{"status":"available","doknr":"OLD487463","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-02-04","aktenzeichen":"2 B 27/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 27/21 \n \n7 L 41/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \ngegen \n \n \ndie Universität \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \n \n \nDurchführung von Klausuren im Grundlagenfach Verfassungsgeschichte; \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Hahn, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nund die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 4. Februar 2021 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 2. Februar 2021 - 7 L 41/21 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. \n1. Der Antragsteller, Hochschullehrer bei der Antragsgegnerin, begehrt die \nVerpflichtung der Antragsgegnerin, die Durchführung der Aufsichtsklausur im von \nihm gelehrten Grundlagenfach Verfassungsgeschichte am 5. Februar 2021 mit 16 \nangemeldeten Teilnehmern in ihren Räumen zu gewährleisten. Er wendet sich damit \ngegen den Beschluss des Fakultätsrates der Juristenfakultät vom 20. Januar 2021, \ngemäß § 7a der maßgeblichen Prüfungsordnung alle Klausuren für den Erwerb eines \nGrundlagenscheins \nim \nWintersemester \n2020/2021 \ndurch \nsogenannte \nErsatzleistungskontrollen zu ersetzen. \nDas Verwaltungsgericht hat dem am 26. Januar 2021 gestellten Eilantrag mit \nBeschluss vom 2. Februar 2021 stattgegeben. Der Anspruch des Antragstellers auf \nDurchführung der Prüfung in der von ihm präferierten Weise als Präsenzklausur \nergebe sich aus seiner nach Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 21 Satz 1 SächsVerf sowie § 4 \nSächsHSFG garantierten Lehrfreiheit, die auch die Prüfung umfasse und sich als \nLeistungsgrundrecht erweise. In diese werde durch die Untersagung von \nPräsenzprüfungen im Hygienekonzept der Antragsgegnerin und im Beschluss des \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nFakultätsrates \nzu \nErsatzleistungskontrollen \neingegriffen, \nohne \ndass \neine \nRechtfertigung vorliege. Die nach § 7a PrüfO erforderliche Voraussetzung einer \nrechtlichen oder tatsächlichen Undurchführbarkeit der Klausur sei nicht gegeben. Der \nKlausur stehe weder die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung noch die \nAllgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes des Sächsischen \nSozialministeriums vom 28. Januar 2021 entgegen. Das Hygienekonzept der \nAntragsgegnerin sei, soweit es Präsenzprüfungen verbiete, nicht mit höherrangigem \nRecht vereinbar. Die Vorwegnahme der Hauptsache sei gerechtfertigt, um einen \nanders nicht abwendbaren Nachteil des Antragstellers zu vermeiden. \nMit ihrer am 2. Februar 2021 erhobenen Beschwerde macht die Antragsgegnerin \ngeltend, es fehle ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 \nGG, weil der Kernbereich der Prüfungsfreiheit, die inhaltliche und methodische \nFreiheit hinsichtlich der Auswahl des Prüfungsstoffs und der Bewertung, nicht \nbetroffen sei. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, sei der Eingriff jedenfalls \ngerechtfertigt. Es lägen tatsächliche und rechtliche Hindernisse für die Durchführung \nder Klausur als Präsenzveranstaltung vor. Das Hygienekonzept der Antragsgegnerin \nsei mit höherrangigem Recht vereinbar. Es handele sich bei der betreffenden Klausur \nauch nicht um eine unaufschiebbare Prüfung i. S. der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung. \nDer Antragsteller ist der Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem \nBeschwerdevorbringen entgegengetreten; es wird insoweit auf den eingereichten \nSchriftsatz verwiesen. \n2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, \nauf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt \nist, führen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden \nsummarischen Prüfung hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte \nGewährleistung der Durchführung der für den 5. Februar 2021 vorgesehenen Klausur \nals Präsenzklausur. \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend \ngemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). Läuft die Regelung rechtlich oder faktisch auf eine Vorwegnahme \nder Hauptsache hinaus, kann sie grundsätzlich nur ergehen, wenn der Antragsteller in \nder Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin \nunzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den \nrechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des \nSenats; vgl. Beschl. v. 14. September 2017 - 2 B 187/17 -, juris und v. 26. Mai 2016 - \n2 B 308/15 -, juris, jeweils Rn. 11 m. w. N.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, \nVorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 190). Davon ist \nhier indes nicht auszugehen. \na) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich nicht aus § 4 SächsHSFG. Hiernach \ngewährleisten der Freistaat Sachsen und die Hochschulen im Rahmen ihrer Aufgaben, \ndass die Freiheit von Kunst und Wissenschaft sowie von Forschung und Lehre nach \nArt. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 21 Satz 1 SächsVerf sowie die Freiheit des Studiums \nfür die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule gewährt werden (Satz 1). Die \nFreiheit der Lehre (Satz 3) umfasst im Rahmen der Lehraufgaben insbesondere die \nAbhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung \nsowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen \nLehrmeinungen. § 4 SächsHSFG legt damit seiner Definition den Begriff der \nLehrfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG zugrunde. Diese schützt als selbständige \nTeilgarantie den Inhalt, den Ablauf und die freie Wahl der methodischen Ansätze in \nden Lehrveranstaltungen. Von der Lehrfreiheit umfasst sind die Auswahl der \nwissenschaftlich behandelten Fragen, die vertretenen Auffassungen sowie der \ngewählte Weg der Erkenntnisvermittlung, aber auch ganz allgemein die Ausgestaltung \nder Lehrveranstaltung einschließlich der Entscheidung, wieviel Raum offenem \nDiskurs belassen wird. Sie ist nicht an eine bestimmte Form gebunden (vgl. Gärditz, in \nMaunz/Dürig, Grundgesetz, Stand April 2020, Art. 5 Abs. 3 Rn. 116 m. w. N.). Die so \nverstandene von § 4 SächsHSFG gewährleistete Lehrfreiheit der Lehrenden bezieht \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nsich damit maßgeblich auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der \nLehrveranstaltungen. Hiervon umfasst sein dürfte - ohne gesonderte Erwähnung - auch \ndie inhaltliche und methodische Gestaltung einer im Rahmen der Lehrveranstaltung zu \nerbringenden Prüfung, also die Auswahl des zu prüfenden Stoffs, die hierzu \nverwendeten Aufgabenstellungen und die Bewertung. \nVon der Lehrfreiheit der Lehrenden zu unterscheiden ist indes die Lehrfreiheit der \nHochschule selbst und ihrer organisatorischen Gliederungen - Fakultäten und \nFachbereiche -, die ihrerseits Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG sind und \ndamit Grundrechtsschutz gegenüber dem Staat genießen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 16. \nAufl., Art. 5 Rn. 140 m. w. N.). Zur Lehre zählen insoweit auch die Festlegung und \nDurchführung von Studien- und Prüfungsordnungen (vgl. Gärditz, a. a. O. Rn. 120 \nunter Verweis auf BVerfGE 79, 1 (123)). Die Gestaltung der Studieninhalte mittels \nStudienordnungen durch die Fakultäten ist daher von der Lehrfreiheit (der \nHochschule) nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. \n26. Juni 2015, NVwZ 2015, 1444 Rn. 18 f.). So steht der Hochschule im Rahmen ihrer \nakademischen Selbstverwaltung die Satzungsautonomie zu, die auch die Befugnis \numfasst, Prüfungsordnungen zu erlassen. Gegenstand der so verstandenen Lehrfreiheit \nist damit auch die Festlegung der organisatorischen und prozeduralen Modalitäten der \nDurchführung von Prüfungen, wie dies vorliegend durch die Einfügung von § 7a in \ndie Prüfungsordnung und den nachfolgenden Fakultätsratsbeschluss zur Einführung \nvon Ersatzleistungskontrollen erfolgt ist. Hieraus folgt, worauf auch die Vorgabe „im \nRahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben“ in § 4 SächsHSG hinweist, dass die \nLehrfreiheit des Lehrenden beschränkt ist, weil die Hochschule ihren Lehrauftrag aus \n§ 15 SächsHSFG zu verwirklichen hat, indem sie Studienordnungen und \nPrüfungsordnungen in Lehrangebote umsetzt (vgl. Nolden/Rottmann/Brinktrine/Kurz, \nSächsisches Hochschulgesetz, 2011, S. 15). \nUnter Zugrundelegung der Unterscheidung der Gegenstände der Lehrfreiheit nach den \nverschiedenen Grundrechtsträgern handelt es sich bei der streitgegenständlichen \nVorgabe zur Einführung von online-Ersatzleistungskontrollen um eine von der \nAntragsgegnerin bzw. der zuständigen Fakultät im Rahmen ihrer Satzungsautonomie \nerlassene Regelung. Diese betrifft ausweislich der in § 7a PrüfO im Einzelnen \ngetroffenen Festlegungen ausschließlich die Organisation und das Verfahren der als \n9 \n10 \n\n \n \n6 \nErsatzleistungskontrollen durchzuführenden digitalen Fernprüfungen, trifft indes keine \ninhaltlichen \noder \nmethodischen \nFestlegungen \nzu \nder \nersatzweise \nonline \ndurchzuführenden Prüfung. Entsprechendes gilt für den auf dieser Rechtsgrundlage \nerlassenen Fakultätsratsbeschluss. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts \nnach Art. 5 Abs. 3 GG des Antragstellers liegt damit nicht vor. Ein Anspruch auf \nGewährleistung nach § 4 SächsHSFG scheidet als Rechtsgrundlage für die begehrte \nAnordnung aus. \nb) Selbständig tragend steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung das prinzipielle \nVerbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 VwGO entgegen. \nEin Antrag ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rechtssinn gerichtet, wenn \ndas Rechtsschutzziel des Anordnungsverfahrens mit dem des Klageverfahrens \nübereinstimmt, also bereits das einstweilige Rechtsschutzverfahren die Rechtsposition \nvermitteln soll, die der Antragsteller in der Hauptsache anstrebt. Ob dies der Fall ist, \nist durch einen Vergleich der in beiden Verfahren verfolgten Sachanträge zu ermitteln. \nDer Antragsteller will eine Vorwegnahme der Hauptsache erreichen, wenn und soweit \ndie im Anordnungsverfahren erstrebte Regelung in Inhalt und Wirkung der \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren entspricht. Dabei wird die Hauptsache \nendgültig vorweggenommen, wenn Anordnungs- und Klageantrag übereinstimmen \nund die erlassene Regelung nicht unter dem Vorbehalt des Ausgangs des \nKlageverfahrens steht. Eine in diesem Sinne endgültige Vorwegnahme liegt vor, wenn \ndie begehrte Anordnung ganz oder teilweise vollzogen werden soll, bevor es zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache kommt und sich die Vollzugsfolgen nicht mehr \nrückgängig machen lassen. Mit der Vollziehung erlangt der Antragsteller einen \nVorteil, der nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich nicht mehr geändert werden \nkann (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann a. a. O., Rn. 175, 176, 177). \nSo liegt es hier: Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Regelung, die \nAntragsgegnerin zur Gewährleistung der Durchführung der Präsenzklausur am 5. \nFebruar 2021 zu verpflichten, würde sich mit ihrem Vollzug erschöpfen. Der \nAntragsteller wäre nicht nur tatsächlich, sondern aufgrund der gerichtlichen \nAnordnung auch rechtlich so gestellt, als ob er mit der Klage obsiegt hätte. Durch die \nDurchführung der Klausur anstelle der online-Ersatzleistungskontrolle würden \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7 \n„vollendete Tatsachen“ geschaffen, die auch dann nicht mehr rückgängig gemacht \nwerden könnten, wenn der Antragsteller im Klageverfahren unterliegen würde. Dies \nfolgt daraus, dass sich die einstweilige Anordnung auf ein termingebundenes Ereignis \nbezieht, dessen Durchführung begehrt wird. Damit stünde die einstweilige Anordnung \nnicht (mehr) unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens, sondern \nhätte die gleiche Rechtswirkung wie eine Hauptsacheentscheidung. \nDas grundsätzliche Vorwegnahmeverbot im Verfahren der einstweiligen Anordnung \ngilt indessen nicht uneingeschränkt. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist \ngerechtfertigt, wenn der Antragsteller des einstweiligen Anordnungsverfahrens auf sie \nangewiesen ist, um den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf \nverbürgten effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Die Gerichte sind daher verpflichtet, \neine einstweilige Anordnung zu erlassen, wenn diese erforderlich ist, weil dem \nAntragsteller andernfalls unzumutbar schwere, anders nicht abwendbare Nachteile \ndrohen, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen würde (vgl. NdsOVG, \nBeschl. \nv. \n8. \nOktober 2003, \nNVwZ-RR \n2004, \n258, \n259; \nFinkelnburg/Dombert/Külpmann \na. a. O., \nRn. 193). \nEine \nVorwegnahme \nder \nHauptsache ist mit Blick auf die voraussichtliche Dauer des Hauptsacheverfahrens \netwa dann notwendig, wenn die soziale, berufliche oder wirtschaftliche \nExistenzgrundlage des Antragstellers gefährdet wäre. \nDerartige Umstände hat der Antragsteller nicht dargetan. Soweit er auf mittelbare \nNachteile der Klausurteilnehmer verweist, können diese einen eigenen Nachteil nicht \nbegründen. Dass und welche auf seine Person bezogenen Nachteile der Antragsteller \nerleiden \nkönnte, \nwenn \ndie \nAbschlussprüfung \nim \nGrundlagenfach \nVerfassungsgeschichte durch eine online-Ersatzleistungskontrolle ersetzt wird, ist \nauch sonst nicht ersichtlich. Zwar ist die Klausur/Leistungskontrolle am 5. Februar \n2021 ein termingebundenes Ereignis, so dass eine hierauf bezogene einstweilige \nRegelung mit Ablauf dieses Tages gegenstandslos ist. Rechtsschutz in der Hauptsache, \netwa durch eine „nachträgliche Feststellungsklage“, käme zu spät, um die \nDurchführung der Klausur als Präsenzveranstaltung zu erreichen. Indessen vermag der \nhierdurch eingetretene Rechtsverlust als solcher einen für den Antragsteller \nunzumutbaren Nachteil nicht zu begründen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus \nseiner Auffassung, er habe die Veranstaltung „Verfassungsgeschichte“ inhaltlich und \n14 \n15 \n\n \n \n8 \nmethodisch auf eine Präsenzklausur zugeschnitten, dieses Lehrkonzept werde durch \neine Online-Ersatzleistungs-kontrolle nachträglich entwertet. Der Antragsteller hat mit \nseiner Lehrveranstaltung und dem dort gewählten Konzept gerade von seiner \nLehrfreiheit Gebrauch gemacht, in die nicht nachträglich eingegriffen werden kann. \nZudem war es ihm unbenommen, ein anderes Konzept zu wählen, um die \nStudierenden für den Fall einer angesichts des Pandemiegeschehens möglicherweise \neintretenden Verhinderung der Präsenzklausur vorzubereiten. Ein irreversibler Verlust \nim Bereich der Lehrfreiheit des Antragstellers ist nach alldem für den Senat nicht \nersichtlich. \nHinzu kommt, dass der Senat auf Grundlage der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- \nund Rechtslage nicht davon ausgehen kann, dass der Antragsteller im \nHauptsacheverfahren zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hätte, wie oben unter \na) dargelegt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 \nund 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie folgt der zutreffenden \nFestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt \nhaben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n \n \nNagel \n \n \n16 \n17 \n18 \n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487463","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-04/2-b-27-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487463","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487463","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-04/2-b-27-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487463","retrieved":"2026-07-09 08:35:50.404583+00:00"}}