 986/20 - abgewiesen. \nEs liege nur ein (Haupt-)Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor. Die \nAntragstellerin habe zwar einen Hilfsantrag formuliert. Über diesen sei jedoch nicht \ngesondert zu entscheiden, weil beim Erlass einer einstweiligen Anordnung eine \nweitreichende richterliche Gestaltungsbefugnis und keine Bindung an die gestellten \nAnträge bestünden. Die Anträge seien dahin zu verstehen, „dass im Falle des \nObsiegens in gestufter Reihenfolge Anregungen für die zu treffende einstweilige \nAnordnung für das Gericht gegeben werden.“ Der Antrag sei zulässig, aber nicht \nbegründet. \nDas \nmateriell-rechtliche \nKlagebegehren \nder \nAntragstellerin \nim \nHauptsacheverfahren sei die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bildung des \nJugendhilfeausschusses. Einen diesbezüglichen Anspruch auf Feststellung habe die \nAntragstellerin nicht, da die Bildung des Jugendhilfeausschusses „wirksam“ sei. Zur \nVermeidung von Wiederholungen werde auf die Begründung des klageabweisenden \nUrteils verwiesen. Neue Umstände, die in der Rechtsmittelinstanz zu einem anderen \nErgebnis führen könnten, seien nach dieser Entscheidung nicht bekannt geworden. \nIn seinem Urteil vom 13. Oktober 2020 - 6 K 986/20 - hat das Verwaltungsgericht \nausgeführt, dass der Jugendhilfeausschuss gemessen an den gesetzlichen Vorgaben \nund dem Ortsrecht der Stadt Leipzig rechtmäßig gebildet worden sei. Das \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n10\nBenennungsverfahren nach § 42 Abs. 2 Sätze 4 bis 7 SächsGemO sei nicht \ndurchzuführen gewesen. Die Regelung in § 19 Abs. 5 Satz 1 der Geschäftsordnung der \nRatsversammlung (nachfolgend: GeschO) sei auf den Jugendhilfeausschuss aufgrund \nvorrangiger gesetzlicher Regelungen nicht anzuwenden, obwohl dieser nach § 3 \nAbs. 1 LJHG zu den beschließenden Ausschüssen zähle. Der Jugendhilfeausschuss sei \nein Ausschuss eigener Art, für dessen Zusammensetzung bundesrechtliche Vorgaben \ngälten, der als Fachgremium ausgestaltet sei und der Vertretungskörperschaft eine \nfreiere, an Sachkunde ausgerichtete Besetzungsmöglichkeit eröffne als dies bei der \nBesetzung von beschließenden Ausschüssen nach §§ 41, 42 SächsGemO der Fall sei. \nDer \nJugendhilfeausschuss \nspiegle \ndie \nMehrheitsverhältnisse \nder \nVertretungskörperschaft nur teilweise wider, eine zwingende Besetzung entsprechend \nder Stärkeverhältnisse der Fraktionen sei nach der bundesrechtlichen Konzeption nicht \nvorgesehen. Das Benennungsverfahren sei für den Jugendhilfeausschuss daher nicht \nanwendbar. \nDie vom Antragsgegner durchgeführte Mehrheitswahl sei rechtmäßig. Eine Einigung \nüber den Besetzungsvorschlag des Ältestenrats und den von den Fraktionen zuvor \nbenannten Kandidaten habe in der Ratsversammlung am 18. September 2019 nicht \nerzielt werden können. Die entsprechende Besetzungsvorlage sei ausweislich des \nSitzungsprotokolls in einer offenen Abstimmung abgelehnt worden. Dies sei nicht zu \nbeanstanden, da die Stadträte bei der Abstimmung über eine (einstimmige) Einigung \nzur Besetzung des Jugendhilfeausschusses frei und unabhängig seien. Es habe weder \neine \nBindung \nan \ndie \nim \nÄltestenrat \nerzielte \nEinigung \nnoch \nan \ndie \nKandidatenvorschläge der Fraktionen bestanden. Nach dem Scheitern der Einigung sei \nmangels Vorliegens eines gültigen Wahlvorschlags die Mehrheitswahl durchzuführen \ngewesen. Dies ergebe sich aus den Bestimmungen der Wahlordnung zur Besetzung \nvon Ausschüssen des Stadtrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bzw. \nMehrheitswahl (nachfolgend: WahlO). Ein gültiger Wahlvorschlag im Sinne von § 3 \nWahlO habe nicht vorgelegen. Selbst wenn hiervon ausgegangen würde, habe es \njedenfalls \nan \nden \nnach \n§ 3 \nWahlO \nerforderlichen \nschriftlichen \nZustimmungserklärungen der Bewerber gefehlt, so dass die Wahlvorschläge ungültig \ngewesen wären. Die Durchführung der Mehrheitswahl sei rechtlich nicht zu \nbeanstanden, insbesondere seien die Stimmabgaben für Frau R.... zulässig gewesen. \nEine Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber habe nicht bestanden. Die \n17 \n\n \n \n11\n„Wahlzettel“ für die Mehrheitswahl hätten daher neben den Kandidaten weitere freie \nZeilen für andere Personen vorgesehen. Frau R.... sei auch passiv wahlberechtigt \ngewesen, da sie zwar keine Stadträtin, aber eine in der Jugendhilfe erfahrene Person \nsei. Sie sei Diplom-Religionspädagogin (FH) und im Kinder-, Jugend- und \nFamilienzentrum des Caritasverbandes Leipzig e. V. tätig gewesen. \nEine Verpflichtung des Oberbürgermeisters zur Erörterung und Vertagung der Wahl \nder Mitglieder des Jugendhilfeausschusses habe nicht bestanden. Die Mitglieder der \nAntragstellerin hätten nach dem Scheitern der Einigung selbst einen Antrag auf \nVertagung der Beschlussfassung stellen können, hätten dies aber nicht getan. Die \nBildung \ndes \nJugendhilfeausschusses \nverstoße \nnicht \ngegen \nden \nSpiegelbildlichkeitsgrundsatz. Dieser gelte für den Jugendhilfeausschuss nur \neingeschränkt und ihm werde bereits genügt, wenn die Wahl jeder Fraktion die gleiche \nChance biete, entsprechend ihrer Stärke im Plenum in den Ausschuss gewählt zu \nwerden. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, da die Antragstellerin durch die \nEinreichung eines gültigen Wahlvorschlages eine Verhältniswahl hätte erzwingen \nkönnen. Diese Möglichkeit habe sie nicht ergriffen. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 \nSatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Leipzig (nachfolgend: HauptS) liege nicht vor. Es \nkönne dahinstehen, ob diese Vorschrift für alle beschließenden Ausschüsse oder nur \nfür die in § 12 Abs. 1 HauptS benannten Ausschüsse Anwendung finde, da sie \njedenfalls durch die speziellere Regelung in § 16 HauptS verdrängt werde. Der \nJugendhilfeausschuss könne nach den bundesrechtlichen Vorgaben sogar gänzlich \nohne Beteiligung von Mitgliedern der Vertretungskörperschaft besetzt werden, worauf \n§ 16 HauptS Bezug nehme. Dem stünde § 12 Abs. 2 Satz 2 HauptS entgegen, weil \nnach dieser Vorschrift von den acht zu vergebenden Sitzen sechs für die Fraktionen \nvorgehalten werden müssten, um für jede Fraktion eine Vertretung zu gewährleisten. \nDieser Konflikt lasse sich nur dahingehend auflösen, dass § 16 HauptS der Regelung \nin § 12 Abs. 2 Satz 2 HauptS vorgehe. Eine ortsrechtliche Vorgabe, dass jede Fraktion \nmit einem Mitglied im Jugendhilfeausschuss vertreten sein müsse, bestehe nicht. \nDie Antragstellerin hat mit der Beschwerde vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe \ndie von ihr als Haupt- und Hilfsantrag gestellten Anträge fehlerhaft als einen Antrag \nangesehen, weil sich das materiell-rechtliche Begehren auf die Feststellung der \nRechtswidrigkeit im Hauptsacheverfahren beschränke. Dies treffe zwar zu, ändere \n18 \n19 \n\n \n \n12\naber nichts an der Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung, mit der die \nAntragstellerin die vorläufige Neubildung des Jugendhilfeausschusses begehre. \nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Benennungsverfahren sei nicht \ndurchzuführen gewesen, weil § 19 Abs. 5 Satz 1 GeschO auf Jugendhilfeausschüsse \nnicht anzuwenden sei, verkenne die Bedeutung der Regelung für beschließende \nAusschüsse, zu denen nach Landesrecht auch der Jugendhilfeausschuss gehöre. Dem \nstehe Bundesrecht nicht entgegen, da § 71 Abs. 5 SGB VIII den Ländern die nähere \nBestimmung über die Bildung des Jugendhilfeausschusses überlasse. Die drei Fünftel \nder Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, die von den Stadträten bestellt würden, \nseien nach den Grundsätzen der Gemeindeordnung zu wählen, zu denen auch das \nBenennungsverfahren gehöre. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach das \nBenennungsverfahren nur für die Fälle gesetzlich konzipiert worden sei, in denen eine \nAusschussbesetzung nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zwingend vorgesehen \nsei, überzeuge nicht. Der Gesetzgeber habe sich von dem Gedanken einer \nVerfahrensvereinfachung leiten lassen. Die Beteiligten seien hier auch so verfahren, \nda im Ältestenrat eine Einigung über die Zahl die der jeweiligen Fraktion zustehenden \nSitze im Jugendhilfeausschuss getroffen worden sei. Für die Antragstellerin habe alles \ndarauf hingedeutet, dass die in der Folge dem Büro für Ratsangelegenheiten \ngemeldeten Kandidaten im Benennungsverfahren auch gewählt würden, zumal dies in \n§ 19 Abs. 5 GeschO vorgesehen sei. \nDie durchgeführte Mehrheitswahl sei rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht habe die \nunzutreffende Auffassung vertreten, dass ausweislich des Sitzungsprotokolls die \nBeschlussvorlage aufgerufen worden und von der Ratsversammlung in einer offenen \nAbstimmung abgelehnt worden sei. Aus dem Protokoll gehe nur hervor, dass auf die \nFrage des Oberbürgermeisters, ob offen abgestimmt werden könne, dies mit „nein“ \nbeantwortet \nworden \nsei. \nSelbst \nwenn \nes \nan \neiner \nEinigung \nüber \ndie \nKandidatenvorschläge gefehlt haben sollte, habe nicht zur Mehrheitswahl \nübergegangen werden dürfen. Der Oberbürgermeister habe nach der Ablehnung der \noffenen Abstimmung nicht die Frage gestellt, ob das Wort gewünscht werde, und die \nAntragstellerin, die sonst einen Antrag auf Vertagung bzw. Abhaltung einer \nVerhältniswahl \ngestellt \nhätte, \ndurch \ndas \nVerfahren \nüberrumpelt. \nEine \nMinderheitsfraktion im Gemeinderat müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen die \n20 \n21 \n\n \n \n13\nMöglichkeit haben, mit der Einreichung eines Wahlvorschlags eine Verhältniswahl zu \nerzwingen. Es seien auch mindestens zwei Wahlvorschläge vorhanden gewesen. Der \nerste Wahlvorschlag sei der „Mehrheitswahlzettel“ mit der Benennung des Stadtrats \nK...... für die Besetzung durch die Antragstellerin und die übrigen „vorausgefüllten“ \nKandidaten 1-8, der zweite habe „mindestens in der Hinzufügung von weiteren \nKandidaten, insbesondere der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit Frau R....“ \nbestanden. \nSelbst wenn der Antragsgegner der Meinung gewesen sein sollte, dass die \nWahlvorschläge gemäß § 3 WahlO nicht mehr rechtzeitig beim Büro für \nRatsangelegenheiten eingegangen seien, hätte der Oberbürgermeister erst recht die \nFrage stellen müssen, ob dazu das Wort gewünscht werde. Die Mehrheitswahl sei \nauch unter Verstoß gegen § 19 Abs. 2 GeschO durchgeführt worden. Nach dieser \nVorschrift sei nur gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden \nStimmberechtigten erhalten habe. Die letzte in den Jugendhilfeausschuss gewählte \nVertreterin, Frau R...., habe aber nur 30 der 69 Stimmen erreicht, so dass eine \nStichwahl zwischen ihr und dem Stadtrat K...... habe stattfinden müssen. \nEs liege ein Verstoß gegen den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz und § 12 Abs. 2 HauptS \nvor. Jeder Ausschuss der Gemeindevertretung müsse ein verkleinertes Abbild des \nPlenums sein und dessen Zusammensetzung widerspiegeln, wie dies auch in § 42 \nAbs. 2 Satz 1 SächsGemO zum Ausdruck komme. Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz \nschütze den Anspruch der Antragstellerin auf gleichberechtigte Mitwirkung und \nsichere die Erfolgswertgleichheit der gültigen Wählerstimmen und die gleiche \nRepräsentation durch die gewählten Mandatsträger. Diese Mitwirkung sei der \nAntragstellerin versagt worden, so dass die Abhaltung einer Mehrheitswahl \nrechtswidrig gewesen sei. Hierdurch sei nicht nur der Antragstellerin, die über 11 von \n70 Sitzen im Stadtrat verfüge, versagt worden, überhaupt einen Sitz im \nJugendhilfeausschuss zu erhalten, sondern die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sei im \nJugendhilfeausschuss durch drei Mitglieder überrepräsentiert. Dieser Fraktion hätten \nim Verhältnis ihrer Stärke im Stadtrat (15 der 70 Sitze) bei acht zu besetzenden Sitzen \nim Jugendhilfeausschuss lediglich zwei Sitze zugestanden. Daraus ergebe sich eine \nVerschiebung der Kräfteverhältnisse. Der Antragsgegner habe zur Besetzung des \nJugendhilfeausschusses ein Verfahren wählen müssen, das die Mitwirkung jeder \n22 \n23 \n\n \n \n14\nFraktion ermögliche. Unerheblich sei insoweit, dass der Jugendhilfeausschuss auch \nmit in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen und Männern besetzt werden könne, die \nnicht einmal Mitglied der Vertretungskörperschaft sein müssten. Ob diese Personen \ngewählt würden, hänge von der jeweiligen Fraktion ab, die diese Personen nominiere. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege ein Verstoß gegen § 12 \nAbs. 2 HauptS vor. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Regelung über \nbeschließende Ausschüsse in § 12 Abs. 2 HauptS für die nach § 16 HauptS gebildeten \nJugendhilfeausschüsse keine Gültigkeit haben sollte. \nDer Antragstellerin stehe auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Sie könne nicht bis \nzum \nEnde \ndes \nBerufungsverfahrens \nabwarten, \nob \ndie \nBildung \ndes \nJugendhilfeausschusses rechtswidrig gewesen sei oder nicht. Im Falle der \nRechtswidrigkeit seien alle Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses, die er bis jetzt \ngefasst habe, nichtig und müssten gegebenenfalls wiederholt werden. Die nachteiligen \nFolgen träfen nicht nur die Antragstellerin, die an der Mitwirkung im \nJugendhilfeausschuss ausgegrenzt würde, sondern auch den Antragsgegner, wenn sich \nherausstellen sollte, dass der Jugendhilfeausschuss neu gebildet werden müsse. \nDie Antragstellerin beantragt, \nunter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n05.11.2020, Az. 6 L 495/20, den Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung \nvorläufig \nzu \nverpflichten, \ndie \nBeschlüsse \nzu \nTagungsordnungspunkt 11.1 Ziff. 3 der Ratsversammlung vom 18.09.2019 \nbezüglich der Wahl von 8 Stadträten bzw. in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen \nund \nMännern, \ndarunter \nR...., \nin \nden \nJugendhilfeausschuss \ndes \nBeschwerdegegners und deren Stellvertreterwahl vom 20.05.2020 aufzuheben \nund den Jugendhilfeausschuss neu zu bilden, \nhilfsweise \n \nvorläufig festzustellen, dass die Besetzung des Jugendhilfeausschusses des \nBeschwerdegegners mit den Hauptvertretern aus der Wahl vom 18.09.2019 \nsowie den Stellvertretern aus der Wahl vom 20.05.2020 rechtswidrig ist. \nDer Antragsgegner beantragt, \n \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n15\nDie angegriffene Entscheidung sei rechtmäßig. Ein Anspruch auf vorläufige \nAufhebung \nder \nstreitgegenständlichen \nBeschlüsse \nund \nNeubildung \ndes \nJugendhilfeausschusses bestehe nicht, da es an einer Anspruchsgrundlage fehle. Sei \ndie Wahl zur Besetzung des Ausschusses in rechtswidriger Weise erfolgt, habe dies an \nsich bereits die Ungültigkeit der Wahl zur Folge, so dass die Aufhebung der Wahl \ndurch den Gemeinderat nicht erforderlich sei. Es könne lediglich die Feststellung der \nRechtswidrigkeit der benannten Beschlüsse, nicht jedoch die Verpflichtung zur \nAufhebung der Beschlüsse sowie zur Neubildung des Jugendhilfeausschusses verlangt \nwerden. Die Entscheidung hinsichtlich des Umgangs mit einer aufgrund \nRechtswidrigkeit ungültigen Wahl obliege allein dem Antragsgegner als dem für die \nWahl des Jugendhilfeausschusses zuständigen „Gesamtorgan“. \nDarüber hinaus lägen die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sowie für den \nhilfsweise \ngeltend \ngemachten \nAnspruch \nauf \nvorläufige \nFeststellung \nder \nRechtswidrigkeit \nder \nBesetzung \ndes \nJugendhilfeausschusses \nmit \nden \nstimmberechtigten Mitgliedern nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII sowie deren \nStellvertreter nicht vor. Ein solcher Anspruch könne nur insoweit bestehen, als die \nAntragstellerin als Fraktion des Stadtrats die Verletzung einer subjektiven \nwehrfähigen organschaftlichen Innenrechtsposition geltend mache. In Betracht komme \nlediglich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nach § 42 Abs. 2 \nSatz 1 \nSächsGemO \nim \nRahmen \ndes \nVerfahrens \nzur \nBesetzung \ndes \nJugendhilfeausschusses. Eine Rüge objektiver Verfahrensverstöße bei der Wahl sei \nnicht möglich, weil die Antragstellerin hierdurch nicht in ihren eigenen Rechten \nbetroffen sei. \nDie Wahl sei in der Sitzung der Ratsversammlung vom 18. September 2019 in \nrechtmäßiger Weise erfolgt. Das nach § 42 Abs. 2 Sätze 4 und 5 SächsGemO, § 19 \nAbs. 5 Satz 1 GeschO vorgesehene Benennungsverfahren für die Besetzung von \nbeschließenden Ausschüssen sei für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses nicht \nanzuwenden. Für die Wahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses gälten \nvorrangig die speziellen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Regelungen aus § 71 \nAbs. 1 SGB VIII, §§ 3, 4 LJHG. Die landesrechtlichen Ausführungsvorschriften sowie \ndie weiteren Vorschriften des Ortsrechts seien dabei im Lichte der bundesrechtlichen \nVorgaben auszulegen. Der Jugendhilfeausschuss sei ein Ausschuss eigener Art, für \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n16\nden bundesrechtlich vorgegeben sei, dass er nur teilweise die Mehrheitsverhältnisse \nder Vertretungskörperschaft widerspiegle und daneben mit Vertretern der freien \nJugendhilfe und sachverständigen Bürgern besetzt werde. Die Vertretungskörperschaft \nsei daher bei der Besetzung des Jugendhilfeausschusses wesentlich freier als bei der \nBesetzung der beschließenden Ausschüsse nach §§ 41, 42 SächsGemO. Die Besetzung \nsolle sich zudem an der bundesrechtlich vorgesehenen Konzeption als Fachgremium \norientieren, in dem die Sachkunde der gewählten Ausschussmitglieder in besonderer \nWeise berücksichtigt werden könne. Das Benennungsverfahren sehe eine \nAusschussbesetzung nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen obligatorisch vor. Es \nsei daher mit der bundesrechtlichen Konzeption des Jugendhilfeausschusses nach § 71 \nSGB VIII nicht vereinbar und könne für die Wahl des Jugendhilfeausschusses keine \nAnwendung finden. Auch die Regelungen der §§ 3, 4 LJHG und des § 19 Abs. 5 \nSatz 1 GeschO seien dementsprechend bundesrechtskonform auszulegen. \nDie Antragstellerin habe im Rahmen der Vorbereitung der Besetzung des \nJugendhilfeausschusses nicht davon ausgehen können, dass die Durchführung des \nBenennungsverfahrens vorgesehen gewesen sei, da hierfür nach § 42 Abs. 2 Satz 5 \nSächsGemO ausreichend sei, dass die Ausschussmitglieder dem Bürgermeister von \nden Fraktionen schriftlich benannt würden und dieser dem Gemeinderat die \nZusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt gebe. Die Besetzungsvorlage in \nder Ratsversammlung habe jedoch ausdrücklich eine Beschlussfassung zur Besetzung \ndes Jugendhilfeausschusses vorgesehen. \nEine Einigung über die Besetzung des Jugendhilfeausschusses sei ausweislich des \nWortprotokolls der Sitzung nicht zustande gekommen. Es habe auch keine weitere \nPflicht des Oberbürgermeisters oder der Mitglieder der Ratsversammlung zur \nHinwirkung auf eine Einigung bestanden, sondern es sei ein Wahlverfahren \ndurchzuführen gewesen. Da kein gültiger Wahlvorschlag vorgelegen habe, sei das \nWahlverfahren nicht als Verhältniswahl durchzuführen gewesen. Zu Beginn der Wahl \nhabe lediglich die Besetzungsvorlage der Verwaltung vorgelegen, bei der es sich nicht \num einen Wahlvorschlag gehandelt habe. Die Kandidatenbenennungen seitens der \nFraktionen in Vorbereitung der Sitzung der Ratsversammlung am 18. September 2019 \nstellten ebenfalls keine gültigen Wahlvorschläge dar. Den Benennungslisten der \nFraktionen seien keine Zustimmungserklärungen der Bewerber nach § 3 WahlO \n30 \n31 \n\n \n \n17\nbeigefügt \ngewesen. \nAuch \ndie \nausgegebenen \nWahlunterlagen \nsowie \ndie \nhandschriftliche Ergänzung weiterer Kandidaten auf den Stimmzetteln seien keine \ngültigen Wahlvorschläge gewesen. In § 3 Satz 1 WahlO sei zudem geregelt, dass \nWahlvorschläge spätestens drei Stunden vor Sitzungsbeginn am Sitzungstag, an dem \ndie Wahl stattfindet, einzureichen seien. \nNach dem Scheitern der Einigung ohne Vorliegen von Wahlvorschlägen habe auch \nkeine weitere Pflicht des Oberbürgermeisters als Vorsitzendem der Ratsversammlung \nbestanden, auf die Einreichung von Wahlvorschlägen hinzuwirken. Die Entscheidung \nüber die Einreichung habe allein den Mitgliedern bzw. Fraktionen der \nRatsversammlung oblegen. Die Antragstellerin habe in Vorbereitung der Wahl am \n18. September 2019 ausreichend Gelegenheit gehabt, für den Fall des Scheiterns einer \nEinigung Wahlvorschläge gemäß § 3 WahlO einzureichen, hiervon aber keinen \nGebrauch gemacht. Der Antragstellerin sei es auch unbenommen gewesen, sich nach \ndem Scheitern der Einigung zu Wort zu melden oder Anträge zu stellen. Einer \nAufforderung durch den Vorsitzenden hierzu bedürfe es nicht; eine Pflicht des \nOberbürgermeisters zu einer solchen Aufforderung habe nicht bestanden. Die Wahl sei \nals Mehrheitswahl durchzuführen gewesen und in rechtmäßiger Weise erfolgt. Ein \nVerstoß gegen § 19 Abs. 2 GeschO habe nicht vorgelegen, weil die Vorschrift auf die \nWahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses nicht anwendbar sei. \nDas Ergebnis der Wahl habe auch nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz \ngeführt, dass die Zusammensetzung der Ausschüsse der Mandatsverteilung im \nGemeinderat entsprechen solle. Dies gelte wegen der besonderen bundesrechtlichen \nKonzeption des Jugendhilfeausschusses für dessen Besetzung ohnehin nur \neingeschränkt. Darüber hinaus erwachse aus diesem Grundsatz nach ständiger \nRechtsprechung lediglich der Anspruch auf eine Gestaltung des Wahlverfahrens in \neiner Weise, die jeder Fraktion die gleiche Chance biete, entsprechend ihrer Stärke im \nGemeinderat in den Ausschuss gewählt zu werden. Die Durchführung des \nMehrheitswahlverfahrens sei in § 42 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO ausdrücklich \nvorgesehen. \nGegen \ndie \ngegebenenfalls \nmögliche \nRelativierung \ndes \nSpiegelbildlichkeitsgrundsatzes durch das Mehrheitswahlverfahren bestünden keine \nBedenken, weil für die Minderheitsfraktionen im Gemeinderat die Möglichkeit, aber \n32 \n33 \n\n \n \n18\nauch die Obliegenheit bestehe, ein Verhältniswahlverfahren durch die Einreichung \nvon Wahlvorschlägen herbeizuführen. \nEine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus den mit der Beschwerde \nvorgetragenen Gründen. Der Verweis darauf, dass die Antragstellerin keinen Sitz im \nJugendhilfeausschuss erlangt habe, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen dagegen mit \ndrei Ausschussmitgliedern überrepräsentiert sei, gehe fehl. Frau R.... sei kein Mitglied \nder Ratsversammlung der Stadt Leipzig oder der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, \nsondern zum Zeitpunkt der Wahl Mitarbeiterin der Fraktionsgeschäftsstelle dieser \nFraktion gewesen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sei daher nicht mit drei \nMitgliedern im Jugendhilfeausschuss vertreten. Für die Beurteilung der Vereinbarkeit \ndes durchgeführten Mehrheitswahlverfahrens mit dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz \nsei dies jedoch ohnehin unerheblich, da dieser kein entsprechendes Wahlergebnis \ngewährleiste. \nEin Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 2 HauptS liege nicht vor. Diese Regelung sei auf \ndie Besetzung des Jugendhilfeausschusses nicht anzuwenden. In § 12 Abs. 1 HauptS \nwerde \ndie \nBildung \ndes \nVerwaltungsausschusses \nsowie \ndes \nGrundstücksverkehrsausschusses \nals \nbeschließende \nAusschüsse \nnach \n§ 41 \nSächsGemO geregelt. § 12 Abs. 2 HauptS beziehe sich daher nur auf diese \nAusschüsse. \nZudem \nenthalte \n§ 16 \nHauptS \nfür \ndie \nBesetzung \ndes \nJugendhilfeausschusses eine speziellere Regelung. Eine unterschiedliche Gestaltung \nder Besetzungsvorschriften sei aufgrund der besonderen spezialgesetzlichen \nAusgestaltung des Jugendhilfeausschusses auch ohne weiteres zulässig. \nAuch die Neuwahl der Stellvertreter für die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses in \nder Sitzung der Ratsversammlung vom 20. Mai 2020 sei in rechtmäßiger Weise \nerfolgt. Die Wahl habe wiederholt werden können, weil die Stellvertreterwahl in der \nRatsversammlung vom 18. September 2019 in rechtswidriger Weise erfolgt und daher \nungültig gewesen sei. Die Neuwahl sei auch ordnungsgemäß als Mehrheitswahl \ndurchgeführt worden, weil keine gültigen Wahlvorschläge vorgelegen hätten. Dies \ngelte für die Kandidatenbenennungen seitens der Fraktionen in Vorbereitung der \nSitzung der Ratsversammlung vom 20. Mai 2020, da von den Fraktionen jeweils nur \nein Stellvertreterkandidat pro Ausschussmitglied benannt worden sei. Bei \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n19\nWahlvorschlägen für eine Verhältniswahl hätte für die Fraktionen auch die \nMöglichkeit bestanden, wesentlich mehr Kandidaten zu benennen. Den Benennungen \nseien auch keine Zustimmungserklärungen der Bewerber nach § 3 WahlO beigefügt \ngewesen. \nDie Mehrheitswahl und ihr Ergebnis führten nicht zu einem Verstoß gegen den \nSpiegelbildlichkeitsgrundsatz. Einer entsprechenden Verfahrensgestaltung stehe auch \nnicht entgegen, dass der Besetzungsvorschlag der Antragstellerin nicht in die \nBesetzungsvorlage und die Stimmzettel aufgenommen worden sei. Dies sei nicht \nmöglich gewesen, weil der von der Antragstellerin benannte Stellvertreter keinem \ngewählten Ausschussmitglied zugeordnet gewesen sei. Dies sei aufgrund der \nbeabsichtigten Wahl von persönlichen Stellvertretern zwingend erforderlich gewesen. \nEs habe darüber hinaus die Möglichkeit einer handschriftlichen Ergänzung der \nStimmzettel bestanden. \nEin Anordnungsgrund bestehe nicht. Die Klage im Hauptsacheverfahren habe keine \nAussicht auf Erfolg. Es drohten daher keine Vereitelung eines Rechts der \nAntragstellerin bzw. wesentliche Nachteile für andere öffentliche Interessen. Das \nAbwarten der Hauptsacheentscheidung sei der Antragstellerin daher zuzumuten. \nDie Antragstellerin hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache \nam 3. Dezember 2020 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (4 A 896/20) \nund diesen am 8. Januar 2021 begründet. Über den Antrag ist noch nicht entschieden. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (1 Band), des Hauptsachverfahrens 4 A \n896/20 (1 Band) sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (4 Ordner) \nverwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. \nII. \nDie zulässige Beschwerde ist begründet. \nDas Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerhaft über den Hauptantrag der Antragstellerin \nnicht entschieden. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht im Ergebnis \n37 \n38 \n39 \n40 \n41 \n42 \n\n \n \n20\nals richtig, weil der Hilfsantrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt worden ist. \nDie Besetzung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Leipzig, soweit sie Gegenstand \ndes vorliegenden Verfahrens ist, ist voraussichtlich rechtswidrig. \nDas Verwaltungsgericht hat den nach Haupt- und Hilfsantrag differenzierten Antrag \nder Antragstellerin unter Verstoß gegen § 88 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO ausgelegt. \nNach dieser Vorschrift darf das Gericht nicht über das Antragsbegehren hinausgehen, \nist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es muss das Antragsbegehren - \ndas wirkliche Rechtsschutzziel - von Amts wegen ermitteln (Rennert, in: Eyermann, \nVwGO, 15. Aufl. 2019, § 88 Rn. 8 m. w. N.), darf aber nicht über den Wesensgehalt \nder Auslegung hinausgehen und an die Stelle dessen, was die - hier noch dazu \nanwaltlich vertretene - Antragstellerin erklärtermaßen will, nicht das setzen, was sie \nnach Meinung des Gerichts zur Verwirklichung ihres Begehrens „wollen“ sollte \n(BVerwG, Urt. v. 23. August 2007 - 7 C 2.07 - BVerwGE 129, 199 Rn. 29). Das \nGericht darf sich insbesondere auch nicht über ein - wie hier - bewusstes \nAntragsverhalten durch die Staffelung in Haupt- und Hilfsantrag hinwegsetzen und \ndabei einen Teil des Streitgegenstandes unbeschieden lassen (BVerwG, Urt. v. 23. \nOktober 2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 Rn. 38). Die vom Verwaltungsgericht \nvorgenommene Umdeutung eines Leistungsantrags - die mit dem Hauptantrag \nbegehrte \n(teilweise) \nNeubildung \ndes \nJugendhilfeausschusses \n- \nin \neinen \nFeststellungsantrag - die mit dem Hilfsantrag begehrte vorläufige Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Besetzung des Jugendhilfeausschusses - kommt dagegen nicht in \nBetracht; ist nur das Feststellungsbegehren begründet, so muss ein darüber \nhinausgehendes Leistungsbegehren abgewiesen werden (vgl. Rennert a. a. O., Rn. 10). \nDer Hinweis des Verwaltungsgerichts auf das ihm zustehende Ermessen nach § 123 \nAbs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO und die weitreichende Gestaltungsbefugnis \nbeim Erlass einer einstweiligen Anordnung geht vorliegend schon deshalb fehl, weil \ndie \ntatbestandlichen \nVoraussetzungen \nhierfür \n- \ndas \nVorliegen \nvon \nAnordnungsanspruch und Anordnungsgrund - vom Verwaltungsgericht verneint \nworden sind. \nDie Beschwerde hat hinsichtlich des Hauptantrags Erfolg, weil die Voraussetzungen \nfür den Erlass der mit diesem begehrten einstweiligen Anordnung vorliegen. Einer \nEntscheidung über den Hilfsantrag bedarf es danach nicht. \n43 \n44 \n\n \n \n21\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht u. a. eine einstweilige Anordnung \nzur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \ntreffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. \nDabei hat der Antragsteller den materiell-rechtlichen Anspruch, für den er vorläufigen \nRechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). Das ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin hat in Bezug auf \ndie mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur (vorläufigen) \nNeubildung des Jugendhilfeausschusses, soweit dessen stimmberechtigte Mitglieder \ngemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 LJHG betroffen sind, \neinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Bestimmung der vorgenannten \nMitglieder des Jugendhilfeausschusses in der Sitzung des Antragsgegners \n(Ratsversammlung) vom 18. September 2019 war ebenso rechtswidrig wie die \nBestimmung der Stellvertreter für diese Mitglieder in der Sitzung des Antragsgegners \n(Ratsversammlung) vom 20. Mai 2020 (1.). Der Antragstellerin steht auch ein \nAnordnungsgrund zur Seite, weil ihr ein Abwarten der Entscheidung in der \nHauptsache nicht zuzumuten ist (2.). \n1. Die Bestimmung der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB \nVIII i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 LJHG des Jugendhilfeausschusses durch den \nAntragsgegner am 18. September 2019 war rechtswidrig, weil sie gegen § 12 Abs. 2 \nHauptS verstößt (a). Der Antragsgegner hat bei dieser Bestimmung entgegen § 19 \nAbs. 5 Satz 1 GeschO das Benennungsverfahren nicht angewandt. Offen bleiben kann, \nob dies zur Rechtswidrigkeit der Bestimmung der vorgenannten Mitglieder des \nJugendhilfeausschusses geführt hat, weil die Anwendung dieser Vorschrift der \nGeschäftsordnung durch den Oberbürgermeister sowohl bei der Vorbereitung als auch \nbei der Leitung der Sitzung des Antragsgegners (Ratsversammlung) am 18. September \n2019 unterblieben ist, ohne dass die Antragstellerin, eine andere Fraktion oder ein \nMitglied des Antragsgegners sich hiergegen gewandt hätte (b). Die Wahl ist \nverfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. Die Voraussetzungen für die Durchführung \neiner Mehrheitswahl lagen zwar vor. Die bei der Wahl verwendeten Stimmzettel \nentsprachen jedoch nicht den Anforderungen aus § 7 Abs. 1 Satz 2 WahlO (c). Die \nWahl am 18. September 2019 hat auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der \nSpiegelbildlichkeit zur Folge (d). Die Bestimmung der Stellvertreter für die \n45 \n46 \n\n \n \n22\nstimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB \nVIII i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 LJHG in der Sitzung des Antragsgegners \n(Ratsversammlung) vom 20. Mai 2020 war rechtswidrig (e). Die Antragstellerin ist \nauch in einem eigenen wehrfähigen Organrecht verletzt (f). \na) Die Bestimmung der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB \nVIII i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 LJHG bei der Bildung Jugendhilfeausschusses am \n18. September 2019 verstößt gegen § 12 Abs. 2 HauptS. Nach Satz 1 dieser \nortsrechtlichen Vorschrift erfolgt „die Bildung der beschließenden Ausschüsse“ nach \n§ 42 Abs. 2 SächsGemO, gemäß ihrem Satz 2 muss bei der Bildung beschließender \nAusschüsse gewährleistet sein, dass mindestens ein Mitglied jeder Fraktion vertreten \nist. Letzteres ist nach der am 18. September 2019 durch den Antragsgegner \nvorgenommenen Besetzung des Jugendhilfeausschusses nicht der Fall, weil die \nAntragstellerin in diesem nicht vertreten ist. \nDer Jugendhilfeausschuss ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 LJHG ein \nbeschließender Ausschuss im Sinne des § 41 SächsGemO, so dass gemäß § 12 Abs. 2 \nSatz 2 HauptS gewährleistet sein muss, dass jede Fraktion im Jugendhilfeausschuss \nvertreten ist. § 12 Abs. 2 Satz 2 HauptS ist entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts auf den Jugendhilfeausschuss anzuwenden. Dem steht \ninsbesondere nicht entgegen, dass § 16 HauptS eine gesonderte Regelung zum \nJugendhilfeausschuss enthält. Denn diese beschränkt sich auf die Bildung des \nJugendhilfeausschusses und verweist hinsichtlich dessen „Zusammensetzung und \nZuständigkeit“ auf die Regelungen im Sächsischen Landesjugendhilfegesetz, im \nAchten Buch Sozialgesetzbuch sowie in der Satzung des Jugendamtes der Stadt \nLeipzig (nachfolgend: JAS). Der Begriff der „Zusammensetzung“ bezieht sich in \ndiesem Zusammenhang ausschließlich auf die Anzahl der stimmberechtigten \nMitglieder insgesamt (15 einschließlich des Vorsitzenden: § 5 Abs. 1 JAS, § 4 Abs. 1 \nSatz 1 LJHG), den Vorsitz des Jugendhilfeausschusses (§ 4 Abs. 2 JAS, § 3 Abs. 2 \nLJHG) sowie die Differenzierung der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 \nSGB VIII (§ 5 Abs. 2 JAS, § 4 Abs. 1 Satz 2 LJHG), nicht jedoch auf die Frage der \nBerücksichtigung der Fraktionen bei der konkreten Besetzung, so dass § 16 HauptS \ninsoweit auch keine speziellere Regelung gegenüber § 12 Abs. 2 Satz 2 HauptS \n47 \n48 \n\n \n \n23\nenthält. § 16 HauptS bestimmt auch nicht, dass § 12 Abs. 2 Satz 2 HauptS auf den \nJugendhilfeausschuss keine Anwendung finden soll. \nDie Regelung in § 12 Abs. 2 HauptS ist, entgegen der Auffassung des Antragsgegners, \nauch nicht dahingehend auszulegen, dass sie sich ausschließlich auf die in § 12 Abs. 1 \nNrn. 1 und 2 HauptS benannten Ausschüsse, den Verwaltungs- und den \nGrundstücksverkehrsausschuss, bezieht. Dies ergibt bereits die Auslegung des \nWortlauts. Die in § 12 Abs. 1 HauptS bezeichneten Ausschüsse werden dort gebildet \n„als beschließende Ausschüsse nach § 41 SächsGemO“. § 12 Abs. 2 HauptS enthält - \nwie auch die Überschrift des § 12 HauptS - diese Einschränkung nicht, sondern \nbezieht sich auf alle beschließenden Ausschüsse und verweist hinsichtlich deren \n„Bildung“ (gemeint ist: Zusammensetzung) auf § 42 Abs. 2 SächsGemO. Der \nJugendhilfeausschuss ist gemäß § 3 Abs. 1 LJHG ein beschließender Ausschuss im \nSinne von § 41 SächsGemO, auf den dementsprechend auch § 42 Abs. 2 SächsGemO \nAnwendung findet. Nichts anderes bestimmt § 12 Abs. 2 Satz 1 HauptS, wogegen § 12 \nAbs. 2 Satz 2 HauptS für die „Bildung“ der beschließenden Ausschlüsse die von § \n42 Abs. 2 SächsGemO nicht geforderte ortsrechtliche Bestimmung enthält, dass \ngewährleistet sein muss, „dass mindestens ein Mitglied jeder Fraktion vertreten ist“. \nDie systematische Auslegung der Hauptsatzung der Stadt Leipzig spricht - entgegen \nder Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht gegen, sondern für eine Anwendung des \n§ 12 Abs. 2 HauptS auf den Jugendhilfeausschuss. Die Hauptsatzung enthält in ihren \n§§ 12 \nbis \n16 \nRegelungen \nzu \nAusschüssen, \ndenen \neine \neigenständige \nEntscheidungsbefugnis zukommt, wobei sich die §§ 13, 14 HauptS auf die \nbeschließenden Ausschüsse beziehen, die auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 Satz 1 \nSächsGemO gebildet worden sind, und die §§ 15, 16 HauptS auf Ausschüsse, deren \nBildung auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht. Dass es sich bei der Vorschrift des \n§ 12 Abs. 2 HauptS um eine für alle diese Ausschüsse geltende, „vor die Klammer \ngezogene“ Regelung handelt, ergibt sich daraus, dass es nicht nur in den §§ 13, 14 \nHauptS, sondern auch in den §§ 15, 16 HauptS an Regelungen fehlt, wie die \nAusschussmitglieder bestimmt werden, sofern sich dies nicht bereits aus deren \nFunktion ergibt. § 12 Abs. 2 HauptS dürfte danach selbst auf den in § 15 HauptS \ngeregelten \nUmlegungsausschuss, \nder \nin \n§ \n1 \nSächsische \nUmlegungsausschussverordnung (SächsUAVO) - anders als der Jugendhilfeausschuss \n49 \n50 \n\n \n \n24\nin § 3 Abs. 1 LJHG - nicht ausdrücklich als „beschließender Ausschuss“ bezeichnet \nwird, anzuwenden sein, denn der Umlegungsausschuss besteht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 HauptS u. a. aus einer „der Anzahl der Fraktionen im Stadtrat der Stadt Leipzig \nentsprechenden Anzahl von Stadträten/Stadträtinnen, mindestens aber zwei \nStadträten/Stadträtinnen“, wobei § 15 Abs. 2 Satz 2 HauptS nur eine „Bestellung“ \ndurch den Stadtrat regelt, nicht aber das entsprechende Verfahren. Während die \nRegelung über die Bestellung von mindestens zwei Stadträten/Stadträtinnen aus § 2 \nAbs. 2 Satz 4 SächsUAVO folgt, legt die Bezugnahme auf die Anzahl der Fraktionen \nim Stadtrat nahe, dass dem Erfordernis aus § 12 Abs. 2 Satz 2 HauptS Rechnung \ngetragen werden soll. \nDie Systematik der Hauptsatzung spricht ferner auch deshalb für eine weite Auslegung \ndes Begriffs der „beschließenden Ausschüsse“ in § 12 Abs. 2 HauptS, weil der \nUmlegungsausschuss (§ 15 HauptS) und der Jugendhilfeausschuss (§ 16 HauptS) - die \nbeide zwar Ausschüsse eigener Art sind, denen gegenüber dem Antragsgegner aber \njeweils eigenständige Entscheidungsbefugnisse zukommen - noch vor den beratenden \nAusschüssen (§ 17 HauptS) geregelt sind, für die in § 17 Abs. 2 HauptS eine der in \n§ 12 Abs. 2 HauptS entsprechende Regelung erneut enthalten ist. \nDer Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 2 HauptS auf den Jugendhilfeausschuss steht \nauch weder der Normzweck des § 12 Abs. 2 Satz 2 HauptS entgegen, die Vertretung \naller Fraktionen in den Ausschüssen durch mindestens ein Mitglied sicherzustellen, \nnoch der Umstand, dass dieser gemäß § 70 Abs. 1 SGB VIII Teil des Jugendamts und \ndamit der Verwaltung der Gebietskörperschaft ist. Der Jugendhilfeausschuss ist ein \nbundesrechtlich konstituiertes Kommunalorgan, das den beschließenden Ausschüssen \ndes Kommunalrechts ähnelt, aber die Besonderheit aufweist, dass er nur teilweise die \npolitischen Mehrheitsverhältnisse der Vertretungskörperschaft widerspiegelt und im \nÜbrigen von Vertretern der freien Jugendhilfe und sachverständigen Bürgern besetzt \nwird (BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1994 - BVerwG 5 C 30.91 - BVerwGE 97, 223 \n= juris Rn. 18; Beschl. v. 18. Juni 2004 - 8 B 41.04 -, juris Rn. 9; st. Rspr.). Die \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Jugendhilfeausschuss als \nreines Fachgremium konzipiert sei, nach dem Wortlaut des § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB \nVIII auch ohne Beteiligung von Mitgliedern der Vertretungskörperschaft besetzt \nwerden und die Regelung aus § 12 Abs. 2 Satz 2 HauptS daher keine Anwendung \n51 \n52 \n\n \n \n25\nfinden könne, greift in mehrerer Hinsicht zu kurz. Der Jugendhilfeausschuss ist nicht \nals reines Fachgremium konzipiert, denn § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII sieht für drei \nFünftel der stimmberechtigten Mitglieder vor, dass es sich bei diesen um Mitglieder \nder Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr \ngewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, handelt. Auch \nwenn der Wortlaut der Vorschrift eine Auslegung dergestalt zulässt, dass der Stadtrat \nsowohl eigene Mitglieder als auch in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer \nnach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII in den Jugendhilfeausschuss wählen kann, bezweckt \ndiese Vorschrift nicht die Gewährleistung von Sachverstand in der Jugendhilfe, da \ndies Gegenstand der Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist. Die nach § 71 Abs. 1 \nNr. 1 SGB VIII zu bestimmenden Mitglieder sollen demgegenüber im Hinblick auf die \n„Ähnlichkeit“ mit beschließenden Ausschüssen eine angemessene Vertretung von \nMitgliedern \ndes \nGemeinderats \nals \nunmittelbar \nvom \nVolk \nlegitimierter \nVertretungskörperschaft sicherstellen und daher den dortigen Mehrheitsverhältnissen \nRechnung tragen (Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, \n§ 71 Rn. 3). Die Vorschrift lässt zwar auch die Wahl von „in der Jugendhilfe \nerfahrenen“ Frauen und Männern, die nicht Mitglieder des Stadtrats sind, an Stelle von \neinem oder mehreren Mitgliedern des Gemeinderats zu. Der vom Verwaltungsgericht \nkonstruierte Konflikt zwischen der ortsrechtlichen Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 \nHauptS und höherrangigem Recht entstünde jedoch erst dann, wenn dem \nAntragsgegner mehr als acht Fraktionen angehörten, da die Anzahl der von ihm zu \nbestimmenden stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII \naufgrund landesrechtlicher Vorschriften (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 LJHG) \nauf acht Mitglieder begrenzt ist. Die vom Verwaltungsgericht in den Blick \ngenommene Konstellation, dass keines der nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zu \nbestimmenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft angehört, ist zwar eher \nfernliegend, da sie mit Blick auf die politische Handlungsfähigkeit des Ausschusses \nnicht sachgerecht sein dürfte (Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 71 Rn. 3). Es \nbestehen vorliegend auch keine Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner den \nJugendhilfeausschuss in der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Art - ohne \nstimmberechtigte Mitglieder, die zugleich Mitglieder des Antragsgegners sind - als \nreines Fachgremium hätte aufstellen wollen. Selbst wenn aber von den acht Sitzen im \nJugendhilfeausschuss, die der Antragsgegner auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 Nr. 1 \nSGB VIII zu vergeben hat, weniger als sechs mit Mitgliedern des Antragsgegners \n\n \n \n26\nbesetzt werden sollten, stünde § 12 Abs. 2 Satz 2 HauptS dem nicht entgegen. Eine an \nSinn und Zweck dieser Vorschrift orientierte Auslegung ergäbe in diesem Fall, dass \ndas einer Fraktion auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII i. V. m. § 12 \nAbs. 2 Satz 2 HauptS zustehende Mitglied des Jugendhilfeausschusses auch dann als \n„Mitglied der Fraktion“ im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 HauptS anzusehen wäre, \nwenn es sich nicht um ein Mitglied des Stadtrats, sondern um eine in der Jugendhilfe \nerfahrene Person handelte, die auf Vorschlag dieser Fraktion anstelle eines eigenen \nFraktionsmitglieds zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses \ngewählt worden ist. Das Verwaltungsgericht übersieht zuletzt, dass es sich bei § 12 \nAbs. 2 Satz 2 HauptS um eine Norm des Ortsrechts handelt, und der Antragsgegner \nbereits aus diesem Grund in Bezug auf die ihm aus § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII \nerwachsenden Freiräume für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses keines \nSchutzes bedarf. Der Antragsgegner ist weder verpflichtet, eine Regelung mit dem \nInhalt des § 12 Abs. 2 Satz 2 HauptS zu erlassen, noch ist ihm verwehrt, in § 16 \nHauptS für den Jugendhilfeausschuss zu regeln, dass für diesen § 12 Abs. 2 Satz 2 \nHauptS keine Anwendung finden soll. Er ist aber an das von ihm selbst gesetzte Recht \ngebunden und nicht berechtigt, über dessen Anwendung nach Gutdünken zu \nentscheiden. \nb) Der Antragsgegner hat bei der Bestimmung der stimmberechtigten Mitglieder des \nJugendhilfeausschusses gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 \nLJHG die Regelung in § 19 Abs. 5 Satz 1 GeschO nicht angewandt. Nach dieser \nVorschrift der „Geschäftsordnung für die Ratsversammlung (Stadtrat) der Stadt \nLeipzig und ihre Ausschüsse“ findet für die Besetzung der beschließenden und \nberatenden Ausschüsse sowie der Aufsichtsräte „das Benennungsverfahren gem. § 42 \nAbs. 2 Sätze 3 und 4 [gemeint ist: Sätze 4 und 5] SächsGemO Anwendung“. Gegen \ndiese generelle Festlegung des Benennungsverfahrens durch die Geschäftsordnung \nbestehen keine Bedenken (vgl. Senatsurt. v. 7. Juni 2016 - 4 C 3/15 -, juris Rn. 44). \nDie Besetzung der streitgegenständlichen Sitze im Jugendhilfeausschuss ist entgegen \n§ 19 Abs. 5 Satz 1 GeschO aber nicht im Benennungsverfahren, sondern durch eine \nMehrheitswahl erfolgt. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht einer Anwendung des § 19 \nAbs. 5 Satz 1 GeschO bei der Bestimmung der stimmberechtigten Mitglieder des \n53 \n54 \n\n \n \n27\nJugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII nicht entgegen, dass es sich \nbei dem Jugendhilfeausschuss um ein bundesrechtlich konstituiertes Kommunalorgan \nhandelt, das den beschließenden Ausschüssen des Kommunalrechts nur ähnelt. Der \nLandesgesetzgeber hat auf der Grundlage von § 71 Abs. 5 SGB VIII in § 3 Abs. 1 \nLJHG bestimmt, dass der Jugendhilfeausschuss in Sachsen ein beschließender \nAusschuss im Sinne von § 41 SächsGemO ist. Hieraus folgt, dass für die Besetzung \ndes Jugendhilfeausschusses § 42 GemO grundsätzlich anzuwenden ist. Dies ergibt sich \nim Umkehrschluss auch aus § 3 Abs. 2 Satz 3 LJHG, der ausdrücklich regelt, dass \n§ 42 Abs. 3 SächsGemO auf den Jugendhilfeausschuss keine Anwendung findet. \nDie Besonderheiten der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses stehen einer \nAnwendung \ndes \nBenennungsverfahrens \nin \nBezug \nauf \ndie \nvorliegend \nstreitgegenständliche Besetzung mit stimmberechtigten Mitgliedern nach § 71 Abs. 1 \nNr. 1 SGB VIII nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht führt zwar zutreffend aus, \ndass das Benennungsverfahren gemäß § 42 Abs. 2 Sätze 4 bis 7 SächsGemO vom \nLandesgesetzgeber \nfür \ndie \nFälle \nkonzipiert \nworden \nist, \nin \ndenen \neine \nAusschussbesetzung nach der Mandatsverteilung im Gemeinderat zwingend \nvorgeschrieben ist, um eine fehleranfällige Wahl durch die einfache Benennung der \nAusschussmitglieder \nzu \nersetzen. \nDie \nEinführung \nder \nMöglichkeit \ndes \nBenennungsverfahrens in § 42 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 SächsGemO sollte der \nVerfahrensvereinfachung dienen (Gesetzesbegründung, LT-Drs. 5/11912, S. 58). \nRichtig ist auch, dass der Jugendhilfeausschuss in seiner Zusammensetzung die \nMehrheitsverhältnisse der Vertretungskörperschaft nur teilweise widerspiegelt. Dies \nist in erster Linie jedoch dem Umstand geschuldet, dass der Jugendhilfeausschuss \ngemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII nur zu drei Fünfteln aus Mitgliedern der \nVertretungskörperschaft als stimmberechtigte Mitglieder zusammengesetzt ist, \nwogegen zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 \nSGB VIII auf Vorschlag von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe zu wählen \nsind. Während das Benennungsverfahren bei der Bestimmung der letztgenannten \nMitglieder des Jugendhilfeausschusses ersichtlich keine Anwendung finden kann, weil \ndiese Ausschussmitglieder keiner Fraktion in der Vertretungskörperschaft zugerechnet \nwerden können, gilt dies nicht für die stimmberechtigten Mitglieder, die nach § 71 \nAbs. 1 Nr. 1 SGB VIII zu bestimmen sind. Denn die Vertretungskörperschaft kann \nselbst dann, wenn in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer an Stelle von \n55 \n\n \n \n28\nMitgliedern der Vertretungskörperschaft zu Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses \nbestimmt werden sollen, diese über ein entsprechendes Vorschlagsrecht den \nFraktionen \nzurechnen \nund \nso \ndie \nMehrheitsverhältnisse \nim \nPlenum \nder \nVertretungskörperschaft widerspiegeln. Das Sachkundeerfordernis schließt eine \nAnwendung des Benennungsverfahrens auch nicht aus (vgl. Senatsurt. v. 7. Juni 2016 \n- 4 C 3/15 -, juris Rn. 38). Die - in der Sache zutreffenden - Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, wonach die Vertretungskörperschaft bei der Besetzung des \nJugendhilfeausschusses aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben freier sei als bei der \nBesetzung von beschließenden Ausschüssen, die sie nach § 41 Abs. 1 Satz 1 \nSächsGemO bildet, übersieht im vorliegenden Verfahren, dass der Antragsgegner sich \ndurch den Erlass des einschlägigen Ortsrechts - § 12 Abs. 2 Satz 2 HauptS, § 16 \nHauptS, § 19 Abs. 5 Satz 1 GeschO - selbst gebunden hat, und die Antragstellerin zu \nRecht von ihm die Einhaltung der von ihm selbst gesetzten Vorgaben verlangt. \nOffen bleibt, ob das § 19 Abs. 5 Satz 1 GeschO widersprechende Verfahren, die \nstreitgegenständlichen Mitglieder und Stellvertreter des Jugendhilfeausschusses nicht \nim Wege der Benennung durch die Fraktionen (§ 42 Abs. 2 Satz 5 SächsGemO) zu \nbestimmen, rechtswidrig war. Die Anwendung der vorgenannten Vorschrift der \nGeschäftsordnung ist durch den Oberbürgermeister sowohl bei der Vorbereitung als \nauch bei der Leitung der Sitzung des Antragsgegners (Ratsversammlung) am \n18. September 2019 durchgehend unterblieben, ohne dass die Antragstellerin, eine \nandere Fraktion oder ein Mitglied des Antragsgegners sich hiergegen gewandt hätte. \nDa Abweichungen von der Geschäftsordnung außer durch ausdrücklichen \nGemeinderatsbeschluss auch durch stillschweigende Billigung möglich sind \n(Senatsurt. v. 7. Juni 2016 - 4 C 3/15 -, juris Rn. 44 m. w. N.), könnte das Absehen \nvon der Durchführung des Benennungsverfahrens daher im Ergebnis auch zulässig \ngewesen sein. \nDie Auffassung des Oberbürgermeisters, dass das Benennungsverfahren bei der \nBestimmung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses auch nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 \nSGB VIII keine Anwendung finden könne, dürfte sich bereits aus seiner Vorlage (VII-\nDS-00177, Nr. 3), jedenfalls aber aus dem Hinweis in der Sitzung des Antragsgegners \n(Ratsversammlung) vom 18. September 2019 ergeben, wonach die entsprechenden \nMitglieder \ngewählt \nwerden \nmüssten, \nsofern \nkein \nEinvernehmen \nvorliege \n56 \n57 \n\n \n \n29\n(Verlaufsprotokoll der Ratsversammlung [nachfolgend: Ratsprotokoll], S. 5 [Nr. \n11.1]). Denn das Benennungsverfahren ersetzt die Wahl dergestalt, dass die \nFraktionen dem Bürgermeister schriftlich die ihnen nach dem Stärkeverhältnis \nzustehenden Ausschussmitglieder mitteilen, und dieser die Zusammensetzung dem \nGemeinderat nur noch schriftlich bekanntgibt (§ 42 Abs. 2 Satz 5 SächsGemO). Da \nbei der Anwendung des Benennungsverfahrens für die Nr. 3 der vom \nOberbürgermeister eingereichten Beschlussvorlage, die ausdrücklich eine Wahl \nvorgesehen hat, kein Raum gewesen wäre, hätte die Antragstellerin erkennen können, \ndass § 19 Abs. 5 Satz 1 GeschO auf die Bestimmung der Mitglieder des \nstreitgegenständlichen Teils des Jugendhilfeausschusses und ihrer Stellvertreter keine \nAnwendung finden sollte, obwohl im Rahmen der Vorbereitung der Sitzung noch alle \nFraktionen hiervon ausgegangen waren. Sie hätte dieser Verfahrensweise daher auch \nwidersprechen \nkönnen \nund \nhatte \nhierzu \nauch \ndie \nGelegenheit, \nda \nder \nOberbürgermeister ausweislich des Ratsprotokolls (S. 5 [Nr. 11.1, letzter Absatz]) \nausdrücklich gefragt hatte, ob zur vorgesehenen Wahl der Mitglieder des \nJugendhilfeausschusses das Wort gewünscht werde. \nc) Die durchgeführte Wahl war verfahrensfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der \nAntragstellerin lagen die Voraussetzungen für die Durchführung einer Mehrheitswahl \nzwar vor. Die bei der Wahl verwendeten Stimmzettel entsprachen aber nicht den \nAnforderungen aus § 7 Abs. 1 Satz 2 WahlO. \nDie Voraussetzungen für die Mehrheitswahl nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO, § 1 \nSatz 2, § 7 WahlO lagen vor, weil über die Besetzung der stimmberechtigten \nMitglieder des Jugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII keine \nEinigung im Sinne von § 42 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO, § 1 Satz 1 WahlO erzielt \nworden ist und auch kein gültiger Wahlvorschlag vorlag. \nDie Fraktionen des Antragsgegners hatten sich zwar im Ältestenrat auf eine Besetzung \ndes Jugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII dergestalt geeinigt, dass \ndie Antragstellerin einen der acht zu vergebenden Sitze erhalten sollte, und dem \nOberbürgermeister entsprechend dieser Absprache jeweils Fraktionsmitglieder und \nStellvertreter für die Besetzung benannt. Eine Einigung im Sinne von § 42 Abs. 2 \nSächsGemO erfordert jedoch die Zustimmung grundsätzlich aller Mitglieder der \n58 \n59 \n60 \n\n \n \n30\nVertretungskörperschaft, so dass es sich um eine einstimmige Wahl im Gemeinderat \ndurch Akklamation handelt. Der Oberbürgermeister hat ausweislich des Ratsprotokolls \nin der Sitzung des Antragsgegners (Ratsversammlung) vom 18. September 2019 nicht \ngefragt, ob alle Mitglieder des Antragsgegners mit der Besetzung des \nJugendhilfeausschusses \neinverstanden \nwaren, \nwie \nsie \nauch \nbezüglich \ndes \nstreitgegenständlichen Teils in der Anlage zur Beschlussvorlage VII-DS-00177 \nvorgeschlagen war. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist dieser \nBesetzungsvorschlag vom Antragsgegner auch nicht „in einer offenen Abstimmung“ \nabgelehnt worden. Die tatsächlich gestellte Frage („Ich gehe davon aus, dass wir offen \nabstimmen können?“ [Ratsprotokoll, S. 6, Abs. 1]) bezog sich inhaltlich vielmehr \ndarauf, ob die Wahl der Ausschussmitglieder in einer offenen Abstimmung erfolgen \nkönne, so dass bei einem - dann tatsächlich auch erfolgten - Widerspruch eines \nMitglieds des Antragsgegners eine geheime Wahl mit Stimmzetteln erforderlich war \n(vgl. § 19 Abs. 1 GeschO). Da auf die Frage des Oberbürgermeisters nach einer \noffenen Abstimmung Widerspruch erhoben und eine geheime Abstimmung notwendig \nwurde, durfte dieser auch davon ausgehen, dass keine Einigung im Sinne von § 42 \nAbs. 2 Satz 2 SächsGemO vorlag; im Übrigen gilt auch hier, dass in der Sitzung kein \nRatsmitglied geltend gemacht hat, dass eine solche Einigung bestehe und es einer \nWahl mit Stimmzetteln nicht bedürfe. \nBei der Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses nach § 71 \nAbs. 1 Satz 1 SGB VIII am 18. September 2019 lag - entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin - kein gültiger Wahlvorschlag gemäß § 3 WahlO vor. Die \n„Meldungen“ der Fraktionen für die nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zu besetzenden \nSitze \ndes \nJugendhilfeausschusses \nan \nden \nOberbürgermeister \n- \nBüro \nfür \nRatsangelegenheiten - stellten keine Wahlvorschläge nach § 3 WahlO dar, sondern \neine schriftliche Benennung der Ausschussmitglieder nach § 42 Abs. 2 Satz 5 \nSächsGemO, auch wenn die Fraktionen - mit Ausnahme der Fraktion Die Linke - \nnicht den gesetzlichen Terminus der „Benennung“ verwendet haben, sondern \n„Meldungen“ \n(Bündnis \n90/Die \nGrünen \nsowie \ndie \nAntragstellerin), \n„Besetzungsvorschläge“ (CDU), „Nominierungen“ (SPD) oder schlicht eine \nentsprechende Liste eingereicht haben (Freibeuter). Alle Fraktionen sind dabei davon \nausgegangen, dass der vorliegend streitgegenständliche Teil der Besetzung des \nJugendhilfeausschusses nach dem Benennungsverfahren erfolgen würde, wie sich \n61 \n\n \n \n31\nbereits daraus ergibt, dass die Mitglieder für den Jugendhilfeausschuss bei den \nBenennungen der Fraktionen entweder ausdrücklich bei den „beschließenden \nAusschüssen“ (Die Linke, Antragstellerin), den „Fach- und Betriebsausschüssen“ \n(SPD) oder ohne Differenzierung zu anderen Gremien (Bündnis 90/Die Grünen, CDU, \nFreibeuter) aufgeführt worden sind. Eine Umdeutung dieser Benennungen in \nWahlvorschläge kommt aus der nach den §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines \nobjektiven Empfängers (BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, BVerwGE 158, \n199 Rn. 13 m. w. N.; st. Rspr.) nicht in Betracht. \nDer Oberbürgermeister hätte auf der Grundlage dieser „Meldungen“ dem \nAntragsgegner \ndie \nBesetzung \ndes \nJugendhilfeausschusses, \nsoweit \ndie \nstimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII betroffen sind, \nschriftlich mitteilen müssen (§ 19 Abs. 5 Satz 1 GeschO i. V. m. § 42 Abs. 2 Satz 5 \nHalbsatz 2 SächsGemO). Eine solche Mitteilung wollte der Oberbürgermeister jedoch \nnicht vornehmen, weil er die Rechtsauffassung vertreten hat, dass § 19 Abs. 5 Satz 1 \nGeschO auf die Besetzung der nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zu vergebenden Sitze \ndes Jugendhilfeausschusses keine Anwendung finde, sondern eine Wahl - ggf. in Form \nder Einigung nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO - erforderlich sei. Allerdings lässt \nsich den Akten nicht entnehmen, dass der Oberbürgermeister die Fraktionen des \nAntragsgegners über diese Rechtsauffassung ausdrücklich informiert hätte, obwohl er \nhierzu in Kenntnis der gegenteiligen Rechtsauffassung aller Fraktionen und zur \nSicherung der Rechte der Minderheitsfraktionen - und damit auch der Antragstellerin - \nauf eine der Mandatsverteilung im Stadtrat entsprechenden Vertretung in den \nAusschüssen verpflichtet gewesen wäre. Soweit der Antragsgegner darauf \nhingewiesen hat, dass der Beschlussvorlage VII-DS-00177 unter Nr. 3 habe \nentnommen werden können, dass eine „Wahl“ stattfinden werde, trifft dies zwar zu. \nDie Beschlussvorlage verweist dort für die „Wahl“ aber auf die beigefügte Anlage, bei \nder es sich nicht um einen Wahlvorschlag, sondern das Ergebnis des \nBenennungsverfahrens handelt. \nDer Antragsgegner hat selbst darauf hingewiesen, dass einer Bewertung der \n„Meldungen“ der Fraktionen als (gültige) Wahlvorschläge nach § 3 WahlO bereits \nentgegensteht, dass diesen keine Zustimmungserklärungen der Bewerber gemäß \nAnlage 16 der Kommunalwahlordnung beigefügt waren (§ 3 Satz 3 WahlO), und auch \n62 \n63 \n\n \n \n32\nder \nin \nder \nAnlage \nder \nBeschlussvorlage \nVII-DS-00177 \nenthaltene \nBesetzungsvorschlag keinen Wahlvorschlag darstellen konnte, weil er vom \nOberbürgermeister und nicht von einer Fraktion, einer Stadträtin oder einem Stadtrat \neingebracht worden ist (vgl. § 3 Satz 1 WahlO). Für den Oberbürgermeister war es vor \nder Sitzung am 18. September 2019 daher offensichtlich, dass die Antragstellerin - wie \nalle anderen Fraktionen - davon ausging, dass die Besetzung im Benennungsverfahren \nerfolgen und es daher bis zur Sitzung nicht zur Einreichung von Wahlvorschlägen \nkommen würde. Da in der Sitzung selbst keine gültigen Wahlvorschläge mehr \neingereicht werden konnten (vgl. § 3 Satz 1 WahlO), war die Durchführung einer zum \nSchutz von Minderheitsfraktionen vorrangigen Verhältniswahl unter Bindung an die \nWahlvorschläge (§ 42 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO) in der Sitzung des Antragsgegners \nvom 18. September 2019 nicht mehr möglich, sondern eine Mehrheitswahl \ndurchzuführen, bei der eine Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber nicht besteht \n(§ 42 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO, § 7 Abs. 1 Satz 1 WahlO). \nDie pflichtwidrige Unterlassung des Oberbürgermeisters, gegenüber den Fraktionen - \nund damit auch gegenüber der Antragstellerin - auf seine Rechtsauffassung \nhinzuweisen, dass das Benennungsverfahren für den streitgegenständlichen Teil der \nBesetzung des Jugendhilfeausschusses keine Anwendung finden könne, hat dazu \ngeführt, dass die Fraktionen - und damit auch die Antragstellerin - vor der Sitzung des \nAntragsgegners am 18. September 2019 keine Veranlassung gesehen hatten, \nWahlvorschläge nach Maßgabe des § 3 WahlO einzureichen, und es im Ergebnis zu \neiner Umgehung der bei der Besetzung von Ausschüssen gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 \nSächsGemO, § 1 Satz 1 WahlO vorrangig durchzuführenden Verhältniswahl kommen \nkonnte. \nOffen bleiben kann auch, ob die durchgeführte Mehrheitswahl aufgrund des - von der \nAntragstellerin \nals \n„Überrumpelung“ \nbezeichneten \n- \nVerhaltens \ndes \nOberbürgermeisters bereits rechtwidrig war, oder ob für die Antragstellerin ihrerseits \naus dem Grundsatz der Organtreue, der die rechtzeitige Rüge des beabsichtigten, für \nrechtswidrig gehaltenen Verfahrens gegenüber dem Organ selbst verlangt (OVG \nNRW, Beschl. v. 19. August 2011 - 15 A 1555/11 -, juris Rn. 21), die Verpflichtung \nbestanden hätte, vor der Durchführung der Mehrheitswahl dieser zu widersprechen \n64 \n65 \n\n \n \n33\noder zumindest einen Antrag auf Vertagung zu stellen. Denn die bei der Wahl \nverwendeten Stimmzettel waren fehlerhaft. \nNach § 7 Abs. 1 Satz 2 WahlO enthält der Stimmzettel bei der Mehrheitswahl für die \nBesetzung von Ausschüssen entweder neben dem einzigen Wahlvorschlag auch freie \nZeilen oder nur freie Zeilen. Die vom Oberbürgermeister vorbereiteten und bei der \nWahl verwendeten Stimmzettel enthielten vorgedruckt die Namen der acht Bewerber, \ndie von den Fraktionen als Ausschussmitglieder benannt und in der Anlage zur \nBeschlussvorlage VII-DS-00177 aufgeführt worden waren, sowie weitere freie Zeilen. \nDies hätte den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 WahlO nur entsprochen, wenn die \nvorgenannte Beschlussvorlage ein gültiger Wahlvorschlag nach § 3 WahlO gewesen \nwäre. Das ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall, und wird auch vom Antragsgegner \nnicht behauptet. Da kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden war, hätten die \nStimmzettel für die Wahl ausschließlich freie Zeilen enthalten dürfen, so dass die \nverwendeten Stimmzettel fehlerhaft und die Durchführung der Wahl rechtswidrig war. \nOhne dass es auf die vom Verwaltungsgericht ausführlich erörterte Rechtmäßigkeit \nder Wahl von Frau R.... noch ankäme, bemerkt der Senat im Hinblick auf den von der \nAntragstellerin geltend gemachten Verstoß gegen § 19 Abs. 2 GeschO, weil Frau R.... \nbei der Wahl nicht die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten \nerhalten hat, dass diese Vorschrift bei einer Mehrheitswahl zur Besetzung von \nAusschüssen des Antragsgegners ersichtlich keine Anwendung findet, sondern von der \nspezielleren Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 WahlO verdrängt wird. \nd) Die am 18. September 2019 durchgeführte Mehrheitswahl zur Bestimmung der \nstimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB \nVIII hat auch zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit geführt. \nDer für die kommunalen Vertretungskörperschaften aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. \nArt. 20 Abs. 1 (Demokratiegebot) und Abs. 2 GG (Volkssouveränität) abgeleitete \nGrundsatz \nder \nSpiegelbildlichkeit \nverlangt, \ndass \njeder \nAusschuss \neiner \nGemeindevertretung ein verkleinertes Bild des Plenums sein und in seiner \nZusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln muss, weil sich \ndie Repräsentation der Gemeindebürger auch in den Ausschüssen vollzieht (BVerwG, \n66 \n67 \n68 \n69 \n\n \n \n34\nUrt. v. 9. Dezember 2009 - 8 C 17.08 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Diesem Grundsatz \nentspricht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO, wonach die \nZusammensetzung der beschließenden Ausschüsse der Mandatsverteilung im \nGemeinderat entsprechen soll (Senatsbeschl. v. 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris \nRn. 14 m. w. N.). Der Jugendhilfeausschuss ist gemäß § 3 Abs. 1 LJHG ein \nbeschließender Ausschuss, so dass auf ihn das Prinzip der Spiegelbildlichkeit \ngrundsätzlich insoweit anzuwenden ist, als er gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zu \nbesetzen ist, weil diese Vorschrift eine angemessene Vertretung von Mitgliedern der \nbetroffenen Vertretungskörperschaften ermöglichen will. Verzichtet ein Gemeinderat \nhierauf und besetzt den Jugendhilfeausschuss auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 Nr. 1 \nAlt. 2 SGB VIII ausschließlich mit in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen und \nMännern, ist für den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit dagegen kein Raum; der \nJugendhilfeausschuss ist dann als reines Fachgremium ausgestaltet. \nDer Antragsgegner hat - wie sich bereits aus der im Ältestenrat getroffenen \nVereinbarung über die Besetzung der acht Sitze des Jugendhilfeausschusses nach § 71 \nAbs. 1 Nr. 1 SGB VIII ergibt - nicht beabsichtigt, ein reines Fachgremium \neinzurichten, sondern wollte allen Fraktionen eine eigene Mitarbeit im Ausschuss \nermöglichen. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit ist daher auch bei der Bildung des \nvorliegend \nallein \nstreitgegenständlichen \nTeils \ndes \nJugendhilfeausschusses \nanzuwenden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt ein Verstoß \ngegen diesen Grundsatz vor. \nEin Verstoß gegen den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz wird nicht bereits dadurch \nbegründet, dass der Antragsgegner die dem vorliegenden Rechtsstreit zu Grunde \nliegende Wahl vom 18. September 2019 als Mehrheitswahl durchgeführt hat. In Bezug \nauf das Wahlverfahren reicht es aus, wenn die Wahl jeder Fraktion die gleiche Chance \nbietet, entsprechend ihrer Stärke im Plenum in die Ausschüsse gewählt zu werden \n(Senatsbeschl. v. 12. Januar 2011 - 4 B 348/10 -, juris Rn. 19). Die mit einer Wahl \nnaturgemäß einhergehende Unwägbarkeit, dass Mitglieder einer Fraktion Kandidaten \nanderer Fraktionen wählen, mit der Folge, dass sich die Fraktionsstärken im Plenum \nnicht in den Ausschüssen widerspiegeln, muss im Wahlverfahren nicht gänzlich \nausgeschlossen werden (Senatsbeschl. v. 27. September 2011 - 4 B 176/11 -, juris Rn. \n14; st. Rspr.). Die Mehrheitswahl ist - wenn auch nachrangig - in § 42 Abs. 2 Satz 3 \n70 \n71 \n\n \n \n35\nSächsGemO ausdrücklich als Verfahren für die Besetzung von Ausschüssen \nvorgesehen. \nDer Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bezieht sich - entgegen der Auffassung des \nAntragsgegners - jedoch nicht ausschließlich auf die Gestaltung des Wahlverfahrens. \nEr schützt vielmehr den Anspruch jedes Mitglieds der Gemeindevertretung und jeder \nFraktion auf gleichberechtigte Mitwirkung und sichert die Erfolgswertgleichheit der \ngültigen Wählerstimmen und die gleiche Repräsentation der Wähler durch die \ngewählten Mandatsträger. In der Rechtsprechung des Senats ist daher anerkannt, dass \nder Anspruch auf spiegelbildliche Besetzung einer Fraktion auch das Recht einräumt, \neine Über- bzw. Unterrepräsentation, die die gleichberechtigte Mitwirkung und die \ngleiche Repräsentation beeinträchtigt, geltend zu machen (Senatsbeschl. v. 14. \nSeptember 2010 - 4 B 87/10 -, juris Rn. 17), weil Gegenstand und Bezugspunkt der \nspiegelbildlichen Abbildung das Stärkeverhältnis der politischen Kräfte ist, über das \ndie Gemeindebürger bei der Wahl der Gemeindevertretung mit entschieden haben \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 - BVerwGE 119, 305 = juris \nRn. 13). Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit soll sicherstellen, dass der Ausschuss \ndie Zusammensetzung des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen \ngeprägten organisatorischen Gestalt verkleinernd abbildet (BVerwG, Urt. v. 9. \nDezember 2009 - 8 C 17.08 -, juris Rn. 20). Das ist für den Teil des \nJugendhilfeausschusses, auf den das Spiegelbildlichkeitsprinzip Anwendung findet, \nvorliegend nicht der Fall, so dass ein Verstoß gegen das Prinzip der Spiegelbildlichkeit \nvorliegt. \nDie Wahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses vom 18. September 2019, auf die \nder Spiegelbildlichkeitsgrundsatz anzuwenden ist, hat dazu geführt, dass von den acht \nzu vergebenden Sitzen zwei an Fraktionen vergeben worden sind, die kleiner als die \nAntragstellerin sind. Während die Fraktion der SPD (9 Mandate) noch annähernd die \ngleiche Größe aufweist wie die Antragstellerin (11 Mandate), steht die Vergabe eines \nSitzes an die Fraktion Freibeuter (4 Mandate) erkennbar außer Verhältnis zu deren \nStärke im Plenum, wenn die Antragstellerin im Ausschuss nicht vertreten ist. \nKeiner Entscheidung bedarf daher die Frage, ob ein Verstoß gegen den \nSpiegelbildlichkeitsgrundsatz - wie die Antragstellerin vorträgt - auch deshalb \n72 \n73 \n74 \n\n \n \n36\nvorliegt, weil bei der Wahl am 18. September 2019 Frau R.... an Stelle des von der \nAntragstellerin benannten Stadtrats K...... gewählt worden ist, und Frau R...., die im \nZeitpunkt der Wahl zwar nicht Mitglied der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, aber \nMitarbeiterin der Geschäftsstelle dieser Fraktion war, bei der Betrachtung des \nErgebnisses als dritte Vertreterin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zuzurechnen \nist. Der Senat bemerkt aber, dass die im vorliegenden Rechtsstreit vertretene \nAuffassung des Antragsgegners, dass eine solche Zurechnung nicht vorgenommen \nwerden könne, in offenem Widerspruch steht zu der Verfahrensweise bei der \nBestimmung der Stellvertreterin für Frau R..... Die Vorlage des Oberbürgermeisters \nfür die Stellvertreterwahl (VII-DS-00177 -DS-01) ordnet Frau R.... der Fraktion \nBündnis 90/Die Grünen zu, und diese Fraktion hat auch die Stellvertreterin für Frau \nR.... benannt. \ne) Die Bestimmung der Stellvertreter für die stimmberechtigten Mitglieder des \nJugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 \nLJHG in der Sitzung des Antragsgegners (Ratsversammlung) vom 20. Mai 2020 war \nrechtswidrig. Dies folgt bereits daraus, dass die Wahl der Mitglieder, für die am 20. \nMai 2020 Stellvertreter bestimmt worden sind, rechtswidrig war, weil es sich um die \nWahl persönlicher Stellvertreter gehandelt hat. \nNicht zu beanstanden ist dabei, dass der Antragsgegner die Stellvertreter der \nstimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB \nVIII \nals \npersönliche \nStellvertreter \nund \nnicht \nim \nWege \nder \nsog. \nReihenfolgestellvertretung bestimmt hat. Denn bei der persönlichen Stellvertretung ist \nsichergestellt, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit auch beim Eintritt des \nVertretungsfalls gewahrt bleibt. Das durchgeführte Wahlverfahren war jedoch \nrechtswidrig. \nDer Antragsgegner hat auch in seiner Sitzung (Ratsversammlung) vom 20. Mai 2020 \neine Mehrheitswahl durchgeführt, obwohl § 19 Abs. 5 Satz 1 GeschO - wie oben \nausgeführt - für die Besetzung der beschließenden und beratenden Ausschüsse das \nBenennungsverfahren vorsieht. Dies gilt auch für die Bestimmung der Stellvertreter in \nden Ausschüssen. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl leiden an \ntiefgreifenden Mängeln. \n75 \n76 \n77 \n\n \n \n37\nDer Antragsgegner hat die Wahl am 20. Mai 2020 durchgeführt, weil er - im Ergebnis \nzu Recht - davon ausgegangen ist, dass die Wahl der Stellvertreter für die Mitglieder \ndes Jugendausschusses nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII am 18. September 2019 \nrechtswidrig war. Obwohl demnach eine Wahl durchgeführt werden sollte, forderte \nder Oberbürgermeister - Büro für Ratsangelegenheiten - die Fraktionsvorsitzenden \nnicht auf, Wahlvorschläge einzureichen, sondern bat sie um Benennung der \nStellvertreter für „ihre“ Mitglieder. Dem Fraktionsvorsitzenden der Antragstellerin, \nder den am 18. September 2019 als stellvertretendes Mitglied gewählten Stadtrat B.... \nwieder benannte, wurde mitgeteilt, dass sein „Vorschlag“ für die Wahl der \nStellvertreter nicht berücksichtigt werden könne, weil bei dem benannten Kandidaten \ndie „zwingend notwendige persönliche Zuordnung“ zu einem Mitglied fehle. Diese \nVerfahrensweise war offensichtlich rechtswidrig. Wenn die Stellvertreter nicht im \nBenennungsverfahren, sondern durch Wahl bestimmt werden sollten, hätte der \nAntragsgegner die von ihm selbst erlassene Wahlordnung zur Besetzung von \nAusschüssen des Stadtrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bzw. \nMehrheitswahl anwenden müssen. Diese gilt sowohl für die Wahl der \nAusschussmitglieder als auch für die Wahl der stellvertretenden Ausschussmitglieder \nsowie für Ergänzungswahlen (§ 1 Satz 4 WahlO). Die Zurückweisung von \nWahlvorschlägen ist dort nicht vorgesehen. Eine solche hätte auch nicht deshalb \nerfolgen dürfen, weil der „Vorschlag“ des Vorsitzenden der Antragstellerin, den \nStadtrat B.... als stellvertretendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses zu wählen, \ninfolge der fehlenden Zustimmungserklärung des Bewerbers gemäß Anlage 16 der \nKommunalwahlordnung kein gültiger Wahlvorschlag gemäß § 3 WahlO war. \nBei der am 20. Mai 2020 durchgeführten Mehrheitswahl, bei der für jeden der acht zu \nwählenden Stellvertreter eine gesonderte Wahl durchgeführt wurde, lagen - mit Blick \nauf das Agieren des Büros für Ratsangelegenheiten wenig überraschend - keine \ngültigen Wahlvorschläge gemäß § 3 WahlO vor, so dass gemäß § 1 Satz 2, § 7 WahlO \neine Mehrheitswahl durchgeführt werden konnte. Auch bei diesen Wahlen lagen \njeweils Verstöße gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 WahlO vor, weil die Stimmzettel nicht nur \nleere Zeilen enthielten, sondern dort vor einer Leerzeile jeweils der Name des Mitglied \ndes Antragsgegners vorgedruckt war, das in der Vorlage VII-DS-00177-DS-01 des \nOberbürgermeisters als Stellvertreter vorgeschlagen war. \n78 \n79 \n\n \n \n38\nf) Die Antragstellerin ist im vorliegenden kommunalrechtlichen Organstreitverfahren \nauch in einem eigenen wehrfähigen Organrecht verletzt. Ein solches liegt vor, wenn \ndem Organ oder - wie hier: Organteil (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SächsGemO) - durch \nRechtssatz aufgrund einer innerorganisatorischen Funktionszuweisung auch das \n„versubjektivierte“ Recht zur eigenständigen Wahrnehmung der zugewiesenen \nFunktion verliehen ist, wobei dieses „versubjektivierte“ Recht sich nicht in einer \nsachwalterischen Wahrnehmungszuständigkeit von organisatorischen Berechtigungen \nfür das Organ erschöpfen darf, sondern eine eigenständige Rechtsposition zur \nDurchsetzung dieser Berechtigungen begründen muss (vgl. Senatsurt. v. 27. Mai 2019 \n- 4 C 10/17 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Das ist vorliegend der Fall. \nNach § 35a Abs. 2 Halbsatz 1 SächsGemO wirken die Fraktionen bei der \nWillensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit. Diese Regelung \numfasst auch das Recht von Gemeinderatsfraktionen, sich nach Maßgabe der \nSächsischen Gemeindeordnung und der jeweiligen Geschäftsordnung aktiv an den \nBeratungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse zu beteiligen. Dabei handelt es \nsich um eine wehrfähige Organbefugnis (vgl. Senatsbeschl. v. 2. Juni 2009 - 4 B \n287/09 -, juris Rn. 18). Das Recht, Wahlen anzugreifen, steht zwar nicht der Fraktion, \nsondern \n- \nbei \nentsprechender \nBetroffenheit \n- \nallenfalls \ndem \neinzelnen \nGemeinderatsmitglied zu, und die Fraktion kann dies auch nicht stellvertretend für \nihre Mitglieder übernehmen (Senatsurt. v. 4. Februar 2014 - 4 A 858/11 -, juris Rn. \n20). Die Antragstellerin macht im vorliegenden Rechtsstreit jedoch geltend, dass ihr \ndie Mitwirkung im Jugendhilfeausschuss versagt geblieben ist und ihr unter \nBerücksichtigung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit ein Sitz in diesem \nzugestanden habe. Dieses Recht, aufgrund des Stärkeverhältnisses im Plenum durch \nein Mitglied im Ausschuss vertreten zu sein, betrifft die Mitwirkung einer Fraktion \nund kann auch nicht von dem einzelnen Stadtratsmitglied, dem die Wahl in den \nAusschuss versagt geblieben ist, geltend gemacht werden. Die Antragstellerin kann \nsich ferner auf die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 HauptS berufen, die ausdrücklich \nden Fraktionen das Recht gewährleistet, in den beschließenden Ausschüssen mit \nmindestens einem Mitglied vertreten zu sein. Auch das von § 19 Abs. 5 Satz 1 GeschO \nfür die Besetzung der Ausschüsse vorgesehene Benennungsverfahren betrifft eigene \norganschaftliche Rechte der Antragstellerin, weil § 42 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 \nSächsGemO die Fraktionen zur Benennung der Ausschussmitglieder berechtigt. \n80 \n81 \n\n \n \n39\n2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Die mit dem Antrag \nverbundene teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist zur Gewährung effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) notwendig, und \nder Antragstellerin ist ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht \nzuzumuten. \nDie von der Antragstellerin mit dem Hauptantrag begehrte vorläufige Verpflichtung \ndes Antragsgegners, die Beschlüsse der Ratsversammlung bezüglich der Wahlen von \nacht Stadträten bzw. in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen und Männern in den \nJugendhilfeausschuss (am 18. September 2019) und deren Stellvertreter (am 20. Mai \n2020) aufzuheben und den Jugendhilfeausschuss insoweit neu zu bilden, stellt eine \nteilweise Vorwegnahme der Hauptsache dar, weil auch bei einer Befristung der \nbegehrten Verpflichtung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zunächst eine \nNeubildung des Jugendhilfeausschusses erfolgen muss (vgl. OVG NRW, Beschl. v. \n30. Januar 2017 - 15 B 1286/16 -, juris Rn. 18). Entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin würde eine fehlerhafte Besetzung allerdings nicht dazu führen, dass \nalle Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses nichtig wären und gegebenenfalls \nwiederholt werden müssten. Der Jugendhilfeausschuss ist Teil des Jugendamts (§ 70 \nAbs. 1 SGB VIII). Er hat gemäß § 7 der Satzung des Jugendamts der Stadt Leipzig im \nRahmen der vom Antragsgegner bereitgestellten Mittel, der Hauptsatzung und der von \nder Ratsversammlung gefassten Beschlüsse das Recht zur Beschlussfassung zur \nJugendhilfeplanung, der Vergabe von finanziellen Mitteln an die freien Träger der \nJugendhilfe, der Anerkennung der freien Träger der Jugendhilfe sowie der \nNamensgebung für Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe. Eine fehlerhafte \nZusammensetzung des Jugendhilfeausschusses führte zwar zu einer Anfechtbarkeit \nder Verwaltungsakte des Jugendamts, die auf der Grundlage von Beschlüssen des \nnicht ordnungsgemäß zusammengesetzten Jugendhilfeausschusses ergangen sind, \nnicht aber zu deren Nichtigkeit (vgl. § 44 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG). \nEs handelt sich vorliegend jedoch um ein Verfahren des Eilrechtsschutzes in einem \nkommunalrechtlichen Organstreitverfahren. In diesem Innenrechtsstreit ist die Frage \nder rechtmäßigen Kompetenzausübung der Antragsgegnerin bei der Bildung des \nJugendhilfeausschusses auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zu klären. \nFür die Dauer des Rechtsstreits tritt durch Zeitablauf ein irreversibler Rechtsverlust für \n82 \n83 \n84 \n\n \n \n40\ndie Antragstellerin ein, die an der Mitwirkung im Jugendhilfeausschuss durch ein \neigenes Mitglied ausgeschlossen ist. Demgegenüber sind die Nachteile des \nAntragsgegners, wenn der Senat im Hauptsacheverfahren zu dem Ergebnis kommen \nsollte, dass die Klage - entgegen der von ihm im Eilrechtsschutzverfahren vertretenen \nAuffassung - abzuweisen sein sollte, als geringer zu bewerten, weil eine vorläufige \n(teilweise) Neubildung des Jugendhilfeausschusses den Antragsgegner nicht \nnennenswert belastet. \nDem mit dem Hauptantrag verfolgten Begehren der Antragstellerin steht auch nicht \nentgegen, dass bei einer vorläufigen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bildung des \nJugendhilfeausschusses, soweit diese Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, \neine entsprechende Aufhebung der Stadtratsbeschlüsse zu den Wahlen der Mitglieder \nnach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII (vom 18. September 2019) und deren Stellvertreter \n(vom 20. Mai 2020) nicht erforderlich wäre, weil die Entscheidung hinsichtlich des \nUmgangs mit einer aufgrund Rechtswidrigkeit ungültigen Wahl grundsätzlich dem \nAntragsgegner obliegt. Anders als in den Fällen der Ungültigkeit von Wahlen zu \nAusschüssen, deren Bildung nach § 41 Abs. 1 SächsGemO im Ermessen der \nGemeinde steht (vgl. Senatsbeschl. 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris Rn. 30), ist \nder Antragsgegner gemäß § 69 Abs. 3 SGB VIII, § 1 Abs. 2 LJHG verpflichtet, ein \nJugendamt zu errichten, dessen Bestandteil der Jugendhilfeausschuss ist (§ 70 Abs. 1 \nSGB VIII, § 1 Abs. 3 LJHG). Der Antragsgegner hat - anders als bei nach § 41 Abs. 1 \nSächsGemO gebildeten Ausschüssen - auch nicht die Möglichkeit, im Wege des \nRückholungsrechts (§ 41 Abs. 3 Satz 5 SächsGemO) für die Dauer des Rechtsstreits \nalle Beschlüsse anstelle des Jugendhilfeausschusses zu fassen, oder diesem \nvollumfänglich Weisungen zu erteilen (§ 41 Abs. 3 Satz 6 SächsGemO). Das dem \nJugendhilfeausschuss nach § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zustehende Beschlussrecht \nverleiht diesem zwar seinerseits kein allumfassendes, schrankenloses und fertig \nausgeformtes Alleinentscheidungsrecht in Jugendhilfeangelegenheiten, vielmehr \ngehen Beschlüsse der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe im Grundsatz \ndem Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses vor. Das Bundesrecht schränkt diesen \nVorrang jedoch insoweit ein, als § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Interesse effektiver \nJugendarbeit den Jugendhilfeausschuss vor einer substantiellen Aushöhlung seines \nBeschlussrechts in Angelegenheiten der Jugendhilfe schützt, und ihm daher Aufgaben \nvon substantiellem Gewicht verbleiben müssen (Senatsurt. v. 3. März 2015 - 4 A \n85 \n\n \n \n41\n584/13 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 4. Februar 2016 - 5 C 12.15 -, BVerwGE 154, \n144 Rn. 10; Urt. v. 15. Dezember 1994 - 5 C 30.91 - BVerwGE 97, 223, 229 ff. = juris \nRn. 20 f.; st. Rspr.). Der Antragsgegner wäre danach selbst dann, wenn die \nAntragstellerin nur die im Hilfsantrag enthaltene vorläufige Feststellung der \nRechtswidrigkeit \nder \nBildung \ndes \nstreitgegenständlichen \nTeils \ndes \nJugendhilfeausschusses beantragt hätte, zu dessen vorläufiger Neubildung verpflichtet \ngewesen, \nweil \neine \nandere \nMöglichkeit, \neiner \ngerichtlich \nfestgestellten \nRechtswidrigkeit der Besetzung des Ausschusses Rechnung zu tragen, nicht \nersichtlich ist. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragstellerin hat mit \nihrem Hauptantrag vollständig obsiegt. Dieser war gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 \nVwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass mit ihm die vorläufige Neubildung \ndes streitgegenständlichen Teils des Jugendhilfeausschusses (Mitglieder und \nStellvertreter nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) begehrt wurde, wogegen der \ndeklaratorischen Aufhebung der Beschlüsse des Antragsgegners, welche die insoweit \nrechtsfehlerhafte Bildung des Ausschusses zum Gegenstand haben, für dieses \nRechtsschutzziel keine eigenständige Bedeutung zukommt. \nDie Festsetzung des Streitwerts und die Änderung des Streitwerts für das \nerstinstanzliche Verfahren beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 \nAbs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat sich hierbei an Nr. \n22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Eine \nHalbierung des dort vorgeschlagenen Streitwerts im Hinblick darauf, dass es sich um \nein vorläufiges Rechtsschutzverfahren handelt, ist nicht erfolgt, weil die Entscheidung \nin der Hauptsache teilweise vorweggenommen wird (Nr. 1.5 Satz 2 des \nStreitwertkatalogs 2013). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nKünzler \n \n \n \n Dr. Pastor \n \n \n \n Tischer \n \n \n86 \n87 \n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487471","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-26/4-b-421-20","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":50},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487471","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487471","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-26/4-b-421-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487471","retrieved":"2026-07-09 08:35:52.307062+00:00"}}