{"status":"available","doknr":"OLD487468","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-29","aktenzeichen":"6 B 390/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 390/20 \n \n1 L 366/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer – \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Leipzig \nvertreten durch den Landrat \nStauffenbergstraße 4, 04552 Borna \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nwegen \n \n \nEntziehung der Fahrerlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n \n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 29. Januar 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 20. Oktober 2020 - 1 L 366/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. \nDer Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer \nVerfügung des Antragsgegners vom 8. April 2020, mit der ihm seine Fahrerlaubnis der \nKlassen AM, A1, A2, A, B, L entzogen wird, weil er auf einem Autobahnparkpatz \nallein in einem Transporter angetroffen worden war und eine anschließende \nUntersuchung eine Konzentration von 47,6 ng/ml Amphetamin im Blut ergeben hatte. \nDas Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, \nweil bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines Betäubungsmittels mit \nAusnahme von Cannabis im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr regelmäßig auf \ndie fehlende Fahreignung schließen lasse. Ein solcher Bezug zum Straßenverkehr liege \nhier vor. Dieser setze nicht zwingend eine bereits stattgefundene Drogenfahrt voraus. \nEs reiche, wenn - wie hier - entweder eine Fahrt unter dem Einfluss von \nBetäubungsmitteln stattgefunden habe oder ein Parkplatz angesteuert werde, um \nDrogen zu konsumieren und die Fahrt anschließend fortzusetzen. Offen bleiben könne, \nob ein einmaliger Betäubungsmittelkonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr \nausreiche, um auf die mangelnde Fahreignung zu schließen. \n1 \n2 \n\n \n \n \n3 \nHiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, mit \nBeschluss des Amtsgerichts Borna vom 29. September 2020 sei er vom Vorwurf des \nFührens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels \nfreigesprochen worden, weil der im Bußgeldbescheid angegebene Tattag nicht mit den \nanderen Angaben in der Akte übereinstimmte. Ihm könne deshalb nicht unterstellt \nwerden, unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln ein Kraftfahrzeug geführt zu \nhaben. Es sei von den Polizeibeamten auch nicht gefragt worden, wann er die Drogen \nkonsumiert habe und ob er danach noch gefahren sei oder noch weiterzufahren \nbeabsichtige. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Konsum von Amphetamin \nohne unter dem Einfluss der Droge am Straßenverkehr teilgenommen zu haben \nentspreche nicht den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Hier \nwäre eine Auflage regelmäßiger Drogenscreenings oder zur Einholung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens ein milderes Mittel gewesen. Er habe zudem \nam 9. Juli 2020 Kontakt mit der Suchtberatungsstelle des Gesundheitsamts \naufgenommen und sei seit 20. August 2020 Teilnehmer eines Alkohol- und \nDrogenkontrollprogramms. Da er seine Fahrerlaubnis für seine berufliche Tätigkeit als \nBau- und Metallmaler benötige, sei er seit der Entziehung der Fahrerlaubnis arbeitslos \nund nicht in der Lage, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Seine Interessen überwögen \ndeshalb das Interesse des Antragsgegners am Sofortvollzug der Entziehung der \nFahrerlaubnis. \nDiese dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das \nVerwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die \nEntziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers vorliegen. \nDie Rechtmäßigkeit der Entziehung richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 5. Juli 2001 - 3 C \n13.01 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 22. Januar 2001 - 3 B 144.00 -, juris Rn. 2). Da hier - \nsoweit ersichtlich - noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, ist auf die \ngegenwärtige Lage abzustellen. \nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV \n- hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n \n4 \nals ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden \nTatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis \nzum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die \n§§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 8 \nStVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der \nFahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur \nBeibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV \nentfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes \n(mit Ausnahme von Cannabis) die Fahreignung. Zu diesen Betäubungsmitteln zählt \nunter anderem auch Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. dessen Anlage III). \nSchon die einmalige und bewusste Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. \nBetäubungsmittelgesetzes (außer der gelegentlichen Einnahme von Cannabis) \nrechtfertigt nach der vom Verordnungsgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 \nund 14 FeV vorgenommenen Bewertung im Regelfall die Annahme der \nUngeeignetheit. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe \nder \nBetäubungsmittelkonzentration \nund \nvom \nVorliegen \nkonkreter \nAusfallerscheinungen beim Betroffenen (SächsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - \n6 B 257/20 -, juris Rn. 5; v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 8). \nDas \nSächsische \nOberverwaltungsgericht \nhat \nbislang \nmangels \nEntscheidungserheblichkeit die Frage offen gelassen, ob allein die einmalige \nEinnahme der Droge die Ungeeignetheit indiziert oder hierfür das Führen eines \nKraftfahrzeugs unter Wirkung der Droge nachgewiesen sein muss (SächsOVG, \nBeschl. v. 10. Dezember 2014 a. a. O. und v. 3. Juni 2014 - 3 B 67/14 -, juris Rn. 8 m. \nw. N.). Es beantwortet sie mit dem Verwaltungsgericht dahingehend, dass jedenfalls \neine Einnahme, die in Verknüpfung mit dem Straßenverkehr steht, ausreicht, um auf \ndie mangelnde Eignung des Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu \nschließen. \nDie Mehrheit der Oberverwaltungsgerichte hält es für unerheblich, ob das Führen \neines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Drogen nachgewiesen ist (BayVGH, \nBeschl. v. 17. Mai 2019 - 11 CS 19.308 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 5. Februar 2018 - 11 \nZB 17.2069 -, juris Rn. 10; SaarlOVG, Beschl. v. 24. April 2018 - 1 B 105/18 -, juris \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n \n5 \nRn. 10; VGH BW, Urt. v. 27. Juli 2016 - 10 S 1880/15 -, juris Rn. 20; Beschl. v. \n7. April 2014 - 10 S 404/14 -, juris Rn. 5; HessVGH, Beschl. v. 21. März 2012 - 2 B \n1570/11 -, juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschl. v. 30. Juni 2003 - 1 B 206/03 -, juris \nRn. 5; NdsOVG, Beschl. v. 11. August 2009 - 12 ME 156/09 -, juris Rn. 7; OVG Rh.-\nPf., Beschl. v. 10 B 10142/18 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 6. März 2007 - 16 \nB 332/07 -, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschl. v. 14. Juni 2013 - 3 M 68/13 -, juris Rn. 6; \nThürOVG, Beschl. v. 9. Juli 2014 - 2 EO 589/13 -, juris Rn. 14; OVG M-V, Beschl. v. \n28. Januar 2013 - 1 M 97/12 -, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 20. November \n2007 - 3 So 147/06 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. Februar \n2008 - 1 S 186/07 -, juris Rn. 6; ebenso: Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, \nStraßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 2 StVG Rn. 53 m. w. N; tendenziell a. A. \nHessVGH, Beschl. v. 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, juris Rn. 3 ff.). \nFür diese Auffassung spricht der Wortlaut der Nummer 9.1 Anlage 4 FeV, der nur auf \ndie Einnahme von Betäubungsmitteln abstellt und - im Gegensatz zu § 315c Abs. 1 \nNr. 1 StGB, § 24a StVG - ein Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von \nDrogen nicht verlangt. Im Gegensatz zu Nummer 9.2 - Einnahme von Cannabis - \nkommt es auch auf das Trennvermögen zwischen Konsum und Fahren bei den \n„harten“ Drogen“ nicht an. Es genügt bei „harten Drogen“ auch die gelegentliche oder \neinmalige Einnahme von Betäubungsmitteln und es wird nicht danach gefragt, ob der \nKonsument Drogeneinnahme und Fahren trennen kann. Die vom Verordnungsgeber \nvorgenommene Differenzierung zwischen der Einnahme von Cannabis (Nummer 9.2 \nAnlage 4 FeV) und der Einnahme von sonstigen Betäubungsmitteln (Nummer 9.1 \nAnlage 4 FeV) ist aufgrund der erheblich höheren Toxizität der „harten“ Drogen, \nihrem weitaus größeren Suchtpotential sowie der damit verbundenen Gefahren für die \nVerkehrssicherheit sachlich gerechtfertigt. Im Unterschied zum Cannabis-Konsum \nbesteht \nbei \nAmphetamin \nund \nMetamphetamin \nkeine \nsubjektive \nWirkungskontrollmöglichkeit und die übersteigerte Selbsteinschätzung infolge der \nDrogeneinnahme führt zu erhöhter Risikobereitschaft; anschließend kann es zu \nstarkem Leistungsabfall und Depressionen kommen (vgl. für Methamphetamin: \nSächsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 6 B 257/20 -, juris Rn. 7; für Cocain: \nOVG M-V, Beschl. v. 20. Mai 2010 - 1 M 103/10 -, juris Rn. 13 ff.; für Amphetamin: \nhttps://www.bzga.de/infomaterialien/suchtvorbeugung/drogenabhaengigkeit- \nsuchtmedizinische-reihe-band-4/ \nS. \n33 \nf., \n74; \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/ \n10 \n\n \n \n \n6 \nAmphetamin#Wirkungen_und_Nebenwirkungen). Die präventive Zielrichtung von § 3 \nAbs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, Nummer 9.1 Anlage 4 FeV spricht \ndafür, Gefahren durch die Einnahme von Betäubungsmitteln für den Straßenverkehr \nmöglichst schon im Vorfeld zu verhindern, sodass eine Fahrt unter dem Einfluss des \nBetäubungsmittels \nanders \nals \nim \nrepressiv \nausgerichteten \nStraf- \nund \nOrdnungswidrigkeitsrecht, das an begangenes Fehlverhalten anknüpft, nicht \nnachgewiesen sein muss. \nOffen lassen kann der Senat die Frage, ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis \nmöglicherweise unverhältnismäßig sein kann, wenn ein Drogenscreening eine \neinmalige Einnahme von Betäubungsmitteln ohne Bezug zum Straßenverkehr ergibt \n(so tendenziell: HessVGH, Beschl. v. 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, juris Rn. 7). \nJedenfalls sofern - wie hier - eine Verknüpfung der Einnahme der Drogen mit dem \nStraßenverkehr besteht, ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht \nunverhältnismäßig (so ebenfalls HessVGH, Beschl. v. 4. August 2010 - 2 B 1251/10 -, \njuris Rn. 6), weil dann die Regelvermutung des Verordnungsgebers, dass bereits die \nEinnahme von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis die Fahreignung \nausschließt, Platz greift (vgl. auch OVG M-V, Beschl. v. 21. Februar 2006 - 1 M 22/06 \n-, juris Rn. 19, 24; v. 19. März 2004 - 1 M 2/04 -, juris Rn. 14). \nDer Antragsteller wurde allein in einem Transporter auf einem Parkplatz an der \nAutobahn angetroffen und hat gegenüber der Polizei angegeben, mit dem Transporter \nauf dem Weg von der Spätschicht nach Hause gewesen zu sein; er sei zum Parkplatz \ngefahren, um ein Bier zu trinken, weil er seine Frau und die Kinder nicht wecken \nwollte (VAS 220). Er hat somit entweder vor der Fahrt Amphetamin konsumiert und \nist unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln Auto gefahren oder er hat auf dem \nParkplatz Amphetamin konsumiert und wäre bei ungehindertem Fortgang des \nGeschehens mit hoher Wahrscheinlichkeit anschließend mit dem Auto unter dem \nEinfluss von Betäubungsmitteln gefahren, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausführt. \nFür einen Ausnahmefall (vgl. Nummer 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 FeV) ist \nauch sonst nichts erkennbar. Die behauptete Teilnahme des Antragstellers an einem \nDrogenkontrollprogramm ab Sommer 2020 reicht als Abstinenznachweis oder zur \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n \n7 \nDokumentation \neines \nEinstellungswechsels \noder \nvon \nbesonderen \nVerhaltenssteuerungen und -umstellungen nicht aus. Der Antragsteller hat im \nbehördlichen und gerichtlichen Verfahren nicht einmal hinreichend deutlich gemacht, \ndass er von einem bestimmten Zeitpunkt an keine Betäubungsmittel mehr konsumiert. \nSteht die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, ist \nnach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis (zwingend) \nzu entziehen; eine Auflage regelmäßiger Drogenscreenings oder die Einholung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens als milderes Mittel sieht das Gesetz in \ndiesem Fall nicht vor. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, die Wiedererlangung \nseiner Fahreignung nachzuweisen. Offen bleiben kann hier die Frage, ab wann ein \nsolcher Nachweis geführt werden kann. Zum Teil wird in der Rechtsprechung die \nAuffassung vertreten, dass ein solcher Nachweis erst nach Ablauf eines Jahres nach \nbehaupteter Abstinenz oder ausreichender Anhaltspunkte hierfür geführt werden kann \n(vgl. BayVGH, Beschl. v. 14. September 2020 - 11 CS 20.1292 -, juris Rn. 20 m. w. \nN.), zum Teil wird angenommen dass - jedenfalls in aller Regel - ein festgestellter \nEignungsmangel solange fortbesteht, bis zumindest eine einjährige durchgängige \nAbstinenz nachgewiesen ist (OVG M.-V., Beschl. v. 19. März 2004 - 1 M 2/04 -, juris \nRn. 30), zum Teil wird allein auf den Einzelfall abgestellt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. \n3. September 2010 - 16 B 382/10 -, juris Rn. 5 ff.). \nDas öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnis überwiegt \ngrundsätzlich auch dann, wenn der Betroffene auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, \nalso wenn er - wie der Antragsteller - als Bau- und Metallmaler ohne Fahrerlaubnis \nkeinen neuen Arbeitsplatz zu finden vermag. Die Fahrerlaubnisentziehung kann die \npersönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten \ndes Erlaubnisinhabers durchaus gravierend beeinflussen. Derartige insbesondere auch \nberufliche Folgen muss ein Betroffener angesichts des von fahrungeeigneten \nVerkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des \nöffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags \nzum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben jedoch regelmäßig \nhinnehmen (SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 22), \nohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n19. Juli 2007 - 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6; zur vorläufigen Entziehung der \n14 \n15 \n\n \n \n \n8 \nFahrerlaubnis nach § 111a StPO: Beschl. v. 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, juris \nRn. 5). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nummer 1.5, 46.1 und \n46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in \nSächsVBl. 2014, Heft 1 Sonderbeilage). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n \n16 \n17 \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-29/6-b-390-20","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-29/6-b-390-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487468","retrieved":"2026-07-09 08:35:52.066012+00:00"}}