{"status":"available","doknr":"OLD487469","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-28","aktenzeichen":"1 A 1290/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 1 A 1290/18 \n \n4 K 528/15 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder GmbH \nvertreten durch den Geschäftsführer \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \nBauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses \nhier: Berufung \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \n \nvom 28. Januar 2021 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 3. \nMai 2018 - 4 K 528/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Nr. 1 des Tenors \ndes Urteils wie folgt gefasst wird: \n \nNr. II., II. des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2013 und der \nWiderspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 16. Juli 2015 werden \naufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den beantragten Vorbescheid zu \nerteilen. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistungen oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \n \n \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines \nEinfamilienhauses auf dem Grundstück ..............................................................., dessen \nEigentümerin sie ist. \nBei dem Vorhabengrundstück handelt es sich um ein 1.010 m² umfassendes \nGartengrundstück mit Pavillon an der nördlichen Grundstücksgrenze, das im Zentrum \neiner überwiegend mehrgeschossigen gründerzeitlichen Wohnbebauung in offener \nBauweise im Quartier zwischen M........ Me...... P........ Mö.......... und W............ liegt. \nAuf dem Gartengrundstück befand sich bis 1898 ein Teich. Das Flurstück... entstand im \nZusammenhang mit der Parzellierung der im Quartier gelegenen Flächen. Es wurde \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nausweislich des Grundbuchs von ......................... am 2. November 1899 dem \nFlurstück......................................... zugeordnet, da es damals nicht mit einem \nWohnhaus bebaut werden konnte. Eigentümer der beiden Grundstücke war der \nBauunternehmer \nP... \nG.... \nC...... \nDieser \nerrichtete \nauf \ndem \nGrundstück \n............................... 1901/1902 über Eck ein Doppel-Mehrfamilienmietshaus (vier \nGeschosse) sowie im Hof des Grundstücks ein Gebäude im Stil eines Schweizerhauses \nmit Stall, Remise und Kutscherwohnung. Im Jahr 1908 erwarb H... H....... R....., der \neinzige Sohn des Gründers des R.....verlags A.... P...... R..... (geboren 1807, verstorben \n1896), der den Verlag damals leitete, durch Zuschlag im Rahmen einer \nZwangsversteigerung beide Grundstücke. Er änderte nach der Inbesitznahme im Jahr \n1908 die Nutzung der Remise in eine Garage und installierte in dieser ein \nGleichstromaggregat zur Erzeugung elektrischen Lichts. Am 17. Januar 1911 wurde er \nals Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Im südlich des Vorhabengrundstücks \ngelegenen Doppel-Mehrfamilienmietshaus ............................... wohnte seit ca. 1912 \nH... E... R....., einer der beiden Söhne von H... H....... R....., mit seiner Familie in der \nErdgeschosswohnung. Die anderen Wohnungen waren vermietet. H... H....... R..... \nverstarb 1920. Am 15. April 1924 wurde H... E... R..... als neuer Grundstückseigentümer \ndes Anwesens im Grundbuch eingetragen. Dr. E.... R..... (weiterer Sohn von H... H....... \nR.....) zog in die Villa seiner Eltern. Er leitete den Verlag zusammen mit seinem Bruder \nH... E... R....., der den Druckereibetrieb des Verlags führte. H... E... R..... verstarb 1943. \nIm gleichen Jahr zog sein Bruder Dr. E.... R..... in das Gebäude ..............., nachdem die \nVilla seiner Eltern 1943 bei einem Bombenangriff zerstört worden war. Er wohnte dort \nbis 1950. \nIm Verzeichnis der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Stand 25. April 2016) ist für \ndas Grundstück ............... und das Vorhabengrundstück das Folgende eingetragen: \n„Doppelmietshaus in offener Bebauung in Ecklage ............... (Flurstücke.......) mit \nEinfriedung und Remise im Hof sowie rückwärtiger Gartenanlage mit Pavillon; \nPutzfassade, baugeschichtliche und ortsentwicklungsgeschichtliche Bedeutung sowie \npersonengeschichtlicher Wert, der Garten mit Seltenheitswert“. \nDer Ururenkel (H....... C.....- R....., geboren 1940, verstorben 2019) des Gründers des \nR..... Verlags (A.... P...... R.....) und damalige Eigentümer des Flurstücks.. (1.090 m²), \neingetragen im Grundbuch ......................, ließ das „im alten Jugendstil“ errichtete \n3 \n4 \n\n \n \n4 \nDoppel-Mehrfamilienmietshaus mit Nebengebäuden (...............) Ende der 90er Jahre \ndes letzten Jahrhunderts denkmalgerecht sanieren. Danach veräußerte er das Flurstück... \n(2005/2006) an die .............................. GmbH. Die Auflassung erfolgte am 11. Oktober \n2006 und ihre Eintragung im Grundbuch am 7. Januar 2009. Anschließend erwarb die \nKlägerin das Vorhabengrundstück. Sie ist seit dem 1. August 2011 im Grundbuch \n..............................., als Eigentümerin eingetragen. Die Klägerin beabsichtigte, das \nGartengrundstück an private Bauherren weiter zu veräußern. Zwischen ihr und der \nBeklagten entstand in Bezug auf eine Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks und im \nHinblick auf denkmalschutzrechtlichen Anforderungen eine Kontroverse. \nIn einer von der Beklagten veranlassten Stellungnahme von Dipl.-Ing. P.... B....... zum \nDenkmalwert des Gartengrundstücks aus dem Jahr 2010 heißt es: \n„Der Bereich westlich des heutigen Gebäudes ............... (...................) war bis etwa \n1900 charakterisiert durch einen Teich, welcher den westlichen Ortsrand des Dorfes \nG..... prägte, und teils privat, aber wohl auch öffentlich als Löschwasserreservoir genutzt \nwurde. Bis heute zeichnet sich das Gelände durch ein im Zentrum abgesenktes \nHöhenniveau aus. Wohl auch bedingt durch den feuchten Untergrund erfolgte die \nBebauung aufgrund eines 1893 baupolizeilich genehmigten Parzellierungsplanes unter \nweitgehender Aussparung des Teichareals. (…) \nSpätestens um 1900 erfolgte gem. noch vorhandenen Bestand eine Gestaltung als \ngroßbürgerlicher Ziergarten. Der östliche Bereich war nach Errichtung des Gebäudes \n............... diesem zur Nutzung zugeordnet. 1908 erwarb der Verlagsbuchhändler H... \nH....... R....., einziger Sohn A.... P...... R.....s und zu jener Zeit Seniorchef des \nrenommierten Verlages, das Anwesen. Seine Familie nutzte die unterste Wohnetage des \nGebäudes \nals \nDomizil. \nRaumprogramm \nund \nverbliebene \nInnenausstattung \nverdeutlichen bis heute großbürgerliche Komfort- und Repräsentationsansprüche der \nJahre nach 1900. Im Fall freistehender Villen waren zu ihrer Befriedigung im Regelfall \nauch Nebengebäude und repräsentative Gartenanlagen vorhanden. \nDas Gebäude ............... mit den zugehörigen rückwärtigen Anlagen ist ein \naufschlussreiches Beispiel dafür, wie das funktionale und gestalterische Programm von \nVillenanlagen auch bei einem Mehrfamilienhaus umgesetzt werden konnten. Die \ngegebenen räumlichen und städtebaulichen Verhältnisse verlangten dabei in dem \nbeschriebenen Blockinnenraum gewisse Anpassungen. In unmittelbarer Gebäudenähe \nwurde ein Stall- und Remisengebäude im Schweizerhausstil so angeordnet, dass \ngenügend Abstand zu den benachbarten Gebäuden gewahrt wurde, aber dennoch ein \nDurchblick in die Gartenanlagen im weiter hinten gelegenen Grundstücksbereich \nmöglich war. Eine wohl aus dem vorherigen Bestand erhaltene und heute auffallend \nstattliche Rotbuche (Fagus sylvatica) bildete dabei eine Orientierungsmarke. Vom \nWohngebäude ausgesehen links von ihr wurde das Wirtschaftsgebäude errichtet, rechts \nbefanden sich Durchblick und Durchgang in die Gartenanlagen. Beide sind heute noch \ndurch neuere Nebengebäude verändert und eingeengt, gleichwohl ist die weitere \n5 \n\n \n \n5 \nGehölzkulisse des Gartens auch heute noch von den in diese Richtung weisenden \nWohnräumen aus wahrzunehmen. \nDen erhaltenen Raumstrukturen, Gehölzen und Einbauten nach zu urteilen, handelte es \nsich bei dem Garten an sich um eine landschaftliche Anlage ohne deutliche Einflüsse \ndes gartenarchitektonischen Reformstils nach 1900, wie sie in jener Zeit durchaus üblich \nwar. Der erhaltene oktogonale Pavillon mit ausgemauertem Fachwerk befindet sich \nmittig an der vom Wohngebäude ausgesehen hinteren Grundstücksgrenze, welche durch \neinen historisch geprägten Ziermetallzaun markiert ist. Wie das Wirtschaftsgebäude \nlässt der Pavillon Anklänge des Schweizerhausstils erkennen. Gleichzeitig bildete er \neinen wesentlichen gestalterischen Akzent und den Hauptblickpunkt des Gartens. Dem \nPavillon ungefähr mittig vorgelagert, befindet sich heute ein zweigeteilter Gartenteich, \nwelchen bis vor Kurzem eine kleine Holzbrücke überspannte. Auch wenn zum \nWerdegang des Teiches noch keine genauen Erkenntnisse vorliegen, ist zu vermuten, \ndass er den Rest des beschriebenen älteren Wirtschaftsteichs darstellt und bereits \nBestandteil der Gartengestaltung nach 1900 war. Die durch ihn und den Pavillon \ngebildete Kulisse wird durch den erhaltenen Altbaumbestand gerahmt und akzentuiert. \nHervorzuheben sind ein Walnussbaum, eine alte Magnolie und eine Hängebuche (Fagus \nSylvatica pendula) in Teichnähe. Vor allem Letztere ist wie die Blutbuche ein für \nVillengärten aus der Zeit um 1900 überaus charakteristischer Baum. (…) \nInsgesamt besitzt die betrachtete Gartenanlage durch die Nutzung und ggf. auch \nkonzeptionelle Beeinflussung durch die Verlegerfamilie R..... dokumentarischen und \nkulturgeschichtlichen Wert. Die erhaltene Substanz lässt eine für Villengärten der Zeit \ncharakteristische Gestaltung erkennen.“ \nIn der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege Sachsen vom 25. Januar 2011 \n(vgl. S. 150 Denkmalakte I) wurde ausgeführt, dass der Pavillon in der \nKulturdenkmalliste des Freistaates Sachsen als Einzeldenkmal geführt werde und der \nGarten \nin \nSachzusammenhang \nmit \ndem \nGebäude \n............... \nstehe. \nAus \ndenkmalpflegerischer Sicht erscheine in gewissen Umfang eine Bebauung des \nGartengrundstücks an der südlichen, zur W........... liegenden Grundstücksgrenze \nmöglich. \nNachdem \nmehrere \nKaufinteressenten \nwegen \nder \ndenkmalschutzrechtlichen \nAnforderungen Abstand genommen hatten, stellte der Kaufinteressent K...... S...... am \n18. Dezember 2012 und 27. März 2013 (Tektur mit einer Verkleinerung des \nVorhabengebäudes) einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für das Vorhaben \n„Neubau eines Einfamilienhauses“ auf dem Flurstück... mit den nachfolgenden Fragen: \n1. Ist das Gebäude mit einer baulichen Nutzung von GRZ = 0,21, GFZ = 0,41 und einer \nmax. Traufhöhe von 7,50 m auf dem Grundstück genehmigungsfähig? \n6 \n7 \n\n \n \n6 \n2. Ist eine Bebauung des Grundstücks in einer Tiefe von 16,0 m von der Straße \ngenehmigungsfähig? \n3. Die Buche im Eingangsbereich soll erhalten bleiben. Durch Handschachtung in der \nBauphase soll der Baum geschützt werden. Da das Grundstück als Gartendenkmal \nausgewiesen ist, ist der Abstand des Gebäudes nicht mit dem Grünflächenamt, \nsondern mit dem Denkmalschutz abzustimmen. Ist der Abstand von 3,175 m und \n3,44 m von Stammmitte zum Gebäude genehmigungsfähig? \nIn seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2013 zum Vorbescheidsantrag führte das \nLandesamt für Denkmalpflege Sachsen aus (vgl. S. 297 der Denkmalakte I), dass das \nVorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Es nahm Bezug auf die Einschätzung des Dipl.-\nIng. B....... von 2010 und hob hervor, dass das Gebäude ............... und der \n„Mietergarten“ von der Familie R..... genutzt worden seien. Zudem wirke sich die \nErrichtung eines raumgreifenden Baukörpers auf der geschützten Gartenfläche im \nWurzelbereich wesentlicher „Gerüstbildner und Baumsolitäre“ zerstörend aus. Der \nGarten sei als Gartendenkmal in die städtische Liste der Kulturdenkmale eingetragen. \nMit Bescheid vom 14. August 2013, zugestellt am 21. August 2013, legte die Beklagte \nzugrunde, dass die Fragestellungen „nicht mehr exakt“ zu der in der Zwischenzeit \ngeänderten Planung passten. Sie interpretierte die drei Fragen deshalb als Frage nach \nder Zulässigkeit des Vorhabens in planungs- und denkmalschutzrechtlicher Hinsicht. \nDas Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig, jedoch könne im Benehmen mit dem \nLandesamt für Denkmalpflege Sachsen eine denkmalrechtliche Zustimmung nach § 12 \nAbs. 3 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 SächsDSchG nicht erteilt werden. Die Gartenanlage \nmit Pavillon sei mit dem Mehrfamilienmietshaus ............. sowie Stall- und \nRemisengebäude insgesamt ein Kulturdenkmal, dessen Erhalt im öffentlichen Interesse \nstehe. Das Flurstück... bilde mit dem Flurstück... den durchgrünten Innenraum eines \ndurch offenstehende, großbürgerliche Mehrfamilienhäuser gebildeten Baublocks, der \ndurch die M........ Me...... W........ Mö.......... und P............ begrenzt werde. Dass die \nFlurstücke... und... verschiedenen Buchgrundstücken zugeordnet seien, stehe der \nEinordnung als Sachgesamtheit i. S. des Denkmalschutzgesetzes nicht entgegen. Dipl.-\nIng. P.... B....... habe in seinem Gutachten zum Denkmalwert des Gartengrundstücks aus \ndem Jahr 2010 ausgeführt, dass spätestens um 1900 auf den Flurstücken... und... die \nheute noch vorhandene Gartenfläche als großbürgerlicher Ziergarten angelegt und das \nFlurstück... dem Mehrfamilienhaus ............... zugeordnet worden sei. Die \nDenkmalfähigkeit des Gesamtobjekts „Doppelmietshaus in offener Bebauung mit \n8 \n9 \n\n \n \n7 \nEinfriedung und Remise im Hof sowie rückwärtiger Gartenanlage mit Pavillon“ beruhe \nauf seiner geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung. In gleicher Weise habe sich \ndas Landesamt für Denkmalpflege in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2011 \ngeäußert. Die denkmalpflegerische Bedeutung ergebe sich aus dem unter Beachtung des \nDenkmalrechts sanierten Mehrfamilienhaus, das noch heute die „großbürgerlichen \nKomfort- und Repräsentationsansprüche der Jahre nach 1900“ erlebbar widerspiegele. \nDas Nebengebäude vermittle sowohl eine tatsächliche als auch eine optische \nVerbindung zwischen Hauptgebäude und Garten. Dabei seien die Gebäudeanordnungen \nund Blickbeziehungen von den Gebäuden in den Garten und in Richtung Pavillon noch \nheute vorhanden. Der Pavillon sei der Hauptblickpunkt des Gartens, dessen „idyllische \nWirkung“ durch einen zweiteiligen Gartenteich etwa in der Mitte des \nGartengrundstücks verstärkt werde. Die durch den Pavillon und den Teich gebildete \nKulisse des Gartens werde außerdem durch einen noch üppig erhaltenen \nAltbaumbestand gerahmt und durch Ziersträucher gestaltet (Rotbuche, Trauerbuche, \nAhorn, Eiche, Magnolie, Linde, Nussbaum, Haselnuss, Pfeifenstrauch und \nSchneebeere). Es sei zu vermuten, dass das beschriebene, heute mangels \ndenkmalgerechter Pflege verwilderte Gartenidyll durch einen landschaftlich \ngeschwungenen Rundweg erschlossen worden sei. Neben der städtebaulichen \nBedeutung zeichne sich die Denkmaleigenschaft des Gesamtobjekts auch durch seine \ngeschichtliche \nBedeutung \naus. \nEs \nsei \ndurch \ndie \nbekannte \nL......er \nVerlagsbuchhändlerfamilie R..... genutzt worden. Die Familie habe die unterste Etage \ndes Mehrfamilienhauses bewohnt. Die Denkmalfähigkeit des Gesamtobjekts liege vor. \nGegen den ablehnenden Vorbescheid legten die Klägerin und K...... S...... am 13. und \n23. September 2013 Widerspruch ein. K...... S...... nahm seinen Widerspruch unter dem \n10. November 2013 mit dem Hinweis zurück, dass die Klägerin bereits Widerspruch \neingelegt habe. \nDie Klägerin hat am 8. April 2015 Untätigkeitsklage zu dem Verwaltungsgericht \nLeipzig erhoben. \nIn der denkmalschutzrechtlichen Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege \nSachsen vom 13. Juli 2015 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird ausgeführt \n(vgl. S. 40 der Behördenakte VII): \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n8 \n„Der Garten kann als die Umsetzung bürgerlichen Wohnstandards, wie sie sonst eher in \nVerbindung mit Villen realisiert wurden, in der hier eigentümlichen Zuordnung zu einer \nWohnung in einem Mietshaus als Besonderheit beurteilt werden. In dieser Eigenart und \nim ortsgeschichtlichen Kontext bereichert er die Bandbreite an in L...... nachgewiesenen \nFormen, in welchen sich Vertreter des Buchdruckerei- und Verlagswesens ‚grüne \nRefugien‘ schufen oder ‚gärtnernd‘ tätig waren (beispielsweise sei hier auf den heute \nnoch vorhandenen Kleingarten der Verlegerfamilie Brockhaus im Kleingartenverein \n‚........‘, heute ................., verwiesen). \nDie Orientierung am bürgerlichen Lebensstil der Zeit um 1900 zeigt der Garten auch in \nseiner Ausgestaltung. Die erhaltenen Altbäume (in zeittypischer Artenwahl, darunter \ndie besonders ins Augen fallenden Solitärs einer Rotbuche/Fagus sylvatica und einer \nTrauerbuche/Fagus sylvatica ‚Pendula‘), der Pavillon und die Ausbildung der \nGeländereliefs lassen auf eine vergleichsweise aufwendige und recht qualitätsvolle \nAnlage schließen. (…) Damit ist der Garten in seiner jetzigen Form, also ungeachtet der \nAuswirkungen von Vernachlässigung, von gartenhistorischem Zeugniswert. Die \nAussagekraft dieser Anlage dürfte schon durch die Wiederaufnahme einer \nsachgerechten Pflege erhöht werden (so durch Beseitigung und künftiges Niederhalten \nvon natürlichem Gehölzaufwuchs). (…) Ein weiteres Spezifikum stellt hier außerdem \ndie von der ‚Insellage‘ ausgehende Prägung des gesamten Quartiers dar. Diese Wirkung \neines ‚grünen Hofes‘ würde (abgesehen von Verlusten bzw. Folgeschäden am \nGehölzbestand) durch einen Hausneubau deutlich beeinträchtigt werden.“ \nDie Landesdirektion Sachsen wies den Widerspruch der Klägerin gegen den \nVorbescheid vom 14. August 2013 mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2015, der \nebenfalls zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht wurde, zurück. Das Vorhaben \nsei denkmalschutzrechtlich nicht zulässig. Es handele sich „unstreitig“ um ein im \nöffentlichen Interesse zu erhaltendes Gartendenkmal und in dieser Funktion um einen \nBestandteil des Gesamtkulturdenkmals „Doppelmietshaus in offener Bebauung mit \nEinfriedung und Remise im Hof sowie rückwärtiger Gartenanlage mit Pavillon“. Die \nWiderspruchsbehörde folgte bei seiner Begründung den Einschätzungen des \nLandesamts für Denkmalpflege Sachsen. \nIm Klageverfahren hat das Landesamt für Denkmalpflege Sachsen in seiner \nStellungnahme vom 24. November 2017 ausgeführt: \n„Das Flurstück... entstand in seiner Form in Folge der Aufteilung von Flurstück.. im \nJahr 1899 und war zunächst als Bauareal gedacht. Gemäß behördlicher Festlegung \nwurde das Grundstück jedoch von einer Wohnbebauung ausgeschlossen (…). \nDer Pavillon wurde 1906 an der heutigen Stelle errichtet als Wiederaufbau eines älteren \nPavillons, der in unmittelbarer Nähe zum heutigen Standort seit 1869 nachweisbar ist.“ \n13 \n14 \n\n \n \n9 \nDie \nKlägerin \nhat \nam \n24. \nApril \n2018 \neine \nBaumdokumentation \ndes \nSachverständigenbüros A..... S....... vom 23. Februar 2018 mit Altersbestimmungen von \nneun Bäumen auf dem Flurstück... vorgelegt. Danach sind die auf dem \nGartengrundstück stehenden Bäume, Berg-Ahorn (zwei Bäume), Stiel-Eiche, Eschen-\nAhorn, Winter-Linde, Spitz-Ahorn, Walnussbaum erst nach dem zweiten Weltkrieg \ngepflanzt worden; ihr Alter wurde mit ca. siebzig oder sechzig Jahren geschätzt. Die \nBlutbuche und Hängebuche seien jeweils ca. 100 Jahre alt. \nDas Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 3. Mai 2018 - 4 K 528/15 - Nr. II, \nII. des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2013 und den Widerspruchsbescheid \nder Landesdirektion Sachsen vom 16. Juli 2015 aufgehoben und die Beklagte \nverpflichtet, der Klägerin auf den am 18. Dezember 2012 und 27. März 2013 \nbeantragten Vorbescheid die denkmalrechtliche Zustimmung für das Vorhaben \n„Neubau eines Einfamilienhauses“ zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass \ndie Klägerin einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids habe. Diesem \nstehe Denkmalrecht nicht entgegen. Der Garten auf dem Vorhabengrundstück sei weder \neinzeln noch als Teil einer Sachgesamtheit Kulturdenkmal. Nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme fehle es an der Denkmalfähigkeit. Der Garten habe weder eine \ngeschichtliche noch eine städtebauliche Bedeutung. Bis auf historische Pläne, in denen \ndas Flurstück... ausgewiesen und als Garten eingezeichnet sei, lägen keine Pläne oder \nInformationen über den Garten vor. Dass dem Garten eine Bedeutung für die \nStadtgeschichte oder die Stadtentwicklungsgeschichte zukomme, sei nicht ersichtlich. \nZu Recht habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass „der Gründer“ des Gartens \nunbekannt geblieben sei. Nicht bekannt sei, wann und von wem er gestaltet worden sei. \nDie mündliche Verhandlung habe zwar ergeben, dass das Vorhabengrundstück \nweiterhin als ein Grundstück mit angelegtem Garten erkennbar sei, jedoch sei dieser \nheute stark verwildert. Klassische Gestaltungselemente eines Gartens (Beete, \nEinfassungen und Wege) seien untergegangen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er \nhistorische Ereignisse veranschauliche oder gar einen Bezug zu bestimmten \nhistorischen Ereignissen oder Entwicklungen herstelle. Es sei bereits unklar geblieben, \nwie der Garten um 1910 gestaltet gewesen sei. Der Vortrag der Beklagten, der Garten \nsei der landschaftlichen Gartenkunst des Endes des 18. Jahrhunderts entlehnt, begründe \nfür sich genommen noch keine geschichtliche Bedeutung, ebenso wenig der Umstand, \ndass der Garten bereits 1902 in Plänen Erwähnung gefunden habe und damit ein \n15 \n16 \n\n \n \n10\nbeachtliches Alter aufweise. Dem Garten sei auch kein „Erinnerungswert“ als \nWirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse \nbeizumessen. Denn der Käufer sei nicht der für die Stadtgeschichte sehr bedeutsame \nVerlagsgründer A.... P...... R..... gewesen, sondern sein Sohn H... H........ Dieser habe \nnicht in dem Haus gewohnt, sondern das Anwesen einem seiner beiden Söhne \ngeschenkt. Bei einem Enkel ohne eigene stadtgeschichtliche Rolle handele es sich aber \num keine besonders namhafte Person, der eine besondere Bedeutung beizumessen sei. \nDer Garten habe auch keine städtebauliche Bedeutung. Der Garten präge eine \nUmgebung nicht in einer Weise, die diesem eine Unverwechselbarkeit verleihe. Eine \nGestaltung als unverwechselbarer großbürgerlicher Ziergarten sei nicht belegt. \nDer Garten mit Pavillon bilde mit dem Gebäude ..............., der Einfriedung sowie der \nehemaligen Remise im Hof auch keine Sachgemeinschaft im denkmalschutzrechtlichen \nSinn. Das Mehrfamilienhaus stehe zwar unter Denkmalschutz und das Kutscherhaus \nrepräsentiere als eine zeittypische Wohnfolgeeinrichtung die damalige Lebensform und \nhabe Bindegliedfunktion. Für den Garten gelte dies aber nicht, der aufgrund der \nfehlenden Baulandqualität des Grundstücks entstanden sei. Es fehle jeglicher Beleg, \ninwieweit er gestalterisch in die Konzeption der Gebäude auf dem Flurstück.. \neinbezogen worden sei. Anhand seiner Lage sei ein planerischer Zusammenhang nicht \nerkennbar. \nAuf die Frage der Denkmalwürdigkeit komme es deshalb nicht mehr an. \nGegen das der Beklagten am 9. Oktober 2018 zugestellte Urteil hat diese am 5. \nNovember 2018 die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Zulassungsantrag am \n6. Dezember 2018 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. August 2019 die \nBerufung zugelassen. \nZur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, das Verwaltungsgericht habe \nsich nicht mit allen relevanten Aspekten im Rahmen des Denkmalschutzes \nauseinandergesetzt, sondern lediglich geprüft, ob dem Garten als Einzeldenkmal oder \nTeil einer Sachgesamtheit Denkmalsschutz zukomme. Es sei aber auch die Wirkung des \nVorhabengrundstücks auf die denkmalgeschützten Gebäude in der Nachbarschaft zu \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n11\nprüfen gewesen. Zudem habe das Verwaltungsgericht die Frage der geschichtlichen \nBedeutung unzureichend geprüft. Zu berücksichtigen sei, dass die Wertigkeit des \n„R...........s“ in direktem Zusammenhang mit dem Erinnerungswert als Wirkungsstätte \nnamhafter Personen - hier der Familie R..... - stehe. Die Nutzung des Gartens sei \nexklusiv dieser Familie vorbehalten gewesen. Die geschichtliche Bedeutung des \nGartens folge zudem daraus, dass er bereits um 1910 gestaltet worden sei. Eine \ngeschichtstreue Rekonstruktion ergebe sich auch aus der Anordnung des Pavillons am \nnördlichen Ende des Ziergartens, der Verortung des Teichs und der Lage der Remise. \nEs ergebe sich insgesamt das stimmige Bild eines repräsentativen Lust- und Teegartens. \nEtwas Anderes folge auch nicht daraus, dass die Familie R..... 1950 aus dem Haus \n............... ausgezogen sei. Die stadtgeschichtliche Bedeutung der Familie habe ferner \nnach dem Tod des Verlagsgründers nicht abgenommen, da ein Sohn und seine beiden \nEnkel ebenfalls mit dem Verlag verbunden gewesen seien. Der Name R..... sei vor allem \nfür seine ............ bekannt, aus denen die Universal-Bibliothek bestehe und die das \n„Herzstück“ des Verlags bilde. Der Bibliothek liege das Konzept zugrunde, Klassiker \nder deutschen und internationalen Literaturgeschichte preiswert für die „breite Masse“ \nzugänglich zu machen. Diese Idee, der sich die gesamte Familie R..... verpflichtet \ngefühlt habe, habe maßgeblichen Anteil an ihrer damaligen gesellschaftlichen \nBedeutung in L....... Von allen Generationen der Familie R..... sei bekannt, dass sie auch \nprivat ein allen Formen der Kultur zugewandtes der Geselligkeit „offen stehendes“ Haus \ngeführt hätten. Der Verlag habe nach der deutschen Teilung die geschäftlichen \nVerbindungen aufrechterhalten und damit L...... als besondere Stadt für den Verlag \ngewürdigt. Dem Garten sei als Wirkungsstätte namhafter Personen ein besonderer \nErinnerungswert beizumessen. Neben dem früheren Verlagsgebäude im G.......... Viertel \nseien das Wohngebäude in der ............... mit dem Garten die einzig verbliebenen \nauthentischen „R.....-Orte“ in L....... Die geschichtliche Bedeutung des Flurstücks... \nergebe sich zusammen mit der aufwendigen gärtnerischen Gestaltung mit der \nexklusiven Zuordnung zum Wohnsitz der Familie R..... in der ............... sowie aus seiner \nliebevollen, hochwertigen gärtnerischen Ausgestaltung als traditionellem Lust- oder \nTeegarten. Diese geschichtliche Bedeutung gelte es zu erhalten. Die Stellungnahmen \nder Fachbehörden seien zu beachten. Das Verwaltungsgericht habe sich über deren \nEinschätzungen fehlerhaft hinweggesetzt. Die aufwendige Gestaltung des Gartens sei \nnachgewiesen worden. Aus den schriftlichen Angaben mehrerer als Zeugen \nangebotener Anwohner (u. a. von Prof. Dr. G..... P......., .............) könnten Rückschlüsse \n\n \n \n12\nauf die Gestaltung des Gartens gezogen werden. Auf die Anlagen des Schriftsatzes vom \n5. Dezember 2018 werde Bezug genommen. Die Denkmaleigenschaft des Gartens sei \nauch durch die vom Senat eingeholte Auskunft des Landesamts für Denkmalpflege \nSachsen bewiesen. \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 3. Mai 2018 - 4 K 528/15 - zu \nändern und die Klage abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie trägt vor, der Prüfung des denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutzes habe es \nnicht bedurft. Es seien weder Blickbeziehungen von der Erdgeschosswohnung zum \nGarten angestrebt worden noch hätten solche zum Pavillon bestanden. Auf den in der \nBauakte (Altakte) befindlichen Plänen sei ein Durchgang zum Flurstück... nicht \neingezeichnet. Dieser Akte lasse sich vielmehr entnehmen, dass der Bereich zwischen \nRemise und Grundstücksgrenze für einen 3 m breiten Vorgarten vorgesehen gewesen \nsei. Dieser Vorgarten sei später auf 3,8 m verbreitert worden. Die Pläne ließen den \nSchluss zu, dass das Vorhabengrundstück auch früher von der W........... aus betreten \nworden sei. Außerdem büße ein Grundstück seinen historischen Aussagewert nicht \ndurch die Errichtung eines Neubaus ein. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht \nbemängelt, dass ein unverwechselbarer großbürgerlicher Ziergarten bereits nicht \ndargelegt sowie eine geschichtliche und städtebauliche Bedeutung des Gartens zu Recht \nverneint worden sei. Soweit in den Aussagen der von der Klägerin genannten Zeugen \nauf einen Zugang zum Garten nur vom „R.....haus“ hingewiesen werde, werde dies \nbestritten. \nDer Senat hat am 28. Januar 2018 mündlich verhandelt und dabei durch die Anhörung \nvon Bediensteten des Landesamts für Denkmalpflege Sachsen eine mündliche amtliche \nAuskunft eingeholt. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird \ninsoweit verwiesen. \n22 \n23 \n \n24 \n25 \n\n \n \n13\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten (4 Bände) und den zugrundeliegenden Behördenvorgang (8 Heftungen \nzuzüglich eines Kartons mit Altakten) hingewiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. \nDie in Form einer Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 VwGO) erhobene Verpflichtungsklage \nist zulässig. \nIhrer Zulässigkeit steht die Bestandskraft des angegriffenen Vorbescheids vom 14. \nAugust 2013 nicht entgegen. Zwar hat Herr S...... als Antragsteller des Vorbescheids (§ \n75 Satz 1 und 2, § 68 Abs. 4, § 53 Abs. 1 SächsBO) seinen Widerspruch gegen den \nBescheid vom 14. August 2013 zurückgenommen, jedoch hatte auch die Klägerin mit \nSchreiben vom 13. September 2013 Widerspruch eingelegt. Im Hinblick darauf ist das \nSchreiben des Herrn S...... vom 10. November 2013, mit dem die „Rücknahme des \nWiderspruchs“ erklärt wurde, dahin zu verstehen, dass ein Bauherrenwechsel mit der \nFortführung des Verfahrens durch die Klägerin angezeigt (§ 53 Abs. 1 Satz 6 SächsBO), \naber nicht das Widerspruchsverfahren insgesamt beendet werden sollte. Denn der \ndamalige Bauherr nahm ausdrücklich auf den durch die Klägerin - ebenfalls - \neingelegten Widerspruch Bezug. Zudem machte er deutlich, dass dieser als zulässig \nerachtet worden sei und das Widerspruchsverfahrens deshalb durch die Klägerin \nfortgeführt werde. Dementsprechend sind auch die Beteiligten stets von der Zulässigkeit \nder Klage ausgegangen, wie sie es in der Berufungsverhandlung bestätigt haben. \nDie Verpflichtungsklage der Klägerin ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend \nentschieden - auch begründet. Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung des \nbeantragten Vorbescheids - wie klarstellend tenoriert - zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \nDer Bescheid der Beklagten vom 14. August 2013 und der Widerspruchsbescheid der \nLandesdirektion Sachsen vom 16. Juli 2015 sind insoweit rechtswidrig. Die Berufung \nder Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit zurückzuweisen. \n26 \n \n \n27 \n28 \n29 \n30 \n \n\n \n \n14\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids gemäß \n§ 75 Satz 1 und 4 SächsBO. Dem genehmigungspflichtigen Vorhaben stehen keine im \nHinblick auf die mit dem zugrunde liegenden Antrag formulierten Fragen von der \nBauaufsichtsbehörde \nzu \nprüfende \nöffentlich-rechtliche \nVorschriften \ndes \nDenkmalschutzes entgegen (§ 75 Satz 1 und 4, § 72 Abs. 1 SächsBO i. V. m. § 13 \nAbs. 1, § 12 Abs. 3 i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 SächsDSchG). \nGemäß § 75 Satz 1 SächsBO ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des \nBauvorhabens vor Einreichung eines Bauantrags ein Vorbescheid zu erteilen. \nNach § 72 Abs. 1 SächsBO, der gem. § 75 Satz 4 SächsBO im Verfahren auf Erteilung \neines Vorbescheids entsprechende Anwendung findet, besteht ein Anspruch auf eine \npositive Bescheidung einer solchen Voranfrage, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen \nsind. \nSoweit die Beklagte die drei formulierten Fragen unter Berücksichtigung der Tektur \ndahin verstanden hat, dass beantwortet werden solle, ob das Vorhaben zur Errichtung \neines Einfamilienhauses bauplanungs- und denkmalschutzrechtlich zulässig sei, \nentspricht dies dem maßgeblichen Antragsbegehren, was auch dadurch deutlich wird, \ndass dieser Auslegung weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren \nentgegengetreten wurde. \nUnstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich \nliegt und dort bauplanungsrechtlich zulässig ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten \nsteht dem Vorhaben aber auch Denkmalrecht, insbesondere § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 \nSächsDSchG, wonach ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung bzw. Zustimmung der \nDenkmalschutzbehörde zerstört oder beseitigt werden darf sowie § 12 Abs. 3 \nSächsDSchG, der u. a. garten- und landschaftsgestalterische Anlagen in der Umgebung \neines Kulturdenkmals betrifft, nicht entgegen. Denn das Gartengrundstück (Flurstück...) \nist weder allein noch mit dem Flurstück... ein Einzeldenkmal (§ 2 Abs. 1, Abs. 4 und 5 \nBuchst. c SächsDSchG). Es ist auch nicht Teil einer als Kulturdenkmal geschützten \nSachgesamtheit bestehend einerseits aus Garten, Pavillon und den Bauten auf dem \nFlurstück.................................... oder andererseits aus der zu Beginn des letzten \nJahrhunderts entstandenen Bebauung im Quartier zwischen M........ Me...... P........ \n32 \n33 \n34 \n35 \n31 \n\n \n \n15\nMö.......... und W............ (§ 2 Abs. 1, 2 SächsDSchG) mit dem in seinem Innern \nliegenden Garten. Das Vorhaben beeinträchtigt zudem das Erscheinungsbild eines in \nder Umgebung liegenden Kulturdenkmals, etwa des Pavillons, der Gebäude auf dem \nFlurstück.. oder der Gebäude der Quartiersbebauung, nicht. \nKulturdenkmale sind gemäß § 2 Abs. 1 SächsDSchG von Menschen geschaffene \nSachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer \nnatürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, \nwissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im \nöffentlichen \nInteresse \nliegt. \nKulturdenkmale \nim \nSinne \ndes \nSächsischen \nDenkmalschutzgesetzes sind insbesondere Bauwerke (§ 2 Abs. 5 Buchst. a \nSächsDSchG), aber auch Werke der Garten- und Landschaftsgestaltung (§ 2 Abs. 5 \nBuchst. c SächsDSchG). Zu einem Kulturdenkmal gehören dabei auch Zubehör und \nNebenanlagen, soweit sie mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bilden (§ 2 \nAbs. 2 SächsDSchG) sowie die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen \nBestand oder Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 \nSächsDSchG). Die Denkmalfähigkeit ist zu bejahen, wenn mindestens einer der in § 2 \nAbs. 1 SächsDSchG genannten Schutzgründe vorliegt; auf die Eintragung in eine \nDenkmalliste kommt es dabei nicht an. \nNach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 SächsDSchG setzt die Denkmaleigenschaft die \nSacheigenschaft, die Denkmalfähigkeit und die Denkmalwürdigkeit voraus (vgl. \nSenatsurt. v. 7. November 2019 - 1 A 676/17 -, juris Rn. 44 m. w. N.). \nDavon ausgehend ist in Bezug auf den hier streitigen Garten die Sacheigenschaft geben \n(vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 5 Buchst. c). Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit liegen \nindessen nicht vor. \nDie Denkmalfähigkeit ist zu bejahen, wenn mindestens einer der in § 2 Abs. 1 \nSächsDSchG genannten Schutzgründe vorliegt, d. h. die geschichtliche, künstlerische, \nwissenschaftliche, städtebauliche oder landschaftsgestaltende Bedeutung von \nöffentlichem Interesse vorliegt. Die hier allein in Betracht kommenden Schutzgründe \nder geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung liegen nicht vor. \n36 \n \n37 \n38 \n39 \n\n \n \n16\nMit dem Schutzgrund der geschichtlichen Bedeutung wird bezweckt, historische \nEreignisse oder Entwicklungen anschaulich zu machen. Die geschichtliche Bedeutung \nist dadurch gekennzeichnet, dass durch das Schutzobjekt geschichtliche Entwicklungen \nsichtbar gemacht werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats etwa der Fall, \nwenn dem Schutzobjekt als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz \nhistorischer Ereignisse ein bestimmter „Erinnerungswert“ beizumessen ist oder wenn es \neinen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, \nkulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt. Die geschichtliche \nBedeutungskategorie ist nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame \nEntwicklungen oder Verhältnisse beschränkt, sondern sie umfasst auch Gegenstände \ndes Denkmalschutzes, die nur für einzelne Wissenschaftsdisziplinen oder für die \nregionale, Heimat- oder Stadtgeschichte von Bedeutung sind. Dabei ist das Alter eines \nObjekts nur Beleg für seine Dauerhaftigkeit. Es ist für sich gesehen kein Wert, der seine \nDenkmalfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der heimatgeschichtlichen Bedeutung zu \nbegründen vermag. Allerdings ist das zunehmende Alter eines möglichen Gegenstandes \ndes Denkmalschutzes bei Vorliegen der anderen Tatbestandsvoraussetzung geeignet, \ndie Einnahme eines Schutzgrundes umso eher zu begründen. Entscheidend ist letztlich \nder dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjektes als eines \nZeugnisses der Vergangenheit (vgl. Senatsurt. v. 12. Juni 1997, SächsVBl. 1998, 12, v. \n17. September 2007 - 1 B 324/06 -, juris Rn. 27 m. w. N.). \nDavon ausgehend hat der Garten auf dem Flurstück... keine geschichtliche Bedeutung. \nEs lässt sich weder anhand des Inhalts der Behörden- und Gerichtsakten mit den in \ndiesen enthaltenen Fotografien, Plänen, Menselblattkopien, Katasterauszügen, \nGrundbuchblättern, Stellungnahmen (Dipl.-Ing. B....... aus 2010 sowie Stellungnahmen \nund mündlichen Auskünften der Mitarbeiter des Landesamtes für Denkmalpflege vom \n25. Januar 2011 (Herr N....), 3. Juni 2013 (Frau S......), 13. Juli 2015 (Herr N....), 24. \nNovember 2017 (Herr N....) sowie 28. Januar 2021 (mündliche Auskünfte von Frau \nS...... und Herrn N.... in der Berufungsverhandlung oder anhand von sonstigen Quellen \nzur Überzeugung des Senats feststellen, dass der Garten als Zeugnis der Vergangenheit \ndas Leben und Wirken der Verlegerfamilie R..... in der Stadt L...... widerspiegelt und \ndie Bevölkerung ihm einen Erinnerungswert im Zusammenhang mit der \nVerlegerfamilie, insbesondere H... H......., H... E... oder Dr. E.... R..... beimisst. Der \n40 \n41 \n\n \n \n17\nprivate Garten war auch nicht Wirkungsstätte von H... H......., H... E... oder Dr. E.... \nR...... \nDabei ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass sich Verwaltungsgerichte im \nZusammenhang mit der Beantwortung denkmalschutzrechtlicher Anforderungen der \nSachkunde des Landesamts für Denkmalpflege Sachsen, bei dem es sich um eine \nFachbehörde handelt (vgl. § 3a Abs. 1 und 2 SächsDSchG), deren Mitarbeiter in erster \nLinie zur Beantwortung aller Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege \ngeeignet sind (Senaturt. v. 7. November 2019 a. a. O., juris Rn. 45 f. und v. 17. \nSeptember 2007 a. a. O., juris Rn. 26), bedienen und deren gutachterliche \nStellungnahmen und mündliche Auskünfte im Rahmen der Sachverhaltsermittlung \nheranziehen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. November 2020 - 6 B 31.20 -, juris Rn. \n18). Eine Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren kommt den Äußerungen des \nLandesamts und seiner Bediensteten indessen nicht zu. Es bleibt vielmehr Aufgabe des \nGerichts, die Stellungnahmen und amtliche Auskünfte (zu § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 11. Januar 1988 - 4 B 256/87 -, juris Rn, 6) auf die ihnen in \ntatsächlicher Hinsicht zukommende Aussagekraft zu untersuchen und zu entscheiden \n(vgl. § 108 Abs. 1 VwGO), inwieweit sie für die allein ihnen obliegende fallbezogene \nrechtliche Subsumtion und die gegebenenfalls erforderlichen rechtlichen Wertungen \nfruchtbar gemacht werden können (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2021 - 10 A \n2137/20 -, juris Rn. 6). Dies gilt auch dann, wenn Bedienstete des Landesamts für \nDenkmalpflege Sachsen im gerichtlichen Verfahren amtliche Auskünfte erteilt haben. \nDavon ausgehend folgt eine geschichtliche Bedeutung nicht bereits aus dem Umstand, \ndass das Gartengrundstück in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts durch H... H....... \nR..... ersteigert und danach von seinen Söhnen H... E... R..... mit Familie oder später von \nseinem Bruder Dr. E.... R..... als Eigentümer genutzt wurde. Denn weder der Erwerb des \nGartengrundstücks noch dessen private Nutzung machen das Wirken der \nVerlegerfamilie in der Stadt L...... mit einem Erinnerungswert für die Bevölkerung \ndeutlich. Dass der Garten Wirkungsstätte namhafter Personen war oder ihm als \nSchauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter „Erinnerungswert“ beigemessen \nwird, oder er im Bewusstsein der Bevölkerung so verankert war und ist, dass mit ihm \nein Bezug zu bestimmten kulturellen oder sozialen Verhältnissen der ersten Hälfte des \n42 \n \n43 \n\n \n \n18\n20. Jahrhunderts im Zusammenhang mit dem Wirken der Verlegerfamilie R..... von H... \nH......., H... E... oder Dr. E.... R..... hergestellt wird, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. \nZum einen wurden von der Beklagten oder mit den Stellungnahmen und mündlichen \nAuskünften des Landesamtes für Denkmalpflege in der mündlichen Verhandlung am \n28. Januar 2021 weder Quellen vorgelegt noch benannt, die den Garten der Familie R..... \nals Wirkungsstätte von H... H......., H... E... oder Dr. E.... R..... konkret in Bezug nehmen. \nDas von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom \n25. Oktober 2017 vorgelegte Foto zeigt insoweit ebenso wenig eine geschichtliche \nBedeutung des Gartens auf wie die mit der Begründung des Antrags auf Zulassung der \nBerufung vorgelegten Fotos (vgl. S. 512 ff. Gerichtsakte III). Das am 25. Oktober 2017 \nvorgelegte Foto, zeigt lediglich einen mit Bäumen und Sträuchern bestandenen Garten \nmit einem Weg auf dem ein Mann, eine Frau und ein Junge abgebildet sind. Mit dem \nZulassungsantrag vorgelegt wurden ein Foto, das einem Jungen zeigt, sowie \nDarstellungen, die einen parkartig anmutenden Garten mit Bäumen, Blumen und \nBänken sowie den Pavillon zeigen. Den Darstellungen des H....... C.....- R..... mit Fotos \n„zur Geschichte des Stadthauses in L...... .............“ lässt sich ebenfalls allein ein \nHinweis auf einen parkartigen Garten entnehmen (vgl. S. 81 Hausakte des Referats für \nDenkmalschutz = S. 12 der in Bezug genommen Darstellung). Auch aus den vor dem \nVerwaltungsgericht vorgelegten Auszügen aus den Adressbüchern folgt nur, dass H... \nE... R..... mit seiner Familie in der ............... gewohnt hat und die Familie über einen \nGarten mit großen Bäumen verfügte (vgl. schriftliche Äußerung von M...... E..... vom 5. \nNovember 2018, S. 506 der Gerichtsakte III). Soweit in der Stellungnahme vom 25. \nNovember 2011 von Herrn N.... ausgeführt wird, der Garten sei umgangssprachlich \n„R.....garten“ genannt worden, bestätigt dies ebenfalls nur, dass der Garten seitens der \nFamilie R..... im Rahmen ihres Wohnens in der ..............., privat genutzt wurde. Dies \nkommt auch mit den schriftlichen Äußerungen des Nachbarn Prof. Dr. G..... P....... (vgl. \nS. 503 der Gerichtsakte III) und des M...... E..... vom 5. November 2018, der 1964 in \ndas Gebäude ............... zog, zum Ausdruck (a. a. O.), die sich im Wesentlichen auf die \nBeschreibung der Örtlichkeiten und die Darstellung der privaten Nutzung des Gartens \nanknüpfend an das Wohnen von H... E..., Dr. E.... R..... oder H....... C.....- R..... in der \n............... beziehen. \n \n44 \n \n\n \n \n19\nSoweit Dipl.-Ing B....... in seiner gutachterlichen Stellungnahme von 2010, Herr N.... \nund Frau S...... ausweislich ihrer gutachterlichen Stellungnahmen und der mündlichen \nAuskünfte davon ausgehen, dass infolge der Nutzung des Gartens (Flurstück...) durch \ndie Verlegerfamilie R..... ein dokumentarischer und kulturgeschichtlicher Wert belegt \nwerde, weil der Garten als Ziergarten eine für Villengärten der Zeit charakteristische \nGestaltung mit Pavillon und Teich erkennen lasse, legt dies eine geschichtliche \nBedeutung nicht zur Überzeugung des Senats dar. Es lässt sich daraus zunächst bereits \nnichts Konkretes für eine konzeptionelle Beeinflussung der Gestaltung des Gartens, die \ndas Wirken der Familie R..... oder den Garten als Schauplatz historischer Ereignisse \nerkennen lässt, entnehmen. Auch aus der Auskunft, dass es sich um das zur Wohnung \ngehörende „grüne Zimmer“ handelte, das einen Rückzugsraum dargestellt habe und \n„sicherlich ein Ort der Geselligkeit“ und ein „Musensitz“ gewesen sei (vgl. \nNiederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2021 mit der mündlichen \nAuskunft der Frau S......), folgt nichts Anderes. Insbesondere konnten zur konkreten \nNutzung des Gartens seitens von H... E... R..... keine näheren Angaben gemacht werden. \nSo wies auch Frau S...... allein darauf hin, es sei bekannt gewesen, dass H... E... R..... \ngeschäftstüchtig gewesen sei, er im Wesentlichen die Druckerei „betrieben“ habe, wie \noft und wie lange er sich im Garten aufgehalten habe, könne aber niemand sagen, es \ngebe keine „Tagebuchaufzeichnungen oder irgendetwas“. \nLetztlich ergibt sich aus allen Stellungnahmen sowie dem Inhalt der alten Bauakten \nlediglich, dass das Areal im Bereich zwischen dem heutigen Bereich der M........ Me...... \nP........ Mö........... und W............ Ende der 1890er Jahre parzelliert wurde, um Bauland \nzu schaffen. Dementsprechend wurde Ende des 19. Jahrhunderts das Flurstück.. in die \nFlurstücke.., ... bis... aufgeteilt, der vorhandene Pavillon entfernt sowie der Teich \n(Löschteich) zugeschüttet. Die Flurstücke... und... wurden dabei nur deshalb als Garten \nangelegt, weil eine Bebauung mit Wohngebäuden damals aufgrund von \nFeuchtigkeitsproblemen nicht möglich war, da das Gebiet tiefer lag und sich auf den \nFlurstücken ehemals ein Löschteich befand. Damit in Einklang weist das Landesamt für \nDenkmalpflege Sachsen in seiner Stellungnahme vom 24. November 2017 unter \nHinweis auf die Bauakte ......................... darauf hin, dass bereits 1898 dem damaligen \nGrundstücksbesitzer mitgeteilt worden sei, dass eine Bebauung des heutigen \nFlurstücks... nur mit einem Gartenhaus möglich sei (vgl. auch Niederschrift über die \n46 \n45 \n\n \n \n20\nBerufungsverhandlung vom 28. Januar 2021 mit der mündlichen Auskunft des Herrn \nN....). \nDas Grundstück wurde nach dem Inhalt der Bauakten zum Flurstück.. sowie der \ngenannten Stellungnahme vom 24. November 2017 (vgl. S. 291 ff. der Gerichtsakte II) \nund den mündlichen Auskünften von Frau S...... und Herrn N.... in der mündlichen \nVerhandlung nach der Parzellierung auch nicht auf Veranlassung von H... H......., H... \nE... R..... oder Dr. E.... R..... angelegt. Bebaut wurde das Flurstück.. vielmehr auf \nVeranlassung des damaligen Eigentümers, des Bauunternehmers P... G.... C....., der \nauch den Garten anlegen (Flurstück...) ließ, da jedenfalls das Gartenhaus um 1906 \nentstand (vgl. Bauakte zum Flurstück.., Niederschrift über die Berufungsverhandlung \nmit der mündlichen Auskunft des Herrn N....), d. h. vor dem Erwerb durch H....... R..... \ndurch eine Zwangsversteigerung im Jahr 1908. \nEine geschichtliche Bedeutung folgt auch nicht aus den Ausführungen in den \nmündlichen Auskünften vom 28. Januar 2021, dass das Gebäude aufgrund seiner \nGestaltung mit dem dazugehörigen Gartengrundstück mit Pavillon und Teich gezielt \nvon H... H....... R..... ersteigert wurde. Zum einen wohnte H... H....... R....., der \nNachfolger des Verlagsgründers, nicht in dem Gebäude, sondern in seiner Villa in der \nK...................... in L....... Zum anderen unterstreicht der Erwerb des Gebäudes mit der \nGartenfläche, dass eine private Nutzung durch den Sohn von H... H....... R..... \nvorgesehen war, also eine von dem an anderer Stelle gelegenen Verlagsgebäude \nlosgelöste Nutzung. H... H....... R..... schenkte das Haus- und Gartengrundstück seinem \nSohn zur Hochzeit. Dass das Anwesen erworben wurde, um den Garten, der der \nWohnung der Familie seines Sohns zugeordnet war, auch als Wirkstätte des Verlags zu \nnutzen, ergibt sich weder aus den Stellungnahmen oder mündlichen Auskünften von \nFrau S...... und Herrn N.... vom Landesamts für Denkmalpflege Sachsen noch aus der \nschriftlichen Äußerung des Nachbarn Prof. Dr. G..... P....... oder dem sonstigen Inhalt \nder Gerichts- und Behördenakten. \nEtwas Anderes ist auch nicht anknüpfend an die Person H... H....... R.....s und sein \nWirken ersichtlich. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der \nVerlagsgründer A.... P...... R..... im Zeitpunkt der Ersteigerung des Mietshauses bereits \nverstorben war. Auch wenn H....... R..... den Verlag seines Vaters weiterführte und \nausbaute, ergibt sich auch daraus keine geschichtliche Bedeutung im Hinblick auf die \n47 \n \n48 \n49 \n\n \n \n21\nNutzung der Gartenfläche, denn sie wurde nicht von H... H....... R....., sondern von \nseinem Sohn mit seiner Familie, also dem Enkel von A.... P...... R..... genutzt. \nDass die Gartennutzung Rückschlüsse auf das Wirken von H... E... R..... zuließ, ist \ngleichfalls nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht per se aus seiner \ngesellschaftlichen Stellung oder dem von ihm geführten Lebensstil. Soweit zu diesem \nLebensstil nach der mündlichen Auskunft von Frau S...... in der Berufungsverhandlung \ndas Halten eines Reitpferds und ein Ziergarten gehörten, folgt auch daraus keine \ngeschichtliche Bedeutung des Gartens. Denn nach dem Inhalt der weiteren \nStellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege Sachsen und nach den in den \nGerichts- und Behördenakten befindlichen Fotos sowie der schriftlichen Äußerung von \nProf. Dr. G..... P....... wurde das Reitpferd auf dem Flurstück.. gehalten. Es ist auch nicht \nerkennbar, dass H... E... R..... den Garten als besondere Wirkungsstädte anknüpfend an \nseine Verlagstätigkeit nutzte oder die „.....R.....hefte“ oder früher ........... „R.....hefte“ \ndirekt mit ihm in Verbindung gebracht wurden oder werden. H... E... R..... kümmerte \nsich ausweislich der o. g. Stellungnahmen schon nicht zuvörderst um verlegerische \nAktivitäten, sondern um den Druckereibereich des Verlags (vgl. auch schriftliche \nÄußerung des PD Dr. phil. habil. H...- J..... M........ vom 12. November 2018). \nIm Weiteren lässt sich anhand des Inhalts der Gerichts- und Behördenakten und der \nmündlichen Auskünfte der Mitarbeiter des Landesamts für Denkmalpflege Sachsen in \nder Berufungsverhandlung auch nicht entnehmen, dass der Garten von H... E... R..... \numstrukturiert und (neu) angelegt wurde oder dieser anknüpfend an seine Gestaltung, \nu. a. mit Pavillon, Teich, Blutbuche, Trauerbuche und Magnolie sowie mit Sträuchern \nund Blumen Schauplatz von Lesungen oder Festen war. Die gutachterliche \nStellungnahme von Dipl.-Ing B....... und die mündlichen Auskünfte der Mitarbeiter des \nLandesamts für Denkmalpflege Sachsen stellen insoweit vielmehr allein auf die \nNutzung des Gartens durch die Familie R..... ab, die insoweit - wie ausgeführt - für die \nBegründung einer geschichtlichen Bedeutung ebenso wenig genügt wie die geäußerte \nVermutung einer „ggf. auch konzeptionellen Beeinflussung durch die Verlegerfamilie \nR.....“ (gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. B....... von 2010). \nAuch \nwurden \nhistorische \nEreignisse, \ndie \nein \nBindeglied \nzwischen \ndem \nGartengrundstück und dem Pavillon sowie den Gebäuden ............................... \nherstellen, nicht benannt. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass im Garten \n50 \n51 \n52 \n \n\n \n \n22\nFeierlichkeiten des Verlags oder solche, die im Blickpunkt des gesellschaftlichen \nLebens in L...... standen, stattfanden oder dass der Garten als „Außenraum“ des Verlags \ndiente. Der allgemeine Hinweis darauf, dass von allen Generationen der R.....s bekannt \ngewesen sei, dass sie auch privat ein allen Formen der Kultur zugewandtes Haus geführt \nhätten (vgl. Stellungnahme des Vorsitzenden des Kulturvereins, S. 509 GA III), genügt \ninsoweit ebenso wenig wie die bereits in Bezug genommene mündliche Auskunft von \nFrau S...... in der Berufungsverhandlung zu einem „Musensitz“, von dem angenommen \nwerde könne, dass er auch zum Lesen von Büchern gedient habe. \nZwar handelte es sich nach den Ausführungen von Dipl.-Ing. B....... und den \nStellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpflege Sachsen sowie nach den \nvorgelegten Fotos (vgl. S. 515 ff. Gerichtsakte III) damals um einen großbürgerlichen \nZiergarten (Lust- oder Teegarten), der über einen Pavillon und Teich als \nGestaltungselemente verfügte (vgl. mündliche Auskunft von Frau S...... in der \nBerufungsverhandlung). Damit ist aber noch nicht ersichtlich, dass der Garten eine \nbesondere historische Entwicklung gerade im Zusammenhang mit der Verlegerfamilie \nR..... widerspiegelt. Dieser Annahme dürfte bereits entgegenstehen, dass es sich um eine \nGartengestaltung handelte, wie sie bei großbürgerliche Gärten in jener Zeit üblich war \n(vgl. gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing B....... von 2010). Es handelt sich auch \nnicht um eine neue Gartennutzungskonzeption wie etwa dem Reformstil nach 1900 (vgl. \ngutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing B....... von 2010) oder bei Schrebergärten. \nSchließlich kommt dem Garten nach Überzeugung des Senats auch keine städtebauliche \nBedeutung zu, wie es das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die \nSenatsrechtsprechung (Urt. v. 12. Juni 1997 a. a. O.) ausgeführt hat. \nEine solche Bedeutung ist anzunehmen, wenn ein Objekt aufgrund seiner Anordnung \nund Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung \nmit anderen Anlagen einen historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung \nin nicht unerheblicher Weise dokumentiert. In diesem Sinne bedeutend kann eine \nGartenanlage \nauch \n- \nlediglich \n- \naufgrund \nihres \nstädtebaulichen \nbzw. \nsiedlungsbezogenen Kontextes sein, etwa wenn sie an ihrem Standort in einem \ndenkmalrechtlich relevanten Umfeld durch dieses ihre Prägung erhält und umgekehrt \ndiesem Umfeld eine Prägung vermittelt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 30. Juli 1993 - 7 A \n1038/92 -, BRS 55 Nr. 135). \n53 \n54 \n55 \n\n \n \n23\nNach diesen Maßstäben dokumentiert der Garten weder für sich betrachtet noch \nzusammen mit dem Doppel-Mehrfamilienmietshaus ............................... noch mit der \nsonstigen Bebauung im Quartier M........ Me...... P........ Mö.......... und W............ einen \nhistorischen Entwicklungsprozess. Er steht zu dieser Bebauung auch in keinem \nstädtebaulichen Kontext. \nEs lässt sich dem Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie der mündlichen \nAuskünfte bereits nicht entnehmen, dass der Garten eine Verbindung zu dem Doppel-\nMehrfamilienmietshaus mit Nebenanlagen in Gestalt einer villenartigen Nutzung oder \nin Umsetzung des Stils einer Villa mit herrschaftlichem Garten im Zusammenhang mit \ndem Mietshaus dokumentiert und damit Teil einer Sachgesamtheit ist. Zum einen liegt \ner auf dem Flurstück... und... entfernt vom Doppel-Mehrfamilienmietshaus (Flurstücks \n......) inmitten der Quartiersbebauung. Zum anderen steht er auch nach den in den \nGerichts- und Behördenakten enthaltenen Fotos, Lageplänen, Menselblattkopien, \nFlurkarten und Planzeichnungen in keinem konkreten augenfälligen Bezug zu dem auf \ndem Flurstück.. befindlichen Doppel-Mehrfamilienmietshaus oder zu einer sonst dort \nbefindlichen \nWohnung \n(.............,.....W............ \n..................................................................., vgl. S. 494 ff. GA III). Eine Zuordnung zur \nWohnung im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses ............... ergibt sich insbesondere \nnicht aus dem Umstand, dass es einen Zugang zum Garten vom Flurstück.. gab. Denn \nnach der räumlichen Einordnung des Gartens inmitten des Wohnquartiers M........ \nMe...... P........ Mö.......... und W............ ist eine unmittelbare Verbindung oder \nZuordnung zur Erdgeschosswohnung des Gebäudes ............... auch anhand der von der \nBeklagten und Herrn N.... in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen \nPlanzeichnung nicht erkennbar. Es handelt sich bei dem Gebäude ............................... \ngerade nicht um ein Einfamilienhaus oder eine Villa, an das der Garten erkennbar \nanschließt oder das in der Mitte eines großen herrschaftlichen Gartens steht, sondern \nausweislich der in den Akten enthaltenen Fotografien, Pläne, Lagepläne und \nMenselblattkopien um ein über Eck stehendes Doppel-Mehrfamilienmietshaus am \nAnfang der M..............., das über Eck an der P............ errichtet und über diese zwei \nStraßen erschlossen wurde, an die das Gartengrundstück nicht grenzt. Auch ist nicht \nersichtlich, dass der Garten unmittelbar hinter der Erdgeschosswohnung ............... lag \nund direkt von der Wohnung aus betreten werden konnte. Der Garten liegt vielmehr \nzum Teil an der W........... und im Wesentlichen inmitten des Wohnquartiers zwischen \n56 \n57 \n\n \n \n24\nM........ Me...... P........ Mö.......... und W............ und durch die Nebengebäude auf dem \nFlurstück.. auch abgesetzt von der Mehrfamilienhausbebauung ................................ \nDass es vom Doppel-Mehrfamilienmietshaus ............................... von der Wohnung im \nErdgeschoß einen separaten Zugang auf das Flurstück.. gab, um von diesem zum Garten \nzu gelangen, und der Zugang auch bereits in den Planunterlagen eingezeichnet war, steht \ndieser Beurteilung nicht entgegen. Denn erkennbar befindet sich der Garten mit dem \nPavillon inmitten des Quartiers. Es lässt sich ferner nicht feststellen, dass besondere \nexklusive Sichtbeziehungen nur von der Erdgeschosswohnung und umgekehrt \nbestanden. Den steht nicht entgegen, dass man aus einzelnen Räumen der \nErdgeschosswohnung ............... in den Garten und auf den Pavillon blicken konnte, da \nein solcher Ausblick aufgrund der Lage des Gartens inmitten des Quartiers auch von \nanderen Grundstücken und Wohnungen aus möglich war. \nIm Weiteren ist der Garten auch nicht aus städtebaulichen Gründen ein Einzeldenkmal. \nEtwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass in ihm ein denkmalgeschützter Pavillon \nsteht oder er in G..... innerhalb eines grünen Umfelds und tiefer liegenden Gebiets \nentstand und ein Garten auch im 19. Jahrhundert mit einem „Lust- oder Teehaus“ bereits \nvorhanden war. Denn es ist bereits nicht erkennbar, dass das Gartengrundstück einen \nstädtebaulichen Entwicklungsprozess innerhalb des damals entstandenen Baugebiets \ndokumentiert. Wie bereits ausgeführt, sollte ursprünglich der Innenraum ebenfalls \nbebaut werden. Von einer solchen Bebauung wurde nur deshalb Abstand genommen, \nweil das Grundstück wegen Feuchtigkeit im Boden nicht bebaubar war, sondern \nallenfalls eine Bebauung mit einem Gartenhaus möglich war. \nSoweit des Weiteren nach Einschätzung des Landesamts für Denkmalpflege Sachsen \nund der gutachterlichen Stellungnahme ein großbürgerlicher Ziergarten als Zeugnis der \nZeit zu des 19. Oder beginnenden 20. Jahrhunderts angenommen wird, ist für das \nEntstehen eines solchen großbürgerlichen Ziergartens nichts Konkretes dargetan. \nInsoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil \n(Urteilsabdruck S. 12, zweiter Absatz bis S. 13, erster Absatz) Bezug. \nDes Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass der Garten für das Erscheinungsbild der \nKulturdenkmale \n..............................., \ndes \nPavillons \noder \nder \nsonstigen \nGründerzeitbebauung im Quartier aufgrund seiner geschichtlichen oder städtebaulichen \nBedeutung anknüpfend an die Nutzung durch die Verlegerfamilie R..... oder die Lage \n59 \n \n58 \n \n60 \n\n \n \n25\ndes Gartens im Quartier, hinter dem Flurstück.. oder um den Pavillon von so erheblicher \nBedeutung ist, dass er auch nicht teilweise mit einem Einfamilienhaus bebaut werden \nkann. Dabei ist das Erscheinungsbild eines Denkmals in erster Linie sein von außen \nsichtbarer Teil, an dem der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal \ninnewohnt, abzulesen vermag (vgl. Senatsbeschl. v. 7. August 2017 - 1 B 143/17 -, juris \nRn. 20, v. 22. September 2016 - 1 B 194/16 - juris Rn. 17 sowie v. 19. Dezember 2014 \n- 1 B 263/14 -, juris Rn. 14, jeweils m. w. N.). \nNach diesen Maßstäben ist der Garten für das Erscheinungsbild des Doppel-\nMehrfamilienmietshauses \n............................... \neinerseits \nund \nder \nsonstigen \ndenkmalgeschützen Gebäude im Quartier M........ Me...... P........ Mö.......... und \nW............ andererseits nicht von besonderer Bedeutung. Dabei ist nach Überzeug des \nSenats zu berücksichtigen, dass es sich bei den im Quartier gelegenen Gebäuden um \neine \nmehrgeschossige \nMietshausbebauung \nvergleichbar \nmit \ndem \nGebäude \n............................... handelt, wobei der Garten mit seinen 1.010 m² keine besonders \ngroßzügige Fläche aufweist, mag im Quartiersinnern auch noch ein weiteres \nGartengrundstück (Flurstück...) vorhanden sein. Anders als Villengebäude sind \nMehrfamilienhäuser - wie auch hier - regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht \nmittig innerhalb eines herrschaftlichen Gartens liegen. Eine andere Sachlage bestand \ninsoweit auch nicht zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Vielmehr wurden die Flurstücke... \nund... - wie bereits ausgeführt - beide nur deshalb als Garten genutzt, weil eine \nBebauung (anders als bei den Übrigen nach der Parzellierung entstandenen Flurstücken) \naufgrund des feuchten Untergrunds und unter Beachtung des örtlichen Baurechts (vgl. \nmündliche Auskunft des Herrn N.... in der Berufungsverhandlung S. 7 Abs. 2 der \nNiederschrift) nicht möglich war. Der Garten ist für das Erscheinungsbild des Pavillons \nzwar insoweit von Bedeutung als dieser ohne die ihn umgebenden Gartenflächen seine \nAussagekraft als „Gartenhaus“ oder „Lusthaus“ verlieren würde. Jedoch lässt sich nicht \nfeststellen, dass dies hier der Fall sein könnte. Denn sein Erscheinungsbild wird durch \ndas mit der Tektur bezeichnete Vorhaben, nicht erheblich beeinträchtigt. Dieses soll \nnämlich ausweislich der Tektur nur einen Teil der Gartenfläche in Richtung W........... \nin Anspruch nehmen, sodass der Blick auf den Pavillon, der sich in entgegengesetzter \nLage am Ende des Flurstücks .... in Richtung Flurstück... befindet, innerhalb weiterhin \nvorhandener Gartenflächen erhalten bleibt. \n61 \n \n\n \n \n26\nIm Weiteren fehlt es aber auch an der Denkmalwürdigkeit des Gartens. \nFür die Denkmalwürdigkeit, also das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der \nErhaltung des Schutzobjekts, sind neben seinem Seltenheits- und Dokumentationswert \nsein Alter, das Maß der Originalität und Integrität sowie das konkrete Gewicht des zuvor \nfestgestellten Schutzgrunds zu berücksichtigen, um den Anforderungen des \nEigentumsrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 31 Abs. 1 SächsVerf bereits bei der \nAuslegung des Denkmalbegriffs Rechnung zu tragen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. \nFebruar 2001 - 1 B 33/01 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Art. 31 Abs. 1 SächsVerf, an dem die \nVorschriften des einfachen Landesrechts (SächsBO, SächsDSchG) zu messen sind, ist \nmit Art. 14 Abs. 1 GG insoweit inhaltsgleich (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. Februar \n2001 a. a. O.). \nDavon ausgehend ist die Denkmalwürdigkeit ebenfalls zu verneinen, da der Garten in \nder Originalität - wie er sie zu Beginn des letzten Jahrhunderts hatte - nicht mehr \nvorhanden ist, dabei hat er nicht nur durch mangelnde Pflege seine Identität und damit \nseinen Aussagewert verloren, vielmehr sind auch wesentliche Veränderungen \nvorgenommen worden. Zwar kann grundsätzlich die Denkmalwürdigkeit eines Gartens \nauch dann noch bejaht werden, wenn klassische Gestaltungselemente eines Gartens wie \nBeete und Wege untergegangen sind, im Wesentlichen der ursprüngliche Baumbestand \naber noch vorhanden ist (vgl. NdsOVG, Urt. v. 15. Juli 2014 - 1 LB 133/13 -, juris Rn. \n45 ff.). Dies ist hier nicht mehr der Fall. Auf dem Grundstück der Klägerin sind nicht \nnur Beete und Wege als ziergärtnerische Gestaltungselemente untergegangen, sondern \nauch der wesentliche Teil des ursprünglichen Baum- und Strauchbestands. Nach der \nvon der Klägerin vorgelegten Baumdokumentation der Dipl. Ing. A..... S....... von 2018, \nder die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist, sind vom ursprünglichen \nvorhandenen Baumbestand auf dem 1.010 m² großen Grundstück nur noch die \nBlutbuche sowie die Hängebuche vorhanden. Der Berg-Ahorn (zwei Bäume), die \nStieleiche, der Eschen-Ahorn, die Winter-Linde, der Walnussbaum sowie der Spitz-\nAhorn wurden erst nach dem 2. Weltkrieg gepflanzt. Das Alter dieser Bäume beträgt - \nbezogen auf den Erhebungszeitpunkt (23. Januar 2018) - 60 bzw. 70 Jahre. Die etwa \n100 Jahre alten Magnolie, auf die in der Berufungsverhandlung hingewiesen wurde, \nlässt nach Überzeug des Senats nicht in der rechtlich gebotenen Weise auf das \nVorhandensein eines herrschaftlichen oder großbürgerlichen Ziergartens aus der Zeit \n63 \n64 \n62 \n\n \n \n27\nvon Anfang des 20. Jahrhunderts schließen. Darüber hinaus ist im Ergebnis der \nmehrstündigen Berufungsverhandlung durch nichts belegt, dass der ursprünglich \nvorhandene und durch die Kriegsereignisse beschädigte Baumbestand entsprechend der \noriginalen Gartengestaltung ersetzt worden sind. Gegen eine noch vorhandene \nOriginalität des Gartens spricht zudem, dass auch in den siebziger Jahren des letzten \nJahrhundert Sträucher entfernt wurden (Weiß- und Rotdorn, vgl. schriftliche Äußerung \ndes M...... E..... a. a. O.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 10 Satz 1, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe gem. § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen. \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nVerordnung \nüber \ndie \ntechnischen \nRahmenbedingungen \ndes \nelektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \n \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \ndargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen \nSenats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von \nder das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In \nRechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung \ndes \nUrteils \nvon \neiner \nEntscheidung \neines \nanderen \nOberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, \n \n65 \n66 \n67 \n\n \n \n28\nsolange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht \nergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen \nzur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich \ndurch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit \nBefähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen \nAufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \nRanft \n \n \n \n \nBeschluss vom 28. Januar 2021 \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat \nfolgt dabei der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten nichts \neingewandt haben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \nRanft \n \n \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-28/1-a-1290-18","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-28/1-a-1290-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487469","retrieved":"2026-07-09 08:35:52.132737+00:00"}}