{"status":"available","doknr":"OLD487467","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-01-29","aktenzeichen":"3 D 67/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 D 67/20 \n \n3 K 2282/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAnfechtung einer Ausweisungsverfügung \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 29. Januar 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung einer Bewilligung von Prozesskos-\ntenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. September \n2020 - 3 K 2282/18 - wird zurückgewiesen. \n \nGründe \nDie Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. \nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, \ndie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Pro-\nzessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Pro-\nzesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraus-\nsetzungen liegen hier nicht vor. \nProzesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. \nArt. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechts-\nverfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanziel-\nle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- \nund Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die \nAnforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 \nAbs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, \nArt. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbe-\nhelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die \nbereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, \n26. Aufl. 2020, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahr-\nscheinlich ist wie ein Unterliegen. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, es könne hinsichtlich der \nRechtslage auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids verwiesen werden, de-\nnen das Gericht vorläufig folge. Mit diesem hat die Landesdirektion Sachsen den Wi-\nderspruch des Klägers gegen seine wegen rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilun-\ngen verfügte Ausweisung durch die Beklagte zurückgewiesen, da ein schwerwiegen-\ndes Ausweisungsinteresse bestehe, ohne dass dem schutzwürdige Belange des Klägers \nentgegenstünden. Es könne sein - so das Verwaltungsgericht -, dass die Beklagte hier \ntatsächlich - wie der Kläger vortrage -, mit „Kanonen auf Spatzen schießt“. Allerdings \nhabe der Kläger wiederholt gegen Strafrechtsnormen verstoßen und sich - zumindest \nzunächst - auch nicht durch Verurteilungen von der Begehung weiterer Taten abhalten \nlassen. Auch wenn die letzte Tat inzwischen mehr als drei Jahre zurückliege, könnten \ndie sämtlich noch im Bundeszentralregister verzeichneten Strafen dem Kläger auch \ngegenwärtig entgegengehalten werden. Selbst wenn von ihm keine Wiederholungsge-\nfahr mehr ausgehen sollte, könne seine Ausweisung zumindest auch gegenwärtig mit \ngeneralpräventiven Erwägungen begründet werden. Insoweit habe der Einzelrichter \nkeinen Zweifel, dass auch derzeit ein aktuelles Ausweisungsinteresse vorliege. Diesem \nstehe im Fall des inzwischen ohnehin vollziehbar ausreisepflichtigen und ausweislich \nder vorgelegten Unterlagen erwerbslosen Klägers nach dem Abschluss seines Asylver-\nfahrens offensichtlich kein Bleibeinteresse entgegen. \nDem hält der Kläger mit seiner Beschwerde mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2020 zu-\nsammengefasst entgegen: Das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise ein schwer-\nwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG bejaht. Ausgehend \nvon der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 17. Februar 2020 - 3 A 44/18 -) liege \neine seiner Verurteilungen innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze, nämlich eine Geld-\nstrafe von 25 Tagessätzen wegen „Schwarzfahrens“. Damit sei die weitere Verurtei-\nlung wegen Diebstahls ein vereinzelter Verstoß. Im Übrigen habe das Verwaltungsge-\nricht verkannt, dass es nicht auf die Eintragung im Bundeszentralregister ankomme. \nFür die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an \nein strafrechtlich relevantes Verhalten anknüpfe, sei eine Orientierung an den Fristen \nder §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. \nDer Senat sieht auch nach Durchsicht der Behörden- und Gerichtsakten sowie unter \nBerücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Klägers keine Veranlassung, ihm \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nunter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses Prozesskostenhilfe zu ge-\nwähren. \n1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist nicht ersichtlich, dass ein schwerwiegen-\ndes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG fälschlicherweise vom \nVerwaltungsgericht bejaht wurde. \n§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann \nunbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits aber immer dann \nbeachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht \nvereinzelt ist (SächsOVG, Beschl. v. 28. Oktober 2020 - 3 B 324/19 -, juris Rn 9 m. w. \nN.; zu § 46 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urt. v. 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. \n21; Urt. v. 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, juris Rn. 19). \nDer Begriff der Geringfügigkeit erfordert eine wertende und abwägende Beurteilung, \ninsbesondere der Begehungsweise, des Verschuldens und der Tatfolgen. Eine vorsätz-\nlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig (SächsOVG, a. a. O. Rn. \n10, sowie Beschl. v. 17. Februar 2020 - 3 A 44/18 -, juris Rn. 9; sowie Beschl. v. 20. \nMai 2019 - 3 B 420/18 -, juris; Beschl. v. 18. Mai 2017 - 3 B 297/16 -, juris Rn. 7; vgl. \nzu § 46 Nr. 2 AuslG 1990: BVerwG, Urt. v. 24. September 1996 a. a. O. Rn. 19; OVG \nLSA, Beschl. v. 28. Juli 2014 - 2 L 91/12 -, juris Rn. 27; Bauer/Dollinger, in: Berg-\nmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 54 AufenthG Rn. 80). Nur unter engen Vo-\nraussetzungen kann es bei vorsätzlich begangenen Straftaten Ausnahmefälle geben, in \ndenen der Rechtsverstoß als geringfügig zu bewerten ist. Als geringfügige Verstöße \nkommen grundsätzlich Straftaten in Betracht, die zu einer Einstellung wegen Gering-\nfügigkeit nach § 153 Abs. 2 StPO geführt haben oder wenn besondere Umstände des \nEinzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß ge-\ngen Rechtsvorschriften handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. November 2004 - 1 C 23.03 \n-, juris). Zu dieser Beurteilung kann auch nach der Neuregelung des Ausweisungs-\nrechts zum 1. Januar 2016 auf die in § 87 Abs. 4 Satz 3 AufenthG geregelte Beschrän-\nkung der Mitteilungspflichten sowie auf die in Nr. 55.2.2.3.1 Allgemeine Verwal-\ntungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu § 55 a. F. festgelegten Geringfügigkeits-\ngrenzen (Bagatelldelikte) zurückgegriffen werden, die Verurteilungen wegen einer \nStraftat von bis zu 30 Tagessätze erfasst (SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2019 - 3 B \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\n420/18 -, juris Rn. 21 f.; NdsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2017 - 13 LA 134/17 -, juris \nRn. 10). \nZwar weist der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung zutreffend darauf hin, dass \ner im Hinblick auf den Straftatbestand der Erschleichung von Leistungen i. S. v. \n§ 265a StGB nur zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt wurde und dies \nnach den vorstehenden Ausführungen als geringfügig anzusehen sein könnte. Er über-\nsieht jedoch insoweit, dass er ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister \nnicht nur am 18. Juli 2016, sondern auch am 16. August 2017 jeweils wegen Leis-\ntungserschleichung i. S. v. § 265a StGB zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verur-\nteilt wurde, so dass es schon deshalb an einem vereinzelten, geringfügigen Rechtsver-\nstoß fehlt. Es kann deshalb offen bleiben, ob einem vereinzelten Rechtsverstoß schon \nder Umstand entgegensteht, dass der Verurteilung vom 18. Juli 2016 Leistungser-\nschleichungen in vier Fällen und damit vier Rechtsverstöße zugrunde lagen. Im Übri-\ngen fehlt es zudem an einem vereinzelten Rechtsverstoß, da der Kläger am 5. Dezem-\nber 2016 vom Amtsgericht Dresden wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Ta-\ngessätzen verurteilt wurde und dieser vorsätzliche Rechtsverstoß seinerseits auch nicht \nmehr als geringfügig angesehen werden kann. \n2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist hier auch ein berücksichtigungsfähiges \nAusweisungsinteresse gegeben. \nAllerdings begründet die Erfüllung des Tatbestands des § 54 Abs. 2 AufenthG nicht in \njedem Fall ein Ausweisungsinteresse. Dies ergibt sich daraus, dass § 54 Abs. 2 Auf-\nenthG auf § 53 Abs. 1 AufenthG Bezug nimmt, woraus folgt, dass jedenfalls dann, \nwenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass keine Gefahr mehr für die öffentliche \nSicherheit und Ordnung besteht, ein Ausweisungsinteresse nicht mehr anzunehmen ist \n(SächsOVG, Beschl. v. 2. Dezember 2020 - 3 B 347/20 -, juris Rn. 15 m. w. N.). \nZutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass für Ausweisungsinteressen, die an \nstrafbares Verhalten anknüpfen, die strafrechtlichen Vorschriften zur Verfolgungsver-\njährung aus §§ 78 ff. StGB einen geeigneten Rahmen zur Konkretisierung bieten \n(BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 -, juris Rn. 23). Zwar verfolgen diese einen \nanderen Zweck, geben aber dem mit zunehmenden Zeitabstand eintretenden Bedeu-\n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6\ntungsverlust an Straftaten anknüpfender staatlicher Reaktionen einen zeitlichen Rah-\nmen, der auch bei der Bewertung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses \nherangezogen werden kann. Die Tilgungsfristen des § 46 BZRG bilden demgegenüber \neine absolute Obergrenze (BVerwG a. a. O.). \nHier begegnet es trotz Eintritts der Verfolgungsverjährung keinen durchgreifenden \nBedenken, dennoch von einem fortbestehenden Ausweisungsinteresse auszugehen. \nNach Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung kann eine rechtskräftige Verur-\nteilung jedenfalls dann bis zum Ablauf der Tilgungsfrist des § 46 BZRG im Rahmen \neiner Ausweisung aus generalpräventiven Gründen berücksichtigt werden, wenn be-\nsondere Umstände dies rechtfertigen. Hiervon ist vorliegend auszugehen. \nDer Kläger ist wie dargelegt mehrfach straffällig geworden und erst im Anschluss an \nseine dritte Verurteilung nicht mehr strafrechtlich aufgefallen. Dies begründet ein ge-\nwichtiges generalpräventives Interesse, welches in Ansehung der noch nicht abgelau-\nfenen Tilgungsfrist des § 46 BZRG von der Beklagten für ihre Ausweisungsentschei-\ndung berücksichtigt werden konnte und bis heute fortbesteht. Allein der Umstand, dass \ndie dreijährige Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB) hier in den Jahren \n2019 und 2020 abgelaufen ist (vgl. § 78a Satz 1 StGB), genügt unter diesen Umstän-\nden nicht, um ein aktuelles Ausweisungsinteresse aus generalpräventiven Gründen \nauszuschließen. Seit dem Ablauf der Verfolgungsverjährung ist erst ein geringer Zeit-\nraum verstrichen und deshalb das Gewicht der strafrechtlichen Verurteilungen nicht \nnachhaltig geschmälert worden. \n3. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht für seine Antragsablehnung zutreffend da-\nrauf abgestellt, dass zugunsten des Klägers keine schützenswerten Bleibeinteressen er-\nsichtlich sind (vgl. §§ 53, 55 AufenthG). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten \nwerden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Ei-\nner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. \nNr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 60,- € erho-\nben wird. \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n7\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n Kober \n \n Nagel \n \n \n \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-29/3-d-67-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":5},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265a","ref_norm":"265a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-01-29/3-d-67-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487467","retrieved":"2026-07-09 08:35:52.001239+00:00"}}