{"status":"available","doknr":"OLD487465","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-02-02","aktenzeichen":"3 B 8/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 8/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nGültigkeit der SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 2. Februar 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß \ndas Ziel, § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-\n2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom \n26. Januar 2021 (SächsGVBl. S 162) einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit der \nBetrieb von Ladengeschäften mit elektronischen Zigaretten und nikotinhaltigen Flüs-\nsigkeiten zur Befüllung solcher elektronischen Zigaretten untersagt wird. Die Sächsi-\nsche Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgen-\nden Wortlaut: \n„§ 4 \nSchließung von Einrichtungen und Angeboten \n(1) Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhan-\ndel sowie Ladengeschäften mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Onlinean-\ngebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist nur die Öff-\nnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der \nGrundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- \nund Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuh-\ntechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, \nPoststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsver-\n1 \n\n \n \n3\nkaufs, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie ein-\nschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel beschränkt auf Gewerbetrei-\nbende, selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, selbstproduzie-\nrende und -vermarktende Gartenbau- und Floristikbetriebe. (…) \n§ 12 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 8. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 2), \ndie durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 31) geändert wor-\nden ist, außer Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin trägt in ihren Schriftsätzen vom 12. und 14. Januar 2021 sowie \n1. Februar 2021 zusammengefasst vor: Sie betreibe unter anderem in D. unter der Be-\nzeichnung „H.“ Ladengeschäfte, in denen Verbraucher elektronische Zigaretten (künf-\ntig: E-Zigaretten) sowie nikotinhaltige Flüssigkeiten zur Befüllung solcher elektroni-\nschen Zigaretten (sogenannte „Nachfüllbehälter“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Taba-\nkerzeugnisgesetz in Verbindung mit Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014/40/EU) erwer-\nben können. Der Betrieb dieses Ladengeschäfts werde ihr durch § 4 Abs. 1 Säch-\nsCoronaSchVO untersagt. Hierin liege ein offensichtlicher Verstoß gegen den Gleich-\nbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie ein unverhältnismäßiger Eingriff in \ndie durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit. \nDabei treffe den Verordnungsgeber angesichts der Schwere der von ihm vorgenom-\nmenen Grundrechtseingriffe eine fortlaufende Evaluierungspflicht. Zudem würden die \nAnforderungen an die Verhältnismäßigkeit umso strenger, je länger die Regelungen \nandauerten. Angesichts des Umstands, dass die Corona-Pandemie schon ein Jahr daue-\nre und eines bald zwei Monate andauernden „Lockdowns“, dessen Ende nicht abseh-\nbar sei, seien strengere Maßstäbe an die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen \ndurch den Verordnungsgeber zu stellen als dies zu Beginn der Corona-Pandemie der \nFall gewesen sei. \nDie Ungleichbehandlung folge daraus, dass Ladengeschäfte für E-Zigaretten der \nGrundversorgung der Bevölkerung dienten und der Verordnungsgeber andere Betriebe \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n4\nmit Grundversorgungsfunktion von der Schließungsanordnung ausgenommen habe. \nDabei habe der Verordnungsgeber für den gesamten Bereich der Grundversorgung \nAusnahmen von den Betriebsschließungen vorsehen wollen. Dies ergebe sich auch aus \nden auf der Internetseite https://www.coronavirus.sachsen.de veröffentlichen „Ant-\nworten auf häufig gestellte Fragen zum Umgang mit der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung“, Stand 1. April 2020. Dort werde bei der Frage: „Welche Einrichtungen \ndes Handels bleiben geöffnet?“ folgendes ausgeführt: „Alle Läden, für das tägliche \nLeben benötigt werden und die eine lückenlose Versorgung sicherstellen. Im Zweifel \nist der Lebensmittelbegriff weit auszulegen, so dass auch Süßwaren-, Spirituose- und \nFeinkostläden geöffnet bleiben dürfen.“ Auch die Grundversorgung mit Lebensmitteln \nsei keineswegs auf ein „Basissortiment“ beschränkt. \nDass es sich bei Tabakerzeugnissen einschließlich E-Zigaretten um Genussmittel und \ndamit Waren des täglichen Bedarfs handle, ergebe sich bereits aus dem allgemeinen \nSprachgebrauch. In Hessen, Berlin, Brandenburg und Niedersachsen dürfe daher auch \nder stationäre Handel mit E-Zigaretten geöffnet bleiben. Dort sei der Begriff der \nGrundversorgung nicht anders auszulegen als in Sachsen. Der Bayrische Verwal-\ntungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 14. Januar 2021 festgestellt, dass La-\ndengeschäfte für E-Zigaretten für die tägliche Versorgung unverzichtbar seien. Dass \nE-Zigaretten zu den unentbehrlichen Artikeln der Grundversorgung gehörten, ergebe \nsich auch daraus, dass gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe \nnach § 28 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches Tabakwaren zusammen mit \nNahrungsmitteln und Getränken in Abteilung 1 genannt würden. \nLadengeschäfte für den Erwerb von E-Zigaretten dienten nicht dem Zeitvertreib oder \nder sonstigen Freizeitgestaltung, sondern dem punktuellen Erwerb von Waren, auf die \nnicht unerhebliche Teile der Bevölkerung, nicht zuletzt ehemalige Raucher, die auf ein \nweniger gesundheitsschädliches „Suchtmittel“ umsteigen wollten, angewiesen seien. \nEs würden ca. 3,7 Mio. Menschen in Deutschland E-Zigaretten konsumieren. Das sei-\nen rund fünf Prozent der volljährigen Bevölkerung in Deutschland. Dabei würden vie-\nle Raucher klassischer Zigaretten zur E-Zigarette als Mittel der Rauchentwöhnung \ngreifen, um den Nikotinkonsum kontrolliert zu reduzieren. Daher sei auch aus sucht-\nmedizinischer Sicht der Verkauf von E-Zigaretten in den Spezialgeschäften zu erlau-\nben, wofür sich auch führende Suchtexperten ausgesprochen hätten. Im Übrigen habe \n5 \n6 \n\n \n \n5\nder Bundesgesetzgeber den Verkauf von Suchtstoffen - wie im vorliegenden Fall niko-\ntinhaltigen Liquids für E-Zigaretten - gesetzlich prinzipiell erlaubt. Daher sei eine an-\ngemessene Versorgung der Konsumenten solcher Produkte zur Befriedigung ihrer Ni-\nkotinsucht auch in Ausnahmezeiten wie der Corona-Pandemie zu ermöglichen. \nNicht zuletzt dürften auch die von der Schließungsanordnung ausgenommenen Hörge-\nräteakustiker öffnen, obwohl sich deren Spezialsortimente keineswegs an einen (signi-\nfikant) größeren Kundenkreis richteten als die E-Zigaretten-Einzelhändler. Auch der \nAnteil der Nutzer des Spirituosenfachhandels sowie der Süßwaren- und Feinkostkon-\nsumenten dürfte die Anzahl der E-Zigaretten-Konsumenten kaum überschreiten. Wenn \ngleichwohl der Verordnungsgeber all diese Spezialsortimentler zur Grundversorgung \nzähle, könne er sich beim E-Zigaretten-Handel mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht \nauf den Standpunkt stellen, es handele sich um „Annehmlichkeiten“, auf die während \ndes nunmehr bald zwei Monate andauernden „Lockdowns“ zu verzichten sei. Eine \nevidente sachwidrige Ungleichbehandlung liege darüber hinaus gegenüber den Hörge-\nräteakustikern vor: Während der Verordnungsgeber für die Nutzer von Hörgeräten ei-\nnen Grundversorgungsbedarf anerkenne, sollten die physiologischen Bedürfnisse der \nauf die Befriedigung ihrer Nikotinsucht angewiesenen E-Zigaretten-Konsumenten un-\nbeachtlich sein, obwohl die Zahl der Nutzer von Hörgeräten derjenigen der Konsu-\nmenten von E-Zigaretten entspreche. \nAuch Hygieneaspekte sprächen nicht gegen die Öffnung des Ladengeschäfts der An-\ntragstellerin. Diese verfüge über ein umfassendes Hygienekonzept, welches den in Su-\npermärkten und an Tankstellen praktizierten Standards, in denen sich Konsumenten \nvon E-Zigaretten nun zur Sicherstellung ihres Bedarfs „drängen“ müssten, mindestens \nentspreche, wenn nicht gar überlegen sei. Im Übrigen sei die Grundversorgung mit E-\nZigaretten nicht durch den herkömmlichen Lebensmitteleinzelhandel oder durch \nTankstellen gewährleistet. Es gebe ca. 300 verschiedene E-Zigaretten und eine Viel-\nzahl von Nachfüllbehältern (nikotinhaltige Liquids) sowie verschiedene Ersatzteile. \nDiese seien nicht ohne weiteres substituierbar, so dass nicht ohne weiteres auf ein an-\nderes Modell zwecks „Notversorgung“ umgestiegen werden könne. \nAuch seien E-Zigaretten im klassischen Lebensmittelhandel oder an Tankstellen kaum \nund Ersatzteile überhaupt nicht erhältlich. Einige Ersatzteile müssten wegen Ver-\n7 \n8 \n9 \n\n \n \n6\nschleißes in der Regel mindestens alle zwei Wochen gewechselt werden. Es laufe der \nangestrebten Kontaktvermeidung auch evident entgegen, wenn ein Konsument von E-\nZigaretten erst zahlreiche Supermärkte und Tankstellen „abklappern“ müsse, anstatt \nseinen Einkauf mit einem einmaligen Besuch im E-Zigaretten-Fachhandel erledigen \nzu können. \nUnabhängig davon, dass es auf die Frage, ob Konsumenten ihren Bedarf an E-\nZigaretten auch per Bestellung im Internet oder per telefonischer Bestellung decken \nkönnten, schon gar nicht ankomme, sei der Online-Handel oder ein (sonstiger) Liefer-\ndienst auch nicht geeignet, die erforderliche Grundversorgung mit E-Zigaretten si-\ncherzustellen. Viele ältere Konsumenten von E-Zigaretten seien zur Online-Bestellung \ntechnisch nicht in der Lage. Bei einigen Kunden hinderten Sprachbarrieren diese an \neiner Online- oder telefonische Bestellung. Auch Kunden ohne Bankkonto könnten \nnicht online einkaufen, da man für eine Zahlung per Nachnahme sein Paket in der \nPostfiliale abholen müsse, was mitunter erst am nächsten Werktag möglich sei. Glei-\nches gelte für den Service Ident Check, also bei Empfängern, bei denen eine Altersve-\nrifikation erfolge. Zudem sei der Markt so vielfältig, dass Kunden oft nicht wüssten, \nwas für ein Produkt sie benötigten, so dass sie bereits aus diesem Grund nicht online \nbestellen könnten. Einige Kunden würden daher aus Not auf herkömmliche Zigaretten \numsteigen, was mit höheren Gesundheitsrisiken als der Konsum von E-Zigaretten ver-\nbunden sei. \nAufgrund der bestehenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehe ein deutliches \nÜberwiegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange, so dass es auf ei-\nne Folgenabwägung schon nicht ankomme. Auch sei zu erwarten, dass die Laden-\nschließungen deutlich über den 7. Februar 2021 aufrechterhalten werden. Die soge-\nnannten „Überbrückungshilfen“ seien nicht dazu geeignet, diese wirtschaftlichen Ein-\nbußen zu kompensieren. Auf diese habe man nämlich regelmäßig keinen Anspruch, da \nder Umsatzverlust zum Vorjahresmonat die nötige Schwelle nicht überschreite. Das \nliege daran, dass die Branche seit dem Quartal 4/2019 unter dem „EVALI Sonderef-\nfekt“ leide und die Umsätze der E-Zigaretten-Einzelhändler seitdem teilweise um bis \nzu 50 Prozent eingebrochen seien. Zudem verliere man jeden Tag Kunden, die wieder \nauf herkömmliche Tabakerzeugnisse zurückgriffen. Führe man dennoch eine Folgen-\nabwägung durch, seien auch die gesundheitlichen Erwägungen der Raucher, welche \n10 \n11 \n\n \n \n7\nihre Risiken gerade während der Corona-Pandemie beim Konsum von E-Zigaretten \ndeutlich verringern würden, zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei in Rechnung zu \nstellen, dass durch die Öffnung des E-Zigaretten-Fachhandels die „fachfremden“ \nGrundversorger um die relevanten Kundenkreise entlastet würden und damit den Zie-\nlen der Kontaktreduzierung und des Infektionsschutzes gedient wäre. \nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß, \n§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - Säch-\nsCoronaSchVO) vom 26. Januar 2021, in Kraft getreten am 28. Januar 2021, \nvorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit der Betrieb von Ladengeschäften mit \nelektronischen Zigaretten und nikotinhaltigen Flüssigkeiten zur Befüllung sol-\ncher elektronischen Zigaretten untersagt wird. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr trägt zusammengefasst vor, dass sich die Rechtslage im Freistaat Sachsen von der \nim Freistaat Bayern unterscheide. Bei der sächsischen Regelung sei die Aufzählung \nder nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO erlaubten Geschäfte anders als in Bay-\nern abschließend. \nDie Regelung verletzte die Antragstellerin auch nicht in ihrem Gleichbehandlungs-\ngrundrecht. Zum Begriff der „Grundversorgung“ könne die Versorgung mit Tabakwa-\nren oder diese substituierenden E-Zigaretten von vornherein nicht gerechnet werden. \nDenn Grundbedürfnisse in diesem Sinne seien nur absolut existenzielle Bedürfnisse, \netwa nach Nahrung, Getränken, elementaren Hygieneartikeln und dergleichen. Dazu \ngehörten Genussmittel jeglicher Art nicht. Aber auch zum „täglichen Bedarf“ müssten \nderartige Waren nicht aus Gleichbehandlungsgründen gerechnet werden. Dabei könne \noffenbleiben, ob Läden, die ausschließlich oder überwiegend Genussmittel wie etwa \nSpirituosen anböten, von der derzeitigen Öffnungsbefugnis überhaupt umfasst seien. \nDenn jedenfalls unterschieden sich die Waren der Antragstellerin dadurch, dass sie \nnicht in der Form von Lebensmitteln konsumiert würden, wie dies bei Spirituosen, \naber auch bei Süßwaren oder Feinkost der Fall sei. Auch in der Sache sei grundsätz-\n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n8\nlich kein „täglicher Bedarf“ nach derartigen Produkten anzuerkennen. Dass sie den \nVerwendern subjektive Annehmlichkeiten verschafften, genügt hierfür nicht. Vielmehr \nkönne diesen angesichts der Pandemielage und der zu ihrer Bekämpfung bestehenden \nErfordernisse zugemutet werden, auf derartige Annehmlichkeiten derzeit ebenso sehr \nzu verzichten wie etwa auf freizeitbezogene Betätigungen. Daran ändere auch die Ar-\ngumentation der Antragstellerin nichts, dass es sich bei E-Zigaretten und deren Liqui-\nden um Substitutionsmittel zur Vermeidung eines Rückfalls in eine etwa vorher gege-\nben gewesene Abhängigkeit von „echten“ Tabakerzeugnissen handle. Allenfalls so-\nweit eine derartige Substitution durch eine ärztliche Verordnung als medizinisch not-\nwendig anerkannt wäre, müsste über die Möglichkeit ihrer Erfüllung nachgedacht \nwerden. \nJedenfalls sei eine online- oder telefonische Bestellung zumutbar, auch der Verweis \nauf die Nachnahme-Zusendung. Soweit es in diesem Rahmen oder bei Identifizie-\nrungsverfahren zu Kontakten in einer Postfiliale komme, sei dies die unvermeidliche \nNebenfolge davon, dass die postalische Bestellung und Zusendung von Waren weiter-\nhin nicht verboten worden sei und auch gerade deshalb nicht verboten werden solle, \num eine möglichst geringe Zahl von Präsenzbesuchen in Geschäften sicherzustellen. In \ndiesem Zusammenhang habe es die Antragstellerin in der Hand, durch Ermäßigung \noder Verzicht auf Versandkosten ihr Angebot auch für finanziell weniger Bemittelte \nattraktiv zu gestalten. \nSoweit die Antragstellerin darauf hinweise, dass Tabakwaren in den Bereich des § 5 \nAbs. 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (dort Abteilung 1 und 2) fielen, vermöge \nsie hieraus nichts herzuleiten. Denn dieses Gesetz diene allein der sozialrechtlichen \nBestimmung des insgesamt einem entsprechenden Bedürftigen zustehenden monatli-\nchen Regelsatzes (vgl. § 5 Abs. 2). In diesem Regelsatz seien aber auch etliche andere \n- gleichfalls weder zum täglichen Bedarf noch zur Grundversorgung zählende - Aus-\ngabenposten enthalten. \nDer Hinweis der Antragstellerin auf Probleme bei der Bemessung der „November- \nund Dezember-Entschädigungen“ gehe ins Leere. Denn für die Zeit ab dem Inkrafttre-\nten der hier angegriffenen Verordnung seien derartige Entschädigungen nicht mehr in \nAussicht gestellt worden. Die stattdessen beabsichtigte „Überbrückungshilfe III“ solle \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n9\nsich nicht mehr nach Vorjahresumsätzen, sondern nach laufenden Fixkosten (unter Be-\nrücksichtigung ihrer betriebswirtschaftlichen Auswirkungen) richten. \nSchließlich ginge auch eine Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, was \nder Senat in seinen Beschlüssen vom 22. Dezember 2020 und 14. Januar 2021 bereits \nausgeführt habe. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der \nHauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 \nVwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. \nAufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist \nhier der Fall. \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung in der bis zum 27. Januar 2021 geltenden Fassung bezog. Denn \ndem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung von \n§ 91 VwGO auf die neue, bezüglich der konkret beanstandeten Regelung gleich-\nlautende Nachfolgeregelung der seit dem 28. Januar 2021 geltenden Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung umgestellt werden soll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. \nAufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, \njuris Rn. 26). Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verord-\nnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven \nRechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erscheint es daher hier sachgerecht, das Ver-\n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n10\nfahren im Hinblick auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der aktuellen \nFassung fortzuführen. \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da \nsie geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie kann sich auf eine \nmögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG \nstützen. Sie ist als Betreiberin eines Ladengeschäfts zum Verkauf von E-Zigaretten \nund Zubehör von der in § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO angeordneten Schlie-\nßung von Ladengeschäften betroffen, da sie kein Geschäft betreibt, welches unter die \nin § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO abschließend aufgezählten und von der \nSchließung ausgenommenen Geschäfte fällt. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November \n1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, ju-\nris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab \ndienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraus-\nsichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen An-\nordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von ei-\nnem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm \neinstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffe-\nnen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, \ndie unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\n24 \n25 \n26 \n\n \n \n11\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, \njuris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde-\nrungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt \n(BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift \nim Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interessen-\nabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. \n1. Die Verordnung stützt sich voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 \nAbs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung. \nDie Verordnung beruht ausweislich der Präambel auf § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 \nund 2 sowie § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG. Der Senat hat mit Beschluss \nvom 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.) im Hinblick auf die \nErmächtigungsgrundlage für die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in den §§ 32, \n28 IfSG festgestellt, dass derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung \nkeine durchgreifenden Bedenken dahingehend bestehen, dass die vorgenannten Best-\nimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung vorgenommenen Grundrechtseingriffe darstellen und sie \ninsbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen. Angesichts der jüngst vorgenommenen Einfüh-\nrung eines neuen § 28a IfSG, den der Senat als hinreichend bestimmt erachtet \n(SächsOVG, Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 18), und anderer \nflankierender Regelungen in das Infektionsschutzgesetz sieht der Senat keine Veran-\nlassung, von seiner bisher vertretenen Ansicht abzurücken. \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n12\nZudem bestehen keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung. Insbesondere genügt die Verordnung den Maßgaben von \n§ 28a Abs. 5 IfSG, wonach Rechtsverordnungen, die nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nund § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu verse-\nhen und zeitlich zu befristen sind. Wie sich aus der allgemeinen Begründung ergibt, \nhat der Verordnungsgeber erkannt, dass die Neuinfektionszahlen in Sachsen zurück-\ngehen und auch die Belastung der Krankenhäuser und Intensivstationen leicht rückläu-\nfig ist. Allerdings bewege sich diese immer noch auf hohem Niveau. Auch sei mit dem \nAuftreten von Mutationen zwischenzeitlich eine neue Situation entstanden, auf die es \nzu reagieren gelte. Dabei sei problematisch, dass es hinsichtlich dieser noch keine ein-\ndeutige Gewissheit bezüglich deren Eigenschaften gebe. Fest stehe aber, dass sie deut-\nlich höher ansteckend und deshalb mit einer schwerwiegenden Verschärfung der pan-\ndemischen Lage verbunden seien. Bund und Länder hätten sich deshalb darauf ver-\nständigt, die bisherigen Beschränkungen vorsorglich fortzuführen und teilweise zu \nverschärfen. § 4 Abs. 1 der Verordnung ordne die grundsätzliche Schließung von Ein-\nrichtungen und Angeboten an. Ausgenommen würden lediglich Geschäfte und Märkte \ndes täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung. Dass diese Maßnahme der Kon-\ntaktreduzierung dient, lässt sich der allgemeinen Begründung der Sächsischen Corona-\nSchutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 686) entnehmen, \nin welcher die inzwischen fortgeschriebene Vorschrift des § 4 Abs. 1 Sächs-\nCoronaSchVO im Rahmen der Bekämpfung der sogenannten zweiten Welle der \nCorona-Pandemie in Sachsen erstmals eingeführt wurde. In Hinblick darauf, dass \nausweislich des allgemeinen Begründungsteils der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung vom 26. Januar 2021 die bisherigen Regelungen ausdrücklich fortge-\nschrieben werden sollen, wird die vorgenannte Erwägung zu § 4 Abs. 1 Sächs-\nCoronaSchVO in deren derzeit geltende Fassung inkorporiert. Insgesamt werden durch \ndie dargestellten Erwägungen die gesetzlich vorgesehenen Begründungsanforderungen \nauch in Bezug auf die Regelungsermessensausübung des Verordnungsgebers erfüllt. \n2. Die angegriffene Regelung erweist sich auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nals materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren \nRechten zu verletzen. \n30 \n31 \n\n \n \n13\n2.1 Die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. \n1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG sind erfüllt. \nIm Hinblick auf die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i. V. \nm. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a IfSG) hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. No-\nvember 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. 29 ff.) darauf abgehoben, dass angesichts der \ndort näher geschilderten Infektionslage, der Zahl der Patienten, die auf einer Intensiv-\nstation behandelt werden müssen, der Tatsache, dass es nach wie vor keine zugelasse-\nnen Impfstoffe gibt und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutsch-\nland hohen, für Risikogruppen sehr hohen Gefährdungslage die zuständigen Behörden \nzum Handeln verpflichtet sind. Auch die nunmehr erfolgte Zulassung mehrerer Impf-\nstoffe erfordert keine andere Bewertung, da diese momentan nur in sehr geringen Um-\nfang zur Verfügung stehen und daher erkennbar in den kommenden Wochen kein sig-\nnifikanter Teil der Bevölkerung geimpft werden kann. Der Senat hat im vorgenannten \nBeschluss weiter darauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, \nWertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendigkeit der \nMaßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Wenn - wie hier - die Freiheits- und Schutz-\nbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, ha-\nben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exe-\nkutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfas-\nsungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. \nAuch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG \nfür Verordnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der \nVerbreitung von COVID-19 sind erfüllt. Es liegt eine vom Bundestag festgestellte \n(BT-PlPr 19/154, S. 19169C) epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG vor, weil eine dynamische Ausbreitung dieser bedrohlichen über-\ntragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland stattfin-\ndet (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG). Es ist ferner im Freistaat Sachsen, auch wenn nun-\nmehr erste Erfolge deutlich werden, während der bisherigen Dauer des verschärften \n„Lockdowns“ mittels aller bisher getroffenen weitreichenden Schutzmaßnahmen noch \nnicht gelungen, eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 auf ein \nausreichendes Maß zu erreichen, das einen wirksamen Schutz von Leben und Gesund-\nheit gewährleistet und insbesondere die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems \nnicht gefährdet. \n32 \n33 \n\n \n \n14\nFür den Freistaat Sachsen waren in den letzten 7 Tagen 5.742 neue Fälle zu verzeich-\nnen. Der Inzidenzwert für den gesamten Freistaat betrug 141 Fälle je 100.000 Ein-\nwohner in den letzten 7 Tagen. Dabei weisen fast alle Landkreise und kreisfreien Städ-\nte Inzidenzwerte von über 100 je 100.000 Einwohner auf. (RKI, COVID-19-\nDashboard, https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, Stand: 27. Januar \n2021). Seit einigen Wochen zeigt der Freistaat Sachsen nach den Angaben des Statisti-\nschen Bundesamtes auch eine auffällige Entwicklung der Sterbefallzahlen und der \nÜbersterblichkeit. In der 41. Kalenderwoche lag die Zahl der Sterbefälle noch unter \ndem Durchschnitt; in der 50. Kalenderwoche lag sie 88 % beziehungsweise 970 Fälle \ndarüber \n(https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/01/PD21_014_12621.ht\nml). \nIn Sachsen sind ca. 1.500 Intensivbetten vorhanden. Davon sind derzeit nur noch etwa \n340 Intensivbetten frei. Der Anteil der COVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der In-\ntensivbetten beträgt in Sachsen 25,65 %. Von diesen 385 aktuell intensivmedizinisch \nbehandelten \nPatienten \nmüssen \n207 \ninvasiv \nbeatmet \nwerden \n(https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten Stand: 27. Januar \n2021). \nAuch wenn sich die Infektionszahlen damit in den letzten Wochen deutlich reduziert \nhaben - am 29. Dezember 2020 wies der Freistaat Sachsen eine 7-Tage-Inzidenz von \n364 Fällen je 100.000 Einwohner und es waren noch 240 Intensivbetten frei \n(SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 424/20 -, juris Rn. 31f.) -, besteht noch \nkeine Infektionslage, bei der ein Ablassen von den angeordneten Schutzmaßnahmen \nverantwortbar erscheint. Dies gilt insbesondere angesichts der in Deutschland und \nauch in Sachsen (https://www.mdr.de/sachsen/leipzig/leipzig-leipzig-land/corona-\nmutation-suedafrika-nachweis-100.html) zunehmend nachgewiesenen Mutationen des \nCoronavirus in Gestalt der sog. britischen (SARS-CoV-2 VOC 202012/01 oder \nB1.1.7) und südafrikanischen (501Y.V2 oder B.1.351) Mutation. Es wird davon aus-\ngegangen, \ndass \nbeide \nVirusvarianten \ndeutlich \nansteckender \nsind \n(https://www.who.int/csr/don/31-december-2020-sars-cov2-variants/en/) und daher \nauch in kürzester Zeit zu einem deutlichen Anstieg der Infektionszahlen führen kön-\nnen. So war etwa in Irland die Sieben-Tage-Inzidenz binnen weniger Wochen auf über \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n15\n900 gestiegen, was in über der Hälfte der Fälle durch die britische Virusmutation be-\ndingt gewesen sein soll (https://www.aerztezeitung.de/Politik/Irlands-Kliniken-\nnehmen-fast-nur-noch-COVID-19-Kranke-auf-416312.html). Vor diesem Hintergrund \ndürfen einerseits weiterhin Maßnahmen ergriffen werden, um die Infektionszahlen auf \nein Maß zu reduzieren, mit dem die personell aufgestockten Gesundheitsämter die \nKontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah durchführen können, sowie anderer-\nseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um durch eine Kontaktminimierung auch die \nAusbreitung der beschriebenen Varianten in Sachsen möglichst so weit zu verzögern, \nbis jedem Bürger ein verlässliches Impfangebot gemacht werden kann. \nDa nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen ferner der Schwellenwert \nvon über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen - teil-\nweise immer noch massiv - überschritten wird, sind umfassende Schutzmaßnahmen zu \nergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen \n(§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese Situation bundes- und landesweit gegeben ist, \nsind bundes- und landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung \ndes Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. 3 \nSatz 9 und Satz 10 IfSG). \nDer seit dem 10. November 2020 fortgeschriebenen Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnungen liegt die in der Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundes-\nkanzlerin vom 28. Oktober 2020 beschlossene Maßnahmekonzeption zugrunde. Da-\nnach ist es „zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage (…) erforder-\nlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt \ndas Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die \nnachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner \nin einer Woche zu senken.“ Denn ohne solche Beschränkungen würde das weitere ex-\nponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu \neiner Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Ver-\nläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Die Konzeption sieht dabei in ei-\nnem ersten Komplex vor, durch normative Beschränkungen wie auch Verhaltensappel-\nle einen Ausschluss oder eine deutliche Verringerung persönlicher Kontakte in nicht \nals gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen wie privaten Treffen, Freizeit, \nTourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körperpflege zu erreichen. Hierfür wird \n37 \n38 \n\n \n \n16\nim Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten Betroffenen die Gewährung fi-\nnanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex werden die geforderten \nSchutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als gesellschaftlich prioritär bewerte-\nten und deshalb von einer Schließung ausgenommenen Bereiche wie Handel, Schulen, \nKindertagesstätten oder Unternehmen angepasst und es wird auch dort auf eine mög-\nlichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kontakte hingewirkt. In einem dritten \nKomplex sieht das Konzept besondere Schutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen \nund eine Stärkung der Kapazitäten der Krankenhäuser vor. Ein Kern der verabschiede-\nten Maßnahmen soll also eine deutliche Kontaktreduzierung unter den Bürgern sein, \num Infektionsketten zu durchbrechen. \nDiese Maßnahmekonzeption wurde durch den im Rahmen der Videoschaltkonferenz \nder Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 25. November 2020 gefassten \nBeschluss vertieft und fortgeführt. Angesichts des exponentiellen Infektionswachs-\ntums hatten die Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 13. Dezember 2020 \neine Verlängerung der Corona-Maßnahmen bis zum 10. Januar 2021 und deren Ver-\nschärfung beschlossen. Neben spezifischen Maßnahmen zum Schutz vulnerabler \nGruppen wie etwa der Übernahme der Kosten für FFP2-Masken und der Anordnung \nvon Antigen-Schnelltests für Pflegepersonal zielte die Konzeption vor allem auf eine \ndurchgreifende Ausweitung der Kontaktreduzierung ab, die durch eine Verschärfung \nder Vorgaben für private Zusammenkünfte, das Schließen des nicht dem täglichen Be-\ndarf zuzuordnenden Einzelhandels, das grundsätzliche Schließen von Schulen und \nKindertagesstätten und ein möglichst weitgehendes Schließen von Betriebsstätten \ndurch Betriebsferien und Heimarbeits-Lösungen erreicht werden sollte. Für die Wirt-\nschaftsbereiche, die erhebliche Einschränkungen hinnehmen müssen, wurde unter an-\nderem eine finanzielle Unterstützung des Bundes durch eine verbesserte Überbrü-\nckungshilfe III zugesagt. Am 5. Januar 2021 beschlossen die Ministerpräsidenten mit \nder Bundeskanzlerin sodann eine Fortführung und weitere Verschärfung ihrer Maß-\nnahmen bis zum 31. Januar 2021, da sich das Infektionsgeschehen deutschlandweit, \nauch unter Berücksichtigung feiertagsbedingter Test- und Meldeverzögerungen auf ei-\nnem zu hohem Niveau bewegte und man vom Ziel einer Sieben-Tage-Inzidenz von \nunter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern deutlich entfernt war. So wurde die \nKontaktreduzierung im privaten Bereich nochmals verschärft, die Schließung von Be-\ntriebskantinen angeordnet sowie an die Arbeitgeber appelliert, großzügige Heimar-\n39 \n\n \n \n17\nbeitsmöglichkeiten zu schaffen. Zum Schutz der vulnerablen Gruppen wurden zudem \ndie Maßnahmen für Alten- und Pflegeheime präzisiert und verschärft. Für die be-\ntroffene Wirtschaft wurde abermals bekräftigt, dass finanzielle Hilfsprogramme be-\nreitgestellt werden. Für Einreisen aus Risikogebieten wurde vor dem Hintergrund der \nVerbreitung von Virusmutationen zusätzlich die Einführung einer Testpflicht verein-\nbart. Nachdem die Mutation des Virus B.1.1.7 in Deutschland nachgewiesen worden \nwar, traten die Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin sodann am 19. Januar \n2021, und somit deutlich zeitiger als ursprünglich angedacht, zu einer weiteren Konfe-\nrenz zusammen. In ihrem Beschluss zeigen sie sich sehr besorgt angesichts der Er-\nkenntnisse britischer Gesundheitsbehörden und der überwiegenden Zahl der Forscher \nin Bezug auf die stark erhöhte Infektiosität der Virusmutation B.1.1.7. Daher sei zwin-\ngend ein vorsorgendes Handeln erforderlich, da andernfalls eine schwerwiegende Ver-\nschärfung der pandemischen Lage zu befürchten sei. Dieses Vorsorgeprinzip gebiete \nes, den weiteren Eintrag nach Deutschland und die Verbreitung der Mutationen in \nDeutschland möglichst weitgehend zu unterbinden. Dazu seien die bisher geltenden \nMaßnahmen jedenfalls bis zum 14. Februar 2021 fortzuführen. Zudem wurde für be-\nstimmte Lebens- und Wirtschaftsbereiche das Tragen von medizinischen Masken be-\nschlossen, da diesen eine höhere Schutzwirkung als einfachen Mund-Nasen-\nBedeckungen zukomme. Auch sei die weitere Schließung von Schulen und Kinderbe-\ntreuungseinrichtungen unverzichtbar, insbesondere da es ernst zu nehmende Hinweise \ngebe, dass sich die Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV2-Virus stärker unter Kinder und \nJugendlichen verbreite als die herkömmliche Virusvariante. Schließlich verständigte \nman sich auf ein verpflichtendes Angebot für die Möglichkeit der Heimarbeit, sofern \nes die ausgeübte Tätigkeit zulasse, um zu einer weiteren Kontaktreduzierung im beruf-\nlichen Umfeld, aber auch auf dem Arbeitsweg und insbesondere im öffentlichen Per-\nsonennahverkehr zu gelangen. Für die von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen \nwurde eine Verbesserung der Überbrückungshilfe III beschlossen. Für den besonders \nbetroffenen Einzelhandel werden danach die handelsrechtlichen Abschreibungen auf \nnicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt. Zudem wird der Bund \ndie Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förder-\nhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben. Auch Ab-\nschlagszahlungen sollen angehoben und direkt vorgenommen werden. \n\n \n \n18\nDaher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Er-\nwägungen getragene Entscheidung, an den weitergehenden Beschränkungen für eine \nVielzahl der Lebens- und Wirtschaftsbereiche festzuhalten oder mit weiteren Be-\nschränkungen zu versehen, aber andere Bereiche, denen nachvollziehbar noch größe-\nres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. \nv. 11. November 2020 a. a. O.). Diese Regelungskonzeption steht auch nach wie vor \nim Einklang mit den Vorgaben des § 28a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 IfSG, wonach bei \nEntscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von CO-\nVID-19 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen \nund die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit \ndem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist \n(vgl. dazu im Einzelnen SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 36). \n§ 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG sieht hierbei die Schließung oder Beschränkung von Einzel- \noder Großhandel als eine mögliche notwendige Schutzmaßnahmen i. S. d. § 28 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ausdrücklich vor. \nNach alledem ist die in § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung \ndes Ladengeschäfts der Antragstellerin von der Verordnungsermächtigung voraus-\nsichtlich gedeckt. Die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom \n26. Januar 2021 beschränkt sich ferner nach ihrem § 12 Abs. 1 und 2 auf vier Wochen \nund überschreitet den von § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG vorgegebenen Regelgeltungszeit-\nraum nicht. \n2.2 Die mit § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung von La-\ndengeschäften zum Verkauf von E-Zigaretten nebst Zubehör ist voraussichtlich auch \nsonst rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beschränkt die Antragstellerin insbesondere \nnicht unzulässiger Weise in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 i. V. \nm. Art. 19 Abs. 3 GG. \nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsausübungs-\nfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des \nAllgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des \nverfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtab-\nwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigen-\n40 \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n19\nden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) \nnoch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 \n-, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein \nGesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. \nEs ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das \nGrundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei \nder Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetz- und Verord-\nnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative) zu. Infolge \ndieses Beurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz \neines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für erforderlich \nhält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber \nbekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststell-\nbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche \nWirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli \n1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen \nverwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Diffe-\nrenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach \nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhält-\nnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhält-\nnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und \nGrenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedli-\nchen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. \nJuli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - ju-\nris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, \ndass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infek-\ntionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger \nstreng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, \njuris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66). Auch kann eine \n44 \n\n \n \n20\nstrikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. \nOVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nJedoch ist die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung angeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrecht-\nlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grund-\nrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz \nder praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten \nmöglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR \n1005/18 -, juris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. \nN.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die \nwirtschaftlichen und existentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die be-\ntroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneinge-\nschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. \na) Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die angeordnete Schließung als ver-\nhältnismäßig (so auch OVG Saarland, Beschl. v. 22. Januar 2021 - 2 B 11/21 -, juris \nRn. 17 f. in Bezug auf Schließung von Ladengeschäften mit E-Zigaretten). \nDer Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und \nAngeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zuge-\nrechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkür-\nlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschlie-\nßungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - \n3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und \nHallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, \nFreizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastrono-\nmiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 \nff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris \nRn. 30). \nDer Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime Ziel einer \nVermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion \nder physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eige-\n45 \n46 \n47 \n48 \n\n \n \n21\nnen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Mindestab-\nstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) verfolgen und geeignet, \nerforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im engeren \nSinne sind. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen wird verwiesen. \nDiese Überlegungen gelten auch für hier angegriffene Schließung eines Ladenge-\nschäfts zum Verkauf von E-Zigaretten nebst Zubehör. Denn auch durch dieses Ge-\nschäft würden im Fall seiner Öffnung Ansammlungen von Menschen hervorgerufen \nsowie zusätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und vom Geschäft geschaf-\nfen, denen auch mit dem Hygienekonzept der Antragstellerin nicht begegnet werden \nkönnte. \nDie angeordneten Schließungen sind insbesondere geeignet, Kontakte zwischen Men-\nschen zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-\nCoV-2 und seinen Mutationen einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfä-\nhigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung \nschwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Da \nes insbesondere im Bereich des stationären Handels üblich ist, dass sich mit Verkäu-\nfern wie auch Kunden eine Vielzahl von Menschen für einen gewissen Zeitraum be-\ngegnen, handelt es sich bei der Untersagung derartiger Tätigkeiten um eine zur Kon-\ntaktvermeidung geeignete Anordnung. Zudem werden auch Kontaktmöglichkeiten \nverhindert, die auf dem Weg zum und vom Geschäft der Antragstellerin stattfinden \nkönnen. Da kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die an-\ngeordnete Schließung auch erforderlich. Soweit die Antragstellerin in der Sache darauf \nverweist, dass es dann zwar nicht in ihren Ladengeschäften dafür aber in Supermärk-\nten, Tankstellen oder in Postfilialen zu Kontakten zwischen den Menschen komme, \nsteht dies der Geeignetheit nicht entgegen. Die Regelungsstruktur des § 4 Abs. 1 Säch-\nsCoronaSchVO ist hinsichtlich des Anbietens von Mischsortimenten von der Überle-\ngung getragen, dass die Bürger die in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO genannten \nGeschäfte zur Befriedigung ihres täglichen Bedarfs und der Grundversorgung ohnehin \nauszusuchen haben, so dass es, wenn dann auch noch ein anderes Produkt mitgenom-\nmen wird, nicht zu einer wesentlichen Kontaktvermehrung kommt. Dass es in Einzel-\nfällen vorkommen mag, dass die in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO genannten \nGeschäfte nur aufgesucht werden, um ein bestimmtes, nicht den täglichen Bedarf oder \n49 \n50 \n\n \n \n22\nder Grundversorgung unterfallendes Produkt, wie etwa eines Liquids zum Nachfüllen \neiner E-Zigarette, zu erwerben, steht dem nicht entgegen, denn dies ist Folge der not-\nwendig typisierenden Regelungsstruktur. Die Abholung von Waren in der Postfiliale \nstellt zudem nicht den Regelfall dar. Diese kann in der Regel durch die von den Lie-\nferdiensten angebotenen alternativen Anlieferungsmodalitäten (Abgabe bei Nachbarn \noder Zustellungsbevollmächtigen, Anlieferung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt) \nvermieden oder zumindest reduziert werden. Dass dies im Fall der Nachnahme-\nZustellung oder bei der Altersverifikation nicht möglich ist, trifft zwar zu, aber die \nAntragstellerin belegt schon nicht durch entsprechendes Zahlenmaterial, dass ein sig-\nnifikanter Anteil ihrer Kunden nicht über ein Bankkonto verfügt oder der Altersprü-\nfung unterfällt. Im Übrigen hat jeder Verbraucher nach dem Zahlungskontengesetz \nAnspruch auf ein sogenanntes Basiskonto, so dass die Zahl der Verbraucher, die tat-\nsächlich überhaupt kein Konto verfügen, minimal sein dürfte. Zumindest wäre hier \nauch Abhilfe möglich. \nSoweit die Antragstellerin auf ihr Hygienekonzept als alternatives Mittel der Infekti-\nonsvermeidung verweist, ist dies nicht in gleicher Weise zur Vermeidung der Weiter-\nverbreitung der Infektionen geeignet wie die Schließung ihres Geschäfts (vgl. dazu im \nEinzelnen: SächsOVG, Beschl. v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 -, juris Rn. 36). \nDie angeordnete Schließung ist voraussichtlich auch nicht unverhältnismäßig im enge-\nren Sinn. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ist zwar \nüberaus gravierend, da sie insbesondere ihre Produkte aufgrund eines erhöhten Bera-\ntungsbedarfs wohl nur unter erschwerten Bedingungen nur im Fernabsatz vertreiben \nkann. In die Abwägung ist auf der anderen Seite aber ebenso einzustellen, dass bei ei-\nnem ungehinderten Fortgang der Ausbreitung der Infektionen das durch Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG geschützte Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit einer sehr gro-\nßen Anzahl von Menschen, zu dessen Schutz der Staat verpflichtet ist, in massiver \nWeise beeinträchtigt werden würde. Das sächsische Gesundheitssystem befindet sich \ntrotz der rückläufigen Infektionszahlen immer noch an seiner Kapazitätsgrenze. Sollte \nes aufgrund der Virusmutation in kurzer Zeit wieder zu einem starken Fortschreiten \ndes Infektionsgeschehens komme, wäre wieder unmittelbar zu befürchten, dass an \nCOVID-19 Erkrankte wie auch andere Patienten, die insbesondere eine intensivmedi-\nzinische Behandlung benötigen, nicht mehr die bestmögliche medizinische Behand-\n51 \n52 \n\n \n \n23\nlung erhalten können oder eine Triage durchzuführen sein wird. Zum Schutz der da-\nnach akut und in hohem Maße bedrohten Güter von Leben und körperlicher Unver-\nsehrtheit der Bevölkerung sind auch erhebliche Grundrechtseingriffe und hierunter vo-\nraussichtlich auch die hier in Rede stehenden Geschäftsschließungen verhältnismäßig. \nDies entspricht, wie ausgeführt, auch der Wertung des Bundesgesetzgebers in § 28a \nAbs. 6 IfSG. Demgegenüber sind die angegriffenen Geschäftsschließungen zeitlich auf \neinen begrenzten Zeitraum befristet, auch wenn man die Möglichkeit in Rechnung \nstellt, dass sich das Pandemiegeschehen nicht schon während des Geltungszeitraums \nder Verordnung von vier Wochen in einem solch starken Maße abschwächt, dass die \nMaßnahmen dann wegfallen können. Zudem wird der Eingriff in die Grundrechte der \nAntragstellerin durch die seitens des Bundes zugesagten finanziellen Unterstützungs-\nmaßnahmen abgemildert. Da die „Überbrückungshilfe III“ nicht mehr an den Umsatz \nim Vorjahresmonat anknüpft, hat die Antragstellerin - anders als von ihr vorgetragen - \nauch nicht zu befürchten, dass sie auf diese Hilfen nicht zurückgreifen können wird. \nb) Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG \nliegt voraussichtlich nicht vor (so auch OVG Saarland a. a. O. Rn. 13). \nSoweit die Antragstellerin meint, dass auch sie allein schon deswegen öffnen dürfe, da \ndie von ihr vertriebenen E-Zigaretten zur Grundversorgung oder dem täglichen Bedarf \ngehören würden, überzeugt das nicht. Es entspricht nämlich nicht dem Regelungskon-\nzept der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, dass sämtliche Geschäfte der \nGrundversorgung und des täglichen Bedarfs zur Öffnung befugt sind. Nachdem man \nE-Zigaretten nicht zur Grundversorgung zählen können wird, kann daher auch dahin \nstehen, ob die Antragstellerin eine Ware des täglichen Bedarfs anbietet. Indem der \nVerordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO eine abschließende Auf-\nzählung der zur Öffnung befugten Geschäfte vorgenommen hat, hat er zu erkennen \ngegeben, dass er innerhalb des Bereichs der Geschäfte des täglichen Bedarfs eine wei-\ntere Priorisierung vorgenommen hat. Andernfalls hätte er normsystematisch mit einer \nbeispielhaften Aufzählung oder einem Auffangtatbestand arbeiten müssen, wie dies \netwa der Bayrische Verordnungsgeber getan hat. Ein derartiges Vorgehen des Sächsi-\nschen Verordnungsgebers ist im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebenen \nGrenzen in rechtlicher Hinsicht auch nicht zu beanstanden. Die vorgenommene Diffe-\nrenzierung ist nämlich nicht willkürlich, sondern auch ausweislich der allgemeinen \n53 \n54 \n\n \n \n24\nNormbegründung von der sachlichen Überlegung getragen, dass eine weitestgehend \nmögliche Kontaktreduzierung bei Aufrechterhaltung der lebensnotwendigen Versor-\ngung erfolgen soll. Hierbei sind mehrere Regelungskonzepte denkbar, soweit es um \nWaren des täglichen Bedarfs geht, welche typischerweise nicht nur in speziellen Fach-\ngeschäften angeboten werden, sondern auch bei Anbietern von Mischsortimenten er-\nhältlich sind. So wäre es denkbar, zur weitestgehend möglichen Beschränkung der \nBewegung der Bevölkerung sämtliche Fachgeschäfte zu schließen. Dies hätte dann \naber eine gewisse Ballung der Bevölkerung bei den Anbietern von Mischsortimenten \nzur Folge, welche dem Ziel des Infektionsschutzes abträglich sein könnte. Der An-\ntragsgegner hat sich auch nicht für dieses Regelungsmodell entschieden, was bereits \nder Umstand zeigt, dass Getränkemärkte zur Öffnung befugt sind, obwohl in jedem \nSupermarkt auch Getränke zum Verkauf stehen. Dem Regelungskonzept liegt stattdes-\nsen die Überlegung zugrunde, dass die Kundenströme für von jedem Bürger nachge-\nfragte Produkte entzerrt werden sollen, indem für diese Bereiche (Lebensmittelhandel, \nGetränkeversorgung, Drogerien) die Öffnung der entsprechenden Fachgeschäfte er-\nlaubt wurde. Da dies dem vom Verordnungsgeber zur Begründung seiner Maßnahmen \nangegebenen Ziel der Kontaktvermeidung entspricht, indem so eine Ballung der Men-\nschen in Supermärkten vermieden wird, handelt es sich um ein vom Normziel getra-\ngenes sachliches Regelungskonzept. Dagegen kann man auch nicht mit Erfolg ein-\nwenden, dass etwa die zur Öffnung befugten Sanitätshäuser keine - gemessen an der \nGesamtbevölkerung - signifikante Versorgungsaufgabe wahrnehmen. Diesen ist eben-\nso wie den Optikern und Hörgeräteakustikern gemeinsam, dass sie einen speziellen \nunabweisbaren Bedarf befriedigen, der auch von großen Supermärkten regelmäßig \nnicht bedient werden kann. Dies trifft auch auf die weiteren in § 4 Abs. 1 Satz 2 Säch-\nsCoronaSchVO genannten Gewerbe zu. Auch für den Tierbedarf wird man dies wohl \nnoch annehmen können, wenn man die Vielfältigkeit der in Deutschland gehaltenen \nHaustiere bedenkt, deren ggf. benötigtes Spezialfutter in Supermärkten nicht vorhan-\nden sein dürfte. \nDass der Verordnungsgeber angesichts von - wie von der Antragstellerin vorgetragen - \n3,7 Millionen Konsumenten von E-Zigaretten in Deutschland nicht davon ausgegan-\ngen ist, dass ein so signifikant hoher Bevölkerungsanteil in Sachsen E-Zigaretten und \nZubehör nachfragen wird, dass eine Entzerrung der Kundenströme und damit eine \nÖffnung des Fachgeschäfts unabdingbar ist, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Auch \n55 \n\n \n \n25\nwird kein so spezieller unabweisbarer Bedarf angeboten, der nicht anderweitig bedient \nwerden kann (so auch BayVGH, Beschl. v. 14. April 2020 - 20 CE 20.725 -, juris Rn. \n8). Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass E-Zigaretten durch die Bevölkerung auch \nin Supermärkten und Tankstellen bezogen werden können. Dass das Angebot dabei \nnicht so vielfältig wie im Laden der Antragstellerin ist, erscheint vor dem Hintergrund, \ndass es um einen Basisbedarf geht, hinnehmbar. Ebenso schadet nicht, dass möglich-\nerweise auf andere Systeme des E-Zigarettenkonsums umgestiegen werden muss, weil \naufgrund des eingeschränkten Angebots in Supermärkten und Tankstellen nicht alles \nverfügbar ist. Geht es um die Befriedigung von Grundbedürfnissen - so wie von der \nAntragstellerin behauptet -, kann es nämlich nur darauf ankommen, ob dem Bedürfnis \nam Ende nachgekommen werden kann. Der Wunsch, dabei auf ein bestimmtes Pro-\ndukt zurückgreifen zu können, ist dabei im Rahmen der elementaren Sicherung nicht \nbesonders schutzwürdig. \nIm Übrigen hat die Antragstellerin zwar überzeugend vorgetragen, dass es aufgrund \nder Vielzahl der Produkte Schwierigkeiten im Fernabsatz gibt. Diese erscheinen aber \nnicht schlechterdings unlösbar. So wäre es statt des Vorzeigens des verwendeten Sys-\ntems ebenso denkbar, dass die Kunden ein Foto von diesem übermitteln und anhand \ndessen die von der Antragstellerin für erforderlich gehaltene Beratung erfolgt. Zudem \ndürfte sich diese Problematik nur beim erstmaligen Bezug von Ersatzprodukten im \nWege des Fernabsatzes stellen, da bei einem Folgebezug auf den vorangegangenen \nBestellvorgang zurückgegriffen werden könnte. Soweit die Antragstellerin auf Prob-\nleme ausländischer Kunden verweist, steht es sowohl ihr als auch den Kunden frei, auf \nÜbersetzungsleistungen zurückzugreifen. Dass der Fernabsatz Lieferzeiten mit sich \nbringt, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Zum einem liegt es nahe, dass jeder regelmäßige \nKonsument von E-Zigaretten bei dem von der Antragstellerin beschriebenen so kurz-\nfristigen Verschleiß immer einen kleinen Vorrat an Ersatzteilen hat. Zum anderen ist \nauch insoweit auf eine ggf. systemumstellende Bedarfsbefriedigung im Supermarkt \noder an der Tankstelle zu verweisen. \nSoweit die Antragstellerin darauf verweist, dass Süßwaren-, Spirituose- und Feinkost-\nläden geöffnet bleiben dürfen, und hierfür auf Angaben auf der Internetseite des Be-\nklagten mit Stand 1. April 2020 verweist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass der am \n1. April 2020 geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung eine andere Maß-\n56 \n57 \n\n \n \n26\nnahmenkonzeption zugrunde lag und Aussagen aus dem Frühjahr daher nicht ohne \nweiteres auf die jetzige Situation zu übertragen sind. Die Frage „Welche Geschäfte \ndürfen \nöffnen?“ \nwird \nderzeit \nauf \nder \ngenannten \nInternetseite \nhttps://www.coronavirus.sachsen.de auch nicht mehr so wie von der Antragstellerin \nvorgetragen beantwortet, sondern mit Stand vom 8. Januar 2021 wie folgt: „Öffnen \ndürfen nur Geschäfte für Waren des täglichen Bedarfs und die Grundversorgung der \nBevölkerung (Lebensmittel, Getränke, Apotheken, Drogerien etc.).“ Zudem ist den \nSüßwaren-, Spirituose- und Feinkostläden gemeinsam, dass diese Lebensmittel ver-\ntreiben, die Antragstellerin jedoch - wie von ihr selbst vorgetragen - ein Genussmittel, \nso dass es bereits an der für einen Gleichheitsverstoß nach Art. 3 Abs. 1 GG erforder-\nlichen Vergleichbarkeit der geregelten Tatbestände fehlt. \nAuch die von der Antragstellerin vorgelegte Entscheidung des Bayrischen Verwal-\ntungsgerichtshofs vom „14. Januar 2020“, die aber wohl im Jahr 2021 erlassen wurde \n(- 20 CE 21.30 -), erfordert keine andere Bewertung. Der Bayrische Verwaltungsge-\nrichtshof hatte sich nämlich aufgrund der im Freistaat Bayern geltenden Verordnungs-\nlage überhaupt nicht mit der Frage des Vorliegens des von der Antragstellerin vorge-\ntragenen Gleichheitsverstoßes auseinanderzusetzen. Anders als § 4 Abs. 1 Säch-\nsCoronaSchVO erlaubt die im Freistaat Bayern geltende Norm des § 12 Abs. 1 Satz 2 \nder 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) nämlich \nnicht nur, den in dieser im Einzelnen aufgezählten Geschäften zu öffnen, sondern auch \ndie Öffnung „sonstige(r) für die tägliche Versorgung unverzichtbare(r) Ladengeschäf-\nte“. Damit wurde im Freistaat Bayern die oben beschriebene Priorisierung unter den \nLadengeschäften des täglichen Bedarfs gerade nicht vorgenommen. Insoweit unter-\nscheidet sich die Rechtlage im Freistaat Sachsen deutlich und in entscheidungserhebli-\ncher Weise von der im Nachbarfreistaat. \nAuch der Umstand, dass andere Länder von der sächsischen Regelung abweichende \nSchutzmaßnahmen getroffen und die Öffnung von E-Zigaretten-Geschäften teilweise \nerlaubt haben, stellt keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung dar. Unter-\nschiedliche Regelungen im Verhältnis der Länder zueinander verletzen den Gleich-\nheitssatz grundsätzlich nicht, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zu-\nständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetz- und Verordnungsgebers gebietet \n(SächsOVG, Beschl. v. 20. November 2020 - 3 B 353/20 -, juris Rn. 26, und Beschl. v. \n58 \n59 \n\n \n \n27\n7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 70; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. November \n2020 - OVG 11 S 109/20 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \n2.3 Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie von der Antragstellerin angegriffene Norm bewirkt zwar einen gravierenden Ein-\ngriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits währt dieser \nEingriff in zeitlicher Hinsicht, auch wenn die Betriebsschließung bereits über einen \nMonat andauert und auch eine Öffnung nach dem 14. Februar 2021 nicht sicher er-\nscheint, insgesamt nur verhältnismäßig kurz. Zudem wird das durch die Antragstelle-\nrin für die Bekämpfung der Pandemie erbrachte Opfer durch die angekündigten Aus-\ngleichszahlungen, auf welche diese - wie ausgeführt - auch zurückgreifen können \nwird, teilweise kompensiert. Die danach verbleibenden wirtschaftlichen und grund-\nrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin überwiegen, auch wenn sie sehr \nerheblich sind, nicht gegenüber dem Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit \neiner Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzei-\ntigen Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind (vgl. BVerfG, Be-\nschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. \n11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.). Soweit die Antragstellerin darauf \nverweist, dass in die Abwägung auch die Gesundheitsbelange derjenigen Konsumen-\nten eingestellt werden müssten, welche auf herkömmliche Zigaretten umsteigen müss-\nten, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil der Senat, wie ausgeführt, davon ausgeht, \ndass eine Grundversorgung mit E-Zigaretten und Zubehör über den geöffneten Handel \nmöglich und zumutbar ist und darüber hinaus im Wege des Fernabsatzes befriedigt \nwerden kann. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene \nRegelung mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich \nauf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreit-\nwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \n60 \n61 \n62 \n\n \n \n28\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n \ngez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n \nHelmert \n \n \n \n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-02/3-b-8-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487465","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487465","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-02/3-b-8-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487465","retrieved":"2026-07-09 08:35:51.863425+00:00"}}