{"status":"available","doknr":"OLD487464","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-02-04","aktenzeichen":"3 B 6/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 6/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nTest gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaQuarVO \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 4. Februar 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \nim Wege der einstweiligen Anordnung die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Sächsischen \nCorona-Quarantäne-Verordnung (SächsCoronaQuarVO) aufgeführte Testpflicht außer \nVollzug zu setzen. \nDer Antragsteller hat seinen Hauptwohnsitz im polnischen Grenzgebiet. Er ist abhän-\ngig beschäftigt in einem Unternehmen in B. in der Nähe von H. und arbeitet dort im \nZweischichtsystem in der Produktion. \nDer Antragsgegner hat am 30. Oktober 2020 durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die am 31. Oktober 2020 im Säch-\nsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 32/2020, S. 562 ff.) bekanntge-\nmachte Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung erlassen, die zuletzt durch die \nFünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaft-\nlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung \nvom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 185) geändert worden ist. \nDie Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung hat - soweit hiervon Interesse - nach-\nfolgenden Wortlaut: \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3\n„§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Einreisetestung, Beobachtung \n(1) Personen, die aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreisen und sich zu \neinem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risi-\nkogebiet im Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, \na) sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder \nNebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unter-\nkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Ein-\nreise ständig dort abzusondern, \nb) dem für sie zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich einen Testnachweis \nim Sinne von § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden \naus Risikogebieten vom 4. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 V1) vorzu-\nlegen. Dazu haben sie sich höchstens 24 Stunden vor ihrer Einreise oder unmit-\ntelbar nach der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus \nSars-CoV-2 zu unterziehen (Einreisetestung). Soweit eine Testmöglichkeit \nnicht unmittelbar am Ort der Einreise verfügbar ist, ist der Test innerhalb von \n48 Stunden vorzunehmen und \nc) bis zur Vorlage des Testergebnisses den Kontakt mit anderen Personen au-\nßerhalb des eigenen Hausstandes soweit wie möglich zu unterlassen. \nDies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik \nDeutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem \nZeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem \nHausstand angehören. \n(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich \nnach der Einreise das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf \ndas Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Ver-\npflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter \nhttps://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen, indem die Daten nach Abschnitt I \nNummer 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststel-\nlung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen \nBundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) vollständig über-\nmittelt und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmel-\ndung bei der Einreise mit sich geführt und auf Aufforderung dem Beförderer, im \nFall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 und 6 dieser Anordnungen der mit der poli-\nzeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde \nvorgelegt wird. Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht \nmöglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftli-\nchen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen betref-\nfend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler \nTragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT \n06.11.2020 B5) an den Beförderer zu erfüllen. Im Falle einer Einreise auf dem \nLandweg aus einem Risikogebiet nach Absatz 4 ohne die Inanspruchnahme eines \nBeförderers ist die Ersatzmitteilung nach Satz 3 zur Erfüllung der Verpflichtung \n\n \n \n4\nnach Satz 1 unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln. Für \nden Fall nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 und 6 der Anordnungen betreffend \nden Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler \nTragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT \n06.11.2020 B5) auf Anforderung an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-\nüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde vorzulegen. Die von Absatz 1 \nSatz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt \nunverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise \ntypische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne \nder dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts bei ihnen auftreten. \n(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten \nPersonen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. Das zuständige \nGesundheitsamt kann gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verordnung zur Test-\npflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 4. November 2020 (BAnz AT \n06.11.2020 V1) bis zu zehn Tage nach Einreise von Personen nach Absatz 1 \nSatz 1 die Vorlage eines Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit Corona-\nvirus SARS-CoV-2 anordnen. \n(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb \nder Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch \ndas Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesmi-\nnisterium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-\nInstitut auf der Internetseite https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete veröffent-\nlicht. (...) \n§ 3 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne (…) \n(2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind \n1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten aus \ntriftigem Grund weniger als 12 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Ab-\nsatz 4 aufgehalten haben oder für bis zu 12 Stunden in das Bundesgebiet ein-\nreisen und deren Aufenthalt nicht dem Einkauf, der privaten Teilnahme an ei-\nner kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität \noder einer sonstigen Freizeitveranstaltung dient oder gedient hat, (…) \n3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sowie regelmä-\nßiger Testungen, mindestens einmal wöchentlich, Personen, (…) \nb) die in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die \nsich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums \noder ihrer Ausbildung in den Freistaat Sachsen begeben und regelmäßig, min-\ndestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger). \n\n \n \n5\nDie Testungen nach Satz 1, die in der Tschechischen Republik oder der Repub-\nlik Polen vorgenommen worden sind, werden anerkannt. (…) \n§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \nDiese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Säch-\nsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 25. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 278), \ndie zuletzt durch die Verordnung vom 29. September 2020 (SächsGVBl. S. 515) \ngeändert worden ist, außer Kraft.“ \nDer Antragsteller hat am 11. Januar 2021 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht \num einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begrün-\ndung seines Rechtsschutzbegehrens trägt er zusammengefasst vor: \nSeine Antragsbefugnis als Grenzgänger zwischen Polen und Sachsen folge aus Art. 2 \nAbs. 2 Satz 2 GG, Art. 11 GG, Art. 12 GG, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG \nund Art. 2 Abs. 1 GG. Auch eine Verletzung der aus Art. 45 AEUV folgenden Rechte \ndes Antragstellers als Arbeitnehmer erscheine möglich. Es ermangle der Verordnung \nbereits an der formell-rechtlichen Rechtmäßigkeit. Denn die Rechtsgrundlage für die \nVerordnung sei nicht gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG angegeben. Keine der in der \nPräambel als Rechtsgrundlage genannten Vorschriften erwähne selbst eine Testung \nauf einen Virus. Soweit sie aus § 29 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 25 Abs. 3 IfSG abgeleitet \nwerden könne, gelte sie nur unter der Voraussetzung, dass Kranke, Krankheitsver-\ndächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider einer Beobachtung unterworfen \nwerden. Eine Anordnung der Beobachtung von Grenzgängern lasse sich der zur Prü-\nfung vorgelegten Verordnung aber nicht entnehmen. Ohne Rechtsgrundlage erweise \nsie sich als formell-rechtlich rechtswidrig. \nDies gelte auch für die Dritte Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-\nQuarantäne-Verordnung, die am 30. Dezember 2020 erlassen worden sei. Es sei be-\nreits fraglich, ob eine Änderungsverordnung eine zuvor fehlende Rechtsgrundlage \nnachreichen könne, oder ob nicht eine neue Verordnung hätte erlassen werden müssen. \nDies könne wohl offen bleiben, denn auch die von der Änderungsverordnung genann-\nten Rechtsgrundlagen würden nicht selbst eine Testpflicht nennen. Da § 29 IfSG nicht \nmehr als Rechtsgrundlage aufgeführt sei, komme auch keine Ableitung i. V. m. § 25 \nIfSG in Betracht, die ohnehin, wie gezeigt, nicht greife. Somit fehle der Verordnung \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n6\nauch in der Fassung durch die Dritte Veränderungsverordnung vom 30. Dezember \n2020 die erforderliche Rechtsgrundlage. \nDie Testpflicht sei auch materiell-rechtlich rechtswidrig. Zuständig für die Anordnung \nvon zwingenden Testungen seien die kommunalen Behörden (§ 25 Abs. 3 IfSG), mög-\nlicherweise der Bund (vgl. § 36 IfSG), nicht jedoch sei es die Landesverwaltung mit \ndem Mittel der Rechtsverordnung. So habe beispielsweise Nordrhein-Westfalen, das \nwie der Freistaat Sachsen Bundesaußengrenzen habe, auf eine Rechtsverordnung zur \nAnordnung einer Testpflicht für Grenzgänger und -pendler verzichtet. Die Testpflicht \nsei schon kein geeignetes Mittel, um das in der Begründung der Verordnung genannte \nZiel, die Verhinderung einer Verbreitung der Infektion durch regelmäßig die Grenze \nüberschreitende Personen, zu erreichen. Zwar treffe es zu, dass in den grenznahen \nLandkreisen des Freistaats hohe Inzidenzzahlen festgestellt würden. Dass aber Grenz-\ngänger und -pendler aus bzw. nach Polen zu einer Verbreitung der Infektion in Sach-\nsen führten, sei weder erwiesen noch sei dies auch nur anzunehmen, denn in Polen sei-\nen die Inzidenzzahlen aktuell deutlich niedriger als in den sächsischen Grenzgebieten. \nDie Testpflicht sei auch unverhältnismäßig im engeren Sinne bzw. nicht angemessen. \nDer infektiologische Nutzen der Testpflicht für Grenzgänger und -pendler sei nicht zu \nerkennen, liege jedenfalls nicht auf der Hand. \nSie verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn die Testpflicht sei \nnicht bei den anderen in § 3 Abs. 2 SächsCoronaQuarVO genannten bzw. geregelten \nAusnahmetatbeständen vorgeschrieben. Er reise für weniger als zwölf Stunden in das \nBundesgebiet ein. Er habe dafür einen triftigen Grund und sein Aufenthalt diene weder \ndem Einkauf noch der privaten Teilnahme an einer Freizeitveranstaltung. Er erfülle \ndamit auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 \nSächsCoronaQuarVO. Personen, auf die dies zutreffe, seien keiner Testpflicht unter-\nworfen. Auch werde eine gleichheitswidrige Unterscheidung zwischen aus- und inlän-\ndischen Risikogebieten getroffen, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt sei. \nSchließlich seien die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegrif-\nfenen Normen im Vergleich zu den Folgen ihres weiteren Vollzugs geringer. Es gehe \nhier um existenzielle Bedürfnisse und nicht wie in dem Beschluss des Senats vom 9. \nDezember 2020 (- 3 B 417/20 -) lediglich um die Verfolgung touristischer Interessen. \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n7\nAuch müsse beachtet werden, dass zwischenzeitlich die Impfkampagne begonnen ha-\nbe und sich die Testpflicht kaum als wesentlicher Baustein der Pandemiebekämp-\nfungsstrategie bezeichnen lassen werde. \nEr beantragt sinngemäß, \ndie Testpflicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaQuarVO vom 30. Oktober \n2020 in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 26. Januar 2021 vor-\nläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr trägt hierzu vor: Die verfahrensgegenständliche Regelung finde ihre Rechtsgrund-\nlage in § 36 Abs. 6 Satz 1 IfSG; die Verordnungsermächtigung sei gemäß § 36 Abs. 6 \nletzter Satz IfSG auf das hier den Antragsgegner vertretende Staatsministerium über-\ntragen worden. Die seit dem 18. Januar 2021 geltende Quarantäne-Verordnungslage \nsei daher von dieser Übertragung umfasst. Auch sei § 36 Abs. 6 IfSG im Vorspruch \nder verfahrensgegenständlichen Vierten Änderungsverordnung zitiert. Die tatbestand-\nlichen Voraussetzungen dieser Norm seien in der Person des Antragstellers erfüllt. Er \nsei nach dem im Gesetz genannten Stichtag wiederholt in das Bundesgebiet eingereist, \nund zwar aus einem vom Bund auf der Grundlage des § 2 Nr. 17 IfSG insgesamt als \nRisikogebiet eingestuften Staatsgebiet. Diese Einstufung begründe die Annahme des \n§ 36 Abs. 6 Satz 1 IfSG, dass der Antragsteller aufgrund seiner Herkunft vor seiner \njeweiligen Einreise ins Bundesgebiet wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko \nfür die übertragbare Krankheit COVID-19 ausgesetzt sei. Die angegriffene Regelung \nbesitze ihre Rechtsgrundlage auch in § 32 Satz 1 i. V. m. § 29 IfSG. Personen, die wie \nder Antragsteller aus einem Risikogebiet in das Bundesgebiet einreisten, seien anste-\nckungsverdächtig im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 7 IfSG. Dabei sei unerheb-\nlich, ob und welche Ansteckungsgefahren im Bundesgebiet oder dem Teil, in welchem \nder Rückkehrer zurückkehren wolle, selbst herrschten. Dass diese Frage in der Recht-\nsprechung des Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte offen gelassen werde, än-\ndere daran nichts. Der Heranziehung könne auch nicht der Beschluss des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2020 (- 20 NE 20.2605 -, juris) entge-\ngengehalten werden. Denn die dort beanstandete bayerische Rechtslage unterscheide \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n8\nsich von der sächsischen in einem entscheidenden Punkt, denn die dortige Testpflicht \nbesitze isolierten Charakter und stehe nicht im Zusammenhang mit einer Beobachtung \ni. S. d § 29 IfSG. Demgegenüber sei die Testpflicht in § 3 Abs. 2 Nr. 5 Sächs-\nCoronaQuarVO rechtlich als Voraussetzung ausgestaltet, wolle der aus dem Risikoge-\nbiet Einreisende den ihn treffenden Verpflichtungen, insbesondere der Absonderungs-\npflicht, entgehen. Damit bestehe vorliegend genau der Zusammenhang, den der Baye-\nrische Verwaltungsgerichtshof vermisst habe. Weiterhin sei auch § 32 Satz 1 i. V. m. \n§ 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG Rechtsgrundlage. Eine Absonderungspflicht in diesem Sinne \nkönne nach den genannten Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes gegenüber \nAnsteckungsverdächtigen - wie dem Antragsteller - angeordnet werden. Angesichts \ndes Bereitstehens spezialgesetzlicher Rechtsgrundlagen bedürfe es nicht erst noch des \nRückgriffs auf § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG der infektionsschutzrecht-\nlichen Generalklausel. Allerdings wäre der Rückgriff auch rechtlich möglich. Denn - \nsollten sich die vorbenannten spezialgesetzliche Rechtsgrundlagen nicht als einschlä-\ngig erweisen -, könnten solche Rechtsgrundlagen keine Sperrwirkung gegen den \nRückgriff entfalten. Die Maßnahme selbst, die Verpflichtung zur Quarantäne bzw. zu \nderen Abwendung die Vornahme eines wöchentlichen Coronatests, sei eine solche i. S. \nd. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Sie diene dazu, die Verbreitung der Erkrankung zu verhin-\ndern, soweit es um die aus dem Ausland eingeschleppten Infektionen gehe. Dass sie \nnicht in der neuerdings eingefügten Aufzählung konkreter möglicher Maßnahmen in \n§ 28a Abs. 1 IfSG ausdrücklich erwähnt sei, ändere daran nichts. \nDie vom Antragsgegner in Erfüllung seiner bundesrechtlichen Handlungspflicht zur \nInfektionsbekämpfung getroffene Anordnung einer zehntätigen häuslichen Quarantäne \nmit den entsprechenden Nebenpflichten sei auch in der Sache zur Pandemiebekämp-\nfung geeignet, erforderlich und im Lichte der Grundrechte des Betroffenen nicht un-\nverhältnismäßig. Dies gelte auch für die Voraussetzungen, nach denen der Personen-\nkreis nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 b SächsCoronaQuarVO von diesen Verpflichtungen freige-\nstellt werde. Die Quarantänezeit von zehn Tagen beruhe auf der Erkenntnis, dass nach \nihrem Ende die Zeit zwischen einer sogar erst unmittelbar vor der Einreise erlangten \nInfektion und deren Erkennbarkeit überschritten sei, so dass dann nicht mehr von einer \nInfektionsgefahr für dritte Personen auszugehen sei. Eine solchermaßen begrenzte \nQuarantäne sei zur Verhütung der Verbreitung des Corona-Virus im Freistaat Sachsen \ndurch einreisende Personen erforderlich. \n14 \n\n \n \n9\nEs bestehe auch ein rechtlich erheblicher Unterschied zwischen dem Verhältnis der \nBundesländer der Bundesrepublik Deutschland zueinander einerseits und denjenigen \nder Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten andererseits. Zum einen er-\nhöhe das Einschleppen einer Infektion aus einem anderen Bundesland in den Freistaat \nSachsen nicht die Gesamtzahl der im Bundesgebiet vorhandenen Infektionen. Dies sei \nbeim Einschleppen aus einem auswärtigen Staat anders. Zum anderen seien die Aus-\nwirkungen einer Quarantänepflicht für die Allgemeinheit in den beiden Fallgestaltun-\ngen höchst unterschiedlich, da die Erstreckung dieser Pflicht auch auf die Fälle des \nÜberschreitens der Bundesländergrenzen untereinander dazu führen würde, dass der \ninnerdeutsche Reise- und sonstige Verkehr nahezu völlig zum Erliegen komme. Eben-\nso wenig liege in der Regelung ein Verstoß gegen unionsrechtliche Diskriminierungs-\nverbote, denn sie knüpfe nicht an die Staatsangehörigkeit der Einreisenden an, sondern \nbetreffe unterschiedslos Deutsche ebenso wie Personen jeder anderen Staatsangehö-\nrigkeit. Auch im Übrigen sei sie mit rechtsrelevanten Vorgaben der Europäischen \nUnion vereinbar. Sie betreffe den Antragsteller auch nicht unverhältnismäßig in seinen \nGrundrechten. Die von dem Antragsteller genannten Grundrechte seien durch Maß-\nnahmen der hier angegriffen Art einschränkbar. Sie dienten dem Schutzziel von Leben \nund Gesundheit einer unbestimmten Vielzahl von Personen und seien daher vom An-\ntragsteller hinzunehmen. Für den Antragsteller als täglich berufsbedingten Grenzgän-\nger sei die einzige Voraussetzung, von der Absonderungspflicht und den weiteren \nPflichten des § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 SächsCoronaQuarVO frei zu werden, die einmal \nwöchentliche Durchführung des in § 3 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaQuarVO beschriebe-\nnen Tests mit negativem Ergebnis. Es handle sich dabei nicht um einen Eingriff in die \nkörperliche Unversehrtheit des Antragstellers. Auch die allgemeine Handlungsfreiheit \nsei nur unwesentlich berührt, da sich der Antragsteller nur für wenige Augenblicke \nstill verhalten müsse, um die Testabnahme zu ermöglichen. Dasselbe gelte für seine \nBerufsausübungsfreiheit. Sie werde während seiner wöchentlichen Aufenthalte im \nBundesgebiet nicht messbar beeinträchtigt. Das Grundrecht des die deutsche Staatsan-\ngehörigkeit besitzenden Antragstellers auf Freizügigkeit aus Art. 6 GG sei von vornhe-\nrein nicht berührt. Er sei selbst bei Verweigerung des Tests in keinem Fall an der Ein-\nreise oder dem Aufenthalt im Bundesgebiet gehindert. Auch eine Folgenabwägung ge-\nhe zu Lasten des Antragstellers aus. \nII. \n15 \n\n \n \n10\nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. Ein Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder \nnoch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zu-\nlässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) \nund die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvo-\nraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. \nDer Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er gel-\ntend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Da der Antragsteller als Ar-\nbeitgeber, der täglich von seinem Hauptwohnsitz im polnischen Grenzgebiet zu einem \nUnternehmen in B. pendelt, erscheint es möglich, dass er in seinen Rechten aus Art. 2 \nAbs. 2 Satz 2 GG (Freiheit der Person), Art. 11 GG (Freizügigkeit), Art. 2 Abs. 1 GG \n(Allgemeine Handlungsfreiheit) sowie Art. 12 GG (Berufsfreiheit) verletzt ist. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November \n1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, ju-\nris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab \ndienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraus-\nsichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen An-\nordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von ei-\nnem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n11\neinstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffe-\nnen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten lässt, \ndie unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -\n, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde-\nrungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt \n(BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 3 Abs. 2 Nr. 3 b SächsCoronaQuarVO keinen Erfolg, da die \nErfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens als offen zu bewerten sind und die \nfür den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläu-\nfigen Interessen nicht überwiegen. \n1. Die Erfolgsaussichten des anhängigen Hauptsacheverfahrens sind offen. \nEin Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ist nicht sicher zu be-\njahen. \nGemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG muss in einer landesrechtlichen Verordnung die \nRechtsgrundlage angegeben werden. Das erfordert, dass nicht nur das ermächtigende \nGesetz als solches, sondern die ermächtigende Einzelvorschrift aus diesem Gesetz in \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n12\nder Verordnung genannt wird. Will der Verordnungsgeber nach seinem erkennbar ge-\näußerten Willen von mehreren Ermächtigungsgrundlagen Gebrauch machen, so muss \ner diese vollständig in der Verordnung angeben. Damit soll nicht nur die gesetzliche \nErmächtigungsgrundlage kenntlich und damit auffindbar gemacht werden. Es soll \nauch die Feststellung ermöglicht werden, ob der Verordnungsgeber bei Erlass der Re-\ngelung von einer gesetzlichen Ermächtigung überhaupt Gebrauch machen wollte. Die \nExekutive muss durch Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage sich selbst des ihr auf-\ngegebenen Normersetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu be-\nschränken. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der \ndelegierten Rechtssetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss sich die in Anspruch ge-\nnommene Rechtsetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschrif-\nten ergeben. Außerdem dient das Zitiergebot der Offenlegung des Ermächtigungsrah-\nmens gegenüber dem Adressaten der Verordnung, der ihm die Kontrolle ermöglichen \nsoll, ob die Verordnung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Eine Miss-\nachtung des Zitiergebots verletzt ein unerlässliches Element des demokratischen \nRechtsstaats und führt deshalb zur Nichtigkeit der Verordnung (BVerfG, Urt. v. 6. Juli \n1999 - 2 BvF 3/90 -, juris Rn. 152 ff. m. w. N.). Das Mitbenennen einer unzutreffen-\nden Rechtsgrundlage ist jedenfalls dann nicht problematisch, wenn die Prüfung \ndadurch nicht oder allenfalls unwesentlich erschwert wird (BVerfG, Beschl. v. 1. April \n2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 -, juris Orientierungssatz Nr. 4c sowie Rn. 100). \nHiervon ausgehend ist eine Verletzung des Zitiergebots durch Nennung der Rechts-\ngrundlagen (§ 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, §§ 29 und 30 Abs. 1 sowie § 31 \nIfSG) in der Präambel der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. Ok-\ntober 2020 nicht sicher zu bejahen. Ob auch die in der Präambel der Vierten und Fünf-\nten Änderungsverordnung zur Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 8. \nsowie vom 26. Januar 2021 mitzitierten Vorschriften des § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, \nAbs. 3 sowie § 36 Abs. 6 IfSG ergänzend oder ausschließlich als Rechtsgrundlage in \nBetracht kommen, bedarf keiner Entscheidung. Daher bedarf es auch keiner Klärung, \nob die Zitierung dieser Vorschriften in einer der Änderungsverordnungen das Zitier-\ngebot auch im Hinblick auf die Regelungen der Verordnung erfüllt, die durch die Än-\nderungsverordnungen nicht abgeändert oder neugefasst werden. \n25 \n\n \n \n13\nDer Senat hat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2020 (- 3 B 417/20 -, juris Rn. \n16 ff.) offen gelassen, ob sich die Quarantäneregelungen auf die Ermächtigungsgrund-\nlage des § 32 i. V. m. § 28 IfSG oder auf die speziellere Ermächtigungsgrundlage des \n§ 32 i. V. m. § 30 Abs. 1 IfSG stützen können. Dies gilt auch für die Frage, unter wel-\nchen Voraussetzungen bei einer Einreise aus einem vom Robert-Koch-Institut als in-\nternationales Risikogebiet ausgewiesenen Land anzunehmen ist, dass eine Person an-\nsteckungsverdächtig i. S. d. § 2 Nr. 7, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist, die weitere Frage, \nob der Verordnungsgeber die Risikogebiete durch dynamische Verweisung auf die \ndurch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundes-\nministerium des Innern, für Bau und Heimat eingestuften und durch das Robert-Koch-\nInstitut veröffentlichten Risikogebiete festlegen darf, sowie zuletzt, ob die vom An-\ntragsteller hier nicht angegriffene Einstufung als Risikogebiet Gegenstand der gericht-\nlichen Prüfung ist. Auch unter Berücksichtigung der jüngst ergangenen Entscheidun-\ngen (vgl. zuletzt OVG NRW, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 13 B 2046/20.NE -, juris) \nsieht der Senat keinen Anlass, von dieser vorläufigen Einschätzung abzuweichen. \nEine eindeutige Feststellung, dass die vom Antragsteller angegriffenen Vorschriften \nder Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung nicht von einer ausreichenden Er-\nmächtigungsgrundlage gedeckt sind und die Ermächtigungsgrundlage nicht in allen \nEinzelheiten mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist, ist derzeit nicht möglich. \nDamit ist aber nicht davon auszugehen, dass die von dem Antragsteller gerügte Rege-\nlung zur Durchführung eines Tests wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 \nAbs. 1 Satz 3 GG rechtswidrig ist. \nOhne dass dies von den Beteiligten angesprochen wurde, ist ergänzend darauf hinzu-\nweisen, dass die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundesministeriums für Ge-\nsundheit vom 13. Januar 2021 (CoronaEinreiseV) der Testregelung in § 3 Abs. 2 Nr. 3 \nSächsCoronaQuarVO nicht entgegensteht, soweit § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 3 b \nCoronaEinreiseV Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für Personen fest-\nlegt, die aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland zum Zweck der \nBerufsausübung einreisen. Denn bei der vom Antragsteller angegriffenen Regelung \nhandelt es sich nicht um eine eigenständige Testpflicht, sondern - worauf der Antrags-\ngegner zutreffend hingewiesen hat - um die vom sächsischen Verordnungsgeber vor-\ngesehene Möglichkeit, die sonst vom Antragsteller zu befolgende Pflicht der Absonde-\n26 \n27 \n28 \n\n \n \n14\nrung gemäß § 1 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO zu vermeiden. Die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 \nSächsCoronaQuarVO geregelten regelmäßigen, mindestens einmal wöchentlichen \nTests sollen es dem Betroffenen ermöglichen, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in \nbestimmen Fällen die Absonderungspflicht vermeiden zu können, um insbesondere \nauch den beruflichen und sonstigen Belangen des Betroffenen und seines Arbeitgebers \nRechnung zu tragen. Als der landesrechtlich festgelegten Absonderungspflicht zuzu-\nordnende Regelung unterfällt § 3 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaQuarVO daher § 3 Abs. 4 \nCoronaEinreiseV, wonach die nach Landesrecht angeordnete Verpflichtung zur Ab-\nsonderung nach der Einreise aus einem Risikogebiet unberührt bleibt. \nAus diesem Grund ist - worauf der Antragsgegner zutreffend abgestellt hat - die \nRechtslage auch nicht mit derjenigen vergleichbar, die dem Bayrischen Verwaltungs-\ngerichtshof zugrunde gelegen hatte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. November 2020 - 20 \nNE 20.2605 -, juris), wo gemäß § 4 Abs. 1 der dortigen Regelung der Test als geson-\nderte Pflicht ausgewiesen war. \nAnders als der Antragsteller meint, ist bei ihm als einem Berufspendler schließlich \nnicht § 3 Abs. 2 Nr. 1 SächsCoronaQuarVO einschlägig, sondern die diesen Personen-\nkreis erfassende und damit speziellere Vorschrift des § 3 Abs. 3 b SächsCoronaQuar-\nVO. \n2. Auch die vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken im Hinblick auf die Ver-\nhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelung greifen nicht durch. \nDer Senat hat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2020 (Rn. 21 ff.) im Ergebnis in \nBezug auf die dort geprüfte Absonderungspflicht von aus Spanien zurückkehrenden \nTouristen offen gelassen, ob die mit der Quarantänepflicht einhergehenden Maßnah-\nmen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Allerdings hat er ausgeführt, dass \nviel dafür spreche, dass diese Frage gerade bei den zu verzeichnenden hohen inländi-\nschen Infektionszahlen und der im Freistaat Sachsen schon drohenden Überlastung der \nKrankenhäuser zu bejahen sei. \nNichts anderes gilt für die vom Antragsteller angegriffene Möglichkeit, sich einer Ab-\nsonderung durch einen wöchentlichen Test zu entziehen. Denn im Vergleich zu den in \n29 \n30 \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n15\ndie Grundrechte des Betroffenen erheblich eingreifenden Regelungen einer mehrtägi-\ngen Absonderungspflicht stellt die Möglichkeit eines wöchentlichen Tests - worauf \nder Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - eine nur unerhebliche Erschwernis \ndar. Weder zeitlich noch finanziell oder im Hinblick auf die körperliche Unversehrt-\nheit ist ein solcher Test für den Antragsteller mehr als eine Beschwerlichkeit. Weiter-\ngehende Belastungen hat er auch nicht vorgetragen. Möglicherweise lässt sich die fi-\nnanzielle Belastung des Antragstellers in Höhe von 30 bis 50 Euro pro Test dadurch \nverringern, dass sein Arbeitgeber wenigstens einen Teil der Kosten übernimmt. Die \nMaßnahme ist daher angemessen. \nEin vollständiges Absehen von der Testpflicht würde auch das Risiko einer Verbrei-\ntung der aus seinem Heimatland mitgebrachten Infektion mit dem Coronavirus und ei-\nne Infizierung einer Vielzahl von weiteren Mitarbeitern seines Arbeitgebers vergrö-\nßern. Da das Ergebnis eines wöchentlichen Tests unabhängig von dem Zeitpunkt sei-\nner Vornahme die Feststellung einer möglicherweise unbemerkt gebliebenen, wegen \nder dort hohen Inzidenz in seinem Heimatland erworbenen Infektion des Antragstel-\nlers zulässt, ist die Maßnahme geeignet, eine aus dem Ausland eingebrachte Infektion \nzu identifizieren und die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahme er-\nscheint daher grundsätzlich geeignet, Infektionen festzustellen und die Verbreitung zu \nverhindern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung einer Quarantäne und zu \nderen Vermeidung die Durchführung von Tests einen wesentlichen Baustein der Pan-\ndemiebekämpfungsstrategie darstellt (SächsOVG, a. a. O. Rn. 21 f.). Eine mildere, \naber gleichgeeignete Maßnahme ist nicht ersichtlich, so dass die Maßnahme auch er-\nforderlich ist. \n3. Schließlich ist kein Gleichheitsverstoß sicher erkennbar. \nDer Senat hat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2020 (a. a. O. Rn. 19 ff.) die Fra-\nge offengelassen, ob Quarantäneregelungen für Einreisende aus Risikogebieten unver-\nhältnismäßig oder gleichheitswidrig sind, wenn in den Gebieten des jeweiligen Auf-\nenthalts im Ausland kein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande besteht. \nAn dieser Einschätzung ist genauso festzuhalten wie an der Feststellung, dass eine \nGleichbehandlung im Hinblick auf Pendler, die aus inländischen Gebieten mit einer \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n16\nhohen Inzidenz anreisen, und solchen, die aus einem Nachbarstaat mit ähnlich hoher \nInzidenz einreisen, nicht zwingend geboten ist. Der Antragsgegner hat in seiner Erwi-\nderung mit Schriftsatz vom 26. Januar 2021 zutreffend auf die erheblichen, auch men-\ngenmäßigen Unterschiede zwischen den beiden Personengruppen - Berufspendler im \nBundesgebiet auf der einen sowie Grenzgänger auf der anderen Seite - hingewiesen. \nEine sachlich nicht gerechtfertigte, gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung \nist auch im Hinblick auf die sonstigen Personengruppen, die gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 \nSächsCoronaQuarVO von der häuslichen Absonderung befreit sind, nicht feststellbar. \nDenn dabei handelt es sich um Personengruppen, deren Einreisezweck sich von dem \ndes Antragstellers erheblich unterscheidet, etwa weil sie aufgrund der Kürze des Auf-\nenthalts im Bundesgebiet oder mangels häufiger Kontakte zu anderen Personen nur ei-\nne verringerte Infektionsgefahr eingehen (etwa § 3 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO: \nDurchreisende, § 3 Abs. 2 Nr. 4 SächsCoronaQuarVO: Personen, die sich nur für ei-\nnen begrenzten Zeitraum im Bundesgebiet oder im Risikogebiet aufgehalten haben), \nweil sie aus sonstigen, näher festgelegten zwingenden Gründen ohne Zeitverzug ein-\nreisen müssen (etwa § 3 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaQuarVO: unaufschiebbare ärztliche \nTätigkeit) oder weil sie aus sonstigen, rechtlich zwingenden Gründen freigestellt sind \n(§ 3 Abs. 2 Nr. 7 SächsCoronaQuarVO: Mitglieder des diplomatischen oder konsulari-\nschen Dienstes; § 3 Abs. 2 Nr. 9 SächsCoronaQuarVO: Angehörige ausländischer \nStreitkräfte). Weitere, gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 SächsCoronaQuarVO von der Absonde-\nrungspflicht befreite Personengruppen müssen ein dort näher beschriebenes negatives \nTestergebnis nachweisen, das sie dem zuständigen Gesundheitsamt nach der Einreise \nauf Verlangen unverzüglich vorzulegen haben (§ 3 Abs. 3 Satz 2 SächsCoronaQuar-\nVO). \n4. Auch die angesichts der offenen Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags vor-\nzunehmende Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. \nDer Senat hat in dem vorbezeichneten Beschluss (a. a. O. Rn. 24 ff.) die dort in Frage \nstehende Absonderungspflicht im Hinblick auf die damals höchste Inzidenz im Frei-\nstaat Sachsen bundesweit für gerechtfertigt erachtet. Angesichts der - wie beschrieben \n- geringen Eingriffsintensität und der Tatsache, dass trotz zurückgehender Zahlen die \nInzidenz im Freistaat Sachsen zum Stand 3. Februar 2021 mit 105,4 Neuinfektionen \n38 \n39 \n40 \n\n \n \n17\nauf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen beträgt (vgl. Internetauftritt \n„Sachsen.de, Coronavirus in Sachsen, Infektionsfälle in Sachsen“) und damit auch \nderzeit noch weit über den nach § 28a Abs. 3 Sätze 4-6 IfSG maßgeblichen Grenzwer-\nten von 50 oder 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern liegt, muss die Folgenab-\nwägung zu Lasten des Antragstellers ausgehen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Eilantrag zielt inhaltlich auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswerts für \ndas Eilverfahren auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwal-\ntungsgerichtsbarkeit nicht angebracht ist. Zudem bezieht der Auffangstreitwert bereits \ndas Fehlen eines wirtschaftlich geprägten Interesses mit ein. \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \ngez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n \n \n \n41 \n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-04/3-b-6-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":12},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-04/3-b-6-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487464","retrieved":"2026-07-09 08:35:50.438753+00:00"}}