{"status":"available","doknr":"OLD487470","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-26","aktenzeichen":"3 A 493/18.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 493/18.A \n \n6 K 2975/16.A \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \n \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 26. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer \nProzessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt. \n \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 15. Januar 2018 - 6 K 2975/16.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \nGründe \nDer Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag der Kläger für das Antragsverfahren \nbleibt ohne Erfolg, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus den unten genannten \nGründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). \nProzesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. \nArt. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechts-\nverfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende \nfinanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die \nSach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei \ndie Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. \n18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 \nGG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. \nDas Zulassungsverfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die von den \nKlägern geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG; hierzu unter Nr. 1) sowie des Vorliegens eines \nin § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels in Gestalt einer Verletzung des An-\nspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG; Nr. 2) sind nicht gegeben. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nDie 1986 geborene Klägerin und ihr Sohn, der 2013 geborene Kläger, sind indische \nStaatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben gemeinsam mit dem Ehemann \nund Vater auf dem Landweg über Frankreich am 18. Juni 2014 in die Bundesrepublik \nein. Die Klägerin gibt an, dem christlichen Glauben anzugehören. Ihr Ehemann sei \ndem Stamm der Sikh zugehörig. Zur Begründung ihres am 19. August 2014 gestellten \nAsylantrags trug die Klägerin bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration \nund Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) am 21. September 2016 vor: Sie hätte ihren \nMann in Indien heimlich geheiratet. Ihre Familien seien gegen die Eheschließung \ngewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bereits schwanger gewesen. Sie seien dann in \nihrem Haus von zwei Cousins ihres Manns und sechs bis sieben weiteren Personen \nangegriffen worden. Man habe sie geschlagen und an den Haaren gezogen. Ihren \nMann hätten sie heftig geschlagen. Fünf Tage später sei sie dann von ihren Brüdern so \nmassiv geschlagen worden, dass sie ihr ungeborenes Kind verloren habe. Ihren Mann \nhabe ihr Bruder mit dem Tod bedroht. Ihr Mann sei dann immer wieder von den \nCousins attackiert worden. Sie hätten sie psychisch gequält. Ihr Mann sei auch zur \nPolizei gegangen. Diese habe mitgeteilt, dass es sich um einen familiären Konflikt \nhandle, der von ihnen selbst unter den Familien zu klären sei. Im Oktober 2012 sei sie \ndann erneut schwanger gewesen. Da sie kein Risiko hätten eingehen wollen, hätten sie \nsich entschlossen, ihr Haus zu verkaufen. Mit der Anzahlung des Kaufpreises seien sie \ndann Ende Juli bis Anfang August nach H......... umgesiedelt. Nach der Geburt habe \nsie nicht zurück nach Hause gewollt, so dass sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. \nEine Umsiedlung in Indien sei nicht in Betracht gekommen, da man irgendwann \nimmer jemanden treffe, den man kenne. Sie leide an Depressionen und könne \nmanchmal zwei bis drei Nächte nicht schlafen. Sie nehme deswegen nach Bedarf \nMedikamente, welche ihr ärztlicherseits verschrieben worden seien. \nDas Bundesamt lehnte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf \nAsylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mit Bescheid \nvom 17. November 2016 ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. \n5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nrn. 1 bis 4 des Bescheids). Die Kläger \nwurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach \nBekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und ihnen wurde die Abschiebung \nnach Indien angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach \n§ 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet \n4 \n5 \n\n \n \n4 \n(Nr. 6). Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Kläger keine Flüchtlinge \nim Sinne von § 3 AsylG seien. Selbst bei Wahrunterstellung der vorgetragenen \nVerfolgungshandlung \ndurch \ndie \nFamilien \nbestehe \nfür \ndie \nKläger \nkein \nVerfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG. Auch die Voraussetzungen für die \nZuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG lägen nicht vor. \nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG seien ebenfalls nicht \ngegeben. In Hinblick darauf, dass die Klägerin wegen der von ihr vorgetragenen \nDepression lediglich in hausärztlicher und nicht in fachärztlicher psychiatrischer oder \npsychotherapeutischer Behandlung stehe und Medikamente nur bei Bedarf einnehme, \nbestehe keine erhebliche konkrete Gefahr für eine wesentliche oder gar \nlebensbedrohliche Verschlechterung ihrer Erkrankung bei einer Rückkehr nach Indien. \nZur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage haben die Kläger im Wesentlichen \nden Vortrag der Klägerin bei der Anhörung beim Bundesamt wiederholt und vertieft. \nDie Beklagte habe die neueren Erkenntnisse zum Stand der Menschenreche in Indien \nnicht \nberücksichtigt. \nIm \nAmnesty \nReport \n2015 \nwerde \nfestgestellt, \ndass \nMenschenrechtsverstöße staatlicher wie nichtstaatlicher Akteure in aller Regel nicht \ngeahndet würden. Im Amnesty Report 2016 werde darüber hinaus festgestellt, dass \nreligiös motivierte Spannungen zunähmen. Der indische Staat sei weder bereit noch in \nder Lage, ihnen vor der Verfolgung von Dritten Schutz zu gewähren. Schließlich habe \ndie Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren auf ihre gesundheitlich problematische \nSituation hingewiesen und ein ärztliches Attest vorgelegt. \nSodann legte die Klägerin im Klageverfahren eine Stellungnahme des Dipl.-Psych. Dr. \nM........., einem psychologischen Psychotherapeuten, vom 00.00.2017 vor, in welcher \ndarüber berichtet wird, dass die Patientin im Rahmen ihrer Erstvorstellung am \n00.00.2017 über „Grübelneigung, Schlafstörungen, insbesondere auch Rumination \nüber die traumatischen Erlebnisse, die zum Abort der ersten Schwangerschaft \nführten“, klagte und er diagnostisch von einer mittelgradigen depressiven Erkrankung \nausgehe. Mit Schreiben vom 00.00.2017 bestätigte Dr. M......... die Inanspruchnahme \npsychotherapeutischer Konsultationen seit dem 00.00.2017. Des Weiteren legte sie ein \närztliches Attest von Dr. B......., einem Facharzt für Allgemeinmedizin, vom \n00.00.2017 vor, nach dem sie „unter schwerwiegenden Erkrankungen (rezidivierende \ndepressive Störung, gegenwärtig mittelgradig)“ leide. Zudem habe unter „laufender \n6 \n7 \n\n \n \n5 \nMedikation und wöchentlichen Konsultationen (…) aktuell eine Distanzierung von \nSuizidalität und durch anhaltende Abwesenheit vom Heimatland eine beginnende \nEntaktualisierung der wiederkehrenden Flashbacks und Alpträume erreicht werden \nkönnen. Eine zwangsweise Rückführung in das Herkunftsland würde die angeführten \nErkrankungen wesentlich verschlechtern mit anzunehmender Selbstgefährdung.“ \nVorgelegt wurde darüber hinaus ein Kurzbefund vom 00.00.2017 vom Facharzt für \nNeurologie und Psychiatrie/Psychotherapie S..... mit der Diagnose einer anbehandelten \ndepressiven Störung und des Verdachts einer posttraumatischen Belastungsstörung. \nUnter Therapieempfehlung ist Folgendes angeführt: „Befinden unter der laufenden \nMedikation gebessert“. Ein Wiedervorstellung wurde „nach Bedarf“ als gewünscht \nangegeben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nDresden am 15. Januar 2018 gab die Klägerin ergänzend an, dass sie inzwischen bei \nFrau Dipl.-Psych. Dr. L........ (psychologische Psychotherapeutin) in Behandlung sei \nund es drei bis vier Termine gegeben habe. Die Ärztin habe ihr versichert, dass sie \nbald gesund werde. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Januar 2018 abgewiesen. \nZur Begründung hat es ausgeführt, dass kein Anspruch auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft bestehe, da die Kläger im Fall ihrer Rückkehr nach Indien \nkeine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zu erwarten hätten. Sie \nhätten nicht überzeugend darlegen können, dass sie vor ihrer Ausreise eine an ein \nflüchtlingsrelevantes persönliches oder gruppenbezogenes Merkmal im Sinne von § 3 \nAbs. 1 AsylG anknüpfende Verfolgung erlitten hätten oder ihnen eine solche bei einer \nRückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Die geschilderten Bedrohungen \nund Übergriffe durch den Onkel ihres Ehemanns, dessen Cousins sowie ihren Bruder \nund weitere Dritte seien allein privater und innerfamiliärer Natur. Sie beruhten darauf, \ndass die Familien die Beziehung zwischen der Klägerin, einer Christen, und ihrem \nEhemann, welcher der Glaubensgemeinschaft der Sikh angehöre, nicht akzeptierten. \nIm Übrigen sei die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, weil sie \nsich auf die Möglichkeit internen Schutzes gemäß § 3e AsylG erweisen lassen müsse. \nEs sei ihnen möglich und zumutbar, sich etwaigen Bedrohungen und Übergriffen \ndurch Familienmitglieder durch eine Flucht innerhalb Indiens zu entziehen. In Indien \nsei die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet. Es gebe kein staatliches \nMelde- oder Registrierungssystem. Dies begünstige die Niederlassung in einem \n8 \n\n \n \n6 \nanderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Selbst bei laufender strafrechtlicher \nVerfolgung sei nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines \nanderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen müsse. \nZudem bedürfe es nur eines sehr einfachen öffentlichen Namensänderungsverfahrens, \num seine Identität zu verschleiern. In Indien sei auch kein einheitliches \nflächendeckendes Fahndungssystem vorhanden. Daher sei es nicht einmal der Polizei \nmöglich, jemanden unbekannten Aufenthaltsortes in Indien ausfindig zu machen. Es \nsei schließlich davon auszugehen, dass es ihr in anderen Landesteilen auch möglich \nsei, ihren Lebensunterhalt angemessen zu sichern. Sie sei jung und grundsätzlich \narbeitsfähig. Sie verfüge über eine achtjährige Schulbildung. Sie habe vor ihrer Ehe in \neinem Frisörladen gearbeitet. Anhaltspunkte, aus welchem Grund es ihr in anderen \nLandesteilen Indiens nicht möglich oder zumutbar sein sollte, eine Existenzgrundlage \naufzubauen, seien daher nicht ersichtlich. \nAuch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht \nvor. \nInsbesondere \nbegründe \nder \nGesundheitszustand \nder \nKlägerin \nkein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die für dieses \nAbschiebungsverbot erforderliche extreme allgemeine Gefahrenlage liege nicht vor. \nEine depressive Erkrankung und ein Verdacht auf eine posttraumatische \nBelastungsstörung im Fall einer Rückkehr nach Indien liege nicht mit der \nerforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit vor. Die von der Klägerin im \ngerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste und Berichte genügten nicht \nden von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an die Qualität eines \nGutachtens zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung. Nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts gehöre nämlich zur Substantiierung des Vorbringens \neiner \nposttraumatischen \nBelastungsstörung \nangesichts \nder \nUnschärfen \ndes \nKrankheitsbildes sowie einer vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines \ngewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Diese Grundsätze \nseien auch bei depressiven Erkrankungen anzuwenden, da sich auch diese nicht allein \nan visuell erkennbaren äußeren Symptomen diagnostizieren ließen, sondern es \ngrundsätzlich einer fundierten Exploration mittels Befragung des Betroffenen bedürfe. \nDie von der Klägerin vorgelegten Atteste seien entweder nicht von einem Facharzt \noder ließen nicht erkennen, auf welcher Tatsachengrundlage der Arzt zur gestellten \nDiagnose gekommen sei. Anhand dieser sei auch nicht nachvollziehbar, dass die \n9 \n\n \n \n7 \nKlägerin an einer derart lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leide, \ndie sich durch eine Abschiebung verschlechtern würde. Soweit dies im Attest von Dr. \nB....... vom 00.00.2016 anklinge, fehlten Tatsachen zur Begründung dieses Schlusses. \nZudem handle es sich bei sämtlichen vorgelegten Behandlungsberichten um \nÄußerungen behandelnder Therapeuten der Klägerin. Da ein Therapeut grundsätzlich \nvon dem vom Patienten geklagten Leiden als wahr ausgehe und diesem auftragsgemäß \nhelfen wolle, fehle ihm die für eine Begutachtung notwendige Distanz zum Patienten. \n1. Das Vorbringen der Kläger zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \ni. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. \nEine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungs-verfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer \nkonkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber \nhinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der \ndie Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden \nBedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A \n515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § \n124a Rn. 211 ff.). \nEin \nauf \ndie \ngrundsätzliche \nBedeutung \neiner \nTatsachenfrage \ngestützter \nZulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung \nmaßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht \nangenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für \neine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen \nseiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und \ntatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n8 \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im \nHerkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen \naufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter \nErkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass \nnicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, \nsondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass \nes zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai \n2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). \nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen mit Schriftsatz vom 3. April 2018 nicht. \nDie Kläger halten die nachfolgenden Fragen für grundsätzlich bedeutsam, ob: \n„1) sich die Sicherheitslage in Punjab und anderen Bundesstaaten Indiens für aus \ndem westlichen Ausland zurückkehrende indische Staatsbürger, die Christen sind \nund \nkeinerlei \naufrufbare \nverwandtschaftliche \noder \nbekanntschaftliche \nBeziehungen und Unterstützung haben, so darstellt, dass ein Leben am \nExistenzminimum nicht möglich ist, \n2) die vorgenannte Personengruppe aufgrund ihres Aufenthalts in Europa \ngefährdet ist, in Indien einen ernsthaften Schaden zu erleiden und es dabei \nUnterschiede bei der Dauer des Aufenthalts im westlichen Ausland gibt, \n3) die Versorgungslage in Punjab und in anderen Bundesstaaten in Indien durch \nhohe Arbeitslosigkeit, einem fehlenden bzw. nicht ausreichendem Sozial- sowie \nGesundheitssystem und einer wirtschaftlich schlechten Lage sowie aufgrund der \nSicherheitslage und der bestehenden Korruption ausreichend für ein Existenz-\nminimum ist, \n4) für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland - Sikh und Christ miteinander ver-\nheiratet - die keine finanzielle Hilfe von Familie und/oder Freunden in Anspruch \nnehmen können in Indien \na) ausreichend Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und diese Personen-\ngruppe aufgrund ihrer Eigenschaften eine Arbeitsstelle finden kann, \nb) eine Unterkunft finden können? \n5) für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (hier: Liebesheirat zwischen zwei \nverschiedenen Religionen, Leiden an einer psychischen Krankheit) aufgrund der \nStigmatisierung und Diskriminierung in Indien eine inländische Fluchtalternative \nzur Verfügung steht, \n13 \n\n \n \n9 \n6) die zur Verfügung gestellten Rückkehrhilfen für (freiwillige) Rückkehrer aus \ndem westlichen Ausland - wie durch IOM - ausreichend sind, um in Indien eine \nsichere Ankunft zu gewährleisten, Schutz vor Verfolgung zu bieten, eine \nWohnung oder Unterkunft zu finden und sich langfristig - mindestens für einen \nZeit-raum von sechs Monaten - eine Existenz am Existenzminimum aufzubauen, \n7) Christen in Pakistan unter behördlicher, justizieller, gesellschaftlicher und \npolitischer Diskriminierung leiden und sich die Anzahl und Intensität der \nVerfolgungshandlungen im Jahr 2017 erheblich erhöht hat, sodass ein \ngefahrerhöhender Umstand vorliegt? \nSowie die Fragen: \n8) Wird eine Heirat zwischen zwei verschieden religiös Gläubigen (hier Sikh und \nChrist) in Indien von der Familie/von der Bevölkerung akzeptiert? \n9) Wenn nein, werden Ehepaare mit jeweils verschiedener Religion in Punjab und \nin Indien (von Familienangehörigen und/oder der Bevölkerung) verfolgt, bedroht \nund diskriminiert? \n10) Ist die Verfolgung (hier durch Familienangehörige) aufgrund einer \nLiebesheirat zwischen zwei Religionen an ein verfolgungsrelevantes Merkmal des \n§ 3 Abs. l AsylG (hier: Religion und/oder Zugehörigkeit zu einer sozialen \nGruppe) geknüpft? \n11) Ist der indische Staat willens und in der Lage, mittellosen und verfolgten \nPersonen (hier Christ und an psychischer Krankheit leidend, verfolgt aufgrund \nLiebesheirat) \na) in dem Bundesstaat Punjab staatlichen Schutz zu gewähren? \nb) im gesamten Staatsgebiet Indiens staatlichen Schutz zu gewähren? \n12) Sind indische Behörden \na) in Punjab als korrupt einzustufen? \nb) in Indien als korrupt einzustufen? \n13) Existiert eine Schutzalternative für einen indischen Staatsangehörigen, der \nChrist ist, dessen Ehepartner einer anderen Religion zugehörig ist (hier: Sikh) \nsowie an einer psychischen Krankheit leidet und nach Indien zurückkehren muss? \n14) Kann ein indischer Staatsangehöriger (hier: Christ) durch Arbeit und \nUnterstützung ein Existenzminimum in Indien schaffen, wenn er an einer \npsychischen Krankheit leidet? \n\n \n \n10\n15) Ist es möglich, ohne staatliches Meldesystem in Indien eine Person (hier: \nChrist, verheiratet mit einem Sikh, unter PTBS und einer depressiven Störung \nleidet) landesweit ausfindig zu machen? \n16) Hat das Verwaltungsgericht bei Vorlage eines ärztlichen Attestes des \nbehandelnden Hausarztes im gerichtlichen Verfahren durch den/die Kläger/in eine \nHinweis- und Sachaufklärungspflicht, ob dieses bezüglich der fachärztlichen \nDiagnose und Behandlungsmöglichkeiten ausreichend ist? \n17) Muss das Verwaltungsgericht bei Anhaltspunkten für eine psychische Störung \ndes Klägers/der Klägerin auch ohne qualifiziertes ärztliches Attest ein \nmedizinisches Sachverständigengutachten einholen? \n18) Fehlt es behandelnden Therapeuten regelmäßig an einer für eine \nBegutachtung notwendige Distanz zum Patienten bei einer Beurteilung der \nKrankheit(en) im Rahmen des Asylverfahrens? \n19) Kann der behandelnde Hausarzt Anhaltspunkte für eine depressive Störung \noder eine posttraumatische Belastungsstörung attestieren und im Klageverfahren \nzu beachtende Hinweise geben, an die das Verwaltungsgericht gebunden ist?“ \nZur Begründung verweisen die Kläger zusammengefasst darauf, dass sich das \nVerwaltungsgericht nicht mit ihrem Klagebegehren, ihrer Schutzbedürftigkeit und der \nSicherheitslage in Indien auseinandergesetzt, sondern pauschal auf eine inländische \nFluchtalternative abgestellt habe. Eine ausreichende Aufklärung des Sachverhalts sei \nnicht oder fehlerhaft erfolgt. Auch sei die Verfolgung durch die Familienangehörigen \nlediglich als private Streitigkeit definiert worden. Dass es sich dabei um Clan- und \nGrundstücksstreitigkeiten aufgrund von verfolgungsspezifischen Merkmalen handle, \ndie weitreichende Folgen haben könne, sei vom Gericht nicht gesehen worden. Dass \ndie Klägerin als Christin aufgrund ihrer Liebesheirat mit einem Sikh in Indien verfolgt \nwerde, sei glaubhaft und nachvollziehbar. Eine derartige Verfolgung sei in Indien \nverbreitet, insbesondere in Punjab. Die Liebesheirat zwischen zwei Kasten und \nReligionen könne auch ein Ehrverbrechen zur Folge haben. Diese seien in Indien weit \nverbreitet und insbesondere im Norden Indiens vorherrschend. Staatlicher Schutz im \nFall von Ehrverbrechen oder vor drohenden Ehrverbrechen durch Polizei und \nBehörden sei nicht ausreichend gegeben. \nDie Situation von Frauen in Indien sei schlecht, insbesondere sei die Klägerin \naufgrund ihrer Religion und ihrer Krankheit gefährdet, bei einer Rückkehr einen \nSchaden zu erlangen. Nur zwei Prozent der indischen Bevölkerung seien Christen. \n14 \n15 \n\n \n \n11\nMinderheiten würden in Indien bedroht und diskriminiert. Konversionen zum \nChristentum sollen verhindert werden, weswegen Christen besonders gefährdet seien, \nverfolgt zu werden. \nAuch eine landesinterne Schutzalternative sei für die Klägerin als Christin, ohne \nBerufsausbildung und mit ihren psychischen Krankheiten mangels Zumutbarkeit nicht \ngegeben. Auch ihr Ehemann könne nicht für eine Existenzsicherung sorgen, da eine \nUmsiedlung speziell für Sikhs, die in der Landwirtschaft arbeiten würden oder nicht \ngut ausgebildet seien, sehr schwer sei. Auch die Zeit in H......... könne nicht als \nBegründung für eine Fluchtalternative herangezogen werden. Sie hätten dort versteckt \ngelebt, Angst gehabt und aufgrund der Krankheiten nicht arbeiten gehen können. \nStaatlichen Schutz könnten sie nicht in Anspruch nehmen. Eine Verfolgung drohe in \nganz Indien auch ohne staatliches Meldesystem aufgrund der gesellschaftlichen \nUmstände. Darüber hinaus bestehe insgesamt aufgrund der Liebesheirat zwischen \neiner Christin und einem Sikh das Problem einer gesellschaftlichen Stigmatisierung \nund Diskriminierung. Des Weiteren hätten die Kläger im Fall ihrer Abschiebung eine \nintensive Prüfung der (Ersatz-)Reisedokumente und eine Befragung durch \nSicherheitsbeamte zu erwarten. Sie könnten auch keinen Schutz durch die indischen \nBehörden \nerlangen. \nInsbesondere \nbei \nEhrverbrechen \noder \ninnerfamiliären \nStreitigkeiten sehe sich die Polizei nicht als zuständig an. \nSchließlich wäre die gesundheitliche Situation der Klägerin mit einzubeziehen \ngewesen. Soweit medizinische Bewertungen vorzunehmen seien, dürfe das Gericht \ngrundsätzlich nicht von eigener Sachkunde ausgehen. Es sei seitens ihres \nProzessbevollmächtigten mehrfach die Einholung eines Sachverständigengutachtens \nund die Zeugenvernehmung der behandelnden Therapeuten angeregt worden. Die \nbehandelnde Psychotherapeutin Dr. L........ könne zum jetzigen Zeitpunkt keinen \nBefundbericht erstellen. Zur Begründung werde insoweit auf ein ärztliches Attest von \nDr. B....... vom 00.00.2018 verwiesen. Dass die vorgelegten Atteste von Therapeuten \nerstellt worden und diese damit nicht im Klageverfahren zu berücksichtigen seien, sei \nnicht nachvollziehbar. Im Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass behandelnde \nÄrztinnen und Ärzte zwar die nötige Distanz, aber kein Interesse an einer Heilung \nihrer Patientinnen und Patienten hätten. Das Gericht sei an die Ausführungen des \nHausarztes gebunden. Soweit der Befundbericht nicht den gesetzlichen Anforderungen \n16 \n17 \n\n \n \n12\ndes § 60a Abs. 2c AufenthG entspreche, hätte das Gericht darauf hinweisen oder selbst \ndie Einholung eines Gutachtens vorantreiben müssen. Die Anforderungen an die \nprozessualen Mitwirkungspflichten der Kläger dürften nicht überspannt und ihnen eine \nDarlegungslast auferlegt werden. Schließlich sei angesichts der konkreten \npersönlichen Situation der Klägerin davon auszugehen, dass sie bei Rückkehr in ihren \nHeimatstaat in eine lebensbedrohliche Situation geraten könnte und hierfür auch eine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe. Sie sei selbst nicht in der Lage, die nötigen \nfinanziellen Mittel für ihre dringend notwendigen Medikamente zu verdienen. Zudem \nwürden (religiöse) Minderheiten von Benachteiligungen bei der medizinischen \nVersorgung berichten. \nDie grundsätzliche Bedeutung der Tatsachen- und Rechtsfragen ergebe sich aus ihrem \ntatsächlichen Gewicht sowie aus ihren verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen. Ob \nden Klägern aufgrund der ernsthaften individuellen Verfolgung und Bedrohung ihres \nLebens oder ihrer Unversehrtheit und/oder infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen \neines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts der subsidiäre \nSchutzstatus zuzuerkennen sei, sei ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung. \nMit diesem Vorbringen ist die Klärungsbedürftigkeit der Fragen allerdings nicht dar-\ngetan. \nDie Fragen Nr. 16 bis 19 betreffen das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Bezug \nauf die Vorlage ärztlicher Atteste. Die Frage, welche Vorrausetzungen an die \nSubstantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer \nDepression und posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, sieht der \nSenat als höchst- und obergerichtlich geklärt an. Wie bereits das Verwaltungsgericht \nausgeführt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit mit Urteil vom 11. \nSeptember 2007 (- 10 C 8/07 -, juris; bestätigt mit Urt. v. 26. Juli 2012 - 10 B 21/12 -, \njuris \nRn.7) \nfestgehalten, \ndass \nbeim \nVortrag \ndes \nVorliegens \neiner \nbehandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung und zur Substantiierung \neines Sachverständigenbeweisantrags regelmäßig die Vorlage eines gewissen \nMindestanforderungen \ngenügenden \nfachärztlichen \nAttests, \naus \ndem \nsich \nnachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose \ngelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, erforderlich ist (so \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n13\nauch SächsOVG, Urt. v. 4. Februar 2011 - A 3 A 706/09 -, juris Rn. 37). Soweit die \nKlägerin darüber hinaus geltend macht, an einer Depression zu leiden, ist die \nvorgenannte Rechtsprechung ohne weiteres auf diese Erkrankung zu übertragen (OVG \nNRW, Beschl. v. 9. Oktober 2017 - 13 A 1807/17.A -, juris Rn.25; VGH BW, Urt. v. \n10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris Rn. 54; anders: BayVGH, Beschl. v. 16. \nOktober 2017 - 13a ZB 17.31153 -, juris Rn. 4). Denn auch diese zeichnet sich \ntypischerweise durch ein vielschichtiges Krankheitsbild mit einer Vielzahl von \nSymptomen aus, kann - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - \nregelmäßig nicht allein anhand äußerlich erkennbarer Symptome diagnostiziert werden \nund bedarf daher einer fachärztlichen Bewertung. Die in Frage Nr. 17 formulierte \nFrage, ob bei einer psychischen Störung, womit vorliegend nur eine Depression und \nposttraumatischen Belastungsstörung gemeint sein kann, auch ohne qualifiziertes \närztliches Attest ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen ist, ist \ndamit bereits verneinend höchst- und obergerichtlich beantwortet. Dies gilt auch, \nsoweit mit Frage Nr. 16 die Frage nach einer Hinweis- und Sachaufklärungspflicht bei \nVorlage eines ärztlichen Attests des behandelnden Hausarztes hinsichtlich einer \nfachärztlichen \nDiagnose \naufgeworfen \nwird. \nInsoweit \nhat \ndas \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. September 2007 (a. a. O. Rn. 15) \nnämlich ebenfalls festgehalten, dass sich die bereits dargelegten Anforderungen an die \nSubstantiierung aus der in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO normierten Pflicht des \nBeteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, ergibt. Insoweit muss \ndann denknotwendig die gerichtliche Sachaufklärungspflicht begrenzt sein. Im \nÜbrigen kann von den auch in erster Instanz bereits anwaltlich vertretenen Klägern \nerwartet werden, dass ihnen die höchstrichterliche Rechtsprechung bekannt ist. Das \nGericht war daher auch nicht verpflichtet, entsprechende Hinweise zu erteilen \n(SächsOVG, Beschl. v. 18. März 2010 - A 5 B 649/07 -, juris Rn. 27). \nHöchstrichterlich geklärt ist auch Frage Nr. 19, wobei bereits offen bleibt, was die \nKläger mit zu beachtenden Hinweisen meinen und in welcher Form eine Bindung des \nVerwaltungsgerichts eintreten soll. Soweit damit gemeint ist, dass ein hausärztliches \nAttest das Verwaltungsgericht zu weiteren Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung \nveranlassen muss, handelt es sich - wie ausgeführt - um eine bereits beantwortete \nRechtsfrage. Soweit damit gemeint ist, dass das Verwaltungsgericht im Sinne eines \nfeststehenden Sachverhalts an diese gebunden zu sein hat, steht dies im Widerspruch \nzur skizzierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ist vor diesem \n\n \n \n14\nHintergrund ebenfalls als bereits höchstrichterlich geklärt anzusehen. Die Frage Nr. \n18, ob es einem behandelnden Therapeuten regelmäßig an einer für eine Begutachtung \nnotwendigen Distanz zum Patienten bei einer Beurteilung der Krankheit(en) im \nRahmen des Asylverfahrens fehlt, kommt schließlich keine Entscheidungsrelevanz zu. \nDa die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Atteste nicht die \ndargelegten Mindestanforderungen erfüllen, was im Rahmen des Zulassungsantrags \nauch nicht in Abrede gestellt wird, kann dahin stehen, ob diese auch deswegen \nunzureichend waren, weil sie von den die Klägerin auch behandelnden Therapeuten \nerstellt wurden. \nDie Fragen Nrn. 1 bis 4 sowie 6, 11 und 14 betreffen die Situation von indischen \nStaatsangehörigen, \ndie \n„keinerlei \nabrufbare \nUnterstützung \nhaben“, \nderen \nExistenzminimum in Frage steht und die keine Hilfe von ihrer Familie und/oder \nFreunden an-nehmen können. Insoweit vermochten die Kläger nicht unter Benennung \nhinreichender Erkenntnisquellen darzulegen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit \ndafür besteht, dass ihre Annahme zutrifft, sie müsste im Fall der Rückkehr unterhalb \ndes Existenzminimums leben. Dabei verkennt der Senat auch nicht, dass die Klägerin \nnur bis zur achten Klasse die Schule besuchen und keine Berufsausbildung absolvieren \nkonnte. Allerdings hatte sie im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt angegeben, \nvor der Ehe in einem Frisörladen gearbeitet zu haben. Zudem hatte sie - ehrenamtlich - \ngeholfen, ältere Menschen zu versorgen, sie zu waschen und zu pflegen, und hat dafür \nmanchmal ein Trinkgeld erhalten. Warum sie diese oder vergleichbare Tätigkeiten \nnach einer Rückkehr nicht wieder aufnehmen könne, ist nicht ersichtlich. Dass sie \nnicht zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der Lage wäre, lässt sich zudem \nkeinem der im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen entnehmen. Soweit \nvorgetragen wird, dass ihr Ehemann der Ansicht sei, dass die Klägerin nicht \neigenständig leben könne, wird dies ins Blaue hinein behauptet und wird, da der \nEhemann zu ihrer und der Versorgung des gemeinsamen Kindes beitragen kann, auch \nnicht erforderlich sein. Soweit die Kläger dies in Abrede stellen und zur Begründung \nauf eine Anfragebeantwortung zu Indien zur Lage der Sikhs von ACCORD vom 21. \nSeptember 2016 verweisen, überzeugt das nicht. Bereits nach dieser Quelle hat nur ein \nMitarbeiter der „VFF“ angegeben, dass eine Umsiedlung für Sikhs „sehr schwer“ sei, \nwenn diese in der Landwirtschaft arbeiten würden oder nicht gut ausgebildet seien. \nEinige Quellen hätten hingegen auch nach diesem Bericht angeben, dass Sikhs keine \n21 \n\n \n \n15\nProbleme hätten, innerhalb Indiens umzusiedeln, was im Übrigen auch der \nErkenntnislage des Auswärtigen Amts (vgl. Lagebericht vom 23. September 2020, S. \n20 ff.) entspricht. Auch eine Auswertung der Rechtsprechung ergibt keinerlei Hinweis \nin Bezug auf die beschriebenen Probleme. Es handelt sich vielmehr um eine singuläre \nStimme, die zudem die Situation auch lediglich als „sehr schwer“ beschreibt und nicht \ndahingehend, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einem Leben unter der \nArmutsgrenze zu rechnen ist. Darüber hinaus erachtet der Senat den Ehemann der \nKlägerin auch nicht als schlecht ausgebildet. Dieser hat die Schule mit der elften \nKlasse abgeschlossen. Vor dem Hintergrund, dass in Indien die allgemeine \nSchulpflicht nur von sechs bis vierzehn Jahren besteht und vor allem im ländlichen \nRaum viele Kinder nur eine äußerst rudimentäre Grundbildung erhalten (vgl. \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/Indien#Bildungswesen, Punkt: Bildungswesen), dürfte er \nüber eine überdurchschnittliche Bildung verfügen. Zudem hat er sechseinhalb Jahre im \neuropäischen Ausland gelebt, was ihn zusätzlich qualifizieren dürfte. In Deutschland \nhat er als Hausmeister gearbeitet und sich so weiter qualifiziert. Schließlich hat das \nVerwaltungsgericht bereits darauf verwiesen, dass auch in den schwächsten Teilen der \nindischen \nBevölkerung \neine \ndas \nÜberleben \nsichernde \nNahrungsversorgung \nsichergestellt ist, sowie, dass in Sikh-Tempeln gewährte Hilfen in Anspruch \ngenommen werden können, um eine etwaige Existenzgefährdung abzuwehren. Diese \nselbstständig tragenden Erwägungen werden durch den Zulassungsantrag bereits nicht \nin Zweifel gezogen. \nDie Frage Nr. 5 ist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, da sie sich pauschal \nauf „Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (hier: Liebesheirat zwischen zwei \nverschiedenen Religionen, Leiden an einer psychischen Krankheit)“ bezieht. Dem \nZulassungsvorbringen lässt sich auch kein Grund für die in der Frage vertretene \nAnnahme einer „Stigmatisierung und Diskriminierung“ dieser Rückkehrer in Indien \nentnehmen. Soweit in Bezug auf die religiös gemischte Ehe der Klägerin auf \nentsprechende Berichte über Bedrohungen und Ehrenverbrechen Bezug genommen \nwird, lässt sich den Berichten der Kläger nicht entnehmen, dass es sich um eine \nallgemeine und im ganzen Land vorherrschende Bedrohungssituation handelt. Soweit \nsich die Berichte mit dem Täterkreis auseinandersetzen, wird auf Taten durch \nFamilienangehörige verwiesen, so dass von einer allgemeinen gesellschaftlichen \nStigmatisierung und Diskriminierung gerade nicht auszugehen ist. Warum eine solche \n22 \n\n \n \n16\ngegenüber Personen, die an einer psychischen Krankheit leiden, erfolgen soll, wird im \nRahmen des Zulassungsantrags schon nicht näher ausgeführt. Der in die gleiche \nRichtung zielenden Frage Nr. 13, des Bestehens einer Schutzalternative bei einem \nLeiden an einer psychischen Krankheit, fehlt es an einer Entscheidungsrelevanz, denn \nes ist schon nicht ersichtlich, wie sich die vorgetragene Erkrankung diesbezüglich \nauswirken soll. Soweit die Zulassungsbegründung insoweit darauf anspielt, dass diese \neine Existenzsicherung erschwere, teilt der Senat diese Ansicht - wie ausgeführt - \nnicht, zumal die Kläger selbst nicht in Abrede stellen, dass in Indien die \ngesundheitliche Grundversorgung vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt werde. \nSoweit vorgetragen wird, dass die Klägerin nur in Begleitung vor die Tür gehe, ist \nschon unklar, ob dies krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen erfolgt. Die \nvorgelegten Atteste enthalten insoweit jedenfalls keinen Hinweis. \nSoweit in den Fragen Nr. 8 und 9 die Frage der Verfolgung, Bedrohung und \nDiskriminierung aufgrund der von der Klägerin gemischt religiös geführten Ehe erneut \naufgegriffen wird, gilt nichts anderes als in Bezug zu Frage Nr. 4. Dass die Kläger vor \nFamilienangehörigen \nSchutz \nfinden \nkönnen, \nindem \nsie \neine \ninländische \nFluchtalternative in Anspruch nehmen, hat das Verwaltungsgericht dargelegt. Wie es \nden Familien bei den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gegebenheiten, eines \nfehlenden staatlichen Melde- und Registrierungssystems, einer fehlenden zentralen \nAktenführung und Informationsaustauschs sowie des sehr einfachen öffentlichen \nNamensänderungsverfahrens, möglich sein soll, die Kläger unter einer Milliarde \nMenschen ausfindig zu machen, vermag der Zulassungsantrag nicht hinreichend \nsubstantiiert darzulegen. Für eine generelle Verfolgung durch „die Bevölkerung“ \nlassen sich - wie ausgeführt - auch den von den Klägern vorgelegten Berichten keine \nzureichenden Anhaltspunkte entnehmen. Bestehen mithin schon keine Anhaltspunkte \nfür \neine \nlandesweite \nVerfolgung, \nkommt \nFrage \nNr. \n10 \nschon \nkeine \nEntscheidungsrelevanz \nzu, \ndenn \naufgrund \nder \nvorhandenen \ninländischen \nSchutzalternative, welche die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des \nsubsidiären Schutzstatus ausschließt, kann dahinstehen, ob die Verfolgung durch \nFamilienangehörige aufgrund einer Liebesheirat zwischen zwei Religionen ein \nverfolgungsrelevantes Merkmal nach § 3 Abs. 1 AsylG darstellt. \n23 \n\n \n \n17\nIn Bezug auf die Frage Nr. 7 ist schon nicht ersichtlich, hinsichtlich welcher Tatsache \nein gefahrerhöhender Umstand vorliegen soll. In Betracht kommt die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, dass es an flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen i. S. v. \n§ 3 Abs. 1 AsylG fehlt. Denkbar wäre ebenso, dass damit vorgetragen werden soll, \ndass aufgrund der Zugehörigkeit der Klägerin zum christlichen Glauben eine erhöhte \nSchwierigkeit \nin \nHinblick \nauf \ndie \nInanspruchnahme \neiner \ninländischen \nSchutzalternative besteht. Soweit die in der Begründung des Antrags getätigten \nAusführungen für ersteres sprechen, ist darauf zu verweisen, dass das \nVerwaltungsgericht flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3 Abs. 1 \nAsylG gerade nicht feststellen konnte. Die Klägerin hat auch weder im Rahmen ihrer \nAnhörung vor dem Bundesamt noch im Rahmen ihres Klagevorbringens eine \nVerfolgung geschildert, die nicht auf einen rein innerfamiliären Konflikt zurückgeht. \nInwieweit die aufgeworfene Frage daher für den Fall der Kläger eine \nKlärungsbedürftigkeit aufweisen soll, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Im \nÜbrigen garantiert die indische Verfassung die Religionsfreiheit und entsprechend \ndem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 23. September 2020 (S. 10) wird „die \nReligionsausübung kaum eingeschränkt“. Diesem lässt sich im Übrigen auch keine \nrelevante Bedrohungslage für Christen entnehmen. \nDie Frage Nr. 12 zur Einstufung indischer Behörden als korrupt lässt keine \nEntscheidungserheblichkeit erkennen. Mit dem Zulassungsvorbringen wird auch nicht \nheraus-gearbeitet, dass diese Frage einer näheren Klärung zugeführt werden muss. \nGleiches gilt auch für die Frage Nr. 15 betreffend das Ausfindigmachen einer Person \nin Indien ungeachtet eines fehlenden Meldesystems. In dieser Allgemeinheit würde \nsich die Frage vorliegend schon nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat sich zudem \nmit der Frage einer Rückkehrgefährdung der Kläger eingehend beschäftigt und ist \nhierzu unter Auswertung von Lageberichten und Auskünften des Auswärtigen Amts \nund zu der Überzeugung gelangt, es sei nicht davon auszugehen, dass die Kläger im \nFall ihrer Rückkehr von den Familien aufgespürt werden könnten. Weshalb die \nangeführten Erkenntnismittel für diese Überzeugungsbildung nicht hinreichend \ngewesen sein könnten, ist nicht dargelegt. \n2. Das Zulassungsvorbringen der Kläger zeigt auch keinen Verfahrensfehler in Gestalt \neiner Verletzung rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf. \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n18\n2.1 Hierzu tragen die Kläger in ihrem Zulassungsantrag zunächst vor, dass die nicht \nkonkretisierte Erkenntnismittelliste ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt \nhätte. \nAusgehend von Art. 103 Abs. 1 GG sind die Verfahrensbeteiligten in die Lage zu \nversetzen, auf den Prozess der Sammlung und Sichtung der tatsächlichen Grundlagen \neiner Entscheidung, der der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung vorausgeht, \nsach-gerecht und effektiv Einfluss nehmen zu können. Nur bei entsprechender \nKenntnis können die Verfahrensbeteiligten mögliche Defizite hinsichtlich der \nzugrunde gelegten Erkenntnismittel und mögliche Fehler bei deren Auswertung durch \ndas in Bezug genommene Gericht feststellen und daraus Schlussfolgerungen für das \neigene Prozessverhalten ziehen. Dabei kann es insbesondere von entscheidender \nBedeutung sein, auch zu prüfen, ob Erkenntnismittel, die in einer übersandten \nErkenntnismittelliste (noch) nicht enthalten sind, eine gefestigte Meinung und \nRechtsprechung (nunmehr) in Frage stellen, um dann gegebenenfalls in der \nmündlichen Verhandlung auf derartige Widersprüche und Diskrepanzen hinzuweisen \nund unter Umständen weitere Beweis-anträge zu stellen (BVerfG, Beschl. v. 6. Juli \n1993 - 2 BvR 514/93 -, juris Rn. 12 f.). Den Beteiligten muss deshalb eine \nsachgemäße Befassung mit den Erkenntnisgrundlagen ermöglicht werden (HessVGH, \nBeschl. v. 13. Januar 1994 - 12 UZ 2930/93 -, juris Rn. 6 f.). Dem widerspricht es \nzwar, eine Vielzahl von über 300 nicht einmal thema-tisch aufgeschlüsselten \nUnterlagen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 6. Juli 1993 a. a. O.). Auch eine große Anzahl mitgeteilter \nErkenntnisquellen hindert jedoch eine sachgemäße Befassung nicht, wenn diese nach \nThemen geordnet und im Übrigen nach Datum, Autor und Adressat hinreichend \ngekennzeichnet sind (SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai 2019 - 5 A 1015/18 -, juris Rn. 9; \nHessVGH, Beschl. v. 13. Januar 1994 - 12 UZ 2930/93 -, juris Rn. 6 f.; GK-AsylG, \nStand: 6. März 2020, § 78 Rn. 338; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 22. Januar 1996 - \n25 A 121/96.A -, juris). Ebenso kann ein Kläger zur Gewährung rechtlichen Gehörs \nkeine Anpassung länderspezifischer Erkenntnismittellisten an den Sach- und Streit-\nstand des jeweiligen Verfahrens durch „Herausfiltern“ voraussichtlich nicht \neinschlägiger Erkenntnismittel beanspruchen, solange die Erkenntnismittelliste es ihm \nin der bestehenden Form ermöglicht, für seine Fluchtgründe und sein Verfahren \npotentiell relevante Erkenntnismittel mit ihm zumutbarem Aufwand zu erkennen, \n27 \n28 \n\n \n \n19\ndiese zu sichten und sich hierzu zu äußern (GK-AsylG, a. a. O; a. A. Marx, ZAR 2002, \nS. 404 f.). Eine solche Anpassung wäre dem Verwaltungsgericht - anders als einem \nKläger bei seiner Durchsicht der Aufstellung - auch nicht sachgerecht möglich, weil \nfür das Gericht im Vorhinein naturgemäß nicht abschließend prognostizierbar ist, auf \nwelchen Sachvor-trag ein Kläger sein Klagebegehren letztlich stützt und inwieweit er \nbisherigen Vortrag ergänzt oder ändert. \nDass den Klägern gemessen hieran die von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör \ngewährleistete sachgemäße Befassung mit den vom Verwaltungsgericht verwerteten \nErkenntnisgrundlagen nicht ermöglicht worden wäre, lässt sich ihrem Vorbringen \nnicht entnehmen. Die ihm vom Verwaltungsgericht mit der Ladung vom 15. August \n2017 übersandte Liste von Erkenntnisquellen mit dem Stand Juli 2017, die auf \ninsgesamt zwei Seiten 31 Erkenntnismittel enthält, ist nach deren Herkunft geordnet. \nDie Erkenntnisquellen sind hinsichtlich Datum, Autor und Adressat gekennzeichnet \nund ihr Inhaltsschwerpunkt wird jeweils schlagwortartig benannt. Diese Aufstellung \nversetzt die Kläger bezüglich der in ihr konkret bezeichneten Erkenntnismittel deshalb \nohne Weiteres in die Lage, für ihre Fluchtgründe und ihr Verfahren potentiell \nrelevante Erkenntnismittel mit geringem, ihnen zumutbaren Aufwand zu erkennen, \ndiese zu sichten und sich hierzu zu äußern (vgl. SächsOVG, Beschl. v. Beschl. v. 23. \nMärz 2020 - 3 A 398/19.A -, juris Rn. 23). \n2.2 Des Weiteren rügen die Kläger eine „Fehlwürdigung/Nichtbeachtung (ihres) \nVortrags“ und „die fehlende Hinweis- und Sachaufklärungspflicht“ als Gehörsverstoß. \nSoweit die Kläger hiermit eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß \n§ 86 Abs. 1 VwGO rügen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Verfahrens-\nrüge keinen Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinne darstellt. \nDie mögliche Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht gehört \nnicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten \nVerfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist (OVG NRW, \nBeschl. v. 19. März 2019 - 11 A 610/19.A -, juris Rn. 29 m. w. N.; SächsOVG, \nBeschl. v. 21. März 2019 - 3 A 56/19.A -, juris Rn. 21 m. w. N.). \n29 \n30 \n31 \n\n \n \n20\nMit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrer Schutzbedürftigkeit, \nder \nSicherheitslage \nin \nIndien, \nihrer \ngesundheitlichen \nSituation, \nden \nExistenzmöglichkeiten und der Verfolgungssituation auseinandergesetzt, wird kein \nGehörsverstoß geltend gemacht. Denn das Verwaltungsgericht hat, wie sich aus dem \nTatbestand und den Entscheidungsgründen im Einzelnen ergibt, dieses Vorbringen \nunter umfassender Würdigung der Erkenntnismittel berücksichtigt. Es hat aus den in \nseiner Entscheidung dargelegten Gründen aber aus diesen Umständen andere \nRückschlüsse gezogen als die Kläger. Soweit sie dies nun in Zweifel ziehen, zielt ihre \nRüge aber auf die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, welche das \nAsylgesetz nicht vorsieht. \n2.3 Soweit der Vortrag der Kläger auch so zu verstehen sein sollte, dass sie einen \nGehörsverstoß darin sehen, das Verwaltungsgericht sei ihrem Beweisangebot zur \nEinholung eines Sachverständigengutachtens in Hinblick auf die vorgetragene \nErkrankung der Klägerin nicht nachgekommen, vermögen sie einen Verstoß gegen ihr \nGrundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ebenfalls nicht mit Erfolg \ngeltend zu machen. \nDie Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt dann gegen den \nAnspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet \n(BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10), wenn also ein \nBeweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. April 2004 - 2 BvR 743/03 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 24. \nMärz 2000 - 9 B 530.99 -, juris). Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylG verlangt für eine Rüge wegen der Versagung rechtlichen Gehörs durch die \nAblehnung eines Beweisantrags zunächst, dass der Kläger gegenüber dem \nBerufungsgericht \ndas \nordnungsgemäße \nStellen \neines \nBeweisantrags \nim \nerstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, was insbesondere die Mitteilung des \nBeweisthemas und des angebotenen Beweismittels erfordert. Ferner hat er darzutun, \ndass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur \nKlärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. \nSchließlich ist in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der \nEntscheidung angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n21\ndarzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist (BayVGH, \nBeschl. v. 9. Januar 2018 - 10 ZB 16.30102 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 18. \nOktober 2017 - 13 A 2430/17.A -, juris Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2019 - \n3 A 287/19.A -, juris Rn. 19 m. w. N.). \nDiesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es fehlt schon die \nDarlegung, dass vor dem Verwaltungsgericht überhaupt ein Beweisantrag gestellt \nwurde. Tatsächlich war dies auch nicht der Fall, denn dem Protokoll über die \nöffentliche Verhandlung vom 15. Januar 2018 lässt sich Entsprechendes nicht \nentnehmen. Beweisanträge gehören aber zu den wesentlichen Vorgängen der \nVerhandlung und sind als solche im Protokoll aufzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 10. \nMärz 2011 - 9 A 8.10 -, juris). Soweit zuvor mit Schriftsatz vom 21. September 2017 \nals Beweis ein Sachverständigengutachten angeboten wurde, handelt es sich lediglich \num die Ankündigung eines Beweisantrags. Soweit diese dann in der mündlichen \nVerhandlung nicht umgesetzt wird, ist sie als bloße Anregung zu verstehen, in der \ngewünschten Weise im Rahmen der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung nach § \n86 Abs. 1 VwGO zu ermitteln (BayVGH, Beschl. v. 26. Oktober 2017 - 13a ZB \n17.30985 -, juris Rn. 5). Aus den Urteilsgründen lässt sich auch entnehmen, dass sich \ndas Gericht mit dieser auseinandergesetzt hat, so dass es den entsprechenden \nSachvortrag der Kläger auch nicht übergangen hat. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß \n§ 83b AsylG nicht erhoben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \n \ngez.: \nv. 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